Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D1 302950-1/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2006, Zl. 05 03.250-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2006, Zl. 05 03.250-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, stellte am 09.03.2005 den diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Asylantrag.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, stellte am 09.03.2005 den diesem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Asylantrag.
2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 11.03.2005 gab der Beschwerdeführer an, aus der weißrussischen Stadt XXXX zu stammen, wo er auch bis zum 28.12.2003 gelebt habe. An diesem Tag sei er dann nach Minsk gereist und habe sich in einem Reisebüro ein Touristenvisum für die Tschechische Republik ausstellen lassen. Anfang Jänner 2004 habe er dann legal seine Heimat verlassen und sei per Reisebus in die Tschechische Republik gefahren, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Nachdem er bis zum 02.03.2005 auf eine Entscheidung gewartet hätte, sei er schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Er habe seinen Herkunftsstaat im Wesentlichen deshalb verlassen, weil er Probleme mit den weißrussischen Sicherheitsbehörden bekommen habe, nachdem er oppositionelle Literatur, die er vorher aus dem Ausland erhalten habe, geheim verteilt habe. Zudem habe er auch an mehreren Demonstrationen teilgenommen, wie er durch einen Zeitungsausschnitt belegen könne. Nachdem wegen seiner Aktivitäten auch seine Frau von Polizisten bedroht worden sei, habe ihn diese verlassen.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 11.03.2005 gab der Beschwerdeführer an, aus der weißrussischen Stadt römisch 40 zu stammen, wo er auch bis zum 28.12.2003 gelebt habe. An diesem Tag sei er dann nach Minsk gereist und habe sich in einem Reisebüro ein Touristenvisum für die Tschechische Republik ausstellen lassen. Anfang Jänner 2004 habe er dann legal seine Heimat verlassen und sei per Reisebus in die Tschechische Republik gefahren, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Nachdem er bis zum 02.03.2005 auf eine Entscheidung gewartet hätte, sei er schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Er habe seinen Herkunftsstaat im Wesentlichen deshalb verlassen, weil er Probleme mit den weißrussischen Sicherheitsbehörden bekommen habe, nachdem er oppositionelle Literatur, die er vorher aus dem Ausland erhalten habe, geheim verteilt habe. Zudem habe er auch an mehreren Demonstrationen teilgenommen, wie er durch einen Zeitungsausschnitt belegen könne. Nachdem wegen seiner Aktivitäten auch seine Frau von Polizisten bedroht worden sei, habe ihn diese verlassen.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Einvernahme mitgeteilt, dass das Bundesasylamt vorerst zur Ansicht gelange, dass für die Prüfung seines in Österreich gestellten Asylantrages entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ("Dublin II-VO") die Tschechische Republik zuständig sei.Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Einvernahme mitgeteilt, dass das Bundesasylamt vorerst zur Ansicht gelange, dass für die Prüfung seines in Österreich gestellten Asylantrages entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates ("Dublin II-VO") die Tschechische Republik zuständig sei.
3. Nachdem dem Beschwerdeführer am 17.03.2005 neuerlich Gelegenheit gegeben worden war, seine Angaben vom 11.03.2005 zu ergänzen, stellte das Bundesasylamt am 16.03.2005 ein Wiederaufnahmeersuchen hinsichtlich des Beschwerdeführers an die zuständigen tschechischen Behörden.
Mit Schreiben vom 29.03.2005 wurde dem Bundesasylamt von der Abteilung für Fremden- und Asylangelegenheiten des tschechischen Innenministeriums mitgeteilt, dass dem Wiederaufnahmeersuchen vom 16.03.2005 nicht zugestimmt werden könne, da die Tschechische Republik zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers noch kein Mitgliedstaat der Europäischen Union gewesen sei und daher ihrer Rechtsansicht zu Folge für die Bearbeitung des Asylantrages des Beschwerdeführers nicht zuständig sein könne. Auch neuerliche Wiederaufnahmeersuchen des Bundesasylamtes vom 31.03.2005 und 12.04.2005 wurden von den tschechischen Behörden mit Schreiben vom 04.04.2005 und 02.05.2005 jeweils abgelehnt, sodass der Asylantrag des Beschwerdeführers in weiterer Folge in Österreich zugelassen und ihm vom Bundesasylamt eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b Asylgesetz 1997 ausgefolgt wurde.Mit Schreiben vom 29.03.2005 wurde dem Bundesasylamt von der Abteilung für Fremden- und Asylangelegenheiten des tschechischen Innenministeriums mitgeteilt, dass dem Wiederaufnahmeersuchen vom 16.03.2005 nicht zugestimmt werden könne, da die Tschechische Republik zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers noch kein Mitgliedstaat der Europäischen Union gewesen sei und daher ihrer Rechtsansicht zu Folge für die Bearbeitung des Asylantrages des Beschwerdeführers nicht zuständig sein könne. Auch neuerliche Wiederaufnahmeersuchen des Bundesasylamtes vom 31.03.2005 und 12.04.2005 wurden von den tschechischen Behörden mit Schreiben vom 04.04.2005 und 02.05.2005 jeweils abgelehnt, sodass der Asylantrag des Beschwerdeführers in weiterer Folge in Österreich zugelassen und ihm vom Bundesasylamt eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 36 b, Asylgesetz 1997 ausgefolgt wurde.
4. Am 04.04.2006 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte dieser zu seinen Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst vor, dass er in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Tätigkeit in der politischen Opposition in Gefahr gewesen sei. Konkret sei er seit 1997 Mitglied der XXXX gewesen. Er sei beispielsweise für die Entgegennahme von Literatur (Plakate und Flyer) aus dem Ausland und deren Weitergabe an bestimmte Adressen zuständig gewesen, wobei es sich um Wohnungen oder Keller gehandelt habe, von wo das Material dann durch andere Personen abgeholt und verteilt worden sei. Weiters habe er ca. 15- oder 16-mal an Meetings teilgenommen, die entweder in XXXX stattgefunden hätten. In diesem Zusammenhang sei er mehrere Male von Beamten der Sicherheitsbehörden mitgenommen und misshandelt worden. Zuletzt sei er nach einer Aktion auf dem XXXX im Dezember 2003 zusammengeschlagen worden.4. Am 04.04.2006 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte dieser zu seinen Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst vor, dass er in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Tätigkeit in der politischen Opposition in Gefahr gewesen sei. Konkret sei er seit 1997 Mitglied der römisch 40 gewesen. Er sei beispielsweise für die Entgegennahme von Literatur (Plakate und Flyer) aus dem Ausland und deren Weitergabe an bestimmte Adressen zuständig gewesen, wobei es sich um Wohnungen oder Keller gehandelt habe, von wo das Material dann durch andere Personen abgeholt und verteilt worden sei. Weiters habe er ca. 15- oder 16-mal an Meetings teilgenommen, die entweder in römisch 40 stattgefunden hätten. In diesem Zusammenhang sei er mehrere Male von Beamten der Sicherheitsbehörden mitgenommen und misshandelt worden. Zuletzt sei er nach einer Aktion auf dem römisch 40 im Dezember 2003 zusammengeschlagen worden.
5. Mit Bescheid vom 19.06.2006, Zl. 05 03.250-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 09.03.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 19.06.2006, Zl. 05 03.250-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 09.03.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
In ihrer Entscheidungsbegründung ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer "nicht aus Gründen der GFK aus seinem Herkunftsstaat ausgereist" sei, "sondern es sich letztendlich um eine bloß illegale Migration" handle. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe unter anderem deshalb nicht glaubhaft gemacht werden können, da der Beschwerdeführer den Namen der Partei, bei der er angeblich seit 1997 Mitglied gewesen sei, inkorrekt bezeichnet habe und auch den Namen des Parteivorsitzenden nicht nennen habe können. Zudem halte sich ein Freund des Beschwerdeführers, der ebenfalls Parteimitglied sei und ihm geholfen habe, der XXXX beizutreten, weiterhin in Weißrussland auf und habe der Beschwerdeführer keinerlei Informationen über eine allfällige Verfolgung dieser Person geben können. Es stehe zwar außer Zweifel, dass es in Weißrussland auch zu Übergriffen durch einzelne Polizeibeamte kommen könne, eine gezielte staatlich geduldete oder gar geförderte jegliche Menschenrechte außer Acht lassende Politik könne aber nicht angenommen werden, da der Beschwerdeführer selbst nach Veröffentlichung der von ihm in Vorlage gebrachten Zeitung keiner weiteren staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zuletzt sprächen auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer sich kurz vor seiner Ausreise problemlos ein Visum für die Tschechische Republik besorgen bzw. bis August 2003 legal nach Polen und zurück nach Weißrussland reisen habe können gegen eine gezielte staatliche Verfolgung.In ihrer Entscheidungsbegründung ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer "nicht aus Gründen der GFK aus seinem Herkunftsstaat ausgereist" sei, "sondern es sich letztendlich um eine bloß illegale Migration" handle. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe unter anderem deshalb nicht glaubhaft gemacht werden können, da der Beschwerdeführer den Namen der Partei, bei der er angeblich seit 1997 Mitglied gewesen sei, inkorrekt bezeichnet habe und auch den Namen des Parteivorsitzenden nicht nennen habe können. Zudem halte sich ein Freund des Beschwerdeführers, der ebenfalls Parteimitglied sei und ihm geholfen habe, der römisch 40 beizutreten, weiterhin in Weißrussland auf und habe der Beschwerdeführer keinerlei Informationen über eine allfällige Verfolgung dieser Person geben können. Es stehe zwar außer Zweifel, dass es in Weißrussland auch zu Übergriffen durch einzelne Polizeibeamte kommen könne, eine gezielte staatlich geduldete oder gar geförderte jegliche Menschenrechte außer Acht lassende Politik könne aber nicht angenommen werden, da der Beschwerdeführer selbst nach Veröffentlichung der von ihm in Vorlage gebrachten Zeitung keiner weiteren staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zuletzt sprächen auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer sich kurz vor seiner Ausreise problemlos ein Visum für die Tschechische Republik besorgen bzw. bis August 2003 legal nach Polen und zurück nach Weißrussland reisen habe können gegen eine gezielte staatliche Verfolgung.
6. Gegen den dem Beschwerdeführer am 21.06.2006 zugestellten Bescheid wurde am 30.06.2006 Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) erhoben, in welcher - nach einer neuerlichen Zusammenfassung des vom Beschwerdeführer schon in seiner Einvernahme dargebotenen Vorbringens - unter anderem geltend gemacht wurde, dass das Bundesasylamt sich nicht eingehend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt und die von ihm in Vorlage gebrachten Beweismittel außer Acht gelassen habe. Zuletzt wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt.
7. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst; an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
8. Der Asylgerichtshof hat am 11.01.2011 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, folgte der Ladung jedoch entschuldigt nicht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist weißrussischer Staatsangehöriger und trägt den im Spruch angeführten Namen. Er stellte am 09.03.2005 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl in Österreich und befindet sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat einfaches Mitglied der XXXX, nahm in der Parteihierarchie jedoch weder eine hohe Position noch eine sonst besonders exponierte Stellung ein. Der Beschwerdeführer war einer von rund 500 Teilnehmern der am XXXX von diversen weißrussischen Organisationen jährlich abgehaltenen Veranstaltung "Wir erinnern uns", bei der den in den Jahren 1999 und 2000 vermissten bzw. unter ungeklärten Umständen verschwundenen regimekritischen Politikern Viktar Hanchar und Jury Zacharanka, dem Geschäftsmann Anatol Krasouski sowie dem Journalisten Dzmitry Zavadski gedacht wurde.Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat einfaches Mitglied der römisch 40 , nahm in der Parteihierarchie jedoch weder eine hohe Position noch eine sonst besonders exponierte Stellung ein. Der Beschwerdeführer war einer von rund 500 Teilnehmern der am römisch 40 von diversen weißrussischen Organisationen jährlich abgehaltenen Veranstaltung "Wir erinnern uns", bei der den in den Jahren 1999 und 2000 vermissten bzw. unter ungeklärten Umständen verschwundenen regimekritischen Politikern Viktar Hanchar und Jury Zacharanka, dem Geschäftsmann Anatol Krasouski sowie dem Journalisten Dzmitry Zavadski gedacht wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet derzeit an keinen schweren Krankheiten. Er ist seit XXXX mit der mongolischen Staatsangehörigen und Asylwerberin XXXX (C9 313612) verheiratet. Am XXXX wurde in Österreich der gemeinsame Sohn XXXX (C9 405822) geboren, für den in der Folge ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.Der Beschwerdeführer leidet derzeit an keinen schweren Krankheiten. Er ist seit römisch 40 mit der mongolischen Staatsangehörigen und Asylwerberin römisch 40 (C9 313612) verheiratet. Am römisch 40 wurde in Österreich der gemeinsame Sohn römisch 40 (C9 405822) geboren, für den in der Folge ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt im Wesentlichen vom Gehalt der Gattin; der Beschwerdeführer selbst verdingt sich mit illegalen Gelegenheitsarbeiten. Im Hinblick auf seinen Aufenthaltszeitraum verfügt der Beschwerdeführer über eher unterdurchschnittliche Deutschkenntnisse in Wort und Schrift und hat bis heute noch keinen Sprachkurs besucht.
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeine politische Lage
Die Republik Weißrussland erhielt ihre vollständige staatliche Unabhängigkeit im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion.
Die am 15.03.1994 vom Obersten Sowjet verabschiedete Verfassung der Republik Weißrussland sieht als Staatsform ein präsidiales System vor. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80 % der Stimmen als Sieger hervorging. Im November 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Danach verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen). Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde es Lukaschenko ermöglicht, bei den Präsidentenwahlen 2006 (alle fünf Jahre) für eine dritte Amtszeit zu kandieren.
Der Präsident bestimmt acht von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik). Darüber hinaus ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder und den Staatssekretär des Sicherheitsrates, die Vorsitzenden und die Richter des Obersten Gerichts und des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Nationalbank und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle.
Das Parlament besteht aus dem Rat der Republik (je acht Vertreter aus den sieben Regionen, acht weitere werden durch den Präsidenten ernannt) sowie aus dem Repräsentantenhaus (110 Abgeordnete), das alle vier Jahre gewählt wird.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 5)
Präsidentschaftswahlen 2010
Der weissrussische Präsident Alexander Lukaschenko ist nach offiziellen Angaben mit fast 80 Prozent der Stimmen im Amt bestätigt worden. Bei Protesten sind mehrere Oppositionskandidaten verletzt und rund 1000 Personen festgenommen worden.
(Neue Zürcher Zeitung, Ausgabe vom 20.12.2010: "Offiziell fast 80 Prozent für Lukaschenko in Weissrussland")
Die Präsidentschaftswahl in Weißrussland hat internationale Hoffnungen auf einen demokratischen Wandel in dem Land enttäuscht. Bis zu freien Wahlen gebe es noch "einen beträchtlichen Weg zurückzulegen", hieß es in einem am Montag vorgestellten Bericht der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Präsident Alexander Lukaschenka bezeichnete die Oppositionsproteste als "Banditentum". Dem OSZE-Bericht zufolge verlief der Wahlgang selbst zwar zufriedenstellend, nicht hingegen die Auszählung der Stimmen. "Der Auszählung hat es an Transparenz gefehlt", erklärte der Leiter der OSZE-Wahlbeobachtermission, Tony Loyd, in Minsk. Die Wahl habe Weißrussland "nicht den neuen Aufbruch beschert, den es brauchte". Dies zeige auch die Polizeigewalt gegen Demonstranten in der Hauptstadt Minsk.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung, Ausgabe vom 20.12.2010: "Das Volk hat Besseres verdient")
Die Regierung in Weißrussland hat die Schließung des OSZE-Büros in der Hauptstadt Minsk angeordnet. (...) Die OSZE hatte den Ablauf der Präsidentenwahl vom 19. Dezember scharf kritisiert, die der seit 1994 autoritär herrschende Staatschef Alexander Lukaschenko nach offizieller Darstellung mit knapp 80 Prozent der Stimmen gewann. Diese sei "in beträchtlichem Maße" von den Standards demokratischer Wahlen abgewichen. Die OSZE-Wahlbeobachter erklärten überdies, in fast der Hälfte der von ihnen besuchten Wahllokale sei die Stimmauszählung "schlecht" oder "sehr schlecht" verlaufen. Trotz der internationalen Proteste gegen den Ablauf der Wahl ging die weißrussische Führung danach mit aller Härte gegen Demonstranten und Oppositionelle vor. Fast 600 Anhänger der Opposition wurden inhaftiert und teils zu zweiwöchigen Gefängnisstrafen verurteilt. 20 Menschen, darunter fünf Kandidaten der Opposition, drohen Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren.
(Die Presse, Ausgabe vom 31.12.2010: "Behörden schließen OSZE-Büro in Weißrussland")
Bei den blutigen Protesten gegen die Präsidentenwahl im autoritären Weißrussland sind mehrere Oppositionskandidaten verletzt und rund 1000 Menschen festgenommen worden. (...) Fast 600 Regierungsgegner [sind] in Eilverfahren zu Haftstrafen zwischen 5 und 15 Tagen verurteilt worden. Fünf Oppositionskandidaten sitzen weiter im KGB-Gefängnis ein.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung, Ausgabe vom 20.12.2010: "Lukaschenka bestätigt - Opposition verprügelt"); Frankfurter Allgemeine Zeitung, Ausgabe vom 21.12.2010: "Weißrussland verurteilt 600 Regierungsgegner")
Opposition
Die Opposition ist nicht im Parlament vertreten. Bei den Parlamentswahlen vom 28. September 2008 konnte erneut kein Kandidat der Opposition einen Wahlkreis gewinnen. Es waren zwar einige positive Akzente, wie eine bessere Zusammenarbeit zwischen der OSZE-Beobachtermission und den weißrussischen Behörden sowie ein leicht verbesserter Zugang der Opposition zu den Wahlkommissionen und zu den Massenmedien, erkennbar. Dennoch konnten die Wahlen nach Einschätzung der OSZE-Wahlbeobachtungsmission die OSZE-Standards nicht erfüllen. Ausschlaggebend für diese erneute negative Bewertung waren die Abläufe am Wahltag selbst und die Möglichkeit der vorfristigen Stimmabgabe. Vor allem bei der Stimmauszählung kam es zu Unregelmäßigkeiten. Die genannten Missstände haben sich trotz einer Wahlrechtsreform bei den Lokalwahlen am 25.4.2010 wiederholt.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 5)
Eine "Regierungspartei" im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95 Prozent der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die "Pro-Lukaschenko-Sammlungsbewegung" "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist.
Die Opposition, die weiterhin nur - und zudem begrenzt - im außerparlamentarischen Bereich wirken kann, ist durch anhaltende Uneinigkeit und Spaltung geprägt. Die Vereinigten Demokratischen Kräfte (United Democratic Forces/UDF) erlebten eine Aufspaltung durch den Austritt nationaldemokratischer Parteien und Gruppierungen (Milinkewitschs Bewegung "Für Freiheit", "Belarussische Christliche Demokratie"/BCD, Belarussische Volksfront/BNF). Letztere setzten durch Gründung des "Belarussischen Unabhängigkeitsblocks" (BNB) zunächst einen Konsolidierungsprozess im Mitte-Rechts-Lager in Gang, der allerdings nicht von langer Dauer war. Erfolglos blieben auch die Konsolidierungsversuche innerhalb der Rest-UDF (Vereinigte Bürgerpartei/OGP, Belarussische Partei der Linken "Gerechte Welt", Belarussische Sozialdemokratische Partei "Gramada"/BSDP).
Auch innerhalb der "Europäische Koalition" (getragen v.a. von Statkewitschs Belarussischer sozialdemokratischer Partei "Volksgramada"/BSDP-NG) kam es zu einer Aufspaltung durch das Ausscheren der Initiative "Europäisches Weißrussland" (Koordinator Sannikow). Zu einem politischen Senkrechtstarter außerhalb "etablierter" Oppositionsgruppierungen wurde seit Frühjahr die Initiative "Sag die Wahrheit" mit dem Schriftsteller Nekljajew an der Spitze.
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Belarus/Innenpolitik_node.html; Stand: November 2010)
Im November 2005 wurde im Strafgesetzbuch ein Tatbestand ergänzt, nach dem die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen/Vereinigungen mit Strafen bis zu drei Jahren Haft belegt werden kann (Artikel 193). In der Praxis können Mitglieder von Parteien und Vereinigungen, die noch nicht registriert sind, jedoch weitgehend unbehelligt ihren Aktivitäten nachgehen, soweit diese die Gesetze des Landes respektieren. Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Bisher sind keine konkreten Fälle von Strafverfolgung auf dieser Grundlage bekannt geworden. Seit 2006 wurden politisch motivierte Strafverfahren genutzt, um politisch missliebige Personen zu Gefängnisstrafen zu verurteilen und damit gleichsam ruhig zu stellen. Im Bemühen um eine Annäherung an die EU und erste Liberalisierungsschritte wurden diese Gefangenen bis Ende August 2008 aus der Haft entlassen. Der Gefahr politisch motivierter Strafverfahren bleiben Oppositionelle jedoch weiterhin ausgesetzt. Zum Beispiel wurde am 6. Mai 2010 der Unternehmer und prominente Kritiker Präsident Lukaschenkos, Nikolai Awtuchowitsch, zu einer langjährigen Haftstrafe (5 Jahre und 2 Monate) verurteilt. Den Forderungen der Staatsanwaltschaft nach 20 bzw. 11 Jahren Haft wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und Vorbereitung eines terroristischen Anschlages war das Gericht zwar nicht gefolgt. Es blieben jedoch die Vorwürfe illegalen Waffenbesitzes sowie Handel und Transport von Waffen. Die Mitangeklagten Ossipenko und Larin wurden zu jeweils 3 Jahren Straflager verurteilt. Zuvor mussten die Angeklagten über ein Jahr im Untersuchungsgefängnis verbringen.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 6 und 7)
OGP
Die Vereinigte Bürgerpartei (OGP) wurde im Oktober 1995 gegründet und ist eine liberal-konservative Partei, die sich in Opposition zur Regierung Lukaschenko befindet. Parteivorsitzender ist seit April 2000 Anatoly Lebedko. Die Partei verfügt - so wie auch alle anderen weißrussischen Oppositionsparteien - über keinen einzigen Sitz im Parlament.
(Quelle: Janusz Bugajski, ¿Political Parties of Eastern Europe in the Post Communist Era' [2002], S. 22 - 23;
http://en.wikipedia.org/wiki/United_Civil_Party_of_Belarus;
http://eng.ucpb.org/index.php; Abruf: jeweils 10.01.2011)
Exilpolitische Aktivitäten
Es ist kein Fall bekannt, in dem exilpolitische Aktivitäten oder ein Asylverfahren in Deutschland nach Rückkehr zu staatlichen Repressionen geführt hätten.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 11)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Meinungs- und Pressefreiheit
Die weißrussische Verfassung und das Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. Die Versammlungsfreiheit unterliegt aber in der Hauptstadt Minsk klaren Beschränkungen, die gesetzlich und in Verordnungen der Stadt Minsk geregelt sind. Danach sind Demonstrationen und Kundgebungen im engeren Minsker Stadtzentrum (auf den von Oppositionellen gewünschten sichtbarsten Plätzen bzw. Strecken Oktoberplatz, Prospekt und Platz der Unabhängigkeit) untersagt. Genehmigt werden sie allenfalls (nicht immer) auf einer Strecke am Rande der Innenstadt. Seit Jahresbeginn 2010 wurde gegen einige nicht genehmigte Kundgebungen seitens der Polizei hart durchgegriffen. Auch genehmigte Demonstrationen auf Nebenstrecken wurden z.T. massiv von großen Polizei-Einsatzkommandos behindert (vorübergehende Festnahmen, Beschlagnahmung der Lautsprecheranlage, Kontrolle der Teilnehmer u.a.).
Im Zuge der innenpolitischen Liberalisierungen wurden auch im Bereich der bisher streng kontrollierten Medien punktuell neue Entwicklungen eingeleitet. Erste vorsichtige Anzeichen waren bereits während der Wahlkampagne zu den Parlamentswahlen im Sommer 2008 erkennbar. Mit der Verschärfung der Finanz- und Wirtschaftskrise in Weißrussland wird seit Dezember 2008 in einer Reihe von unabhängigen Medien offener als früher Kritik geübt an der aktuellen Wirtschaftspolitik des Landes, ohne dass dies eine Maßregelung bzw. Repressalien durch die zuständigen Behörden zur Folge hat. Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nicht staatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Auf sie wird punktuell Druck ausgeübt (u.a. Computer- und Materialbeschlagnahmung, Redaktionsdurchsuchungen, wirtschaftliche Diskriminierung durch Nichtaufnahme ins staatliche Vertriebsnetz). Im Dezember 2008 wurden die Zeitungen "Narodnaja Wolja", die seit Dezember 2008 wieder in Minsk gedruckt werden kann, und "Nascha Niwa" wieder in den Katalog des staatlichen Postvertriebs aufgenommen. Die mit dem Inkrafttreten des neuen Mediengesetzes am 8. Februar 2009 befürchteten Repressionen für unabhängige Medien sind bisher ausgeblieben. In regelmäßigen Abständen werden durch das Informationsministerium jedoch Verwarnungen gegen Zeitungen ausgesprochen, die sich zu kritisch über die Regierung äußern oder formelltechnische Auflagen nicht einhalten (so zuletzt im März 2010 die belarussische Komsomolskaja Prawda, im Juni "Narodnaja Wolja").
Freie Internetzeitungen und Homepages von unabhängigen Nachrichtenagenturen und oppositionellen Gruppierungen nehmen weiterhin zu und werden von der ständig steigenden Zahl von Internetnutzern (derzeit 30 % der Bevölkerung) regelmäßig gelesen. Der am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Präsidialerlass "Über Maßnahmen zur verbesserten Nutzung des nationalen Internets" sieht die Registrierung aller ".by"-Webseiten bei einer dem Ministerium für Fernmeldewesen unterstellten Inspektionsbehörde vor. Darüber hinaus wurde ein "Operativ-analytisches Zentrum" (OAZ) eingerichtet, das der Präsidialverwaltung zugeordnet ist und das Inhalte der zu registrierenden Webseiten überwachen und deren Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzeslage prüfen soll. Nutzer von Internet-Cafés müssen sich künftig
ausweisen, ihre Verbindungsdaten werden ein Jahr lang gespeichert. Noch ist nicht erkennbar, inwiefern unscharfe Formulierungen im Erlass und in den Durchführungsverordnungen (z.B. "extremistische oder staatsfeindliche Inhalte") sowie die ab 1. September 2010 vorgesehenen technischen Zugangseinschränkungen durch die Internetprovider selbst (nach Aufforderung des OAZ) zu einer Zensur des bislang noch freien Internets führen werden.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 7 u. 8)
Grundversorgung & medizinische Versorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht.
Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.
Behandlung von Rückkehrern
Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter weißrussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.
Ein- und Ausreisekontrollen
Eine regelmäßige Einreisekontrolle findet an allen Landesgrenzen mit Ausnahme der weißrussisch-russischen Landgrenze (Eisenbahn und Auto) statt. Ein von Deutschland oder anderen EU-Staaten ausgestelltes Heimreisepapier wird von den Behörden nicht anerkannt. Weißrussische Staatsbürger können bei freiwilliger Rückkehr auch ohne Vorlage eines Reisepasses wieder einreisen; notwendig ist dann aber ein von einer weißrussischen Auslandsvertretung ausgestellter Heimreiseschein.
Für Ausreisen weißrussischer Staatsangehöriger ist seit 1. Januar 2008 keine Ausreisegenehmigung in Form eines Stempels in den Inlandspass mehr erforderlich. Der Pass allein ist für die Ausreise aus Weißrussland hinreichend. Es existiert ein Verzeichnis von ca. 100.000 Personen, denen aus den unterschiedlichsten Gründen die Ausreise verweigert wird. Das Verzeichnis wird bei Wegfall der Gründe aktualisiert.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 15 u. 16)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, dessen Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.01.2011, Einsicht in die den hg. Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen und Sichtung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel.
Die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers beruht darauf, dass dieser bereits während seines erstinstanzlichen Asylverfahrens einen originalen weißrussischen Reisepass in Vorlage brachte. Auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid folglich von dieser Identität des Beschwerdeführers aus.
Die hg. Länderfeststellungen zu Weißrussland entstammen den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein inhaltlich grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich - auch mangels gegenteiliger Hinweise - aus dessen diesbezüglicher Angabe in der Beschwerdeverhandlung.
Die - unbeschadet der festgestellten Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers, welche aufgrund eines in Vorlage gebrachten Parteiausweises der XXXX zu erfolgen hatte - negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:Die - unbeschadet der festgestellten Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers, welche aufgrund eines in Vorlage gebrachten Parteiausweises der römisch 40 zu erfolgen hatte - negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
Im hier zu beurteilenden Fall ist vorauszuschicken, dass aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Unterlagen und Berichten eine gezielte staatliche Verfolgung einfacher Mitglieder weißrussischer Oppositionsparteien - wie in diesem Fall der XXXX - allein aufgrund der Parteizugehörigkeit nicht hervorgeht.Im hier zu beurteilenden Fall ist vorauszuschicken, dass aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Unterlagen und Berichten eine gezielte staatliche Verfolgung einfacher Mitglieder weißrussischer Oppositionsparteien - wie in diesem Fall der römisch 40 - allein aufgrund der Parteizugehörigkeit nicht hervorgeht.
Dass der Beschwerdeführer jedoch weder ein überdurchschnittlich engagiertes noch ein politisch besonders interessiertes Parteimitglied gewesen bzw. immer noch ist, zeigt sich schon anhand dessen fehlender Kenntnisse über "seine" Partei. So konnte dieser schon im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.04.2006 weder den Namen des derzeitigen Parteivorsitzenden nennen noch angeben wie dieser zum Zeitpunkt seiner Ausreise geheißen habe. Auch war ihm die Adresse der Parteizentrale der XXXX nicht geläufig und gab dieser tatsachenwidrig (vgl. diesbezüglich die hg. Länderfeststellungen bzw. http://en.wikipedia.org/wiki/Belarusian_parliamentary_election,_2004 [Abruf: 11.01.2011]) an, dass die Partei zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Parlament vertreten gewesen sei (AS 197 f.; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6).Dass der Beschwerdeführer jedoch weder ein überdurchschnittlich engagiertes noch ein politisch besonders interessiertes Parteimitglied gewesen bzw. immer noch ist, zeigt sich schon anhand dessen fehlender Kenntnisse über "seine" Partei. So konnte dieser schon im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.04.2006 weder den Namen des derzeitigen Parteivorsitzenden nennen noch angeben wie dieser zum Zeitpunkt seiner Ausreise geheißen habe. Auch war ihm die Adresse der Parteizentrale der römisch 40 nicht geläufig und gab dieser tatsachenwidrig vergleiche diesbezüglich die hg. Länderfeststellungen bzw. http://en.wikipedia.org/wiki/Belarusian_parliamentary_election,_2004 [Abruf: 11.01.2011]) an, dass die Partei zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Parlament vertreten gewesen sei (AS 197 f.; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6).
Aber auch seit seiner Einreise in Österreich - und somit über viereinhalb Jahre lang - sah der Beschwerdeführer offenbar keine Notwendigkeit, sich (exil-)politisch zu betätigen oder in Kontakt mit früheren Parteikollegen zu treten, da er sich eigenen Angaben zu Folge "nirgendwo einmischen" und im Falle einer Rückkehr "kein Invalide werden" wolle (AS 207). Gerade eine solche Haltung ist jedoch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nach Erfahrung des erkennenden Senats keineswegs typisch für tatsächlich oppositionell aktiv tätige Personen in Weißrussland, die oft unter schwierigsten Verhältnissen bereit sind, ihre politische Arbeit zu verrichten und damit ihre Gesundheit und ihre berufliche Laufbahn aufs Spiel zu setzen.
Diese gleichgültige Einstellung bestätigte der Beschwerdeführer letztendlich auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, indem er auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob die XXXX heute im Parlament Weißrusslands vertreten sei, schlichtweg antwortete, dass er das nicht wisse, weil ihn das nicht mehr interessiere (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6).Diese gleichgültige Einstellung bestätigte der Beschwerdeführer letztendlich auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, indem er auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob die römisch 40 heute im Parlament Weißrusslands vertreten sei, schlichtweg antwortete, dass er das nicht wisse, weil ihn das nicht mehr interessiere (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6).
Nicht nachvollziehbar ist weiters, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof nicht einmal mehr ungefähr angeben konnte, wie oft er in Weißrussland von der Polizei/Miliz festgenommen bzw. verhaftet oder zusammengeschlagen worden sei, da er "nicht mitgezählt" habe (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6), vor dem Bundesasylamt jedoch noch behauptet hatte, sechs oder sieben Mal von den Sicherheitsbehörden mitgenommen worden zu sein, wobei man ihn teilweise sogar gefoltert bzw. schwer verletzt habe (AS 195 u. 201). Wäre gegen den Beschwerdeführer in seiner Heimat jedoch tatsächlich derart massiv vorgegangen worden, wäre anzunehmen gewesen, dass er diese Vorfälle auch in der Beschwerdeverhandlung zumindest ansatzweise wiedergeben kann, zumal er zu Beginn der Verhandlung im Rahmen der Manuduktion auf die unterschiedlichen Verfahren im Bereich des Strafrechts und des Asylwesens hingewiesen, ausdrücklich zur Mitwirkung aufgefordert, über die Bedeutung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgeklärt und gemäß § 13a AVG belehrt wurde. Tatsächlich war der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof jedoch entweder nicht in der Lage oder nicht willens, konkrete und detaillierte Angaben zu der von ihm behaupteten Verfolgungssituation in seinem Herkunftsstaat zu machen und die Fragen des erkennenden Senats konkret zu beantworten, indem er die Mitwirkung zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts entweder dezidiert verweigerte (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6): "Ich will auf Ihre Fragen hier in der Verhandlung nicht antworten" oder inhaltlich unbefriedigende Antworten lieferte: "VR: Mit welchen Problemen hätten sie bei einer Rückkehr nach Weißrussland zu rechnen? - BF: Da kann ich keine Vermutungen anstellen, ich bin ja nicht Nostradamus" (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6). Nicht glaubwürdig ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht den vollen Namen jenes Mannes nennen kann, der für ihn anlässlich seines Parteieintritts gebürgt habe, da ein solcher Schritt wohl nicht nur ein gewisses Vertrauensverhältnis voraussetzt, dieser vielmehr sogar noch aus dem selben Ort wie er selbst gestammt habe (vgl. AS 197 bzw. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6).Nicht nachvollziehbar ist weiters, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof nicht einmal mehr ungefähr angeben konnte, wie oft er in Weißrussland von der Polizei/Miliz festgenommen bzw. verhaftet oder zusammengeschlagen worden sei, da er "nicht mitgezählt" habe (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6), vor dem Bundesasylamt jedoch noch behauptet hatte, sechs oder sieben Mal von den Sicherheitsbehörden mitgenommen worden zu sein, wobei man ihn teilweise sogar gefoltert bzw. schwer verletzt habe (AS 195 u. 201). Wäre gegen den Beschwerdeführer in seiner Heimat jedoch tatsächlich derart massiv vorgegangen worden, wäre anzunehmen gewesen, dass er diese Vorfälle auch in der Beschwerdeverhandlung zumindest ansatzweise wiedergeben kann, zumal er zu Beginn der Verhandlung im Rahmen der Manuduktion auf die unterschiedlichen Verfahren im Bereich des Strafrechts und des Asylwesens hingewiesen, ausdrücklich zur Mitwirkung aufgefordert, über die Bedeutung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgeklärt und gemäß Paragraph 13 a, AVG belehrt wurde. Tatsächlich war der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof jedoch entweder nicht in der Lage oder nicht willens, konkrete und detaillierte Angaben zu der von ihm behaupteten Verfolgungssituation in seinem Herkunftsstaat zu machen und die Fragen des erkennenden Senats konkret zu beantworten, indem er die Mitwirkung zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts entweder dezidiert verweigerte vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6): "Ich will auf Ihre Fragen hier in der Verhandlung nicht antworten" oder inhaltlich unbefriedigende Antworten lieferte: "VR: Mit welchen Problemen hätten sie bei einer Rückkehr nach Weißrussland zu rechnen? - BF: Da kann ich keine Vermutungen anstellen, ich bin ja nicht Nostradamus" (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6). Nicht glaubwürdig ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht den vollen Namen jenes Mannes nennen kann, der für ihn anlässlich seines Parteieintritts gebürgt habe, da ein solcher Schritt wohl nicht nur ein gewisses Vertrauensverhältnis voraussetzt, dieser vielmehr sogar noch aus dem selben Ort wie er selbst gestammt habe vergleiche AS 197 bzw. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6).
Somit verstieß der Beschwerdeführer jedoch nicht nur mehrfach gegen die ihm durch das Gesetz auferlegte Mitwirkungsobliegenheit (vgl. § 27 Abs. 2 Asylgesetz 1997) zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern wurde durch sein unkooperatives und teils willkürliches Verhalten auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Mitleidenschaft gezogen.Somit verstieß der Beschwerdeführer jedoch nicht nur mehrfach gegen die ihm durch das Gesetz auferlegte Mitwirkungsobliegenheit vergleiche Paragraph 27, Absatz 2, Asylgesetz 1997) zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern wurde durch sein unkooperatives und teils willkürliches Verhalten auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Mitleidenschaft gezogen.
Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auch darin zu sehen, dass dieser in der Beschwerdeverhandlung eindeutig widersprüchliche - und teils absurde - Angaben zum Hergang des von ihm in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursachten Verkehrsunfalls mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht vom XXXX erstattete, indem er angab, er habe erst nach dem Unfall - welcher wiederum lediglich aufgrund eines Fahrzeuggebrechens zustande gekommen sei - Alkohol konsumiert, indem er beim Warten auf den Abschleppdienst Wein getrunken habe (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6), während im diesbezüglichen Polizeibericht vermerkt ist, dass der Sachschaden am Fahrzeug eindeutig vom Unfall herrühre und der Beschwerdeführer wörtlich angab, "gestern etwas getrunken" zu haben, heute aber nicht.Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auch darin zu sehen, dass dieser in der Beschwerdeverhandlung eindeutig widersprüchliche - und teils absurde - Angaben zum Hergang des von ihm in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursachten Verkehrsunfalls mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht vom römisch 40 erstattete, indem er angab, er habe erst nach dem Unfall - welcher wiederum lediglich aufgrund eines Fahrzeuggebrechens zustande gekommen sei - Alkohol konsumiert, indem er beim Warten auf den Abschleppdienst Wein getrunken habe (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6), während im diesbezüglichen Polizeibericht vermerkt ist, dass der Sachschaden am Fahrzeug eindeutig vom Unfall herrühre und der Beschwerdeführer wörtlich angab, "gestern etwas getrunken" zu haben, heute aber nicht.
Zuletzt bleibt noch anzumerken, dass im gegenständlichen Fall schon deshalb keinesfalls von gezielter staatlicher Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, da dieser im Zeitraum Mitte November 1999 bis Mitte August 2003 regelmäßige Reisen nach Polen unternahm (vgl. die diesbezüglichen Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass auf AS 179 - 187) und bei den Grenzübertritten eigenen Angaben zufolge nie Probleme gehabt habe (AS 201), er sich ohne Schwierigkeiten zweimal Visa der Tschechischen Republik (AS 173 u. 175) ausstellen lassen konnte und letztendlich auch die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat völlig legal unter Vorlage seines originalen Reisedokuments erfolgte (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6).Zuletzt bleibt noch anzumerken, dass im gegenständlichen Fall schon deshalb keinesfalls von gezielter staatlicher Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, da dieser im Zeitraum Mitte November 1999 bis Mitte August 2003 regelmäßige Reisen nach Polen unternahm vergleiche die diesbezüglichen Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass auf AS 179 - 187) und bei den Grenzübertritten eigenen Angaben zufolge nie Probleme gehabt habe (AS 201), er sich ohne Schwierigkeiten zweimal Visa der Tschechischen Republik (AS 173 u. 175) ausstellen lassen konnte und letztendlich auch die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat völlig legal unter Vorlage seines originalen Reisedokuments erfolgte (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6).
Der Beschwerdeführer gab zudem an, sich über seine Mutter in seinem Herkunftsstaat einen neuen Reisepass ausstellen haben zu lassen, da sein alter Pass abgelaufen wäre und er ursprünglich vorgehabt habe, "nach den Wahlen im Jahr 2010 nach Hause fahren" zu können (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, OZ 6). Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes davon ausgeht, dass es (auch) in Weißrussland nicht möglich ist, sich ein offizielles Reisedokument über eine dritte Person ausstellen zu lassen, sondern dafür immer noch die persönliche Anwesenheit des Antragstellers erforderlich ist, zumal dieser auch klar erkennbar die aktuelle Unterschrift des Beschwerdeführers trägt, wie sich aus einem Vergleich mit jener unter das Verhandlungsprotokoll vom 11.01.2011 (OZ 6) eindeutig ergibt.
Im Hinblick auf die Behauptung einer in der Vergangenheit bereits erfolgten und für den Fall der Rückkehr nach Weißrussland befürchteten Verfolgung aufgrund politischer Motive geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes somit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer davon aus, dass eine solche weder stattgefunden hat noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, da der Beschwerdeführer weder in der Vergangenheit noch zum Entscheidungszeitpunkt ein besonders engagiertes bzw. exponiertes Mitglied einer Oppositionspartei war/ist und daher auch kein maßgebliches Risiko für ihn besteht, nach einer allfälligen Rückkehr aufgrund seiner politischen Einstellung in den Blickpunkt der weißrussischen Sicherheitsbehörden zu geraten und in der Folge der Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 09.03.2005 gestellt, weshalb im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 09.03.2005 gestellt, weshalb im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung (Spruchteil III.) würde somit § 10 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009, zur Anwendung gelangen.Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung (Spruchteil römisch drei.) würde somit Paragraph 10, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, zur Anwendung gelangen.
3.2. Gemäß § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Asylberechtigten ist.3.2. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Asylberechtigten ist.
Familienangehörige eines/einer Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 in Verbindung mit § 15) oder Asylwerbers/Asylwerberin stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Familienangehörige eines/einer Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15,) oder Asylwerbers/Asylwerberin stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem/der Antragsteller/Antragstellerin ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem/der Antragsteller/Antragstellerin ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt (Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm in seinem Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 Asylgesetz 1997 (welcher wiederum auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention verweist) droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm in seinem Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (welcher wiederum auf Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention verweist) droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wie oben ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie oben ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.
"Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR 05.07.2005, Said gg. die Niederlande)."Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR 05.07.2005, Said gg. die Niederlande).
Im gegenständlichen Fall konnten ausgehend vom unglaubwürdigen Verfolgungssachverhalt und vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Person aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die nahelegen würden, dass es im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland zum Entscheidungszeitpunkt zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Im gegenständlichen Fall konnten ausgehend vom unglaubwürdigen Verfolgungssachverhalt und vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Person aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die nahelegen würden, dass es im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland zum Entscheidungszeitpunkt zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es lässt sich unter Berücksichtigung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass in dessen Herkunftsstaat auch noch enge Familienangehörige (Eltern) leben, auch nicht ersehen, dass es ihm im Fall einer Abschiebung nach Weißrussland dort an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Insgesamt sind somit auch keine "(sehr) außergewöhnlichen Umstände" (¿very exceptional circumstances') im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515) erkennbar, die eine Abschiebung aufgrund von sonstigen - etwa gesundheitlichen - Umständen im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK im konkreten Fall unzulässig machen würden.Insgesamt sind somit auch keine "(sehr) außergewöhnlichen Umstände" (¿very exceptional circumstances') im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515) erkennbar, die eine Abschiebung aufgrund von sonstigen - etwa gesundheitlichen - Umständen im Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK im konkreten Fall unzulässig machen würden.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Weißrussland derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Weißrussland derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Im Bescheid vom 19.06.2006, Zl. 05 03.250-BAS, ging das Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. davon aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer über keinerlei Bezugspunkte zum österreichischen Bundesgebiet verfüge, insbesondere auch kein Familienbezug zu allfälligen dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und verfügte folglich dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland.Im Bescheid vom 19.06.2006, Zl. 05 03.250-BAS, ging das Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. davon aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer über keinerlei Bezugspunkte zum österreichischen Bundesgebiet verfüge, insbesondere auch kein Familienbezug zu allfälligen dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und verfügte folglich dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland.
Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer nunmehr aber seit XXXX Vater eines minderjährigen Sohnes und seit XXXX mit der Kindesmutter, der mongolischen Asylwerberin XXXX (C9 313612) verheiratet. Obwohl der Antrag auf internationalen Schutz dieses Sohnes mit Bescheid vom 27.03.2009, Zl. 09 02.503-BAS, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, wurde von einer Ausweisungsentscheidung abgesehen.Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer nunmehr aber seit römisch 40 Vater eines minderjährigen Sohnes und seit römisch 40 mit der Kindesmutter, der mongolischen Asylwerberin römisch 40 (C9 313612) verheiratet. Obwohl der Antrag auf internationalen Schutz dieses Sohnes mit Bescheid vom 27.03.2009, Zl. 09 02.503-BAS, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde, wurde von einer Ausweisungsentscheidung abgesehen.
Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist (vgl. VwGH 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7), wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Asylverfahren in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (§ 1 Z 6 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist vergleiche VwGH 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7), wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Asylverfahren in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.
Wenn das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder keine Ausweisung verfügt hat, so wäre es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsinstanz verwehrt, für Angehörige Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätte über die Ausweisung die Fremdenbehörde zu entscheiden.
Zur Erzielung eines vom Gesetzgeber intendierten und verfassungsrechtlich gebotenen Ergebnisses und zur Vermeidung einer Außerlandesschaffung nur eines Teils einer Kernfamilie sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem etwa ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern, die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037), da in derartigen Fallkonstellationen die zuständigen Fremdenbehörden in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller, nunmehr nicht mehr als Asylwerber sondern einheitlich als "Fremde" zu behandelnden Familienmitglieder gleichzeitig zu entscheiden.Zur Erzielung eines vom Gesetzgeber intendierten und verfassungsrechtlich gebotenen Ergebnisses und zur Vermeidung einer Außerlandesschaffung nur eines Teils einer Kernfamilie sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem etwa ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern, die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037), da in derartigen Fallkonstellationen die zuständigen Fremdenbehörden in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller, nunmehr nicht mehr als Asylwerber sondern einheitlich als "Fremde" zu behandelnden Familienmitglieder gleichzeitig zu entscheiden.
Mit der Novellierung des Asylgesetzes 2005 durch BGBl. I Nr. 29/2009 wurde in § 10 Abs. 5 AsylG 2005 nunmehr festgelegt, dass über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen ist, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, wobei von einer Unzulässigkeit auf Dauer nur dann auszugehen sei, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. (...)Mit der Novellierung des Asylgesetzes 2005 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, wurde in Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 nunmehr festgelegt, dass über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen ist, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, wobei von einer Unzulässigkeit auf Dauer nur dann auszugehen sei, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. (...)
Den erläuternden Bemerkungen zu § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist unter anderem zu entnehmen, dass die maßgebliche Intention der Einführung dieser Bestimmung jene sei, "der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG zur Verfügung stellen zu können", wobei insbesondere anzuführen sei, ob eine Ausweisung aus Gründen des Art. 8 EMRK dauerhaft unzulässig ist, da nur der Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44a [NAG] zur Folge habe. Der Umstand hingegen, dass eine Ausweisung gegen den Fremden im Entscheidungszeitpunkt nicht möglich ist, weil Familienangehörige des Fremden - etwa weil sie sich in einem laufenden Verfahren befinden - über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen und daher nicht gleichzeitig ausgewiesen werden können, sei gerade nicht als dauerhaft zu bezeichnen.Den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist unter anderem zu entnehmen, dass die maßgebliche Intention der Einführung dieser Bestimmung jene sei, "der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, NAG zur Verfügung stellen zu können", wobei insbesondere anzuführen sei, ob eine Ausweisung aus Gründen des Artikel 8, EMRK dauerhaft unzulässig ist, da nur der Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44 a, [NAG] zur Folge habe. Der Umstand hingegen, dass eine Ausweisung gegen den Fremden im Entscheidungszeitpunkt nicht möglich ist, weil Familienangehörige des Fremden - etwa weil sie sich in einem laufenden Verfahren befinden - über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen und daher nicht gleichzeitig ausgewiesen werden können, sei gerade nicht als dauerhaft zu bezeichnen.
Der hier erkennende Senat geht jedoch davon aus, dass nicht argumentrum e contrario geschlossen werden kann, dass eine Ausweisungsentscheidung in derartigen Fällen zwangsläufig als "vorübergehend unzulässig" auszusprechen ist, da sich weder in den erläuternden Bemerkungen zu § 10 Abs. 5 AsylG 2005 noch insbesondere aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ein zwingender Hinweis für eine derartige Vorgangsweise ergibt. Vielmehr soll angesichts der erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung offenkundig lediglich die Abgrenzung von vorübergehenden zu dauernden Ausweisungshindernissen im Vordergrund stehen, um letztere Fälle nach Abschluss des Asylverfahrens der betreffenden Person im Hinblick auf eine Aufenthaltstitelerteilung durch die Fremdenbehörden einer praktikablen und unkomplizierten Lösung zuführen zu können.Der hier erkennende Senat geht jedoch davon aus, dass nicht argumentrum e contrario geschlossen werden kann, dass eine Ausweisungsentscheidung in derartigen Fällen zwangsläufig als "vorübergehend unzulässig" auszusprechen ist, da sich weder in den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 noch insbesondere aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ein zwingender Hinweis für eine derartige Vorgangsweise ergibt. Vielmehr soll angesichts der erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung offenkundig lediglich die Abgrenzung von vorübergehenden zu dauernden Ausweisungshindernissen im Vordergrund stehen, um letztere Fälle nach Abschluss des Asylverfahrens der betreffenden Person im Hinblick auf eine Aufenthaltstitelerteilung durch die Fremdenbehörden einer praktikablen und unkomplizierten Lösung zuführen zu können.
Doch selbst wenn man - im Wege einer gesetzesübergreifenden interpretativen Ergänzung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 - als Argument für die Zulässigkeit eines Ausspruchs über eine "vorübergehende Unzulässigkeit" der Ausweisung auf die Formulierung des § 44 b Abs. 1 Z 2 NAG verweisen wollte, wo nämlich normiert ist, dass Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 [NAG] zurückzuweisen seien, wenn "rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (§ 10 AsylG 2005, § 66 FPG) unzulässig ist", bleibt offen, ob damit auch Fälle wie der hier zu beurteilende, wo nicht hinsichtlich aller Mitglieder einer sich im Asylverfahren befindlichen (Kern-)Familie eine erstinstanzliche Ausweisung ausgesprochen wurde, umfasst sein sollen, oder es in derartigen Konstellationen nicht nur zweckdienlicher, sondern auch rechtsrichtiger wäre, jene Ausweisungsentscheidungen, die eine Trennung der (Kern-)Familie herbeiführen würden, ersatzlos zu beheben, da der Ausspruch einer "vorübergehenden Unzulässigkeit" der erstinstanzlich ausgesprochenen Ausweisung in weiterer Folge ungeklärte rechtliche Konsequenzen mit sich brächte. So bliebe im hier konkreten Fall nämlich insbesondere die Frage offen, wie die Fremdenbehörde mit der weiterhin aufrechten, vom Asylgerichtshof jedoch lediglich für vorübergehend unzulässig erklärten asylrechtlichen Ausweisung eines Familienmitgliedes zu verfahren hat, sollte hinsichtlich des bisher ohne Ausweisung gebliebenen Familienmitgliedes eine solche (durch die Fremdenbehörde) getroffen werden.Doch selbst wenn man - im Wege einer gesetzesübergreifenden interpretativen Ergänzung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 - als Argument für die Zulässigkeit eines Ausspruchs über eine "vorübergehende Unzulässigkeit" der Ausweisung auf die Formulierung des Paragraph 44, b Absatz eins, Ziffer 2, NAG verweisen wollte, wo nämlich normiert ist, dass Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, [NAG] zurückzuweisen seien, wenn "rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 66, FPG) unzulässig ist", bleibt offen, ob damit auch Fälle wie der hier zu beurteilende, wo nicht hinsichtlich aller Mitglieder einer sich im Asylverfahren befindlichen (Kern-)Familie eine erstinstanzliche Ausweisung ausgesprochen wurde, umfasst sein sollen, oder es in derartigen Konstellationen nicht nur zweckdienlicher, sondern auch rechtsrichtiger wäre, jene Ausweisungsentscheidungen, die eine Trennung der (Kern-)Familie herbeiführen würden, ersatzlos zu beheben, da der Ausspruch einer "vorübergehenden Unzulässigkeit" der erstinstanzlich ausgesprochenen Ausweisung in weiterer Folge ungeklärte rechtliche Konsequenzen mit sich brächte. So bliebe im hier konkreten Fall nämlich insbesondere die Frage offen, wie die Fremdenbehörde mit der weiterhin aufrechten, vom Asylgerichtshof jedoch lediglich für vorübergehend unzulässig erklärten asylrechtlichen Ausweisung eines Familienmitgliedes zu verfahren hat, sollte hinsichtlich des bisher ohne Ausweisung gebliebenen Familienmitgliedes eine solche (durch die Fremdenbehörde) getroffen werden.
Es stellt sich daher die Frage, ob § 10 Abs. 5 AsylG 2005 überhaupt der "Abstimmung" unterschiedlicher Ausweisungsentscheidungen mehrerer Familienmitglieder untereinander dienen kann und soll, oder ob in Bezug auf diese Fälle nicht eher durch die ersatzlose Behebung der Ausweisungsentscheidung der oben wiedergegebenen und weiterhin in Geltung befindlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wird, dass nämlich "(nur) eine zuständige Behörde in die Lage versetzt werden soll, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder (gleichzeitig) zu entscheiden", um eine mögliche unterschiedliche Behandlung derselben zu vermeiden (vgl. in Bezug auf diese Überlegungen AsylGH 21.01.2011, Zl. E5 403.309-1/2008-9E mit Hinweisen auf weitere Erkenntnisse des Asylgerichtshofes).Es stellt sich daher die Frage, ob Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 überhaupt der "Abstimmung" unterschiedlicher Ausweisungsentscheidungen mehrerer Familienmitglieder untereinander dienen kann und soll, oder ob in Bezug auf diese Fälle nicht eher durch die ersatzlose Behebung der Ausweisungsentscheidung der oben wiedergegebenen und weiterhin in Geltung befindlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wird, dass nämlich "(nur) eine zuständige Behörde in die Lage versetzt werden soll, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder (gleichzeitig) zu entscheiden", um eine mögliche unterschiedliche Behandlung derselben zu vermeiden vergleiche in Bezug auf diese Überlegungen AsylGH 21.01.2011, Zl. E5 403.309-1/2008-9E mit Hinweisen auf weitere Erkenntnisse des Asylgerichtshofes).
Angesichts der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung und der oben skizzierten unklaren rechtlichen Folgen im Falle des Ausspruchs einer "vorübergehenden Unzulässigkeit" der Ausweisung, war nach Auffassung des erkennenden Senats im gegenständlichen Fall die den Beschwerdeführer betreffende erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung, sohin Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides, ersatzlos zu beheben, da das Bundesasylamt gegen dessen minderjährigen Sohn (C9 405822) keine Ausweisung ausgesprochen hat und es infolge der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass dieser das Bundesgebiet ohne seinen minderjährigen Sohn zu verlassen hätte, dies zu eine Trennung der (Kern-)Familie führen und damit das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der betreffenden Personen verletzt werden würde.Angesichts der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung und der oben skizzierten unklaren rechtlichen Folgen im Falle des Ausspruchs einer "vorübergehenden Unzulässigkeit" der Ausweisung, war nach Auffassung des erkennenden Senats im gegenständlichen Fall die den Beschwerdeführer betreffende erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung, sohin Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides, ersatzlos zu beheben, da das Bundesasylamt gegen dessen minderjährigen Sohn (C9 405822) keine Ausweisung ausgesprochen hat und es infolge der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass dieser das Bundesgebiet ohne seinen minderjährigen Sohn zu verlassen hätte, dies zu eine Trennung der (Kern-)Familie führen und damit das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der betreffenden Personen verletzt werden würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familieneinheit, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Parteimitgliedschaft, politische Aktivität, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
08.04.2011