TE AsylGH Beschluss 2011/3/23 A9 251011-2/2011

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Veröffentlicht am 23.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A9 251.011-2/2011/6E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zl. 11 01.942-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Algerien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zl. 11 01.942-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Vorausgeschickt wird, dass der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Algerien, am 25.02.2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Er reiste nach seinen Angaben am 06.06.2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Asylantrag. Zu seinen Fluchtgründen wurde er am 07.06.2004 und am 09.06.2004 niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er vor den Terroristen geflüchtet sei. Bei der ersten Einvernahme gab er an, von den Terroristen nie direkt bedroht worden zu sein, in der zweiten Einvernahme sagte er aus, dass er von ihnen geschlagen worden sei. Bei seiner ersten Aussage habe er nicht gewusst, wie er das artikulieren solle. Er habe auch eine Narbe am Arm von einer Splitterbombe der Terroristen. Außerdem würde er in seiner Heimat auch keine Arbeit finden.

Mit Bescheid vom 14.06.2004, Zahl: 04 11.683-EAST Ost wies das Bundesasylamt diesen ersten en Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Algerien für zulässig und wies den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus. Begründend wurde im Wesentlichen von mangelnder Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen, der Asylwerber habe lediglich ungenaue Angaben getätigt. Ferner habe er sein Vorbringen zu den Fluchtgründen innerhalb von zwei Tagen "vollständig ausgetauscht". Eine persönliche Bedrohung habe der Asylwerber eben erst in der zweiten Einvernahme vorgebracht, nachdem er von der wahrscheinlichen negativen Entscheidung über seinen Antrag in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Erklärung hiefür, er hätte bei der ersten Einvernahme nicht gewusst, wie er sich artikulieren solle, sei für die Verwaltungsbehörde nicht nachvollziehbar.Mit Bescheid vom 14.06.2004, Zahl: 04 11.683-EAST Ost wies das Bundesasylamt diesen ersten en Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Algerien für zulässig und wies den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus. Begründend wurde im Wesentlichen von mangelnder Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen, der Asylwerber habe lediglich ungenaue Angaben getätigt. Ferner habe er sein Vorbringen zu den Fluchtgründen innerhalb von zwei Tagen "vollständig ausgetauscht". Eine persönliche Bedrohung habe der Asylwerber eben erst in der zweiten Einvernahme vorgebracht, nachdem er von der wahrscheinlichen negativen Entscheidung über seinen Antrag in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Erklärung hiefür, er hätte bei der ersten Einvernahme nicht gewusst, wie er sich artikulieren solle, sei für die Verwaltungsbehörde nicht nachvollziehbar.

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde nach Gewährung von Parteiengehör zur möglichen Geltendmachung allfällig geänderter persönlicher Umstände sowie nach Vorhalt der aktuellen Lage in Algerien - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.01.2011, Zl. 251.011-0/2008/10E, gemäß § 7 AsylG 1997 und § 8 Abs 1 AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), mit Spruchpunkt II wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen des Asylwerbers - aus näher dargestellten Gründen - unglaubwürdig sei. Das Erkenntnis enthält zudem eine Lagebeurteilung zu Algerien auf Grundlage folgender Quellen:Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde nach Gewährung von Parteiengehör zur möglichen Geltendmachung allfällig geänderter persönlicher Umstände sowie nach Vorhalt der aktuellen Lage in Algerien - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.01.2011, Zl. 251.011-0/2008/10E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), mit Spruchpunkt römisch zwei wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen des Asylwerbers - aus näher dargestellten Gründen - unglaubwürdig sei. Das Erkenntnis enthält zudem eine Lagebeurteilung zu Algerien auf Grundlage folgender Quellen:

*) Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Algerien vom 01.07.2010

*) UK Home Office, Country of Origin Information Report, Algerien, 29.03.2010, insbesondere Kapitel 10, 19, 25, 26, 28 und 29.

*) USDOS Human Rights Report Algerien, 11.03.2010 und International Religious Freedom Report, 26.10.2009

*) Refugee Documentation Center Ireland, Terrorism, 18.05.2010

*) Europäische Union: Instrument Européen de Voisinage et de Partenariat, Algérie, Programme Indicatif National 2011-2013

*) Internationales Rotes Kreuz, Algerien, Jahresbericht 2009

*) Amnesty International, Jahresbericht Algerien 2010

*) Hans Seidel-Stiftung, Maghreb, Quartalbericht April bis Mai 2010 (Teil: Algerien).

Weiters wurde in diesem das Erstverfahren beendenden Erkenntnis begründend ausgeführt, dass selbst bei Zutreffen des Vorbringens des Asylwerbers, also wenn er tatsächlich mit Terroristen im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Sicherheitslage Probleme gehabt haben sollte, sei es in den 90er-Jahren, sei es zu Beginn des vorigen Jahrzehnts, die Länderfeststellungen zeigten, dass diesbezüglich bei einer Person wie dem Asylwerber ohne spezifische Gefährdungsmerkmale von einem aktuellen Risiko aktuell in der Regel nicht mehr gesprochen werden könne. Weiters wurde aus diesen Gründen mangelnder individueller Bedrohung des Asylwerbers und vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Algerien auch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe verneint und hiezu folgendes ausgeführt:

"Es sind keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr Algerien drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Hinweise auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des Beschwerdeführers kamen im Beschwerdeverfahren nicht hervor. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen, trotz des Umstandes, dass es sich bei Algerien um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, als gesichert angenommen werden. Es kann hinsichtlich des Beschwerdeführers auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben (wie vor seiner Ausreise als Friseur) vorausgesetzt werden. Verwandte von ihm leben seinen Angaben nach weiterhin in Algerien."Es sind keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr Algerien drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Hinweise auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des Beschwerdeführers kamen im Beschwerdeverfahren nicht hervor. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen, trotz des Umstandes, dass es sich bei Algerien um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, als gesichert angenommen werden. Es kann hinsichtlich des Beschwerdeführers auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben (wie vor seiner Ausreise als Friseur) vorausgesetzt werden. Verwandte von ihm leben seinen Angaben nach weiterhin in Algerien.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Der Beschwerdeführer hat schließlich weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein."Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein."

Zur Ausweisungsentscheidung wurde nach Darlegung von Rechtslage und Rechtsprechung bezogen auf den Asylwerber Folgendes ausgeführt: "Der Beschwerdeführer hält sich seit ungefähr sechseinhalb Jahren in Österreich auf. Es ist mangels Stellungnahme zum hiergerichtlichen Schreiben vom 27.08.2010 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und auch nicht an in einer Lebensgemeinschaft lebt. Auch aus der sonstigen Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf vom Beschwerdeführer verwirklichte Elemente positiver Integration in Österreich.

.....

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern irregulär nach Österreich ein. Er stelle hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Er verfügt seinen Angaben nach über familiäre Bezüge in Algerien, wo er auch die Schule besucht hat und berufliche Erfahrungen aufweist.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes liegt demnach kein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, respektive fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien eine nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 und Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung (wenn man aufgrund der Länge des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich doch von einem diesbezüglichen grundsätzlich schützenswerten Privatleben ausginge) jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus."Nach Ansicht des Asylgerichtshofes liegt demnach kein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, respektive fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien eine nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 und Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung (wenn man aufgrund der Länge des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich doch von einem diesbezüglichen grundsätzlich schützenswerten Privatleben ausginge) jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus."

Dieses Erkenntnis wurde dem Asylwerber am 10.01.2011 nach vergeblicher Feststellung einer aktuellen Zustelladresse gemäß § 8 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt (OZ 10 des Erstverfahrens).Dieses Erkenntnis wurde dem Asylwerber am 10.01.2011 nach vergeblicher Feststellung einer aktuellen Zustelladresse gemäß Paragraph 8, ZustellG durch Hinterlegung zugestellt (OZ 10 des Erstverfahrens).

1.2. Der Asylwerber stellte sodann nach Inschubhaftnahme am 25.02.2011 den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 25.02.2011 gab er im Wesentlichen an, dass er seit der Entscheidung des Bundesasylamtes Österreich einmal verlassen habe. Er sei am 24. oder 25.01.2011 alleine mit dem Zug von Wien nach Mailand gereist um dort ein Mädchen zu treffen. Er habe sich eine Woche lang an ihrer Wohnadresse aufgehalten, die genaue Adresse wisse er aber nicht, und sei circa am 31.01.2011 mit dem Zug wieder nach Wien gefahren. Sonst habe sich der Asylwerber in Wien aufgehalten. Er habe im XXXX in der XXXX gewohnt, über Vorhalt, dass sich diese nicht im XXXX befinde, gab er schließlich an, in der XXXX in einem Zimmer mit anderen Menschen aus verschiedenen Ländern gewohnt zu haben. Bei seiner Rückkehr aus Mailand, sei er von der Polizei festgenommen worden und befinde sich seitdem in Haft. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Asylwerber an, dass er Sicherheit brauche. In seiner Heimat gebe es sehr viele Probleme. An seinem Fluchtgrund habe sich nichts geändert und seine alten Fluchtgründe seien noch immer aufrecht. Es gebe auch keine Neuigkeiten zu seinen alten Fluchtgründen, weil er seither nicht mehr zuhause gewesen sei. In seinem Herkunftsland herrsche Chaos, daran habe sich nichts geändert. Neue Gründe habe der Asylwerber keine vorzubringen.1.2. Der Asylwerber stellte sodann nach Inschubhaftnahme am 25.02.2011 den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 25.02.2011 gab er im Wesentlichen an, dass er seit der Entscheidung des Bundesasylamtes Österreich einmal verlassen habe. Er sei am 24. oder 25.01.2011 alleine mit dem Zug von Wien nach Mailand gereist um dort ein Mädchen zu treffen. Er habe sich eine Woche lang an ihrer Wohnadresse aufgehalten, die genaue Adresse wisse er aber nicht, und sei circa am 31.01.2011 mit dem Zug wieder nach Wien gefahren. Sonst habe sich der Asylwerber in Wien aufgehalten. Er habe im römisch 40 in der römisch 40 gewohnt, über Vorhalt, dass sich diese nicht im römisch 40 befinde, gab er schließlich an, in der römisch 40 in einem Zimmer mit anderen Menschen aus verschiedenen Ländern gewohnt zu haben. Bei seiner Rückkehr aus Mailand, sei er von der Polizei festgenommen worden und befinde sich seitdem in Haft. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Asylwerber an, dass er Sicherheit brauche. In seiner Heimat gebe es sehr viele Probleme. An seinem Fluchtgrund habe sich nichts geändert und seine alten Fluchtgründe seien noch immer aufrecht. Es gebe auch keine Neuigkeiten zu seinen alten Fluchtgründen, weil er seither nicht mehr zuhause gewesen sei. In seinem Herkunftsland herrsche Chaos, daran habe sich nichts geändert. Neue Gründe habe der Asylwerber keine vorzubringen.

Am 04.03.2011 wurde dem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG bzw. §15a AsylG iVm § 63 Abs. 2 AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Am 04.03.2011 wurde dem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG bzw. §15a AsylG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

Im Zuge seiner Einvernahme am 09.03.2011, die nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein des Rechtsberaters durchgeführt wurde, brachte der Asylwerber zunächst vor, dass er den Dolmetscher verstehe und psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Der Rechtsberatung habe er sich unterzogen und er sei mit dem Rechtsberater einverstanden. Nach Feststellung, dass der bevollmächtigte Vertreter des Asylwerbers trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Einvernahme nicht erschienen sei, brachte der Asylwerber plötzlich vor, den Dolmetscher nicht gut zu verstehen. Nach den Gründen befragt, gab er solche nicht an, sondern meinte, "das Mädchen von der Fremdenpolizei verstanden" zu haben. Sowohl der Dolmetscher als auch der Rechtsberater bestätigten ausdrücklich, dass es im Verlauf der Rechtsberatung keinerlei Verständigungsprobleme gegeben habe, auch der Asylwerber räumte schließlich ausdrücklich ein, die Einvernahme durchführen zu können und den Dolmetscher ausreichend zu verstehen. Er sei - so seine Aussagen - nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente.

Über Befragen zu seinen Fluchtgründen gab er an, nach Algerien könne er nicht zurückkehren, weil dort in seiner Stadt, Unruhen herrschen würden. Die Frage, ob er seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen habe, verneinte der Asylwerber zunächst. Darauf hingewiesen, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er Ende Jänner in Mailand gewesen sei, sagte er, dass dies stimme. Die Angaben über den Fluchtweg und den Fluchtgrund im Erstverfahren würden stimmen. Befragt, warum er, nachdem negativ entschieden worden sei, erneut einen Antrag stelle, gab der Asylwerber an, er habe um Schutz angesucht. Seit fast sechs Jahren lebe er in Österreich, habe hier seine Freunde und auch seine Freundin, mit der er telefonisch in Kontakt sei. Sie wohne in XXXX. Mit Personen in seiner Heimat habe er selten Kontakt. Die Freundin des Asylwerbers heiße XXXX, den Familiennamen wisse er nicht, sei XXXX geboren, sie wohne in XXXX in einem Dorf namens XXXX. Nachdem ihm vorgehalten wurde, dass er bei der Einvernahme am 25.02.2011 angegeben habe, dass seine Freundin XXXX heiße und in Mailand wohne, sagte er, dass er diese vor drei Monaten im Jänner in Wien kennengelernt und in Mailand besucht habe. XXXX kenne der Asylwerber seit 2008. Er habe erneut einen Asylantrag gestellt, weil es immer Probleme mit den Terroristen, den Herrschern und dem Stamm gegeben habe. Es gebe dort noch immer Probleme, es würden Unruhen herrschen. Nachdem dem Asylwerber die Länderfeststellungen zu seinem Heimatstaat übersetzt worden waren, gab er an, dass es immer wieder Probleme zwischen den Volksgruppen der Araber und der Barbaren gebe. Er spreche ein bisschen Deutsch und habe in Frankreich eine Tante, Cousinen und Cousins. Die Frage, ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, beantwortete er wie folgt: "Nein, jetzt bin ich alleine. Aber wir haben telefonischen Kontakt. Sie macht sich Sorgen, weil wir unterschiedliche Religionen haben, Aber für mich passt es. Mir ist die Religion egal." Dem Asylwerber wurde vorgehalten, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Daraufhin gab er an, dass er durch seinen Anwalt Beschwerde beim Asylgerichtshof einbringen werde. Die Frage, ob er ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner Fluchtgründe und Rückkehrhindernisse gehabt habe, bejahte er, weiters bestätigte er ausdrücklich, dass es mit dem Dolmetscher keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Über Befragen, ob er noch etwas ergänzen wolle, gab der Asylwerber an, in seiner Stadt in Algerien gebe es Krawalle und er könne nicht woanders hingehen. Der Rechtsberater stellte nach ausdrücklicher Einräumung der Möglichkeit hiezu keine Fragen oder Anträge, weiters bestätigte der Asylwerber nach Rückübersetzung der gesamten Niederschrift, keine Einwände zu haben.Über Befragen zu seinen Fluchtgründen gab er an, nach Algerien könne er nicht zurückkehren, weil dort in seiner Stadt, Unruhen herrschen würden. Die Frage, ob er seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen habe, verneinte der Asylwerber zunächst. Darauf hingewiesen, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er Ende Jänner in Mailand gewesen sei, sagte er, dass dies stimme. Die Angaben über den Fluchtweg und den Fluchtgrund im Erstverfahren würden stimmen. Befragt, warum er, nachdem negativ entschieden worden sei, erneut einen Antrag stelle, gab der Asylwerber an, er habe um Schutz angesucht. Seit fast sechs Jahren lebe er in Österreich, habe hier seine Freunde und auch seine Freundin, mit der er telefonisch in Kontakt sei. Sie wohne in römisch 40 . Mit Personen in seiner Heimat habe er selten Kontakt. Die Freundin des Asylwerbers heiße römisch 40 , den Familiennamen wisse er nicht, sei römisch 40 geboren, sie wohne in römisch 40 in einem Dorf namens römisch 40 . Nachdem ihm vorgehalten wurde, dass er bei der Einvernahme am 25.02.2011 angegeben habe, dass seine Freundin römisch 40 heiße und in Mailand wohne, sagte er, dass er diese vor drei Monaten im Jänner in Wien kennengelernt und in Mailand besucht habe. römisch 40 kenne der Asylwerber seit 2008. Er habe erneut einen Asylantrag gestellt, weil es immer Probleme mit den Terroristen, den Herrschern und dem Stamm gegeben habe. Es gebe dort noch immer Probleme, es würden Unruhen herrschen. Nachdem dem Asylwerber die Länderfeststellungen zu seinem Heimatstaat übersetzt worden waren, gab er an, dass es immer wieder Probleme zwischen den Volksgruppen der Araber und der Barbaren gebe. Er spreche ein bisschen Deutsch und habe in Frankreich eine Tante, Cousinen und Cousins. Die Frage, ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, beantwortete er wie folgt: "Nein, jetzt bin ich alleine. Aber wir haben telefonischen Kontakt. Sie macht sich Sorgen, weil wir unterschiedliche Religionen haben, Aber für mich passt es. Mir ist die Religion egal." Dem Asylwerber wurde vorgehalten, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Daraufhin gab er an, dass er durch seinen Anwalt Beschwerde beim Asylgerichtshof einbringen werde. Die Frage, ob er ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner Fluchtgründe und Rückkehrhindernisse gehabt habe, bejahte er, weiters bestätigte er ausdrücklich, dass es mit dem Dolmetscher keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Über Befragen, ob er noch etwas ergänzen wolle, gab der Asylwerber an, in seiner Stadt in Algerien gebe es Krawalle und er könne nicht woanders hingehen. Der Rechtsberater stellte nach ausdrücklicher Einräumung der Möglichkeit hiezu keine Fragen oder Anträge, weiters bestätigte der Asylwerber nach Rückübersetzung der gesamten Niederschrift, keine Einwände zu haben.

Mit daraufhin mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich nicht verändert, der gegenständliche Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Das neue Vorbringen beruhe auf dem Vorbringen im ersten Asylverfahren, das bereits als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 sei nicht ersichtlich, in Ansehung des Privat - und Familienlebens hätten sich die Umstände nicht geändert, die konkret den Asylwerber betreffende Lage im Herkunftsstaat habe sich ebenso wenig entscheidungswesentlich geändert.Mit daraufhin mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich nicht verändert, der gegenständliche Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Das neue Vorbringen beruhe auf dem Vorbringen im ersten Asylverfahren, das bereits als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, sei nicht ersichtlich, in Ansehung des Privat - und Familienlebens hätten sich die Umstände nicht geändert, die konkret den Asylwerber betreffende Lage im Herkunftsstaat habe sich ebenso wenig entscheidungswesentlich geändert.

1.3. Mit einem Schreiben vom MigrantInnenverein St. Marx vom 13.03.2011, ha. am 15.03.2011 eingelangt - OZ 2) wird die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt. Weiters wird ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt auf einen abstrakten dreiseitigen Länderbericht stütze, der im Bescheid nicht zu finden sei. Deshalb habe der Asylwerber keine Möglichkeit, fachlich darauf einzugehen. Was er sagen könne, habe er gesagt, nämlich dass in seiner Heimat Unruhen herrschen würden und es sehr gefährlich sei, dorthin zurückzukehren. In Algerien drohe dem Asylwerber die Verletzung von elementarsten Grundrechten.

1.4. Die von Amts wegen vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 15.03.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.1.4. Die von Amts wegen vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 15.03.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

1.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.03.2011, Zl. A9 251.011-2/2011/4Z, wurde dem Asylwerber gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.1.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.03.2011, Zl. A9 251.011-2/2011/4Z, wurde dem Asylwerber gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1. Anzuwendende Rechtslage, Zuständigkeit: Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 122/2009 in Kraft getreten (durch BGBl. I Nr. 135/2009 ist keine Änderung der hier maßgeblichen Bestimmungen erfolgt). Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Anzuwendende Rechtslage, Zuständigkeit: Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten (durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist keine Änderung der hier maßgeblichen Bestimmungen erfolgt). Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 25.02.2011 gestellt, weshalb die in § 75 Abs.9 leg.cit. genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 25.02.2011 gestellt, weshalb die in Paragraph 75, Absatz 9, leg.cit. genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

2.1. Rechtslage: Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn2.1. Rechtslage: Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Nach § 41a Abs 2 leg.cit. sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Nach Paragraph 41 a, Absatz 2, leg.cit. sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 leg.cit. hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, leg.cit. hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

2.2. Aufrechte Ausweisung: Im gegenständlichen Fall wurde zuletzt durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.01.2011, Zl. A2 251.001-0/2008/10E, zugestellt am 10.01.2011, eine Ausweisung rechtskräftig verhängt.

2.3. Entschiedene Sache: In seinem - für die Beurteilung der entschiedenen Sache maßgeblichen - ersten Asylverfahren hat der Asylwerber behauptet, er sei von Terroristen geschlagen worden und es herrschten Unruhen in Algerien. Der Asylgerichtshof hat (wie zuvor bereits das Bundesasylamt) dieses Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt und erkannt, dass die konkrete individuelle Bedrohung des Asylwerbers nicht vorliege bzw. sogar im Falle des Zutreffens des konkret vorgebrachten Fluchtsachverhaltes eine individuelle Bedrohung nicht (mehr) gegeben sei. Im gegenständlichen Verfahren behauptete der Asylwerber, es lägen dieselben Gründe wie im Vorverfahren vor und es gebe keine Neuigkeiten zu seinen alten Fluchtgründen. In Algerien würden Unruhen herrschen und es gebe Probleme mit den Terroristen.

Abgesehen davon, dass der Asylwerber in seinen Einvernahmen selbst einräumt, der - im Erstverfahren bereits als unglaubwürdig bzw. nicht mehr schlagend beurteilte - Sachverhalt habe sich nicht verändert, ist auch sonst im Hinblick auf die allgemein gehaltenen Aussagen des Asylwerbers in den Einvernahmen des nunmehrigen Folgeantragsverfahrens, wonach er Sicherheit brauche; es in seiner Heimat sehr viele Probleme mit Terroristen, Herrschern und Stämmen gebe; Chaos und Unruhen herrschen würden; nicht erkennbar, inwiefern nunmehr seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ein geänderter Sachverhalt vorläge bzw. wodurch konkret nunmehr eine tatsächliche - entscheidungsrelevante - individuelle Bedrohung des Asylwerbers eingetreten sein soll.

Soweit der Asylwerber also an den im Erstverfahren getätigten Aussagen festhält, so stützt er seinen neuerlichen Antrag jedenfalls auf Sachverhalte, die bereits vor Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.01.2011, mit dem sein erster Antrag abgewiesen wurde, verwirklicht waren. Eine Gefahrenvergrößerung ist dem Vorbringen keinesfalls zu entnehmen. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht aber die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Erkenntnisses entgegen (zB. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Da sich auch ansonsten weder die persönlichen Umstände des Asylwerbers noch die allgemeine Lage für Rückkehrer in Algerien seit Beendigung des Erstverfahrens entscheidungswesentlich geändert haben, wird der gegenständliche Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2.4. Verletzungen der EMRK: In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof im Ergebnis ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine konkrete derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Asylwerber ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.2.4. Verletzungen der EMRK: In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof im Ergebnis ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine konkrete derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Asylwerber ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Der Asylwerber hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Soweit er sich auf eine Freundin aus XXXX bezieht, mit der er in telefonischem Kontakt steht, ist von keiner engen familiären Beziehung auszugehen, weiß der Asylwerber doch nicht einmal den Familiennamen oder die genaue Adresse der nur mit dem Vornamen bezeichneten Person. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die für eine besondere Integration des Asylwerbers sprächen.Der Asylwerber hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Soweit er sich auf eine Freundin aus römisch 40 bezieht, mit der er in telefonischem Kontakt steht, ist von keiner engen familiären Beziehung auszugehen, weiß der Asylwerber doch nicht einmal den Familiennamen oder die genaue Adresse der nur mit dem Vornamen bezeichneten Person. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die für eine besondere Integration des Asylwerbers sprächen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.5. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011 rechtmäßig.2.5. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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