Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E7 316675-1/2008/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007, Zl. 07 01.675-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007, Zl. 07 01.675-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) wurde am 12.09.2006 im Zuge einer Personenkontrolle auf österr. Bundesgebiet festgenommen und in Schubhaft genommen.
Einer auf die Festnahme des BF Bezug nehmenden Anzeige des Stadtpolizeikommandos St. Pölten vom gleichen Tag ist zu entnehmen, dass er bei seiner Festnahme ein offenkundig verfälschtes deutsches Reisedokument verwendete, nachdem das darin enthaltene Lichtbild ausgetauscht wurde und das Dokument selbst als entfremdet registriert war. Dem Dokument war u.a. als Geburtsdatum des BF der XXXX zu entnehmen. Weiters führte er eine deutsche Krankenversicherungskarte und einen deutschen Sozialversicherungsausweis mit sich. Sein Gepäck trug einen Anhänger, welches eine Einreise auf dem Luftweg von Teheran nach Wien am 11.09.2006 dokumentierte.Einer auf die Festnahme des BF Bezug nehmenden Anzeige des Stadtpolizeikommandos St. Pölten vom gleichen Tag ist zu entnehmen, dass er bei seiner Festnahme ein offenkundig verfälschtes deutsches Reisedokument verwendete, nachdem das darin enthaltene Lichtbild ausgetauscht wurde und das Dokument selbst als entfremdet registriert war. Dem Dokument war u.a. als Geburtsdatum des BF der römisch 40 zu entnehmen. Weiters führte er eine deutsche Krankenversicherungskarte und einen deutschen Sozialversicherungsausweis mit sich. Sein Gepäck trug einen Anhänger, welches eine Einreise auf dem Luftweg von Teheran nach Wien am 11.09.2006 dokumentierte.
Bei einer Einvernahme vom gleichen Tag mit Hilfe eines Dolmetschers für die arabische Sprache gab er auf Befragen an, er sei entgegen den Daten in den erwähnten Dokumenten nicht 35, sondern 23 Jahre alt und am XXXX geboren. Er sei bereits einmal im Jahre 2000 in Deutschland gewesen, wo er die oben genannten unrichtigen Geburtsdaten angegeben habe. Im Juli 2006 sei er dann von München ausgehend nach Syrien geflogen und für sieben Tage in Damaskus gewesen, danach sei er auf dem Landweg nach Bagdad gereist, dort 43 Tage lang bei Verwandten aufhältig gewesen und anschließend auf dem Landweg nach Teheran gereist um am 10.09.2006 von Teheran nach Wien zu fliegen.Bei einer Einvernahme vom gleichen Tag mit Hilfe eines Dolmetschers für die arabische Sprache gab er auf Befragen an, er sei entgegen den Daten in den erwähnten Dokumenten nicht 35, sondern 23 Jahre alt und am römisch 40 geboren. Er sei bereits einmal im Jahre 2000 in Deutschland gewesen, wo er die oben genannten unrichtigen Geburtsdaten angegeben habe. Im Juli 2006 sei er dann von München ausgehend nach Syrien geflogen und für sieben Tage in Damaskus gewesen, danach sei er auf dem Landweg nach Bagdad gereist, dort 43 Tage lang bei Verwandten aufhältig gewesen und anschließend auf dem Landweg nach Teheran gereist um am 10.09.2006 von Teheran nach Wien zu fliegen.
2. Anläßlich seiner Einvernahme durch ein Sicherheitsorgan am 14.09.2006 gab er u.a an, er sei am 11.09.2006 aus Teheran kommend auf dem Luftweg nach Österreich eingereist und wollte anschließend nach Deutschland zu Freunden weiterreisen. Er trage den umseitig geführten Namen, nannte aber als neues Geburtsjahr XXXX. Er stamme aus Bagdad, wo er an genannter Adresse wohnhaft gewesen sei, seine Familie lebe aktuell in Syrien.2. Anläßlich seiner Einvernahme durch ein Sicherheitsorgan am 14.09.2006 gab er u.a an, er sei am 11.09.2006 aus Teheran kommend auf dem Luftweg nach Österreich eingereist und wollte anschließend nach Deutschland zu Freunden weiterreisen. Er trage den umseitig geführten Namen, nannte aber als neues Geburtsjahr römisch 40 . Er stamme aus Bagdad, wo er an genannter Adresse wohnhaft gewesen sei, seine Familie lebe aktuell in Syrien.
3. Am 18.09.2006 stellte er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde daraufhin einer Erstbefragung unterzogen.
Anläßlich dessen wurde protokolliert, er sei XXXX in Bagdad geboren worden und dort an der im Genaueren angeführten Adresse wohnhaft gewesen. Sein Bruder und ein Onkel von ihm seien an der gleichen Adresse wohnhaft, seine Eltern und zwei Schwestern seien in Damaskus, Syrien, aufhältig.Anläßlich dessen wurde protokolliert, er sei römisch 40 in Bagdad geboren worden und dort an der im Genaueren angeführten Adresse wohnhaft gewesen. Sein Bruder und ein Onkel von ihm seien an der gleichen Adresse wohnhaft, seine Eltern und zwei Schwestern seien in Damaskus, Syrien, aufhältig.
Als Grund für seine Ausreise aus dem Irak führte er an, im Irak herrsche nach dem Sturz Saddam Husseins ein Bürgerkrieg zwischen Sunniten und Schiiten, auch seine Familie sei bedroht worden und habe um ihr Leben gefürchtet, seine Eltern und seine Schwestern seien daher am 03.09.2006 nach Syrien geflüchtet.
4. Am 26.09.2006 wurde der BF an der EAST Ost des Bundesasylamtes weiterführend einvernommen.
Er gab dabei in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern würden sich in Bagdad im Stadtteil XXXX aufhalten. Er selbst habe in Bagdad zwischen 1991 und 2002 die Schule besucht und zuletzt von 2002 bis 2006 als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet.Er gab dabei in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern würden sich in Bagdad im Stadtteil römisch 40 aufhalten. Er selbst habe in Bagdad zwischen 1991 und 2002 die Schule besucht und zuletzt von 2002 bis 2006 als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet.
Er sei am 04.09.2006 erstmals aus dem Irak ausgereist, seine anders lautenden Angaben über einen früheren Aufenthalt in Deutschland seien falsch gewesen.
Zu seinen Antragsgründen befragt gab er an, es gebe im Irak einen Bürgerkrieg zwischen Sunniten und Schiiten, er selbst sei vor ca. zweieinhalb Jahren von unbekannten "Terroristen" mit dem Auto absichtlich überfahren worden um ihn zu töten. Er habe Angst bei einer Rückkehr aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage getötet zu werden.
5. Am 06.10.2006 wurde der BF beim fremdenpolizeilichen Referat der BPD St. Pölten einvernommen.
Er gab dabei u.a. an, er sei richtiger Weise am XXXX geboren, zuletzt habe er aber in Bagdad an genannter Adresse gewohnt.Er gab dabei u.a. an, er sei richtiger Weise am römisch 40 geboren, zuletzt habe er aber in Bagdad an genannter Adresse gewohnt.
6. Ein Informationsersuchen des BAA an die deutschen Asylbehörden ergab, dass der BF dort nicht bekannt war. Das Verfahren des BF wurde daraufhin zugelassen.
Am 04.01.2007 wurde das Verfahren wegen Abwesenheit des BF eingestellt.
Am 27.06.2007 wurde der BF im Gefolge seiner illegalen Einreise nach Italien aus Deutschland kommend aufgegriffen und nach Österreich überstellt.
7. Am 19.10.2007 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF an der Aussenstelle Salzburg des BAA in arabischer Sprache.
Er gab dabei an, er sei im Gefolge der Einreise nach Österreich im September 2006 nach Schweden gereist, wo er acht Monate aufhältig war, danach sei er von sich aus nach Österreich zurückgekehrt. Seine bisherigen Angaben zu seinen Personalien seien nicht richtig gewesen, da er nicht in Österreich bleiben wollte. Im Weiteren nannte er seinen Vornamen, den seines Vaters und seines Großvaters und seinen Stammesnamen, er sei XXXX geboren und von Geburt an bis zuletzt im genannten Stadtviertel von Bagdad wohnhaft gewesen. Er habe drei Brüder, die ebenso wie seine Eltern im Irak leben, mit diesen habe er telefonischen Kontakt. Ein älterer Bruder arbeite als Kellner, die beiden anderen besuchen die Schule, sein Vater arbeite derzeit nicht, früher sei er Gemüsehändler gewesen. Er selbst habe 2005 wegen der schlechten Sicherheitslage die Schule abgebrochen und habe im August 2006 den Irak verlassen. Zudem sei es "sein Traum gewesen in Europa zu leben".Er gab dabei an, er sei im Gefolge der Einreise nach Österreich im September 2006 nach Schweden gereist, wo er acht Monate aufhältig war, danach sei er von sich aus nach Österreich zurückgekehrt. Seine bisherigen Angaben zu seinen Personalien seien nicht richtig gewesen, da er nicht in Österreich bleiben wollte. Im Weiteren nannte er seinen Vornamen, den seines Vaters und seines Großvaters und seinen Stammesnamen, er sei römisch 40 geboren und von Geburt an bis zuletzt im genannten Stadtviertel von Bagdad wohnhaft gewesen. Er habe drei Brüder, die ebenso wie seine Eltern im Irak leben, mit diesen habe er telefonischen Kontakt. Ein älterer Bruder arbeite als Kellner, die beiden anderen besuchen die Schule, sein Vater arbeite derzeit nicht, früher sei er Gemüsehändler gewesen. Er selbst habe 2005 wegen der schlechten Sicherheitslage die Schule abgebrochen und habe im August 2006 den Irak verlassen. Zudem sei es "sein Traum gewesen in Europa zu leben".
Zu seinen Ausreisegründen weiter befragt gab er an, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgruppe stets in Gefahr war, wenn er im "falschen" Viertel war, z.B. wenn er mit seiner Fußballmannschaft unterwegs war. Außerdem sei die allgemeine Lage sehr gefährlich gewesen. Zuletzt habe er ca. drei Monate vor der Ausreise Fußball gespielt. Er sei nie politisch tätig gewesen, er sei aber zuweilen von bewaffneten Gruppen angesprochen worden um sich ihnen anzuschließen bzw. seien diesbezüglich Flugblätter verteilt worden. Die allgemeine schlechte Sicherheitslage habe ihn schließlich zur Ausreise veranlasst.
Angesichts der aktuellen Angaben des BF zu seinem Alter, denen nach er als unbegleiteter Minderjähriger anzusehen war, übernahm die zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde die gesetzliche Vertretung des BF. Im Hinblick darauf erfolgte am 22.11.2007 nochmals eine kurze Einvernahme im Beisein seines Vertreters zur Kenntnisnahme des Einvernahmeprotokolls.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2008 zuerkannt.8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2008 zuerkannt.
Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen und umfassenden länderkundlichen Feststellungen sowie der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass die Identität des Antragstellers nicht feststehe, jedoch seine irakische Staatsangehörigkeit.
Zu den Ausreisegründen des BF wurde festgestellt, dass er keiner konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt war. Glaubhaft war, dass er, wie von ihm dargelegt, vielmehr aufgrund der schlechten Sicherheitslage die Schule abgebrochen habe, dem Fußballspiel nicht mehr nachgehen konnte und die im Irak aufhältige Familie des BF seine Ausreise beschlossen habe. Diese Feststellungen würden aber auf keine Verfolgung iSd GFK hinweisen. Die allgemeine Lage im Irak würde aber die Zuerkennung subsidiären Schutzes bedingen.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des BF am 18.12.2007 rechtskonform zugestellt.
9. Mittels Schriftsatz vom 20.12.2007 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben.9. Mittels Schriftsatz vom 20.12.2007 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhoben.
In seinem Beschwerdeschriftsatz verwies der BF im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen im gg. Verfahren und maß diesem Asylrelevanz zu, zumal er vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung einerseits aus religiösen Gründen und andererseits wegen einer drohenden Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen ausgesetzt gewesen sei.
10. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 25.06.2008 zugeteilt.
11. Einem Aktenvermerk des BAA vom 08.01.2009 zufolge war der BF persönlich an der Aussenstelle Salzburg erschienen um dort gegen die Erteilung des subsidiären Schutzes "Beschwerde einzulegen", da ihm dieser Status keine Reisemöglichkeit außerhalb des österr. Bundesgebietes erlaube. Nach rechtlicher Manuduktion habe er daraufhin den Bescheid über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zerrissen.
12. Ein am 28.01.2009 vom BF bevollmächtigter anwaltlicher Vertreter brachte mit 06.10.2009 einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 AsylG ein. Mit Beschluß vom 09.11.2009 trug der Präsident des AsylGH dem zur Entscheidung berufenen Senat des AsylGH auf, bis 31.12.2010 eine Entscheidung in gg. Sache herbeizuführen.12. Ein am 28.01.2009 vom BF bevollmächtigter anwaltlicher Vertreter brachte mit 06.10.2009 einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, AsylG ein. Mit Beschluß vom 09.11.2009 trug der Präsident des AsylGH dem zur Entscheidung berufenen Senat des AsylGH auf, bis 31.12.2010 eine Entscheidung in gg. Sache herbeizuführen.
13. Am 13.11.2009 legte der Vertreter des BF eine Stellungnahme einer Mitarbeiterin einer sozialpädagogischen Einrichtung, die in späterer Folge auch die Vertretung im Verfahren übernahm, über die zwischenzeitige positive private und schulische Integration des BF vor. Sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren betreffend wurde dargelegt, dass sich der Vater des BF nunmehr wegen eines Blutgerinnsels in Bagdad in stationärer Pflege befinde, seine Mutter und seine Geschwister seien verschollen bzw. unauffindbar. Der BF habe bereits im Alter von 14 Jahren den Irak verlassen müssen, er kenne angesichts des zuvor Gesagten außer seinem Vater dort niemanden mehr.
14. Am 14.12.2010 führte der AsylGH in der Sache des BF in Anwesenheit einer Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen befragt und gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.
Zu den Einzelheiten dieser Verhandlung, in deren Rahmen der BF auch das bisherige anwaltliche Vollmachtsverhältnis ausdrücklich für beendet erklärte, wird auf die entsprechende Niederschrift verwiesen.
Als Neuerung brachte der BF in der Verhandlung vor, sein (zwischenzeitig verstorbener) Vater sei ehemals Mitarbeiter der Regierung Saddam Husseins gewesen. Er sei zwar Schiite gewesen, dennoch habe die (schiitische) Regierung ihn und die Familie wegen seiner früheren Tätigkeit verfolgt, nach dem bereits erstinstanzlich dargelegten Angriff auf den BF mit einem Auto, der sich im März 2006 ereignet habe, sei die Familie daher übersiedelt und habe es am neuen Wohnort keine Verfolgung mehr gegeben.
Im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensverlauf wurde der BF aufgefordert mit Hilfe eines in Bagdad wohnhaften Onkels, mit dem er seinen Angaben nach in regelmäßigem Kontakt stehe, oder über Freunde in Italien, bei denen sich Teile seines Reisegepäcks befinden sollen, einen Identitätsnachweis beizubringen und ihm eine entsprechende Frist dafür eingeräumt.
15. Am 27.01.2011 übermittelte der BF auf elektronischem Wege ein Identitätsdokument, welches er über seinen Onkel in Bagdad besorgt habe. Nach Aufforderung durch den AsylGH legte er am 04.02.2011 diese doppelseitige Urkunde im Original vor. Diese stellt einer amtswegig veranlassten Übersetzung zufolge einerseits eine Meldebestätigung der lokalen Verwaltung von Sadr City vom 01.01.2011 den BF betreffend dar, wobei dort als dessen Geburtsdatum der XXXX angeführt wird, und andererseits eine Bestätigung darüber, dass er ein Bürger der Stadt sei.15. Am 27.01.2011 übermittelte der BF auf elektronischem Wege ein Identitätsdokument, welches er über seinen Onkel in Bagdad besorgt habe. Nach Aufforderung durch den AsylGH legte er am 04.02.2011 diese doppelseitige Urkunde im Original vor. Diese stellt einer amtswegig veranlassten Übersetzung zufolge einerseits eine Meldebestätigung der lokalen Verwaltung von Sadr City vom 01.01.2011 den BF betreffend dar, wobei dort als dessen Geburtsdatum der römisch 40 angeführt wird, und andererseits eine Bestätigung darüber, dass er ein Bürger der Stadt sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF während des erstinstanzlichen Verfahrens, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, durch die Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie Einsichtnahme in die von ihm vorgelegten Urkunden und durch ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
2.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Seine genauen Personalien waren nur hinsichtlich seines Namens feststellbar, sein Geburtsdatum bzw. sein Alter waren nicht feststellbar.
Der BF stammt aus Bagdad, besuchte dort die Schule und hatte dort zuletzt bis vermutlich August oder September 2006 seinen Wohnsitz mit seinen Angehörigen. Der aktuelle Aufenthalt der Familienangehörigen des BF war nicht feststellbar. In Bagdad hält sich aber ein Onkel des BF auf, mit dem er in ständigem Kontakt steht.
Der BF reiste am 11.09.2006 aus Teheran kommend auf dem Luftweg nach Österreich ein, wo er am 12.09.2006 bei einer Personenkontrolle auf dem Weg von Österreich nach Deutschland aufgrund eines von ihm verwendeten verfälschten Reisedokuments festgenommen wurde. Im Zuge seiner Anhaltung in der Schubhaft stellte er am 18.09.2006 seinen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.01.2007 wurde das Verfahren wegen Abwesenheit des BF eingestellt. Am 27.06.2007 wurde der BF im Gefolge seiner illegalen Einreise nach Italien aus Deutschland kommend aufgegriffen und nach Österreich überstellt, wo seither sein Verfahren anhängig war.
2.2. Feststellbar war, dass der BF angesichts der dort herrschenden schlechten allgemeinen Sicherheitslage seinen Herkunftsstaat verlassen hat.
Nicht feststellbar war, dass es bis zur Ausreise zu Verfolgungshandlungen gegen den BF und/oder seine Angehörigen aus den von ihm genannten Gründen gekommen ist. Feststellbar war lediglich, dass er zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt vor der Ausreise unter unbekannten Umständen bei einem Unfall an den Extremitäten schwer verletzt wurde, er leidet jedoch deshalb aktuell an keinen wesentlichen Beschwerden oder Einschränkungen.
Im Lichte dessen war eine Verfolgung des BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus den von ihm genannten Gründen sowie die Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr aus diesen Gründen nicht feststellbar.
2.3. Zur allgemeinen Lage im Irak wird auf die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gg. Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden. Die dort getroffenen Feststellungen finden im Wesentlichen Deckung im vom erkennenden Gericht zuletzt herangezogenen Länderbericht.
3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Die genaue Identität des BF war angesichts der während des gg. Verfahrens mehrmals wechselnden persönlichen Angaben des BF zu seinen Personalien und seinen früheren Lebensumständen und trotz der Vorlage eines personenbezogenen Dokuments im Beschwerdeverfahren nur im oben wiedergegebenen Maße feststellbar.
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF waren angesichts der zumindest diesbezüglich über den Verfahrensverlauf hinweg übereinstimmenden Angaben des BF, die auch genauere Ortskenntnisse in Bagdad umfassten, zu treffen.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Antragstellung sowie des weiteren Verfahrensverlaufs ergaben sich aus dem Akteninhalt.
3.1.1. Seine genauen Namen betreffend machte der BF zwar anlässlich seiner Festnahme im Gefolge der Einreise unrichtige Angaben, zumal er auch ein verfälschtes und als entwendet registriertes Reisedokument verwendete, welches ja zur Festnahme anlässlich einer Personenkontrolle geführt hatte, in weiterer Folge waren seine diesbezüglichen Angaben aber konsistent und nachvollziehbar, sodass das erkennende Gericht dem BF in diesem Punkt Glauben schenkte.
Sein Geburtsdatum bzw. Alter betreffend machte er demgegenüber aber immer wieder unterschiedliche Angaben, sodass sich schon daraus keine hinreichende Gewissheit für das Gericht ergab. Wie oben dargestellt wurde, nannte er anläßlich seiner mehrfachen Befragungen abwechselnd die Jahre XXXX als Geburtsjahr, wobei zu betonen ist, dass er vorerst nach Vorhalt der Verfälschung seines Reisedokuments angab, er sei im Unterschied zu den dort enthaltenen Daten XXXX geboren, in der Folge nannte er bei zwei weiteren Einvernahmen das Jahr XXXX, dies auch bei seiner ersten Einvernahme vor der Aussenstelle des BAA, was auch mit der dortigen Aussage, er habe ab 1991 die Schule besucht, in Übereinstimmung zu bringen gewesen wäre, während er zwischenzeitig bei einer Einvernahme auch einmal das Jahr XXXX nannte, um schließlich erst in späterer Folge das Jahr XXXX zu nennen. Angesichts dieser anhaltenden Divergenzen wurde dem BF zuletzt noch im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zur Vorlage eines Identitätsdokuments eingeräumt, zumal er in der Verhandlung vor dem AsylGH auf zwei mögliche Quellen dafür hingewiesen hatte. Über einen Onkel in Bagdad besorgte er schließlich eine Urkunde einer Lokalbehörde in XXXX, deren äußere Form nicht unbedenklich war, aber insbesondere auch ihrem Inhalt nach keine maßgebliche Beweiskraft das Geburtsdatum des BF betreffend entfaltete, da sich auch dort ein wiederum abweichender Eintrag fand und beide Teile der Urkunde lediglich formlose "Bestätigungen" aktuellen Datums, jedoch keine amtlichen Dokumente aus der Zeit vor der Ausreise des BF waren. In der Gesamtsicht dessen war das genaue Alter bzw. Geburtsdatum des BF nicht feststellbar, seine Identität in Form seines Namens und seiner Staatsangehörigkeit aber für das gg. Verfahren hinreichend bestimmt. Im Hinblick auf die zwischenzeitig während des erstinstanzlichen Verfahrens behauptete Minderjährigkeit des BF genügte die erstinstanzliche Behörde im Übrigen den verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Wahrnehmung der gesetzlichen Vertretung des BF.Sein Geburtsdatum bzw. Alter betreffend machte er demgegenüber aber immer wieder unterschiedliche Angaben, sodass sich schon daraus keine hinreichende Gewissheit für das Gericht ergab. Wie oben dargestellt wurde, nannte er anläßlich seiner mehrfachen Befragungen abwechselnd die Jahre römisch 40 als Geburtsjahr, wobei zu betonen ist, dass er vorerst nach Vorhalt der Verfälschung seines Reisedokuments angab, er sei im Unterschied zu den dort enthaltenen Daten römisch 40 geboren, in der Folge nannte er bei zwei weiteren Einvernahmen das Jahr römisch 40 , dies auch bei seiner ersten Einvernahme vor der Aussenstelle des BAA, was auch mit der dortigen Aussage, er habe ab 1991 die Schule besucht, in Übereinstimmung zu bringen gewesen wäre, während er zwischenzeitig bei einer Einvernahme auch einmal das Jahr römisch 40 nannte, um schließlich erst in späterer Folge das Jahr römisch 40 zu nennen. Angesichts dieser anhaltenden Divergenzen wurde dem BF zuletzt noch im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zur Vorlage eines Identitätsdokuments eingeräumt, zumal er in der Verhandlung vor dem AsylGH auf zwei mögliche Quellen dafür hingewiesen hatte. Über einen Onkel in Bagdad besorgte er schließlich eine Urkunde einer Lokalbehörde in römisch 40 , deren äußere Form nicht unbedenklich war, aber insbesondere auch ihrem Inhalt nach keine maßgebliche Beweiskraft das Geburtsdatum des BF betreffend entfaltete, da sich auch dort ein wiederum abweichender Eintrag fand und beide Teile der Urkunde lediglich formlose "Bestätigungen" aktuellen Datums, jedoch keine amtlichen Dokumente aus der Zeit vor der Ausreise des BF waren. In der Gesamtsicht dessen war das genaue Alter bzw. Geburtsdatum des BF nicht feststellbar, seine Identität in Form seines Namens und seiner Staatsangehörigkeit aber für das gg. Verfahren hinreichend bestimmt. Im Hinblick auf die zwischenzeitig während des erstinstanzlichen Verfahrens behauptete Minderjährigkeit des BF genügte die erstinstanzliche Behörde im Übrigen den verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Wahrnehmung der gesetzlichen Vertretung des BF.
3.2. Zu den Feststellungen oben zur fehlenden Verfolgung des BF vor der Ausreise sowie der fehlenden Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr:
Der BF verwies im Rahmen seiner drei erstinstanzlichen Befragungen durch Organe des Bundesasylamtes zu seinen Ausreisegründen jeweils auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage im Irak bzw. in Bagdad, die sowohl ihn selbst als auch in weiterer Folge seine Geschwister zur Ausreise veranlasst hätten. Dies erläuterte er etwa in seiner ausführlichen Befragung vor der Aussenstelle Salzburg in der Form, dass er beispielsweise Probleme hatte mit seiner Fußballmannschaft von einem Stadtviertel in ein anderes zu gelangen, da vor dem Hintergrund interkonfessioneller Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der schiitischen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaften stets die Gefahr bestanden habe, Opfer religiös bedingter Übergriffe zu werden. An anderer Stelle erklärte der BF auch seinen angeblichen Schulabbruch im Jahre 2005 mit dieser Situation. In diesem Zusammenhang erläuterte der BF auch auf Nachfrage, dass er im Gegensatz zu seinen Geschwistern reisefreudiger war und daher vorerst als einziges Familienmitglied den Irak verließ.
In Übereinstimmung mit der Einschätzung der belangten Behörde maß auch das erkennende Gericht dieser Darstellung des BF Glaubwürdigkeit zu, da sie sich mit den allgemeinen länderkundlichen Informationen zur damaligen generellen Lage im Irak deckt. Ihr war aber kein stichhaltiger Hinweis auf eine gegen den BF selbst aus individuellen Gründen gerichtete Verfolgung iSd GFK zu entnehmen, dementsprechend wurde ihm auch lediglich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Soweit er im Rahmen seiner zweiten Einvernahme u.a. auf seine angeblich versuchte Tötung durch unbekannte "Terroristen" mit einem Auto verwies, die zu schweren Verletzungen der Extremitäten führte, war ihm aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
Zum einen führte er dieses schon im Hinblick auf seine Verletzungsfolgen gravierende Ereignis lediglich bei dieser einen Einvernahme an, während es bei den beiden anderen Befragungen zu den Ausreisegründen überhaupt keine Erwähnung fand, wobei es verwundern würde, dass der BF für den Fall des Zutreffens seiner Darstellung ein im Vergleich zu den sonstigen allgemeineren Ausführungen so maßgebliches individuelles Geschehen unerwähnt lässt. Auch hinsichtlich der zumindest ungefähren zeitlichen Zuordnung des behaupteten Vorfalls ergaben sich gravierende Widersprüche. So führte der BF bei seiner Einvernahme am 26.09.2006 an, der Angriff auf ihn habe sich zweieinhalb Jahre zuvor, somit ca. im Frühjahr 2004 ereignet. In der Beschwerdeverhandlung wurde ihm Gelegenheit gegeben, das Geschehen nochmals im Einzelnen zu rekapitulieren, und führte der BF dabei aus, der Anschlag auf ihn habe im März 2006 stattgefunden, er selbst habe sich danach in stationärer Pflege in einem Krankenhaus befunden, während seine Angehörigen etwa einen Monat später in ein anderes Stadtviertel übersiedelten. An anderer Stelle führte er dazu aus, er sei nach dem Anschlag in den Iran geflüchtet, danach sei seine Familie bedroht worden, weshalb sie erst danach in ein anderes Stadtviertel verzogen sei. Den Irak habe er selbst jedenfalls im August 2006 verlassen. Beinhalten bereits die letzten beiden Äußerungen des BF einen neuerlichen Widerspruch was den behaupteten zeitlichen Zusammenhang zwischen dem angeblichen Anschlag auf ihn und der Übersiedlung seiner Familie angeht, so war darüber hinaus schon alleine die zeitliche Einordnung des Anschlags in das Frühjahr 2006 auch deshalb nicht nachvollziehbar, zumal der BF noch in seiner Einvernahme vor der Aussenstelle des BAA ausführte, er habe bis zuletzt etwa drei Monate vor der Ausreise im August 2006 immer wieder an Fußballspielen in seinem Stadtviertel teilgenommen, was angesichts der angeblichen schweren Verletzungen des BF an den Extremitäten (Knochenbrüche, schwere Fleischwunden) noch im März davor aus Plausibilitätsgründen nicht glaubhaft erscheint. Auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung vermochte der BF die erwähnten Widersprüche jedenfalls nicht zu beseitigen. In der Gesamtsicht dessen sowie in Anbetracht der in der Beschwerdeverhandlung demonstrierten erheblichen Vernarbung der Extremitäten des BF war zwar für das Gericht erkennbar und feststellbar, dass der BF zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor der Ausreise vermutlich bei einem Unfall verletzt worden war, dass der Zeitpunkt aber jedenfalls nicht in der behaupteten zeitlichen Nähe zur Ausreise aus dem Irak lag, woraus sich letztlich auch die fehlende Glaubwürdigkeit der behaupteten Ursache für die Verletzungen, nämlich die eines zielgerichteten Anschlags auf den BF durch "Terroristen" ergab. Für diese Negativfeststellung sprach aus Sicht des Gerichts im Übrigen auch, dass die anderen Familienmitglieder dem BF nach unbehelligt in Bagdad lebten, im Besonderen seine Brüder bis zu deren angeblicher Ausreise 2008 und sein Vater bis zum angeblichen Tod 2010, wobei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar wäre, weshalb gerade der - noch dazu damals angeblich erst 15 Jahre alte - BF im Gegensatz zu den anderen Angehörigen zum Ziel dieser "Terroristen" geworden sein soll. Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb auch darauf zu verweisen, dass der BF - würde man seinem Vorbringen folgen - nach dem angeblichen Anschlag auf ihn zumindest so wie auch seine Angehörigen im schiitischen Stadtviertel Sadr City weiterleben hätte können.
Erst in der Beschwerdeverhandlung versuchte der BF einen gänzlich anderen Hintergrund für seine angebliche Vorverfolgung vor der Ausreise bzw. die behauptete Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr glaubhaft zu machen, und zwar stellte er in den Raum, dass sein Vater ehemals während der Regierungszeit von Saddam Hussein persönlicher Sekretär eines Ministers gewesen sei und sich dadurch das Missfallen der späteren irakischen Regierung unter Al Maliki zugezogen habe, was zur Bedrohung der ganzen Familie durch "Terroristen" und insbesondere auch zum erwähnten Anschlag auf ihn geführt habe bzw. auch pro futuro eine Gefahr für ihn darstelle. Hierzu ist anzumerken, dass dieses Vorbringen per se schon unter das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren fällt und daher außer Acht zu bleiben hat, zumal nicht erkennbar wurde, weshalb der BF für den Fall des Zutreffens dieser schon in die Zeit vor seiner Ausreise zurückführenden Ereignisse nicht in der Lage gewesen sein sollte sie im erstinstanzlichen Verfahren vorzutragen. Der Rechtfertigungsversuch des BF, dieser Sachverhalt sei ein "Geheimnis" gewesen, das er auf Anraten seines Vaters nicht verraten wollte, findet weder Deckung in den Ausnahmetatbeständen für das Neuerungsverbot noch wäre es für sich als plausibel anzusehen, dass er gerade die maßgeblichen Hintergründe für die angebliche Bedrohung seiner Person wie auch seiner Angehörigen trotz mehrfacher erstinstanzlicher Befragung zu den Ausreisegründen nicht einmal ansatzweise erwähnen würde, sofern sie der Wahrheit entsprächen. Im Übrigen entbehrte es auch jeder Plausibilität, dass gerade der Vater des BF, der Auslöser für diese Bedrohung gewesen sei, da er als Schiite ehemals für die Regierung Saddam H. tätig war und daher nach dessen Sturz von den Schiiten als "Verräter" angesehen worden sei, seit 2003 durchgehend bis zu dessen angeblichem, ausdrücklich vom BF auch als "natürlich" bezeichnetem Tod 2010 gänzlich unbehelligt in verschiedenen Stadtteilen von Bagdad ein im Wesentlichen normales Leben unter Inanspruchnahme seines Vermögens gelebt habe, wie dies vom BF auch wiedergegeben wurde. Der vom BF in dieser Form behauptete Hintergrund des angeblichen Anschlags auf ihn war in diesem Sinne per se schon nicht glaubwürdig.
In Anbetracht all dieser Erwägungen zur fehlenden Glaubwürdigkeit des maßgeblichen Vorbringens des BF war schließlich auch der zuletzt noch ins Treffen geführten angeblich versuchten Rekrutierung des BF durch "terroristische Gruppen" oder "Milizen" keine Glaubwürdigkeit beizumessen, wobei zu ergänzen ist, dass dieses Szenario von ihm per se schon wenig substantiiert und in der Beschwerdeverhandlung selbst nur äußerst vage und in seiner äußeren Form wenig plausibel dargestellt wurde.
Berücksichtigt man bei diesen Erwägungen zu den behaupteten Ausreisegründen des BF noch, dass er auch schon in seinen Angaben zu seinen Personalien über den Verfahrensverlauf hinweg stets widersprüchlich war, er somit insgesamt zwar in seinem Auftreten einen intelligenten und eloquenten, in seinem inhaltlichen Vorbringen aber einen äußerst unglaubwürdigen Gesamteindruck vermittelte, so stellte sich das behauptete Verfolgungsszenario aus Sicht des erkennenden Gerichtes als bloßes Konstrukt ohne hinreichenden Wahrheitsgehalt dar.
Die Ausführungen des vormaligen Vertreters in der Beschwerde waren per se nur allgemeiner rechtlicher Natur, jene der nunmehrigen Vertreterin in der Beschwerdeverhandlung lediglich partielle Wiederholungen des persönlichen Vorbringens des BF, und vermochten diese daher die dargestellten Erwägungen des Gerichtes nicht zu erschüttern.
Aus den dargelegten Gründen war daher dem Vorbringen des BF über eine aktuell bestehende Verfolgungsgefahr für seine Person nicht zu folgen und in diesem Sinne zu den oben getroffenen Feststellungen zu gelangen.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion, Verfolgungsgefahr, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
29.03.2011