Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D14 416299-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 ,
StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, FZ. 11 01.840 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 19.08.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag vom 19.08.2010 begründete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie aus der Russischen Föderation, genauer aus der Stadt XXXX stamme, dort sei sie auch aufgewachsen. Sie habe in XXXX bis zum Jahr 2006 studiert, habe dann mehrere Monate in Großbritannien verbracht und sei nach der Rückkehr in ihre Heimat als Händlerin am Markt beschäftigt gewesen. Im Jahr 2008 sei sie erneut für eine Sprachausbildung nach Großbritannien gereist, dort sei sie zum Islam konvertiert und sei im April 2009 nach Ablauf des Visums nach Russland zurückgekehrt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 19.08.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag vom 19.08.2010 begründete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie aus der Russischen Föderation, genauer aus der Stadt römisch 40 stamme, dort sei sie auch aufgewachsen. Sie habe in römisch 40 bis zum Jahr 2006 studiert, habe dann mehrere Monate in Großbritannien verbracht und sei nach der Rückkehr in ihre Heimat als Händlerin am Markt beschäftigt gewesen. Im Jahr 2008 sei sie erneut für eine Sprachausbildung nach Großbritannien gereist, dort sei sie zum Islam konvertiert und sei im April 2009 nach Ablauf des Visums nach Russland zurückgekehrt.
Der Fluchtgrund wurde durch die Beschwerdeführerin in diesem ersten Verfahren primär dahingehend geschildert, dass ihr ehemaliger Freund, den sie in XXXX im Jahr 2004 oder 2005 kennengelernt habe und den sie habe heiraten wollen, mit ihrem Übertritt zum Islam nicht einverstanden gewesen sei, dieser habe versucht, sie zu bekehren, danach sei es zu telefonischen Bedrohungen und Schlägen gekommen.Der Fluchtgrund wurde durch die Beschwerdeführerin in diesem ersten Verfahren primär dahingehend geschildert, dass ihr ehemaliger Freund, den sie in römisch 40 im Jahr 2004 oder 2005 kennengelernt habe und den sie habe heiraten wollen, mit ihrem Übertritt zum Islam nicht einverstanden gewesen sei, dieser habe versucht, sie zu bekehren, danach sei es zu telefonischen Bedrohungen und Schlägen gekommen.
Die Beschwerdeführerin schilderte weiters, dass sie von diesem ehemaligen Lebensgefährten in der Stadt XXXX auch massiv bedroht worden sei, dies sei dahingehend geendet, dass es zu einer Schussverletzung gekommen sei, der Freund habe gemeinsam mit anderen Bekannten zu einer "Organisation gegen Islam" gehört, von diesen sei sie eingeschüchtert und bedroht worden, deshalb habe sie aus Angst keine Anzeige erstattet.Die Beschwerdeführerin schilderte weiters, dass sie von diesem ehemaligen Lebensgefährten in der Stadt römisch 40 auch massiv bedroht worden sei, dies sei dahingehend geendet, dass es zu einer Schussverletzung gekommen sei, der Freund habe gemeinsam mit anderen Bekannten zu einer "Organisation gegen Islam" gehört, von diesen sei sie eingeschüchtert und bedroht worden, deshalb habe sie aus Angst keine Anzeige erstattet.
I.2. Mit Bescheid vom 20.10.2010 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde abgewiesen, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wurde nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 20.10.2010 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde abgewiesen, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wurde nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 13.01.2011 zu Zl. D14 416299-1/2010/2E vollinhaltlich abgewiesen. Der Asylgerichtshof wertete dabei das Vorbringen der Beschwerdeführerin - aus näher dargestellten Gründen - als massiv gesteigert und daher als weitgehend unglaubwürdig, dies wurde mit verschiedenen widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere auch mit den von ihr selbst vorgelegten Polizeiberichten ihrer Heimatstadt, begründet. Darüber hinaus wurde die abweisende Entscheidung des erkennenden Senates des Asylgerichtshofs vom 13.01.2010 dahingehend begründet, dass bei Unterstellung des Vorbringens als wahr das Verhalten des ehemaligen Lebensgefährten weder mittelbar noch unmittelbar der Russischen Föderation zurechenbar sei; aus den dem Verfahren der belangten Behörde zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland würde sich zweifellos ergeben, dass die staatlichen Organe vergleichbare Verfolgungshandlungen Dritter nicht billigen oder tatenlos hinnehmen.
Die genannte Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 13.01.2011 wurde der Beschwerdeführerin am 20.01.2011 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.
Am 27.01.2011 langte eine Mitteilung über die beabsichtigte freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein.
I.3. Am 22.02.2011 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am selben Tag im Zuge der Erstbefragung sowie am 28.02.2011 und 08.03.2011 einvernommen wurde.römisch eins.3. Am 22.02.2011 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am selben Tag im Zuge der Erstbefragung sowie am 28.02.2011 und 08.03.2011 einvernommen wurde.
Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie am XXXX in Österreich einen anerkannten Flüchtling, XXXX, nach muslimischem Brauch geheiratet habe. Sie wolle bei ihrem Mann in Österreich bleiben, dieser sei anerkannter Flüchtling, sie liebe ihn und wolle mit ihm zusammenleben. Zudem würden die Gründe aus dem ersten Antrag aufrecht bleiben.Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie am römisch 40 in Österreich einen anerkannten Flüchtling, römisch 40 , nach muslimischem Brauch geheiratet habe. Sie wolle bei ihrem Mann in Österreich bleiben, dieser sei anerkannter Flüchtling, sie liebe ihn und wolle mit ihm zusammenleben. Zudem würden die Gründe aus dem ersten Antrag aufrecht bleiben.
Die Beschwerdeführerin schilderte weiters, dass sie ihren nunmehrigen Ehegatten in Traiskirchen in einer Moschee kennengelernt habe, ihr erstes Verfahren sei negativ abgeschlossen worden, danach habe sie ihren nunmehrigen Ehegatten geheiratet. Die Gründe vom ersten Antrag seien weiterhin aufrecht, der Hauptgrund sei aber, dass sie nun einen Mann hier habe. Im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland befürchte die Beschwerdeführerin, dass sie Probleme habe, weil sie den islamischen Glauben angenommen habe und ihr ehemaliger Freund sie deshalb verfolgt habe. Sie habe große Angst, einen Antrag auf Familienzusammenführung von Russland aus zu betreiben, denn der ehemalige Freund würde in Russland auf sie und die Mutter losgehen.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.03.2011, Zl. 11 01.840-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.02.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.03.2011, Zl. 11 01.840-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.02.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt traf dabei Feststellungen dahingehend, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe, sie leide an keiner schweren körperlichen Krankheit, ihr erstes Asylverfahren sei am 20.01.2011 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, das gesamte Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Beim neuen Antrag auf internationalen Schutz könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Das Bundesasylamt führte in Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin aus, dass diese seit XXXX mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet sei, nähere Ausführungen zum nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin finden sich in der angefochtenen Entscheidung nicht.Das Bundesasylamt führte in Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin aus, dass diese seit römisch 40 mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet sei, nähere Ausführungen zum nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin finden sich in der angefochtenen Entscheidung nicht.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2011 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.03.2011, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich sehr wohl Änderungen des Sachverhaltes ergeben hätten, da der Ehegatte in der Russischen Föderation aus politischen Gründen verfolgt sei. Die Beschwerdeführerin vermeint in ihrer Beschwerde, dass ihr im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation drohe, über den Ehegatten verhört zu werden, sie könnte wegen des Ehegatten auch festgenommen werden. Die dokumentierte Konvertierung zum Islam würde diese ansich schon gravierende Verfolgungsgefahr noch verstärken. Durch die Heirat habe sie somit einen politischen Nachfluchtgrund gesetzt, dieser sei asylrelevant.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997).Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (E VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Im Ergebnis ist den Beschwerdeausführungen vom 23.03.2011 zu folgen, dass im Hinblick auf die Eheschließung mit einem anerkannten Flüchtling eine Änderung der als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umstände eingetreten sein könnte, wenngleich die Beschwerdeführerin selbst in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt eine allfällige Bedrohung wegen des - nunmehrigen - Ehegatten im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation von sich aus nicht näher ausgeführt hat.
Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass wie dargestellt die belangte Behörde sich mit der Person des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht näher auseinandergesetzt hat, die einzigen diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung beschränken sich darauf, dass der genannte Ehegatte der Beschwerdeführerin namentlich erwähnt wird und dass von einem schützenswerten Familienleben grundsätzlich ausgegangen wird (Seite 14 des angefochtenen Bescheides).
Eine nähere Auseinandersetzung mit der Person des Ehegatten, warum dieser aus der Russischen Föderation ausgereist ist und aus welchen Gründen diesem im Jahr 2004 im Bundesgebiet Asyl gewährt wurde, lässt sich der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht entnehmen.
Eine Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen des genannten Ehegatten ist jedoch für das fortgesetzte Verfahren unumgänglich, da erst bei Kenntnis der Ausreisegründe des Ehegatten die in der Beschwerde angeführten möglichen Bedrohungen für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin einer Beurteilung zugeführt werden können.
Erst bei Kenntnis der vom Ehegatten vorgetragenen Fluchtgründe ist es somit für die belangte Behörde möglich, zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin - wie behauptet - im Fall der Rückkehr mit realistischer Wahrscheinlichkeit tatsächlich droht, dass sie nunmehr auch von staatlichen Stellen zur Person des Ehegatten einvernommen werden könnte, erst bei Kenntnis der genauen Fluchtgründe des Ehegatten ist somit zu beurteilen, ob es zum heutigen Zeitpunkt ein mit realistischer Wahrscheinlichkeit einsetzendes Interesse staatlicher Stellen am Aufenthaltsort oder an der Person des Ehegatten geben könnte.
Mit anderen Worten, die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit der Person des Ehegatten und mit dessen Fluchtgründen auseinanderzusetzen haben, in weiterer Folge wird die belangte Behörde unter Berücksichtigung allgemeiner Länderberichte die Frage zu beantworten haben, ob das von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohungsszenario, nunmehr auch von staatlichen Stellen wegen des tschetschenischen Ehegatten befragt zu werden, realistischerweise zu erwarten ist. Diesbezüglich wird zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin selbst aus keiner der Kaukasusrepubliken stammt, sondern fernab von diesen in der Stadt XXXX gelebt hat und auch diese Stadt zurückkehren wird, sodass sich für das fortgesetzte Verfahren die Fragestellung ergibt, ob mit realistischer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sich Polizeibehörden oder Gerichte fernab der Kaukasusrepubliken mit der Frage befassen, warum die Beschwerdeführerin nunmehr einen anderen Namen trägt, ob somit zu erwarten ist, dass irgendeine Verbindung zu einem im Jahr 2003 aus Tschetschenien ausgereisten anerkannten Flüchtling hergestellt und durch staatliche Instruktionen hinterfragt wird (zur möglichen "Sippenhaftung" vgl. etwa VwGH vom 19.12.2001, Zl. 98/20/0312 bzw. vom 17.09.2003, Zl. 2000/20/0137).Mit anderen Worten, die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit der Person des Ehegatten und mit dessen Fluchtgründen auseinanderzusetzen haben, in weiterer Folge wird die belangte Behörde unter Berücksichtigung allgemeiner Länderberichte die Frage zu beantworten haben, ob das von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohungsszenario, nunmehr auch von staatlichen Stellen wegen des tschetschenischen Ehegatten befragt zu werden, realistischerweise zu erwarten ist. Diesbezüglich wird zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin selbst aus keiner der Kaukasusrepubliken stammt, sondern fernab von diesen in der Stadt römisch 40 gelebt hat und auch diese Stadt zurückkehren wird, sodass sich für das fortgesetzte Verfahren die Fragestellung ergibt, ob mit realistischer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sich Polizeibehörden oder Gerichte fernab der Kaukasusrepubliken mit der Frage befassen, warum die Beschwerdeführerin nunmehr einen anderen Namen trägt, ob somit zu erwarten ist, dass irgendeine Verbindung zu einem im Jahr 2003 aus Tschetschenien ausgereisten anerkannten Flüchtling hergestellt und durch staatliche Instruktionen hinterfragt wird (zur möglichen "Sippenhaftung" vergleiche etwa VwGH vom 19.12.2001, Zl. 98/20/0312 bzw. vom 17.09.2003, Zl. 2000/20/0137).
Wenngleich ein solches Interesse russischer Behörden fernab der Kaukasusrepubliken nicht ohne weiteres anzunehmen ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die behauptete Sachverhaltsänderung nicht zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, in Ermangelung irgendwelcher Feststellungen zu den Fluchtgründen des genannten Ehegatten im angefochtenen Bescheid ist somit nicht von entschiedener Sache auszugehen.
Abschließend ist festzuhalten, dass wie dargestellt die Beschwerdeführerin die behauptete Bedrohung wegen des Ehegatten erstmals in der Beschwerde umfangreich dargestellt hat. Wenngleich die gegenständliche Entscheidung des Asylgerichtshofs auf jene Gründe eingeschränkt ist, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat, ist die Beschwerdeausführung dennoch nicht unbeachtlich, da nach Auffassung des Asylgerichtshofs sich die belangte Behörde mit der Person des Ehegatten der Beschwerdeführerin, seinen Fluchtgründen und allfälligen Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation von Amts wegen hätte auseinandersetzen müssen (§ 18 AsylG).Abschließend ist festzuhalten, dass wie dargestellt die Beschwerdeführerin die behauptete Bedrohung wegen des Ehegatten erstmals in der Beschwerde umfangreich dargestellt hat. Wenngleich die gegenständliche Entscheidung des Asylgerichtshofs auf jene Gründe eingeschränkt ist, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat, ist die Beschwerdeausführung dennoch nicht unbeachtlich, da nach Auffassung des Asylgerichtshofs sich die belangte Behörde mit der Person des Ehegatten der Beschwerdeführerin, seinen Fluchtgründen und allfälligen Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation von Amts wegen hätte auseinandersetzen müssen (Paragraph 18, AsylG).
Gemäß § 41 Abs. 4 Asylgesetz 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Asylgesetz 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ehe, familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.05.2011