Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S17 417.397-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, Zl. 10 04.098 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, Zl. 10 04.098 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 l. S. AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, l. S. AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte seinen Angaben nach am 13.05.2010 nicht rechtmäßig nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte seinen Angaben nach am 13.05.2010 nicht rechtmäßig nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
2. Im Rahmen der am 13.05.2010 durchgeführten Erstbefragung brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan im Alter von zehn Jahren mit ein paar Freunden in Richtung Pakistan verlassen habe, wo er für fünf Jahre geblieben sei. Anschließend sei er in den Iran gereist. Dort sei er bis vor drei Monaten sesshaft gewesen. Dann sei er ohne Schlepper über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Asylantrag habe er bislang keinen gestellt.
Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers bestätigte der BF, dass er mit Tinte erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er habe aber nicht gewusst, dass dies Griechenland gewesen sei. Wegen seines schlechten Gedächtnisses könne er sich nicht erinnern, wie lange er dort aufhältig gewesen sei. Wenn der einvernehmende Beamte meine, dass dies vor ca. eineinhalb Jahren gewesen sei, so mag dies stimmen. Er sei etwa 18 Tage in einem Anhaltelager in Mytilini gewesen und hätte dort danach auf den Straßen gelebt. Vor ca. einer Woche sei er ausgereist.
Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (GR2...). Demnach wurde er am 29.09.2008 in Mytilini, Griechenland, erkennungsdienstlich behandelt.
3. Am 19.05.2010 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Art 10 Abs 2 der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis spätestens 19.06.2010.3. Am 19.05.2010 übermittelte das Bundesasylamt an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis spätestens 19.06.2010.
4. Am 25.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG) und seit 19.05.2010 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.4. Am 25.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG) und seit 19.05.2010 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
5. Am 21.06.2010 teilte das Bundesasylamt Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 DVO wurde Griechenland ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.5. Am 21.06.2010 teilte das Bundesasylamt Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, DVO wurde Griechenland ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.
6. Nach erfolgter Rechtsberatung wurde der BF am 29.06.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Der BF gab hierbei zu Protokoll, dass er sich ein Jahr und ca. sieben bis acht Monate in Griechenland aufgehalten hätte. Er hätte dort auf der Straße geschlafen und keine Arbeit erhalten. Er hätte keine Chance bekommen, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen. Er hätte es zwei bis drei Mal versucht, wobei dort so viele Personen gewesen seien, dass die Polizei sie immer wieder geschlagen und vertrieben habe. Ihm sei dabei durch einen Schlagstock ein Zahn abgebrochen. Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Lage in Griechenland, wandte der BF im Wesentlichen zusätzlich ein, dass sein Asylantrag nicht angenommen worden sei. Er sei zehn bis fünfzehn Tage im Gefängnis gewesen. Er hätte sogar einen Elektroschock bekommen und im Lager auf Kartons geschlafen. Die Pink Card werde in der Regel nicht nach sechs Monaten verlängert und auch Karteninhaber würden auf der Straße schlafen. Es würden alle wissen, welch schlechte Situation in Griechenland herrsche.
Der Rechtsberater beantragte einen Selbsteintritt Österreichs, unter Hinweis auf die menschenunwürdige Behandlung und den fehlenden Zugang zur Asylantragstellung in Griechenland. Dies stehe in Übereinstimmung mit zahlreichen aktuellen Berichten von UNHCR, Europarat und NGO-s.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 18 (7) i.V.m. Art. 10 (2)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 18 (7) in Verbindung mit Artikel 10, (2)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
8. Am 07.07.2010 wurde über den Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft Baden die Schubhaft verhängt. Am 23.07.2010 wurde der BF wieder aus der Schubhaft entlassen.
9. Gegen diesen Bescheid erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 16.07.2010 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde. Darin wird zunächst an Hand mehrerer Beispiele aufzuzeigen versucht, dass die im Bescheid angeführten Länderfeststellungen der Staatendokumentation den Inhalt der zitierten Originalquellen keineswegs objektiv und unverzerrt wiedergeben. In weiterer Folge wird - unter Zitierung von Berichten - im Wesentlichen moniert, dass das BAA sich nicht hinreichend mit der maßgeblichen und aktuellen Lage, insbesondere der Vollzugspraxis, in Griechenland auseinandergesetzt hat.
10. Mit Schreiben vom 29.07.2010 wurde den griechischen Behörden von Seiten Österreichs mitgeteilt, dass der BF flüchtig ist und daher die Überstellung dieser Person verschoben werden musste, weshalb eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO auf achtzehn Monate angebracht ist.10. Mit Schreiben vom 29.07.2010 wurde den griechischen Behörden von Seiten Österreichs mitgeteilt, dass der BF flüchtig ist und daher die Überstellung dieser Person verschoben werden musste, weshalb eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO auf achtzehn Monate angebracht ist.
11. Mit Schreiben vom 11.08.2010 wurde den deutschen Behörden mitgeteilt, dass dem Ersuchen um Übernahme des BF nicht zugestimmt werden kann.
Der BF habe am 13.05.2010 in Österreich einen Asylantrag eingebracht. Nach einem Aufnahmeersuchen an die griechischen Behörden sei die Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen. Das Asylverfahren des BF sei in Österreich daher am 15.07.2010 in I. Instanz rechtskräftig zurückgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung nach Griechenland verfügt worden. Seit 23.07.2010 sei der Aufenthalt des BF in Österreich unbekannt und habe eine Überstellung bislang nicht durchgeführt werden können. Insoweit erachte sich die Republik Österreich als nicht zuständig zur Prüfung des Asylantrags.Der BF habe am 13.05.2010 in Österreich einen Asylantrag eingebracht. Nach einem Aufnahmeersuchen an die griechischen Behörden sei die Zuständigkeit gem. Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen. Das Asylverfahren des BF sei in Österreich daher am 15.07.2010 in römisch eins. Instanz rechtskräftig zurückgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung nach Griechenland verfügt worden. Seit 23.07.2010 sei der Aufenthalt des BF in Österreich unbekannt und habe eine Überstellung bislang nicht durchgeführt werden können. Insoweit erachte sich die Republik Österreich als nicht zuständig zur Prüfung des Asylantrags.
12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011 wurde dem Antrag des vertretenen Beschwerdeführers vom 16.07.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs 1 Z 1 AVG stattgegeben und die Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt.12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011 wurde dem Antrag des vertretenen Beschwerdeführers vom 16.07.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben und die Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt.
13. Die gegenständliche vom BAA vorgelegte Beschwerde langte am 20.01.2011 beim AsylGH ein.
14. Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.01.2011 der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.01.2011 der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zum Spruchpunkt:
Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Eingangs ist anzuführen, dass der, sich aus der Verfristung ergebenden grundsätzlichen Zuständigkeit Griechenlands in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wurde und das Konsultationsverfahren auch nach Ansicht des AsylGH keine relevanten Mängel aufweist.
Die Beschwerde zeigt jedoch zu Recht auf, dass sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht hinreichend mit der maßgeblichen Vollzugspraxis und der diesbezüglich kritischen und massiven Berichtslage in Griechenland auseinandergesetzt hat und damit den für die Entscheidung dieses Falles - hinsichtlich eines möglichen Selbsteintrittes - relevanten Sachverhalt nicht festgestellt hat.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat nun in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Hierzu sind jedoch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid qualifiziert mangelhaft (vgl auch Filzwieser in MigraLex 3/2010, 82).In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat nun in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Hierzu sind jedoch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid qualifiziert mangelhaft vergleiche auch Filzwieser in MigraLex 3 aus 2010,, 82).
Bei beabsichtigter Zurückweisung gem. § 5 AsylG hat sich das BAA sachgerecht mit der aktuellen Sachlage bzw. der diesbezüglichen kritischen aktuellen Berichtslage, konkret in Bezug auf im Rahmen vom Dublin II-VO Verfahren rücküberstellter Personen in Griechenland auseinanderzusetzen, um nachvollziehbar beurteilen zu können, dass bei einer Überstellung keine reale Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK besteht (siehe dazu insbesondere die Fragestellungen des AsylGH, Geschäftsabteilung S18 v. 20.12.2010 in einem allg. Ermittlungsersuchen an die Staatendokumentation des BAA zu Griechenland). Es werden geeignete Feststellungen zur aktuellen tatsächlichen Situation von Dublin-RückkehrerInnen vor Ort dem Verfahren zu Grunde zulegen (und mit dem Beschwerdeführer zu erörtern) sein, welche die in der zitierten EGMR-Entscheidung und in der gegenständlichen Beschwerde relevierten Kritikpunkte betreffen.Bei beabsichtigter Zurückweisung gem. Paragraph 5, AsylG hat sich das BAA sachgerecht mit der aktuellen Sachlage bzw. der diesbezüglichen kritischen aktuellen Berichtslage, konkret in Bezug auf im Rahmen vom Dublin II-VO Verfahren rücküberstellter Personen in Griechenland auseinanderzusetzen, um nachvollziehbar beurteilen zu können, dass bei einer Überstellung keine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht (siehe dazu insbesondere die Fragestellungen des AsylGH, Geschäftsabteilung S18 v. 20.12.2010 in einem allg. Ermittlungsersuchen an die Staatendokumentation des BAA zu Griechenland). Es werden geeignete Feststellungen zur aktuellen tatsächlichen Situation von Dublin-RückkehrerInnen vor Ort dem Verfahren zu Grunde zulegen (und mit dem Beschwerdeführer zu erörtern) sein, welche die in der zitierten EGMR-Entscheidung und in der gegenständlichen Beschwerde relevierten Kritikpunkte betreffen.
Der BF machte bereits beim BAA entscheidungsrelevante Einwände gegen eine Überstellung bzw. ein Asylverfahren in Griechenland, die in der oa. aktuellen und beim BAA als Spezialbehörde amtsbekannt vorauszusetzenden Berichtslage durchaus Deckung finden können und die Beweisregel des § 5 Abs 3 AsylG 2005 bzw. die daraus ableitbare generelle Sicherheitsvermutung in Bezug auf Griechenland auf Grund der enthaltenen Substanz zu entkräften geeignet scheinen (vgl. dazu auch die aktuelle Rsp des Verwaltungsgerichtshofes jeweils v. 19.11.2010: 2008/19/0010-7; 2007/19/0289 -0291-8; 2008/19/0603-8;Der BF machte bereits beim BAA entscheidungsrelevante Einwände gegen eine Überstellung bzw. ein Asylverfahren in Griechenland, die in der oa. aktuellen und beim BAA als Spezialbehörde amtsbekannt vorauszusetzenden Berichtslage durchaus Deckung finden können und die Beweisregel des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. die daraus ableitbare generelle Sicherheitsvermutung in Bezug auf Griechenland auf Grund der enthaltenen Substanz zu entkräften geeignet scheinen vergleiche dazu auch die aktuelle Rsp des Verwaltungsgerichtshofes jeweils v. 19.11.2010: 2008/19/0010-7; 2007/19/0289 -0291-8; 2008/19/0603-8;
2007/19/1048 - 1050-8; 2008/19/0195-7; 2008/19/0593-5;
2008/19/0716-5).
Die Ergebnisse der noch vorzunehmenden Ermittlungen zum Zielstaat sind dem BF zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen, wobei zwecks Glaubwürdigkeitsbeurteilung eine persönliche Einvernahme einer ausschließlich schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit der Vorzug zu geben ist, zumal dabei besser gewährleistet ist, dass es sich um Äußerungen des BF handelt, noch dazu wo er sich bereits in Griechenland aufgehalten hat und daher über eigene Wahrnehmungen verfügt.
Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.
Da im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den AsylGH nach ho. Ansicht unvermeidlich wäre und insgesamt die erforderlichen Ermittlungsschritte - einschließlich der noch notwendigen Erhebungen zum Zielstaat - auch vom AsylGH innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten kurzen Entscheidungsfrist (§ 37 Abs 3 AsylG 2005) im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung de facto nicht durchgeführt werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.Da im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den AsylGH nach ho. Ansicht unvermeidlich wäre und insgesamt die erforderlichen Ermittlungsschritte - einschließlich der noch notwendigen Erhebungen zum Zielstaat - auch vom AsylGH innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten kurzen Entscheidungsfrist (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung de facto nicht durchgeführt werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.
III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
05.04.2011