TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/15 S1 418169-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 418.169-1/2011/2E

S1 418.168-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2011, Zahl 10 11.158-EAST Ost,1.) des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2011, Zahl 10 11.158-EAST Ost,

2.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2011, Zahl 10 11.159-EAST Ost, zu Recht erkannt:2.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2011, Zahl 10 11.159-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Lebensgefährte der 2.-Beschwerdeführerin. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführer stellten am 27.11.2010 die Anträge ihnen internationalen Schutz zu gewähren.

Die Beschwerdeführer haben laut EURODAC-Treffer bereits am 23.11.2010 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 21.12.2010 (eingelangt am 22.12.2010) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 erklärt.Die Beschwerdeführer haben laut EURODAC-Treffer bereits am 23.11.2010 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 21.12.2010 (eingelangt am 22.12.2010) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, erklärt.

In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der 1.-Beschwerdeführer an, von XXXX über Moskau und XXXX in Polen eingereist zu sein. Erst nach dem dritten Versuch sei es ihnen gelungen, in Polen einzureisen; zuvor seien sie immer wieder zurückgeschickt worden. Dort wären ihre Fingerabdrücke abgenommen worden und sie hätten Asylanträge gestellt, obwohl sie es nicht gewollt hätten, da ihr eigentliches Ziel Österreich wäre. Eine Einvernahme hätten sie in Polen nicht gehabt. Sie wären in einem Lager untergebracht gewesen. Sie hätten jedoch dort nicht bleiben können, da es für sie in Polen zu gefährlich gewesen sei. Vorgestern wären sie nach Wien zu seinem Bruder gefahren (AS 27-37 BAA).In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der 1.-Beschwerdeführer an, von römisch 40 über Moskau und römisch 40 in Polen eingereist zu sein. Erst nach dem dritten Versuch sei es ihnen gelungen, in Polen einzureisen; zuvor seien sie immer wieder zurückgeschickt worden. Dort wären ihre Fingerabdrücke abgenommen worden und sie hätten Asylanträge gestellt, obwohl sie es nicht gewollt hätten, da ihr eigentliches Ziel Österreich wäre. Eine Einvernahme hätten sie in Polen nicht gehabt. Sie wären in einem Lager untergebracht gewesen. Sie hätten jedoch dort nicht bleiben können, da es für sie in Polen zu gefährlich gewesen sei. Vorgestern wären sie nach Wien zu seinem Bruder gefahren (AS 27-37 BAA).

Die 2.-Beschwerdeführerin machte bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag gleichlautende Angaben wie der 1.-Beschwerdeführer (AS 25-33 BAA).

Am 27.12.2010 langte beim Bundesasylamt ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 13.12.2010 von Dr. B.L., Psychotherapeutin, vom XXXX zum 1.-Beschwerdeführer ein, welches sich in Anamnese, Symptome, Diagnose und Prognose einteilt. In der Anamnese berichtet der Beschwerdeführer ausführlich über seine Gefangenschaft in Tschetschenien und den dabei erlittenen Folterungen. Als Symptome gehen Schlafstörungen, Albträume, Stimmungsumbrüche, Hypervigilanz, Konzentrationsstörungen und Intrusionen hervor. Dem Beschwerdeführer wurde dabei eine PTSD als Folge serieller Traumatisierung in Krieg und Gefangenschaft diagnostiziert. Im Falle der Ignoranz seiner besonderen Schutz- und Schonungsbedürftigkeit sei er einem erhöhten Risiko der weiteren, anhaltenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und Selbstmordimpulsen ausgesetzt. Zur 2.-Beschwerdeführerin langte am selben Tag ebenfalls ein Schreiben von Dr. B.L. vom 14.12.2010 ein, in dem wegen verschiedener Symptome weiterführende Untersuchungen bei einem Facharzt für Psychiatrie angeregt werden.Am 27.12.2010 langte beim Bundesasylamt ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 13.12.2010 von Dr. B.L., Psychotherapeutin, vom römisch 40 zum 1.-Beschwerdeführer ein, welches sich in Anamnese, Symptome, Diagnose und Prognose einteilt. In der Anamnese berichtet der Beschwerdeführer ausführlich über seine Gefangenschaft in Tschetschenien und den dabei erlittenen Folterungen. Als Symptome gehen Schlafstörungen, Albträume, Stimmungsumbrüche, Hypervigilanz, Konzentrationsstörungen und Intrusionen hervor. Dem Beschwerdeführer wurde dabei eine PTSD als Folge serieller Traumatisierung in Krieg und Gefangenschaft diagnostiziert. Im Falle der Ignoranz seiner besonderen Schutz- und Schonungsbedürftigkeit sei er einem erhöhten Risiko der weiteren, anhaltenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und Selbstmordimpulsen ausgesetzt. Zur 2.-Beschwerdeführerin langte am selben Tag ebenfalls ein Schreiben von Dr. B.L. vom 14.12.2010 ein, in dem wegen verschiedener Symptome weiterführende Untersuchungen bei einem Facharzt für Psychiatrie angeregt werden.

Den fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahmen XXXX vom 15.02.2011 im Zulassungsverfahren zufolge (As. 123, BAA-Akt des 1.-Beschwerdeführers und As. 99, BAA-Akt der 2.-Beschwerdeführerin) liegen bei den Beschwerdeführern weder belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störungen noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor; bei der 2.-Beschwerdeführerin wird auf eine erklärte Suizidabsicht für den Fall der Überstellung hingewiesen.Den fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahmen römisch 40 vom 15.02.2011 im Zulassungsverfahren zufolge (As. 123, BAA-Akt des 1.-Beschwerdeführers und As. 99, BAA-Akt der 2.-Beschwerdeführerin) liegen bei den Beschwerdeführern weder belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störungen noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor; bei der 2.-Beschwerdeführerin wird auf eine erklärte Suizidabsicht für den Fall der Überstellung hingewiesen.

Nach der Eigenanamnese, bei welcher der 1.-Beschwerdeführer erneut auf seine Folterung in der Gefangenschaft hinweist und zu seinen subjektiven Beschwerden ausführt, kaum schlafen zu können, da die Erinnerungen ihn daran hindern würden und er dauernd daran denke, was passieren würde, wenn er abgeschoben würde, begründet die Gutachterin ihr Gutachten wie folgt: "Befund: Der AW ist allseits orientiert, bewusstseinsklar. Es finden sich keine Denkstörungen. Der Ductus ist sehr flüssig, kohärent, zielführend. Die Prosodie unauffällig, gut moduliert. Die Konzentration und die Auffassung sind gut, die Aufmerksamkeit unverändert, insbesondere findet sich kein Hinweis auf Dissoziation. Die Stimmung ist weitgehend euthym, die Befindlichkeit subjektiv mit besorgt, ängstlich angegeben. Es finden sich heute bei der Begutachtung keine Zeichen frei flottierender Angst, keine vegetative Symptomatik, kein Tremor, keine Hautrötungen, keine emotionale Beteiligung. Der Antrieb scheint ungestört. Es kann kein Gespanntsein oder motorische Unruhe, weder Sitz-, Bewegungs- noch Blickunruhe festgestellt werden. Keine Schreckhaftigkeit, keine Zeichen von Hyperarousal. Die Sachverhalte werden sehr allgemein nicht detailreich und ausweichend angegeben. Kein Vorbeiantworten im engeren Sinne. Keine Zeitgitterstörungen. Die Träume nicht spezifisch, daher nicht intrusiven Charakters. Es finden sich zum heutigen Zeitpunkt keine beobachtbaren, objektiven Zeichen großer Müdigkeit.

Schlussfolgerung: Wie aus obigem Befund ableitbar kann heute keine Symptomatik einer krankheitswertigen Störung gefunden werden. Die im auswärtigen Befund genannten intrusiven Symptome werden hinterfragt und können nicht bestätigt werden. Es kann keine Übererregung festgestellt werden."

Am 22.01.2011 wurde der 1.-Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seines Rechtsberaters abschließend zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen (AS 133-141 BAA). Auf Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme, wonach bei ihm keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, führte der 1.-Beschwerdeführer an, es werde so sein, wie es im Befund stehe. Zum Befund von XXXX befragt legte der 1.-Beschwerdefürher dar, sich an das Datum der Untersuchung nicht erinnern zu können. Er hätte dort zwei Gespräche in Anwesenheit eines Dolmetschers für Russisch gehabt, die jeweils zirka eine Stunde gedauert hätten. Zu seinen familiären Bezügen zu Österreich führte der 1.-Beschwerdeführer aus, er hätte hier einen Bruder und zwei Neffen, die Kinder seines älteren Bruders wären. Er und seine Lebensgefährtin (Gattin nach muslimischem Ritus) würden in der Wohnung seines Bruders leben. Einer seiner Neffen wohne ebenfalls dort. Da er keine Sozialhilfe bekomme, werde er sowohl von seinem Bruder als auch den Neffen unterstützt. Sein Bruder sei schon seit sechs Jahren in Österreich. Er wolle nicht nach Polen zurück, weil er dort nicht sicher wäre; das würde seinem Tod gleichkommen. Er habe über die polnische Grenze in die EU einreisen müssen, weil er unbedingt nach Österreich gewollt hätte. Zu seinem Asylverfahren in Polen befragt, gab der 1.-Beschwerdeführer an, dort Informationsblätter bekommen zu haben. Über den weiteren Verfahrensablauf wäre er nicht informiert worden. Er habe sich in Polen mit Tschetschenen unterhalten, jedoch auch ihm sei klar geworden, dass Polen für alle zugänglich wäre. Es sei ja für alle bekannt, dass Polen sehr aktiv mit Russland zusammenarbeiten würde. Polen liege auch sehr nahe bei Russland, jeder könne ohne viele Kontrollen ein- und ausreisen. Er könne es leider nicht belegen, aber ein Flüchtling wäre in Polen erwischt und nach Russland zurückgebracht worden. In Österreich wäre er in der Nähe seines Bruders und seiner Neffen. Außerdem könnte er hier nicht so leicht entführt werden, wie in Polen.Am 22.01.2011 wurde der 1.-Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seines Rechtsberaters abschließend zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen (AS 133-141 BAA). Auf Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme, wonach bei ihm keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, führte der 1.-Beschwerdeführer an, es werde so sein, wie es im Befund stehe. Zum Befund von römisch 40 befragt legte der 1.-Beschwerdefürher dar, sich an das Datum der Untersuchung nicht erinnern zu können. Er hätte dort zwei Gespräche in Anwesenheit eines Dolmetschers für Russisch gehabt, die jeweils zirka eine Stunde gedauert hätten. Zu seinen familiären Bezügen zu Österreich führte der 1.-Beschwerdeführer aus, er hätte hier einen Bruder und zwei Neffen, die Kinder seines älteren Bruders wären. Er und seine Lebensgefährtin (Gattin nach muslimischem Ritus) würden in der Wohnung seines Bruders leben. Einer seiner Neffen wohne ebenfalls dort. Da er keine Sozialhilfe bekomme, werde er sowohl von seinem Bruder als auch den Neffen unterstützt. Sein Bruder sei schon seit sechs Jahren in Österreich. Er wolle nicht nach Polen zurück, weil er dort nicht sicher wäre; das würde seinem Tod gleichkommen. Er habe über die polnische Grenze in die EU einreisen müssen, weil er unbedingt nach Österreich gewollt hätte. Zu seinem Asylverfahren in Polen befragt, gab der 1.-Beschwerdeführer an, dort Informationsblätter bekommen zu haben. Über den weiteren Verfahrensablauf wäre er nicht informiert worden. Er habe sich in Polen mit Tschetschenen unterhalten, jedoch auch ihm sei klar geworden, dass Polen für alle zugänglich wäre. Es sei ja für alle bekannt, dass Polen sehr aktiv mit Russland zusammenarbeiten würde. Polen liege auch sehr nahe bei Russland, jeder könne ohne viele Kontrollen ein- und ausreisen. Er könne es leider nicht belegen, aber ein Flüchtling wäre in Polen erwischt und nach Russland zurückgebracht worden. In Österreich wäre er in der Nähe seines Bruders und seiner Neffen. Außerdem könnte er hier nicht so leicht entführt werden, wie in Polen.

Die 2.-Beschwerdeführerin machte im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs ebenfalls am selben Tag ergänzend folgende Angaben (AS 109-115 BAA): Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie an, die Sachen zu nehmen, die sie von zu Hause mitgenommen habe. Sie habe Probleme mit dem Herzen und auch mit dem Ischias. Ihre Probleme wären Folgen von den Ereignissen in der Heimat. Auf Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme erklärte die 2.-Beschwerdeführerin, die Ärztin könne natürlich schreiben, was sie wolle. Aber sie könne dann nicht verstehen, warum sie die ganze Zeit weine. Sie hätte Probleme in ihrer Heimat gehabt und wäre bedroht worden. Sie verstehe nicht, warum man bei ihr nichts festgestellt habe. Sie glaube, dass ihre Herzprobleme dadurch verursacht wären. Sie wäre ständig aufgeregt und stehe unter Druck. Sie hätte in Österreich zwei Cousins väterlicherseits, die sie mit Lebensmitteln unterstützen würden. Sie hätte regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihnen. Sie wolle nicht nach Polen zurück, da es kein sicheres Land wäre. Es gebe zwar nirgends eine lückenlose Sicherheit, aber hier hätte sie wenigstens ihren Mann, seinen Bruder und die anderen Verwandten. Es sei auch bekannt, dass "Kadyrov-Leute" in Polen wären und Informationen nach Hause weiterleiteten. Es sei nicht so einfach gewesen in ihrem Alter das Land zu verlassen. Sie hätten alles liegen und stehen gelassen. Im Laufe der weiteren Einvernahme legte sie dar, dass ihr Bruder in Polen um Asyl angesucht habe, aber keines bekommen habe. Danach sei er an die russischen Behörden übergeben worden, seither sei er verschwunden. Ihnen werde das gleiche widerfahren. Hier hätten sie eine Unterstützung, nicht jedoch in Polen.

2. Das Bundesasylamt hat mit angefochtenen Bescheiden vom 23.02.2011 Zahl: 10 11.158-EAST Ost, (ad. 1.), 10 11.159-EAST Ost (ad. 2.), die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c (2.-Beschwerdeführerin) beziehungsweise lit. e (1.-Beschwerdeführer) Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.2. Das Bundesasylamt hat mit angefochtenen Bescheiden vom 23.02.2011 Zahl: 10 11.158-EAST Ost, (ad. 1.), 10 11.159-EAST Ost (ad. 2.), die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, (2.-Beschwerdeführerin) beziehungsweise Litera e, (1.-Beschwerdeführer) Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Versorgung im Allgemeinen gewährleistet ist.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen wären, dass die Antragsteller an einer schweren körperlichen oder psychischen Krankheit litten. Auch hätten die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären oder ihnen eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Sie wären in Polen keinen unmenschlichen Handlungen ausgesetzt gewesen. Die polnischen Sicherheitsbehörden würden ihnen Schutz gewähren können. Ein schützenswertes Familienleben zum Bruder des 1.-Beschwerdeführers liege nicht vor. Insoweit sich der 1.-Beschwerdeführer auf die Unterstützung seines Bruders berufe, sei hierzu anzumerken, dass er freiwillig auf die Aufnahme in Grundversorgung verzichtet habe. Auch habe sich aus einer Mitteilung der LVT Wien ergeben, dass keine Gefährdung des 1.-Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Damit könne von der behaupteten Hilfsbedürftigkeit nicht ausgegangen werden, beziehungsweise liege keine besondere Abhängigkeit vor.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen wären, dass die Antragsteller an einer schweren körperlichen oder psychischen Krankheit litten. Auch hätten die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären oder ihnen eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Sie wären in Polen keinen unmenschlichen Handlungen ausgesetzt gewesen. Die polnischen Sicherheitsbehörden würden ihnen Schutz gewähren können. Ein schützenswertes Familienleben zum Bruder des 1.-Beschwerdeführers liege nicht vor. Insoweit sich der 1.-Beschwerdeführer auf die Unterstützung seines Bruders berufe, sei hierzu anzumerken, dass er freiwillig auf die Aufnahme in Grundversorgung verzichtet habe. Auch habe sich aus einer Mitteilung der LVT Wien ergeben, dass keine Gefährdung des 1.-Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Damit könne von der behaupteten Hilfsbedürftigkeit nicht ausgegangen werden, beziehungsweise liege keine besondere Abhängigkeit vor.

3. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, worin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides geltend gemacht wurden. Die belangte Behörde behaupte allen Ernstes, der 1.-Beschwerdeführer hätte keine relevanten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich; dies sei aktenwidrig. Der 1.-Beschwerdeführer wohne bei seinem Bruder, der in Österreich anerkannter Flüchtling sei, und wegen dessen unermüdlichem Einsatz für die Menschenrechte in seiner Heimat verfolgt worden wäre und werde. Zwar wären sie durch die Flucht vor einigen Jahren getrennt worden, jedoch hätte die Verfolgung, der nun er (der Beschwerdeführer) seinetwegen ausgesetzt gewesen sei, ihre seit jeher bestehende enge Bindung noch verstärkt und nicht etwa, wie die belangte Behörde unterstelle, verringert. Weiters führe das Bundesasylamt aus, dass der 1.-Beschwerdeführer nur materiell von seinem Bruder abhängig sei, weil er freiwillig aus der Grundversorgung ausgeschieden wäre und lasse völlig außer Acht, dass seine Wohnsitznahme bei seinem Bruder durch ihr enges Nahverhältnis begründet sei. Aufgrund der jahrelangen Trennung und der gemeinsamen Verfolgung und Gefahr, sei es für sie selbstverständlich gewesen, dass er nicht in einem Flüchtlingslager, sondern bei ihm in der Nähe bleibe; dies nicht zuletzt aus dem Grund, dass sein Bruder Opfer terroristischer Überfälle von Kadyrov-Agenten geworden wäre, von der dieser schwere Verletzungen getragen habe und seither (in Österreich) unter Polizeischutz stehe. Hierzu lägen Medienberichte vor, die auch der Beschwerde beigelegt worden sind, so ein Interview mit dem Bruder des Beschwerdeführers und einem Abgeordneten zum Nationalrat. Der 1.-Beschwerdeführer sei zwar diesen Überfällen noch nicht ausgesetzt gewesen, aber sein Bruder und er würden sich gegenseitig schützen und bräuchten einander gerade in dieser schwierigen Situation, weshalb seine Überstellung nach Polen auch nicht zumutbar wäre; denn in Polen wäre er ohne die Hilfe seines Bruders den Kadyrov-Agenten schutzlos ausgeliefert, die dort unkontrolliert ein- und ausgingen. Hinzu komme, dass die Familie der Beschwerdeführer in Polen in der Vergangenheit äußerst schlechte Erfahrungen gemacht habe. So sei der Bruder der 2.-Beschwerdeführerin den russischen Behörden übergeben worden, welcher seither verschwunden wäre. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen nicht zum Anlass genommen, Ermittlungen zu diesem "ungeheuerlichen Vorgang" durchzuführen, etwa eine Anfrage an die polnischen Behörden, warum der Genannte trotz seiner offenkundigen (durch sein darauffolgendes Verschwinden bewiesenen) Gefährdung nach Russland abgeschoben worden sei. Da die gesamte Familie verfolgt werde (Sippenhaftung wegen seines Bruders), lasse das Schicksal des Verschwundenen eine Prognose zu, was dem 1.-Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Polen und darauffolgend nach Russland drohen würde. Die Länderfeststellungen wären auch widersprüchlich. Einerseits werde ausgeführt, dass tschetschenische Asylwerber nicht in ihr Heimatland ausgewiesen würden, andererseits dass negativ beschiedene Tschetschenen aufgefordert würden, sofort das Land zu verlassen. Auch sei die 2.-Beschwerdeführerin keiner fachärztlichen Untersuchung zugeführt worden, sondern gleich der Zurückweisungsbescheid erlassen worden.

4. Die Beschwerden langten am 09.03.2011 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig ist.2. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig ist.

2.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Zustimmungen, dass Polen für die Asylanträge nach Art 13 VO 343/2003 (oder jedenfalls durch deren materielle Bearbeitung) zuständig iSd Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 geworden ist, nachdem die Asylverfahren wegen Abwesenheit der Antragsteller eingestellt worden sind. Demzufolge werden die Asylverfahren der beiden Beschwerdeführer nach Rückkehr nach Polen fortgesetzt werden können und sind Prognosen über deren Ausgang zum jetzigen Zeitpunkt spekulativ. Dass die Verwaltungsbehörde im die 2.-Beschwerdeführerin treffenden Bescheid im Spruch von einer Zuständigkeit nach Art 16 Abs 1 lit c ausgeht, ist offensichtlich ein nicht relevanter Schreibfehler. Insofern in der Beschwerde gerügt wird, dass die Verwaltungsbehörde einmal festgestellt hätte, tschetschenische Asylwerber erhielten in Polen (zumindest) subsidiären Schutz, während an anderer Stelle von Aufforderungen an negativ beschiedene Tschetschenen, umgehend das Land zu verlassen, gesprochen wird, trifft dies zu, wobei offenbar die erstgenannte Aussage inzwischen als überholt zu gelten hat. Aus dem Umstand, dass gegenüber tschetschenischen AntragstellerInnen nunmehr in Polen auch negative Entscheidungen ergehen (wobei deren regelmäßige zwangsweise Durchsetzung aus der derzeitigen Erkenntnislage nicht hervorgeht), kann aber keine unzulässige rechtliche Sonderposition erkannt werden, als etwa auch in Österreich, je nach dem Umständen des Einzelfalls, Ausweisungsentscheidungen ergehen können (vgl auch zu den relativ umfassend erscheinenden Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen in Polen das im Erkenntnis des AsylGH vom 25.02.2011, S1 318.748-3/2009/23E referierte Verfahren; wobei jene Entscheidung einen Fall des Art 16 Abs 1 lit e Dublin II VO betraf, in dem bereits ein Folgeantrag nach im Berufungswege negativ entschiedenem Erstverfahren vorlag). Sofern schließlich die 2.-Beschwerdeführerin den Fall ihres Bruders, der nach Erhalt einer negativen Asylentscheidung an russische Behörden übergeben worden und seitdem verschwunden sei, als Beleg für die behauptetermaßen menschenrechtswidrige Asylrechtspraxis Polens ohne nähere Ausführungen in den Raum stellt, ist dies (abgesehen von der Frage der Glaubwürdigkeit) in der vorgebrachten Form hiezu nicht allgemein geeignet, als weder von vorneherein angenommen werden kann, Polen hätte hier einen berechtigten Asylantrag willkürlich abgelehnt, noch dass das Verschwinden des Bruders vorhersehbare unmittelbare Folge eines solchen behaupteten Fehlverhaltens wäre.2.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Zustimmungen, dass Polen für die Asylanträge nach Artikel 13, VO 343 aus 2003, (oder jedenfalls durch deren materielle Bearbeitung) zuständig iSd Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, geworden ist, nachdem die Asylverfahren wegen Abwesenheit der Antragsteller eingestellt worden sind. Demzufolge werden die Asylverfahren der beiden Beschwerdeführer nach Rückkehr nach Polen fortgesetzt werden können und sind Prognosen über deren Ausgang zum jetzigen Zeitpunkt spekulativ. Dass die Verwaltungsbehörde im die 2.-Beschwerdeführerin treffenden Bescheid im Spruch von einer Zuständigkeit nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, ausgeht, ist offensichtlich ein nicht relevanter Schreibfehler. Insofern in der Beschwerde gerügt wird, dass die Verwaltungsbehörde einmal festgestellt hätte, tschetschenische Asylwerber erhielten in Polen (zumindest) subsidiären Schutz, während an anderer Stelle von Aufforderungen an negativ beschiedene Tschetschenen, umgehend das Land zu verlassen, gesprochen wird, trifft dies zu, wobei offenbar die erstgenannte Aussage inzwischen als überholt zu gelten hat. Aus dem Umstand, dass gegenüber tschetschenischen AntragstellerInnen nunmehr in Polen auch negative Entscheidungen ergehen (wobei deren regelmäßige zwangsweise Durchsetzung aus der derzeitigen Erkenntnislage nicht hervorgeht), kann aber keine unzulässige rechtliche Sonderposition erkannt werden, als etwa auch in Österreich, je nach dem Umständen des Einzelfalls, Ausweisungsentscheidungen ergehen können vergleiche auch zu den relativ umfassend erscheinenden Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen in Polen das im Erkenntnis des AsylGH vom 25.02.2011, S1 318.748-3/2009/23E referierte Verfahren; wobei jene Entscheidung einen Fall des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO betraf, in dem bereits ein Folgeantrag nach im Berufungswege negativ entschiedenem Erstverfahren vorlag). Sofern schließlich die 2.-Beschwerdeführerin den Fall ihres Bruders, der nach Erhalt einer negativen Asylentscheidung an russische Behörden übergeben worden und seitdem verschwunden sei, als Beleg für die behauptetermaßen menschenrechtswidrige Asylrechtspraxis Polens ohne nähere Ausführungen in den Raum stellt, ist dies (abgesehen von der Frage der Glaubwürdigkeit) in der vorgebrachten Form hiezu nicht allgemein geeignet, als weder von vorneherein angenommen werden kann, Polen hätte hier einen berechtigten Asylantrag willkürlich abgelehnt, noch dass das Verschwinden des Bruders vorhersehbare unmittelbare Folge eines solchen behaupteten Fehlverhaltens wäre.

2.2. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall jedoch in anderer Hinsicht ein qualifziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt:

2.2.1. Zum medizinischen Zustand des 1.-Beschwerdeführers liegen, wie in der Verfahrenserzählung skizziert, zwei fachliche Äußerungen vor, die sich hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Erkrankung widersprechen. Die Erklärung in der Äußerung XXXX für ihre Verneinung einer Erkrankung, im Unterschied zum Ergebnis der vorangegangenen psychologischen Befundung, ist kursorisch, bezieht sich nur auf den Tag der Untersuchung (arg: "heute") und ist in dieser Form für den erkennenden Gerichtshof nicht ohne weitere Erklärung nachvollziehbar, insbesondere wenn man miteinbezieht, dass der angefochtene Bescheid auch keine näheren Erörterungen dazu enthält, sondern ohne irgendeine Auseinandersetzung mit dem Erstbefund nur die pauschale Schlussfolgerung beinhaltet, der Beschwerdeführer sei gesund und - an anderer Stelle - auf die - unbestrittene - allgemeine Kompetenz XXXX verweist. Da nach dem verwendeten Formular XXXX die Frage der Überstellungsfähigkeit nur beantwortet wird, wenn ein Krankheitszustand vorliegt, liegt sohin, jedenfalls in Bezug auf den 1.-Beschwerdeführer, keine eindeutige sachverständige Bejahung der Überstellungsfähigkeit vor, was aber bei einem (jedenfalls potentiellen) Folteropfer wie dem 1.-Beschwerdeführer jedenfalls angezeigt wäre.2.2.1. Zum medizinischen Zustand des 1.-Beschwerdeführers liegen, wie in der Verfahrenserzählung skizziert, zwei fachliche Äußerungen vor, die sich hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Erkrankung widersprechen. Die Erklärung in der Äußerung römisch 40 für ihre Verneinung einer Erkrankung, im Unterschied zum Ergebnis der vorangegangenen psychologischen Befundung, ist kursorisch, bezieht sich nur auf den Tag der Untersuchung (arg: "heute") und ist in dieser Form für den erkennenden Gerichtshof nicht ohne weitere Erklärung nachvollziehbar, insbesondere wenn man miteinbezieht, dass der angefochtene Bescheid auch keine näheren Erörterungen dazu enthält, sondern ohne irgendeine Auseinandersetzung mit dem Erstbefund nur die pauschale Schlussfolgerung beinhaltet, der Beschwerdeführer sei gesund und - an anderer Stelle - auf die - unbestrittene - allgemeine Kompetenz römisch 40 verweist. Da nach dem verwendeten Formular römisch 40 die Frage der Überstellungsfähigkeit nur beantwortet wird, wenn ein Krankheitszustand vorliegt, liegt sohin, jedenfalls in Bezug auf den 1.-Beschwerdeführer, keine eindeutige sachverständige Bejahung der Überstellungsfähigkeit vor, was aber bei einem (jedenfalls potentiellen) Folteropfer wie dem 1.-Beschwerdeführer jedenfalls angezeigt wäre.

2.2.2. Das Bundesasylamt hat aber auch hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK durch die gegenständliche Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt. Zur Klarstellung ist gleichwohl zunächst festzuhalten, dass kein allgemeines Recht auf Familienzusammenführung von volljährigen Geschwistern besteht, im vorliegenden Fall könnte aber eine Sonderkonstellation vorliegen. Insoweit das Bundesasylamt ein mögliches Familienleben des 1.-Beschwerdeführers zu seinem Bruder verneint und hierzu ausführt, dass der 1.-Beschwerdeführer selbst auf die Grundversorgung verzichtet habe, weshalb auch nicht angenommen werden könne, dass er hilfsbedürftig sei, respektive von seinem Bruder abhängig wäre, greift dies zu kurz, als der freiwillige Verzicht auf die Grundversorgung zugunsten eines Wohnsitzes im Bereich seines Bruders sehr wohl auf eine besondere Nahebeziehung hinweisen kann (wird doch andererseits das Verbleiben in Grundversorgung vielfach als Beleg für eine minder intensive Nahebeziehung angeführt). Dass das LVT Wien erklärt hatte, es bestehe keine Gefährdung des Beschwerdeführers in Österreich, wie es die Verwaltungsbehörde in ihrem Bescheid ausdrücklich anführt (vgl Seite 26 des Bescheides des 1.-Beschwerdeführers), kann ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis/das Bestehen einer Hilfsbedürfigkeit, etwa in medizinischer Hinsicht, nicht von vorneherein ausschließen.2.2.2. Das Bundesasylamt hat aber auch hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die gegenständliche Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt. Zur Klarstellung ist gleichwohl zunächst festzuhalten, dass kein allgemeines Recht auf Familienzusammenführung von volljährigen Geschwistern besteht, im vorliegenden Fall könnte aber eine Sonderkonstellation vorliegen. Insoweit das Bundesasylamt ein mögliches Familienleben des 1.-Beschwerdeführers zu seinem Bruder verneint und hierzu ausführt, dass der 1.-Beschwerdeführer selbst auf die Grundversorgung verzichtet habe, weshalb auch nicht angenommen werden könne, dass er hilfsbedürftig sei, respektive von seinem Bruder abhängig wäre, greift dies zu kurz, als der freiwillige Verzicht auf die Grundversorgung zugunsten eines Wohnsitzes im Bereich seines Bruders sehr wohl auf eine besondere Nahebeziehung hinweisen kann (wird doch andererseits das Verbleiben in Grundversorgung vielfach als Beleg für eine minder intensive Nahebeziehung angeführt). Dass das LVT Wien erklärt hatte, es bestehe keine Gefährdung des Beschwerdeführers in Österreich, wie es die Verwaltungsbehörde in ihrem Bescheid ausdrücklich anführt vergleiche Seite 26 des Bescheides des 1.-Beschwerdeführers), kann ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis/das Bestehen einer Hilfsbedürfigkeit, etwa in medizinischer Hinsicht, nicht von vorneherein ausschließen.

Das Bundesasylamt hätte also die Beziehung des Erstbeschwerdeführers zu seinem Bruder näher zu beleuchten gehabt (insbesondere auch durch ergänzende Befragung), da diese unter zwei Aspekten entscheidungsrelevant sein kann:

2.2.2.1. Wenn der 1.-Beschwerdeführer (als mögliches Folteropfer) psychisch krank ist (zur Notwendigkeit, dies in einem fehlerfreien Verfahren festzustellen, siehe eben 2.2.1) bedarf es einer sachverständigen Aussage, ob ein Zusammenleben mit seinem Bruder medizinisch/psychologisch indiziert wäre, dies im Lichte einer gesamthaften Betrachtung von Art. 3 und Art. 8 EMRK (entspricht der ständigen Rechtsprechung des AsylGH; vgl nur AsylGH 26.02.2010, S3 401.089-2/2009/4E).2.2.2.1. Wenn der 1.-Beschwerdeführer (als mögliches Folteropfer) psychisch krank ist (zur Notwendigkeit, dies in einem fehlerfreien Verfahren festzustellen, siehe eben 2.2.1) bedarf es einer sachverständigen Aussage, ob ein Zusammenleben mit seinem Bruder medizinisch/psychologisch indiziert wäre, dies im Lichte einer gesamthaften Betrachtung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK (entspricht der ständigen Rechtsprechung des AsylGH; vergleiche nur AsylGH 26.02.2010, S3 401.089-2/2009/4E).

2.2.2.2. Der 1.-Beschwerdeführer brachte vor, in der Heimat wegen seines Bruders (welcher in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt) beziehungsweise dessen Einsatz für die Menschenrechte in Österreich gefangen genommen und gefoltert worden zu sein. In diesem Zusammenhang wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 verwiesen. Der Asylgerichtshof hat hiezu etwa in seinem Erkenntnis vom 09.02.2010, zu S1 400.735-2/2010/2E, S1 318.219-4/2010/2E, S1 318.221-4/2010/2E und S1 318.220-4/2010/2E ausgeführt: "Der Aktenlage nach begründet die 2.-Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit Ereignissen im Zusammenhang mit der Verhaftung/Verschleppung ihres Gatten, des 1.-Beschwerdeführers, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen des als Flüchtling anerkannten Bruders (Wehrdienstverweigerung) der 2.-Beschwerdeführerin als primäre Bezugsperson stehen. Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen ihres in Österreich anerkannten Bruders ist somit nicht zu erwarten, zumal die Asylgründe der Beschwerdeführer bereits in Polen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin II VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen, auch, da - wie erwähnt - in Polen bereits eine mehrfache inhaltliche Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführer erfolgt ist." Der gegenständliche Fall unterscheidet sich davon nun in zweierlei Hinsicht: Eine enge individuelle Beziehung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu jenen (als glaubwürdig erkannten) seines Bruders besteht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit. Irgendeine Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist in Polen noch nicht erfolgt. Der vom VwGH in dem zitierten Erkenntnis herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist also in die Abwägung nach Art 8 EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall (im Unterschied zu anderen Konstellationen, entsprechend der Judikatur des erkennenden Gerichtshofes) nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden, wie dies das Bundesasylamt implizit getan hat.2.2.2.2. Der 1.-Beschwerdeführer brachte vor, in der Heimat wegen seines Bruders (welcher in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt) beziehungsweise dessen Einsatz für die Menschenrechte in Österreich gefangen genommen und gefoltert worden zu sein. In diesem Zusammenhang wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 verwiesen. Der Asylgerichtshof hat hiezu etwa in seinem Erkenntnis vom 09.02.2010, zu S1 400.735-2/2010/2E, S1 318.219-4/2010/2E, S1 318.221-4/2010/2E und S1 318.220-4/2010/2E ausgeführt: "Der Aktenlage nach begründet die 2.-Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit Ereignissen im Zusammenhang mit der Verhaftung/Verschleppung ihres Gatten, des 1.-Beschwerdeführers, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen des als Flüchtling anerkannten Bruders (Wehrdienstverweigerung) der 2.-Beschwerdeführerin als primäre Bezugsperson stehen. Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen ihres in Österreich anerkannten Bruders ist somit nicht zu erwarten, zumal die Asylgründe der Beschwerdeführer bereits in Polen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin römisch zwei VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen, auch, da - wie erwähnt - in Polen bereits eine mehrfache inhaltliche Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführer erfolgt ist." Der gegenständliche Fall unterscheidet sich davon nun in zweierlei Hinsicht: Eine enge individuelle Beziehung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu jenen (als glaubwürdig erkannten) seines Bruders besteht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit. Irgendeine Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist in Polen noch nicht erfolgt. Der vom VwGH in dem zitierten Erkenntnis herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist also in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall (im Unterschied zu anderen Konstellationen, entsprechend der Judikatur des erkennenden Gerichtshofes) nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden, wie dies das Bundesasylamt implizit getan hat.

2.2.2.3. Aus den genannten Gründen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung als unzureichend. Damit lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob das Bundesasylamt, vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK, im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätten müssen.2.2.2.3. Aus den genannten Gründen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung als unzureichend. Damit lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob das Bundesasylamt, vor allem unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK, im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätten müssen.

2.2.2.4. In diesem Zusammenhang ist weiters ein Verfahrensfehler des Bundesasylamtes zu konstatieren. Es wäre erforderlich gewesen, im Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Polen, Polen darauf hinzuweisen, dass sich ein enger Familienangehöriger des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhält, dies unter dem Gesichtspunkt eines transparenten Konsultationsverfahrens, das es Polen erlauben muss, auf Basis einer vollständigen Informationslage eine Entscheidung zu treffen und alle Aspekte des Art. 8 EMRK in eine solche Entscheidung einfließen lassen zu können.2.2.2.4. In diesem Zusammenhang ist weiters ein Verfahrensfehler des Bundesasylamtes zu konstatieren. Es wäre erforderlich gewesen, im Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Polen, Polen darauf hinzuweisen, dass sich ein enger Familienangehöriger des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhält, dies unter dem Gesichtspunkt eines transparenten Konsultationsverfahrens, das es Polen erlauben muss, auf Basis einer vollständigen Informationslage eine Entscheidung zu treffen und alle Aspekte des Artikel 8, EMRK in eine solche Entscheidung einfließen lassen zu können.

2.3. Dem Beschwerdevorbringen ist mangels objektivierbarer Belege und angesichts der Feststellungen der Verwaltungsbehörde zum Entscheidungszeitpunkt ausdrücklich nicht darin zuzustimmen, dass die polnischen Behörden mit russischen Behörden zusammenarbeiten würden, beziehungsweise Kadyrov-Agenten "fast unkontrolliert ein- und ausgingen" und somit für die Beschwerdeführer in Polen kein Verfolgungsschutz gegeben wäre.

2.4. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.1. und 2.2. dargestellten Umstände in Bezug auf den 1.-Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen, insbesondere eine abschließende Abklärung des Gesundheitszustandes respektive der Überstellungsfähigkeit im Falle einer erneuten Unzuständigkeitsentscheidung sowie eine eingehende Auseinadersetzung mit der Beziehung des 1.-Beschwerdeführers zu seinem Bruder unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind. Dabei wird gegebenenfalls auch der unter 2.2.2.4. erörterte Fehler im Konsultationsverfahren mit Polen zu bereinigen sein.2.4. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.1. und 2.2. dargestellten Umstände in Bezug auf den 1.-Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen, insbesondere eine abschließende Abklärung des Gesundheitszustandes respektive der Überstellungsfähigkeit im Falle einer erneuten Unzuständigkeitsentscheidung sowie eine eingehende Auseinadersetzung mit der Beziehung des 1.-Beschwerdeführers zu seinem Bruder unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind. Dabei wird gegebenenfalls auch der unter 2.2.2.4. erörterte Fehler im Konsultationsverfahren mit Polen zu bereinigen sein.

3. Rechtlich ist noch klarzustellen, dass zur Anwendung der Bestimmung des § 41 Abs 3 AsylG die Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs 2 AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des § 41 Abs 3 AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach § 5 AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu § 66 Abs 2 AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist, der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stünden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K5 zu § 41 AsylG) und Ermittlungen in Bezug auf allfälligerweise mangelhafte Dublin-Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten für die Beschwerdeinstanz überhaupt unzulässig sind. Insbesondere diese Aspekte sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach § 41 Abs 3 3. Satz AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu relevieren.3. Rechtlich ist noch klarzustellen, dass zur Anwendung der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach Paragraph 5, AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist, der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stünden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K5 zu Paragraph 41, AsylG) und Ermittlungen in Bezug auf allfälligerweise mangelhafte Dublin-Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten für die Beschwerdeinstanz überhaupt unzulässig sind. Insbesondere diese Aspekte sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu relevieren.

4. Erst nach Durchführung der aufgetragenen Verfahrensergänzungen kann allenfalls ein geeignetes Entscheidungssubstrat für eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf den 1.-Beschwerdeführer vorliegen, will die Verwaltungsbehörde nicht aus humanitären Gründen (in nur der weiten Grenze des "effet utile" unterworfenem Verwaltungsermessen) das Selbsteintrittsrecht ausüben. Es trifft zwar zu, dass Polen bereits der Wiederaufnahme des 1.- Beschwerdeführers zugestimmt hat, doch wurde bereits darauf hingewiesen, dass Polen nicht der gesamte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden war, weshalb schon aus diesem Grund der entsprechenden Antwort Polen zwar Gewicht, aber auch angesichts der geschilderten Verfahrensfehler und der nicht hinreichenden Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch das Bundesasylamt, keine entscheidende Relevanz zukommen kann.

5. Da der Bescheid des 1.-Beschwerdeüfhrers zu beheben ist und mit dessen Erlassung keine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gegenüber seiner Person aufrecht sein wird und dieser mit der 2.-Beschwerdeführerin unstrittig ein Familienleben führt, war auch ihr Bescheid zu beheben, um die Einheit der Familie zu wahren, da es andernfalls möglich erscheint, dass die 2.-Beschwerdeführerin ohne diesen das Bundesgebiet verlassen müsste. Eine solche Ausweisung stellte einen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der 2.-Beschwerdeführerin dar, welche einer entsprechenden Rechtfertigung bedürfte. Da für einen solchen Eingriff keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen war, ist die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung - hier untrennbar verbunden mit der Unzuständigkeitsentscheidung - entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beheben (vgl. zB. VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 28.04.2009, 2008/23/0308 bis 0312; 17.11.2010, 2008/23/0276 bis 0278). Zu den in Bezug auf die 2.-Beschwerdeführerin seitens des Vertreters der Beschwerdeführer in der Beschwerde getätigten Ausführungen genügt es zum jetzigen Zeitpunkt auf die hiergerichtlichen Ausführungen unter 2.1. und darauf hinzuweisen, dass hier keine entscheidenden Differenzen zwischen der vorläufigen Äußerung Dr. L. und der Stellungnahme XXXX bestehen (ein Abwarten einer zusätzlichen psychiatrischen Untersuchung war angesichts der Befundung durch Dr. XXXX im Auftrag der Verwaltungsbehörde entgegen den Beschwerdeausführungen nicht notwendig).. Unbeschadet dessen wird im fortgesetzten Verfahren aber auch die 2.-Beschwerdeführerin neuerlich zu befragen sein, schon um Parteiengehör bei auch sie betreffenden Verfahrensergänzungen zu wahren.5. Da der Bescheid des 1.-Beschwerdeüfhrers zu beheben ist und mit dessen Erlassung keine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gegenüber seiner Person aufrecht sein wird und dieser mit der 2.-Beschwerdeführerin unstrittig ein Familienleben führt, war auch ihr Bescheid zu beheben, um die Einheit der Familie zu wahren, da es andernfalls möglich erscheint, dass die 2.-Beschwerdeführerin ohne diesen das Bundesgebiet verlassen müsste. Eine solche Ausweisung stellte einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der 2.-Beschwerdeführerin dar, welche einer entsprechenden Rechtfertigung bedürfte. Da für einen solchen Eingriff keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen war, ist die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung - hier untrennbar verbunden mit der Unzuständigkeitsentscheidung - entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beheben vergleiche zB. VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 28.04.2009, 2008/23/0308 bis 0312; 17.11.2010, 2008/23/0276 bis 0278). Zu den in Bezug auf die 2.-Beschwerdeführerin seitens des Vertreters der Beschwerdeführer in der Beschwerde getätigten Ausführungen genügt es zum jetzigen Zeitpunkt auf die hiergerichtlichen Ausführungen unter 2.1. und darauf hinzuweisen, dass hier keine entscheidenden Differenzen zwischen der vorläufigen Äußerung Dr. L. und der Stellungnahme römisch 40 bestehen (ein Abwarten einer zusätzlichen psychiatrischen Untersuchung war angesichts der Befundung durch Dr. römisch 40 im Auftrag der Verwaltungsbehörde entgegen den Beschwerdeausführungen nicht notwendig).. Unbeschadet dessen wird im fortgesetzten Verfahren aber auch die 2.-Beschwerdeführerin neuerlich zu befragen sein, schon um Parteiengehör bei auch sie betreffenden Verfahrensergänzungen zu wahren.

6. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des § 37 Abs 1 AsylG genehmigt und ebenfalls innert dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher entbehrlich.6. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genehmigt und ebenfalls innert dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher entbehrlich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, Interessensabwägung, Kassation, Konsultationsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten