Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C13 307.048-2/2010/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C13 410.253-2/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, Zahl 10 08.581-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Frau XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit MONGOLEI, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, Zahl 10 08.581-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Frau römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit MONGOLEI, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Die in den gegenständlichen Verfahren betroffenen Asylwerber (in der Folge AW), Frau XXXX auch XXXX (Erst-AW), und ihre minderjährige Tochter XXXX (Zweit-AW), vertreten durch ihre Mutter, leben gemeinsam in einer Unterkunft der Grundversorgung des Landes Vorarlberg in XXXX. Die Erst-AW stellte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und Vater ihres gemeinsamen Kindes (der Zweit-AW), Herrn XXXX, beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 16.11.2005 je einen Antrag auf Asyl.1.1.1. Die in den gegenständlichen Verfahren betroffenen Asylwerber (in der Folge AW), Frau römisch 40 auch römisch 40 (Erst-AW), und ihre minderjährige Tochter römisch 40 (Zweit-AW), vertreten durch ihre Mutter, leben gemeinsam in einer Unterkunft der Grundversorgung des Landes Vorarlberg in römisch 40 . Die Erst-AW stellte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und Vater ihres gemeinsamen Kindes (der Zweit-AW), Herrn römisch 40 , beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 16.11.2005 je einen Antrag auf Asyl.
1.1.2. Bei ihren Einvernahmen am 23.11.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost-Traiskirchen, gaben die Erst-AW und ihr Lebensgefährte jeweils im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:
1.1.2.1. Der Lebensgefährte gab an, dass er sein Heimatland gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin am 11.11.2005 verlassen habe und schlepperunterstützt per Flugzeug nach Moskau geflogen sei. Von dort seien sie per LKW und PKW am 16.11.2005 illegal nach Österreich gebracht worden.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er ab der 10. Schulklasse neben der Schule in einem Nachtclub gearbeitet habe. Dort habe er mehrere Männer als Stammkunden kennengelernt und man habe ihn über Homosexualität aufgeklärt. Er hätte homosexuelle Kontakte mit einem Anführer einer Homosexuellengruppe gehabt, der ihn zu seinem Eigentum hätte machen wollen. In weiterer Folge hätte er selbst nicht gewusst, was er wollte. Im Jahr 2000 sei er dann mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, der Erst-AW, zusammengezogen. Über seine homosexuellen Aktivitäten habe er ihr nichts erzählt und habe während der Zeit mit ihr weiter homosexuelle Kontakte gehabt. Er hätte ein bisexuelles Leben geführt. "Der Mann" hätte gewollt, dass er seine Lebensgefährtin verlasse. Er hätte gesagt, wenn er sich nicht von seiner Lebensgefährtin trenne, würde er - wie "XXXX" - umgebracht und zerstückelt werden. Er hätte aber mit seiner Lebensgefährtin zusammenbleiben wollen und hätte die Trennung von ihr verweigert.
Im Juli 2004 wären einige Leute zu seiner Lebensgefährtin, gekommen und hätten sie über sein Doppelleben unterrichtet. Seine Lebensgefährtin hätte sich "dagegen" gewehrt, worauf sie von den Männern verletzt worden sei. Er hätte seiner Lebensgefährtin alle Tatsachen aus seiner Vergangenheit gestanden. Nach diesem Vorfall hätte er sich mit seinem homosexuellen Partner getroffen, der zu ihm gesagt habe, es würde nichts nützen, weil hinter ihm eine Organisation von 40 bis 50 Männern stünde, die vor Nichts Halt machten. Dies sei ihm selbst auch klar gewesen. Deswegen seien er und seine Lebensgefährtin ständig auf der Flucht gewesen. Einmal, als seine Lebensgefährtin von der Arbeit nach Hause gefahren wäre, wäre sie auf unvorstellbare Weise gefoltert worden. Er habe ihr zu verstehen gegeben, dass diese Foltermaßnahmen erst ein Ende haben würden, wenn er dem Mann gehöre. Die einzige Möglichkeit, sich zu schützen, sei daraufhin ihre Flucht aus dem Heimatland gewesen.
Der "Ex-Homosexual-Partner" des Lebensgefährten hätte viel Geld und Macht und würde ihn überall im Land finden. Von einer Anzeige bei der Polizei habe er auf Rat eines Juristen abgesehen, da er selbst wegen homosexueller Kontakte schuldig gesprochen worden wäre.
1.1.2.2. Die Erst-AW machte bezüglich der Ausreise und der Reiseroute gleichlautende Angaben wie ihr Lebensgefährte.
Sie habe den Beruf einer medizinisch-technischen Fachkraft erlernt und sei als Laborassistentin sowie als Kosmetikerin, Hand- und Fußpflegerin tätig gewesen. Bezüglich ihres Fluchtgrundes gab sie an, dass sie ihren Lebensgefährten im Jahr 1999 kennengelernt hätte und mit ihm im Jahr 2000 zusammengezogen wäre. Ihrer beider Angehörigen seien wegen des hohen Altersunterschiedes strikt gegen ihre Beziehung gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten ihre Kinder bei ihren Geschwistern gelebt, denn sie wären ohnehin bei den Großeltern aufgewachsen. Im Jahr 2001 sei der Stiefbruder ihres Lebensgefährten aus dem Gefängnis entlassen worden. Er hätte begonnen, sie psychisch zu terrorisieren und hätte verlangt, dass sie wegziehen bzw. dass sie ihren Lebensgefährten verlasse. Sie wären auch aus der Wohnung ausgezogen. Im Juli 2004 wären zwei Männer zu ihr nach Hause gekommen, während ihr Lebensgefährte im Nachtclub gearbeitet hätte. Diese zwei Männer hätten ihr gesagt, dass ihr Lebensgefährte homosexuell sei. Sie hätte dies nicht wahrhaben wollen und habe diese Leute angeschrien, dass das nicht stimme. Daraufhin hätten diese Männer sie mit einem Glas im Kopfbereich verletzt. Die Wunde sei im Krankenhaus in Ulaanbaatar genäht worden. Im Krankenhaus hätte ihr Lebensgefährte zugegeben, dass er vor der Partnerschaft mit ihr homosexuelle Kontakte gehabt hätte, was jetzt nicht mehr der Fall sei. Diese zwei Männer hätten sie gewarnt, dass dies erst der Anfang der Drohungen sei. In den nächsten Tagen hätte sie erneut Besuche von diesen Männern erhalten. Im August 2005, als sie aus einem Taxi ausgestiegen sei, hätten sie zwei Männer mitgenommen und in einem dunklen Keller eingesperrt. Dort sei sie von diesen Leuten gefoltert worden. Man hätte sie überall geschlagen, speziell an ihrem rechten Ohr, wo sie jetzt fast nichts mehr höre, und an der Hüfte sei sie mehrmals getreten worden. Sie sei im Unterleibsbereich mit einer Flasche misshandelt worden.
Die Kosten für die Ausreise (9 Millionen Tugrik) hätten sie mit dem Geld aus dem Verkauf ihres Kosmetiksalons finanziert.
1.1.3. Am 17.12.2005 wurde die Erst-AW - im Beisein ihres Lebensgefährten - auf frischer Tat bei der mutmaßlichen Begehung eines Ladendiebstahles (von Hygieneartikeln im Gesamtwert von 33,90 Euro) betreten. Mangels Sprachkenntnissen der BF konnte kein außergerichtlicher Tatausgleich vorgenommen werden, sondern wurde Anzeige gemäß § 127 Strafgesetzbuch (StGB) erstattet.1.1.3. Am 17.12.2005 wurde die Erst-AW - im Beisein ihres Lebensgefährten - auf frischer Tat bei der mutmaßlichen Begehung eines Ladendiebstahles (von Hygieneartikeln im Gesamtwert von 33,90 Euro) betreten. Mangels Sprachkenntnissen der BF konnte kein außergerichtlicher Tatausgleich vorgenommen werden, sondern wurde Anzeige gemäß Paragraph 127, Strafgesetzbuch (StGB) erstattet.
Am 16.03.2006 wurde die Erst-AW neuerlich wegen des Verdachtes der Begehung eines Ladendiebstahles (Lebensmittel) strafrechtlich angezeigt.
1.1.4. Ergänzende Befragungen:
1.1.4.1. Bei seiner ergänzenden Befragung am 12.09.2006 bestätigte der Lebensgefährte der Erst-AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch die Richtigkeit seiner im Verfahren bisher gemachten Angaben. Auf die Frage, warum er erst fünf Jahre nach Beginn der Bedrohungen ausgereist sei, sagte er, er habe erst an Ausreise gedacht, nachdem seine Freundin in der Wohnung von drei Männern misshandelt und am Kopf verletzt worden sei, das sei im Juli 2004 gewesen. Den von der Erst-AW vorgebrachten Vorfall im Jahr 2005 (Folter in einem Keller) erwähnte er nicht.
Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland fürchte er, dass der Mann ihn nicht vergessen habe und immer noch eine Bedrohung für ihn darstelle. In der Homosexuellen-Szene in der Mongolei komme es immer wieder zu Streitereien und es hätte auch schon Verletzte und Tote gegeben.
In Österreich lebe er von der Sozialhilfe. Seine Lebensgefährtin habe aus ihrer Ehe zwei Töchter, diese würden bei Verwandten in der Mongolei leben. Ihr Mann sei gestorben. Auch seine Verwandten würden in der Heimat leben.
1.1.4.2. Bei ihrer ergänzenden Befragung am 16.10.2006 bestätigte die Erst-AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch ebenfalls die Richtigkeit ihrer im Verfahren bisher gemachten Angaben. Nun gab sie an, schon seit 1999 mit ihrem Lebensgefährten zusammenzuwohnen. Bei dem Vorfall im Juli 2004 seien zwei Männer zu ihr nach Hause gekommen (der Lebensgefährte der Erst-AW hatte demgegenüber bei seiner Erst-Einvernahme angegeben, es seien einige Personen, und bei seiner ergänzenden Einvernahme, es seien drei Männer gewesen). Anschließend schilderte sie den Vorfall wie auch ihr Verhalten und das ihres Lebensgefährten im Krankenhaus im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben bei ihrer ersten Einvernahme und mit seinen Angaben. Anschließend schilderte sie erneut - wie bei ihrer ersten Einvernahme - den Vorfall im August 2005, als sie von zwei Männern in einem Keller gefoltert worden wäre; sie sei aber nicht vergewaltigt worden.
Sie gab weiters an, ihr Mann sei im Jahr 1997 durch Selbstmord gestorben und sie sei nach diesem Vorfall wie auch nach den von ihr geschilderten beiden anderen Vorfällen einige Zeit lang in psychiatrischer Behandlung gewesen.
In weiterer Folge wurde der Erst-AW der Text ihrer handschriftlichen Angaben in ihrem Asylantrag vorgehalten, der (in Übersetzung) wie folgt lautete:
"Ich bin unter Druck geraten und mein Recht ist verletzt worden, das hat mehrere Jahre gedauert. Deswegen bin ich hergekommen. Mein erster Mann ist gestorben. Danach habe ich meinen Lebensgefährten kennengelernt. Wir lebten zusammen. Wie haben 13 Jahre Altersunterschied. Die Verwandten meines Mannes waren dagegen und wollten nicht, dass wir zusammenleben. Sie haben mich verbal beschimpft und unter Druck gesetzt und schlecht behandelt. Mein Mann war ein Kaschmir-Händler. Seine Konkurrenz war sehr schlimm, es gab einen Konkurrenzkampf. Deshalb haben sie mich auf dem Nachhauseweg ausgeraubt und geschlagen. Das ist schlimmer geworden. Ein Bruder von meinem Lebensgefährten war öfters im Gefängnis, er ist ein schlechter Mensch. Er war dann neidig auf meinen Lebensgefährten und hat mich unter Druck gesetzt und mich vergewaltigt und mir gedroht, mich umzubringen. Dieser Druck hat sich auf meine Psyche ausgewirkt und ich hatte Epilepsieanfälle, Alles war sehr schwer. Auf Vorschlag meines Lebensgefährten sind wir hierher gekommen."
Auf Vorhalt, dass diese im schriftlichen Antrag angegebenen Fluchtgründe krass jenen Begebenheiten widersprächen, die die Erst-AW nun erzählt hätte, sagte sie, ja, das stimme, sie habe gelogen, der Schlepper habe gesagt, sie solle "ziemlich viel lügen und nicht die Wahrheit sagen".
Der Erst-AW wurden sodann länderkundliche Feststellungen zur Mongolei vorgehalten, zu denen sie sich nicht äußern wollte.
1.1.5. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erst-AW (wie auch ihres Lebensgefährten) vom 16.11.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) mit Bescheid vom 16.10.2006, Zahl: 05 19.654-BAI, ab (Spruchpunkt I.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt III.).1.1.5. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erst-AW (wie auch ihres Lebensgefährten) vom 16.11.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) mit Bescheid vom 16.10.2006, Zahl: 05 19.654-BAI, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Erstbehörde traf Feststellungen zur Person der Erst-AW und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, die Vorbringen der Erst-AW und ihres Lebensgefährten seien (in sich und zueinander) widersprüchlich und unglaubwürdig. Sie hätte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung. Im Falle der Rückkehr in die Mongolei drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
1.1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Erst-AW mit Schreiben vom 31.10.2006 das Rechtsmittel der Berufung, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und beantragt wurde, der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) möge
"den Bescheid aufheben und dem Asylantrag stattzugeben, in eventu
aussprechen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG [1997] nicht zulässig sei,aussprechen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG [1997] nicht zulässig sei,
aussprechen, dass eine Ausweisung unzulässig sei."
Zudem wurde der Antrag auf Durchführung einer baldigen mündlichen Verhandlung vor dem UBAS gestellt.
In der Berufungsbegründung führte die Erst-AW im Wesentlichen aus, dass in ihrem Falle ganz eindeutig eine Verfolgung durch Privatpersonen vorliege, die nach der Judikatur des VwGH auch asylrelevant sein könne, wenn die staatliche Gewalt im Herkunftsstaat dem Verfolgten nicht ausreichend Schutz biete. Da sie keinen Reisepass habe, drohe ihr in der Mongolei Haft bis zu sechs Monaten.
1.1.7. Die angeführte Berufung samt Verwaltungsakt langte am 20.11.2006 beim UBAS ein.
1.1.8. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 wurde der nunmehr zur Behandlung der als Beschwerden geltenden Berufungen zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.
1.1.9. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter der Erst-AW und ihres Lebensgefährten, die Zweit-AW XXXX, geboren. Ihre Eltern als gesetzliche Vertreter stellten für sie beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) und beriefen sich in der Begründung auf ihre eigenen Fluchtgründe.1.1.9. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter der Erst-AW und ihres Lebensgefährten, die Zweit-AW römisch 40 , geboren. Ihre Eltern als gesetzliche Vertreter stellten für sie beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) und beriefen sich in der Begründung auf ihre eigenen Fluchtgründe.
1.1.10. Mit Bescheid vom 12.11.2009, Zahl 09 13.788-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Zweit-AW auf internationalen Schutz vom 06.11.2009 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 mit Bescheid vom 12.11.2009 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.1.10. Mit Bescheid vom 12.11.2009, Zahl 09 13.788-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Zweit-AW auf internationalen Schutz vom 06.11.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 mit Bescheid vom 12.11.2009 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der Zweit-AW und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat (jenem ihrer Eltern). Die Zweit-AW führe mit ihren Eltern ein Familienleben und es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG [2005] vor. Bezüglich der Zweit-AW wären keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden, diesbezüglich werde auf jene ihrer gesetzlichen Vertreterin sowie auf die ergangenen Entscheidungen verwiesen.In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der Zweit-AW und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat (jenem ihrer Eltern). Die Zweit-AW führe mit ihren Eltern ein Familienleben und es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG [2005] vor. Bezüglich der Zweit-AW wären keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden, diesbezüglich werde auf jene ihrer gesetzlichen Vertreterin sowie auf die ergangenen Entscheidungen verwiesen.
1.1.11 Gegen den genannten Bescheid erhob die Zweit-AW durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin mit Schreiben vom 26.11.2009 das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid insbesondere wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften gesamtinhaltlich angefochten und zu den drei Spruchpunkten beantragt wurde, der Asylgerichtshof möge
"den Bescheid aufheben und dem Asylantrag stattgeben, in eventu
aussprechen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG [2005] nicht zulässig sei und der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde undaussprechen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG [2005] nicht zulässig sei und der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde und
aussprechen, dass eine Ausweisung unzulässig sei."
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass sämtliche Fluchtgründe der Eltern der Zweit-AW wiederholt und Gründe im Sinne von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK) geltend gemacht würden. Sie könnten "in keinem anderen Staat der Welt ein normales Familienleben führen". Es sei zudem im angefochtenen Bescheid nicht auf die Fluchtgründe des Vaters, mit dem sie ein Familienleben führten, Bezug genommen. Die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei seien ihnen nicht zur Stellungnahme übermittelt worden und würden die wirkliche Situation nur verkürzt darstellen. Es liege daher ein erheblicher Verfahrensmangel vor. Weiters würden Berichte und Feststellungen zu ihrer speziellen individuellen Situation - Verstrickung des Vaters in der "Homosexuellen-Szene" und Verfolgung und Misshandlung der Mutter - fehlen. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat würde der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohen. Sie seien in Österreich gut integriert.In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass sämtliche Fluchtgründe der Eltern der Zweit-AW wiederholt und Gründe im Sinne von Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK) geltend gemacht würden. Sie könnten "in keinem anderen Staat der Welt ein normales Familienleben führen". Es sei zudem im angefochtenen Bescheid nicht auf die Fluchtgründe des Vaters, mit dem sie ein Familienleben führten, Bezug genommen. Die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei seien ihnen nicht zur Stellungnahme übermittelt worden und würden die wirkliche Situation nur verkürzt darstellen. Es liege daher ein erheblicher Verfahrensmangel vor. Weiters würden Berichte und Feststellungen zu ihrer speziellen individuellen Situation - Verstrickung des Vaters in der "Homosexuellen-Szene" und Verfolgung und Misshandlung der Mutter - fehlen. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat würde der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohen. Sie seien in Österreich gut integriert.
Diese Beschwerde langte am 03.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.1.12. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 01.02.2010 in allen drei Verfahren, jene an die Zweit-AW an ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, wurden die Asylwerber aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung zu Fragen betreffend ihre persönliche Situation in Österreich sowie betreffend die mit gleichem Schreiben übermittelten aktuellen länderkundlichen Feststellungen zur Mongolei Stellung zu nehmen.
1.1.13. Mit Schreiben vom 15.02.2010 nahmen die Zweit-AW und ihr Lebensgefährte zu dieser Verfahrensanordnung Stellung. Sie bestätigten im Wesentlichen ihre bisher im Verfahren gemachten Angaben, würden keine Kurse besuchen und seien nicht Mitglied in einem Verein. Derzeit sei es einem Asylwerber praktisch nicht möglich, einer regulären Beschäftigung nachzugehen, sie wären aber sehr froh, dass sie zumindest im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Caritas arbeiten könnten, und legten dazu, sowie für den Besuch von Deutsch-Kursen, Bestätigungen bei. Der Lebensgefährte der Erst-AW bracht überdies vor, dass er an HEPATITIS B leide.
Darauf folgten offenbar NGO-unterstützt erstellte Ausführungen darüber, dass die Familie durch eine Ausweisung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde. Sie seien strafrechtlich unbescholten und integriert. Vorarlberg und Österreich seien nunmehr ihre einzige Heimat.
Die übermittelten Länderfeststellungen zur Mongolei würden abgelehnt, da sie die wirkliche Situation nur verkürzt darstellten, insbesondere die Versorgungssituation und die Frage nach dem Schutz vor privater Verfolgung. Zur Situation von Homosexuellen in der Mongolei wurde auf eine Ausstellung in Deutschland verwiesen, die die Verfolgungssituation treffender darstelle. Die Familie sei verfolgt als "Gruppe von Personen in der Mongolei ohne vorhandene Existenzgrundlage". Aufgrund der schlechten Wirtschafts- und Soziallage in der Mongolei wäre ihr Überleben im Fall einer Rückkehr nicht gesichert und würde daher eine Abschiebung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Es werde daher die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt, wofür fünf umfangreiche Fragen zu den angesprochenen Problemkreisen formuliert wurden.Die übermittelten Länderfeststellungen zur Mongolei würden abgelehnt, da sie die wirkliche Situation nur verkürzt darstellten, insbesondere die Versorgungssituation und die Frage nach dem Schutz vor privater Verfolgung. Zur Situation von Homosexuellen in der Mongolei wurde auf eine Ausstellung in Deutschland verwiesen, die die Verfolgungssituation treffender darstelle. Die Familie sei verfolgt als "Gruppe von Personen in der Mongolei ohne vorhandene Existenzgrundlage". Aufgrund der schlechten Wirtschafts- und Soziallage in der Mongolei wäre ihr Überleben im Fall einer Rückkehr nicht gesichert und würde daher eine Abschiebung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen. Es werde daher die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt, wofür fünf umfangreiche Fragen zu den angesprochenen Problemkreisen formuliert wurden.
1.1.14. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnissen vom 16.03.2010, GZen: C13 307.048-1/2008/6E (Erst-AW) und C13 410.253-1/2009/3E (Zweit-AW), die Beschwerden der AW gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 10 AsylG 2005 bzw. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.1.1.14. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnissen vom 16.03.2010, GZen: C13 307.048-1/2008/6E (Erst-AW) und C13 410.253-1/2009/3E (Zweit-AW), die Beschwerden der AW gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 bzw. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.
In der Begründung führte der Asylgerichtshof unter anderem aus:
" ...
3.4. Die BF haben eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachten die BF eine Verfolgung durch Private vor, wobei der Erst-BF von Anfang an angab, er und seine Lebensgefährtin wären von seinen Bekannten aus dem Homosexuellen-Milieu verfolgt worden.
Die Zweit-BF gab dementgegen zu Beginn ihres Verfahrens an, der Stiefbruder ihres Lebensgefährten sei aus dem Gefängnis entlassen worden, hätte sie psychisch terrorisiert und verlangt, dass sie wegziehen bzw. dass sie ihren Lebensgefährten verlasse. Sie wären auch aus der Wohnung ausgezogen. Dies hat der Erst-BF in seinen Einvernahmen und Eingaben nie vorgebracht.
Dann schilderte sie - im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Erst-BF, in Details jedoch mehrfach widersprüchlich - einen Vorfall im Jahr 2004, in dem sie von Bekannten ihres Mannes aus dem Homosexuellen-Milieu verfolgt worden wäre. Während sie jedoch angab, zwei Männer hätten sie besucht, gab der Erst-BF zunächst an, es wären "einige" gewesen und bei einer späteren Einvernahme, es wären drei gewesen. Später schwenkte die Zweit-BF auf die Linie ihres Lebensgefährten um und stützte sich ebenfalls nur mehr auf den angegebenen Fluchtgrund der Verfolgung durch Homosexuelle. Ihr Vorbringen blieb aber unplausibel und in sich unschlüssig, da sie zwar im Zuge des Verfahrens auch angab, von Männern aus dem Umfeld ihres Mannes bedroht worden zu sein, dabei aber völlig offenließ, warum sie überhaupt bedroht worden wäre und was damit hätte bezweckt werden sollen. Dies lässt annehmen, dass sie zwar das Fluchtvorbringen ihres Lebensgefährten übernommen hat, um nicht der Behörde gegenüber widersprüchliche Vorbringen zu erstatten, sein Fluchtvorbringen aber nur teilweise nachvollzogen hat.
Die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen folgen zwar - zuletzt - im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, weichen jedoch in den mehreren behördlichen Einvernahmen in wesentlichen Details insofern eklatant voneinander ab, als man aufgrund der Intensität derartiger Vorfälle davon ausgehen muss, dass eben diese Details in Erinnerung bleiben, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hat.
Abgesehen davon, dass der Erst-BF und die Zweit-BF nunmehr seit über vier Jahren in Österreich leben und ihr Fluchtvorbringen nach wie vor lediglich behauptet haben, ohne dafür (oder für ihre Identität) irgendeinen Beleg vorlegen zu können, steht einer Glaubwürdigkeit ihrer Angaben neben den genannten (und weiteren) Widersprüchen aber vor allem auch entgegen, dass die Zweit-BF in ihren Einvernahmen und in ihrer Beschwerde (also mehrmals) einen konkreten Vorfall aus dem Jahr 2005 schilderte, in dem sie in einem dunklen Keller gefangengehalten und sadistisch gefoltert worden wäre , den der Erst-BF zwar in seiner ersten Einvernahme - ohne Datum - kurz angesprochen hatte, in seinen weiteren Einvernahmen sowie in seiner Beschwerde aber nicht mehr erwähnte.
Auf Vorhalt in ihrer ergänzenden Einvernahme vom 16.10.2006, dass die in ihrem schriftlichen Antrag angegebenen Fluchtgründe krass jenen Begebenheiten widersprächen, die die Zweit-BF später erzählt hätte, sagte sie, ja, das stimme, sie habe gelogen, der Schlepper habe gesagt, sie solle "ziemlich viel lügen und nicht die Wahrheit sagen". Auch dieser Umstand ist nicht dazu geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit der BF zu erhöhen.
Das Vorbringen in den Beschwerden war - zumal es im Wesentlichen nur das von den BF im Verfahren zuletzt Behauptete wiederholt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnten die BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.
...
3.5. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.
...
Eine Billigung bzw. ein unzureichender Schutz vor der Verfolgung der BF durch staatliche Stellen wird zwar in den Befragungen, Einvernahmen und Beschwerden vorgebracht, aber nicht näher ausgeführt. Auch in den Einvernahmen ist kein Hinweis ersichtlich, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, Übergriffe gegen die BF zu verhindern oder abzustellen, zumal die BF nach eigenen Angaben nicht einmal Anzeige bei der Polizei gegen die behaupteten Verfolgungshandlungen erstattet haben. Bei der angegebenen Verletzung der Zweit-BF hätten sie im Krankenhaus sogar falsche Angaben gemacht, um die Polizei mit der Angelegenheit nicht zu befassen. Die bloße allgemeine Unterstellung des mangelnden staatlichen Schutzes alleine reicht nicht aus.
...
3.10. Die BF führen miteinander ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben, sie sind Familienangehörige im Sinn des AsylG 2005. Sie wohnen gemeinsam in einer Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber in XXXX und haben keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten weiteren Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten.3.10. Die BF führen miteinander ein hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben, sie sind Familienangehörige im Sinn des AsylG 2005. Sie wohnen gemeinsam in einer Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber in römisch 40 und haben keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten weiteren Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten.
...
Die BF werden mit im Spruchtenor und in den Begründungen gleichlautenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in die Mongolei ausgewiesen, sodass Art. 8 EMRK aus diesem Grund nicht verletzt ist.Die BF werden mit im Spruchtenor und in den Begründungen gleichlautenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in die Mongolei ausgewiesen, sodass Artikel 8, EMRK aus diesem Grund nicht verletzt ist.
3.11. Der Erst-BF und die Zweit-BF besuchen in Österreich keine Universitäten, Schulen, Kurse oder sonstigen Ausbildungen. Sie haben Bestätigungen vorgelegt, wonach sie in den Jahren 2006 bzw. 2007 bei der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas der Katholischen Kirche Vorarlberg die Kurse "Deutsch als Fremdsprache" (Grundkurs I und II) erfolgreich absolviert haben. Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und haben Bestätigungen der Caritas der Katholischen Kirche Vorarlberg vorgelegt, wonach sie Reinigungsarbeiten bzw. sonstige Dienstleistungen in geringfügigem Ausmaß zur Zufriedenheit erbringen.3.11. Der Erst-BF und die Zweit-BF besuchen in Österreich keine Universitäten, Schulen, Kurse oder sonstigen Ausbildungen. Sie haben Bestätigungen vorgelegt, wonach sie in den Jahren 2006 bzw. 2007 bei der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas der Katholischen Kirche Vorarlberg die Kurse "Deutsch als Fremdsprache" (Grundkurs römisch eins und römisch zwei) erfolgreich absolviert haben. Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und haben Bestätigungen der Caritas der Katholischen Kirche Vorarlberg vorgelegt, wonach sie Reinigungsarbeiten bzw. sonstige Dienstleistungen in geringfügigem Ausmaß zur Zufriedenheit erbringen.
Dies ergibt sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
3.12. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das wegen des Tatverdachtes eines Ladendiebstahles am 17.12.2005 gegen die Zweit-BF eingeleitete gerichtliche Strafverfahren wurde mit einer Diversion gemäß § 90c Strafprozessordnung (StPO) beendet. Aus der Anzeige gegen die Zweit-BF wegen des Verdachtes der Begehung eines weiteren Ladendiebstahles am 17.03.2006 ist dem erkennenden Gericht keine gerichtliche Strafverurteilung bekannt.3.12. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das wegen des Tatverdachtes eines Ladendiebstahles am 17.12.2005 gegen die Zweit-BF eingeleitete gerichtliche Strafverfahren wurde mit einer Diversion gemäß Paragraph 90 c, Strafprozessordnung (StPO) beendet. Aus der Anzeige gegen die Zweit-BF wegen des Verdachtes der Begehung eines weiteren Ladendiebstahles am 17.03.2006 ist dem erkennenden Gericht keine gerichtliche Strafverurteilung bekannt.
Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der Erst-BF und die Zweit-BF sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
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4.2.4.2.4. Schutzbereich Gesundheit - Art. 3 EMRK:4.2.4.2.4. Schutzbereich Gesundheit - Artikel 3, EMRK:
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Die Zweit-BF hat im Verfahren verschiedentlich angegeben, diverse gesundheitliche Probleme gehabt zu haben (psychiatrische Behandlungen nach diversen von ihr angegebenen Vorfällen, schlechtes Hörvermögen). Sie hat jedoch in mehreren Jahren Aufenthalt in Österreich ein sie betreffendes medizinisches Problem nicht konkret dargelegt oder belegt.
Diese gesundheitlichen Probleme fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Diese gesundheitlichen Probleme fallen nicht in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
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Bei den im vorliegenden Fall vorgebrachten gesundheitlichen Problemen handelt es sich um solche, deren Behandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in der Mongolei möglich ist. Den Feststellungen der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in der Mongolei wurde nicht in substantiierter Art und Weise entgegengetreten.
Konkret konnten die BF daher akut existenzbedrohende Krankheitszustände nicht belegen und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich.
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Die BF sind in ihren Beschwerden den vom Bundesasylamt zu Spruchteil III. der angefochtenen Bescheide gegebenen Begründungen ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal die BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung ihrer diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt haben. Die inzwischen neugeborene Dritt-BF lebt gemeinsam mit ihren Eltern. Ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Erstbehörde wird mit Entscheidung des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum ebenso wie die Beschwerden ihrer Eltern negativ beschieden und wird sie gemeinsam mit ihren Eltern in die Mongolei ausgewiesen, sodass diesbezüglich keine Beeinträchtigung des in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Privat- und Familienleben zu erblicken ist.Die BF sind in ihren Beschwerden den vom Bundesasylamt zu Spruchteil römisch drei. der angefochtenen Bescheide gegebenen Begründungen ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal die BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung ihrer diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt haben. Die inzwischen neugeborene Dritt-BF lebt gemeinsam mit ihren Eltern. Ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Erstbehörde wird mit Entscheidung des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum ebenso wie die Beschwerden ihrer Eltern negativ beschieden und wird sie gemeinsam mit ihren Eltern in die Mongolei ausgewiesen, sodass diesbezüglich keine Beeinträchtigung des in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Privat- und Familienleben zu erblicken ist.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich (Erst-BF und Zweit-BF) seit November 2005 im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten.
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Da die BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet haben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein mussten, illegal eingereist sind und ihre Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert erscheint, zumal sie auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sowie eine besondere soziale Integration nicht zu erkennen war, zumal sie auch keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse oder sonstige Ausbildungen besuchen, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt."
1.1.15. Diese Erkenntnisse wurden mit Hinterlegung am 24.03.2010 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte mit Beschlüssen vom 08.06.2010, Zahlen U 942/10-3, 943/10-3 und 944/10-3, die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerden der Erst-AW, ihres Lebensgefährten und der Zweit-AW ab.
1.2. Gegenständliche Verfahren:
1.2.1. Die AW stellten am 15.09.2010 beim Bundesasylamt gegenständliche neuerliche (jeweils zweite) Anträge auf internationalen Schutz.
In ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau - EAST West am 16.09.2010, im Beisein eines Dolmetsch für die mongolische Sprache, gab die Erst-AW zu den Gründen für die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz an, dass sie neue Gründe hätte, die mongolische Polizei suche sie jetzt. Weil sie damals Angst "von unsere Justiz" hatte, hätte sie diese nicht erzählen können, auch ihrem Mann hätte sie es verschwiegen. Sie hätte damals in der Mongolei einen Menschen körperlich verletzt. Die Gründe, die sie in ihrem ersten Asylverfahren angegeben habe, seien wahr.
Am 08.11.2005 sei ein Bekannter ihres Lebensgefährten, der damals nicht zu Hause gewesen wäre, betrunken zu ihr gekommen und hätte sie "unter Druck gesetzt", sie sei gerade beim Kochen gewesen. Er hätte mit ihr einen Streit begonnen. Sie hätte das Messer in der Hand gehabt, mit dem sie Fleisch geschnitten habe. Als er sie angegriffen hätte, habe sie mit dem Messer zugestoßen. Er habe sich den Bauch gehalten und sei hinausgerannt. Sie habe das ihrem Lebensgefährten nicht gesagt, weil ihre Ausreise aus der Mongolei bereits geplant gewesen sei, sie seien ja am 11.11.2005 ausgereist. Der Verletzte hätte die Erst-AW sicher, als er nüchtern geworden sei, bei der Polizei angezeigt. Sie habe eine langjährige Gefängnisstrafe zu erwarten, sie wisse nicht, ob der Mann verstorben sei.
Aus einem dem Akt der Erstbehörde einliegenden Vermerk geht hervor, dass der Lebensgefährte der Erst-AW (und Vater der Zweit-AW) sowie weitere zwei Kinder der Erst-AW ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung in Österreich wohnten.
1.2.2. Versuche der Erstbehörde, der Erst-AW einen Ladungsbescheid für den Termin 24.09.2010 zuzustellen, blieben zunächst erfolglos. Laut Mitteilung der Poizeiinspektion Wolfurt vom 20.09.2010 konnte die Erst-AW an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen werden. Ein anderer Bewohner der Unterkunft habe mitgeteilt, die Erst-AW sei seit April nicht mehr in Österreich wohnhaft, sie sei wieder in die Mongolei gereist.
Offenbar gelang in der Folge doch noch die Zustellung einer Ladung, wenngleich dies dem Akt der Erstbehörde nicht gut nachvollziehbar (weder chronologisch noch vollständig) entnommen werden konnte.
In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST West am 28.09.2010 gab die Erst-AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen an, dass sie ihre Angaben (samt den zuletzt bei der Erstbefragung gemachten) aufrechterhalte. Seit Rechtskraft der Vorverfahren (24.03.2010) habe sich nichts an ihren Fluchtgründen geändert, die neu angegebene Geschichte habe sich im Jahr 2005 zugetragen.
Auf die Frage, "Wo haben Sie sich aufgehalten" antwortete die Erst-AW:
"Nur in Österreich in XXXX bei meiner Familie. Ich wohne mit meinem Lebensgefährten AIS 05 19.653 XXXX und meinen beiden Töchtern XXXX AIS 10 02.818 und XXXX AIS 10 01.542 zusammen. Der Lebensgefährte von XXXX wohnt in XXXX. XXXX und XXXX sind meine Töchter aus der Lebensgemeinschaft mit meinem verstorbenen Mann, wie ich beim ersten Asylantrag angegeben habe. Mit meinem jetzigen Lebensgefährten XXXX habe ich 1 Tochter XXXX. Sonst habe ich keine Kinder.""Nur in Österreich in römisch 40 bei meiner Familie. Ich wohne mit meinem Lebensgefährten AIS 05 19.653 römisch 40 und meinen beiden Töchtern römisch 40 AIS 10 02.818 und römisch 40 AIS 10 01.542 zusammen. Der Lebensgefährte von römisch 40 wohnt in römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 sind meine Töchter aus der Lebensgemeinschaft mit meinem verstorbenen Mann, wie ich beim ersten Asylantrag angegeben habe. Mit meinem jetzigen Lebensgefährten römisch 40 habe ich 1 Tochter römisch 40 . Sonst habe ich keine Kinder."
1.2.3. Am 01.10.2010 wurde der Erst-AW mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 nachweislich die beabsichtigte Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.1.2.3. Am 01.10.2010 wurde der Erst-AW mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 nachweislich die beabsichtigte Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.
1.2.4. In der Einvernahme vor der EAST West am 18.10.2010, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch und einer Rechtsberaterin nach Rechtsberatung, gab die Erst-AW im Wesentlichen Folgendes an:
Sie sei im Verfahren nicht rechtlich vertreten.
Sie sei in psychischer Behandlung und hätte ihre Behandlungsdokumente vom Krankenhaus XXXX mitnehmen wollen, aber der Arzt hätte gesagt, das schicke er zur Caritas. In einem Monat hätte sie wieder einen Termin.Sie sei in psychischer Behandlung und hätte ihre Behandlungsdokumente vom Krankenhaus römisch 40 mitnehmen wollen, aber der Arzt hätte gesagt, das schicke er zur Caritas. In einem Monat hätte sie wieder einen Termin.
Seit sie ihren negativen Bescheid vom 24.03.2010 erhalten hätte, wäre es der Erst-AW psychisch sehr schlecht gegangen. Auch für ihre Töchter wäre es sehr schwer gewesen und eine ihrer Töchter hätte sich mit dem Messer stechen und das Leben nehmen wollen und sei jetzt deswegen in psychischer Behandlung. Deshalb habe die Erst-AW ihren zweiten Asylantrag für sich und die Zweit-AW gestellt.
Wie aus der Niederschrift hervorgeht, wurde der Erst-AW ein kurzer Auszug aus allgemeinen Länderfeststellungen zur Mongolei als Beilage 1 zur Kenntnis gebracht, wozu die Erst-AW keine Angaben machte. Die Familie lebe zusammen.
Auf Fragen der Rechtsberaterin schilderte die Erst-AW ihre angeschlagene psychische Verfassung und gab an, abends vor dem Schlafen Medikamente einzunehmen, deren Namen könne sie derzeit nicht angeben. Die medizinischen Befunde habe sie nicht mitgenommen, weil sie nicht daran gedacht habe.
1.2.5. Das Bundesasylamt hat mit den am 18.10.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheiden, Zahlen 10 08.581-EAST West und 10 08.582-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.1.2.5. Das Bundesasylamt hat mit den am 18.10.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheiden, Zahlen 10 08.581-EAST West und 10 08.582-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
1.2.6. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 21.10.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom selben Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten der Erstbehörde sowie aus den Vorakten der Erstbehörde, des UBAS und des Asylgerichtshofes.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurden am 15.09.2010 eingebracht, weshalb auf diese Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.2.2.1. Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurden am 15.09.2010 eingebracht, weshalb auf diese Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
Gegenstand in den vorliegenden Verfahren sind mündlich verkündete Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz von Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.Gegenstand in den vorliegenden Verfahren sind mündlich verkündete Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz von Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
Es liegen Familienverfahren vor.
2.2.2. Den gegenständlichen Verfahren liegen Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.2.2.2. Den gegenständlichen Verfahren liegen Folgeanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.
2.2.3. Die AW wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.03.2010, GZen: C13 307.048-1/2008/6E (Erst-AW) und C13 410.253-1/2009/3E (Zweit-AW), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
Zumal die AW seit Erlassung der oben genannten Bescheide nicht von Österreich in die Mongolei zurückgereist sind, besteht gegen die AW eine aufrechte Ausweisung in die Mongolei (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß § 10 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 siehe RV 330 XXIV. GP sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8).Zumal die AW seit Erlassung der oben genannten Bescheide nicht von Österreich in die Mongolei zurückgereist sind, besteht gegen die AW eine aufrechte Ausweisung in die Mongolei (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, siehe Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8).
2.2.4. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werden, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei.
Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).
Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 gilt.Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 gilt.
Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
2.2.4.2. Es ist dem Bundesasylamt auf Grund des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens insofern zuzustimmen, als es in den gegenständlichen Bescheiden davon ausgegangen ist, dass das gesamte Vorbringen der AW in ihrem jeweils zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen würde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahren neu entstanden wäre. Das Bundesasylamt hat in nachvollziehbarer Weise begründet, warum aus Sicht der Behörde dem neuen Vorbringen der AW ein glaubhafter Kern nicht zukommen würde und die AW somit auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht hätten.
Unzweifelhaft ist die Tatsache, dass die AW ihren gegenständlichen Folgeantrag ausschließlich auf einen Sachverhalt stützen, der bereits vor Eintritt der Rechtskraft der ersten Asylverfahren verwirklicht gewesen wäre.
Die AW haben zwar im gegenständlichen Verfahren einen neuen Fluchtgrund betreffend die Erst-AW behauptet, jedoch vor dem Bundesasylamt keine glaubhaften nachvollziehbaren Umstände vorgebracht, die sie gehindert hätten, diesen Sachverhalt bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorzubringen. Es sind auch sonst keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die AW dazu nicht in der Lage gewesen wären.
Abgesehen davon erscheint das Vorbringen der Erst-AW abenteuerlich und die Erklärung, warum sie dieses Vorbringen nicht schon in den vergangenen fünf Jahren ihres anhängigen Asylverfahrens der Asylbehörde und nicht einmal ihrem Lebensgefährten erzählt hätte, völlig lebensfremd, unschlüssig und daher unglaubwürdig.
Betreffend die vorgebrachten Erkrankung der Erst-AW (wie auch jener der nicht unmittelbar verfahrensgegenständlichen Probleme ihres Lebensgefährten und einer ihrer Töchter) ist auszuführen, dass es sich hierbei um keine schwerwiegenden Leiden, die im Falle einer Überstellung in die Mongolei eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der AW und somit eine Relevanz gemäß Art. 3 EMRK bewirken könnten, handelt.Betreffend die vorgebrachten Erkrankung der Erst-AW (wie auch jener der nicht unmittelbar verfahrensgegenständlichen Probleme ihres Lebensgefährten und einer ihrer Töchter) ist auszuführen, dass es sich hierbei um keine schwerwiegenden Leiden, die im Falle einer Überstellung in die Mongolei eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der AW und somit eine Relevanz gemäß Artikel 3, EMRK bewirken könnten, handelt.
Das Bundesasylamt konnte daher auf Grund der Ergebnisse des bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Recht davon ausgehen, dass dem Vorbringen in den gegenständlichen Verfahren die Rechtskraft des bereits über die ersten Anträge auf internationalen Schutz ergangenen abweisenden Erkenntnisse entgegenstehen würde.
2.2.5. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht davon ausgehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AW in ihren Herkunftsstaat Mongolei unter den derzeit vorliegenden Umständen zulässig sein würde.
Die AW haben vor dem Bundesasylamt nicht näher dargelegt, inwiefern nunmehr im Vergleich zu den vorangegangenen und endgültig in Rechtskraft erwachsenen Verfahren eine wesentliche Änderung der ihre Person betreffenden individuellen Umstände im Hinblick auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat eingetreten wäre, die einer allfälligen Rückkehr der AW in die Mongolei entgegenstehen würde.
Auch hat sich der Ansicht des Bundesasylamtes folgend die allgemeine Lage in der Mongolei seit Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Verfahren, in denen die Rückführung der AW in die Mongolei für zulässig befunden und den AW der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden war, nicht wesentlich zum Nachteil der AW geändert, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seitdem eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückführung der AW in die Mongolei eingetreten ist.
Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage der von ihm bis dahin herangezogenen Informationsquellen zu Recht davon ausgehen, dass in den gegenständlichen Verfahren auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden.
Die vom Bundesasylamt in den gegenständlichen Verfahren zur Lage im Herkunftsstaat, insbesondere zur Situation im Fall der Rückkehr, getroffenen Feststellungen wurden den AW zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die AW sind jedoch weder den in das Verfahren eingeführten Informationsquellen noch den auf diesen beruhenden und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erörterten Feststellungen, wie auch nicht den in den Vorverfahren eingebrachten aktuellen Feststellungen, substantiiert entgegengetreten.
Dass sich seit der Erlassung der Vorerledigungen (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 16.03.2010, siehe Punkt 1.1.14. dieses Erkenntnisses) in der Mongolei allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in der Mongolei stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) im Interesse der AW versichert hat.
Eine Verletzung des Art. 8 EMRK ist nicht erkennbar, zumal auch keine Änderungen der Lebensverhältnisse gegenüber dem Vorverfahren vorgebracht wurden. Im Gegenteil leben die AW nach ihren Angaben gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Erst-AW (und Vater der Zweit-AW) sowie mit zwei weiteren Töchtern der Zweit-AW zusammen im gemeinsamen Haushalt. Über die Asylanträge dieser drei weiteren Familienangehörigen ist ebenfalls schon mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes (XXXX, GZ: C13 305.611-1/2008/6E vom 16.03.2010, XXXX, GZ C13 412.398-1/1010/2E vom 28.07.2010 und XXXX, GZ. C13 413.536-1/2010/2E vom 28.07.2010) rechtskräftig abweislich entschieden worden, wie auch über den Antrag des Lebensgefährten von XXXX (GZ: C13 412.399-1/2010/2E vom 28.07.2010). Aufrechte Ausweisungen bestehen somit in allen Fällen, sodass bei einer gemeinsamen Rückreise der Familienmitglieder keine Verletzung des in Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf Privat- und Familienleben zu erblicken ist.Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK ist nicht erkennbar, zumal auch keine Änderungen der Lebensverhältnisse gegenüber dem Vorverfahren vorgebracht wurden. Im Gegenteil leben die AW nach ihren Angaben gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Erst-AW (und Vater der Zweit-AW) sowie mit zwei weiteren Töchtern der Zweit-AW zusammen im gemeinsamen Haushalt. Über die Asylanträge dieser drei weiteren Familienangehörigen ist ebenfalls schon mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes (römisch 40 , GZ: C13 305.611-1/2008/6E vom 16.03.2010, römisch 40 , GZ C13 412.398-1/1010/2E vom 28.07.2010 und römisch 40 , GZ. C13 413.536-1/2010/2E vom 28.07.2010) rechtskräftig abweislich entschieden worden, wie auch über den Antrag des Lebensgefährten von römisch 40 (GZ: C13 412.399-1/2010/2E vom 28.07.2010). Aufrechte Ausweisungen bestehen somit in allen Fällen, sodass bei einer gemeinsamen Rückreise der Familienmitglieder keine Verletzung des in Artikel 8, EMRK geschützten Rechtes auf Privat- und Familienleben zu erblicken ist.
2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben sind, war in den gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben sind, war in den gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
10.05.2011