TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/16 B8 405697-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B8 405.697-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vom 09.02.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2011, Zahl: 10 05.461-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, vom 09.02.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2011, Zahl: 10 05.461-BAG, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Serbien zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und der Volksgruppe der Roma anzugehören.

Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, XXXX, und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn, XXXX, reiste der Beschwerdeführer erstmals am 25.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2008 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes brachte der Beschwerdeführer damals vor, als Angehöriger der Volksgruppe der Roma ständig schikaniert worden zu sein; von einer Gruppe unbekannter Skinheads sei er darüber hinaus einmal zusammengeschlagen worden.Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn, römisch 40 , reiste der Beschwerdeführer erstmals am 25.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2008 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes brachte der Beschwerdeführer damals vor, als Angehöriger der Volksgruppe der Roma ständig schikaniert worden zu sein; von einer Gruppe unbekannter Skinheads sei er darüber hinaus einmal zusammengeschlagen worden.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 20.03.2009, AZ: 08 09.203-BAG, wurde dieser erster Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 20.03.2009, AZ: 08 09.203-BAG, wurde dieser erster Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde in der Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2009, GZ: B8 405.697-1/2009/2E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am 12.05.2009 in Rechtskraft.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde in der Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2009, GZ: B8 405.697-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am 12.05.2009 in Rechtskraft.

In weiterer Folge wurden der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und sein Sohn am 23.06.2010 aufgrund des Dubliner Übereinkommens von der Schweiz nach Österreich überstellt. Nach erfolgter Überstellung des Beschwerdeführers, brachte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Lebensgefährtin, XXXX (protokolliert zur Zahl B8 405.694-2/2011 des Asylgerichtshofes) und der gemeinsame minderjährige Sohn, XXXX (protokolliert zu Zahl B8 405.696-2/2011 des Asylgerichtshofes) - am selben Tag in Österreich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.In weiterer Folge wurden der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und sein Sohn am 23.06.2010 aufgrund des Dubliner Übereinkommens von der Schweiz nach Österreich überstellt. Nach erfolgter Überstellung des Beschwerdeführers, brachte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Lebensgefährtin, römisch 40 (protokolliert zur Zahl B8 405.694-2/2011 des Asylgerichtshofes) und der gemeinsame minderjährige Sohn, römisch 40 (protokolliert zu Zahl B8 405.696-2/2011 des Asylgerichtshofes) - am selben Tag in Österreich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Stadtpolizeikommando Schwechat, am 24.06.2010 gab der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, dass seine Lebensgefährtin nach der Rückkehr nach Serbien im Mai 2009 von zwei unbekannten Personen serbischer Volksgruppenzugehörigkeit angegriffen und vergewaltigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn des Übergriffes nicht zu Hause gewesen; als er jedoch nach Hause gekommen sei, habe er auf dem Hof zunächst seinen getöteten Hund vorgefunden. Im Haus habe er gesehen, dass seine Lebensgefährtin vor den Augen des gemeinsamen Sohnes vergewaltigt werde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin ein Messer genommen und jener Person, die seinen Sohn festgehalten hätte, in den Rücken gestochen. Danach habe er auf jenen Mann, der seine Lebensgefährtin vergewaltigt habe, mit Füßen eingetreten und so seine Lebensgefährtin befreit. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn sei er in der Folge geflüchtet.

Am 01.07.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gemeinsam mit seiner Familie Österreich vermutlich im Mai 2009 verlassen habe und nach Serbien, konkret nach XXXX, zurückgekehrt sei. Die Familie habe sich dort sechs oder sieben Tage aufgehalten und sei in der Folge in die Schweiz gereist. Von der Schweiz sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn schließlich nach Österreich überstellt worden. Befragt nach den Gründen für die neuerliche Ausreise aus seinem Heimatland gab der Beschwerdeführer an, dass es einen Übergriff auf seine Lebensgefährtin gegeben habe; der Beschwerdeführer habe im Zuge dieser Auseinandersetzung einen der beiden Täter mit einem Messer verletzt. Näher befragt nach den Tätern führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Gesichter der Personen zwar gesehen habe, sich an diese jedoch nicht mehr erinnern könne. Konkret nachgefragt gab er an, dass die Männer nicht maskiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Vorfalles nicht mit den Tätern gesprochen, er denke jedoch, dass es sich bei den Tätern um Serben gehandelt habe. Nachgefragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass "die anderen keinen Grund gehabt hätten". Er denke lediglich, dass es Serben gewesen seien.Am 01.07.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gemeinsam mit seiner Familie Österreich vermutlich im Mai 2009 verlassen habe und nach Serbien, konkret nach römisch 40 , zurückgekehrt sei. Die Familie habe sich dort sechs oder sieben Tage aufgehalten und sei in der Folge in die Schweiz gereist. Von der Schweiz sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn schließlich nach Österreich überstellt worden. Befragt nach den Gründen für die neuerliche Ausreise aus seinem Heimatland gab der Beschwerdeführer an, dass es einen Übergriff auf seine Lebensgefährtin gegeben habe; der Beschwerdeführer habe im Zuge dieser Auseinandersetzung einen der beiden Täter mit einem Messer verletzt. Näher befragt nach den Tätern führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Gesichter der Personen zwar gesehen habe, sich an diese jedoch nicht mehr erinnern könne. Konkret nachgefragt gab er an, dass die Männer nicht maskiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Vorfalles nicht mit den Tätern gesprochen, er denke jedoch, dass es sich bei den Tätern um Serben gehandelt habe. Nachgefragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass "die anderen keinen Grund gehabt hätten". Er denke lediglich, dass es Serben gewesen seien.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass sich der Übergriff gegen neun Uhr abends ereignet habe; an das Datum vermochte sich der Beschwerdeführer nicht zu erinnern. Die Familie habe den Vorfall auch nicht zur Anzeige gebracht, sondern die Stadt unmittelbar nach dem Übergriff verlassen. Von Novisad aus sei die schlepperunterstützte Ausreise organisiert worden.

Befragt nach seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Tabletten nehme, wenn er "Schwierigkeiten beim Einschlafen habe"; darüber hinaus seien ihm Magentabletten verschrieben worden. Diesbezügliche Befunde könne er jedoch nicht vorlegen.

Im Zuge der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 01.12.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sechs Jahre Grundschule abgeschlossen und danach Gelegenheitsarbeiten, beispielsweise als Maler, verrichtet habe. Darüber hinaus habe er auch Transporte durchgeführt. Vor dem Verlassen des Heimatlandes habe er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn im Haus seines Onkels in XXXX gewohnt. Die finanzielle Situation vor der Ausreise bezeichnete der Beschwerdeführer als "gut". Auch viele weitere Verwandte würden nach wie vor in Serbien leben.Im Zuge der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 01.12.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sechs Jahre Grundschule abgeschlossen und danach Gelegenheitsarbeiten, beispielsweise als Maler, verrichtet habe. Darüber hinaus habe er auch Transporte durchgeführt. Vor dem Verlassen des Heimatlandes habe er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn im Haus seines Onkels in römisch 40 gewohnt. Die finanzielle Situation vor der Ausreise bezeichnete der Beschwerdeführer als "gut". Auch viele weitere Verwandte würden nach wie vor in Serbien leben.

Erneut befragt nach den Gründen für das nunmehrige Verlassen des Heimatlandes führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Lebensgefährtin von unbekannten Männern vergewaltigt worden sei. Als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei und den Übergriff wahrgenommen habe, habe er einen der Täter mit einem Messer verletzt. Aufgefordert die Männer zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Masken getragen hätten. Über Vorhalt, dass er in der Einvernahme am 01.07.2010 über konkretes Nachfragen dezidiert angegeben hätte, dass die Täter unmaskiert gewesen seien, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er dies nie gesagt habe.

Die Frage, ob es weitere Gründe für die nunmehrige Asylantragstellung gebe, verneinte der Beschwerdeführer zunächst; er fügte in der Folge hinzu, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien diskriminiert würden. An die Polizei habe er sich deshalb nicht gewandt, weil diese "nicht real" sei.

Befragt, ob ihm im Falle der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er verfolgt würde. Er habe einen der Täter mit einem Messer verletzt und werde deshalb Probleme - entweder mit den Tätern oder aber mit der Polizei - bekommen. Vorgehalten, dass der Beschwerdeführer - seinem Vorbringen zufolge - in Notwehr gehandelt haben würde, brachte dieser vor, dass er "Zigeuner" sei; es werde die Polizei nicht interessieren, weshalb er den Mann verletzt habe.

Über Vorhalt der Feststellungen zur Situation in Serbien, führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht alles an die Öffentlichkeit gelange, was Roma tatsächlich zustoße. Er legte in diesem Zusammenhang einen im Internet abgerufenen Artikel vom 15.06.2010 vor, in welchem von einem konkreten Übergriff gegen Angehörige der Volksgruppe der Roma in XXXX berichtet wird.Über Vorhalt der Feststellungen zur Situation in Serbien, führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht alles an die Öffentlichkeit gelange, was Roma tatsächlich zustoße. Er legte in diesem Zusammenhang einen im Internet abgerufenen Artikel vom 15.06.2010 vor, in welchem von einem konkreten Übergriff gegen Angehörige der Volksgruppe der Roma in römisch 40 berichtet wird.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er leichte Medikamente zur Beruhigung einnehme. Er verneinte jedoch die Fragen, ob er in medizinischer Behandlung stehe und regelmäßig Medikamente einnehmen müsse. Neben seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn würden auch ein Schwager, eine Nichte und eine Cousine des Beschwerdeführers in Österreich leben. Zu diesen bestehe jedoch wenig und zudem ausschließlich telefonischer Kontakt.

Der im Rahmen der Einvernahme am 01.12.2010 vorgelegte Artikel enthält einen Bericht über - gegen Angehörige der Volksgruppe der Roma gerichtete - Ausschreitungen im Dorf XXXX. Ein jugendlicher Roma werde verdächtigt, einen gleichaltrigen Serben ermordet zu haben, was in der Folge einen mehrtätigen Aufstand verursacht habe. Dabei seien Häuser der Romabevölkerung mit Steinen und Ziegeln beworfen und zerschlagen worden.Der im Rahmen der Einvernahme am 01.12.2010 vorgelegte Artikel enthält einen Bericht über - gegen Angehörige der Volksgruppe der Roma gerichtete - Ausschreitungen im Dorf römisch 40 . Ein jugendlicher Roma werde verdächtigt, einen gleichaltrigen Serben ermordet zu haben, was in der Folge einen mehrtätigen Aufstand verursacht habe. Dabei seien Häuser der Romabevölkerung mit Steinen und Ziegeln beworfen und zerschlagen worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2011, Zahl: 10 05.461-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2011, Zahl: 10 05.461-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in Serbien und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei.

Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 01.02.2011 zugestellten, Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.02.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge behaupteter wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und führte aus, dass er Angst habe, in seine Heimat zurückzukehren. Er befürchte, dass seine Familie umgebracht werde und dass er aufgrund der Messerattacke ins Gefängnis geschickt werde.

II. Über die Beschwerde vom 09.02.2011 hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die Beschwerde vom 09.02.2011 hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:

Auf Grundlage der Ersteinvernahme des Beschwerdeführers durch das Stadtpolizeikommando Schwechat am 24.06.2010, weiters der Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie seiner Lebensgefährtin durch das Bundesasylamt am 01.07.2010 und am 01.12.2010, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Zur allgemeinen Situation in Serbien und zur aktuellen Lage der Volksgruppe der Roma wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur allgemeinen Situation in Serbien und zur aktuellen Lage der Volksgruppe der Roma wird festgestellt:

Staatsaufbau

Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.

Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.

Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.

Innenpolitische Situation

Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die seit Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Seit dem 7. Juli 2008 ist die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic im Amt. Die Koalition umfasst die Fraktion "Für ein europäisches Serbien" (größte Partei: DS - Demokratische Partei), die Fraktion G17 plus, die SPS-geführte Fraktion sowie Minderheitenvertreter.

Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise.(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008 und Stand Dezember 2009 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

Parlament und Regierung

In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:

Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.

Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.

Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten.

(APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)

Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen.

(APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)

Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.

Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten

Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war.

(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt.

(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008.

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

Wirtschaft

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund.

Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 400 Euro monatlich (2008: 350 Euro).. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation sank von 10,1 Prozent im Jahr 2007 auf 6,8 Prozent im Jahr 2008. Das BIP-Wachstum sank von 7,5 Prozent im Jahr 2007 auf 6,1 Prozent im Jahr 2008. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand Dezember 2009.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)

Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation und der Arbeitslosigkeit, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund.

(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Staatsangehörigkeit

Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.

Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)

Menschenrechte allgemein

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.

(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)

Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.

Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seiten 6 und 11; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 6 )

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen.(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 6 und 18)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen.

(Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

Minderheiten - allgemein

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Ein am

26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu

verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte werden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt werden. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)

Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008

http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)

Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen, die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet.

(Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November

2006)

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Wojwodina zeichnet sich durch

eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus.

Ein Autonomiestatus dieser Provinz wurde im Zuge der Machtergreifung Milo¿evics

abgeschafft. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Wojwodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw.

durch das Provinzstatut zu regeln sind. Dies geschah durch das am 30.11.2009 verabschiedete

Wojwodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010

in Kraft trat.

Die Lage der Minderheiten in der Wojwodina hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Wojwodina kommen vor, sind jedoch nicht sehr verbreitet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 13)

Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen.

(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)

Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).

Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen.

(USDOS; Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

Versorgungslage

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.

In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425, im November 2009 auf 471 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2009 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der

serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 90 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im

Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis

2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war (Vergleichszahlen: 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme, 2006: 8,8 % Arme, 2007: 7,7 % Arme, 2008: 7,9 % Arme), ist die Zahl der Armen damit wieder angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 19-20; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, March 2010)

Sozialhilfe

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.

Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat November 2009:

für Alleinstehende 5.364,-- Dinar (ca. 57 ¿)

für eine zweiköpfige Familie 7.369,-- Dinar (ca. 78 ¿)

für eine dreiköpfige Familie 9.384,-- Dinar (ca. 100 ¿)

für eine vierköpfige Familie 10.048,-- Dinar (ca. 107 ¿)

für eine fünf- und mehrköpfige Familie 10.734,-- Dinar (ca. 114 ¿).

Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im Juli 2009 an 51.928 Familien (insgesamt ca. 140.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Oktober 2009 auf 1.896,58 Dinar (ca. 20 ¿) belief. Das Kindergeld wird bis zum vollendeten 19. Lebensjahr ausbezahlt, wenn das Kind zur Schule geht.

Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 27.135,90 Dinar (ca. 289 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 254.653,53 Dinar (ca. 2.711 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom., Amtsblatt der RS 16/02 i. d.g.F, Art. 17 (6) )Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom., Amtsblatt der RS 16/02 i. d.g.F, Artikel 17, (6) )

Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen.

(Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)

In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, ¿abac, Bela Palanka und Zajecar bereit.

Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 21 bis 22)

Medizinische Versorgung

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:

Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre

Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus)

Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten

Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.

Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.

Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).

Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.

Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).

Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.

(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo) April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.

Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.

Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

  • -Strichaufzählung
    orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien)

  • -Strichaufzählung
    psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische

Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)

  • -Strichaufzählung
    Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale)

  • -Strichaufzählung
    Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise

selbst gekauft werden müssen)

  • -Strichaufzählung
    Epilepsie

  • -Strichaufzählung
    ein Großteil der Krebsformen

  • -Strichaufzählung
    Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.

  • -Strichaufzählung
    Dialyse ist grundsätzlich möglich. Im Einzelfall muss die Verfügbarkeit eines Dialyseplatzes

geprüft werden. Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 , Seiten 22 bis 23)

Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher.

(Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.05.2008 an das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)

Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.

Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 24)

Behandlung von Rückkehrern

Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der Rat für die Integration von Rückkehrern formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern

nur begrenzt Mittel zur Verfügung.

Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad (ein kleines Büro im Flughafen in der Nähe der Gepäckausgabe), das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.

Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 24 und 25)

SERBIEN - ROMA

Bei dem im Frühjahr 2002 durchgeführten Zensus haben sich in Serbien gut 100.000 Personen als Angehörige der Roma-Minderheit erklärt. Die tatsächliche Zahl kann nur grob geschätzt werden und dürfte über 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen NROen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen wird).

Die Regierung bemühte sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der prakischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 14)

Was die Roma betrifft, hat die serbische Regierung eine Reihe von Aktionsplänen im Kontext der 2005 - 2015 Dekade der Roma-Inklusion verfasst, welche sich in einem frühen Stadium der Implementierung befinden. Die abgedeckten Gebiete sind: Bildungswesen, Gesundheitswesen, Arbeit, Unterkunft, sozialer Schutz, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. Arbeitsgruppen wurden in vier Ministerien eingerichtet. Roma - Lehrassistenten wurden in einigen Schulen eingestellt. (Commission of the European

Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seiten 15-16)

Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-) Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 14)

Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem

Auswärtigen Amt nicht bekannt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 22)

Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag im Oktober 2009 bei 16,6 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist.

Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 20)

Ursächlich für den schwierigen Zugang von Roma zum Arbeitsmarkt sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 15)

Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma vor allem in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen i.d.R. nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden; die Regierung stellte bei Räumungen in jüngerer Zeit Wohncontainer und andere Ersatzunterkünfte zur Verfügung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 15)

In Belgrad wurde im Jahr 2007 der Abbruch einer Roma- Siedlung, die sich auf privatem Gelände befindet ausgesetzt, bis alternative Unterkünfte für die dort lebenden Roma gefunden werden können. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4.)

Das Minderheitenministerium versucht, in Zusammenarbeit mit Gemeinden (verantwortlich für Bebauungspläne) und internationalen Gebern die Umsiedlungen der Bewohner illegaler Siedlungen zu organisieren, bzw. illegale Siedlungen zu legalisieren. Dadurch würde z.B. das Legen von Versorgungsleitungen (Wasser, Strom) ermöglicht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).

Richtlinien für die Verbesserung und Legalisierung von Roma-Siedlungen wurden angenommen. Zwanzig lokale Aktionspläne wurden ausgearbeitet und in zwanzig Gemeinden wurden Roma-Koordinatoren angestellt.

(Commission of the European

Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seite 16)

Allerdings setzt die Haushaltslage derartigen Bestrebungen enge Grenzen. Die Errichtung neuer, legaler Siedlungen scheitert nicht selten am Widerstand (serbischer) Anwohner.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).

Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei noch immer nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vorgehe. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Verantwortlich für diese Haltung ist aber nicht eine Weisung von "oben", sondern vielmehr die traditionellen Vorurteile, die den Roma (und anderen Minderheiten) entgegen gebracht werden. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)", Februar 2006, ebenso

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 16 sowie

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 17)

Die Behörden betrachten Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenn auch Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, den Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber.

(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: Serbia , Country Report on Human Rights Practices 2008, 25.02.2009, Seite

13) sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

Wie von Aktivisten eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma - Opfern, den Zugang zum Problem sowie die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert.

(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, November 2008, Seite 24)

Insgesamt hat die Roma-Bevölkerung weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen (Commission of the European Communities, Serbia 2009 Progress Report, 14.10.2009,COM(2009)533, Seite 19; UK Home Office:

Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 5).

Systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgungsgefahr sind Roma in Serbien nicht ausgesetzt.

(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 14; UNHCR: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo, 09.11.2009, Seite 21)

Länderfeststellungen dieses Inhalts wurden im Wesentlichen bereits von der Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid getroffen. Sie gründen sich auf die oben angeführten seriösen und unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert bestritten wurde.

Hinsichtlich des im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten, im Internet abgerufenen Artikels, in welchem von einem mehrere Tage andauernden - durch den Mord an einem serbischen Jugendlichen ausgelösten - Aufruhr gegen die Romabevökerung in XXXX berichtet wird, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in XXXX wohnhaft gewesen ist und insbesondere, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Gerichtshof festgestellt haben und nicht verkennen, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen haben. Es ergibt sich jedoch auch, dass die Behörden in Serbien Willens und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren: Wie sich aus dem oben zitierten Bericht des UK Home Office vom September 2008 ergibt, betrachten die Behörden Roma als nationale Minderheit, Diskriminierung ist illegal. Wenngleich Roma sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, Angehörigen der Volksgruppe der Roma ausreichenden Schutz zu gewähren; die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber.Hinsichtlich des im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten, im Internet abgerufenen Artikels, in welchem von einem mehrere Tage andauernden - durch den Mord an einem serbischen Jugendlichen ausgelösten - Aufruhr gegen die Romabevökerung in römisch 40 berichtet wird, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 wohnhaft gewesen ist und insbesondere, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Gerichtshof festgestellt haben und nicht verkennen, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen haben. Es ergibt sich jedoch auch, dass die Behörden in Serbien Willens und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren: Wie sich aus dem oben zitierten Bericht des UK Home Office vom September 2008 ergibt, betrachten die Behörden Roma als nationale Minderheit, Diskriminierung ist illegal. Wenngleich Roma sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, Angehörigen der Volksgruppe der Roma ausreichenden Schutz zu gewähren; die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber.

Aus dem oben zitierten Report des U.S. Department of State geht hervor, dass es im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter für Angehörige der Volksgruppe der Roma möglich ist, sich etwa an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Wie von Aktivisten eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma-Opfern sowie die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert (zitierter Bericht Country Sheet Serbia, November 2008).

Die serbische Regierung hat zudem eine Reihe von Aktionsplänen verfasst, welche sich im Stadium der Implementierung befinden. Die abgedeckten Gebiete umfassen das Bildungswesen, das Gesundheitswesen, Arbeit, Unterkunft, sozialen Schutz, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. Arbeitsgruppen wurden in vier Ministerien eingerichtet (Bericht der Europäischen Kommission, Serbia 2007 Progress Report).

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Roma - wie oben dargelegt - weiterhin schwierige Lebensbedingungen zu gewärtigen haben, ist festzuhalten, dass Roma in Serbien keiner systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. u.a. den zitierten Bericht des UNHCR vom 09.11.2009).Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Roma - wie oben dargelegt - weiterhin schwierige Lebensbedingungen zu gewärtigen haben, ist festzuhalten, dass Roma in Serbien keiner systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind vergleiche u.a. den zitierten Bericht des UNHCR vom 09.11.2009).

II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, gehört der Volksgruppe der Roma an und führt den im Spruch genannten Namen. Er wurde am 23.06.2010 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn von der Schweiz nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag in Österreich den verfahrensgegenständlichen, mittlerweile zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst den Beschwerdeführer, die Lebensgefährtin XXXX, sowie den gemeinsamen minderjährigen Sohn, XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst den Beschwerdeführer, die Lebensgefährtin römisch 40 , sowie den gemeinsamen minderjährigen Sohn, römisch 40 .

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers sind durch den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten serbischen Personalausweis sowie den im ersten, abgeschlossenen Verfahren vorgelegten Reisepass, an deren inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, dargetan. Die Feststellung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma beruht auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.

Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung über die Angehörigen des Beschwerdeführers (Familie gemäß § 1 Z. 22 AsylG) ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den bezughabenden Verwaltungsakten. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Familienverfahrens wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die Feststellung über die Angehörigen des Beschwerdeführers (Familie gemäß Paragraph eins, Ziffer 22, AsylG) ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den bezughabenden Verwaltungsakten. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Familienverfahrens wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Serbien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, basiert auf den Feststellungen zur Lage in Serbien, insbesondere in Hinblick auf die Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma, sowie auf dem Umstand, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:

Als Grund für das neuerliche Verlassen des Heimatlandes brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Lebensgefährtin bereits wenige Tage nach der Rückkehr nach Serbien von unbekannten - je nach Vorbringensvariante - maskierten bzw. unmaskierten Männern im Beisein des gemeinsamen minderjährigen Sohnes vergewaltigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe jenen Täter, der seinen Sohn festgehalten habe, mit einem Messer verletzt und dem anderen Täter Fußtritte versetzt. Aus Angst vor Vergeltungsakten der Täter einerseits und strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund des Messerstiches andererseits habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn das Heimatland verlassen.

Hinsichtlich der Darstellung des behaupteten, gegen die Lebensgefährtin gerichteten Übergriffes tätigte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch teilweise grob widersprüchliche und teilweise unplausible Angaben:

Im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 01.07.2010 brachte der Beschwerdeführer aufgefordert zu einer Beschreibung der Täter vor, dass er deren Gesichter zwar erkannt habe, sich an diese jedoch nicht erinnern könne. Konkret befragt gab er an, dass die Männer nicht maskiert gewesen seien. Grob widersprüchlich dazu führte der Beschwerdeführer im Rahmen der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 01.12.2010 aus, dass er die Männer nicht beschreiben könne, weil diese maskiert gewesen seien. Über entsprechenden Vorhalt der divergierenden Angaben gab der Beschwerdeführer an, dass er auch damals (gemeint in der Einvernahme am 01.07.2010) vorgebracht habe, dass die Täter maskiert gewesen seien. Auch über Vorhalt der entsprechenden rückübersetzten Passage der Einvernahme am 01.07.2010, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift selbst bestätigte, blieb der Beschwerdeführer bei seinem nunmehrigen Vorbringen und führte aus, zu wissen, dass "er das nie gesagt habe". Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zuge der Beschwerde, in welcher - ohne weitere diesbezügliche Erläuterungen - lediglich erneut ausgeführt wurde, dass die Männer eine Maske getragen hätten, vermochte der Beschwerdeführer die aufgetretene Divergenz zu erklären.

Festgehalten sei weiters, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ausführte, dass seine Lebensgefährtin von zwei unbekannten Personen serbischer Volksgruppenzugehörigkeit angegriffen und vergewaltigt worden sei. In der erstinstanzlichen Einvernahme am 01.07.2010 gab er jedoch an, dass die beiden Täter während des gesamten Vorfalles nicht gesprochen hätten. Nachgefragt, woher der Beschwerdeführer - seinem Vorbringen folgend - gewusst habe, dass es sich bei den Tätern um Serben gehandelt habe, brachte dieser zunächst vor, dass "die anderen keinen Grund hätten". Über entsprechenden Vorhalt relativierte er schließlich seine Angaben und führte aus, dass er lediglich denke, dass es Serben gewesen seien; es könne jedoch auch sein, dass es andere gewesen seien. Auch diese zum Einen unplausiblen und zum Anderen divergierenden Angaben wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht aufgeklärt.

Es ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nicht vorerst den wohl naheliegenden Weg der Anzeige des angeblichen Vorfalles bei der Polizei oder einer entsprechenden Organisation ergriffen, sondern ihr Heimatland unmittelbar nach dem behaupteten Übergriff verlassen haben. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden - auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma - grundsätzlich gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt II.I.I verwiesen, vor deren Hintergrund sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich nicht an die staatlichen Behörden gewandt, weil diese die Familie ohnehin nicht beschützen würden, als nicht überzeugend erweist. Erneut sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es Angehörigen der Volksgruppe der Roma im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter auch möglich ist, sich etwa an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.Es ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nicht vorerst den wohl naheliegenden Weg der Anzeige des angeblichen Vorfalles bei der Polizei oder einer entsprechenden Organisation ergriffen, sondern ihr Heimatland unmittelbar nach dem behaupteten Übergriff verlassen haben. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden - auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma - grundsätzlich gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.I.I verwiesen, vor deren Hintergrund sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich nicht an die staatlichen Behörden gewandt, weil diese die Familie ohnehin nicht beschützen würden, als nicht überzeugend erweist. Erneut sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es Angehörigen der Volksgruppe der Roma im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter auch möglich ist, sich etwa an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

Es fehlt sohin schon an jener Verhaltensweise, die eine Person nach allgemeiner Lebenserfahrung in einer solchen Situation ergriffen hätte, nämlich zunächst zumindest den Versuch zu unternehmen, die behauptete strafbare Handlung der Exekutive anzuzeigen, anstatt unmittelbar nach dem behaupteten Übergriff unter Bezahlung eines hohen Geldbetrages die Flucht ins Ausland zu ergreifen.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2009, B8 405.697-1/2009/2E, auch das im ersten, abgeschlossenen Verfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet wurde. Auch aus diesem Grund ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als zumindest gemindert zu erachten.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände gelangt der erkennende Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der - als fluchtauslösendes Ereignis - vorgebrachte Vorfall, konkret der behauptete sexuelle Übergriff gegen die Lebensgefährtin sowie der daran anknüpfende körperliche Übergriff des Beschwerdeführers gegen die Täter, nicht glaubhaft ist. Ausgehend davon erweist sich auch die vorgebrachte Befürchtung eines Vergeltungsaktes sowie einer Verfolgung durch die Polizei aufgrund der behaupteten - als nicht glaubhaft erachteten - Verletzung der Täter als nicht glaubwürdig.

Hinsichtlich der befürchteten Verfolgung durch die Behörden sei im Übrigen angemerkt, dass selbst wenn man - hypothetisch - von der Glaubwürdigkeit des Übergriffes des Beschwerdeführers gegen die Täter ausgehen sollte, dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend eine rechtfertigende Notwehrsituation vorläge. Allenfalls würde jedoch ein Fall der legitimen Strafverfolgung vorliegen, welcher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Asylgewährung führen könnte. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Zusammengefasst kommt der Asylgerichthof daher ebenso wie die Behörde erster Instanz zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Serbien keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind.

II.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang zunächst festgehalten, dass bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2009, B8 405.697-1/2009/2E, rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer in Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist. Hinweise auf eine entscheidungswesentliche, nachteilige Änderung des Sachverhaltes liegen nicht vor.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch zwei.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang zunächst festgehalten, dass bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2009, B8 405.697-1/2009/2E, rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer in Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist. Hinweise auf eine entscheidungswesentliche, nachteilige Änderung des Sachverhaltes liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren vor, dass er vor der Ausreise aus Serbien gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem minderjährigen Sohn XXXX im Haus seines Onkels in XXXX gewohnt habe. Er hat nicht dargetan, weshalb der Familie diese Unterkunftsmöglichkeit im Falle einer Rückkehr nicht wieder zur Verfügung stehen sollte. Ebenso wie im ersten abgeschlossenen Verfahren führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er Gelegenheitsarbeiten als Maler verrichtet und zudem diverse Transporte durchgeführt habe. Er selbst gab an, dass die finanzielle Situation der Familie gut gewesen sei. Neben dem genannten Onkel würden auch seine Mutter und seine beiden Brüder sowie weitere Tanten und Onkel nach wie vor im Heimatland leben; zu seinem Vater habe er keinen Kontakt.Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren vor, dass er vor der Ausreise aus Serbien gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem minderjährigen Sohn römisch 40 im Haus seines Onkels in römisch 40 gewohnt habe. Er hat nicht dargetan, weshalb der Familie diese Unterkunftsmöglichkeit im Falle einer Rückkehr nicht wieder zur Verfügung stehen sollte. Ebenso wie im ersten abgeschlossenen Verfahren führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er Gelegenheitsarbeiten als Maler verrichtet und zudem diverse Transporte durchgeführt habe. Er selbst gab an, dass die finanzielle Situation der Familie gut gewesen sei. Neben dem genannten Onkel würden auch seine Mutter und seine beiden Brüder sowie weitere Tanten und Onkel nach wie vor im Heimatland leben; zu seinem Vater habe er keinen Kontakt.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, aus welchen sich ergibt, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in Serbien gewährleistet ist und zudem ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau besteht, ist im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem in Serbien üblichen familiären Zusammenhalt auch nunmehr nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seiner Existenz bedroht wäre.

II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Hinzuweisen ist im gegenständlichen Fall darüber hinaus auf

Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 istGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist

Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegebenen Fall liegt ein unverheiratetes Elternpaar von einem gemeinsamen minderjährigen Kind vor. Die Familieneigenschaft wird in der konkreten Fallkonstellation über das Vorhandensein des gemeinsamen minderjährigen Sohnes, welcher ebenfalls am 23.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ein Angehöriger von Asylwerbern (nämlich dem Beschwerdeführer selbst und der Mutter) ist, hergestellt. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden.Im gegebenen Fall liegt ein unverheiratetes Elternpaar von einem gemeinsamen minderjährigen Kind vor. Die Familieneigenschaft wird in der konkreten Fallkonstellation über das Vorhandensein des gemeinsamen minderjährigen Sohnes, welcher ebenfalls am 23.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ein Angehöriger von Asylwerbern (nämlich dem Beschwerdeführer selbst und der Mutter) ist, hergestellt. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen unter Punkt II.2. konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet werden und war es somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen unter Punkt römisch zwei.2. konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet werden und war es somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.

Selbst wenn man hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich des gegen seine Lebensgefährtin gerichtet gewesenen Übergriffes ausgehen sollte, wäre im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt II.1.1. von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Serbien, im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, auszugehen. Wie bereits unter Punkt II.1.1. ausgeführt, ergibt sich aus den Länderberichten, dass die die Sicherheitsbehörden in Serbien repräsentierenden Einrichtungen Willens und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte - nicht ausgegangen werden.Selbst wenn man hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich des gegen seine Lebensgefährtin gerichtet gewesenen Übergriffes ausgehen sollte, wäre im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.1. von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Serbien, im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, auszugehen. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.1.1. ausgeführt, ergibt sich aus den Länderberichten, dass die die Sicherheitsbehörden in Serbien repräsentierenden Einrichtungen Willens und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte - nicht ausgegangen werden.

Auch dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge dieser infolge des behaupteten körperlichen Übergriffes gegen jene Männer, die seine Lebensgefährtin angegriffen hätten, nunmehr Verfolgungshandlungen seitens der Polizei sowie Vergeltungsmaßnahmen seitens der Täter ausgesetzt sein könnte, käme selbst bei hypothetischer Zugrundelegung keine Asylrelevanz zu. Im Hinblick auf die vorgebrachten Verfolgungshandlungen durch die Polizei sei angemerkt, dass in der vorgebrachten Fallkonstellation - wie bereits unter Punkt II.2. ausgeführt - entweder eine rechtfertigende Notwehrhandlung oder aber ein Fall der legitimen Strafverfolgung vorläge, welcher nicht zu einer Asylgewährung führen könnte. Laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine strafrechtliche Verfolgung wegen einer begangenen Straftat in der Regel keinen Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0431; VwGH 16.09.1999, Zl. 98/20/0543). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur dann vorliegen, wenn etwa ein Staat die Strafe für ein im Kontext mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt unverhältnismäßig hoch festlegt und die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0431; VwGH 16.09.1999, Zl. 98/20/0543 mwH, Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, 112 ff). Im gegenständlichen Fall wurde weder ein Zusammenhang zu einem mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehenden Delikt noch eine allfällige unverhältnismäßige Strafe seitens des Beschwerdeführers hinreichend konkret behauptet und könnte solches in der vorliegenden Konstellation auch von Amts wegen nicht angenommen werden.Auch dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge dieser infolge des behaupteten körperlichen Übergriffes gegen jene Männer, die seine Lebensgefährtin angegriffen hätten, nunmehr Verfolgungshandlungen seitens der Polizei sowie Vergeltungsmaßnahmen seitens der Täter ausgesetzt sein könnte, käme selbst bei hypothetischer Zugrundelegung keine Asylrelevanz zu. Im Hinblick auf die vorgebrachten Verfolgungshandlungen durch die Polizei sei angemerkt, dass in der vorgebrachten Fallkonstellation - wie bereits unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt - entweder eine rechtfertigende Notwehrhandlung oder aber ein Fall der legitimen Strafverfolgung vorläge, welcher nicht zu einer Asylgewährung führen könnte. Laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine strafrechtliche Verfolgung wegen einer begangenen Straftat in der Regel keinen Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0431; VwGH 16.09.1999, Zl. 98/20/0543). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur dann vorliegen, wenn etwa ein Staat die Strafe für ein im Kontext mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt unverhältnismäßig hoch festlegt und die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0431; VwGH 16.09.1999, Zl. 98/20/0543 mwH, Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, 112 ff). Im gegenständlichen Fall wurde weder ein Zusammenhang zu einem mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehenden Delikt noch eine allfällige unverhältnismäßige Strafe seitens des Beschwerdeführers hinreichend konkret behauptet und könnte solches in der vorliegenden Konstellation auch von Amts wegen nicht angenommen werden.

Hinsichtlich der vorgebrachten Vergeltungsakte durch die Täter wäre erneut auf die oben dargelegte Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der serbischen Behörden verwiesen.

Im Hinblick auf die vorgebrachten allgemeinen Diskriminierungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit sei weiters angemerkt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH vom 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). Danach bildet die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung.

Auch gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, somit einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.

Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien kann im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer eine konkret drohende, asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.Vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien kann im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer eine konkret drohende, asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Serbien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Serbien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. An dieser Stelle sei erneut angemerkt, dass bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2009, B8 405.697-1/2009/2E, rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer in Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist. Hinweise auf eine entscheidungswesentliche nachteilige Änderung des Sachverhaltes liegen nicht vor.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. An dieser Stelle sei erneut angemerkt, dass bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2009, B8 405.697-1/2009/2E, rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer in Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist. Hinweise auf eine entscheidungswesentliche nachteilige Änderung des Sachverhaltes liegen nicht vor.

Da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn auch vor der Ausreise im Haus seines Onkels in XXXX gewohnt hat und keine Gründe vorgebracht hat, warum dies in Zukunft nicht weiter möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn auch vor der Ausreise im Haus seines Onkels in römisch 40 gewohnt hat und keine Gründe vorgebracht hat, warum dies in Zukunft nicht weiter möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Ebenso wie im ersten abgeschlossenen Verfahren brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass er Gelegenheitsarbeiten als Maler verrichtet und zudem diverse Transporte durchgeführt habe. Er selbst gab an, dass die finanzielle Situation der Familie gut gewesen sei. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass neben dem genannten Onkel auch die Mutter und die beiden Brüder des Beschwerdeführers sowie weitere Tanten und Onkel nach wie vor im Heimatland leben. Aufgrund des in Serbien üblichen familiären Zusammenhaltes kann daher im Bedarfsfall auch mit Unterstützungsleistungen seitens dieser Personen gerechnet werden.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und familiärer Unterstützung - zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und familiärer Unterstützung - zu decken.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer - ausschließlich in erstinstanzlichen Verfahren - vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Schlafstörungen, Magenschmerzen) ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Befunde, ärztliche Berichte oder sonstige Belege vorgelegt hat, die geeignet wären, eine Erkrankung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat eine gesundheitliche Beeinträchtigung lediglich im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt und die konkrete Frage, ob er in medizinischer Behandlung sei und regelmäßig Medikamente einnehme, verneint. Er gab in diesem Zusammenhang vielmehr an, dass er "nur leichte Tabletten zur Beruhigung nehme". Eine derart akute und aktuell lebensbedrohliche Erkrankung, welche im Falle einer Rückkehr nach Serbien zu einem Überschreiten der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen würde, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren in keiner Weise behauptet bzw. dargetan.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer - ausschließlich in erstinstanzlichen Verfahren - vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Schlafstörungen, Magenschmerzen) ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Befunde, ärztliche Berichte oder sonstige Belege vorgelegt hat, die geeignet wären, eine Erkrankung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat eine gesundheitliche Beeinträchtigung lediglich im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt und die konkrete Frage, ob er in medizinischer Behandlung sei und regelmäßig Medikamente einnehme, verneint. Er gab in diesem Zusammenhang vielmehr an, dass er "nur leichte Tabletten zur Beruhigung nehme". Eine derart akute und aktuell lebensbedrohliche Erkrankung, welche im Falle einer Rückkehr nach Serbien zu einem Überschreiten der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen würde, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren in keiner Weise behauptet bzw. dargetan.

Aus der strengen Haltung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (vgl. GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05; PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03; RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03; HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05; OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04; AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04; NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03)Aus der strengen Haltung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen vergleiche GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05; PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03; RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03; HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05; OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04; AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04; NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03)

Auf Grundlage der zur Frage der Vereinbarkeit mit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Serbien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden; dies insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die medizinische Versorgung - wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt - in Serbien grundsätzlich gewährleistet ist.Auf Grundlage der zur Frage der Vereinbarkeit mit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Serbien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen würden; dies insbesondere auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die medizinische Versorgung - wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt - in Serbien grundsätzlich gewährleistet ist.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, der Lebensgefährtin XXXX und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn XXXX ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen; alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Da im vorliegenden Fall alle drei Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers gleichermaßen von einer Ausweisungsentscheidung betroffen sind, liegt im Beschwerdefall kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seinem minderjährigen Sohn vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, der Lebensgefährtin römisch 40 und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn römisch 40 ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen; alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Da im vorliegenden Fall alle drei Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers gleichermaßen von einer Ausweisungsentscheidung betroffen sind, liegt im Beschwerdefall kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seinem minderjährigen Sohn vor.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass sein Schwager, seine Nichte und seine Cousine in Österreich leben würden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass zu diesen Verwandten jedoch nur wenig und zudem ausschließlich telefonischer Kontakt bestehe. Mangels entsprechender Anhaltspunkte für ein entscheidungswesentliches Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis ist im gegenständlichen Fall von einem bestehenden Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und den obgenannten Angehörigen nicht auszugehen. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass sein Schwager, seine Nichte und seine Cousine in Österreich leben würden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass zu diesen Verwandten jedoch nur wenig und zudem ausschließlich telefonischer Kontakt bestehe. Mangels entsprechender Anhaltspunkte für ein entscheidungswesentliches Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis ist im gegenständlichen Fall von einem bestehenden Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und den obgenannten Angehörigen nicht auszugehen. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar strafrechtlich unbescholten, doch stützt er seinen derzeitigen, erst etwa 9-monatigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, mittlerweile zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Festgehalten sei weiters, dass sich - wie rechtskräftig festgestellt - bereits der erste Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet erwies und nunmehr auch der verfahrensgegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen war. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner ersten Asylantragstellung bekannt sein, dass die so genannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar strafrechtlich unbescholten, doch stützt er seinen derzeitigen, erst etwa 9-monatigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, mittlerweile zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Festgehalten sei weiters, dass sich - wie rechtskräftig festgestellt - bereits der erste Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet erwies und nunmehr auch der verfahrensgegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen war. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner ersten Asylantragstellung bekannt sein, dass die so genannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).

Abgesehen von der behaupteten Teilnahme an einem Deutschkurs - eine diesbezügliche Bestätigung wurde nicht vorgelegt - sowie einer, im Asylverfahren der Lebensgefährtin vorgelegten, Einstellungszusage in einem landwirtschaftlichen Betrieb wurden aber auch gar keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft darzutun. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine besonders ausgeprägte, individuell verfestigte Eingliederung des Beschwerdeführers hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus in Serbien aufgewachsen und hat in seinem Heimatland den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. In Serbien leben zudem weitere Verwandte des Beschwerdeführers, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der gemeinsamen Rückkehr mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn wieder in die Gesellschaft in seinem Heimatland wird eingliedern können.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Serbien ist und für diesen Staat nunmehr aufgrund der diesbezüglichen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 durch die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009, erleichterte Einreisebestimmungen auch für serbische Staatsangehörige, die Inhaber biometrischer Reisepässe sind, gelten. Der Beschwerdeführer könnte sich daher nach Erhalt eines biometrischen Reisepasses und nach rechtmäßiger Einreise jeweils drei Monate - innerhalb einer Frist von sechs Monaten - in Österreich aufhalten. Zu einer Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Niederlassung in Österreich wäre er dadurch freilich nicht berechtigt.Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Serbien ist und für diesen Staat nunmehr aufgrund der diesbezüglichen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001 durch die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 1244 aus 2009, des Rates vom 30. November 2009, erleichterte Einreisebestimmungen auch für serbische Staatsangehörige, die Inhaber biometrischer Reisepässe sind, gelten. Der Beschwerdeführer könnte sich daher nach Erhalt eines biometrischen Reisepasses und nach rechtmäßiger Einreise jeweils drei Monate - innerhalb einer Frist von sechs Monaten - in Österreich aufhalten. Zu einer Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Niederlassung in Österreich wäre er dadurch freilich nicht berechtigt.

Die Ausweisung ist daher nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung ist daher nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.

II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 oder vom 26.02.2009, Zl. 2006/20/0177 mit weiterem Nachweis).römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 oder vom 26.02.2009, Zl. 2006/20/0177 mit weiterem Nachweis).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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