TE AsylGH Beschluss 2011/3/15 A14 416539-2/2011

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Veröffentlicht am 15.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A14 416.539-2/2011/2E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011,

Zahl: 11 01.353-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Syrien, hat der Asylgerichtshof durch die RichterinZahl: 11 01.353-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin

Dr. Lassmann als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005, BGBl.I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl.I 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste am 01.10.1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.1999 einen (ersten) Asylantrag.

2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 11.06.2001, Zl. 99 16.928 ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zu und wies diesen in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus. Dieser Beschluss erwuchs am 22.06.2001 in Rechtskraft.2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 11.06.2001, Zl. 99 16.928 ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zu und wies diesen in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus. Dieser Beschluss erwuchs am 22.06.2001 in Rechtskraft.

3. Am 24.03.2000 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, welchen er am 09.05.2000 zurückzog.

4. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 10.02.2010 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach einem Streit mit einem Offizier des syrischen Militärs diesen, sowie den syrischen Präsidenten beschimpft hätte und in weiterer Folge desertiert wäre. Als Befürchtung für seine Rückkehr gab er an, er hätte am Flughafen mit einer Verhaftung zu rechnen. Außerdem stünde auf das Vergehen der Desertion eine Haftstrafe von mehreren Jahren.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010 zu Zl. 10 01.208 abgewiesen, gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei, sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien verfügt. Dieses Verfahren erwuchs mit 16.09.2010 in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010 zu Zl. 10 01.208 abgewiesen, gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei, sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien verfügt. Dieses Verfahren erwuchs mit 16.09.2010 in Rechtskraft.

Ein in der Folge vom Beschwerdeführer eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2010 zu Zl. 10 01.208 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu Zl. C3 416.539-1/2010/2E als verspätet zurückgewiesen.Ein in der Folge vom Beschwerdeführer eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2010 zu Zl. 10 01.208 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu Zl. C3 416.539-1/2010/2E als verspätet zurückgewiesen.

5. Am 09.02.2011 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (AS 19 bis 25 BAA) gab der Beschwerdeführer an, er habe sich immer in Österreich aufgehalten. Er habe keine neuen Fluchtgründe und habe sich an seiner Situation in seinem Heimatland nichts verändert. Seine Freunde befänden sich alle in Österreich. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, ins Gefängnis zu müssen, außerdem habe er Angst vom Militärsicherheitsdienst getötet zu werden.

Mit Mitteilung vom 15.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 15.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.02.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er habe in Österreich keine familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung von Dr. XXXX vom 14.10.2010 betreffend eine Nervenerkrankung vor und gab an, bei diesem seit fast zwei Jahren in Behandlung zu stehen. Dieser rede viel mit ihm über seine Ängste und bekomme er auch Tabletten.Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung von Dr. römisch 40 vom 14.10.2010 betreffend eine Nervenerkrankung vor und gab an, bei diesem seit fast zwei Jahren in Behandlung zu stehen. Dieser rede viel mit ihm über seine Ängste und bekomme er auch Tabletten.

Er habe bei seiner Erstbefragung am 09.02.2011 alle Gründe für die neuerliche Asylantragstellung angegeben. Er möchte auf keinen Fall nach Syrien zurück. Er befürchte bei einer Rückkehr ins Heimatland, von der Polizei und vom syrischen Geheimdienst festgenommen zu werden. Als er den Militärdienst abgeleistet habe, hätte er einen Streit mit einem Offizier gehabt. Dabei habe er diesen beschimpft und den syrischen Präsidenten. Danach sei er aus der Kaserne ausgebrochen und habe das Land verlassen. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Syrien. Er habe ein paar Freunde in Österreich und lebe seit 13 Jahren in Österreich. Er sei nicht Mitglied einer Organisation oder eines Vereines und habe in Österreich keine Ausbildung oder einen Kurs absolviert. Im Heimatland befänden sich noch zwei Brüder, eine Schwester und seine Mutter.

In der von Dr. XXXX, Arzt für allgemeine Medizin, vorgelegten Bestätigung vom 14.10.2010 ist als Diagnose Nervenerkrankung genannt und angeführt, der Patient leide an einer Nervenerkrankung, welche seine Konzentration stark beeinflusse, dadurch sei es ihm nicht möglich, sich Termine zu merken. Er leide psychisch unter Vergesslichkeit und werde deshalb zu einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie weiterverwiesen. Aufgrund der genannten Erkrankung sei der Patient seit August 2010 bei Dr. XXXX in laufender Behandlung.In der von Dr. römisch 40 , Arzt für allgemeine Medizin, vorgelegten Bestätigung vom 14.10.2010 ist als Diagnose Nervenerkrankung genannt und angeführt, der Patient leide an einer Nervenerkrankung, welche seine Konzentration stark beeinflusse, dadurch sei es ihm nicht möglich, sich Termine zu merken. Er leide psychisch unter Vergesslichkeit und werde deshalb zu einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie weiterverwiesen. Aufgrund der genannten Erkrankung sei der Patient seit August 2010 bei Dr. römisch 40 in laufender Behandlung.

6. Laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, liegt beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Es besteht jedoch ein hochgradiger Verdacht auf eine impulsive Persönlichkeitsstörung F60.30, sowie Alkoholabusus, schädlicher Gebrauch, F.10.1. In der Befundbegründung wird unter anderem angegeben, es seien keine depressive Symptome zu explorieren. Selbstschädigungstendenzen würden angegeben. Intrusive oder dissoziative Symptome seien nicht festzustellen.6. Laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, liegt beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Es besteht jedoch ein hochgradiger Verdacht auf eine impulsive Persönlichkeitsstörung F60.30, sowie Alkoholabusus, schädlicher Gebrauch, F.10.1. In der Befundbegründung wird unter anderem angegeben, es seien keine depressive Symptome zu explorieren. Selbstschädigungstendenzen würden angegeben. Intrusive oder dissoziative Symptome seien nicht festzustellen.

Realitätsbeurteilung sei gegeben. Es könne zum Zeitpunkt der Untersuchung keine belastungsabhängige, jedoch ein Verdacht auf eine persönlichkeitsbedingte Störung geäußert werden. Dafür sprechen die Impulskontrollstörungen, die reduzierte Affektregulation, die Selbstschädigung inklusive Alkoholkonsum, verminderte Denkflexibilität, etc. Für eine andere Störung bestehe kein Anhaltspunkt. Eine suizidale Einengung sei derzeit nicht gegeben. Bei einer geplanten Überstellung müsse mit Widerstand, Hungerstreik, Entziehung aus der Anhaltung und Selbstschädigung gerechnet werden, aber auch Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Als Therapie und Behandlung werden Alkoholkarenz, eventuell Vorstellung bei Facharzt für Psychiatrie wegen Medikation angeraten.

7. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 04.03.2011, mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.7. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 04.03.2011, mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung vom 16.09.2010 zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Asylwerbers in Österreich neu entstanden sei. Die Lage in Syrien habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert.

8. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 09.03.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.8. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 09.03.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 09.02.2011 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. A14 409.099-1/2009/2E, eine aufrechte Ausweisung.

2.2.2 Res iudicata:

Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Syrien geltend gemacht. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Antragstellung befragt nach neuen Gründen zur Stellung seines Asylantrages explizit an: "Ich habe keine neuen Fluchtgründe und an meiner Situation in meiner Heimat hat sich nichts verändert."

Bei seiner Einvernahme am 22.02.2011 sprach er davon, bei Ableistung des Militärdienstes einen Streit mit einem Offizier gehabt zu haben und dabei diesen, sowie den syrischen Präsidenten beschimpft zu haben. Er sei danach aus der Kaserne ausgebrochen und habe das Land verlassen.

Dieses Fluchtvorbringen hat er jedoch - wie oben dargestellt - bereits bei seinem Asylantrag vom 10.02.2010 vorgebracht, wo er in der Erstbefragung angab, er würde bei einer Rückkehr in die Heimat sicher eingesperrt werden, weil er vorzeitig vom Militär desertiert sei. In seiner Einvernahme am 18.02.2010 gab er dann an, er hätte während seines Militärdienstes mit einem Offizier einen Streit gehabt. Dieser habe ihn beschimpft und habe der Beschwerdeführer ihn dann auch beschimpft. Es sei eskaliert und habe er auch über den syrischen Präsidenten geschimpft. Danach sei er auch von der syrischen Armee desertiert.

Das Vorbringen bei seiner Einvernahme am 22.02.2011 ist somit ident zu seinem Vorbringen in seinem letzten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Es stellt somit kein neues Vorbringen dar und kann auch keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründen, welcher zu einer anderen Sachentscheidung führen könnte.

Sein Vorbringen wurde bereits bisher für unglaubwürdig erachtet und wird auch vom erkennenden Gericht für nicht glaubwürdig angesehen.

Der Beschwerdeführer hat viel mehr offenbar versucht, durch die wiederholte Stellung immer neuer Anträge unter Angabe verschiedener Identitäten und Fluchtgründen seiner drohenden Abschiebung aus Österreich entgegen zu wirken und insgesamt den Eindruck der mangelnden Glaubwürdigkeit seiner Angaben verstärkt und bekräftigt.

Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3. Verletzungen der EMRK:

Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht. Der Beschwerdeführer, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Aus dem eingeholten Gutachten XXXX ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Es besteht zwar ein hochgradiger Verdacht auf eine impulsive Persönlichkeitsstörung und Alkoholabusus, weswegen sich der Beschwerdeführer offenbar in Behandlung (Gesprächstherapie und Tabletten) bei einem praktischen Arzt befindet, die sich aus dem eingeholten Gutachten ergebenden Störungen machen jedoch eine Überstellung nach Syrien nicht unzulässig, da dem Beschwerdeführer durch die Überstellung keineswegs eine Existenz bedrohende Situation im Heimatland droht.Aus dem eingeholten Gutachten römisch 40 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Es besteht zwar ein hochgradiger Verdacht auf eine impulsive Persönlichkeitsstörung und Alkoholabusus, weswegen sich der Beschwerdeführer offenbar in Behandlung (Gesprächstherapie und Tabletten) bei einem praktischen Arzt befindet, die sich aus dem eingeholten Gutachten ergebenden Störungen machen jedoch eine Überstellung nach Syrien nicht unzulässig, da dem Beschwerdeführer durch die Überstellung keineswegs eine Existenz bedrohende Situation im Heimatland droht.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zu Syrien ergibt sich, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden dort jedenfalls behandelbar sind. Es gibt auch einen kostenfreien Zugang zum staatlichen Krankenhaus und zur Außenklinik, unabhängig von jeglicher Religionszugehörigkeit oder ethnischer Zugehörigkeit.

In Hinblick auf drohende Probleme bei der Abschiebung, wird die Fremdenpolizei entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen haben.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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