TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/17 C9 413782-2/2011

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Veröffentlicht am 17.03.2011
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Norm

AVG §71 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C9 413782-2/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nepal, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx Wien und RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. 09 07.179-BAW/WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx Wien und RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. 09 07.179-BAW/WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.05.2010, Zl. 09 07.179-BAW, zugestellt durch Hinterlegung am 17.05.2010, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. vom 17.06.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.05.2010, Zl. 09 07.179-BAW, zugestellt durch Hinterlegung am 17.05.2010, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. vom 17.06.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 04.06.2010 eingebrachte und mit 04.06.2010 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 15.06.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

3. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 23.06.2010, zugestellt durch Hinterlegung am 29.06.2010, wurde dem Bf. mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und er nunmehr die Möglichkeit hat, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben.

4. Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.07.2010, Zl. C9 413782-1/2010/5E, zugestellt durch Hinterlegung am 16.07.2010, die gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde des Bf. gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.4. Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.07.2010, Zl. C9 413782-1/2010/5E, zugestellt durch Hinterlegung am 16.07.2010, die gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde des Bf. gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

5. Mit der am 06.12.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Eingabe (datiert mit 06.12.2010) hat der Bf. den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig die Beschwerdeschrift vom 04.06.2010 beigelegt.

Begründet wurde der Antrag damit, dass dem Bf. gestern in einem Beratungsgespräch der Caritas mitgeteilt worden sei, dass sein Verfahren rechtskräftig mit 1. Juni abgeschlossen worden sei. Er habe den Bescheid, der mit 17.05. hinterlegt worden sei, jedoch erst am letzten Tag der Hinterlegung, nämlich am 31.05.2010 abholen können, weil er zuvor erkrankt sei und es ihm mangels Versicherung nicht möglich gewesen sei, zeitgerecht einen privaten Arzt zu finden. Er habe wochenlang an einem schweren grippalen Infekt gelitten. Er lege daher auch eine ärztliche Bestätigung bei. Gleich nach der Abholung habe er sich an eine Beratungsstelle zur Erstellung einer Beschwerde im Glauben gewandt, dass diese fristgerecht gemacht worden sei. Erst gestern seien ihm die Hintergründe für den tatsächlichen Grund der Beschwerdeabweisung erklärt worden, weshalb er binnen offener Frist die Wiedereinsetzung beantrage.

6. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 14.01.2011, den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.6. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 14.01.2011, den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht binnen der in § 71 Abs. 2 AVG genannten Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem der Bf. von der Verspätung der Beschwerde Kenntnis erlangt habe, gestellt worden sei. So sei der Bf. seinen eigenen Angaben zufolge am 31.05.2010 von der abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes in Kenntnis und nicht dispositionsunfähig gewesen. So sei der Bf. jedenfalls ab 02.06.2010 wieder gesund gewesen. Im Übrigen sei der Bf. am 14.06.2010 im Bundesasylamt vorstellig gewesen, wo er eine Nachreichung für den Asylgerichtshof in Vorlage gebracht habe. Auch zu diesem Zeitpunkt sei dem Bf. noch einmal bekannt gegeben worden, dass sein Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Dies sei dem Bf. in weiterer Folge auch vom Asylgerichtshof und von der Fremdenpolizeibehörde (FrB) so mitgeteilt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits am 01.06.2010 alle Hinderungsgründe weggefallen waren. Der Bf. habe den gegenständlichen Antrag erst am 06.12.2010 gestellt, wobei die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages bereits am 16.06.2010 abgelaufen war.Begründet wurde dies damit, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht binnen der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG genannten Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem der Bf. von der Verspätung der Beschwerde Kenntnis erlangt habe, gestellt worden sei. So sei der Bf. seinen eigenen Angaben zufolge am 31.05.2010 von der abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes in Kenntnis und nicht dispositionsunfähig gewesen. So sei der Bf. jedenfalls ab 02.06.2010 wieder gesund gewesen. Im Übrigen sei der Bf. am 14.06.2010 im Bundesasylamt vorstellig gewesen, wo er eine Nachreichung für den Asylgerichtshof in Vorlage gebracht habe. Auch zu diesem Zeitpunkt sei dem Bf. noch einmal bekannt gegeben worden, dass sein Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Dies sei dem Bf. in weiterer Folge auch vom Asylgerichtshof und von der Fremdenpolizeibehörde (FrB) so mitgeteilt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits am 01.06.2010 alle Hinderungsgründe weggefallen waren. Der Bf. habe den gegenständlichen Antrag erst am 06.12.2010 gestellt, wobei die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages bereits am 16.06.2010 abgelaufen war.

7. Gegen den unter Punkt 6. genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingebrachte und mit 27.01.2011 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Begründend führte der Bf. aus, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Die Begründung der Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung seitens der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar und daher nicht rechtsstaatlich. Der Bf. sei nie darüber manuduziert worden, dass er womöglich den Antrag auf Wiedereinsetzung zu spät eingebracht hätte. An dieser Stelle werde sicherheitshalber der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Der Bf. werde gemeinsam bzw. mit Hilfe des von ihm beantragten Rechtsberaters die nötigen Ergänzungen zur gegenständlichen Beschwerde einbringen.

Gleichzeitig mit der Beschwerde stellte der Bf. den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Begründend führte der Bf. aus, dass er die Hilfe bzw. die Auskunft benötige, welche Ergänzungen und andere Schritte vorzunehmen sowie ratsam seien. Er sei rechtsunkundig. In Nepal drohe ihm die Verletzung von Grundrechten. Den Entscheidungstext des angefochtenen Bescheides verstehe er überhaupt nicht. Er brauche jemanden, der ihm die Entscheidung erkläre und die notwendigen Schritte gemeinsam mit ihm tätige.

8. Mit verfahrensrechtlichem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011 (OZ 2) wurde dem Bf. antragsgemäß ein Rechtsberater beigegeben.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.3. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. III.2. Zum Spruch (Abweisung der Beschwerde)Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. römisch drei.2. Zum Spruch (Abweisung der Beschwerde)

1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2,).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 7, AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Hinsichtlich der Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen, einschließlich der in § 71 Abs. 2 vorgesehenen Frist, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.Hinsichtlich der Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen, einschließlich der in Paragraph 71, Absatz 2, vorgesehenen Frist, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;

vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;

28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;

25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45).

Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde nicht begründet ist:

3.1. Die Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, Zl. 09 07.179-BAW, ist am 17.05.2010 durch Hinterlegung an der Abgabestelle des Bf. (Hauptwohnsitzadresse laut ZMR) rechtsgültig und rechtswirksam erfolgt.

Die am 04.06.2010 gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 14.07.2010, Zl. C9 413782-1/2010/5E, als verspätet zurückgewiesen. Der verspätet angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes ist damit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 01.06.2010 endgültig in Rechtskraft erwachsen.

3.2. Nur dann, wenn eine Partei vom Inhalt eines abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis hat, ist sie in der Regel gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages in solchen Fällen auch nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 15.09.1994, Zl. 94/19/0393; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 102).3.2. Nur dann, wenn eine Partei vom Inhalt eines abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis hat, ist sie in der Regel gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages in solchen Fällen auch nicht zu laufen begonnen hat vergleiche VwGH 15.09.1994, Zl. 94/19/0393; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 102).

Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

3.3. Der Bf. hat den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG am 06.12.2010 mittels Telefax-Übertragung beim Bundesasylamt eingebracht. Dieser Antrag kann daher nach Maßgabe der Regelung des § 71 Abs. 2 AVG in jedem Fall nur dann als rechtzeitig angenommen werden, wenn der behauptete Hinderungsgrund innerhalb der zwei der Telefax-Übertragung vorangegangenen Wochen und somit erst ab 22.11.2010 weggefallen wäre.3.3. Der Bf. hat den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG am 06.12.2010 mittels Telefax-Übertragung beim Bundesasylamt eingebracht. Dieser Antrag kann daher nach Maßgabe der Regelung des Paragraph 71, Absatz 2, AVG in jedem Fall nur dann als rechtzeitig angenommen werden, wenn der behauptete Hinderungsgrund innerhalb der zwei der Telefax-Übertragung vorangegangenen Wochen und somit erst ab 22.11.2010 weggefallen wäre.

Wie die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, konnte der Bf. jedoch nicht glaubhaft machen, dass der von ihm vorgebrachte Hinderungsgrund tatsächlich erst innerhalb dieser Frist weggefallen wäre.

Entgegen der - in der Beschwerde ohnehin nicht näher begründeten - Behauptung wurde dem Bf. bereits bei mehreren Gelegenheiten lange vor dem 22.11.2010 nachweislich der Umstand zur Kenntnis gebracht, dass sich seine Beschwerde vom 04.06.2010 als verspätet erwiesen hat und das Asylverfahren mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen wurde. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zu Recht festgehalten hat, räumte der Bf. selbst ein, den abweisenden Bescheid am 31.05.2010 - und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist - behoben zu haben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Bf. bereits zu diesem Zeitpunkt nicht nur die bloße Existenz des abweisenden Bescheides, sondern auch der Inhalt dieses Bescheides, insbesondere die zusätzlich auch in der Sprache Nepali verfassten Bescheidteile (Spruch und Rechtsmittelbelehrung), bekannt gewesen sein mussten, zumal der Bf. in der Folge auch von sich aus mit Unterstützung einer Beratungsstelle weitere Schritte zur Verfassung und Einbringung einer Beschwerde einleitete.

Der Behauptung des Bf. im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag, dass er erst "gestern" (gemeint: einen Tag vor der Einbringung des Antrages und somit am 05.12.2010) die Hintergründe für den tatsächlichen Grund der Beschwerdeabweisung erklärt bekommen hätte, kann jedenfalls kein Glauben geschenkt werden. So muss dem Bf. die Tatsache entgegen gehalten werden, dass dem Bf. bereits mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 23.06.2010, zugestellt am 29.06.2010, ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass seine Beschwerde vom 04.06.2010 offensichtlich verspätet eingebracht wurde und daher beabsichtigt sei, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Aus diesem Grund wurde dem Bf. gleichzeitig auch die Möglichkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Der Bf. hat jedoch trotz Kenntnis dieser Umstände von der Möglichkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

Folglich ist das Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG, die gesetzliche Beschwerdefrist einzuhalten, am 31.05.2010, jedenfalls aber mit Zustellung der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes am 29.06.2010 weggefallen. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages endete daher auch bereits mit Ablauf des 14.06.2010 bzw. spätestens mit Ablauf des 13.07.2010.Folglich ist das Hindernis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG, die gesetzliche Beschwerdefrist einzuhalten, am 31.05.2010, jedenfalls aber mit Zustellung der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes am 29.06.2010 weggefallen. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages endete daher auch bereits mit Ablauf des 14.06.2010 bzw. spätestens mit Ablauf des 13.07.2010.

Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.12.2010 erweist sich daher als verspätet.

4. Da der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen eingebracht wurde, hat die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 71 Abs. 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG als unbegründet abzuweisen.

5. Dem in der gegenständlichen Beschwerde "sicherheitshalber" gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die mögliche Versäumung der Einbringungsfrist des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mangels Zulässigkeit gemäß § 71 Abs. 5 AVG nicht zu entsprechen.5. Dem in der gegenständlichen Beschwerde "sicherheitshalber" gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die mögliche Versäumung der Einbringungsfrist des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mangels Zulässigkeit gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG nicht zu entsprechen.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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