TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/1 C2 416540-1/2010

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Veröffentlicht am 01.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §38
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

C2 416540-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 03.304-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 03.304-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 17.4.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie nicht mit Sicherheit wissen würde, ob sie im Iran oder in Afghanistan geboren wäre. Er lebe seit vielen Jahren im Iran und sei von dort ausgereist, da er sich im Iran rechtswidrig und ohne Papiere aufgehalten hätte. Nach einer Festnahme durch die iranische Polizei sei er geflüchtet.

Am 22.4.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er nicht zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.

Eine über Auftrag des Bundesasylamtes durchgeführte gerichtsmedizinische Begutachtung ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 7.5.2010 17 Jahre oder älter war.

Am 27.5.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, nicht zu wissen, ob er in Afghanistan oder im Iran geboren worden wäre; seine Eltern wären jedenfalls Afghanen. Seitdem hätte der Beschwerdeführer immer im Iran gelebt und dort mangels eines Aufenthaltsrechts immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt. Andere Fluchtgründe hätte der Beschwerdeführer nicht. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zum gerichtsmedizinischen Gutachten wurde eine Stellungnahme durch die Klassenlehrerin zum Beschwerdeführer und seiner schulischen Integration erstattet. Zum gerichtsmedizinischen Gutachten selbst wurde ausgeführt, dass dieses nicht nachvollziehbar wäre und auch die schweren Lebensumstände des Beschwerdeführers im Iran unberücksichtigt geblieben wären.

Am 18.10.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, erfahren zu haben, dass er im Iran geboren wäre; seit sich der Beschwerdeführer erinnern könne, hätte er im Iran gelebt. Seine Mutter wäre verstorben, wo sein Vater wäre, wisse der Beschwerdeführer nicht. Im Iran wäre der Beschwerdeführer einmal von der Polizei am Bein verletzt worden als er etwa sechs Jahre alt gewesen wäre. Weiters würde einer seiner Brüder in Österreich leben. Nach Österreich sei der Beschwerdeführer gekommen, um bei seinen Brüdern zu leben, andere Fluchtgründe hätte der Beschwerdeführer nicht.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.11.2010, erlassen am 17.11.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinerlei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, im Falle seiner Rückkehr dort aber einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinerlei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, im Falle seiner Rückkehr dort aber einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Mit am 22.11.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der minderjährige Beschwerdeführer mangels männlicher Schutzperson in Afghanistan besonders verletzlich wäre und ihm keine Möglichkeit "einer Existenz sichernden Niederlassung" im Herkunftsstaat zur Verfügung stehen würde.Mit am 22.11.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der minderjährige Beschwerdeführer mangels männlicher Schutzperson in Afghanistan besonders verletzlich wäre und ihm keine Möglichkeit "einer Existenz sichernden Niederlassung" im Herkunftsstaat zur Verfügung stehen würde.

Daher wurde unter anderem beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Den vom Beschwerdeführer als seine Brüder angegebenen Fremden war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (XXXX, Zl: 264.171/14Z-XIII/66/05) bzw. des Bundesasylamtes (XXXX, AIS: 07 11.909-BAI) Asyl gewährt worden.Den vom Beschwerdeführer als seine Brüder angegebenen Fremden war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (römisch 40 , Zl: 264.171/14Z-XIII/66/05) bzw. des Bundesasylamtes (römisch 40 , AIS: 07 11.909-BAI) Asyl gewährt worden.

Bei XXXX war der Umstand relevant, dass er alleine mit seinem inzwischen verstorbenem Vater zurück nach Afghanistan gegangen und dort im Rahmen eines Erbstreites von seinem Onkel angegriffen und schwer verletzt worden sei; bei diesem Angriff wäre auch sein Vater gestorben.Bei römisch 40 war der Umstand relevant, dass er alleine mit seinem inzwischen verstorbenem Vater zurück nach Afghanistan gegangen und dort im Rahmen eines Erbstreites von seinem Onkel angegriffen und schwer verletzt worden sei; bei diesem Angriff wäre auch sein Vater gestorben.

Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes würde XXXX im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine nicht näher beschriebene asylrelevante Verfolgung drohen, auch hätte er keinerlei Anknüpfungspunkte in Afghanistan mehr. Der Bescheidbegründung sind auch keine näheren Ausführungen zu entnehmen.Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes würde römisch 40 im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine nicht näher beschriebene asylrelevante Verfolgung drohen, auch hätte er keinerlei Anknüpfungspunkte in Afghanistan mehr. Der Bescheidbegründung sind auch keine näheren Ausführungen zu entnehmen.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Dezember 2009;

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009;

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008;

UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, November 2007;

BBC: Afghan capital Kabul hit by Taliban attack, 18.01.2010, Zugriff 29.01.2010;

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan,

Juli 2009;

US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Right Report - Afghanistan, 25.02.2009;

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009;

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanitan Update, 11.08.2009;

FH - Freedom House: Freedom in the World 2009 - Afghanistan, 16.07.2009;

BBC: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 02.12.2009 und

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.08.2009.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;

UNHCR, Guidlines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;

International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report

No. 195, November 2010;

USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und

Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.

Darüber hinaus wurden im Verfahren folgende Beweismittel eingesehen:

Die Verwaltungsakten der angegebenen Brüder des Beschwerdeführers XXXX, (AIS: 07 11.909-BAI) und XXXX (Zl: 264.171/14Z-XIII/66/05);Die Verwaltungsakten der angegebenen Brüder des Beschwerdeführers römisch 40 , (AIS: 07 11.909-BAI) und römisch 40 (Zl: 264.171/14Z-XIII/66/05);

ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Altersschätzung des Beschwerdeführers;

eine Stellungnahme zur "Altersbegutachtung" durch den Verein "Projekt Integrationshaus";

ein Befundbericht der Praxisgemeinschaft Corpus und

eine Stellungnahme einer den Beschwerdeführer betreuenden Diplompädagogin.

II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist minderjährig.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.

II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat weder eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat vorgebracht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgetreten.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Staatsangehörigkeit und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen sowie aus dem Ergebnis des medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung.

Wiewohl das genaue Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht relevant ist, geht der Asylgerichtshof vom Ergebnis des medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung aus. Das Ergebnis der Altersfeststellung und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter legen beide nahe, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist. Das Geburtsdatum ist nach dem Ergebnis der Altersfeststellung spätestens der XXXX, da die Bestimmungen des § 15 AsylG 2005 zur Altersfeststellung davon ausgehen, dass vom spätesten, möglichen Geburtsdatum des Asylwerbers auszugehen ist, wenn dieser einer Altersfeststellung unterzogen wurde. Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre und diese Widersprüchlichkeit ist selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt; die vorgelegte Stellungnahme des Vereins "Projekt Integrationshaus" reicht hierfür jedenfalls nicht aus.Wiewohl das genaue Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht relevant ist, geht der Asylgerichtshof vom Ergebnis des medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung aus. Das Ergebnis der Altersfeststellung und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter legen beide nahe, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist. Das Geburtsdatum ist nach dem Ergebnis der Altersfeststellung spätestens der römisch 40 , da die Bestimmungen des Paragraph 15, AsylG 2005 zur Altersfeststellung davon ausgehen, dass vom spätesten, möglichen Geburtsdatum des Asylwerbers auszugehen ist, wenn dieser einer Altersfeststellung unterzogen wurde. Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre und diese Widersprüchlichkeit ist selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt; die vorgelegte Stellungnahme des Vereins "Projekt Integrationshaus" reicht hierfür jedenfalls nicht aus.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Diese wäre auch durch die Aussagen der vorgeblichen Brüder des Beschwerdeführers nicht zu beweisen gewesen, da beide in ihren Asylverfahren niemals einen Bruder namens XXXX erwähnt haben; lediglich ein Bruder namens XXXX war von beiden bereits in Österreich befindlichen Brüdern erwähnt worden.Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Diese wäre auch durch die Aussagen der vorgeblichen Brüder des Beschwerdeführers nicht zu beweisen gewesen, da beide in ihren Asylverfahren niemals einen Bruder namens römisch 40 erwähnt haben; lediglich ein Bruder namens römisch 40 war von beiden bereits in Österreich befindlichen Brüdern erwähnt worden.

Aus dem Akteninhalt und einer am 30.11.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben weder Eltern noch Ehefrau oder Kinder in Österreich.

II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, seit seinen Kindheitstagen im Iran gelebt zu haben; er wäre seit damals niemals in Afghanistan gewesen.

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine männliche Schutzperson in Afghanistan mehr hat.

Schließlich droht dem Beschwerdeführer, selbst wenn man unterstellt, dass er der Bruder von XXXX und XXXX ist, keine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu sozialen Gruppe seiner Familie, da den dortigen Verfolgern hinreichend wahrscheinlich unbekannt ist, dass der Beschwerdeführer existiert; jedenfalls ist ihnen unbekannt, wie dieser lebt und sie würden dies nicht erfahren, wenn dieser nach Afghanistan zurückkehren würde. Daher droht von den Feinden seines (vorgeblichen) Vaters keine Verfolgung.Schließlich droht dem Beschwerdeführer, selbst wenn man unterstellt, dass er der Bruder von römisch 40 und römisch 40 ist, keine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu sozialen Gruppe seiner Familie, da den dortigen Verfolgern hinreichend wahrscheinlich unbekannt ist, dass der Beschwerdeführer existiert; jedenfalls ist ihnen unbekannt, wie dieser lebt und sie würden dies nicht erfahren, wenn dieser nach Afghanistan zurückkehren würde. Daher droht von den Feinden seines (vorgeblichen) Vaters keine Verfolgung.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazaras und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 ff, insbesondere S. 96 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 ff, insbesondere S. 89 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.4.2010 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 17.11.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 22.11.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die Verfolgungen die der Beschwerdeführer im Iran durch Sicherheitskräfte erlitten hätte, sind selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant, da diese nicht dem Herkunftsstaat zuzurechnen sind.

Vollständigkeitshalber ist zur behaupteten drohenden Verfolgung als unbegleiteter Minderjähriger - bei Wahrunterstellung, dass sein Vater in Afghanistan ermordet wurde - auszuführen, dass nach der Auffassung von Kälin (siehe hiezu Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S. 105) der Verfolgungsgrund zur Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zutrifft, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Das heißt, die Verfolgung ist nur relevant, wenn diese nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur Waisenkinder, auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind. Auch trifft etwa Zwangsrekrutierung oder Kriminalität nicht grundsätzlich nur Kinder sondern - wie dem Asylgerichtshof aus einer Vielzahl an Verfahren bekannt ist - durchaus auch junge Erwachsene. Es ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner exponierten Stellung Opfer von Kriminalität oder Zwangsrekrutierung wird - diese Verfolgung trifft ihn aber nicht, weil er Waise oder Kind ist, sondern weil er auf Grund seiner exponierten Stellung den Verfolgern leichter zur Verfügung steht. Eine Asylrelevanz ist in dieser Verfolgung nicht zu sehen. Asylrelevant wäre eine Verfolgung von Waisen dann, wenn der Staat oder Private auf dem Staat zurechenbare Weise gegen Waise vorgehen, weil sie Waisen sind - was insbesondere bedeutet, dass Nicht-Waisen von dieser Verfolgung jedenfalls nicht betroffen sind; nicht asylrelevant ist hingegen das Ausnützen einer schwachen Position, wenn der Verfolger - wäre der Verfolgte bei gleichen persönlichen Voraussetzungen nicht in dieser schwachen Position oder eine andere Person in einer noch schwächeren Position - nicht gegen den Verfolgten, sondern gegen den jeweils noch Schwächeren vorgehen würde. Dies ist hier der Fall; bei den aufgezeigten Verfolgungshandlungen handelt es sich nicht um eine Verfolgung auf Grund der Stellung als Waise oder Kind, sondern um die Heranziehung des jeweils Schwächsten für die Ziele der jeweiligen Verfolger; das ist aber nicht asylrelevant, sondern lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen.

Dass dem Beschwerdeführer auch keine Verfolgung durch die Feinde seines Vaters droht, wurde bereits oben ausgeführt.

Der Beschwerdeführer hat daher eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen; die volljährigen Brüder des Beschwerdeführers können diesem nach dem Wortlaut des § 34 AsylG 2005 nicht im Familienverfahren zu Asyl verhelfen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen; die volljährigen Brüder des Beschwerdeführers können diesem nach dem Wortlaut des Paragraph 34, AsylG 2005 nicht im Familienverfahren zu Asyl verhelfen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wird der Entscheidung des Asylgerichtshofes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wird der Entscheidung des Asylgerichtshofes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Glaubwürdigkeit, Identität

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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