TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/8 A14 412238-2/2011

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Veröffentlicht am 08.03.2011
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A14 412.238-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Ghana, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010, Zl. A14 412.238-1/2010/4E, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Ghana, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010, Zl. A14 412.238-1/2010/4E, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 Z. 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 05.03.2010, Zahl 09 09.246-BAS, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.08.2009 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Ghana nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.1. Mit Bescheid vom 05.03.2010, Zahl 09 09.246-BAS, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.08.2009 gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Ghana nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010, Zahl A14 410.238-1/2010/4E, abgewiesen und die Entscheidung des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten bestätigt. Mit der ordnungsgemäß am 23.10.2010 erfolgten Zustellung des letztgenannten Erkenntnisses an den Antragsteller erwuchs dieses mit selbigem Tag in Rechtskraft.

3. Mit Beschluss des VfGH vom 15.12.2010 zu Zl. U 2607/10-3 wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

4. Mit Schriftsatz vom 21.01.2011 langte am 25.01.2011 ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG beim Asylgerichtshof ein.4. Mit Schriftsatz vom 21.01.2011 langte am 25.01.2011 ein Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG beim Asylgerichtshof ein.

5. Mit 25.01.2011 wurde gegenständliche Angelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Ghana. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden.

Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer reiste am 02.08.2009 illegal mittels PKW in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Begründend gab er dazu bei seiner Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST-Ost) am 04.08.2009 im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland aufgrund eines religiösen Konfliktes zwischen Katholiken und Moslems, im Zuge dessen sein Vater getötet worden wäre, verlassen.

Er wäre im November 2007 mit einem Bus illegal in den Niger gefahren, von dort weiter nach Algerien und nach Lybien gelangt. Von Lybien wäre er mit Hilfe eines arabischen Fischhändlers mittels eines Fischerbootes nach Italien gebracht worden. Dort habe er falsche Personalien angegeben, Gelegenheitsarbeiten verrichtet und sich etwa vier bis fünf Monate lang aufgehalten. Er sei dann mit einem Bus bis Neapel und von dort mit dem Zug nach Mailand und Wien gelangt.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost, am 10.08.2009, gab der Beschwerdeführer an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen, bestätigte seine Angaben vom 04.08.2009 und gab ergänzend an, er sei am XXXX geboren. In Italien wären seine Fingerabdrücke abgenommen worden, er wisse nicht mehr welche Personalien er dort angegeben habe. Nach dem Aufgriff wäre er in ein Lager gebracht und ihm ein Zettel übergeben worden, dass er das Land binnen 15 Tagen verlassen solle. Er habe nicht gewusst wie man um Asyl ansuche, daher habe er in Italien nicht um Asyl angesucht. Er habe in Österreich oder der EU keine Verwandten und lebe auch in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost, am 10.08.2009, gab der Beschwerdeführer an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen, bestätigte seine Angaben vom 04.08.2009 und gab ergänzend an, er sei am römisch 40 geboren. In Italien wären seine Fingerabdrücke abgenommen worden, er wisse nicht mehr welche Personalien er dort angegeben habe. Nach dem Aufgriff wäre er in ein Lager gebracht und ihm ein Zettel übergeben worden, dass er das Land binnen 15 Tagen verlassen solle. Er habe nicht gewusst wie man um Asyl ansuche, daher habe er in Italien nicht um Asyl angesucht. Er habe in Österreich oder der EU keine Verwandten und lebe auch in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Bei seiner Niederschrift vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 03.11.2009 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe bei seinen Eltern gewohnt. Sein Vater sei XXXX. Die Familie hätte eine Farm gehabt und hätten sie im Distrikt XXXX gelebt. Der Stamm seines Vaters sei XXXX, dieser wäre religiöser Führer der Moslems im Bezirk XXXX gewesen. Der Vater habe eine Privatschule mit sechs Klassen betrieben, die Schule gehöre seinem Vater, ein Christ sei aber der Verantwortliche für die Schule, dieser komme von der Schulbehörde von XXXX. Die Schule gehöre also Christen und Moslems, es habe praktisch zwei Leiter gegeben. 2007 hätte die Schule von Saudiarabien als Geschenk einen Bus bekommen. Sein Vater habe dem Führer der Christen gerufen, damit dieser komme. Sein Vater habe den Bus auf seinen Namen anmelden wollen, der Führer der Christen wäre aber dagegen gewesen und hätten sie zu streiten begonnen. Der Fall wäre daher mangels Einigung vor den traditionellen König/Chief gebracht worden. Dieser, auch ein Christ, hätte sich auf Seite der Christen gestellt und zu seinem Vater gesagt, er solle die KFZ-Schlüssel des Busses herbeibringen, was sein Vater jedoch nicht habe tun wollen. Der König/Chief habe daraufhin seinem Bodyguard den Befehl erteilt, seinem Vater die Schlüssel wegzunehmen und wäre es zu diesem Zeitpunkt zu ernsthaften Auseinandersetzungen gekommen, es wäre auch der Palast des König/Chief zerstört worden, es wäre ein Kampf zwischen Moslems und Christen gewesen. Einige der Christen wären verletzt, einige tot gewesen, so auch der Anführer der Christen. Dies wäre 2007 passiert, es müsse ungefähr Oktober gewesen sein.Bei seiner Niederschrift vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 03.11.2009 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe bei seinen Eltern gewohnt. Sein Vater sei römisch 40 . Die Familie hätte eine Farm gehabt und hätten sie im Distrikt römisch 40 gelebt. Der Stamm seines Vaters sei römisch 40 , dieser wäre religiöser Führer der Moslems im Bezirk römisch 40 gewesen. Der Vater habe eine Privatschule mit sechs Klassen betrieben, die Schule gehöre seinem Vater, ein Christ sei aber der Verantwortliche für die Schule, dieser komme von der Schulbehörde von römisch 40 . Die Schule gehöre also Christen und Moslems, es habe praktisch zwei Leiter gegeben. 2007 hätte die Schule von Saudiarabien als Geschenk einen Bus bekommen. Sein Vater habe dem Führer der Christen gerufen, damit dieser komme. Sein Vater habe den Bus auf seinen Namen anmelden wollen, der Führer der Christen wäre aber dagegen gewesen und hätten sie zu streiten begonnen. Der Fall wäre daher mangels Einigung vor den traditionellen König/Chief gebracht worden. Dieser, auch ein Christ, hätte sich auf Seite der Christen gestellt und zu seinem Vater gesagt, er solle die KFZ-Schlüssel des Busses herbeibringen, was sein Vater jedoch nicht habe tun wollen. Der König/Chief habe daraufhin seinem Bodyguard den Befehl erteilt, seinem Vater die Schlüssel wegzunehmen und wäre es zu diesem Zeitpunkt zu ernsthaften Auseinandersetzungen gekommen, es wäre auch der Palast des König/Chief zerstört worden, es wäre ein Kampf zwischen Moslems und Christen gewesen. Einige der Christen wären verletzt, einige tot gewesen, so auch der Anführer der Christen. Dies wäre 2007 passiert, es müsse ungefähr Oktober gewesen sein.

Der König/Chief, der früher beruflich bei der Polizei tätig gewesen wäre, und daher auch das Recht gehabt hätte, die Soldaten zu befehligen, hätte diese angewiesen, alles zu zerstören, was Moslems gehöre, er wolle keine Moslems mehr in seinem Bezirk haben. Die Soldaten wären aus der Stadt gekommen und hätten die Moslems geschlagen, die Moscheen geschlossen, es hätte keine Gebete mehr gegeben und wäre alles zerstört worden. Nach 1-2 Wochen hätten die Christen einen neuen Kampf geplant. Am 26.11.2007 wären die Christen in das Haus seines Vaters gekommen, hätten dieses angegriffen und Gewähre und Stöcke mitgebracht. An diesem Tag sei der Beschwerdeführer aus dem Haus geflohen, auch sein Vater habe entkommen können. Sie hätten dann Feuer gelegt, er wäre zum Haus eines Mannes, der XXXX hieße, gegangen und hätte diesem von den Problemen erzählt. XXXX hätte geschrien und wäre in die Häuser der Moslems gelaufen. Es wäre zu einem Kampf zwischen Christen und Moslems gekommen, die Christen hätten alles zerstört. Sein Vater wäre verfolgt worden, sie hätten ihn erwischt und auf ihn geschossen, er wäre mit Messern getötet worden. Der Beschwerdeführer wäre nicht bei seinem Vater gewesen, sondern in einer anderen Gruppe. Sie wären durch die Stadt gegangen und hätten seinen Vater, der in Stücke zerschnitten gewesen wäre, gefunden. XXXX hätte ihm gesagt, er müsse aus dem Land fliehen, weil sie ja zuerst seinen Vater angegriffen hätten. In seinem Land sei es so, dass sie die ganze Familie umbringen wollen. XXXX habe ihn schließlich mit einem Motorrad zu einer Stadt namens XXXX gebracht. Er sei in der Folge mit einem Taxi nach Accra gefahren.Der König/Chief, der früher beruflich bei der Polizei tätig gewesen wäre, und daher auch das Recht gehabt hätte, die Soldaten zu befehligen, hätte diese angewiesen, alles zu zerstören, was Moslems gehöre, er wolle keine Moslems mehr in seinem Bezirk haben. Die Soldaten wären aus der Stadt gekommen und hätten die Moslems geschlagen, die Moscheen geschlossen, es hätte keine Gebete mehr gegeben und wäre alles zerstört worden. Nach 1-2 Wochen hätten die Christen einen neuen Kampf geplant. Am 26.11.2007 wären die Christen in das Haus seines Vaters gekommen, hätten dieses angegriffen und Gewähre und Stöcke mitgebracht. An diesem Tag sei der Beschwerdeführer aus dem Haus geflohen, auch sein Vater habe entkommen können. Sie hätten dann Feuer gelegt, er wäre zum Haus eines Mannes, der römisch 40 hieße, gegangen und hätte diesem von den Problemen erzählt. römisch 40 hätte geschrien und wäre in die Häuser der Moslems gelaufen. Es wäre zu einem Kampf zwischen Christen und Moslems gekommen, die Christen hätten alles zerstört. Sein Vater wäre verfolgt worden, sie hätten ihn erwischt und auf ihn geschossen, er wäre mit Messern getötet worden. Der Beschwerdeführer wäre nicht bei seinem Vater gewesen, sondern in einer anderen Gruppe. Sie wären durch die Stadt gegangen und hätten seinen Vater, der in Stücke zerschnitten gewesen wäre, gefunden. römisch 40 hätte ihm gesagt, er müsse aus dem Land fliehen, weil sie ja zuerst seinen Vater angegriffen hätten. In seinem Land sei es so, dass sie die ganze Familie umbringen wollen. römisch 40 habe ihn schließlich mit einem Motorrad zu einer Stadt namens römisch 40 gebracht. Er sei in der Folge mit einem Taxi nach Accra gefahren.

2. Eine Anfrage der Staatendokumentation an die österreichische

Botschaft in Abuja wurde wie folgt beantwortet:

Frage 1: Ist es im Bezirk in der Stadt XXXX in Ghana im Jahr 2007, und zwar vermeintlich im Oktober, zu religiösen oder ethnisch motivierten Konflikten gekommen?Frage 1: Ist es im Bezirk in der Stadt römisch 40 in Ghana im Jahr 2007, und zwar vermeintlich im Oktober, zu religiösen oder ethnisch motivierten Konflikten gekommen?

Antwort: Nein. Es konnte im Zuge unserer Untersuchung festgestellt werden, dass es im Bezirk in der Stadt XXXX, Ghana niemals zu religiös oder ethnisch motivierten Konflikten gekommen ist. Wir erhielten von den Einheimischen die Information, dass XXXX ein sehr friedlicher Ort ist.Antwort: Nein. Es konnte im Zuge unserer Untersuchung festgestellt werden, dass es im Bezirk in der Stadt römisch 40 , Ghana niemals zu religiös oder ethnisch motivierten Konflikten gekommen ist. Wir erhielten von den Einheimischen die Information, dass römisch 40 ein sehr friedlicher Ort ist.

Frage 2: Ist irgend etwas über die Hintergründe dieses Konfliktes bekannt, und konnte der Konflikt in der Zwischenzeit beigelegt werden?

Antwort: Nein. Der Grund hierfür ist, dass es in XXXX, Ghana nie zu einem Konflikt gekommen ist.Antwort: Nein. Der Grund hierfür ist, dass es in römisch 40 , Ghana nie zu einem Konflikt gekommen ist.

Kurze Beschreibung von XXXX, Ghana:Kurze Beschreibung von römisch 40 , Ghana:

XXXX ist eine Stadt, die zwischen der nördlichen Region und der XXXX-Region von Ghana liegt. Die Fahrt mit dem Auto von der Hauptstadt Accra nach XXXX dauert ungefähr 12 Stunden, und dies bei extrem schlechten Straßen.römisch 40 ist eine Stadt, die zwischen der nördlichen Region und der XXXX-Region von Ghana liegt. Die Fahrt mit dem Auto von der Hauptstadt Accra nach römisch 40 dauert ungefähr 12 Stunden, und dies bei extrem schlechten Straßen.

Die gesamte Region war früher unter dem Namen XXXX bekannt, bevor sie in das heutige West- und Ost-XXXX aufgeteilt wurde. XXXX ist die Hauptstadt von West-XXXX.Die gesamte Region war früher unter dem Namen römisch 40 bekannt, bevor sie in das heutige West- und Ost-XXXX aufgeteilt wurde. römisch 40 ist die Hauptstadt von West-XXXX.

Die Bevölkerung der Region besteht zu etwa 30% aus Muslimen und ewtwa 70% aus Christen. Die Region ist für ihre Süßkartoffelproduktion bekannt. Ein Großteil der in Ghana konsumierten Süßkartoffeln wird in jedem XXXX produziert, das dem West-XXXX entspricht.Die Bevölkerung der Region besteht zu etwa 30% aus Muslimen und ewtwa 70% aus Christen. Die Region ist für ihre Süßkartoffelproduktion bekannt. Ein Großteil der in Ghana konsumierten Süßkartoffeln wird in jedem römisch 40 produziert, das dem West-XXXX entspricht.

Auf der Fahrt von Accra nach XXXX muss man den Fluss XXXX überqueren. Kommt man hingegen aus der Richtung von XXXX, was in der XXXX liegt, muss man den XXXX überqueren. Die wichtigste Sprache, die hier gesprochen wird, heißt XXXX.Auf der Fahrt von Accra nach römisch 40 muss man den Fluss römisch 40 überqueren. Kommt man hingegen aus der Richtung von römisch 40 , was in der römisch 40 liegt, muss man den römisch 40 überqueren. Die wichtigste Sprache, die hier gesprochen wird, heißt römisch 40 .

3. Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof beurteilten die Angaben des nunmehrigen Antragstellers in Verbindung mit einer unmittelbar drohenden Verfolgung bzw. Gefährdung seiner Person als nicht glaubhaft und wiesen seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unglaubwürdig ab.3. Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof beurteilten die Angaben des nunmehrigen Antragstellers in Verbindung mit einer unmittelbar drohenden Verfolgung bzw. Gefährdung seiner Person als nicht glaubhaft und wiesen seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unglaubwürdig ab.

4. Am 25.01.2011 stellte der Antragsteller den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Diesen begründete er mit dem Ergebnis einer Recherche im Internet, welche er mit Hilfe seines Trommel-Lehrers Herrn XXXX durchgeführt habe. Demnach habe das Büro des Chief XXXX in Ghana, Dr. XXXX ausfindig gemacht werden können und habe Herr XXXX daraufhin mit Herrn XXXX telefonisch Kontakt aufgenommen, welcher sich bereit erklärt habe, die Geschehnisse, die zur Flucht des Beschwerdeführers geführt hätten, zu recherchieren und habe dieser tatsächlich entsprechende Informationen ausfindig gemacht. Ausgehend von den vom Büro des Chief XXXX von Ghana recherchierten Geschehnissen sei nun davon auszugehen, dass die von ihm im Asylverfahren geschilderten Umstände tatsächlich den damaligen Geschehnissen entsprochen haben. Weiters sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr, ebenso wie seine Familienmitglieder, gefährdet wäre, sodass jedenfalls ein Asylgrund, wie von ihm in seinerzeitigen Verfahren vorgebracht, vorliege. Der Wiederaufnahmeantrag sei aus seiner Sicht zulässig, weil ihm die nunmehr vorliegenden Beweise in Form der Stellungnahmen aus dem Büro des Chief XXXX von Ghana erst jetzt zugegangen seien und im bisherigen Verfahren nicht vorgelegen haben. An der Nichtvorlage habe er kein Verschulden gehabt, da er selbst keine Möglichkeit gehabt hätte, wie Herr XXXX, mit dem Büro des Chief XXXX Kontakt aufzunehmen bzw. ihm die Möglichkeit dazu schlicht und einfach nicht bekannt gewesen wäre. Der Wiederaufnahmeantrag sei auch rechtzeitig, weil die erste inhaltliche Information, die nun seine Angaben im Asylverfahren bestätigt, erst am 10.01.2011 bei Herrn XXXX bzw. in Form der umfangreichen Darstellung erst am 19.01.2011 eingelangt sei.4. Am 25.01.2011 stellte der Antragsteller den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Diesen begründete er mit dem Ergebnis einer Recherche im Internet, welche er mit Hilfe seines Trommel-Lehrers Herrn römisch 40 durchgeführt habe. Demnach habe das Büro des Chief römisch 40 in Ghana, Dr. römisch 40 ausfindig gemacht werden können und habe Herr römisch 40 daraufhin mit Herrn römisch 40 telefonisch Kontakt aufgenommen, welcher sich bereit erklärt habe, die Geschehnisse, die zur Flucht des Beschwerdeführers geführt hätten, zu recherchieren und habe dieser tatsächlich entsprechende Informationen ausfindig gemacht. Ausgehend von den vom Büro des Chief römisch 40 von Ghana recherchierten Geschehnissen sei nun davon auszugehen, dass die von ihm im Asylverfahren geschilderten Umstände tatsächlich den damaligen Geschehnissen entsprochen haben. Weiters sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr, ebenso wie seine Familienmitglieder, gefährdet wäre, sodass jedenfalls ein Asylgrund, wie von ihm in seinerzeitigen Verfahren vorgebracht, vorliege. Der Wiederaufnahmeantrag sei aus seiner Sicht zulässig, weil ihm die nunmehr vorliegenden Beweise in Form der Stellungnahmen aus dem Büro des Chief römisch 40 von Ghana erst jetzt zugegangen seien und im bisherigen Verfahren nicht vorgelegen haben. An der Nichtvorlage habe er kein Verschulden gehabt, da er selbst keine Möglichkeit gehabt hätte, wie Herr römisch 40 , mit dem Büro des Chief römisch 40 Kontakt aufzunehmen bzw. ihm die Möglichkeit dazu schlicht und einfach nicht bekannt gewesen wäre. Der Wiederaufnahmeantrag sei auch rechtzeitig, weil die erste inhaltliche Information, die nun seine Angaben im Asylverfahren bestätigt, erst am 10.01.2011 bei Herrn römisch 40 bzw. in Form der umfangreichen Darstellung erst am 19.01.2011 eingelangt sei.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.5.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

5.2. Wie vom Bundesasylamt richtig wiedergegeben, ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.5.2. Wie vom Bundesasylamt richtig wiedergegeben, ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

5.3. Im gegenständlichen Fall wurde vom Wiederaufnahmewerber zur Begründung seines Antrages auf Wiederaufnahme ein Faxverkehr zwischen seinem XXXX und dem Büro des National Chief XXXX vorgelegt, welcher zur Gänze aus Jänner 2011 stammt. Die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden erfüllen aus mehreren Gründen nicht die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 Abs.2 Z.2 AVG.5.3. Im gegenständlichen Fall wurde vom Wiederaufnahmewerber zur Begründung seines Antrages auf Wiederaufnahme ein Faxverkehr zwischen seinem römisch 40 und dem Büro des National Chief römisch 40 vorgelegt, welcher zur Gänze aus Jänner 2011 stammt. Die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden erfüllen aus mehreren Gründen nicht die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2, AVG.

5.3.1. Wie oben dargelegt setzt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Diese Bestimmung stellt somit auf sogenannte nova reperta ab. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte nova causa superveniens oder nova producta stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden- oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (VwGH 25.01.1972, 1567/71; 23.03.1993, 93/11/0043; 28.03.1995, 94/19/0139).5.3.1. Wie oben dargelegt setzt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Diese Bestimmung stellt somit auf sogenannte nova reperta ab. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte nova causa superveniens oder nova producta stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden- oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (VwGH 25.01.1972, 1567/71; 23.03.1993, 93/11/0043; 28.03.1995, 94/19/0139).

Der vorgelegte E-Mail-Verkehr entstand eindeutig nach Abschluss des Verfahrens, nämlich erst im Jänner 2011 und kommt somit als neues Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht in Frage.Der vorgelegte E-Mail-Verkehr entstand eindeutig nach Abschluss des Verfahrens, nämlich erst im Jänner 2011 und kommt somit als neues Beweismittel im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht in Frage.

5.3.2. Ergänzend ist anzuführen, dass auch davon auszugehen ist, dass es dem Wiederaufnahmewerber bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit sehr wohl möglich gewesen wäre, die von ihm jetzt vorgelegten Beweismittel bereits im Asylverfahren vorzulegen. Es liegt daher auch ein dem Beschwerdeführer zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Diesbezügliche Versäumnisse des Partei wie z.B. die Unterlassung möglicher Beweisanträge oder der Einholung eines Gutachtens oder der (fristgerechten) Vorlage eines ärztlichen Attestes sind einer Partei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG jedenfalls aus.5.3.2. Ergänzend ist anzuführen, dass auch davon auszugehen ist, dass es dem Wiederaufnahmewerber bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit sehr wohl möglich gewesen wäre, die von ihm jetzt vorgelegten Beweismittel bereits im Asylverfahren vorzulegen. Es liegt daher auch ein dem Beschwerdeführer zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Diesbezügliche Versäumnisse des Partei wie z.B. die Unterlassung möglicher Beweisanträge oder der Einholung eines Gutachtens oder der (fristgerechten) Vorlage eines ärztlichen Attestes sind einer Partei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG jedenfalls aus.

5.3.3. Der gegenständliche Antrag ist noch aus einem weiteren Grund nicht erfolgversprechend. Aufgrund des vorgelegten E-Mail-Verkehrs kann nicht davon ausgegangen werden, dass die nunmehr vorgelegten Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Da es dem Beschwerdeführer im Verfahren gar nicht gelungen ist, seine Identität unter Beweis zu stellen, folgt daraus, dass auch eine behauptete Verfolgung seiner Person, mag sie auch von anderen, die den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch persönlich gar nicht kennen, bestätigt werden, mangels Nachweis seiner Identität, die konkrete Verfolgung seiner Person nicht darzustellen vermag.

Weiters ist anzuführen, dass sich aus dem E-Mail-Verkehr ergibt, dass in den Anfragen nach Ghana der genaue vom Beschwerdeführer im Verfahren behauptete Sachverhalt samt genauer Daten der angeblichen Auseinandersetzungen dargelegt wurde und von dort mehr oder weniger das pauschal bestätigt wurde, was im E-Mail-Verkehr vorgegeben wurde.

Aus den vorgelegten E-Mails ist nicht ersichtlich, wer diese tatsächlich verfasst hat. Ebenso wenig ist daraus ableitbar, dass die dort aufgestellten Behauptungen tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Diesem Schriftverkehr kommt so mit jedenfalls geringe Beweiskraft zu als den Ergebnissen der oben (Punkt I.2.) wiedergegebenen Anfrage der Staatendokumentation. Wie dargelegt wurde im Schriftverkehr ohne Identitätsnachweis behauptet, der Antragsteller sei der Sohn des XXXX und benötige diese Informationen, um in Österreich bleiben zu können, in der Folge wurde offenbar aus Gefälligkeit, das bestätigt, was in den E-mails nach Ghana dargelegt worden war. Daraus ergibt sich jedoch weder die tatsächliche Identität des Antragstellers noch kann ein solcher E-mail-Verkehr alleine einen gültigen Beweis für die darin aufgestellten Behauptungen darstellen.Aus den vorgelegten E-Mails ist nicht ersichtlich, wer diese tatsächlich verfasst hat. Ebenso wenig ist daraus ableitbar, dass die dort aufgestellten Behauptungen tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Diesem Schriftverkehr kommt so mit jedenfalls geringe Beweiskraft zu als den Ergebnissen der oben (Punkt römisch eins.2.) wiedergegebenen Anfrage der Staatendokumentation. Wie dargelegt wurde im Schriftverkehr ohne Identitätsnachweis behauptet, der Antragsteller sei der Sohn des römisch 40 und benötige diese Informationen, um in Österreich bleiben zu können, in der Folge wurde offenbar aus Gefälligkeit, das bestätigt, was in den E-mails nach Ghana dargelegt worden war. Daraus ergibt sich jedoch weder die tatsächliche Identität des Antragstellers noch kann ein solcher E-mail-Verkehr alleine einen gültigen Beweis für die darin aufgestellten Behauptungen darstellen.

Jedoch selbst unter der Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich bei religiösen Unruhen getötet worden wäre, ergibt sich unter Zugrundelegung seines Vorbringens in seinem Asylverfahrens nicht, dass gegen den Beschwerdeführer selbst konkrete Verfolgungshandlungen gesetzt worden wären und stünde es diesem auch bei einer Rückkehr nach Ghana jedenfalls frei, sich in einem anderen Gebiet von Ghana niederzulassen. Diese Möglichkeit wird im übrigen sogar im vorgelegten E-mail-Verkehr bestätigt, wo davon die Rede ist, dass Verwandte des XXXX "in andere Teile des Landes umsiedeln" mussten.Jedoch selbst unter der Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich bei religiösen Unruhen getötet worden wäre, ergibt sich unter Zugrundelegung seines Vorbringens in seinem Asylverfahrens nicht, dass gegen den Beschwerdeführer selbst konkrete Verfolgungshandlungen gesetzt worden wären und stünde es diesem auch bei einer Rückkehr nach Ghana jedenfalls frei, sich in einem anderen Gebiet von Ghana niederzulassen. Diese Möglichkeit wird im übrigen sogar im vorgelegten E-mail-Verkehr bestätigt, wo davon die Rede ist, dass Verwandte des römisch 40 "in andere Teile des Landes umsiedeln" mussten.

Ghana hat immerhin etwa mehr als 22 Millionen Einwohner. Darüber hinaus sieht sich Ghana als Modelland für Westafrika und den gesamten Kontinent und zeichnet sich durch eine stabile und friedliche innere Lage und Toleranz aus. Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass Probleme zwischen ethnischen/religiösen Gruppen oder Streitigkeiten unter verschiedenen Stämmen nur sporadisch und regional vorkommen und es daher jederzeit möglich ist, durch eine Übersiedlung in eine andere Region des Landes seiner allfälligen Bedrohung zu entkommen. Somit ergibt sich, dass selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers, diesem jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht.

Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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