Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S18 313711-2/2010/21E
S18 313715-2/2010/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. SOMALIA, vertreten durch RAe MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zl. 0702.347-BAI, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. SOMALIA, vertreten durch RAe MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zl. 0702.347-BAI, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX alias XXXX, StA. SOMALIA, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RAe MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zl. 0702.348-BAI, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. SOMALIA, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RAe MORY & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zl. 0702.348-BAI, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die Beschwerdeführer, gem. der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet, brachten am im Akt ersichtlichen Daten Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.1.1. Die Beschwerdeführer, gem. der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet, brachten am im Akt ersichtlichen Daten Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2.
1.2. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Weiters wurden der die BF nach Italien ausgewiesen.1.2. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Weiters wurden der die BF nach Italien ausgewiesen.
1.2.1. Dagegen eingebrachten Berufungen gab der Unabhängige Bundesasylsenat statt, behob die angefochtenen Bescheide gem. § 41 Abs. 3 AsylG und stellte fest, dass aufgrund einer im Akt1.2.1. Dagegen eingebrachten Berufungen gab der Unabhängige Bundesasylsenat statt, behob die angefochtenen Bescheide gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG und stellte fest, dass aufgrund einer im Akt
ersichtlichen gutachterlichen Stellungnahme... eine Überstellung von
BF1 nach Italien eine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne einer unmenschlichen Behandlung darstelle.BF1 nach Italien eine Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Sinne einer unmenschlichen Behandlung darstelle.
1.2.2. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge neuerlich mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Ebenso wurden sie wiederum nach Italien ausgewiesen.1.2.2. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge neuerlich mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Ebenso wurden sie wiederum nach Italien ausgewiesen.
1.3. Gegen die Bescheide der belangten Behörde wurden wiederum mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen Berufungen eingebracht, welche vom Unabhängigen Bundesasylsenat als unbegründet abgewiesen wurden.
1.4. Aufgrund von den BF eingebrachter Beschwerden an den VwGH behob dieser am 18.2.2011 mit Erkenntnis Zi. 2007/01/1407-9 die unter Punkt 1.3. genannte Bescheide.
Im Wesentlichen führte der VwGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat mit seinen unter Punkt 1.3. genannten Bescheiden die Grenzen der Rechtskraft der bereits von ihm gem. § 41 Abs. 3 AsylG erlassenen Bescheide (Punkt 1.2.1.) überschritt.Im Wesentlichen führte der VwGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat mit seinen unter Punkt 1.3. genannten Bescheiden die Grenzen der Rechtskraft der bereits von ihm gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG erlassenen Bescheide (Punkt 1.2.1.) überschritt.
1.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrenshergangs und Sachverhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des ho. Gerichts zum gegenständlichen Asylverfahren als erwiesen angenommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gem. § 61 Abs. 1 und 3 Z. 1 lit. b und lit. 2 AsylG lautet entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes durch Einzelrichter wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg cit und mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungen.Gem. Paragraph 61, Absatz eins und 3 Ziffer eins, Litera b und lit. 2 AsylG lautet entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes durch Einzelrichter wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg cit und mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungen.
2. Inkrafttreten, Anzuwendendes Verfahrensrecht
2.1. Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.2.1. Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.
2.2. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.3. Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.3. Gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
3. Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG im gegenständlichen Fall3. Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG im gegenständlichen Fall
Den Erkenntnissen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt Rückwirkung zu (vgl. etwa Erk. v. 19.11.2010, 2008/19/0074 bis 0076-6; VfSlg 7692) und bewirkt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dass die Rechtslage so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid nie erlassen worden wäre.Den Erkenntnissen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt Rückwirkung zu vergleiche etwa Erk. v. 19.11.2010, 2008/19/0074 bis 0076-6; VfSlg 7692) und bewirkt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dass die Rechtslage so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid nie erlassen worden wäre.
Wenn der VwGH den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, sind die Verwaltungsbehörden [das ho. Gericht] verpflichtet, dem betreffenden Fall mit den ihnen [ihm] zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. VwGG, VfSlg 8536).Wenn der VwGH den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, sind die Verwaltungsbehörden [das ho. Gericht] verpflichtet, dem betreffenden Fall mit den ihnen [ihm] zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 63, Abs. VwGG, VfSlg 8536).
Bezogen auf den gegenständlichen Fall heißt dies, dass die gegenständliche Sache wieder im Stande der Berufung [nunmehr Beschwerde] anhängig ist und die Rechtslage so zu betrachten ist, als ob der vom VwGH behobene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats nie ergangen wäre. Auch hat nunmehr der AsylGH mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH, wie dies im Punkt 1.4. beschrieben wurde, entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aufgrund der vom VwGH geäußerten Rechtsansicht war den Beschwerden stattzugeben und die gegenständlichen Bescheide gem. § 41 Abs. 3 AsylG zu beheben.Aufgrund der vom VwGH geäußerten Rechtsansicht war den Beschwerden stattzugeben und die gegenständlichen Bescheide gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben.
Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. §§ 41 Abs. 7 AsylG iVm 67d Abs. 2 Z1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF unterbleiben.Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraphen 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit 67d Absatz 2, Z1 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011