Norm
AsylG 2005 §9 Abs2Spruch
C2 305873-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, FZ. 03 21.016-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, FZ. 03 21.016-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 14.7.2003 einen Asylantrag gestellt.
Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und eines Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof wurde dieser Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.10.2008, GZ. C2 305873-1/2008/20E, hinsichtlich der Gewährung von Asyl abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan nicht zulässig ist und ihr wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Zustellung an das Bundesasylamt am 15.10.2008 und Zustellung an die beschwerdeführende Partei am 17.10.2008 erwuchs das Erkenntnis hinsichtlich der jeweiligen Parteien in Rechtskraft.
Die Behandlung der erhobenen Beschwerde gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 28.4.2009 abgelehnt.
Laut am 18.12.2008 beim Bundesasylamt eingelangter Strafkarte war der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen §§ 127, 130 1. Fall iVm 15 Abs. 1, 241e Abs. 3 iVm 15 Abs. 1, 229 Abs. 1 iVm 15 Abs. 1 und 135 iVm. 15 Abs. 1 StGB zu einer rechtskräftigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.Laut am 18.12.2008 beim Bundesasylamt eingelangter Strafkarte war der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, 1. Fall in Verbindung mit 15 Absatz eins, 241 e, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz eins, 229, Absatz eins, in Verbindung mit 15 Absatz eins und 135 in Verbindung mit 15 Absatz eins, StGB zu einer rechtskräftigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.10.2009 wurde eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 1.10.2010 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.10.2009 wurde eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 1.10.2010 erteilt.
Am 7.9.2010 wurde vom Beschwerdeführer abermals ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt.
Am 14.10.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass er laut einem Bescheid des Bundessozialamtes zu 40% Invalide sei. Über Vorhalt der Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, die Straftaten begangen zu haben, jedoch habe er dies sofort bereut. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wäre eine sehr harte Strafe für ihn, weil er dann seine Familie "in der Heimat" (gemeint wohl: in Pakistan, wo sich die Gattin und Kinder des Beschwerdeführers aufhalten würden) nicht mehr besuchen könnte. Er wisse auch nicht, ob er dann weiter arbeiten könne und hätte für sich und seine Kinder keine Perspektive mehr. Wenn der Beschwerdeführer deshalb seine Familie nicht mehr zu sich holen könnte, würde er sich umbringen. Vom Beschwerdeführer wurden verschiedene Bescheinigungen und Befunde sowie ein Schriftsatz (Parteiengehör) des Bundessozialamtes vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2010 nahm der Beschwerdeführer zu den Länderberichten des Bundesasylamtes Stellung.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm seine befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zu den oben angeführten Straftaten verurteilt worden sei. Da die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht schon auf Grund des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 möglich sei und es sich bei den Straftaten auch um Verbrechen handeln würde, sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 abzuerkennen. Darüber hinaus sei das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Allerdings sei auf Grund der allgemeinen Situation in Afghanistan und der individuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan weiterhin unzulässig.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 zu den oben angeführten Straftaten verurteilt worden sei. Da die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht schon auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 möglich sei und es sich bei den Straftaten auch um Verbrechen handeln würde, sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 abzuerkennen. Darüber hinaus sei das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Allerdings sei auf Grund der allgemeinen Situation in Afghanistan und der individuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan weiterhin unzulässig.
Der Bescheid wurde mit Hinterlegung am 5.11.2010 zugestellt und somit erlassen.
Mit am 19.11.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und er sicher keine Straftaten mehr begehen werde. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in Österreich sehr gut integriert und gehe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Auch sei das Strafgericht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen, da es die Mindeststrafe und diese noch dazu bedingt ausgesprochen habe. Daher hätte der subsidiäre Schutz nicht aberkannt werden dürfen.
Es wurde daher beantragt, den Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben bzw. dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung stattzugeben.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juli 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 270.07.2010;
Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.03.2010;
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010;
United Nations High Commissioner of Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Sekkers from Afghansitan, Juli 2009;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009;
Schweizer Flüchtlingshilfe (XXXX): Afghanistan Update, 11.08.2009;Schweizer Flüchtlingshilfe (römisch 40 ): Afghanistan Update, 11.08.2009;
XXXX: How Tribal Are the Taleban? Afghanistan¿s largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,
http://aan-afghanistan.com/uploads/20100624TR-HowTribalAretheTaleban-FINAL.pdf, Zugriff 27.07.2010;
Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006);
Eidgenössisches Justiz und Polizeidepratment EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006;
Freedom House: Freedom in the World 2010 - Afghanistan;
U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009 - Afghanistan, 26.10.2009;
XXXX, Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country or Origin Information Seminar Vienna 21-22.06.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 23.07.2010;römisch 40 , Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country or Origin Information Seminar Vienna 21-22.06.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 23.07.2010;
BBC News: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 1. Juli 2010, http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm, Zugriff am 27.07.2010;
XXXX, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research an Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.06.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.07.2009;römisch 40 , Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research an Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.06.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.07.2009;
XXXX: E-Mail an ACCORD am 12.August. In: ACCORD-Antwort a-5487 -Nachtrag, 14.08.2007 und
International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.08.2009.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2010;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual report on protections of civilians in armed conflict, Jänner 2010;
International Crisis Group, A force in fragments: Reconstituting the Afghan national Army, Mai 2010;
Freedom House, Political Rights Score, Civil Liberates Score, Status: Not Free, Juni 2010;
Unclassified, Report on Progress Toward Security an Stability in Afghanistan, April 2010;
Migrationsverket, Afghanistan, März 2010 und
Home Office, Country of origin information report Afghanistan, April 2010.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt verschiedene Zertifikate zur Integration, Befunde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und das oben erwähnte Schreiben des Bundessozialamtes als Beweismittel vorgelegt und eine Urteilsausfertigung zum gegenständlichen Urteil des Landesgerichts XXXX von Amts wegen beigeschafft.Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt verschiedene Zertifikate zur Integration, Befunde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und das oben erwähnte Schreiben des Bundessozialamtes als Beweismittel vorgelegt und eine Urteilsausfertigung zum gegenständlichen Urteil des Landesgerichts römisch 40 von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die im Jahr 2008 nach dem AsylG 1997 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gilt gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 als Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Verlängerungs- und Entziehungsverfahren sind daher nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") zu führen.Die im Jahr 2008 nach dem AsylG 1997 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gilt gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 als Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Verlängerungs- und Entziehungsverfahren sind daher nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") zu führen.
Das gegenständliche Verfahren wurde von Amts wegen bzw. nach Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 7.9.2010 eingeleitet und mit Bescheid vom 28.10.2010 erledigt.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 5.11.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 19.11.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht nicht fest.
Dies ergibt sich schon aus den Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.10.2008 und dem Umstand, dass diesbezüglich keine neuen Beweis- oder Erkenntnismittel vorgelegt oder beigeschafft wurden.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten - wenn nicht schon aus Gründen des § 9 Abs. 1 abzuerkennen war - auch abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten - wenn nicht schon aus Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, abzuerkennen war - auch abzuerkennen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist einer Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist einer Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus dem Akteninhalt und einer am 30.11.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Partei vom Landesgericht XXXX am XXXX wegen §§ 127, 130 1. Fall iVm. 15 Abs. 1, 241e Abs. 3 iVm. 15 Abs. 1, 229 Abs. 1 iVm. 15 Abs. 1 und 135 iVm. 15 Abs. 1 StGB zu einer rechtskräftigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist.Aus dem Akteninhalt und einer am 30.11.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Partei vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, 1. Fall in Verbindung mit 15 Absatz eins, 241 e, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz eins, 229, Absatz eins, in Verbindung mit 15 Absatz eins und 135 in Verbindung mit 15 Absatz eins, StGB zu einer rechtskräftigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist.
Diese Verurteilungen dürfen aber im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, Gz. U 1769/10-7, nicht zur Begründung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.
Andere Verurteilungen - also Verurteilung nach dem 1.1.2010 - sind nicht erkennbar.
Daher leidet der Bescheid des Bundesasylamtes im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes an Rechtswidrigkeit, bei rechtsrichtiger Auslegung des Gesetzes wäre das Bundesasylamt jedenfalls zu einem anderen Ergebnis gekommen.
Daher war der bekämpfte Bescheid zu beheben. Mangels Vorliegens von Aberkennungstatbeständen ist das Aberkennungsverfahren somit eingestellt.
Da im gegenständlichen Verfahren lediglich eine rechtliche Frage entscheidungsrelevant war und der Sachverhalt feststand, ist nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
10.05.2011