TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/16 C1 228117-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §30
AsylG 2005 §24
AVG §66 Abs4
AVG §68

Spruch

C1 228117-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vom 30.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2009, FZ. 08 05.387-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 30.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2009, FZ. 08 05.387-BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), stattgegeben und Spruchteil I. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), stattgegeben und Spruchteil römisch eins. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara zugehörig, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 15.11.2001 einen Asylantrag.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2002 führte er begründend im Wesentlichen aus, er sei am 02.10.2001 mit seiner Familie von seinem Geburtsort XXXX, übersiedelt und seien sie von den dort ansässigen Hazara nicht akzeptiert worden. Einer seiner Söhne sei misshandelt worden und nachdem er sich deswegen beschwert habe, sei er selbst von maskierten Männern festgenommen, zu den Taliban gebracht und geschlagen worden. Man habe ihm seinen Grundbesitz entziehen wollen, er habe aber die diesbezüglich geforderte Unterschrift verweigert. Nach dreitägiger Anhaltung sei ihm schließlich die Flucht gelungen. Auf Anraten seines Schwiegervaters habe er Afghanistan verlassen und sei auch nach seiner Ausreise immer wieder von den Taliban zugehörigen Hazara nach ihm gefragt worden. Der Beschwerdeführer erklärte - ohne dies näher zu begründen - außerdem, "die Leute von der Hezb-e Wahdat" würden nach ihm suchen.In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2002 führte er begründend im Wesentlichen aus, er sei am 02.10.2001 mit seiner Familie von seinem Geburtsort römisch 40 , übersiedelt und seien sie von den dort ansässigen Hazara nicht akzeptiert worden. Einer seiner Söhne sei misshandelt worden und nachdem er sich deswegen beschwert habe, sei er selbst von maskierten Männern festgenommen, zu den Taliban gebracht und geschlagen worden. Man habe ihm seinen Grundbesitz entziehen wollen, er habe aber die diesbezüglich geforderte Unterschrift verweigert. Nach dreitägiger Anhaltung sei ihm schließlich die Flucht gelungen. Auf Anraten seines Schwiegervaters habe er Afghanistan verlassen und sei auch nach seiner Ausreise immer wieder von den Taliban zugehörigen Hazara nach ihm gefragt worden. Der Beschwerdeführer erklärte - ohne dies näher zu begründen - außerdem, "die Leute von der Hezb-e Wahdat" würden nach ihm suchen.

Mit Bescheid vom 04.04.2002, Zl. 01 26.747-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 15.11.2001 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG), abgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig erklärt.Mit Bescheid vom 04.04.2002, Zl. 01 26.747-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 15.11.2001 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF (AsylG), abgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde gemäß Paragraph 8, AsylG für nicht zulässig erklärt.

Mit dem hiegegen erhobenen Rechtsmittel wurde der Bescheid "seinem Umfang nach" angefochten und die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG beantragt. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, ihm drohe auch Verfolgung aufgrund der (in Afghanistan) praktizierten Sippenhaft und würden "die Pashtunen", die den Beschwerdeführer damals verfolgt hätten, an der Macht bleiben. Es gebe derzeit in Afghanistan auch keine staatliche Struktur, die den Beschwerdeführer vor Verfolgung durch die Taliban, Mujaheddin oder Dritte schützen würde.Mit dem hiegegen erhobenen Rechtsmittel wurde der Bescheid "seinem Umfang nach" angefochten und die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG beantragt. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, ihm drohe auch Verfolgung aufgrund der (in Afghanistan) praktizierten Sippenhaft und würden "die Pashtunen", die den Beschwerdeführer damals verfolgt hätten, an der Macht bleiben. Es gebe derzeit in Afghanistan auch keine staatliche Struktur, die den Beschwerdeführer vor Verfolgung durch die Taliban, Mujaheddin oder Dritte schützen würde.

Am 06.07.2004 wurde das Rechtmittelverfahren durch den Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt, da die Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich war.Am 06.07.2004 wurde das Rechtmittelverfahren durch den Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG eingestellt, da die Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich war.

Am 22.06.2008 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.06.2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe Österreich im April 2002 verlassen und im Vereinigten Königreich einen Asylantrag gestellt. Nach zwei Monaten habe er einen Brief erhalten, dass er ausreisen müsse, da er "Fingerabdrücke in Österreich habe". Er habe sich dann in Großbritannien versteckt, um nicht abgeschoben zu werden, und die letzten sechs Jahre bis zu seiner Ausreise am 19.06.2008 illegal aufgehalten. Mit LKW und Bahn sei er schließlich über Frankreich nach Österreich gereist.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Grund für seine Ausreise aus Afghanistan schon bei seiner ersten Einvernahme "im Jahre 2001" angegeben. Er habe "noch immer denselben Fluchtgrund". Er könne nicht zurück in seine Heimat, da er dort "Schwierigkeiten" habe. Aus Großbritannien sei er ausgereist, weil er sich dort habe versteckt halten müssen und keine Zukunft gesehen habe.

Am 26.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit England und Frankreich Konsultationen gemäß Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates geführt würden.Am 26.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit England und Frankreich Konsultationen gemäß Artikel 21 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates geführt würden.

Am 22.07.2008 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages gemäß §§ 4, 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), und § 68 Abs. 1 AVG in Kenntnis gesetzt und das Ausweisungsverfahren eingeleitet.Am 22.07.2008 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages gemäß Paragraphen 4, 5, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005), und Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Kenntnis gesetzt und das Ausweisungsverfahren eingeleitet.

Mit Schreiben vom 09.09.2008 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung des Verfahrens und "Verlängerung" seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, da ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes zur Zahl 01 26.747-BAT subsidiärer Schutz gewährt worden und diese Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen sei.Mit Schreiben vom 09.09.2008 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung des Verfahrens und "Verlängerung" seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, da ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes zur Zahl 01 26.747-BAT subsidiärer Schutz gewährt worden und diese Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen sei.

In der Einvernahme vom 18.09.2008 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben in der Erstbefragung vom 23.06.2008 und korrigierte lediglich Angaben zum Alter seiner Kinder und Geschwister. Er habe Österreich nach Erlassung des Bescheides vom 04.04.2002 verlassen, da er geglaubt habe, dass er nach Afghanistan abgeschoben werden solle. Bei seiner Asylantragstellung im Vereinigten Königreich habe er einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben, um eine Abschiebung nach Österreich und in weiterer Folge nach Afghanistan zu vermeiden.

Am 07.10.2008 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen, da dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 04.04.2002 subsidiärer Schutz in Österreich gewährt worden sei. Diese Entscheidung sei "offensichtlich mit 26.04.2002 in Rechtskraft erwachsen" - die Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat habe sich nur gegen Spruchpunkt I. gerichtet.Am 07.10.2008 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen, da dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 04.04.2002 subsidiärer Schutz in Österreich gewährt worden sei. Diese Entscheidung sei "offensichtlich mit 26.04.2002 in Rechtskraft erwachsen" - die Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat habe sich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. gerichtet.

Am 08.10.2008 wurde das Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 eingestellt.Am 08.10.2008 wurde das Ausweisungsverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 eingestellt.

Bei der Einvernahme vom 20.11.2008 hielt der Beschwerdeführer seine bei seiner ersten Asylantragstellung angegebenen Gründe aufrecht und führte aus, er habe in Afghanistan ein kleines Lebensmittelgeschäft besessen und auch landwirtschaftliche Nutzflächen gehabt. Davon habe er mit seiner Familie gelebt. Das Lebensmittelgeschäft habe er seinem Geschäftspartner überlassen und von dem Erlös die Reise nach Europa finanziert. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen würden weiterhin ihm gehören, er könne diese aber aufgrund seiner Abwesenheit nicht bearbeiten.

Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass ihm die Dorfbewohner, die seinem Vater die Grundstücke verkauft hätten, nun die "Papiere" über diese wegnehmen würden.

Im Rahmen der Einvernahme am 03.12.2009 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, nur seine beiden volljährigen Schwestern mit ihren Familien würden weiterhin in Afghanistan leben. Der Beschwerdeführer habe vor 17 oder 18 Jahren traditionell nach islamischem Recht geheiratet und würden seine Frau und seine vier Kinder im Iran leben.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.06.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.12.2010 erteilt (Spruchteil II., Zl. 01 26.747-BAT ).Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.06.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.12.2010 erteilt (Spruchteil römisch zwei., Zl. 01 26.747-BAT ).

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich Spruchteil I. angefochten.Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich Spruchteil römisch eins. angefochten.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005, begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005, begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache ist eine diesem Antrag zeitlich vorgelagerte, rechtskräftige Entscheidung in der gleichen Sache, also ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid des Bundesasylamtes oder des vormaligen Unabhängigen Bundesasylsenates bzw. ein mit Erlassung rechtskräftiges Erkenntnis des Asylgerichtshofes.

Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG sind die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG sind die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 2 sind nach Abs. 1 eingestellte Verfahren auf Antrag der Asylwerber oder der Asylwerberinnen fortzusetzen, wenn die Betroffenen zur Beweisaufnahme zur Verfügung stehen. Eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.Gemäß Absatz 2, sind nach Absatz eins, eingestellte Verfahren auf Antrag der Asylwerber oder der Asylwerberinnen fortzusetzen, wenn die Betroffenen zur Beweisaufnahme zur Verfügung stehen. Eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Der Entscheidung des Bundesasylamtes ist implizit - die Begründung geht in rechtlicher Hinsicht nicht näher darauf ein und stellt lediglich den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 04.04.2002 mit Ablauf der 3-Jahresfrist des § 30 Abs. 2 AsylG fest - zu entnehmen, die Einstellung eines im Stadium des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens befindlichen Asylverfahrens ziehe lediglich die Einstellung des Rechtsmittelverfahrens nach sich; die Beschwerde sei also faktisch als nicht ergriffen oder zurückgezogen zu betrachten und wäre der Bescheid des Bundesasylamtes somit in Rechtskraft erwachsen.Der Entscheidung des Bundesasylamtes ist implizit - die Begründung geht in rechtlicher Hinsicht nicht näher darauf ein und stellt lediglich den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 04.04.2002 mit Ablauf der 3-Jahresfrist des Paragraph 30, Absatz 2, AsylG fest - zu entnehmen, die Einstellung eines im Stadium des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens befindlichen Asylverfahrens ziehe lediglich die Einstellung des Rechtsmittelverfahrens nach sich; die Beschwerde sei also faktisch als nicht ergriffen oder zurückgezogen zu betrachten und wäre der Bescheid des Bundesasylamtes somit in Rechtskraft erwachsen.

Aus den Materialien und auch aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Einstellung des Verfahrens nach den jeweiligen asylrechtlichen Bestimmungen lediglich das erstinstanzliche Verfahren vor Augen hatte. Da sich keine Normen für die Gegenstandslosigkeit des erlassenen Bescheides finden, bleibt dieser jedenfalls im Rechtsbestand. Daher könnte man argumentieren, dass der Ablauf der jeweiligen Frist des § 30 AsylG bzw. des § 24 AsylG 2005 nach Einstellung durch die Berufungsbehörde bzw. das Beschwerdegericht dazu führen, dass das Rechtsmittelverfahren nicht mehr fortgesetzt werden kann und gegenstandslos wird. Wäre das Verfahren aber gegenstandslos, wäre die Beschwerde erledigt und der nicht länger angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen. Diese Rechtsfolge wäre dem Beschwerdeführer wohl auch zumutbar, da sowohl die Einstellung als auch die Unmöglichkeit der Fortsetzung alleine in seinem Verhalten - nämlich sich dem Verfahren nicht zu stellen - begründet wären.Aus den Materialien und auch aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Einstellung des Verfahrens nach den jeweiligen asylrechtlichen Bestimmungen lediglich das erstinstanzliche Verfahren vor Augen hatte. Da sich keine Normen für die Gegenstandslosigkeit des erlassenen Bescheides finden, bleibt dieser jedenfalls im Rechtsbestand. Daher könnte man argumentieren, dass der Ablauf der jeweiligen Frist des Paragraph 30, AsylG bzw. des Paragraph 24, AsylG 2005 nach Einstellung durch die Berufungsbehörde bzw. das Beschwerdegericht dazu führen, dass das Rechtsmittelverfahren nicht mehr fortgesetzt werden kann und gegenstandslos wird. Wäre das Verfahren aber gegenstandslos, wäre die Beschwerde erledigt und der nicht länger angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen. Diese Rechtsfolge wäre dem Beschwerdeführer wohl auch zumutbar, da sowohl die Einstellung als auch die Unmöglichkeit der Fortsetzung alleine in seinem Verhalten - nämlich sich dem Verfahren nicht zu stellen - begründet wären.

Allerdings findet diese Auffassung keine Deckung im Wortsinn des Gesetzes. Angeordnet ist vielmehr - wohl aufgrund des Blickes des Gesetzgebers auf das erstinstanzliche Verfahren - lediglich die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Verfahrens. Damit ist das Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos und das Rechtsmittel nicht erledigt; für solch eine weitreichende Folge bräuchte es eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung. Immerhin deutet die Notwendigkeit der Einstellung vor der Rechtsmittelinstanz auch auf einen - noch nicht behobenen - Ermittlungsmangel im asylbehördlichen Verfahren hin, der es der zur Entscheidung über das ergriffene Rechtsmittel berufenen Instanz - trotz des zusätzlich hinzutretenden und im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Umstandes der Nichtmitwirkung im Asylverfahren - verwehrt hat, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache zu entscheiden.

Ein Bescheid erwächst formell in Rechtskraft, wenn er nicht mehr bekämpft werden kann. Ein mit rechtzeitiger, zulässiger Berufung bekämpfter Bescheid kann hingegen - ohne wirksame Zurückziehung bzw. Gegenstandslosigkeit der Berufung - nicht in Rechtskraft erwachsen (siehe zu alledem Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht S. 453 ff und 526 ff). Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2002 ist sohin - im Umfang der Anfechtung - nicht in Rechtskraft erwachsen, da das Beschwerdeverfahren zwar nicht fortgesetzt werden kann, aber die Beschwerde - mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung - nicht erledigt ist und daher auf Dauer verhindert, dass dieser Bescheid - soweit angefochten - in Rechtskraft erwachsen kann.

Der Verfahrenseinstellung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 06.07.2004 kann ebenfalls keine Rechtskraftwirkung zukommen (vgl. AB zum IA BGBl. I 1994/4 - abgedruckt in Jelinek/Marth Asylgesetz (2004), S. 77); die Einstellung führt auch mangels gesetzlicher Anordnung nicht zu einer fingierten Zurückziehung der Berufung oder zu einer Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes.Der Verfahrenseinstellung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 06.07.2004 kann ebenfalls keine Rechtskraftwirkung zukommen vergleiche Ausschussbericht zum IA BGBl. römisch eins 1994/4 - abgedruckt in Jelinek/Marth Asylgesetz (2004), S. 77); die Einstellung führt auch mangels gesetzlicher Anordnung nicht zu einer fingierten Zurückziehung der Berufung oder zu einer Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes.

Der Asylgerichtshof kann im gegenständlichen Fall daher keine rechtskräftige Entscheidung über einen Asylantrag bzw. einen Antrag auf internationalen Schutz erkennen; daher war der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben. Das Bundesasylamt wird den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers prüfen und darüber entscheiden müssen, zumal auch eine Fortsetzung des vom Unabhängigen Bundesasylsenat eingestellten Verfahrens wegen Fristablaufs nicht in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben. Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben. Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Fristen, Rechtskraft, Verfahrenseinstellung, Verfahrensfortsetzung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten