Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E3 401.298-1/2008-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Margit GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2008, Zl. 08 02.992-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Margit GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2008, Zl. 08 02.992-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Der Antrag auf internationalen Schutz des XXXX vom 01.04.2008 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm Abs 2 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.""Der Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 vom 01.04.2008 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und SACHVERHALTrömisch eins. Verfahrensgang und SACHVERHALT
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, war im März 2004 nach Österreich gelangt und hatte am 23.03.2004 einen ersten Asylantrag gestellt.
Dieser Antrag war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2005, Zl: 04 05.524-BAI, gemäß § 6 AsylG abgewiesen worden.Dieser Antrag war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2005, Zl: 04 05.524-BAI, gemäß Paragraph 6, AsylG abgewiesen worden.
Dieser Bescheid erwuchs nach Berufungsverzicht in Rechtskraft.
Am 01.04.2008 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ein.Am 01.04.2008 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ein.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte er vor, seine Eltern würden in Österreich leben und österreichische Staatsbürger sein. Er selbst halte sich seit seinem ersten Asylantrag in Österreich auf, seit dessen Ablehnung illegal. Er habe Angst vor jeder Polizeikontrolle und stelle deswegen einen neuen Antrag.
Mittlerweile sei er auch der katholischen Kirche beigetreten, worauf im Iran die Todesstrafe stehe.
Am 04.04.2008 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.
Dabei wiederholte er, sich seit März 2004 durchgehend in Österreich aufzuhalten.
Nach Abweisung seines ersten Asylantrages habe er eine Niederlassungsbewilligung und auch eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen beantragt, jedoch keine Entscheidung erhalten.
Er stelle einen neuen Antrag, weil sein Vater im Iran politisch tätig gewesen sei. Er selbst habe seit dem Jahr 2000 Probleme mit den Revolutionswächtern gehabt und sei zusammengeschlagen worden. Außerdem stehe er seit 2005 dem Christentum nahe. Aufgrund dieses Glaubensabfalls würde man ihn im Iran töten. Vorgelegt wurde ein Taufschein einer österreichischen Pfarre vom 22.03.2008. Seine Eltern seien Moslems.
Im Jahr 2003 sei er auch beschuldigt worden, für die Amerikaner zu spionieren. Deswegen würde er im Iran verhaftet werden.
Am 07.08.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, dass sein Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels mit Bescheid der Stadt Innsbruck vom 30.05.2008 abgewiesen worden sei.
Aus dem Iran sei er legal mit seinem Reisepass und einem von der griechischen Botschaft in Teheran ausgestellten Visum ausgereist. Zunächst sei er nach Griechenland geflogen, von dort nach zwei Tagen weiter nach Österreich, wo er Mitte März 2004 angekommen sei.
Den ersten Asylantrag habe er gestellt, weil er Probleme wegen seines Vaters gehabt habe. Im Juli 2000 sei er bei einer gewaltsamen Auflösung einer Demonstration geschlagen und verhaftet worden. Gegen Bezahlung sei er wieder freigekommen. Ein zweites Mal, im Dezember 2003, sei er verhaftet worden, weil er mit einem Amerikaner gesprochen habe. Auch dort sei er gefoltert worden.
Andere Probleme habe er in seiner Heimat nie gehabt, er sei nicht politisch aktiv gewesen und auch nie wegen in der GFK genannten Gründen verfolgt worden. Sein einziges Problem sei sein Vater, alle seine Probleme habe er wegen ihm gehabt.
Seit dem Jahr 2005 beschäftige er sich mit dem Christentum, mittlerweile sei er auch konvertiert. Auch deswegen könne er nicht zurückkehren.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis 07.08.2009 erteilt (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis 07.08.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellt fest, dass die Nationalität und die Identität des Beschwerdeführers feststehen würden. Er sei im März 2004 mit einem bis 07.04.2004 gültigen Visum nach Österreich eingereist. Sein erster Asylantrag sei im Mai 2005 abgewiesen worden.
Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund könne mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Bei einer Rückkehr in den Iran bestehe für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK.Bei einer Rückkehr in den Iran bestehe für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK.
Die Eltern des Beschwerdeführers seien österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer lebe bei diesen und werde von ihnen versorgt.
Zum Iran traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie zu den Themen Politik und Wahlen, Rechtsschutz, Sicherheitsbehörden, Menschenrechte, Christen sowie die Konversion vom Islam zum Christentum und zu Rückkehrfragen.
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr habe glaubhaft machen können, weil dessen Vorbringen total vage und mehrfach unterschiedlich gewesen sei
So habe er vorgebracht, ein politisches Problem zu haben und dass sein Leben in Gefahr sei. Er sei bedroht und geschlagen worden. Er habe jedoch weder glaubhaft vorbringen können, dass sich diese Vorfälle tatsächlich ereignet hätten, noch dass diese einen politischen Hintergrund hätten.
Die Darstellung des Beschwerdeführers zum zentral zu bewertenden Punkt seines Fluchtvorbringens sei knapp gewesen. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine allfälligen Verhöre, Misshandlungen und Drohungen gegenüber der Behörde detailliert schildere.
Zudem habe der Beschwerdeführer im Zuge seines erstens Asylverfahrens angegeben, nie irgendwelche Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates gehabt zu haben und nie verfolgt worden zu sein. Demgegenüber gab er im gegenständlichen Verfahren an, mehrfach angehalten und misshandelt worden zu sein, weil man ihn der Spionage verdächtigt hätte. Dies stehe in krassem Widerspruch.
Zudem habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert. Wer individuelle Fluchtgründe verschweige, könne nicht erwarten, als Flüchtling anerkannt zu werden. Für Personen, welche in ihrer Heimat tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt seien, bestehe keine Notwendigkeit, die erlebten Ereignisse unterschiedlich zu schildern oder zu verschweigen.
Schließlich deute auch die legale Ausreise mit eigenem Reisepass darauf hin, dass der Beschwerdeführer seitens des Heimatstaates keinerlei Verfolgungshandlungen zu befürchten habe.
Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag lediglich aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt.
Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Konvertierung Probleme bekommen könnte, sei denkbar.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer weder einer konkrete, aktuelle oder drohende Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen noch eine wohlbegründete Furcht glaubhaft gemacht habe. Daher könne ein asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden und dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer weder einer konkrete, aktuelle oder drohende Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen noch eine wohlbegründete Furcht glaubhaft gemacht habe. Daher könne ein asylrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden und dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass er wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben im Iran Sanktionen zu erwarten hätte.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass er wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben im Iran Sanktionen zu erwarten hätte.
Spruchpunkt III. wurde auf § 8 Abs 4 AsylG gestützt.Spruchpunkt römisch drei. wurde auf Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gestützt.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.08.2009 fristgerecht Beschwerde, in welcher er zunächst eine Beschwerdeergänzung ankündigte.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.08.2009 fristgerecht Beschwerde, in welcher er zunächst eine Beschwerdeergänzung ankündigte.
Das Bundesasylamt würde verkennen, dass ihm in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe, und habe sich nicht gehörig mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt.
Die herangezogenen Länderfeststellungen seien veraltet und unvollständig. Er habe deshalb bei der Einvernahme keine Stellungnahme dazu abgegeben, weil er nicht in gehöriger Weise auf die Wichtigkeit aufmerksam gemacht worden sei.
Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einholung diverser Gutachten sowie die zeugenschaftliche Einvernahme seines Vaters.
Mit Schriftsatz vom 22.09.2010 erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung.
Darin wies er darauf hin, dass bei der Einvernahme nicht nach Details gefragt worden sei bzw. zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gewesen sei, dass sein Vorbringen zu vage sei.
Im ersten Asylverfahren habe ihm sein Anwalt, dessen zeugenschaftliche Einvernahme er beantragte, geraten, keinen Asylgrund anzugeben, um das Asylverfahren möglichst schnell abzuschließen, um eine Aufenthaltsbewilligung über das Niederlassungsgesetz zu bekommen.
Den zweiten Asylantrag habe er vor allem deshalb gesteht, weil er in der Zwischenzeit zum Katholizismus übergetreten sei. Im Jahr 2005 sei er erstmals in Kontakt mit dem christlichen Glauben gekommen, zu Ostern 2008 sei er getauft worden. Er besuche zweimal wöchentlich die Messe und erledige Messnerarbeiten.
Der Abfall vom Islam werde mit Todesstrafe geahndet, weshalb ihm nicht nur subsidiärer Schutz, sondern Asyl zustehe.
Um den Anschein einer Scheinkonvertierung zu entkräften, beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme von drei Pfarrern und seiner Taufpatin.
Weiters legte er diverse Unterlagen vor und beantragte nochmals die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.08.2009 bzw. 08.07.2010 wurde die befristete Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers über dessen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis 08.07.2011.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes samt dem Vorakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und der Beschwerdeergänzung.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden waren gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 hinsichtlich des § 3 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 101/2005, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden waren gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich des Paragraph 3, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Das Bundesasylamt konnte den vorgebrachten Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen, wobei es damit das Vorbringen meint, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Probleme wegen seines Vaters gehabt habe.
2.2. Ein Vorbringen eines Asylwerbers ist insbesondere dann glaubhaft, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).2.2. Ein Vorbringen eines Asylwerbers ist insbesondere dann glaubhaft, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist vergleiche etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit vergleiche UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat vergleiche z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vergleiche auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn es das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert.
So hat der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahren vorgebracht, kein rechtliches Interesse an einem Asylverfahren zu haben. Daraufhin wurde er auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und teilte er mit, nichts vorbringen zu wollen, zumal er einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt habe. In der Folge wurde er noch (unter anderem) gefragt, ob er in seiner Heimat vorbestraft sei, jemals festgenommen oder verhaftet worden sei, oder ob er in seinem Heimatland jemals Probleme mit der Polizei, einem Gericht oder einer anderen staatlichen Behörde gehabt habe, was er jeweils verneinte.
Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, im Iran politische Probleme gehabt zu haben, weil sein Vater in der politischen Opposition gewesen sei (vgl. AS 23). Wegen seines Vaters sei er sei von den Revolutionswächtern geschlagen worden, weiters sei er wegen seiner Bekanntschaft zu einem Amerikaner wegen Spionageverdachts am 28.12.2003 für einen Tag von den Revolutionswächtern festgenommen und gefoltert worden (vgl. AS 77 ff). In der Folge erwähnte der Beschwerdeführer eine weitere Verhaftung im Juli 2000, bei welcher er ebenfalls für einen Tag im Gefängnis behalten worden sei (vgl. AS 163).Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, im Iran politische Probleme gehabt zu haben, weil sein Vater in der politischen Opposition gewesen sei vergleiche AS 23). Wegen seines Vaters sei er sei von den Revolutionswächtern geschlagen worden, weiters sei er wegen seiner Bekanntschaft zu einem Amerikaner wegen Spionageverdachts am 28.12.2003 für einen Tag von den Revolutionswächtern festgenommen und gefoltert worden vergleiche AS 77 ff). In der Folge erwähnte der Beschwerdeführer eine weitere Verhaftung im Juli 2000, bei welcher er ebenfalls für einen Tag im Gefängnis behalten worden sei vergleiche AS 163).
Das Bundesasylamt hat dazu dargetan, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser völlig unterschiedlichen Darstellung die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen gesteigert habe und seine Angaben vage gewesen seien. Überdies deute auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran mit seinem Reisepass und einem Visum darauf hin, dass ihm in seinem Heimatland keine Verfolgung drohe.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an, wobei sich die mangelnde Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch aus folgenden Umständen ergibt:
2.3. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst nach vierjährigem Aufenthalt in Österreich stellte, ein weiteres Indiz für eine mangelnde Furcht vor Verfolgung.
So sieht auch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vor, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls Beweise erforderlich gewesen wären.So sieht auch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) in ihrem Artikel 4, Absatz 5, Litera d, vor, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls Beweise erforderlich gewesen wären.
In diesem Zusammenhang ist weiters auf Art 23 Abs 4 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen lit i ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte.In diesem Zusammenhang ist weiters auf Artikel 23, Absatz 4, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen Litera i, ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte.
2.3.1. Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof, über die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7,2.3.1. Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof, über die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7,,
2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich
den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
2.4. Zu den Eltern des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dessen Vater Ende 1997 nach Österreich gelangte und einen Asylantrag stellte. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenat vom 12.08.2002, Zl. 202.048/0-VIII/22/98, wurde ihm Asyl gewährt.
Darin wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers aus einer politisch aktiven Familie entstamme und seit Anfang der Revolution im Iran aktiver Sympathisant der marxistisch-leninistisch ausgerichteten Minderheit der Fedayin gewesen sei, welche in strikter Opposition zum islamischen Regime stand. 1986 sei er verhaftet, gefoltert und schließlich zu vier Jahren Haft verurteilt worden, welche er auch verbüßt habe. Weiters habe er ein umfassendes Arbeitsverbot erhalten. Daraufhin sei er nur mehr im privaten Kreis politisch aktiv gewesen. 1993 sei er grundlos für siebzig Tage in Haft gewesen, 1997 sei er wieder festgenommen worden, wobei ihm die Flucht nach Österreich gelungen sei. Nach seiner Flucht seien auch seine Frau und sein Sohn festgenommen worden.
Ende 2004 wurde dem Vater des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Die Mutter des Beschwerdeführers kam Anfang 2003 nach Österreich und wurde ihr Ende 2004 ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Wenngleich der Unabhängige Bundesasylsenat festgestellt hatte, dass auch ein Sohn des Vaters des Beschwerdeführers nach dessen Flucht festgenommen worden sei, um den Aufenthaltsort des Vaters zu eruieren, so muss es sich dabei um einen der beiden Brüder des Beschwerdeführers handeln. Der Vater des Beschwerdeführers hatte in seinem Verfahren nämlich vorgebracht, dass sein Sohn circa 37 Tage in Haft gewesen sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie eine Haft von dieser Dauer vorgebracht hatte, sondern lediglich zwei Festnahmen für je einen Tag erwähnte (vgl. AS 163).Wenngleich der Unabhängige Bundesasylsenat festgestellt hatte, dass auch ein Sohn des Vaters des Beschwerdeführers nach dessen Flucht festgenommen worden sei, um den Aufenthaltsort des Vaters zu eruieren, so muss es sich dabei um einen der beiden Brüder des Beschwerdeführers handeln. Der Vater des Beschwerdeführers hatte in seinem Verfahren nämlich vorgebracht, dass sein Sohn circa 37 Tage in Haft gewesen sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie eine Haft von dieser Dauer vorgebracht hatte, sondern lediglich zwei Festnahmen für je einen Tag erwähnte vergleiche AS 163).
Demnach muss es sich bei dem festgenommenen Sohn um einen der Brüder des Beschwerdeführers handeln, welche nach seiner eigenen Aussage (AS 161) nach wie vor im Iran leben und auch jeweils einer Berufstätigkeit nachgehen.
Nachdem die Brüder des Beschwerdeführers - trotz der politischen Tätigkeit ihres Vaters - offenbar unbehelligt im Iran leben können, ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen der politischen Tätigkeit des Vaters eine Verfolgung droht. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer legal mit einem Reisepass aus dem Iran ausgereist ist.
2.5. Des weiteren hat sich das nunmehr erstattete Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers bereits vor Rechtskraft des in seinem ersten Asylverfahren ergangenen Bescheides ereignet.
Wenngleich der Beschwerdeführer bei seiner ersten Antragstellung keinerlei Probleme geschildert hat (zumal er das Asylverfahren wegen des parallel eingebrachten Antrages auf Niederlassungsbewilligung möglichst rasch abschließen wollte) und der Antrag daher gemäß § 6 AsylG 1997 abgewiesen worden war, stünde dies grundsätzlich - wenn nicht auch die Konversion als neue Tatsache vorgebracht worden wäre - wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG nicht entgegen.Wenngleich der Beschwerdeführer bei seiner ersten Antragstellung keinerlei Probleme geschildert hat (zumal er das Asylverfahren wegen des parallel eingebrachten Antrages auf Niederlassungsbewilligung möglichst rasch abschließen wollte) und der Antrag daher gemäß Paragraph 6, AsylG 1997 abgewiesen worden war, stünde dies grundsätzlich - wenn nicht auch die Konversion als neue Tatsache vorgebracht worden wäre - wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG nicht entgegen.
Dies geht beispielsweise aus der Entscheidung des VwGH vom 11.11.2010, 2010/20/0002, hervor. Wenngleich der dort angefochtene Bescheid - eine zurückweisende Entscheidung eines zweiten Asylantrages nach § 68 AVG - vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurde, so ist dies nicht deshalb erfolgt, weil im ersten Asylverfahren nach § 6 AsylG 1997 entschieden worden war, sondern weil eben die Voraussetzungen für eine entschiedene Sache nicht vorlagen.Dies geht beispielsweise aus der Entscheidung des VwGH vom 11.11.2010, 2010/20/0002, hervor. Wenngleich der dort angefochtene Bescheid - eine zurückweisende Entscheidung eines zweiten Asylantrages nach Paragraph 68, AVG - vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurde, so ist dies nicht deshalb erfolgt, weil im ersten Asylverfahren nach Paragraph 6, AsylG 1997 entschieden worden war, sondern weil eben die Voraussetzungen für eine entschiedene Sache nicht vorlagen.
Daher war es auch nicht erforderlich, die in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung diesbezüglich beantragten Zeugen einzuvernehmen.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr ausführt, dass er auf Anraten seines damaligen Rechtsanwaltes angegeben habe, keine Probleme in seiner Heimat zu haben, um das Asylverfahren möglichst rasch zu beenden, zumal er bereits einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt habe, so ist dies aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer hat seinen ersten Asylantrag bereits über diesen Rechtsvertreter gestellt. Wenngleich hier offenbar zeitgleich oder in nahem zeitlichen Zusammenhang ein Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt wurde, so ist dennoch - schon aufgrund der berufsrechtlichen Pflichten eines Rechtsanwaltes - nicht davon auszugehen, dass dieser dem Beschwerdeführer (als seinem Mandanten) davon abgeraten hätte, Fluchtgründe anzuführen, wenn diese tatsächlich existierten. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Beschwerdeführer ja auch in seinem ersten Asylverfahren gefragt wurde, ob er beispielsweise jemals festgenommen worden sei oder Probleme mit der Polizei gehabt habe, was er jeweils ausdrücklich verneinte.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht nur insofern widersprüchlich dargestellt, als er in seinem ersten Verfahren gar kein Fluchtvorbringen erstattete, im zweiten Verfahren jedoch sehr wohl, sondern hat er sein Vorbringen auch innerhalb des zweitens Verfahrens gesteigert. Während er bei der Erstbefragung nur politische Probleme wegen seines Vaters erwähnte, sprach er in der Einvernahme vom 04.04.2008 von einer Festnahme am 28.12.2003, bei der Einvernahme vom 07.08.2008 hingegen von einer weiteren Festnahme im Juli 2000.
Auch diese Steigerung des Vorbringens von Einvernahme zu Einvernahme stellt ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar.
2.6. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch vorgebracht, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein.
Wenngleich im angefochtenen Bescheid diesbezüglich keine Feststellung getroffen wurde, so wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Glaubenswechsels subsidiärer Schutz gewährt. Das Bundesasylamt hat also die Konversion seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt und besteht auch für den erkennenden Senat kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer getauft wurde.
Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat und auch durch die im Verfahren vorgelegten Unterlagen hervorgeht, ist er erstmals im Jahr 2005 in Österreich mit dem christlichen Glauben in Kontakt gekommen und wurde er im März 2008 getauft.
Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung jedoch noch aufgezeigt werden wird, ergibt sich aus diesen Umständen prinzipiell sehr wohl eine asylrelevante Gefährdung für den Beschwerdeführer.
Aus diesen Gründen war es auch nicht erforderlich, die in der Beschwerde beantragten Gutachten einzuholen. Da auch nicht von einer Scheinkonversion auszugehen ist, war es ferner auch nicht erforderlich, die in diesem Zusammenhang als Zeugen beantragten Priester einzuvernehmen und waren diese Beweisanträge abzulehnen.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
3.1.2. § 3 Abs 2 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 lautet (Hervorhebung durch den erkennenden Senat):3.1.2. Paragraph 3, Absatz 2, Asylgesetz in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, lautet (Hervorhebung durch den erkennenden Senat):
"(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.""(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind."
3.1.3. Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 gilt als Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.3.1.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt als Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
3.1.4. Art 5 Abs 3 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 304 vom 30.09.2004, (Statusrichtlinie) lautet: "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat."3.1.4. Artikel 5, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.09.2004, (Statusrichtlinie) lautet: "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat."
3.1.5. Durch § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 erfährt Abs 1 leg cit eine Einschränkung insofern, als dass im Falle der Stellung eines Folgeantrages in der Regel der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird, wenn der Antragsteller Umstände nach Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, die ihn der Gefahr der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aussetzen. Diese Bestimmung ist nicht anders zu verstehen als dass im Fall von Nachfluchtgründen, die in einem Folgeverfahren geltend gemacht werden, der Gesetzgeber grundsätzlich einen Missbrauchsverdacht unterstellt, sofern sich der Antragsteller nicht auf eine erlaubte Aktivität stützen kann, die nachweislich (!) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Damit wird eine gesetzliche Vermutung statuiert, die im Ausnahmefall widerlegt werden kann (arg: "in der Regel").3.1.5. Durch Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 erfährt Absatz eins, leg cit eine Einschränkung insofern, als dass im Falle der Stellung eines Folgeantrages in der Regel der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird, wenn der Antragsteller Umstände nach Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, die ihn der Gefahr der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aussetzen. Diese Bestimmung ist nicht anders zu verstehen als dass im Fall von Nachfluchtgründen, die in einem Folgeverfahren geltend gemacht werden, der Gesetzgeber grundsätzlich einen Missbrauchsverdacht unterstellt, sofern sich der Antragsteller nicht auf eine erlaubte Aktivität stützen kann, die nachweislich (!) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Damit wird eine gesetzliche Vermutung statuiert, die im Ausnahmefall widerlegt werden kann (arg: "in der Regel").
Durch § 3 Abs 2 2 Satz AsylG 2005 wurde Art 5 Abs. 3 Statusrichtlinie umgesetzt und die dort für Folgeanträge vorgesehene Einschränkung nachgebildet. "Nach der Begründung zum Vorschlag der Europäischen Kommission dürfte es sich bei dieser Bestimmung allerdings um eine (widerlegbare) Vermutung handeln, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dadurch soll aber die Schutzgewährung in dem Fall, dass tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung besteht nicht ausgeschlossen werden. (Konkret ist in der Begründung zum Kommissionsentwurf [ABl C 051E v. 26.02.2002, S 325-334] ausgeführt: "Lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Betreffende seit Verlassen des Heimatlandes nur deshalb mit bestimmten Aktivitäten begonnen hat, weil er die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzes schaffen wollte, können die Mitgliedsstaaten davon ausgehen, dass diese Aktivitäten in der Regel die Gewährung eines solchen Schutzes nicht begründen, und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers berechtigter Weise in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Behörden Antragsteller als schutzbedürftig anerkennen, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörden des Herkunftslandes Kenntnis von den in diesem Absatz erwähnten Aktivitäten erlangen und sie als Hinweis für eine konträre politische oder sonstige abweichende Meinung oder Verhaltensweise betrachten, so dass Anlass zu begründeter Furcht besteht, Verfolgung oder einen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden.")Durch Paragraph 3, Absatz 2, 2 Satz AsylG 2005 wurde Artikel 5, Absatz 3, Statusrichtlinie umgesetzt und die dort für Folgeanträge vorgesehene Einschränkung nachgebildet. "Nach der Begründung zum Vorschlag der Europäischen Kommission dürfte es sich bei dieser Bestimmung allerdings um eine (widerlegbare) Vermutung handeln, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dadurch soll aber die Schutzgewährung in dem Fall, dass tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung besteht nicht ausgeschlossen werden. (Konkret ist in der Begründung zum Kommissionsentwurf [ABl C 051E v. 26.02.2002, S 325-334] ausgeführt: "Lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Betreffende seit Verlassen des Heimatlandes nur deshalb mit bestimmten Aktivitäten begonnen hat, weil er die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzes schaffen wollte, können die Mitgliedsstaaten davon ausgehen, dass diese Aktivitäten in der Regel die Gewährung eines solchen Schutzes nicht begründen, und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers berechtigter Weise in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Behörden Antragsteller als schutzbedürftig anerkennen, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörden des Herkunftslandes Kenntnis von den in diesem Absatz erwähnten Aktivitäten erlangen und sie als Hinweis für eine konträre politische oder sonstige abweichende Meinung oder Verhaltensweise betrachten, so dass Anlass zu begründeter Furcht besteht, Verfolgung oder einen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden.")
Im Übrigen erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten einer derartige Regelung nur "unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention ". Aus dieser Wendung wird wohl abzuleiten sein, dass in den von der Ausnahmebestimmung erfassten Fällen zumindest das Refoulement-Verbot des Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten sein wird (Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S 100).Im Übrigen erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten einer derartige Regelung nur "unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention ". Aus dieser Wendung wird wohl abzuleiten sein, dass in den von der Ausnahmebestimmung erfassten Fällen zumindest das Refoulement-Verbot des Artikel 33, Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten sein wird (Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S 100).
Ein Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland zeigt, dass auch dort Art 5 Abs 3 Statusrichtlinie in ähnlicher Weise umgesetzt wurde. § 28 deutsches Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG) lautet:Ein Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland zeigt, dass auch dort Artikel 5, Absatz 3, Statusrichtlinie in ähnlicher Weise umgesetzt wurde. Paragraph 28, deutsches Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG) lautet:
"(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.
(1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.(1a) Eine Bedrohung nach Paragraph 60, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden."
Das Bundesverwaltungsgericht Deutschland hat sich in seinem Urteil vom 18.12.2008, BverwG 10 C 27.07 (OVG 11 LB 75/06) - und inzwischen in weiteren Entscheidungen (wie in BverwG 10 C 25.08 und BverwG 10 C 26.08 vom 24.09.2009) bereits ausführlich mit der Frage der mit Folgeantrag geltend gemachten Nachfluchtgründe auseinandergesetzt und kommt dabei zum Ergebnis, dass eine Flüchtlingsanerkennung in derart gelagerten Fällen nur dann in Betracht kommt, wenn der Kläger (Antragsteller) zur Widerlegung dieser Vermutung gute Gründe anführen kann, warum seine Aktivitäten nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens ausgeweitet (begonnen) hat.
Für die österreichische Rechtslage ist zu bemerken, dass der Passus der Statusrichtlinie "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention..." nicht in das innerstaatliche Recht übernommen wurde. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Bestimmung völkerrechtskonform auszulegen und auf die Genfer Flüchtlingskonvention somit dennoch Bedacht zu nehmen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt diese Auslegung durchaus zu, so dass die Bestimmung des § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 als richtlinienkonform angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt die Anwendung des § 3 Abs 2 2 Satz AsylG 2005 auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelmäßig unter Missbrauchsverdacht stehen. Der Antragsteller hat - in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung - zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen. Gelingt ihm dies nicht, ist allerdings die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen und es bleibt nach Ansicht des erkennenden Senates lediglich die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Verfolgungsgefahr dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.Für die österreichische Rechtslage ist zu bemerken, dass der Passus der Statusrichtlinie "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention..." nicht in das innerstaatliche Recht übernommen wurde. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Bestimmung völkerrechtskonform auszulegen und auf die Genfer Flüchtlingskonvention somit dennoch Bedacht zu nehmen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt diese Auslegung durchaus zu, so dass die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 als richtlinienkonform angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, 2 Satz AsylG 2005 auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelmäßig unter Missbrauchsverdacht stehen. Der Antragsteller hat - in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung - zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen. Gelingt ihm dies nicht, ist allerdings die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen und es bleibt nach Ansicht des erkennenden Senates lediglich die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Verfolgungsgefahr dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
3.1.6. Für den vorliegenden Fall gilt nach den obigen Ausführungen somit folgendes:
Bereits das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben konvertiert ist.
Der erkennende Senat kann nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben zur Erlangung einer positiven Asylentscheidung gewechselt hat, zumal die Verfolgungsgefahr, die zum Christentum konvertierten Iranern drohen kann, als asylrelevant anzusehen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Zl. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl:
2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.
Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.
Gemäß dem Amtswissen des erkennenden Senates ist eine öffentliche Ausübung in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung, wie von der Statusrichtlinie eingefordert, für zum Christentum Konvertierter im Iran nicht zweifelsfrei gegeben und können drohende Sanktionen asylrelevante Intensität erreichen. Hiezu kommt, dass im Hinblick auf die islamische Verfassungsordnung des Iran dem Verhalten des Beschwerdeführers (auch) ein politisches - die Grundlagen des iranischen Staatswesens betreffendes - Moment anhaftet, sodass eine diesbezügliche (strafrechtliche) Verfolgung auch aus Gründen der politischen Gesinnung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohen kann, was nach den amtsbekannten Länderberichten, insbesondere der Verschlechterung unter der Präsidentschaft Ahmadinejads, der die strenge Einhaltung muslimischer Grundwerte nachhaltig einfordert, Gerichtsverfahren wegen "Aktivitäten gegen den Islam" maßgeblich wahrscheinlich machen kann.Gemäß dem Amtswissen des erkennenden Senates ist eine öffentliche Ausübung in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung, wie von der Statusrichtlinie eingefordert, für zum Christentum Konvertierter im Iran nicht zweifelsfrei gegeben und können drohende Sanktionen asylrelevante Intensität erreichen. Hiezu kommt, dass im Hinblick auf die islamische Verfassungsordnung des Iran dem Verhalten des Beschwerdeführers (auch) ein politisches - die Grundlagen des iranischen Staatswesens betreffendes - Moment anhaftet, sodass eine diesbezügliche (strafrechtliche) Verfolgung auch aus Gründen der politischen Gesinnung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK drohen kann, was nach den amtsbekannten Länderberichten, insbesondere der Verschlechterung unter der Präsidentschaft Ahmadinejads, der die strenge Einhaltung muslimischer Grundwerte nachhaltig einfordert, Gerichtsverfahren wegen "Aktivitäten gegen den Islam" maßgeblich wahrscheinlich machen kann.
Eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder einer unterstellten politischen Gesinnung kann sohin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
3.1.7. Der Beschwerdeführer hat die Konversion als subjektiven Nachfluchtgrund jedoch erst im Rahmen des gegenständlichen zweiten Asylantrages geltend gemacht, als ein vorangegangenes Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen war und sein Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels offenbar nicht erfolgreich erledigt wurde.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher laut eigenen Angaben erstmals 2005 mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist, geht auch nicht hervor, dass es sich - wie in § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG normiert - nachweislich um Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung handelt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - offenbar wider Erwarten - keinen Aufenthaltstitel in Österreich erlangen konnte und sich die Vermutung, die Konversion zum christlichen Glauben ausschließlich zur Erlangung einer positiven Asylentscheidung vollzogen zu haben, gerade zu aufdrängt.Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher laut eigenen Angaben erstmals 2005 mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist, geht auch nicht hervor, dass es sich - wie in Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz AsylG normiert - nachweislich um Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung handelt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - offenbar wider Erwarten - keinen Aufenthaltstitel in Österreich erlangen konnte und sich die Vermutung, die Konversion zum christlichen Glauben ausschließlich zur Erlangung einer positiven Asylentscheidung vollzogen zu haben, gerade zu aufdrängt.
Nach Ansicht des erkennenden Senats ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die Regelvermutung des Missbrauchsverdachts ausräumen.
Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist daher aus diesem Grund ausgeschlossen. Es kann im gegenständlichen Fall nicht gesagt werden, dass Konversion zum Christentum Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Der Beschwerdeführer ist - wie er selbst ausführte - erstmals 2005 mit dem Christentum in Kontakt gekommen.
3.1.8. Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Da die Abweisung nicht auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu stützen ist, sondern § 3 Abs 2 2. Satz AsylG 2005 die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließt, war Spruchteil I. mit der angegebenen Maßgabe zu bestätigen.3.1.8. Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Da die Abweisung nicht auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu stützen ist, sondern Paragraph 3, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließt, war Spruchteil römisch eins. mit der angegebenen Maßgabe zu bestätigen.
3.1.9. Da eine Verfolgungsgefahr dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, zumal dem Beschwerdeführer durch die Konversion im Iran die Gefahr der Todesstrafe oder unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung drohen würde, wodurch zumindest Artikel 3, wenn nicht Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt werden würde, bleibt lediglich die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Dieser Status wurde dem Beschwerdeführer - im Ergebnis zutreffend - ohnedies bereits vom Bundesasylamt - gewährt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Schlagworte
Familienverband, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Konversion, mangelnde Asylrelevanz, politische Aktivität, ReligionZuletzt aktualisiert am
29.03.2011