TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/8 S2 418028-1/2011

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Veröffentlicht am 08.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S2 418.028-1/2011/3E

S2 418.029-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX und 2.) des mj. XXXX, beide StA. Kamerun, 2. -Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.02.2011, Zlen. 10 09.308-EAST Ost (ad 1.) und 10 09.309 EAST-Ost (ad 2.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 und 2.) des mj. römisch 40 , beide StA. Kamerun, 2. -Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.02.2011, Zlen. 10 09.308-EAST Ost (ad 1.) und 10 09.309 EAST-Ost (ad 2.), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF) und der 2.-Beschwerdeführer (2.-BF), beide Staatsangehörige von Kamerun, gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 05.10.2010 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz. Die 1.-BF ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen 2.-BF.

1.2. Eine Eurodac-Abfrage ergab zu den BF keinen Treffer (AS 5ff im Akt der 1.BF).

1.3. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.10.2010 gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Französisch im Wesentlichen an, sie sei circa im Dezember 2008 mit einem Pkw von XXXX nach Nigeria, dann nach Mali und weiter nach Marokko gereist. Von dort sei sie mit einem Schiff nach Amsterdam gefahren, wo sie circa im März 2009 angekommen sei. Am 03.09.2009 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen. Sie habe keine Geburtsurkunde, weil er in dem Haus, in dem sie eingesperrt gewesen sei, geboren worden sei. Vorgestern sei sie mit einem Wohnmobil nach Österreich gereist, der Lenker sei derselbe Mann gewesen, der sie eingesperrt habe. Auf die Frage warum sie eingesperrt gewesen sei, gab sie an, der Schwarzafrikaner vom Schiff habe sie in Amsterdam an einen Holländer übergeben, welcher sie nach Frankreich hätte bringen sollen. Dies habe der Mann jedoch nicht getan, sondern er habe sie in einem Haus eingesperrt. Dort sei auch eine andere Schwarzafrikanerin eingesperrt gewesen. In Frankreich würde eine Cousine von ihr leben. Sie sei von ihrer Heimat geflüchtet, weil sie von drei Männern bedroht worden sei, weil sie deren politische Pläne bzw. Projekte gekannt habe. Sie befürchte, dass sie von diesen Männern getötet werden würde. Die von ihr gemachten Angaben würden auch in gleichem Umfang für ihren mj. Sohn gelten (AS 15ff im Akt der 1.BF).1.3. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.10.2010 gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Französisch im Wesentlichen an, sie sei circa im Dezember 2008 mit einem Pkw von römisch 40 nach Nigeria, dann nach Mali und weiter nach Marokko gereist. Von dort sei sie mit einem Schiff nach Amsterdam gefahren, wo sie circa im März 2009 angekommen sei. Am 03.09.2009 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen. Sie habe keine Geburtsurkunde, weil er in dem Haus, in dem sie eingesperrt gewesen sei, geboren worden sei. Vorgestern sei sie mit einem Wohnmobil nach Österreich gereist, der Lenker sei derselbe Mann gewesen, der sie eingesperrt habe. Auf die Frage warum sie eingesperrt gewesen sei, gab sie an, der Schwarzafrikaner vom Schiff habe sie in Amsterdam an einen Holländer übergeben, welcher sie nach Frankreich hätte bringen sollen. Dies habe der Mann jedoch nicht getan, sondern er habe sie in einem Haus eingesperrt. Dort sei auch eine andere Schwarzafrikanerin eingesperrt gewesen. In Frankreich würde eine Cousine von ihr leben. Sie sei von ihrer Heimat geflüchtet, weil sie von drei Männern bedroht worden sei, weil sie deren politische Pläne bzw. Projekte gekannt habe. Sie befürchte, dass sie von diesen Männern getötet werden würde. Die von ihr gemachten Angaben würden auch in gleichem Umfang für ihren mj. Sohn gelten (AS 15ff im Akt der 1.BF).

1.4. Das Bundesasylamt richtete am 07.10.2010 ein auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen betreffend die beiden BF an die Niederlande (AS 29ff im Akt der 1.-BF).1.4. Das Bundesasylamt richtete am 07.10.2010 ein auf Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen betreffend die beiden BF an die Niederlande (AS 29ff im Akt der 1.-BF).

1.5. Am 07.10.2010 wurde den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.10.2010 Konsultationen mit den Niederlanden geführt würden (AS 49ff im Akt der 1.-BF, AS 25ff im Akt des 2.-BF).1.5. Am 07.10.2010 wurde den BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.10.2010 Konsultationen mit den Niederlanden geführt würden (AS 49ff im Akt der 1.-BF, AS 25ff im Akt des 2.-BF).

1.6. Mit Schreiben vom 08.11.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die niederländischen Behörden der Übernahme der BF zur Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO zu (AS 59 im Akt der 1.-BF und AS 37 im Akt des 2.-BF).1.6. Mit Schreiben vom 08.11.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die niederländischen Behörden der Übernahme der BF zur Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO zu (AS 59 im Akt der 1.-BF und AS 37 im Akt des 2.-BF).

1.7. Am 30.11.2010 wurde die 1.-BF, nach erfolgter Rechtsberatung vom Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, im Beisein eines Rechtsberaters sowie einer Dolmetscherin der Sprache Französisch, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie physisch krank sei und psychisch würde es ihr auch nicht gut gehen. Sie sei HIV positiv, der zweite Test sei noch ausständig. Ihr Kind sei gesund. Befragt, ob ihre Angaben bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprächen, gab sie an, dass sie nicht gesagt habe, dass sie in Holland gewesen sei. Sie sei an diesem Tag sehr erschöpft gewesen und der Beamte habe wissen wollen, wohin das Schiff unterwegs gewesen sei. Daraufhin habe sie gesagt, nach Amsterdam. Als sie eine Woche später das Papier mit den Konsultationen mit den Niederlanden bekommen habe, sei ihr gesagt worden, dass sie abwarten solle, weil sie später die Möglichkeit einer Stellungnahme haben würde. Deshalb würde sie jetzt die Frage stellen, warum Holland angefragt worden sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass sie in den Niederlanden angekommen sei, sie habe nur gewusst, dass der Zielhafen Amsterdam gewesen sei. Der Beamte habe vom Dolmetscher unbedingt gewollt, dass sie ein Land nenne, was sie aber nicht getan habe. Wo sie mit dem Schiff angekommen sei, würde sie nicht wissen. Sie habe von März 2009 bis 04.10.2010 nicht gewusst wo sie sich aufgehalten habe. Sie sei die ganze Zeit in einem Zimmer eingesperrt gewesen. Nachdem das Schiff angelegt habe, sei sie vom Schlepper an einen Mann übergeben worden, der sie nach Frankreich hätte bringen sollen. Sie seien lange mit dem Auto gefahren und in einer unterirdischen Garage sei sie in einen Raum eingesperrt worden. Das erste Mal sei er allein gekommen und habe sie missbraucht. Er habe gesagt, sie brauche nicht schreien, weil sie niemand hören würde. Mit einem Messer habe er sie an der Hand verletzt. Dies habe sich unzählige Male wiederholt. Es sei dann auch jedes Mal ein anderer fremder Mann mitgekommen. Manchmal seien sie zu dritt gewesen. Es seien aber nie die gleichen Männer gewesen. Ihr Kind sei aus diesem Missbrauch hervorgegangen und sie habe es in diesem Raum geboren. Außer den Männern sei nur einmal eine Frau in das Zimmer gekommen, diese habe ihr bei der Geburt geholfen. Irgendwann habe sie der Mann abgeholt und ihr gesagt, es wäre Zeit, sie nach Frankreich zu bringen. Sie habe sich mit ihrem Kind in einen Wohnwagen gesetzt und der Wagen sei los gefahren. In Frankreich würden eine Cousine, Onkel und Tanten von ihr leben (AS 65ff im Akt der 1.-BF und AS 43ff im Akt des 2.-BF).

1.8. Laut Befund des Department für Virologie der XXXX vom 10.11.2010 ist die 1.-BF HIV positiv (AS 79 im Akt der 1.-BF).1.8. Laut Befund des Department für Virologie der römisch 40 vom 10.11.2010 ist die 1.-BF HIV positiv (AS 79 im Akt der 1.-BF).

1.9. Laut Befund des Allgemeinen Krankenhauses, Klinische Abteilung für Virologie des klinischen Instituts für Labormedizin, vom 29.11.2010 habe beim 2.-BF keine Herpesvirus-spezifische Nukleinsäure nachgewiesen werden können. Es würde kein Hinweis für eine Infektion mit HIV oder HIV 2 bestehen (AS 41 im Akt des 2.-BF).

1.10. Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. med. XXXX vom 21.12.2010, sei die 1.-BF zum zweiten Gespräch gekommen. Da beim ersten Mal ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei, hätten nur neutrale Inhalte besprochen werden können. Bei diesem Gespräch sei ein weiblicher Sprachmittler anwesend. Die 1.-BF sei vom zweiten Schlepper eingesperrt worden und habe sich prostituieren müssen. Bei erzwungenem ungeschütztem Geschlechtsverkehr habe sie sich mit HIV angesteckt. Sie müsse auch am Harnleiter operiert werden. Die 1.BF leide an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung, an mittelgradigen bis schweren Depressionen. Es liege ein Verdacht auf dissoziative Verarbeitungsweise vor, was bei schwerer Gewalt üblich sei. Weiters liege eine Beziehungsstörung zum Kind vor. Außerdem leide sie an HIV und einer Harnleiterstriktur unklarer Genese. Eine Operation sei geplant. Die Überstellung in das Land der traumatischen Erfahrungen wäre sehr bedenklich und könne aus ärztlich-psychotherapeutischer Sicht keinesfalls geraten werden. Eine suizidale Einengung würde derzeit nicht bestehen, aber bei Überschreiten der Bewältigungsmechanismen sei eine zunehmende Einengung und die Gefahr der Suizidalität gegeben. Dringend empfohlen würden engmaschige psychologische/psychotherapeutische Begleitung und -therapie, auch eine Operation sei bei Harnleiterstriktur unbedingt erforderlich. Die Behandlung der HIV-Infektion sei bereits eingeleitet (AS 87 ff im Akt der 1.-BF).1.10. Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. med. römisch 40 vom 21.12.2010, sei die 1.-BF zum zweiten Gespräch gekommen. Da beim ersten Mal ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei, hätten nur neutrale Inhalte besprochen werden können. Bei diesem Gespräch sei ein weiblicher Sprachmittler anwesend. Die 1.-BF sei vom zweiten Schlepper eingesperrt worden und habe sich prostituieren müssen. Bei erzwungenem ungeschütztem Geschlechtsverkehr habe sie sich mit HIV angesteckt. Sie müsse auch am Harnleiter operiert werden. Die 1.BF leide an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung, an mittelgradigen bis schweren Depressionen. Es liege ein Verdacht auf dissoziative Verarbeitungsweise vor, was bei schwerer Gewalt üblich sei. Weiters liege eine Beziehungsstörung zum Kind vor. Außerdem leide sie an HIV und einer Harnleiterstriktur unklarer Genese. Eine Operation sei geplant. Die Überstellung in das Land der traumatischen Erfahrungen wäre sehr bedenklich und könne aus ärztlich-psychotherapeutischer Sicht keinesfalls geraten werden. Eine suizidale Einengung würde derzeit nicht bestehen, aber bei Überschreiten der Bewältigungsmechanismen sei eine zunehmende Einengung und die Gefahr der Suizidalität gegeben. Dringend empfohlen würden engmaschige psychologische/psychotherapeutische Begleitung und -therapie, auch eine Operation sei bei Harnleiterstriktur unbedingt erforderlich. Die Behandlung der HIV-Infektion sei bereits eingeleitet (AS 87 ff im Akt der 1.-BF).

1.11. Laut Befund des Allgemeinen Krankenhauses XXXX, Univ. Klinik für Urologie, vom 29.12.2010, leide die 1.-BF an Ureterabgangsstenose und einem Nierenbeckenstein. Nach Beginn der HIV-Therapie sei eine operative Sanierung notwendig. Ein entsprechender Kontrolltermin zur Vereinbarung der OP-Termines sei für Mitte Jänner vereinbart worden (AS 107 im Akt der 1.-BF).1.11. Laut Befund des Allgemeinen Krankenhauses römisch 40 , Univ. Klinik für Urologie, vom 29.12.2010, leide die 1.-BF an Ureterabgangsstenose und einem Nierenbeckenstein. Nach Beginn der HIV-Therapie sei eine operative Sanierung notwendig. Ein entsprechender Kontrolltermin zur Vereinbarung der OP-Termines sei für Mitte Jänner vereinbart worden (AS 107 im Akt der 1.-BF).

1.12. Laut Befund der Universitätsklinik für Dermatologie, Abteilung für Immundermatologie und Infektiöse Hautkrankheiten, vom 31.01.2011 erfolge die aktuelle HIV-Therapie der 1.-BF mit Kivexa 600 mg/300mg-Filmtabletten und Isentress 400 mg-Filmtabletten (AS 109 im Akt der 1.-BF).

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig seien, sowie II. die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF dorthin gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (AS 113ff im Akt der 1.-BF und AS 55ff im Akt des 2.-BF).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils römisch eins. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig seien, sowie römisch zwei. die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF dorthin gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (AS 113ff im Akt der 1.-BF und AS 55ff im Akt des 2.-BF).

Begründend wurde hervorgehoben, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht ergeben würde, dass eine dringende ärztliche Behandlung anstehe und dass zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass es sich um keinen lebensbedrohlichen Zustand handeln würde. Weiters seien in den Niederlanden Behandlungsmöglichkeiten gegeben und die unerlässliche medizinische Versorgung sei gewährleistet. Unter Einbeziehung des psychischen und physischen Zustandes der 1.-BF würde eine Überstellung in die Niederlande keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestehen, weil sie auch dort behandelt werden könne.Begründend wurde hervorgehoben, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht ergeben würde, dass eine dringende ärztliche Behandlung anstehe und dass zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass es sich um keinen lebensbedrohlichen Zustand handeln würde. Weiters seien in den Niederlanden Behandlungsmöglichkeiten gegeben und die unerlässliche medizinische Versorgung sei gewährleistet. Unter Einbeziehung des psychischen und physischen Zustandes der 1.-BF würde eine Überstellung in die Niederlande keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestehen, weil sie auch dort behandelt werden könne.

3. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden fristgerechten Beschwerden, in denen beantragt wird, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Des Weiteren wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Sachverhaltsfeststellung schwerwiegende Mängel im Bezug auf die "Überstellungszulässigkeit nach Niederlande im Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand" aufweisen würde. Die Behörde würde davon ausgehen, dass die

1. BF nicht in ihren aus Art. 3 EMRK resultierenden Rechten verletzt werden würde. Es könne jedoch in keiner Weise sichergestellt werden, dass ihr bei ihrer Rückkehr nicht wieder dasselbe zustoßen würde, sie gefoltert und misshandelt werden würde. Alleine das Wissen, dass sie möglicherweise in dieses Land zurückkehren müsse, habe ihren Zustand seit der Übermittlung des Bescheides um ein Vielfaches verschlechtert. Sie könne sich nicht mehr adäquat um ihren Sohn kümmern und reagiere massiv psycho-somatisch. Dies würde sich in heftigem Nasenbluten, Schlaflosigkeit, schwer depressiven Episoden und Appetitlosigkeit äußern. Dies würde ihren instabilen Gesundheitszustand zusätzlich belasten. Eine Ausweisung würde eine Retraumatisierung nach sich ziehen und möglicherweise zu einer suizidalen Gefährdung führen. Außerdem würde es sich auch negativ auf die Beziehung zwischen Mutter und Sohn auswirken und es sei zu befürchten, dass die 1. BF ablehnend auf ihren Sohn reagieren könnte. Bei der 1.-BF sei HIV diagnostiziert worden. Aufgrund ihrer Harnleiterstriktur sei ein Operationstermin für Anfang März im AKH fixiert worden. Durch die Zurück- oder Abschiebung würde ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK bestehen und Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen (AS 211 im Akt der 1.-BF).1. BF nicht in ihren aus Artikel 3, EMRK resultierenden Rechten verletzt werden würde. Es könne jedoch in keiner Weise sichergestellt werden, dass ihr bei ihrer Rückkehr nicht wieder dasselbe zustoßen würde, sie gefoltert und misshandelt werden würde. Alleine das Wissen, dass sie möglicherweise in dieses Land zurückkehren müsse, habe ihren Zustand seit der Übermittlung des Bescheides um ein Vielfaches verschlechtert. Sie könne sich nicht mehr adäquat um ihren Sohn kümmern und reagiere massiv psycho-somatisch. Dies würde sich in heftigem Nasenbluten, Schlaflosigkeit, schwer depressiven Episoden und Appetitlosigkeit äußern. Dies würde ihren instabilen Gesundheitszustand zusätzlich belasten. Eine Ausweisung würde eine Retraumatisierung nach sich ziehen und möglicherweise zu einer suizidalen Gefährdung führen. Außerdem würde es sich auch negativ auf die Beziehung zwischen Mutter und Sohn auswirken und es sei zu befürchten, dass die 1. BF ablehnend auf ihren Sohn reagieren könnte. Bei der 1.-BF sei HIV diagnostiziert worden. Aufgrund ihrer Harnleiterstriktur sei ein Operationstermin für Anfang März im AKH fixiert worden. Durch die Zurück- oder Abschiebung würde ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK bestehen und Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen (AS 211 im Akt der 1.-BF).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die 1.-BF gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen aus einem Drittstaat kommend über die Niederlande in den Bereich der Mitgliedstaaten und hielt sich dort während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten auf. Gemeinsam mit ihrem in den Niederlanden geborenen Sohn reiste sie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 05.10.2010 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Die BF haben keine Verwandten oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die 1.-BF wurde in den Niederlanden massiven sexuellen Gewaltanwendungen unterworfen, sie leidet an HIV und einer Harnleiterstriktur. Außerdem liegen eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige bis schwere Depressionen vor. Es besteht auch aufgrund der erlittenen schweren Gewalt der Verdacht auf dissoziative Verarbeitungsweise. Weiters liegt eine Beziehungsstörung zu ihrem Kind vor.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der 1.-BF iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage, die zum Gesundheitszustand aus der vom Bundesasylamt eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 21.12.2010 sowie den oa ärztlichen Befunden.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. ...Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. ...

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

a) Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.a) Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO lautet: "Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Abs. 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylwerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig."Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO lautet: "Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz eins, nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylwerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig."

Art. 18 Abs. 6 und Abs. 7 leg. cit. lauten:Artikel 18, Absatz 6 und Absatz 7, leg. cit. lauten:

(...)

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat die Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen; in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach sich die 1.-BF unmittelbar vor der Antragstellung in Österreich während eines ununterbrochenen Zeitraums von zumindest fünf Monaten in den Niederlanden aufgehalten hat, die BF von dort weiter bis nach Österreich gereist sind, und sie auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 10 Abs. 2 als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Von der Zustimmung der Niederlande ist durch die Zustimmungsfiktion des Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auszugehen (wobei ergänzend angemerkt wird, dass dieser Staat dem Aufnahmeersuchen Österreichs - verspätet - nachträglich auch ausdrücklich zugestimmt und sich zur Übernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt hat).Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach sich die 1.-BF unmittelbar vor der Antragstellung in Österreich während eines ununterbrochenen Zeitraums von zumindest fünf Monaten in den Niederlanden aufgehalten hat, die BF von dort weiter bis nach Österreich gereist sind, und sie auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 10, Absatz 2, als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Von der Zustimmung der Niederlande ist durch die Zustimmungsfiktion des Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auszugehen (wobei ergänzend angemerkt wird, dass dieser Staat dem Aufnahmeersuchen Österreichs - verspätet - nachträglich auch ausdrücklich zugestimmt und sich zur Übernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt hat).

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

aa) Mögliche Verletzung der Art. 8 EMRK:aa) Mögliche Verletzung der Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es leben keine Familienangehörigen der BF in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde von der 1.-BF auch nicht behauptet. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK liegt daher nicht vor.Es leben keine Familienangehörigen der BF in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde von der 1.-BF auch nicht behauptet. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK liegt daher nicht vor.

bb) Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:bb) Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;

Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;

Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;

Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall ist zum gesundheitlichen Zustand der 1.-BF zu sagen, dass sie laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr. med. XXXX vom 21.12.2010 an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung und an mittelgradigen bis schweren Depressionen leidet. Weiters liegt ein Verdacht auf dissoziative Verarbeitungsweise vor, was bei schwerer Gewalt üblich ist. Die 1.-BF ist HIV positiv und leidet an einer Harnleiterstriktur, die operativ saniert werden muss. Außerdem liegt eine Beziehungsstörung zum Kind vor. Eine Überstellung in das Land der traumatischen Erfahrungen wurde von der Gutachterin als sehr bedenklich angesehen und davon aus ärztlich-psychotherapeutischer Sicht ausdrücklich abgeraten.Im vorliegenden Fall ist zum gesundheitlichen Zustand der 1.-BF zu sagen, dass sie laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr. med. römisch 40 vom 21.12.2010 an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung und an mittelgradigen bis schweren Depressionen leidet. Weiters liegt ein Verdacht auf dissoziative Verarbeitungsweise vor, was bei schwerer Gewalt üblich ist. Die 1.-BF ist HIV positiv und leidet an einer Harnleiterstriktur, die operativ saniert werden muss. Außerdem liegt eine Beziehungsstörung zum Kind vor. Eine Überstellung in das Land der traumatischen Erfahrungen wurde von der Gutachterin als sehr bedenklich angesehen und davon aus ärztlich-psychotherapeutischer Sicht ausdrücklich abgeraten.

Im Beschwerdefall ist die Behörde trotz diagnostizierter Krankheiten der 1.-BF davon ausgegangen, dass es sich bei der Überstellung in die Niederlande um keine Verletzung des Art. 3 EMRK handeln würde, weil sich die 1. BF in keinem lebensbedrohlichen Zustand befinde, keine dringende ärztliche Behandlung anstehe und es auch in den Niederlanden Behandlungsmöglichkeiten geben würde. Die Behörde stützt sich dabei auf das von ihr in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 21.12.2010. Jedoch wird laut diesem Gutachten von einer Überstellung in die Niederlande abgeraten und ausgeführt, dass eine Überstellung in das Land, in dem die 1.-BF diese traumatischen Erfahrungen gemacht hat, sehr bedenklich wäre.Im Beschwerdefall ist die Behörde trotz diagnostizierter Krankheiten der 1.-BF davon ausgegangen, dass es sich bei der Überstellung in die Niederlande um keine Verletzung des Artikel 3, EMRK handeln würde, weil sich die 1. BF in keinem lebensbedrohlichen Zustand befinde, keine dringende ärztliche Behandlung anstehe und es auch in den Niederlanden Behandlungsmöglichkeiten geben würde. Die Behörde stützt sich dabei auf das von ihr in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 21.12.2010. Jedoch wird laut diesem Gutachten von einer Überstellung in die Niederlande abgeraten und ausgeführt, dass eine Überstellung in das Land, in dem die 1.-BF diese traumatischen Erfahrungen gemacht hat, sehr bedenklich wäre.

Der Asylgerichtshof schließt sich der Auffassung der beigezogenen Ärztin an: Die 1.-BF leidet an einer schweren psychischen Störung, die aufgrund sexueller Gewalt, Menschenhandel, erzwungener Prostitution, Misshandlungen, der Infektion mit HIV und dem Eintreten der unerwünschten Schwangerschaft hervorgerufen wurde. Zwar ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass keine der Krankheiten aktuell lebensbedrohlich ist und zudem Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen. Doch ist der Zustand der 1.-BF in seiner Gesamtheit vor dem Hintergrund des Fluchtverlaufes zu betrachten und dabei ergibt sich, dass in der Kumulation dieser Umstände eine besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin zu erkennen ist, sodass eine Überstellung in jenes Land, in dem diese massive traumatisierenden Übergriffe stattfanden, als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren wäre: Es ist damit zu rechnen, dass eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der 1.-BF eintreten würde. Die 1.-BF leidet - wie bereits ausgeführt - an sehr schweren psychischen und physischen Erkrankungen. Dazu kommt, dass die selbst noch junge und unerfahrene 1.-BF ein Kleinkind versorgen muss, zu dem nach der Beurteilung der Gutachterin eine Beziehungsstörung besteht, was in Ermangelung jeglicher Hilfe durch Angehörige die Betreuung erschwert. Die Rückkehr in das Land der Ursache ihrer Traumatisierung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung nach sich ziehen und es würde auch die Gefahr einer Suizidalität zunehmen. Aufgrund ihrer Erlebnisse auf der Flucht in dieses Land liegen in der Gesamtheit betrachtet daher solch außergewöhnliche Umstände vor, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde.Der Asylgerichtshof schließt sich der Auffassung der beigezogenen Ärztin an: Die 1.-BF leidet an einer schweren psychischen Störung, die aufgrund sexueller Gewalt, Menschenhandel, erzwungener Prostitution, Misshandlungen, der Infektion mit HIV und dem Eintreten der unerwünschten Schwangerschaft hervorgerufen wurde. Zwar ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass keine der Krankheiten aktuell lebensbedrohlich ist und zudem Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen. Doch ist der Zustand der 1.-BF in seiner Gesamtheit vor dem Hintergrund des Fluchtverlaufes zu betrachten und dabei ergibt sich, dass in der Kumulation dieser Umstände eine besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin zu erkennen ist, sodass eine Überstellung in jenes Land, in dem diese massive traumatisierenden Übergriffe stattfanden, als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren wäre: Es ist damit zu rechnen, dass eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der 1.-BF eintreten würde. Die 1.-BF leidet - wie bereits ausgeführt - an sehr schweren psychischen und physischen Erkrankungen. Dazu kommt, dass die selbst noch junge und unerfahrene 1.-BF ein Kleinkind versorgen muss, zu dem nach der Beurteilung der Gutachterin eine Beziehungsstörung besteht, was in Ermangelung jeglicher Hilfe durch Angehörige die Betreuung erschwert. Die Rückkehr in das Land der Ursache ihrer Traumatisierung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung nach sich ziehen und es würde auch die Gefahr einer Suizidalität zunehmen. Aufgrund ihrer Erlebnisse auf der Flucht in dieses Land liegen in der Gesamtheit betrachtet daher solch außergewöhnliche Umstände vor, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde.

3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Beschwerdefall Umstände vorliegen, die die 1.-BF im Falle einer Überstellung in die Niederlande einem "real risk" der Verletzung in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten aussetzen würde. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend Gebrauch zu machen und der erstangefochtene Bescheid gemäß § 41 Abs 3 2.Satz AsylG zu beheben. Eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung durch das Bundesasylamt kommt bei dieser Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Betracht. Im weiteren Verfahren wird der Antrag der 1.-Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen sein, wobei angemerkt wird, dass die nunmehrige Zulassung die inhaltliche Entscheidung nicht berührt.3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Beschwerdefall Umstände vorliegen, die die 1.-BF im Falle einer Überstellung in die Niederlande einem "real risk" der Verletzung in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten aussetzen würde. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend Gebrauch zu machen und der erstangefochtene Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2.Satz AsylG zu beheben. Eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung durch das Bundesasylamt kommt bei dieser Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Betracht. Im weiteren Verfahren wird der Antrag der 1.-Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen sein, wobei angemerkt wird, dass die nunmehrige Zulassung die inhaltliche Entscheidung nicht berührt.

4. Zum 2.-BF: Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.4. Zum 2.-BF: Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Der 2.-BF ist als minderjähriges unverheiratetes Kind Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG (ua) seiner Mutter, der 1.-BF, das betreffende Verfahren stellt sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Dementsprechend war daher auch der zweitangefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben.Der 2.-BF ist als minderjähriges unverheiratetes Kind Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG (ua) seiner Mutter, der 1.-BF, das betreffende Verfahren stellt sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Dementsprechend war daher auch der zweitangefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben.

5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, psychische Störung, Selbsteintrittsrecht, Traumatisierung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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