Norm
AVG §68 Abs2Spruch
C13 314.995-1/2008/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin in der Beschwerdesache von Herrn XXXX alias XXXX auch XXXX, XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit MONGOLEI, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christoff BECK als Sachwalter, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin in der Beschwerdesache von Herrn römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit MONGOLEI, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christoff BECK als Sachwalter, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2010, GZ: C13 314.995-1/2008/11E, wird gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2010, GZ: C13 314.995-1/2008/11E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX auch XXXX, XXXX auch XXXX (Beschwerdeführer, in der Folge BF), eines mongolischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2007, Zahl; 06 07.482-BAW, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) abgewiesen.Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 (Beschwerdeführer, in der Folge BF), eines mongolischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2007, Zahl; 06 07.482-BAW, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) abgewiesen.
Während gleichlautende Erkenntnisse an Verwandte des BF rechtswirksam zugestellt werden konnten, wurde das Erkenntnis betreffend den BF zwar dem Bundesasylamt zugestellt; anlässlich des Zustellungsversuches an den BF kam jedoch hervor, dass einige Monate zuvor vom Gericht ein Sachwalter für den BF bestellt worden war (unter anderem für Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten), sodass die vom BF schriftlich bestätigte Übernahme des an ihn gerichteten Schriftstückes keine rechtswirksame Zustellung bewirken konnte.
Der Asylgerichtshof hat sodann weitere Erhebungen durchgeführt, die zum Ergebnis hatten, dass der BF ist in seiner Gesundheit erheblich beeinträchtigt ist und ihm im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK) droht.Der Asylgerichtshof hat sodann weitere Erhebungen durchgeführt, die zum Ergebnis hatten, dass der BF ist in seiner Gesundheit erheblich beeinträchtigt ist und ihm im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK) droht.
Dem BF wurde daher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2011, GZ: C13 314.995-1/2008/26E, zwar nicht Asyl gewährt, jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.03.2012 erteilt. Die Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat wurde behoben.Dem BF wurde daher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2011, GZ: C13 314.995-1/2008/26E, zwar nicht Asyl gewährt, jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.03.2012 erteilt. Die Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat wurde behoben.
2. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Das im Spruch genannte Erkenntnis ist zwar dem Bundesasylamt, nicht aber dem BF rechtswirksam zugestellt worden. Nach dem Ergebnis der anschließend gepflogenen weiteren Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes wurde dem BF in teilweiser Stattgebung seiner Beschwerde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt und seine Ausweisung in seinen Herkunftsstaat aufgehoben. Aus dem im Spruch genannten (nunmehr aufgehobenen) Erkenntnis, mit dem seine Beschwerde abgewiesen worden war, ist ihm hingegen kein Recht erwachsen.
Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus der im Spruch genannten Entscheidung keine Rechte (im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei (Organpartei) nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH vom 22.03.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen, und es konnte eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG erfolgen. Weitere Veranlassungen bezüglich der Verwandten des BF, mit denen er seit mehreren Jahren kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt, waren nicht zu treffen.Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus der im Spruch genannten Entscheidung keine Rechte (im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei (Organpartei) nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH vom 22.03.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen, und es konnte eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgen. Weitere Veranlassungen bezüglich der Verwandten des BF, mit denen er seit mehreren Jahren kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt, waren nicht zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der EntscheidungZuletzt aktualisiert am
10.06.2011