Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B9 302.391-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2006, Zahl: 06 03.547-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2006, Zahl: 06 03.547-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer brachte vor, (zum Zeitpunkt der Antragstellung) Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro - jetzt Republik Kosovo - und Angehöriger der albanischen Volksgruppe zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 29.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich unter Vorlage seines am 21.07.2005 ausgestellten jugoslawischen Personalausweises und seines am 13.06.2001 ausgestellten UNMIK-Personalausweises einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der am 29.03.2006 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der PI Traiskirchen EAST Ost, (AS 15ff) gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, im Kosovo Zeuge eines Einbruchs durch vier maskierte Personen geworden zu sein. Er habe sich das Kennzeichen jenes Autos gemerkt, mit dem sie weggefahren seien. Aufgrund dessen habe die Polizei drei dieser Täter fassen können. Bei der Gerichtsverhandlung habe er als Zeuge aussagen müssen und werde deshalb bedroht.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren (AS 115ff) am 24.05.2006 durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die albanische Sprache niederschriftlich einvernommen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, am XXXX als Passant zufällig den Raubüberfall auf einen bekannten Kardiologen namens XXXX durch vier maskierte Männer beobachtet zu haben. Als er dies gesehen habe, sei er in ein naheliegendes Geschäft gelaufen, und habe den Verkäufer angewiesen, die Polizei zu verständigen, die auch schnell gekommen sei. Er habe sich das Kennzeichen des Fluchtautos der Täter gemerkt, und hätten drei Täter aufgrund dessen festgenommen werden können. Im September 2005 wäre gegen sie im Kreisgericht XXXX Anklage erhoben worden; er habe dabei als Zeuge aussagen müssen. Drei der Angeklagten seien zu einer siebenjährigen Haftstrafe, der vierte in Abwesenheit zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seit dieser Verhandlung werde er von den Familien der drei sich in Haft befindenden Männer bedroht; diese seien im Berufungsverfahren. Sie hätten auf ihn Druck erzeugt, damit er seine Aussage vor Gericht widerrufe. Sie hätten ihn auch mit dem Umbringen bedroht.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, am römisch 40 als Passant zufällig den Raubüberfall auf einen bekannten Kardiologen namens römisch 40 durch vier maskierte Männer beobachtet zu haben. Als er dies gesehen habe, sei er in ein naheliegendes Geschäft gelaufen, und habe den Verkäufer angewiesen, die Polizei zu verständigen, die auch schnell gekommen sei. Er habe sich das Kennzeichen des Fluchtautos der Täter gemerkt, und hätten drei Täter aufgrund dessen festgenommen werden können. Im September 2005 wäre gegen sie im Kreisgericht römisch 40 Anklage erhoben worden; er habe dabei als Zeuge aussagen müssen. Drei der Angeklagten seien zu einer siebenjährigen Haftstrafe, der vierte in Abwesenheit zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seit dieser Verhandlung werde er von den Familien der drei sich in Haft befindenden Männer bedroht; diese seien im Berufungsverfahren. Sie hätten auf ihn Druck erzeugt, damit er seine Aussage vor Gericht widerrufe. Sie hätten ihn auch mit dem Umbringen bedroht.
Aufgefordert, alle Drohungen genau zu schildern, führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass die Drohungen gleich nach der vom 06. bis 08.09.2005 stattgefundenen Hauptverhandlung, seit der seine Zeugenschaft bekannt sei, begonnen hätten. Schon während der Hauptverhandlung sei er von den Angehörigen beschimpft und bedroht worden. Das letzte Mal sei er am 27.01.2006 persönlich bedroht worden. Insgesamt hätten ihn die Personen sechs oder sieben Mal angesprochen. Wenn sie ihn auf der Straße gesehen hätten, hätten sie gesagt "Du weißt, was du bei der nächsten Verhandlung machen musst". Sie wären auch insgesamt vier Mal bei seinen Eltern gewesen, das erste Mal im September 2005, das letzte Mal am 20.03.2006. Die Täter würden aus XXXX stammen und einer organisierten Bande angehören; sie wären gesuchte Kriminelle gewesen. Ihre Namen kenne er nicht, da er sie das erste Mal vor Gericht gesehen habe.Aufgefordert, alle Drohungen genau zu schildern, führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass die Drohungen gleich nach der vom 06. bis 08.09.2005 stattgefundenen Hauptverhandlung, seit der seine Zeugenschaft bekannt sei, begonnen hätten. Schon während der Hauptverhandlung sei er von den Angehörigen beschimpft und bedroht worden. Das letzte Mal sei er am 27.01.2006 persönlich bedroht worden. Insgesamt hätten ihn die Personen sechs oder sieben Mal angesprochen. Wenn sie ihn auf der Straße gesehen hätten, hätten sie gesagt "Du weißt, was du bei der nächsten Verhandlung machen musst". Sie wären auch insgesamt vier Mal bei seinen Eltern gewesen, das erste Mal im September 2005, das letzte Mal am 20.03.2006. Die Täter würden aus römisch 40 stammen und einer organisierten Bande angehören; sie wären gesuchte Kriminelle gewesen. Ihre Namen kenne er nicht, da er sie das erste Mal vor Gericht gesehen habe.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, schon einen Tag nach der Verhandlung zur Polizei gegangen zu sein. Es sei bei der KPS in XXXX gewesen. Sie hätten aber gesagt, dass sie ihm keinen dauernden Polizeischutz geben könnten. Er habe auch die weiteren Drohungen immer den Sicherheitsbehörden gemeldet. Die KPS wisse Bescheid. Sollten die Personen ihn in Österreich bedrohen, würde er dies der Polizei melden.Befragt gab der Beschwerdeführer an, schon einen Tag nach der Verhandlung zur Polizei gegangen zu sein. Es sei bei der KPS in römisch 40 gewesen. Sie hätten aber gesagt, dass sie ihm keinen dauernden Polizeischutz geben könnten. Er habe auch die weiteren Drohungen immer den Sicherheitsbehörden gemeldet. Die KPS wisse Bescheid. Sollten die Personen ihn in Österreich bedrohen, würde er dies der Polizei melden.
Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Feststellungen zur aktuellen Situation im Kosovo zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass seinem Fluchtvorbringen keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen sei und dass für dieses die Sicherheitsbehörden im Kosovo zuständig seien. Befragt, ob er sich dazu äußern wolle, verneinte der Beschwerdeführer dies. Er wolle nur noch einmal betonen, dass er in seine Heimat nicht zurück könne, weil sein Leben in Gefahr sei.
In Bezug auf sein Privatleben gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatdorf im elterlichen Haus aufgewachsen zu sein. Die Familie habe danach im Jahre 1977 in XXXX ein Haus gebaut. Dort habe er auch die Grund- und Hauptschule und danach die Berufsschule für Elektriker absolviert. Von 1991 bis 1998 habe er zunächst als Kellner dann bei seinem Cousin in der Landwirtschaft gearbeitet, ehe er den Kosovo kurzzeitig verlassen habe. Nach der Rückkehr in das Elternhaus in seinem Geburtsort im Juni 1999 arbeitete er von 2000 bis 2004 als Elektriker in einer staatlichen Baufirma in XXXX. Danach habe er bis Oktober 2005 Gelegenheitsarbeiten als Elektriker bei diversen Firmen verrichtet. Danach wäre Saisonschluss gewesen und wäre auf den Baustellen nicht gearbeitet worden. Seither habe er keine Arbeit mehr bekommen.In Bezug auf sein Privatleben gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatdorf im elterlichen Haus aufgewachsen zu sein. Die Familie habe danach im Jahre 1977 in römisch 40 ein Haus gebaut. Dort habe er auch die Grund- und Hauptschule und danach die Berufsschule für Elektriker absolviert. Von 1991 bis 1998 habe er zunächst als Kellner dann bei seinem Cousin in der Landwirtschaft gearbeitet, ehe er den Kosovo kurzzeitig verlassen habe. Nach der Rückkehr in das Elternhaus in seinem Geburtsort im Juni 1999 arbeitete er von 2000 bis 2004 als Elektriker in einer staatlichen Baufirma in römisch 40 . Danach habe er bis Oktober 2005 Gelegenheitsarbeiten als Elektriker bei diversen Firmen verrichtet. Danach wäre Saisonschluss gewesen und wäre auf den Baustellen nicht gearbeitet worden. Seither habe er keine Arbeit mehr bekommen.
Im Kosovo würden weiterhin seine Eltern und sein Bruder sowie seine drei Schwestern im Elternhaus wohnen. Ihren Lebensunterhalt würden sie aus der Pension des Vaters und aus der beruflichen Nebentätigkeit seines Bruders, der an der Universität in Prishtina Geschichte studiere, im Baugewerbe und in der Landwirtschaft bestreiten. Seine Mutter sei Hausfrau, zwei seiner Schwestern hätten die Berufsschule abgeschlossen und würden eine Arbeit suchen, seine dritte Schwester sei Invalide. Die Familie würde einen Garten mit 10 Ar Land besitzen. Zudem würden noch verschiedene Cousins und Onkel im Kosovo leben. In Österreich verfüge er weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über Kontakte zu Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2006 erneut durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die albanische Sprache sowie in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen und ergänzend befragt (AS 153ff).
Dabei bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und hielt sein bisheriges Fluchtvorbringen vollinhaltlich aufrecht. Ausdrücklich bestätigte er, dass seine Angaben vollständig wären und er alles gesagt habe. Nach neuerlicher Kenntnisnahme der beabsichtigten Vorgangsweise des Bundesasylamtes nach § 29 Abs. 3 Z. 5 AsylG erwiderte er, dass er damit nicht einverstanden sei.Dabei bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und hielt sein bisheriges Fluchtvorbringen vollinhaltlich aufrecht. Ausdrücklich bestätigte er, dass seine Angaben vollständig wären und er alles gesagt habe. Nach neuerlicher Kenntnisnahme der beabsichtigten Vorgangsweise des Bundesasylamtes nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG erwiderte er, dass er damit nicht einverstanden sei.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 08.06.2006, Zahl: 06 03.547-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 08.06.2006, Zahl: 06 03.547-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo, insbesondere zur Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden, und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Umstände - ausgehend von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens - im Falle einer Rückkehr in seine Heimat nicht der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 09.06.2006 im Stande der Schubhaft im PAZ XXXX persönlich ausgefolgt, wurde mit handschriftlich in albanischer Sprache verfasstem Schreiben vom 12.06.2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (in der Folge als Beschwerde zu bezeichnen; vgl. diesbezüglich § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; BG BGBl. I 4/2008 idF. BGBl. I 153/2009]) nunmehr an den Asylgerichtshof erhoben.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 09.06.2006 im Stande der Schubhaft im PAZ römisch 40 persönlich ausgefolgt, wurde mit handschriftlich in albanischer Sprache verfasstem Schreiben vom 12.06.2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (in der Folge als Beschwerde zu bezeichnen; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung BGBl. römisch eins 153/2009]) nunmehr an den Asylgerichtshof erhoben.
Darin zeigte sich der Beschwerdeführer sehr betrübt über den Erhalt des angefochtenen Bescheides. Er ersuche die Behörden um nochmalige Prüfung der Ursachen und Gründe für das Verlassen seiner Heimat, die er in all seinen Einvernahmen klar ausgedrückt habe. Zudem ersuche er, die Prüfung seiner Berufung aus gesundheitlichen Gründen in Freiheit erwarten zu dürfen; er leide an Konzentrationsverlust und Schlaflosigkeit.
Der verfahrensgegenständliche Gerichtsakt gelangte aufgrund des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09.03.2009 in den Zuständigkeitsbereich dieser hg Gerichtsabteilung.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme im Beschwerdeverfahren, insbesondere zur aktuellen allgemeinen Situation in der Republik Kosovo sowie zu seinen Familienverhältnissen und seiner persönlichen Situation in Österreich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.
Aus den im Zuge dessen übermittelten aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes geht unter anderem - bezogen auf die Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden - hervor, dass KPS Anzeigen professionell nachgehe und seine Aufgabe generell professionell und kompetent erfülle. Es bestehe eine Überwachung durch EULEX-Police diesbezüglich für den Fall, dass Anzeigen nicht entgegengenommen werden. Als weitere Möglichkeit biete sich die direkte Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden werde. Missstände könnten auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Gegebenenfalls könne sich eine Person auch an die OSCE wenden. Generell sei für ethnische Albaner hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar. Sie seien auch willens und in der Lage, diejenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren, und würden sie einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicherstellen.
Mangels entgegenstehender Informationen ging der Asylgerichtshof weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund sei, also weder an einer schweren Erkrankung leide, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe. In Österreich verfüge er über keinerlei familiäre Bindungen und bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. In seinem Herkunftsstaat würden weiterhin seine Eltern und Geschwister leben.
Mit Schreiben vom 29.12.2010 wurde vom Beschwerdeführer dazu schriftlich unter Beilage diverser Bescheinigungsmittel Stellung genommen:
Der Beschwerdeführer habe versucht, über seine Mutter Beweise für sein Fluchtvorbringen aus seiner Heimat anzufordern. Das Gericht in XXXX sei seit der Unabhängigkeitserklärung jedoch geschlossen, sodass seine Mutter keine Chance habe, eine Bestätigung zu erlangen.Der Beschwerdeführer habe versucht, über seine Mutter Beweise für sein Fluchtvorbringen aus seiner Heimat anzufordern. Das Gericht in römisch 40 sei seit der Unabhängigkeitserklärung jedoch geschlossen, sodass seine Mutter keine Chance habe, eine Bestätigung zu erlangen.
Die wirtschaftliche Lage sei im Kosovo schlecht, die Arbeitslosenquote hoch. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, eine Arbeit zu finden. Es sei auch sehr schwierig, Sozialleistungen zu erhalten, und könne man mit diesen nicht die Grundbedürfnisse decken, sodass der Beschwerdeführer im Kosovo einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt in Österreich aus eigener Beschäftigung aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung und wohne in einem von der Grundversorgung organisierten Privatquartier. Er habe sich von Beginn an bemüht, in Österreich sowohl in der Arbeitswelt und im gesellschaftlichen Leben Fuß zu fassen. So verfüge er bereits seit 2007 über eine Beschäftigungsbewilligung. Er habe zwar keinen Deutschkurs besucht, eine Verständigung ohne Dolmetscher sei jedoch möglich.
Weiters stehe er in ärztlicher Behandlung, gehe jedoch trotz seiner Schwierigkeiten immer seiner Arbeit nach. Angemerkt sei seitens des Asylgerichtshofes dazu, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2010 unter einer verstärkten Ängstlichkeit und diffusen Schwindelgefühlen leide, bzw. sich bei seiner beruflichen Tätigkeit als Tellerwäscher überfordert fühle. Er stehe in medikamentöser Behandlung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Als empfohlene Therapie werde von diesem die weitere Einnahme des Medikamentes Trittico ret. (150 mg) für zumindest 2-3 Wochen empfohlen. Sollte auch dann die Ein- und Durchschlafstörungen im Vordergrund bleiben, werde die zusätzliche Einnahme von Saroten (10-20mg) am Abend empfohlen (vgl. den beigelegten ärztlicher Befund vom 29.11.2010).Weiters stehe er in ärztlicher Behandlung, gehe jedoch trotz seiner Schwierigkeiten immer seiner Arbeit nach. Angemerkt sei seitens des Asylgerichtshofes dazu, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2010 unter einer verstärkten Ängstlichkeit und diffusen Schwindelgefühlen leide, bzw. sich bei seiner beruflichen Tätigkeit als Tellerwäscher überfordert fühle. Er stehe in medikamentöser Behandlung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Als empfohlene Therapie werde von diesem die weitere Einnahme des Medikamentes Trittico ret. (150 mg) für zumindest 2-3 Wochen empfohlen. Sollte auch dann die Ein- und Durchschlafstörungen im Vordergrund bleiben, werde die zusätzliche Einnahme von Saroten (10-20mg) am Abend empfohlen vergleiche den beigelegten ärztlicher Befund vom 29.11.2010).
Im Falle einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer nicht mit einer Unterstützung durch seine Eltern rechnen, zumal die finanzielle Situation sehr schlecht sei, da seine Schwester sehr krank sei und ihre Eltern versuchen würden, sie zu unterstützen und zu versorgen; sie könne nicht alleine leben. Sein Vater sei in Pension und seine Mutter sei ihr Leben lang Hausfrau gewesen. Seine Lebensgrundlage wäre daher im Kosovo nicht gesichert.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Er stellte am 29.03.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in seinem kosovarischen Geburtsort nahe XXXX geboren und wuchs mit seinen Geschwistern im elterlichen Haus auf. Dort besuchte er die Pflichtschule und absolvierte danach die Berufsschule für Elektriker. Bis zu seiner ersten vorübergehenden Ausreise im März 1998 war er als Kellner in einem Cafe, danach in der Landwirtschaft seines Cousins beschäftigt. Nach erfolgter Rückkehr aus Albanien im Jahre 1999 arbeitete er zunächst von 2000 bis 2004 regelmäßig bei einer staatlichen Baufirma in XXXX und ging in der Folge bis Oktober 2005 Gelegenheitsarbeiten bei diversen Privatfirmen im Baugewerbe als Elektriker nach. Witterungsbedingt fand er danach im Baugewerbe bis zu seiner Ausreise im März 2006 keine Arbeit mehr und war als arbeitslos gemeldet. Der Beschwerdeführer lebte während seiner Anwesenheiten im Kosovo ausschließlich im Familienverband im elterlichen Haus gemeinsam mit seinen Geschwistern, ohne sich in dieser Zeit in einer seine (wirtschaftliche) Existenz bedrohenden Notlage befunden zu haben.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in seinem kosovarischen Geburtsort nahe römisch 40 geboren und wuchs mit seinen Geschwistern im elterlichen Haus auf. Dort besuchte er die Pflichtschule und absolvierte danach die Berufsschule für Elektriker. Bis zu seiner ersten vorübergehenden Ausreise im März 1998 war er als Kellner in einem Cafe, danach in der Landwirtschaft seines Cousins beschäftigt. Nach erfolgter Rückkehr aus Albanien im Jahre 1999 arbeitete er zunächst von 2000 bis 2004 regelmäßig bei einer staatlichen Baufirma in römisch 40 und ging in der Folge bis Oktober 2005 Gelegenheitsarbeiten bei diversen Privatfirmen im Baugewerbe als Elektriker nach. Witterungsbedingt fand er danach im Baugewerbe bis zu seiner Ausreise im März 2006 keine Arbeit mehr und war als arbeitslos gemeldet. Der Beschwerdeführer lebte während seiner Anwesenheiten im Kosovo ausschließlich im Familienverband im elterlichen Haus gemeinsam mit seinen Geschwistern, ohne sich in dieser Zeit in einer seine (wirtschaftliche) Existenz bedrohenden Notlage befunden zu haben.
In Österreich wohnte der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im März 2006 durchgehend in einem von der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich organisierten Privatquartier. Er verfügt seit September 2007 über mehrere Beschäftigungsbewilligungen und bestreitet aktuell seinen Lebensunterhalt durch die Arbeit als Tellerwäscher. Es bestehen weiters keine tiefergreifenden persönlichen Kontakte zu im Bundesgebiet lebenden Personen. Es leben auch keine Angehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in ärztlicher Betreuung wegen verstärkter Ängstlichkeit, diffusen Schwindelgefühlen und Ein- bzw. Durchschlafstörungen und wird mit Trittico (ausschließlich) medikamentös behandelt; die Fortsetzung einer medikamentösen Behandlung seiner psychischen Probleme im Kosovo ist grundsätzlich möglich. Diese psychischen Beeinträchtigungen erreichen insgesamt jedoch nicht ein Ausmaß, das ihn an der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit hindert. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer insofern (physisch und psychisch) gesund, als für ihn kein längerfristiger, erheblicher Behandlungs-, Therapie- oder Rehabilitationsbedarf besteht.
Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über ein soziales Netz zu seiner dort weiterhin unbehelligt lebenden Familie (Eltern und Geschwister), die im elterlichen Haus wohnt. Zudem leben noch weitere Cousins und Onkel des Beschwerdeführers im Kosovo. Einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bei seiner Familie im Falle einer Rückkehr stehen keine konkreten Umstände entgegen. Der Beschwerdeführer kann erforderlichenfalls auch mit der Unterstützung durch seine im Kosovo lebenden Angehörigen und Verwandten rechnen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Kosovo keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist. Weiters, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Zur allgemeinen Situation und zur Sicherheitslage im Kosovo, insbesondere zur gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden im Falle von kriminellen Übergriffen durch private Dritte, zur Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Nahrungsmitteln, bzw. zur Behandlungsmöglichkeit seiner psychischen Probleme im Kosovo, wird festgestellt:
1. Allgemeine Lage im Kosovo
1. a. Allgemeines
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 3]Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 3]
1. b. Lageentwicklung
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt. Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt. Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.
Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007:
AAK (Ramush Haradinaj) - 9,6% (2004: 8,39%), ds. 10 Sitze, davon 3 Frauen, AKR (Beghjet Pacolli) - 12,3% (2004: nk), ds. 13 Sitze, davon 4 Frauen, LDD (Nexhat Daci) - 10% (2004: nk), ds. 11 Sitze, davon 4 Frauen, LDK Fatmir Sejdu) - 22,6% (2004: 45,42%), ds. 25 Sitze, davon 8 Frauen, ORA (Veton Surroi) - 4,1% (2004: 6,23%), ds. 0 Sitze, PDK (Hashim Thaci) - 34,3,% (2004: 28,85%), ds. 37 Sitze, davon 12 Frauen, Andere Parteien - 7,1% (2004: 11,11%), ds. 24 Sitze, davon 6 Frauen; Insgesamt daher: 120 Sitze, davon 27 Frauen. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]AAK (Ramush Haradinaj) - 9,6% (2004: 8,39%), ds. 10 Sitze, davon 3 Frauen, AKR (Beghjet Pacolli) - 12,3% (2004: nk), ds. 13 Sitze, davon 4 Frauen, LDD (Nexhat Daci) - 10% (2004: nk), ds. 11 Sitze, davon 4 Frauen, LDK Fatmir Sejdu) - 22,6% (2004: 45,42%), ds. 25 Sitze, davon 8 Frauen, ORA (Veton Surroi) - 4,1% (2004: 6,23%), ds. 0 Sitze, PDK (Hashim Thaci) - 34,3,% (2004: 28,85%), ds. 37 Sitze, davon 12 Frauen, Andere Parteien - 7,1% (2004: 11,11%), ds. 24 Sitze, davon 6 Frauen; Insgesamt daher: 120 Sitze, davon 27 Frauen. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
Am 2. November 2010 wurde die Regierung im Kosovo per Misstrauensvotum (eingebracht von der Opposition, aber auch von der Regierungspartei PDK unterstützt) gestürzt. Dem vorangegangen war der Rücktritt des Präsidenten Fatmir Sejdiu (LDK) Ende September und dem Zurückziehen der sechs LDK-Minister aus der gemeinsam mit der PDK geführten Regierung Mitte Oktober. Am 12. Dezember sollen Neuwahlen stattfinden. Übergangspräsident ist Jakup Krasniqi. [AFP 2.11.2010, Kurier 2.11.2010]
Auslöser dieser bereits monatelang andauernden Regierungskrise war ein regierungsinterner Streit (zwischen LDK und PDK) über die Privatisierung der staatlichen Telekom (PTK) sowie - speziell für den Rücktritt des Präsidenten Fatmir Sejdiu (LDK) verantwortlich - eine Entscheidung des Verfassungsgerichts, wonach dieser bei seinem Amtsantritt als Staatschef die Verfassung gebrochen hätte, weil er seinen Posten als Vorsitzender der LDK behalten hatte [NZZ 2.11.2010, AFP 2.11.2010].
Die Regierung in Belgrad/Serbien ruft zum Boykott der Wahl im Kosovo auf [10.11.2010 EpochTimes Deutschland/DAPD].
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19.05.2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. [International Court of Justice, 22.07.2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo]
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3; http://www.kosovothanksyou.com (13.08.2010)]Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3; http://www.kosovothanksyou.com (13.08.2010)]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert. [APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo. [Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle. Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen. [APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo.http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen. [APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
1. c. Religionen
Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.
Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.
Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).
Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).
Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine gegenseitige Akzeptanz.
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]
2. Sicherheitslage im Kosovo
2. a. Lageentwicklung
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008.
(Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, S. 9)
2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH
Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wurde jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So trugen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.
Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet. KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]
Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.
"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.
Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.
Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.
Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht. Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht. Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten. Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42][Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.
[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.
[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 32].[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
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Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls
Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39]Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar. UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. [Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. [UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF/FSK
KPC/TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA/UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC/TMK in eine Kosovo Security Force KSF/FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC/TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 42].KPC/TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA/UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC/TMK in eine Kosovo Security Force KSF/FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC/TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt.
[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40][Kosovo - Bericht 31.03.2010 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK. [APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR
KFOR hat eine Präsenz von ca. 10.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]KFOR hat eine Präsenz von ca. 10.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]
Municipal Community Safety Council
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007, Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:
Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
2.2. Kosovo - Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seiten 4-5]
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo]
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 270 Euro.
Die Anzahl der Arbeitssuchenden hat sich leicht erhöht. Nach der offiziellen Arbeitslosenstatistik für Februar 2010 waren 338.895 Personen (davon 161.131 Frauen) als arbeitslos registriert (308.200 albanische Volkszugehörige, 13.190 Serben sowie 17.505 Angehörige anderer Volksgruppen). Die Arbeitslosenquote beträgt derzeit ca. 44 %. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 25][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 25]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24]
Im September 2009 bezogen insgesamt 36 265 Familien (mit gesamt 158 500 Angehörigen) Sozialunterstützung.
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam
voran. Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch
Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.
Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird. Die tertiätr Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte, 1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.
Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74
%.
Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.
Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt drei Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind 100 regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar. Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.
Da Nierentransplantationen in Kosovo nicht möglich sind und viele Patienten nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht, sondern steigt jährlich um ca. 10 % an. Die Kapazitäten verknappen sich derzeit zunehmend, so dass die Dialysegeräte im Drei- und Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten genutzt werden. In der Universitätsklinik Pristina laufen die Geräte wegen des großen Bedarfs im 24-Stunden-Betrieb. Die Dauer der Dialysebehandlung beträgt dort pro Patient 4 Stunden. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten. Kein neuer Patient wird abgewiesen.
Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 25-30]
Krebs ist im Kosovo bedingt behandelbar. Nicht möglich ist eine Strahlentherapie, da ein in der Universitätsklinik Pristina bereits vorhandener "Accelerator-Strahler" noch nicht einsatzbereit ist. Chemotherapie ist möglich, allerdings sind die Medikamente größtenteils selbst auf dem privaten Markt zu besorgen, ein geringer Teil wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt. Für Strahlentherapie weichen sehr viele Kosovaren entweder nach Serbien, der Türkei oder Deutschland , Schweiz, Liechtenstein und Österreich aus.
Die Behandlungen werden entweder:
a) aus dem Kosovobudget finanziert (Bestätigung, dass Behandlung im Kosovo nicht möglich ist und dann Aufnahme in eine Warteliste, welche nicht vollständig abgearbeitet werden kann),
b) aufgrund privater Versicherungen (es gibt keine Pflichtversicherung im Kosovo) beglichen
c) durch NGO¿s (Mother Teresa, etc) finanziert oder
d) privat beglichen (Therapien bewegen sich auf ca. 30.000 Euro, je nach Schwere)
[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE][Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE]
Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).
Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt.
Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.
Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen. Die Privatklinik mit dem Namen "Heart" am Stadtrand von Gjakovë hat im April 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die räumliche und medizinisch-technische Ausstattung entspricht einem hohen Standard. Eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation sind vorhanden. Die Klinik verfügt über 30 Betten. Die Personalstärke liegt bei ca. 40 Personen, darunter fünf Herzchirurgen und 30 Krankenschwestern und -pfleger.
Herzoperationen werden derzeit durch ein Ärzteteam bestehend aus zwei Herzchirurgen, einem Anästhesisten und OP-Schwestern aus Krankenhäusern in der Schweiz, durchgeführt.
Die zweite Klinik namens "EDA" wurde im Mai 2009 in Pristina eröffnet. Sie war zuvor ebenfalls in der Stadt Gjakovë ansässig und firmierte unter dem Namen "Intermed".
Alle außerhalb der Basisversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten sind im Regelfall weitaus höher als die im öffentlichen Gesundheitssystem zu leistenden Zuzahlungen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten von Privatarzt zu Privatarzt unterschiedlich sein. Im Vergleich mit z. B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungskosten in Kosovo deutlich niedriger.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals
serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 25-30]
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslichfamiliäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch.
Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
In der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.
Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic and personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt 3,7 %, in der Universitätsklinik Pristina 4 %.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem:
Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.
Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor:
PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche
Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 30-32]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seite 12]
Feststellungen im Wesentlichen dieses Inhaltes zur Republik Kosovo, insbesondere zur Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden im Falle von illegalen kriminellen Übergriffen privater Dritter, wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 24.05.2006 vorgehalten und auch im angefochtenen Bescheid vom 08.06.2006 getroffen. Der Beschwerdeführer trat diesen weder vor dem Bundesasylamt noch in der handschriftlich von ihm selbst verfassten Beschwerde überzeugend entgegen.
Weiters wurden dem Beschwerdeführer die oben zitierten, aktualisierten Länderberichte zur allgemeinen Situation im Kosovo mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010, zur Kenntnis gebracht und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 29.12.2010 finden sich keine substantiiert dargestellten, konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen Umstände, die der Annahme eines ausreichenden staatlichen Schutzes im Falle von kriminellen Angriffen privater Dritter für den Beschwerdefall hinreichend überzeugend entgegentreten.Weiters wurden dem Beschwerdeführer die oben zitierten, aktualisierten Länderberichte zur allgemeinen Situation im Kosovo mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010, zur Kenntnis gebracht und ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 29.12.2010 finden sich keine substantiiert dargestellten, konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen Umstände, die der Annahme eines ausreichenden staatlichen Schutzes im Falle von kriminellen Angriffen privater Dritter für den Beschwerdefall hinreichend überzeugend entgegentreten.
Gleichzeitig wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahren auch keine plausiblen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Umstände überzeugend vorgebracht, die an der Richtigkeit der im Ergebnis gleichlautenden objektiven Länderberichte der Behörde erster Instanz und des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Nahrungsmitteln und der im Kosovo praktisch nicht existierenden Wohnungslosigkeit begründeten Zweifel erwecken hätten können. Auch von Amts wegen haben sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt solche nicht ergeben.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppe, sowie die Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf seine eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesasylamt, seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Identitätsausweise, an deren inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, sowie aus der Aktenlage.
Die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurden im weiteren Verfahren vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur nunmehrigen unabhängigen Republik Kosovo ergibt sich insbesondere zum einen aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Kosovo geboren wurde, und dort auch aufwuchs, somit sein gesamtes Leben bis zu seiner erstmaligen Ausreise aus dem Kosovo im März 1998 - also auch am 01.01.1998 - ununterbrochen mit seiner Familie im elterlichen Haus im Kosovo verbrachte. Er ist daher unter Bedachtnahme auf die obigen Länderfeststellungen gem. Art. 29.1 kosovarisches Staatsbürgerschaftgesetz von 15.06.2008 als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen. Zum anderen aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein UNMIK-Personaldokument ausgestellt wurde, und er daher gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister der nunmehr unabhängigen Republik Kosovo als "habitual resident" registriert ist. Gem. Art. 28.1 StAG sind solche Personen als Staatsbürger der Republik Kosovo zu betrachten (shall be considered) und als solche in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur nunmehrigen unabhängigen Republik Kosovo ergibt sich insbesondere zum einen aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Kosovo geboren wurde, und dort auch aufwuchs, somit sein gesamtes Leben bis zu seiner erstmaligen Ausreise aus dem Kosovo im März 1998 - also auch am 01.01.1998 - ununterbrochen mit seiner Familie im elterlichen Haus im Kosovo verbrachte. Er ist daher unter Bedachtnahme auf die obigen Länderfeststellungen gem. Artikel 29 Punkt eins, kosovarisches Staatsbürgerschaftgesetz von 15.06.2008 als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen. Zum anderen aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein UNMIK-Personaldokument ausgestellt wurde, und er daher gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister der nunmehr unabhängigen Republik Kosovo als "habitual resident" registriert ist. Gem. Artikel 28 Punkt eins, StAG sind solche Personen als Staatsbürger der Republik Kosovo zu betrachten (shall be considered) und als solche in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Diese Feststellung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010 zur Kenntnis gebracht. Er ist ihr in seiner Stellungnahme vom 29.12.2010 nicht entgegengetreten.
Das Datum der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu seinen beruflichen und persönlichen Lebensverhältnissen, sowie seinen familiären Bindungen in der Heimat und in Österreich basieren auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, den Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.12.2010 und den beigelegten Bescheinigungsmitteln, sowie aus entsprechenden Auskünften im Zentralen Melderegister und im Register über die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, bzw. aus der Aktenlage.
Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen seiner weiterhin im Kosovo lebenden Angehörigen ergeben sich aus den eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, und in seiner Stellungnahme vom 29.12.2010. Soweit sich die - lediglich pauschal in den Raum gestellten - Ausführungen zur behaupteten mangelnden zukünftigen Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familie in dieser Stellungnahme von seinen ursprünglichen Angaben vor dem Bundesasylamt inhaltlich unterscheiden, wird seinen - im Verfahren zeitlich zuerst erfolgten - Angaben zu seinem Leben bis zu seiner Ausreise vor dem Bundesasylamt größerer Glauben geschenkt, zumal diese hinreichend genau und in sich schlüssig waren, und sich eine entscheidungserhebliche Änderung dieser Verhältnisse - wie noch zu zeigen sein wird - von Amts wegen aus dem Sachverhalt auch nicht plausibel ergeben hat. Dazu sei an dieser Stelle auf die weiteren rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers, seiner aktuell ausschließlich medikamentösen Behandlung und der grundsätzlich möglichen Fortsetzung einer allenfalls weiter erforderlichen medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers im Kosovo gründen sich auf den vorgelegten ärztlichen Befund vom 29.11.2010 in Zusammenschau mit seinen diesbezüglichen Angaben in der Stellungnahme vom 29.12.2010, sowie aus den Länderfeststellungen. Zudem behauptet der Beschwerdeführer selbst in der Stellungnahme nicht, dass seine psychischen Probleme im Kosovo nicht behandelbar wären. Auf die weiteren in diesem Zusammenhang stehenden rechtlichen Ausführungen wird an dieser Stelle verwiesen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Situation im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für sich im erstinstanzlichen Verfahren persönlich keine an asylrelevante Maßstäbe heranreichende Verfolgung aus Gründen der GFK bzw. sonstige Bedrohung hinreichender Intensität im Verfahren glaubhaft vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer begründete seine Flucht aus dem Kosovo lediglich damit, aufgrund einer gerichtlichen Zeugenaussagen gegen vier Personen, die einen bekannten Kardiologen aus dem Kosovo in XXXX überfallen hätten, von der Familie der drei Verurteilten, die vom Gericht auch tatsächlich inhaftiert wurden, beschimpft, bedroht und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Situation im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für sich im erstinstanzlichen Verfahren persönlich keine an asylrelevante Maßstäbe heranreichende Verfolgung aus Gründen der GFK bzw. sonstige Bedrohung hinreichender Intensität im Verfahren glaubhaft vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer begründete seine Flucht aus dem Kosovo lediglich damit, aufgrund einer gerichtlichen Zeugenaussagen gegen vier Personen, die einen bekannten Kardiologen aus dem Kosovo in römisch 40 überfallen hätten, von der Familie der drei Verurteilten, die vom Gericht auch tatsächlich inhaftiert wurden, beschimpft, bedroht und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein.
Diesbezüglich gelangt der Asylgerichtshof so wie bereits die Behörde erster Instanz in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass die im Verfahren dargelegten fluchtauslösenden Gründe nicht glaubhaft waren und der Beschwerdeführer im Kosovo vor seiner Ausreise tatsächlich nie einer solchen Bedrohungssituation ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer machte gegenüber dem Bundesasylamt zwar nähere Angaben über den Hergang des behaupteten Raubüberfalls und auch über die Gerichtsverhandlung, diesem Vorbringen fehlt es jedoch an hinreichend schlüssigen Anhaltspunkten, dass er tatsächlich Zeuge dieses Vorfalls geworden ist und dementsprechend vor Gericht ausgesagt hat.
So kann bei Wahrunterstellung insbesondere angenommen werden, dass der Beschwerdeführer eine Zeugenladung vom Gericht erhalten hätte, die er jedenfalls dem Bundesasylamt als Bescheinigungsmittel bereits bei seiner Asylantragstellung hätte vorlegen können. Auch ergeben sich keine plausiblen Gründe, warum er nicht schon vor seiner Ausreise zusätzlich eine Bestätigung seiner Aussagen vor der Polizei unmittelbar nach dem angeblichen Raubüberfall, die letztlich zur Festnahme von drei Tätern führten, von der zuständigen Polizeidienststelle erhalten hätte können. Auch kann angenommen werden, dass ein solcher Überfall auf offener Straße, zumal es sich dabei um eine öffentlich bekannte Person gehandelt hatte, auch entsprechenden Widerhall in der regionalen Presse gefunden hätte, sodass vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, diesbezügliche Zeitungsartikel zur Untermauerung seiner Angaben vorzulegen. Der Beschwerdeführer konnte daher mit seiner Erklärung in der Stellungnahme vom 29.12.2010, seine Mutter hätte ihm bislang keine Beweise für sein Fluchtvorbringen schicken können, da das Gericht in Mitrovica seit Februar 2008 geschlossen sei, nicht überzeugen, zumal genannte Bescheinigungsmittel jedenfalls über die Mutter vorgelegt hätten werden können.
In hohem Maße unplausibel ist auch, warum der Beschwerdeführer die Namen der Täter nicht kennen sollte (vgl. AS 125), bedenkt man, dass er seinen Aussagen zufolge bei der gegen sie abgehaltenen Gerichtsverhandlung als Zeuge aufgetreten ist, und es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist, dass einem Gerichtszeuge über die Identität der Angeklagten während seiner Einvernahme nichts bekannt wird.In hohem Maße unplausibel ist auch, warum der Beschwerdeführer die Namen der Täter nicht kennen sollte vergleiche AS 125), bedenkt man, dass er seinen Aussagen zufolge bei der gegen sie abgehaltenen Gerichtsverhandlung als Zeuge aufgetreten ist, und es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist, dass einem Gerichtszeuge über die Identität der Angeklagten während seiner Einvernahme nichts bekannt wird.
Schließlich widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst in Bezug auf den genannten Vorfall in seinen Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich und nicht nachvollziehbar insofern, als er noch in seiner Erstbefragung angab, einen Einbruch gesehen zu haben (vgl. AS 15), während er dann dem Bundesasylamt gegenüber von einem Raubüberfall auf einen bekannten Kardiologen berichtete (vgl. AS 125).Schließlich widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst in Bezug auf den genannten Vorfall in seinen Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich und nicht nachvollziehbar insofern, als er noch in seiner Erstbefragung angab, einen Einbruch gesehen zu haben vergleiche AS 15), während er dann dem Bundesasylamt gegenüber von einem Raubüberfall auf einen bekannten Kardiologen berichtete vergleiche AS 125).
Der Beschwerdeführer bringt weiters im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren zwar in Bezug auf den von ihm behaupteten Raubüberfall auf den Kardiologen und die in der Folge stattgefundene Gerichtsverhandlung gegen die Täter nähere Informationen vor, über die angeblichen Drohungen gegen seine Person blieb er aber in hohem Maße vage und bezüglich des Ablaufs dieser einzelnen Ereignisse sehr unkonkret. Der Asylgerichtshof bekräftigt daher die inhaltsgleichen und diesbezüglich schlüssigen Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und verweist an dieser Stelle hinsichtlich der Asylrelevanz dieses Vorbringens auf die weiteren rechtlichen Ausführungen im vorliegenden Erkenntnis.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen in Bezug auf seine bisherigen Lebensverhältnisse im Kosovo in Zusammenschau mit den getroffenen Länderfeststellungen zur gegebenen Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Nahrungsmitteln und Wohnraum.
Die Länderfeststellungen über die Republik Kosovo gründen sich auf die oben angegebenen Quellen, welche sich inhaltlich mit den Feststellungen des Bundesasylamtes decken. Der Beschwerdeführer tritt diesen Länderfeststellungen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Beschwerde oder in seiner Stellungnahme vom 29.12.2010 überzeugend entgegen. Bei einer Abwägung der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, war diesen gegenüber dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich fehlenden Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum aus den unten dargestellten Gründen der Vorzug zu geben. Aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner konkreten Lebenssituation vor der Ausreise im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren ergeben sich keine plausiblen Anhaltspunkte, die in Bezug auf die zukünftige Lebenssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr, objektiv betrachtet, im Widerspruch mit dem sich aus diesen Länderberichten ergebenden Lagebild stehen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen vor, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen vor, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Auf Grund obiger Erwägungen wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in seiner Heimat von den Familien der Täter eines Überfalls auf einen Kardiologen infolge seiner belastenden Zeugenaussage vor Gericht beschimpft und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Der Beschwerdeführer hat auch sonst keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hinreichender Intensität aus Gründen der GFK im Verfahren glaubhaft gemacht.
Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung seines Vorbringens vermag dieses nicht zu einer Asylgewährung zu führen, weil diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt. Es handelt sich dabei vielmehr um eine illegale kriminelle Handlung aus einem sonstigen, nicht in der GFK genannten, Grund durch private Dritte, für deren Abwehr in erster Linie die kosovarischen Sicherheitsbehörden zuständig sind.
Zudem ergibt sich aus den oben zitierten objektiven Länderberichten zur Sicherheitslage im Kosovo unzweifelhaft die Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo. Der Beschwerdeführer kann daher von diesen im Falle allfälliger rechtswidriger, von Privatpersonen ausgehender, krimineller Übergriffe auf seine Person - in der von ihm behaupteten Form - ausreichenden Schutz erhalten. Auch haben sich von Amts wegen keine Umstände ergeben, die es im Falle des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen ließen, sich auch tatsächlich um diesen Schutz zu bemühen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.
Von mangelnder Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit kann im Lichte dieser Ausführungen im gegenständlichen Fall auch deshalb - bei hypothetischer Annahme, dass er vor seiner Ausreise in der von ihm geschilderten Form tatsächlich bedroht worden wäre - nicht ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt selbst erklärte, dass er sämtliche Drohungen bei der Polizei habe melden können. Auch sind sowohl der Polizei als auch dem Gericht die Namen der Täter bekannt, sodass es für sie ein Leichtes wäre, die betreffenden Angehörigen deren Familien im Falle einer tatsächlich erfolgten konkreten Bedrohung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr in den Kosovo auszuforschen. Dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden in einer solchen Konstellation untätig blieben, kann den diesbezüglichen obigen Feststellungen nicht entnommen werden; auch sind Länderberichte dieses Inhalts nicht existent. Im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer im Falle eines - sich aus den Länderberichten nicht ergebenden - Untätigbleibens der staatlichen Behörden auch an die entsprechenden internationalen Sicherheitselemente (KFOR, EULEX, OSCE) um wirksamen Schutz wenden, die für die Erhaltung der Sicherheit im Kosovo auch zuständig sind.
Weiters ist der Beschwerdeführer auch den getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit in der Beschwerde nicht hinreichend überzeugend entgegengetreten. Auch aus den Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.12.2010 ergeben sich keine Hinweise, dass die kosovarischen Sicherheitsbehörden vom Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht als schutzfähig und schutzwillig angesehen werden könnten.
In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Verfahren kann somit abschließend vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Republik Kosovo nicht erkannt werden, dass diesem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität aus Gründen der GFK drohen würde.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen ist und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen ist und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059) hat der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
Seine Familie konnte bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahre 2006 offenkundig durch die Pension des Vaters und das Einkommen des Beschwerdeführers aus eigenen Gelegenheitsarbeiten ohne massive, ihre Existenz gefährdende, wirtschaftliche Schwierigkeiten im Kosovo ihren Lebensunterhalt (zumindest notdürftig) decken. Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit psychische Probleme hat, so ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme vom 29.12.2010 an den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer jedenfalls insofern gesund ist, als er auch nach einer Rückkehr in den Kosovo, so wie derzeit in Österreich, wieder einer eigenen Berufstätigkeit nachgehen kann. Der Beschwerdeführer war außerdem vor seiner Ausreise seit dem Abschluss seiner Berufsaubildung in den Jahren 1991 bis 2006 nahezu ununterbrochen in verschiedenen Bereichen berufstätig bzw. ging er zumindest Gelegenheitsarbeiten in seinem erlernten Beruf als Elektriker nach.
Es kann ihm daher zugesonnen werden, auch nach einer Rückkehr wieder durch die Aufnahme einer solchen Beschäftigung mittels eigenen Einkommens - zumindest in gleichem Umfang wie vor seiner Ausreise nach Österreich - zu seinem Lebensunterhalt und jenem der in gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern beizutragen. Betont sei dazu, dass vor seiner Ausreise im elterlichen Haus die Eltern, seine drei Schwestern und der Beschwerdeführer selbst wohnten, aus der Stellungnahme vom 29.12.2010 aber geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nur mehr mit seinen Eltern und der behinderten Schwester, also mit drei statt mit fünf Personen, zusammenleben würde. Somit hat sich die Zahl derer, die ihren Lebensunterhalt vom Gesamtfamilieneinkommen bestreiten deutlich vermindert, was eine wesentliche finanzielle Erleichterung für die Familie darstellt. Hingewiesen sei dazu weiters, dass diese Personen derzeit alleine durch die Pension des Vaters ihren Lebensunterhalt bestreiten, also im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in diesen Familienverband eine zusätzliche Einkommensquelle hinzukommt, was insgesamt die Lage des Beschwerdeführers und seiner Familie sogar verbessert.
Unter diesem Blickwinkel konnte der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht plausibel und objektiv nachvollziehbar darlegen, in wiefern sich seine zukünftigen Lebensverhältnisse nach erfolgter Rückkehr in den Kosovo von seiner vergangenen Lebenssituation vor der Ausreise nach Österreich entscheidungserheblich unterscheiden sollten. Es ist daher nicht schlüssig nachvollziehbar, warum die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den Familienverband im elterlichen Haus zumindest vorübergehend - so wie behauptet - nicht möglich wäre. Auch seine Angaben zur aktuellen Situation seiner Familie in der Stellungnahme vom 29.12.2010 stehen mit dieser Beurteilung nicht überzeugend im Widerspruch.
Es ist weiters aus dem Sachverhalt auch von Amts wegen nicht ersichtlich, weshalb die im Kosovo üblicherweise funktionierenden innerfamiliären Unterstützungsmöglichkeiten im Falle des Beschwerdeführers in Zukunft nach einer Rückkehr in den Kosovo nicht wieder, zumindest vorübergehend, zur Verfügung stehen sollten, zumal er neben seiner Kernfamilie auch noch über weitere Verwandte (zahlreiche Cousins und Onkel) in seinem Heimatort verfügt. Hingewiesen sei dazu, dass er schon vor seiner Ausreise eine Zeit lang bei seinem Cousin in der Landwirtschaft arbeitete - und sich Hindernisse für eine neuerliche Aufnahme einer solchen Tätigkeit im Falle, dass er keine andere Einkommensquelle hätte, aus dem Sachverhalt nicht ergeben haben.
Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgetreten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Wohnraum nicht in der Lage wäre, sein notdürftigstes Wohnbedürfnis erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der weiterhin funktionierenden Unterstützung von Verwandten und Bekannten im Herkunftsstaat zu decken. Daraus ergibt sich, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers somit als weit besser gesichert darstellt, als die laut dem genannten - zu einem Beschwerdefall in Bezug auf den Kosovo ergangenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgetreten, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Wohnraum nicht in der Lage wäre, sein notdürftigstes Wohnbedürfnis erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der weiterhin funktionierenden Unterstützung von Verwandten und Bekannten im Herkunftsstaat zu decken. Daraus ergibt sich, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers somit als weit besser gesichert darstellt, als die laut dem genannten - zu einem Beschwerdefall in Bezug auf den Kosovo ergangenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Es ergeben sich aus dem Sachverhalt auch keine sonstigen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine sonstigen Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der weiterhin funktionierenden Unterstützung von Verwandten und Bekannten im Inland - im Herkunftsstaat zu decken.
Es kann somit in einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es kann somit in einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann auch ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann auch ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht hinreichend konkret behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht hinreichend konkret behauptet.
Was nun die Problematik des (psychischen) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo betrifft, so ergibt sich Folgendes:Was nun die Problematik des (psychischen) Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo betrifft, so ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer litt an verstärkter Ängstlichkeit, diffusen Schwindelgefühlen und Ein- bzw. Durchschlafstörungen und wurde Ende letzten Jahres diesbezüglich mit Trittico ret. 150 mg ausschließlich medikamentös behandelt. Allenfalls zeigt sich dem behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie eine zusätzliche Gabe von Saroten 10-20mg abends indiziert, sollten die Ein- und Durchschlafstörungen im Vordergrund bleiben. Dass solches zum Entscheidungszeitpunkt zutreffen würde, kann mangels Vorlage entsprechender aktueller ärztliche Befunde nicht angenommen werden. Auch kann aus diesem Grunde mit Bestimmtheit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin in medikamentöser Behandlung steht.
Solche psychischen Erkrankungen sind - soweit sie im Beschwerdefall weiterhin bestehen -allerdings, wie sich aus den Länderfeststellungen zur Republik Kosovo ergibt, im Kosovo grundsätzlich behandelbar; sie werden, so wie im Falle des Beschwerdeführers auch in Österreich, primär medikamentös behandelt. Auch sind dazu erforderliche Medikamente im Falle einer allenfalls erforderlichen Fortsetzung der Behandlung des Beschwerdeführers im Kosovo erhältlich und leistbar. Hingewiesen sei weiters, dass die Nachversorung von psychischen Erkrankungen zunehmend in den Mental Health Centres (MHCs) stattfindet. Es finden auch ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt. Ein solches Zentrum befindet sich etwa in Mitrovica-Süd. Ferner befindet sich in dieser Stadt auch eines von insgesamt acht Integrationshäuser des Kosovo, die der Rehabilitierung und Retintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord verfügt über eine Abteilung für Psychiatrie.
Ausgehend davon seien zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der gegenständliche Fall einer Beurteilung zu unterziehen ist, dargestellt:
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art.3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst.Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst.
Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben -, erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Art. 3 EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben -, erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Artikel 3, EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.
Zu dieser Frage äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde."Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nun der gegenständliche Fall zu beurteilen.
Zu den vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Problemen sei - soweit diese noch bestehen sollten - festgehalten, dass dem bisherigen Verfahrensergebnis nicht zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer durch diese, unmittelbar in seiner Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beeinträchtigt sah. Der Beschwerdeführer wurde weiters wegen dieser psychischen Probleme in Österreich zu keinem Zeitpunkt stationär in einer psychiatrischen Einrichtung aufgenommen. Zurzeit erhält er keine weitergehende Psychotherapie und "wird" (zum Zeitpunkt der Stellungnahme am 29.12.2010) eigenen Angaben zufolge lediglich medikamentös wegen Ein- und Durchschlafstörungen behandelt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer insofern gesund ist, als für ihn ein längerfristiger psychologischer Behandlungs- bzw. Therapiebedarf bzw. insbesondere eine professionelle psychiatrische Betreuung oder gar ein stationärer Aufenthalt nicht erforderlich ist, und seine psychischen Probleme daher auch kein krankheitswertiges, seine Erwerbstätigkeit beeinflussendes schwerwiegendes Ausmaß erreichen.
Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.
Selbst unter Annahme, dass nach Rückkehr in den Kosovo eine Fortsetzung dieser Therapie indiziert erscheint, ergibt sich aus den zierten Länderberichten - unzweifelhaft, dass eine solche möglich ist, und im Falle des Beschwerdeführers auch keine finanziellen Hindernisse - in Bezug auf die Bezahlung dieser Medikamente - vorliegen. Letztlich ist aber der Umstand, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und dem Beschwerdeführer allfälliger Weise höhere Kosten verursachen, im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend. Hingewiesen sei weiters, dass nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden.
Betont wird in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass der Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hat, dass seine psychischen Probleme im Kosovo nicht ausreichend behandelbar wären.
Es ergeben sich im Beschwerdefall somit unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen keine Hinderungsgründe iSd Art. 3 EMRK für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo, da weder der Beschwerdeführer außergewöhnliche Umstände im Verfahren vorgebracht hat, noch solche sich von Amts wegen ergeben haben, die seiner Rückführung in den Herkunftsstaat aus medizinischer Sicht entgegenstehen würden.Es ergeben sich im Beschwerdefall somit unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen keine Hinderungsgründe iSd Artikel 3, EMRK für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo, da weder der Beschwerdeführer außergewöhnliche Umstände im Verfahren vorgebracht hat, noch solche sich von Amts wegen ergeben haben, die seiner Rückführung in den Herkunftsstaat aus medizinischer Sicht entgegenstehen würden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen gerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen gerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa vs. Frankreich).
Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren an, im Bundesgebiet über keine Angehörigen oder Verwandte zu verfügen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich somit im Beschwerdefall kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht überzeugend entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa im Rahmen der Stellungnahme vom 29.12.2010 - nicht bekannt gegeben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entscheidungserhebliches, schützenswertes Familienleben gem. Art. 8 EMRK im Sinne der genannten Rechtssprechung führt.Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren an, im Bundesgebiet über keine Angehörigen oder Verwandte zu verfügen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich somit im Beschwerdefall kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht überzeugend entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa im Rahmen der Stellungnahme vom 29.12.2010 - nicht bekannt gegeben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entscheidungserhebliches, schützenswertes Familienleben gem. Artikel 8, EMRK im Sinne der genannten Rechtssprechung führt.
Es liegt auch kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen knapp fünfjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer reiste weiters illegal in das Bundesgebiet ein, hält sich noch nicht sehr lange im Ausland auf und könnte sich daher wieder gut in die kosovarische Gesellschaft eingliedern, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er sein bisheriges Leben nahezu ausschließlich im Kosovo verbracht hat und dort weiterhin seine gesamte Familie bzw. sonstige Verwandte leben, mit denen er auch vor seiner Ausreise nach Österreich seit seiner Geburt zusammengewohnt hat. (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Heimat eine engere Bindung hat, als zu Österreich, wo er über kein soziales Beziehungsnetzwerk verfügt.Es liegt auch kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen knapp fünfjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer reiste weiters illegal in das Bundesgebiet ein, hält sich noch nicht sehr lange im Ausland auf und könnte sich daher wieder gut in die kosovarische Gesellschaft eingliedern, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er sein bisheriges Leben nahezu ausschließlich im Kosovo verbracht hat und dort weiterhin seine gesamte Familie bzw. sonstige Verwandte leben, mit denen er auch vor seiner Ausreise nach Österreich seit seiner Geburt zusammengewohnt hat. vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Heimat eine engere Bindung hat, als zu Österreich, wo er über kein soziales Beziehungsnetzwerk verfügt.
Weiters sind im Verfahren weder sonstige private Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet im Hinblick auf sein Privatleben hervorgetreten, noch kann vor dem Hintergrund seines fünfjährigen Aufenthaltes eine hinreichende Integration in Österreich nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer spricht zwar eigenen Angaben zufolge in einem gewissen - für seine Kommunikationsfähigkeit angeblich ausreichenden - Ausmaß Deutsch, absolvierte in Österreich bislang jedoch keinen Deutschkurs von einem in der Integrationsvereinbarung festgesetzten höheren Niveau, und bringt auch nicht vor, über tiefer gehende Freundschaften im Bundesgebiet zu verfügen. Weiters endet seine aktuelle Beschäftigungsbewilligung planmäßig durch Zeitablauf am 30.04.2011. Nach Rechtskraft dieses Erkenntnis befindet sich der Beschwerdeführer illegal im Land und kann er nach diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung rechnen, sodass er keine Möglichkeit hat, seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch legale Berufstätigkeit eigenständig zu sichern.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nach erfolgter illegaler Einreise ins Bundesgebiet stützt sich zudem lediglich auf den verfahrensgegenständlichen Antrag, welcher nunmehr abzuweisen ist und hat dies in die Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung besonders einzufließen und vermag bei der vorzunehmenden Güterabwägung nicht zu Gunsten des privaten Interesses des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt zu werden. (vgl. Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Beschwerde Nr. 265/07, Darren Omoregie and Others vs. Norway).Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nach erfolgter illegaler Einreise ins Bundesgebiet stützt sich zudem lediglich auf den verfahrensgegenständlichen Antrag, welcher nunmehr abzuweisen ist und hat dies in die Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung besonders einzufließen und vermag bei der vorzunehmenden Güterabwägung nicht zu Gunsten des privaten Interesses des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt zu werden. vergleiche Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Beschwerde Nr. 265/07, Darren Omoregie and Others vs. Norway).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung weiters von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist.
Somit gelangt auch der Asylgerichtshof in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die verfügte asylrechtliche Ausweisung des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist. Im Rahmen der getroffenen Güterabwägung ergibt sich daher, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt, und die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen auch geboten ist.Somit gelangt auch der Asylgerichtshof in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die verfügte asylrechtliche Ausweisung des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist. Im Rahmen der getroffenen Güterabwägung ergibt sich daher, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt, und die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen auch geboten ist.
Auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich kann angesichts des lediglich fünfjährigen - und somit als nicht sehr lange zu bezeichnenden - Aufenthaltes im Bundesgebiet dessen Interessen am weiteren Verbleib in Österreich für sich genommen nicht entscheidungswesentlich verstärken.
Weiters ist abschließend darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist, noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darstellt.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hervorgekommen, und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 hervorgekommen, und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 29.12.2010 betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
12.04.2011