TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/29 C2 416788-1/2010

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Spruch

C2 416788-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, Zl. 10 01.730-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, Zl. 10 01.730-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 24.2.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater zwei Frauen gehabt hätte. Der Vater hätte jedoch die Mutter des Beschwerdeführers nicht gemocht und deswegen wäre diese und auch der Beschwerdeführer benachteiligt worden. Deshalb hätte die Mutter einen Herzinfarkt erlitten, an dem sie verstorben wäre. Nach dem Tod seiner Mutter wäre die Situation für den Beschwerdeführer noch schlimmer geworden, er wäre von einem seiner Stiefbrüder derart geschlagen worden, dass sein Unterkiefer gebrochen worden wäre. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer zu seinem Schwager und seiner Schwester gegangen. Aus Angst vor dem Vater und seinen Stiefbrüdern hätte der Beschwerdeführer auch Afghanistan verlassen.

In einem über Auftrag des Bundesasylamtes durchgeführten gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersfeststellung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 18.3.2010 mindestens 18,7 Jahre alt war. Mit Verfahrensanordnung vom 15.4.2010 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht.

Am 15.4.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 13.10.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen dasselbe wie am 24.2.2010 an; er ergänzte sein Vorbringen insoweit, als er angab, seinem Vater dessen Ersparnisse zur Finanzierung seiner Flucht gestohlen zu haben. Auch hätte ihn sein Vater misshandelt und aus dem Haus geworfen. Andere Probleme wurden vom Beschwerdeführer trotz entsprechender Nachfrage der Behörde nicht vorgebracht; lediglich Schwierigkeiten mit Mitgliedern einer anderen Volksgruppe gab der Beschwerdeführer zu Protokoll. Im Falle der Rückkehr fürchte er, von seinem Vater und seinen Stiefbrüdern umgebracht zu werden.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.11.2010, AZ.: 10 01.730-BAE, wurde der oben bezeichnete Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im Bescheid begründet ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht hätte. Auch stünde nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan neuerlichen Gewaltakten des Vaters ausgesetzt sein würde. Allerdings hätte die Behörde stichhaltige Gründe feststellen können, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sprechen würden.

Beweiswürdigend wurde das Fehlen einer asylrelevanten Verfolgung wie folgt begründet:"...

Sie gaben an, Afghanistan verlassen zu haben, weil Sie familiären Problemen - Ihr Vater hätte Sie und Ihre Mutter ständig geschlagen - ausgesetzt gewesen wären. Außerdem würden Ihnen im Falle der Rückkehr neuerliche Gewaltakte Ihres Vaters drohen, weil Sie dessen Ersparnisse gestohlen hätten.

Von der erkennenden Behörde wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Diese Ansicht der erkennenden Behörde wurde aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Sie vermochten es nicht, überzeugend vorzubringen, weshalb Sie die Möglichkeit, eine eigene Familie zu gründen und vom gewalttätigen Vater wegzuziehen völlig außer Acht lassen hätten sollen. Sie hätten im Schutze einer neuen Familie (Anmerkung: zu dieser gehören jedenfalls die Verwandten der Ehegattin) ein normales und geregeltes Leben führen können. Laut Ihren Aussagen hätte der Vater nichts dagegen gehabt, wenn Sie das Elternhaus verlassen. Ferner war es nicht nachvollziehbar, weshalb sich Ihr Schwager zwar Sorgen um Ihr Leben machen hätte sollen, er Ihnen jedoch eine Zufluchtsstätte in seinem Heim verwehren hätte sollen, bis Sie aus eigenen Stücken für die Aufrechterhaltung Ihres Lebensunterhaltes aufkommen hätten können. Dass Ihrem Schwager dabei nur in den Sinn gekommen wäre, Sie sofort nach Europa zu schicken, wird als Schutzbehauptung erachtet. Dass es sich bei Ihren Angaben um ein frei erfundenes Konstrukt handelt, wird auch dadurch verdeutlicht, dass Sie auf der einen Seite angaben, dass Ihr Vater wegen Diebstählen und Raubüberfällen im Besitz einer Waffe wäre. Weiters hätte er Sie gehasst. Auf der anderen Seite hätte Ihr Vater so leichtsinnig gehandelt, dass es Ihnen ohne Hinzutreten von Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, das Ersparte Ihres Vaters (Anmerkung: immerhin etwa US-$ 10.000,--) zu stehlen. Vielmehr würde es einem logischen Alltagsablauf entsprechen, einen für afghanische Verhältnisse relativ hohen Geldbetrag vor Leuten, denen man kein Vertrauen schenkt, bestens zu verstecken oder sogar zu verheimlichen. Sie versahen Ihre Darstellung der Ereignisse offensichtlich mit diesem vom Bundesasylamt nicht nachvollziehbaren Detail, um den Grad der Verfolgung, ausgehend vom Vater, zu steigern.

Abschließend ist hervorzuheben, dass Sie trotz Hinweis, bei der Wahrheit zu bleiben, ein unrichtiges Geburtsdatum angeben haben. Wenn Sie aber nicht einmal bei der Angabe Ihrer persönlichen Daten bei der Wahrheit bleiben, kann umso weniger davon ausgegangen werden, dass Ihr übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Vielmehr hatte die erkennende Behörde den Eindruck, dass Ihre Angaben lediglich der Zuerkennung auf internationalen Schutz um jeden Preis dienen sollen, mit wirklichen Geschehnissen aber nichts zu tun haben. ..."

Mit am 6.12.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden und die Beweiswürdigung des Bundesasylamts nicht schlüssig sei. Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm Asyl zu gewähren.Mit am 6.12.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden und die Beweiswürdigung des Bundesasylamts nicht schlüssig sei. Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm Asyl zu gewähren.

Der Entscheidung des Bundesasylamts wurden folgende Länderdokumente unterstellt:

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Oktober 2009;

BBC: Afghan capital Kabul hit by Taliban attack, 18.01.2010, http://news.bbc.co.uk/2/hi/8464763.stm, Zugriff 29.01.2010;

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009;

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009;

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.08.2009;

US DOS - U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 - Afghanistan, 25.02.2009 und

FH - Freedom House: Freedom in the World 2009 - Afghanistan, 16.07.2009.

Der Asylgerichtshof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch den tatsächlichen Gegenbenheiten entsprechen. Diese Berichte sind:

UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;

UNHCR, Guidlines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;

International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report No. 195, November 2010;

USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und

Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.

II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.

II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wird der Entscheidung unterstellt.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen.

Das Ergebnis der Altersfeststellung und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter legen beide nahe, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Das Geburtsdatum ist nach dem Ergebnis der Altersfeststellung spätestens der XXXX, da die Bestimmungen des § 15 AsylG 2005 zur Altersfeststellung davon ausgehen, dass vom spätesten, möglichen Geburtsdatum des Asylwerbers auszugehen ist, wenn dieser einer Altersfeststellung unterzogen wurde. Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein unwidersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde.Das Ergebnis der Altersfeststellung und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter legen beide nahe, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Das Geburtsdatum ist nach dem Ergebnis der Altersfeststellung spätestens der römisch 40 , da die Bestimmungen des Paragraph 15, AsylG 2005 zur Altersfeststellung davon ausgehen, dass vom spätesten, möglichen Geburtsdatum des Asylwerbers auszugehen ist, wenn dieser einer Altersfeststellung unterzogen wurde. Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein unwidersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren wurde.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Aus dem Akteninhalt und einer am 14.12.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

Hinweise auf Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 haben sich im Verfahren nicht ergeben.Hinweise auf Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 haben sich im Verfahren nicht ergeben.

III.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch drei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat von seinem Vater misshandelt worden wäre und darüber hinaus die Rache seines Vaters und seiner Stiefbrüder fürchte, da er der Familie das Ersparte gestohlen hätte.

Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Da der vorgebrachte Sachverhalt nicht asylrelevant ist - siehe hiezu unten - kann er der Entscheidung des Asylgerichtshofs als wahr unterstellt werden.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.2.2010 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. IGemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl.

Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 24.11.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 6.12.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat von seinem Vater misshandelt worden wäre und darüber hinaus die Rache seines Vaters und seiner Stiefbrüder fürchte, da er der Familie das Ersparte gestohlen hätte.

Allerdings ist - selbst bei Wahrunterstellung - der vorgebrachte Fluchtgrund nicht asylrelevant. Die Verfolgung wegen des gestohlenen Geldes baut nicht auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer ethnischen, religiösen oder sozialen Gruppe oder auf seine politische Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit einer bestimmten Nationalität; der Beschwerdeführer würde allenfalls durch seinen Vater oder seine Stiefbrüder - wenn auch unverhältnismäßig - für den Diebstahl des Geldes bestraft werden. Es mag - fehlenden staatlichen Schutz unterstellt - ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK begründen, mangels Asylrelevanz der Verfolgung aber nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.Allerdings ist - selbst bei Wahrunterstellung - der vorgebrachte Fluchtgrund nicht asylrelevant. Die Verfolgung wegen des gestohlenen Geldes baut nicht auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer ethnischen, religiösen oder sozialen Gruppe oder auf seine politische Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit einer bestimmten Nationalität; der Beschwerdeführer würde allenfalls durch seinen Vater oder seine Stiefbrüder - wenn auch unverhältnismäßig - für den Diebstahl des Geldes bestraft werden. Es mag - fehlenden staatlichen Schutz unterstellt - ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK begründen, mangels Asylrelevanz der Verfolgung aber nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem gegenständlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Grunde gelegt, ist aber nicht asylrelevant. Daher ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem gegenständlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Grunde gelegt, ist aber nicht asylrelevant. Daher ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Identität

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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