TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/15 E1 252178-0/2008

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Veröffentlicht am 15.03.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs4

Spruch

E1 252.178-0/2008/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, FZ. 03 00.111-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, FZ. 03 00.111-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

VERFAHRENSGANG UND ENTSCHEIDUNGSWESENTLICHER SACHVERHALT

1. Die Beschwerdeführerin, eine irakischer Staatsangehörige, Kurdin und sunnitischen Glaubens, wurde am 01.01.2003 nach illegalem Grenzübertritt gemeinsam mit ihrem Mann und zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern aufgegriffen und stellte am darauf folgenden Tag anlässlich einer durch einen Beamten der Bezirkshauptmannschaft

O. durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme einen Asylantrag.

2. Bei der dazu am 08.04.2003 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, gab die Beschwerdeführer laut Protokoll nach Belehrung an, dass sie für sich "einen Asylerstreckungsantrag nach §§ 10 iVm 11 AsylG 1997 stellen" möchte und wolle, dass "mein Asylantrag in einen Asylerstreckungsantrag auf den Asylantrag meines Ehegatten umgedeutet" werde. Weiters wolle sie, dass sie im Asylverfahren so behandelt werde, wie ihr Mann. Auf die der Beschwerdeführerin anschließend gestellt Frage, ob sie jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, gab die Beschwerdeführerin zur Antwort, nein, sie sei lediglich geflüchtet, da sich ihr Mann zur Flucht entschlossen habe.2. Bei der dazu am 08.04.2003 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, gab die Beschwerdeführer laut Protokoll nach Belehrung an, dass sie für sich "einen Asylerstreckungsantrag nach Paragraphen 10, in Verbindung mit 11 AsylG 1997 stellen" möchte und wolle, dass "mein Asylantrag in einen Asylerstreckungsantrag auf den Asylantrag meines Ehegatten umgedeutet" werde. Weiters wolle sie, dass sie im Asylverfahren so behandelt werde, wie ihr Mann. Auf die der Beschwerdeführerin anschließend gestellt Frage, ob sie jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, gab die Beschwerdeführerin zur Antwort, nein, sie sei lediglich geflüchtet, da sich ihr Mann zur Flucht entschlossen habe.

3. In einer schriftlichen Eingabe vom 30.01.2004 erstatteten die Beschwerdeführerin und ihr Mann ein ergänzendes Vorbringen, mit welchem sie die Umstände und Hintergründe hinsichtlich der Herkunft der Beschwerdeführerin, der familieninternen Auseinandersetzung mit den Eltern der Beschwerdeführerin, sowie der Stellung des Vaters der Beschwerdeführerin näher darlegten.

4. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.03.2004 gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, ihr Mann habe im kurdischen Teil des Iraks Probleme gehabt und würden diese Probleme ihrer Meinung nach dort weiterhin bestehen.

5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak gemäß § 8 Abs 1 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs 2 AsylG eine (erste) befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine (erste) befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

6. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag wurde dem Mann und dem in Österreich geborenen minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin (ho. Zln 252.179 und 260.421) Asyl gewährt und festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakten der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.2.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit in der Fassung BGBl. Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

2.3. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.2.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.4. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.2.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

Gemäß Abs 2 leg cit können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Absatz 2, leg cit können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

Gemäß § 11 Abs 1 leg cit hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg cit hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß § 11 Abs 2 können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, können Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.

2.5. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt unmissverständlich erklärt, einen Asylerstreckung gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 und keinen eigenen Asylantrag stellen zu wollen. Das Bundesasylamt wies dagegen mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid den "Asylantrag [...] gemäß § 7 AsylG 1997" ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak gemäß § 8 Abs 1 für nicht zulässig und erteilte der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung.2.5. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt unmissverständlich erklärt, einen Asylerstreckung gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und keinen eigenen Asylantrag stellen zu wollen. Das Bundesasylamt wies dagegen mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid den "Asylantrag [...] gemäß Paragraph 7, AsylG 1997" ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, für nicht zulässig und erteilte der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Da die Beschwerdeführerin einen Asylerstreckungsantrag und keinen eigenen Asylantrag gestellt hat, auch die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 AsylG für eine Umdeutung des Erstreckungsantrages in einen eigenen Asylantrag nicht vorliegen und auch keine solche Umdeutung vom Bundesasylamt erkennbar vorgenommen wurde, liegt im vorliegenden Fall somit eine Entscheidung des Bundesasylamtes über einen - nicht gestellten - Asylantrag der Beschwerdeführerin vor, weshalb es aufgrund der rechtlichen Vorgaben dem Asylgerichtshof verwehrt war, über den Antrag der Beschwerdeführerin inhaltlich zu entscheiden und der Bescheid des Bundesasylamtes nur zu beheben war.Da die Beschwerdeführerin einen Asylerstreckungsantrag und keinen eigenen Asylantrag gestellt hat, auch die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, AsylG für eine Umdeutung des Erstreckungsantrages in einen eigenen Asylantrag nicht vorliegen und auch keine solche Umdeutung vom Bundesasylamt erkennbar vorgenommen wurde, liegt im vorliegenden Fall somit eine Entscheidung des Bundesasylamtes über einen - nicht gestellten - Asylantrag der Beschwerdeführerin vor, weshalb es aufgrund der rechtlichen Vorgaben dem Asylgerichtshof verwehrt war, über den Antrag der Beschwerdeführerin inhaltlich zu entscheiden und der Bescheid des Bundesasylamtes nur zu beheben war.

Der von der Beschwerdeführerin gestellte Asylerstreckungsantrag ist nach wie vor unerledigt und wird das Bundesasylamt nunmehr zu berücksichtigen haben, dass dem Mann und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin (ho. Zln 252.179 und 260.421) Asyl gewährt und festgestellt wurde, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.7. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.2.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Asylantragstellung, Asylerstreckung, Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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