Norm
AsylG 1997 §10Spruch
C4 307.496-1/2011/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.10.2006, Zahl: 05 22.540-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.10.2006, Zahl: 05 22.540-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 10.11.2005 beim Bundesasylamt schriftlich den Antrag ihr "gemäß § 10 Abs. 3 AsylG den gleichen Schutzumfang zu gewähren wie dem Ehemann".Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 10.11.2005 beim Bundesasylamt schriftlich den Antrag ihr "gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG den gleichen Schutzumfang zu gewähren wie dem Ehemann".
Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann ein "subsidiär Schutzberechtigter" und die Beschwerdeführerin somit Angehörige im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG sei. Die Beschwerdeführerin lebe derzeit in Pakistan, eine Fortsetzung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Ehemann sei ihr nur in Österreich möglich. Gleichzeitig ersuchte sie um Weiterleitung ihres Antrages an die österreichische Botschaft zum Zweck der Ermöglichung der Einreise in das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin durch die österreichische Botschaft Islamabad ein Visum für den Geltungszeitraum vom 18. Juli bis 17. November 2006 erteilt.Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann ein "subsidiär Schutzberechtigter" und die Beschwerdeführerin somit Angehörige im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG sei. Die Beschwerdeführerin lebe derzeit in Pakistan, eine Fortsetzung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Ehemann sei ihr nur in Österreich möglich. Gleichzeitig ersuchte sie um Weiterleitung ihres Antrages an die österreichische Botschaft zum Zweck der Ermöglichung der Einreise in das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin durch die österreichische Botschaft Islamabad ein Visum für den Geltungszeitraum vom 18. Juli bis 17. November 2006 erteilt.
Der Asylantrag ihres Ehemannes wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. April 2002 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gem. § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach Afghanistan nicht zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Der Asylantrag ihres Ehemannes wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. April 2002 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach Afghanistan nicht zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 27.10.2006, Zahl 05 22.540-BAI, wies das Bundesasylamt den "Asylantrag" der Beschwerdeführerin vom 10. November 2005 gem. § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte gem. § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gem. § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 27.10.2006, Zahl 05 22.540-BAI, wies das Bundesasylamt den "Asylantrag" der Beschwerdeführerin vom 10. November 2005 gem. Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen erhobene Berufung gegen den Spruchpunkt I. wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 31.05.2007, Zahl 307.496-C1/6E-II/04/06, gem. § 7 AsylG ab.Die dagegen erhobene Berufung gegen den Spruchpunkt römisch eins. wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 31.05.2007, Zahl 307.496-C1/6E-II/04/06, gem. Paragraph 7, AsylG ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 15.12.2010, Zahl 2007/19/0902-6, den genannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
§ 10 AsylG 1997 (Familienverfahren) lautet:Paragraph 10, AsylG 1997 (Familienverfahren) lautet:
(1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines(1) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines
1. Asylberechtigten;
2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder
3. Asylwerbers
stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren, Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren, Absatz 2, gilt.
(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.
(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
In seiner Begründung verwies der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 30. Mai 2007, Zahl 2006/19/1405, in dem dieser Folgendes ausführte:
"Der Wortlaut des Abs. 1 des § 10 AsylG 1997 ("Antrag auf Gewährung desselben Schutzes") spricht dafür, dass es primäres Ziel des Familienverfahrens ist, den von dieser Regelung umfassten Familienangehörigen (§ 1 Z 6 AsylG) den gleichen Schutzumfang zu gewähren. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem einem Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, entspricht es somit dem gesetzgeberischen Willen, diese Begünstigung auch seinen (zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratet minderjährigen) Kindern zukommen zu lassen. Allerdings sieht § 10 Abs. 3 AsylG auch vor, dass die Zuerkennung (lediglich) des gleichen Schutzumfanges dann nicht in Betracht kommt, wenn "dem Antragsteller....gemäß § 3 Asyl zu gewähren" ist. Mit dieser Regelung wird konsequent dem (nachrangigen) Charakter von subsidiärem Schutz Rechnung getragen, der also nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn einem Antragsteller nicht vorrangig Asyl zuzuerkennen ist. Das bedeutet nicht, dass die Asylbehörde in jedem Fall gehalten ist, einen Antrag von Familienangehörigen auf Gewährung desselben Schutzes von Amts wegen in Richtung des Vorliegens von Asylgründen zu prüfen. Vielmehr lässt der Verweis des Abs. 3 leg. cit. auf § 3 AsylG erkennen, dass eine derartige Prüfung nur im Falle eines Asylantrages (also einer der Zuerkennung von subsidiärem Schutz hinausgehenden Antragstellung) zu erfolgen hat, wäre doch sonst zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber nicht auf die das Erfordernis eines Asylantrages festgelegte Bestimmung ("§ 3 Asylantrag") verwiesen, sondern einen Bezug zu den die inhaltlichen Voraussetzungen für die Asylgewährung umschreibende Regelungen der §§ 7 und 9 AsylG hergestellt hätte (vgl. im Ergebnis gleich lautend Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 idF der Ergänzung, 233, Fn 9 zu § 10). Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten - wie im vorliegenden Fall - sich bei Antragstellung noch im Ausland befunden (§ 10 Abs. 4 AsylG) und nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet keine auf die Asylgewährung gerichteten Anträge gestellt haben. Dem Bundesasylamt kam somit mangels eines Asylantrages nach § 3 AsylG keine Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 7 AsylG zu."Der Wortlaut des Absatz eins, des Paragraph 10, AsylG 1997 ("Antrag auf Gewährung desselben Schutzes") spricht dafür, dass es primäres Ziel des Familienverfahrens ist, den von dieser Regelung umfassten Familienangehörigen (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG) den gleichen Schutzumfang zu gewähren. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem einem Familienangehörigen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, entspricht es somit dem gesetzgeberischen Willen, diese Begünstigung auch seinen (zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratet minderjährigen) Kindern zukommen zu lassen. Allerdings sieht Paragraph 10, Absatz 3, AsylG auch vor, dass die Zuerkennung (lediglich) des gleichen Schutzumfanges dann nicht in Betracht kommt, wenn "dem Antragsteller....gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren" ist. Mit dieser Regelung wird konsequent dem (nachrangigen) Charakter von subsidiärem Schutz Rechnung getragen, der also nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn einem Antragsteller nicht vorrangig Asyl zuzuerkennen ist. Das bedeutet nicht, dass die Asylbehörde in jedem Fall gehalten ist, einen Antrag von Familienangehörigen auf Gewährung desselben Schutzes von Amts wegen in Richtung des Vorliegens von Asylgründen zu prüfen. Vielmehr lässt der Verweis des Absatz 3, leg. cit. auf Paragraph 3, AsylG erkennen, dass eine derartige Prüfung nur im Falle eines Asylantrages (also einer der Zuerkennung von subsidiärem Schutz hinausgehenden Antragstellung) zu erfolgen hat, wäre doch sonst zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber nicht auf die das Erfordernis eines Asylantrages festgelegte Bestimmung ("§ 3 Asylantrag") verwiesen, sondern einen Bezug zu den die inhaltlichen Voraussetzungen für die Asylgewährung umschreibende Regelungen der Paragraphen 7 und 9 AsylG hergestellt hätte vergleiche im Ergebnis gleich lautend Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Ergänzung, 233, Fn 9 zu Paragraph 10,). Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten - wie im vorliegenden Fall - sich bei Antragstellung noch im Ausland befunden (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG) und nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet keine auf die Asylgewährung gerichteten Anträge gestellt haben. Dem Bundesasylamt kam somit mangels eines Asylantrages nach Paragraph 3, AsylG keine Zuständigkeit zur Entscheidung nach Paragraph 7, AsylG zu.
Diese Unzuständigkeit des Bundesasylamtes hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid veranlassen müssen, Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben."Diese Unzuständigkeit des Bundesasylamtes hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid veranlassen müssen, Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben."
Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2010, Zahl 2007/19/0902-6, war daher unter Zugrundelegung der obzitierten Ausführungen im Erkenntnis vom 30. Mai 2007, Zahl 2006/19/1405, der in dessen Spruchpunkt I angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2006, Zahl 05 22.540-BAI, insoweit ersatzlos zu beheben.Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2010, Zahl 2007/19/0902-6, war daher unter Zugrundelegung der obzitierten Ausführungen im Erkenntnis vom 30. Mai 2007, Zahl 2006/19/1405, der in dessen Spruchpunkt römisch eins angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2006, Zahl 05 22.540-BAI, insoweit ersatzlos zu beheben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bundesasylamt, Rechtsanschauung des VwGH, Spruchpunktbehebung, UnzuständigkeitZuletzt aktualisiert am
04.05.2011