Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D7 416905-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2010, Zahl 10 08.122-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2010, Zahl 10 08.122-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides wird gemäßrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides wird gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste am 06.08.2010 legal mit einem Visum nach Budapest, von dort am selben Tag weiter in das Bundesgebiet und die seit dem Jahr 2005 in Österreich im Asylverfahren befindliche gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin stellte am 02.09.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wurde am 02.09.2010 beim Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EASt, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Ukrainisch und ihrer gesetzlichen Vertreterin erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 3 bis 15).römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste am 06.08.2010 legal mit einem Visum nach Budapest, von dort am selben Tag weiter in das Bundesgebiet und die seit dem Jahr 2005 in Österreich im Asylverfahren befindliche gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin stellte am 02.09.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wurde am 02.09.2010 beim Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EASt, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Ukrainisch und ihrer gesetzlichen Vertreterin erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 3 bis 15).
Am 17.11.2010 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin nach Zulassung des Verfahrens beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Ukrainisch einvernommen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 169 bis 175).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2010, Zahl 10 08.122-BAW, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.09.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und in Spruchpunkt III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 195 bis 247).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2010, Zahl 10 08.122-BAW, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.09.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 195 bis 247).
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2010, Zahl 10 08.122-BAW, zugestellt am 26.11.2010, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 09.12.2010 eingebrachte Beschwerde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 265 bis 269).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2010, Zahl 10 08.122-BAW, zugestellt am 26.11.2010, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 09.12.2010 eingebrachte Beschwerde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 265 bis 269).
Für den 25.01.2011 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 27.12.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.
In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die Mutter der Beschwerdeführerin legte eine beglaubigte Übersetzung ihrer Heiraturkunde, ein Sprachzertifikat des XXXX Niveaustufe A2 und die Geburtskurkunde der Beschwerdeführerin vor.In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die Mutter der Beschwerdeführerin legte eine beglaubigte Übersetzung ihrer Heiraturkunde, ein Sprachzertifikat des römisch 40 Niveaustufe A2 und die Geburtskurkunde der Beschwerdeführerin vor.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.09.2010 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.09.2010 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin in der am 25.01.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin in der am 25.01.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Die minderjährige XXXX ist Staatsangehörige der Ukraine. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von Frau XXXX, Beschwerdeführerin zu D7 308327-1/2008, deren Asylantrag abgewiesen, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt und die aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen wurde.römisch zwei.3.1. Die minderjährige römisch 40 ist Staatsangehörige der Ukraine. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von Frau römisch 40 , Beschwerdeführerin zu D7 308327-1/2008, deren Asylantrag abgewiesen, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt und die aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen wurde.
II.3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2010, Zahl 10 08.122-BAW, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.09.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und in Spruchpunkt III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.römisch zwei.3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2010, Zahl 10 08.122-BAW, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.09.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
II.3.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2010, Zahl 10 08.122-BAW, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch zwei.3.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2010, Zahl 10 08.122-BAW, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II.3.4. Die gegen den Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag unter ersatzloser Behebung des Spruchpunktes betreffend die Ausweisung als unbegründet abgewiesen.römisch zwei.3.4. Die gegen den Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag unter ersatzloser Behebung des Spruchpunktes betreffend die Ausweisung als unbegründet abgewiesen.
II.3.5. Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Ukraine maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubwürdig. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Ukraine einer wie immer gearteten landesweiten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.5. Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Ukraine maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubwürdig. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Ukraine einer wie immer gearteten landesweiten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.3.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Beschwerdeführerin lebte in den Jahren 2005 bis 2010 bei ihrer berufstätigen Großmutter in der Ukraine und hat eine arbeitsfähige Mutter. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen Krankheiten.römisch zwei.3.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Beschwerdeführerin lebte in den Jahren 2005 bis 2010 bei ihrer berufstätigen Großmutter in der Ukraine und hat eine arbeitsfähige Mutter. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen Krankheiten.
II.3.7. Zur Lage in der Ukraine wird festgestellt:römisch zwei.3.7. Zur Lage in der Ukraine wird festgestellt:
1. Innenpolitik
Die Ukraine ist mit 603.700 Quadratkilometer nach Russland das größte Land Europas und hat ca. 45,960 Mio. Einwohner, davon 78% Ukrainer, 17% Russen, 0,6% Weißrussen, 0,5 % Krimtartaren, 0,1 % Deutsche (Volkszählung 2001). Staatssprache ist Ukrainisch, als Verkehrssprache ist Russisch wichtig, im Süden und Osten wird überwiegend Russisch gesprochen.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine, März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Ukraine.html, Zugriff 4.5.2010)
1991 wurde die Ukraine mit dem Ende der UdSSR unabhängig.
(CIA World Factbook: Ukraine, 22.4.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 4.5.2010)
Die Ukraine hat alle wesentlichen internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Ihre Verfassung schützt fundamentale politische, zivile und Menschenrechte, inklusive Meinungs- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie wirtschaftliche und Eigentumsrechte.
(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009)
Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.
Seit der "Orangen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff am 5.5.2010)
2. Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Ukraine für alle Straftaten abgeschafft.
(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009: Ukraine, 28.5.2009)
3. Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist für die Durchführung der Gesetze und die innere Ordnung zuständig. Dem Innenministerium unterstehen die Polizei sowie eigene bewaffnete Truppen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) ist direkt dem Präsidenten verantwortlich. Die staatliche Steuerbehörde (mit Steuerpolizei) ist dem Präsidenten und dem Ministerkabinett verantwortlich.
Das Gesetz garantiert zivile Kontrolle von Armee und Sicherheitsbehörden. Es gibt Parlamentariern ein Untersuchungsrecht und ein Recht öffentlicher Anhörungen. Der Ombudsmann ist autorisiert Untersuchungen einzuleiten.
Korruption war weiterhin ein Problem innerhalb der Polizei. 2009 wurden lt. ukrainischem Innenministerium 310 Polizisten und 13 Staatsanwälte wegen Korruption zur Verantwortung gezogen. 39.204 Sicherheitsbeamte (von insgesamt 250.000 in der Ukraine) wurden disziplinarisch belangt.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Im Rahmen einer neuen Assistenz-Strategie 2007-2010 der EU innerhalb der europäischen Nachbarschaftspolitik, wurde im März 2007 beschlossen die Ukraine u.a. bei der Polizeireform zu unterstützen.
Ende 2008 startete ein 2 Millionen Euro Twinning Projekt, um die Qualität innerhalb der ukrainischen Polizei zu erhöhen.
Der Twinning-Partner der Ukraine ist das französische Innenministerium. Diese Initiative unterstützt strukturelle und polizeispezifische Reformen des ukrainischen Innenministeriums. Es wird auch zu einem Transfer von europäischem Know How in die Ukraine beitragen, was Rekrutierung, Training und Disziplinierung von Polizisten betrifft.
(EC - European Commission: The European Union - The largest Donor to Ukraine: Technical and Financial Co-operation by the EU and its Member States, Jänner 2009,
http://ec.europa.eu/delegations/ukraine/documents/virtual_library/56_eu_funded_twinning_project_en.pdf, Zugriff am 16.4.2010 / EC - European Commission: EU Co-operation News. Bi-weekly Newsletter of the Delegation of the EC to Ukraine, 19.11.2008,
http://ec.europa.eu/delegations/ukraine/documents/eucooperationnews/17_eucooperationnews_en.pdf, Zugriff am 16.4.2010)
4. NGOs
Die Zivilgesellschaft ist in der Ukraine weiterhin ein wichtiger Akteur, trotz der diesbezüglich veralteten Gesetzgebung und der Abhängigkeit von ausländischer Finanzierung. Die Regierung unternahm Anstrengungen NGOs intensiver einzubinden. Dies gelang besonders in punkto Öffentlichkeitsarbeit zur Euro-Atlantischen Integration. Mit Jänner 2007 waren 50.706 Nichtregierungsorganisationen (NGO) registriert, 2008 waren es bereits 52.693. Jedoch arbeiten nicht alle wirklich. Die meisten sind Gewerkschaften, religiöse Organisationen und solche, die sich der Kultur- und Jugendarbeit widmen, sowie ethnische Zusammenschlüsse und Menschenrechtsgruppen. Die Behörden legen ihnen keine Steine in den Weg, der Zugang zu öffentlichen Geldern ist aber limitiert, wobei auch hier in den letzten Jahren Verbesserungen zu beobachten sind.
(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009)
Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff am 4.5.2010)
5. Ombudsmann
Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell tituliert als Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Der Ombudsmann hat das Recht Untersuchungen innerhalb der Sicherheitsorgane zu veranlassen.
Menschenrechtsorganisationen kritisierten den Ombudsmann, weil er zu wenig mit den Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeite und keine regionalen Büros eröffnet. Trotzdem bemerkten sie positiv, dass das Amt des Ombudsmannes transparenter und in den Medien präsenter geworden sei. In den ersten elf Monaten des Jahres 2009 wendeten sich 73.133 Personen an den Ombudsmann. 50% der Beschwerden betrafen Menschenrechtsfragen (hauptsächlich das Recht auf einen fairen Prozess, Misshandlung durch Sicherheitsbehörden, Umsetzung von Gerichtsurteilen), der Rest betraf soziale, wirtschaftliche, individuelle und politische Rechte.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
6. Frauen / Kinder
Im April 2008 hat das Parlament einige Gesetzesnovellen verabschiedet, die Maßnahmen zum Thema Geschlechtergleichstellung umsetzen. Wichtigster Punkt ist, dass das Büro des Ombudsmanns, geleitet von der Parlamentarischen Kommissarin für Menschenrechte Nina Karpachova, in Zukunft die Geschlechtergleichstellung überprüfen darf.
Bereits im Dezember 2008 fand ein Treffen zum Thema Geschlechtergleichstellung statt, an dem Vertreter von Parlament, Regierung und dem UN-Programm zur Unterstützung der Gleichberechtigung teilnahmen. Der Kampf der ukrainischen Gerichte gegen häusliche Gewalt muss verbessert werden.
Der Anteil der Frauen an der arbeitenden Bevölkerung ist hoch (49%), sie werden aber schlechter bezahlt (um ca. 32%).
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
Laut Gesetz haben Frauen und Männer dieselben Rechte und werden für gleiche Arbeit gleich bezahlt, was in der Praxis generell beachtet wurde. Industrien, in denen Frauen dominieren, hatten dennoch die relativ geringsten Löhne.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
7. Grundversorgung
Die Ukraine wurde von der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise besonders stark getroffen. Das Wachstum brach 2009 um 15% ein, die Exporte gingen um 40% zurück, die industrielle Produktion um ca. 22%, die Arbeitslosigkeit stieg auf über 9%, die Reallöhne sanken um etwa 10%. Die Landswährung Hryvnya verlor stark an Wert. Einzig die Inflationsrate sank bis Ende 2009 von über 20% auf 12,3%. Gründe für die große Verletzlichkeit der ukrainischen Volkswirtschaft gegenüber der Krise waren die hohe Abhängigkeit von einem wenig diversifizierten Exportsektor einerseits und von Energieimporten bei gleichzeitig steigenden Preisen andererseits, eine hohe private Auslandsverschuldung und ein aufgrund eines großen Anteils kurzfristiger Auslandsverbindlichkeiten schwacher Bankensektor.
Durch die Krise gerieten die Staatfinanzen immer mehr unter Druck. Das Budgetdefizit lag 2009, je nachdem, welche Ausgaben mitgerechnet werden, zwischen 5,4 und 10,6%.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit: Ukraine - Wirtschaft, März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Wirtschaft.html, Zugriff am 7.5.2010)
Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren, gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.
(U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2008: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2008-2009/europe/ukraine.html, Zugriff 7.5.2010)
Das ukrainische Pensionssystem steht allen Personen, auch Rückkehrern, offen.
(IOM - International Organisation for Migration: Enhanced and Integrated Approach regarding Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Ukraine, 13.11.2009)
Nach offiziellen Schätzungen lebten 2007 27,3% der ukrainischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Deshalb wurden Pläne erarbeitet den Lebensstandard der Bürger durch aktiven Kampf gegen die Armut und eine verpflichtende Versicherung für alle Angestellten zu erhöhen. Diese Pläne warten auf Umsetzung.
Im April 2008 wurden Gespräche zur Stabilisierung der Lebensmittelpreise und des Ölpreises bis Jahresende geführt. Entsprechende Memoranda wurden unterzeichnet. Die Regierung verpflichtete sich auch keine Steuererhöhungen durchzuführen.
Die Arbeitslosenrate blieb in der ersten Hälfte des Jahres 2008 bei ca. 6,4% stabil. In der zweiten Jahreshälfte brach der Arbeitsmarkt jedoch wegen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise ein. Die Zahl der Arbeitslosen lag Ende April 2009 bei 1,4 Millionen. Die Krise hat die Notwendigkeit moderner Arbeitsmarkmaßnahmen verstärkt gezeigt. Die Schattenwirtschaft wird auf 32% des offiziellen BIP geschätzt.
Gemäß ukrainischem Sozialministerium hat sich das mittlere Lohnniveau von Jänner-März 2008 um 34,9% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. Gleichzeitig wurde per Gesetz der Mindestlohn von Euro 68,-- (Jänner) auf Euro 80,-- (Dezember) erhöht.
2008 wurde eine Reihe signifikanter Änderungen im Pensionssystem vorgenommen, von denen man sich einen Anstieg der Durchschnittspension von Euro 75,-- um 43% auf Euro 110,-- erwartet.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
In der Ukraine gibt es einige wohltätige Nichtregierungsorganisationen, die dank der transnationalen Zusammenarbeit mit westlichen NGOs nicht-staatliche Betreuungseinheiten zur Resozialisierung verwahrloster Kinder und Jugendliche aufbauen konnten und erfolgreich betreiben.
(Ukraine-Analysen Nr. 48, Politische Strategien wohltätiger Nichtregierungsorganisationen bei der Institutionalisierung neuer Strukturen zur Minderung von Kinder- und Jugendverwahrlosung in der Ukraine, 25.11.2008)
Die Caritas Ukraine hat zahlreiche Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Beispielsweise gibt es Projekte für alte Menschen (Heimhilfe, Sozialzentren), HIV-positive und aidskranke Menschen, Drogenabhängige, "Krisenfamilien", Straßenkinder, Waisen, Behinderte, Familien und weibliche Strafgefangene und deren Kinder.
(Caritas Ukraine,
http://caritas-ua.org/index.php?option=com_frontpage&Itemid=1&lang=
english, Zugriff 7.5.2010)
Die Caritas Kiew arbeitet mit der Caritas Belgien zusammen. Rückkehrer werden untergebracht, gekleidet und versorgt und erhalten Hilfe beim Erwerb beruflicher Fähigkeiten für die Arbeitssuche. Es gibt Unterstützung für die Rückkehr in den Heimatort und Jobsuche. Wenn notwendig können die Rückkehrer in einer Unterkunft in Kiew bleiben, wo es drei tägliche Mahlzeiten gibt. Über sechs Monate bleiben die Rückkehrer in permanentem Kontakt und unter Betreuung der Caritas-Mitarbeiter.
Die Caritas Ukraine ist der ukrainische Hauptpartner des ERSO-Netzwerkes, eines Verbundes von elf europäischen NGOs, der es sich zum Ziel gesetzt hat Rückkehrwilligen in der Ukraine nachhaltig zu helfen. Das geschieht durch Vorbereitung vor der Heimkehr und Hilfe durch Partner vor Ort nach der Rückkehr. Das Projekt gibt es in der Ukraine seit September 2008 und es wird von der Europäischen Kommission und der Caritas Österreich finanziert. Das ERSO Netzwerk umfasst 30 Partnerorganisationen in 16 Regionen in der Ukraine, darunter in den folgenden Städten: Lviv, Ivano-Frankivsk, Ternopil, Vinnytsya, Khmelnytskyy, Uzhhorod, Rivne, Zhytomyr, Odesa, Poltava, Mykolayiv, Kharkiv, Novyy Buh, Dnipropetrovsk, Pavlohrad, Yenakiyeve, Mariupol und Kyiv.
(Caritas Ukraine: Social Problems of Migration, http://caritas-ua.org/index.php?option=com_content&task=view&id=99&Itemid=74, Zugriff 7.5.2010)
8. Medizinische Versorgung
In den letzten Jahren haben in der Ukraine Tuberkuloseerkrankungen und HIV-Infektionen deutlich zugenommen. Nach jüngsten Informationen ist ca. 1,4 % der ukrainischen Bevölkerung mit HIV infiziert; an einigen Orten, wie etwa in Odessa, sollen 5 % der Bevölkerung - mithin einer von zwanzig Bewohnern - HIV infiziert sein. Die Ukraine weist europaweit eine der höchsten und am schnellsten wachsenden Raten an HIV-Infektionen auf. Die medizinische Versorgung entspricht nicht westeuropäischem Standard.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit: Ukraine - medizinische Hinweise, 7.5.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/
Sicherheitshinweise.html#t7, Zugriff 7.5.2010)
Reformen auf dem Gesundheitssektor werden durchgeführt, um die Qualität des Gesundheitssystems, sowie den Zugang zu diesem in ländlichen Gegenden zu verbessern. Dazu hat man begonnen eine gesetzliche Basis zu schaffen. Die Ukraine hat den Kampf gegen HIV/Aids und Tuberkuloseerkrankungen weiter fortgesetzt. Ein HIV/Aids-Präventions- und Behandlungs-Plan 2009-2013 befindet sich in parlamentarischer Prüfung und es wurde Interesse bekundet, mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zusammenzuarbeiten. Die Ukraine ist beobachtendes Mitglied in der Arbeitsgruppe für HIV/AIDS der Europäischen Kommission.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
Die Verfassung der Ukraine verpflichtet den Staat ein effektives Gesundheitssystem zu erhalten, das für alle Bürger zugänglich ist. Staatliche und kommunale Einrichtungen stellen kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Das umfasst nicht Medikamente oder bestimmte Operationen, die selbst getragen werden müssen.
Die Ukraine hat den Großteil des Sowjetsystems der kostenlosen medizinischen Versorgung, finanziert durch die Regierung, beibehalten. Dem Gesetz zufolge hat jeder das Recht auf medizinische Versorgung und Krankenversicherung. Kostenlose medizinische Versorgung wird durch eine verpflichtende Sozialversicherung finanziert, die Teil des Steuersystems ist. Aufgrund unzureichender Finanzierung ist die staatliche medizinische Behandlung jedoch oft eher schlecht. Private medizinische Versorgung und Krankenversicherungen gibt es ebenfalls, vor allem in städtischen Gebieten. Diese ist sehr teuer aber auch auf hohem Niveau. Die meisten Medikamente sind in der Ukraine verfügbar, müssen aber von den Patienten selbst gekauft werden. Der Preis hängt von der Behandlung und dem Hersteller ab.
(IOM - International Organisation for Migration: Enhanced and Integrated Approach regarding Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Ukraine, 13.11.2009)
Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. Zusätzliche Medikamente jeder Art können bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule ist zusätzlich ein permanent anwesender Schularzt.
Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)
In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben. Diese Anstalten erweisen die medizinische Hilfe unterschiedlichen Niveaus (erste, spezialisierte, hochspezielle) den Kranken, darunter mit Erkrankungen auf Psoriasis, Hepatitis, psychischen Krankheiten.
Die Behandlung der Patienten mit narkologischen Störungen (darunter Alkohol - und Drogensucht) erfolgt in republikanischen (Autonome Republik Krim) und regionalen Narkologiezentren, narkologischen Krankenhäusern. Die Behandlung erfolgt entsprechend der vom Gesundheitsministerium festgelegten Standarten für die narkologische Hilfe.
In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen Mitarbeiter:
Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren.
Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei Vorhandensein bei einem ukrainischen Bürger einer medizinischen Versicherung erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)
In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)
Es gibt eine Behandlungsstrategie für psychische Erkrankungen aus dem Jahr 1988, die auf Prävention, Behandlung und Rehabilitation aufbaut. Ein nationales Programm fehlt, obwohl ein Gesetz zur psychiatrischen Behandlung vorhanden ist. Psychische Behandlung ist ein Teil der primären Gesundheitsversorgung. Die Behandlung schwerer mentaler Störungen ist im primären Sektor jedoch nicht verfügbar. Es gibt einige Polykliniken für ambulante Behandlung, aber es existieren keine anderen psychiatrischen Institutionen. Nichtregierungsorganisationen sind in der Ukraine in die Versorgung und Rehabilitation psychisch Kranker involviert.
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ukraine: Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, 11.1.2008)
Es gibt sowohl staatliche als auch privat geführte Krankenhäuser und Kliniken in der Ukraine.
Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich, die Ärzte werden schlecht bezahlt und sowohl Medikamente als auch technisches Gerät sind knapp. In den großen Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten.
In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren:
Wissenschaftliche Forschungszentren - 25
Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren - 32
Ambulante Kliniken - 6
Sanatorien und Erholungseinrichtungen - 37
Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten gekauft werden. Die Kosten der Medikamente sind vom Anwendungsgebiet und vom Hersteller abhängig. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (12 Tabletten) kostet zurzeit 26 UAH (ca. 2,60 EUR).
In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Das Krankenhaus für schwere psychische Erkrankungen befindet sich in Kiew (Stadt). Die Patienten erhalten Unterkunft, Vollverpflegung und medizinische Behandlung.
Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwiw, Odessa, Iwano-Frankowsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolaiw, Cherson, Tscherkassy und Czernowitz durchgeführt.
(IOM Country Fact Sheet Ukraine, August 2009, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/13563346/13563793/Country_Fact_Sheet_Ukraine%2C_August_2009%2C_deutsch.pdf?nodeid=13459416&vernum=-2, Zugriff 7.5.2010)
Die persönliche finanzielle Situation kann laut IOM den Zugang zu Medikamenten schmälern. Es gibt jedoch die Möglichkeit sich in Spitalsbehandlung am Ort der Wohnsitzmeldung zu begeben, die kostenlos ist. Auch Invalide bekommen bestimmte Medikamente verbilligt oder kostenlos.
(IOM - International Organisation for Migration: E-Mail vom 19.1.2010).
II.4.1. Die Identität, Staatsangehörigkeit und das Verwandtschaftsverhältnis der minderjährigen Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnten auf Grund der Vorlage eines ukrainischen Kinderreisepasses, den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter und der vorgelegten Geburtsurkunde festgestellt werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin (II.3.1. und II.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (II.3.2. und II.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 05 17.111-BAW und 10 08.122-BAW, und des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 308327-1/2008 und D7 416905-1/2010.römisch zwei.4.1. Die Identität, Staatsangehörigkeit und das Verwandtschaftsverhältnis der minderjährigen Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnten auf Grund der Vorlage eines ukrainischen Kinderreisepasses, den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter und der vorgelegten Geburtsurkunde festgestellt werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1. und römisch zwei.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 05 17.111-BAW und 10 08.122-BAW, und des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 308327-1/2008 und D7 416905-1/2010.
II.4.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keiner wie immer gearteten landesweiten Gefahr in der Ukraine ausgesetzt war oder sein wird (II.3.5.), beruht einerseits auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens und andererseits auf den Angaben der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst, die wegen des Wiederherstellens des Familienverbandes ausgereist sein will. Die Mutter der Beschwerdeführerin, mit der ein Familienverfahren zu führen ist, machte, wie festgestellt, keine für die Beschwerdeführerin selbst bestehende auf die Person der Beschwerdeführerin bezogene Verfolgungsgefahr geltend und es ist auch von Amts wegen keine solche feststellbar gewesen. Im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin gelangte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der Ansicht, dass die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin unglaubwürdig waren. Die Umstände ihrer Ausreise (Eheschließung und Ausstellung eines Passes unmittelbar davor) und das Verhalten der Mutter der Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise nach Österreich, die erst mehrere Monate später einen Asylantrag stellte, sowie die gravierenden Widersprüche in den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin führten dazu, dass der erkennende Senat davon überzeugt ist, dass die von der Mutter der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Ukraine frei erfunden sind (siehe dazu Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin). Die minderjährige Beschwerdeführerin gab an, mit ihren Eltern zusammenleben zu wollen. Ob es sich beim Ehegatten der Mutter der Beschwerdeführerin um den Vater der Beschwerdeführerin handelt, wie es dieser in seinen Asylverfahren, die bereits vor der Einreise der minderjährigen Beschwerdeführerin abgeschlossen wurden, handelt, konnte nicht festgestellt werden, da in der vorgelegten Geburtsurkunde nicht der Name des Ehegatten der Mutter der Beschwerdeführerin aufscheint.römisch zwei.4.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keiner wie immer gearteten landesweiten Gefahr in der Ukraine ausgesetzt war oder sein wird (römisch zwei.3.5.), beruht einerseits auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens und andererseits auf den Angaben der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst, die wegen des Wiederherstellens des Familienverbandes ausgereist sein will. Die Mutter der Beschwerdeführerin, mit der ein Familienverfahren zu führen ist, machte, wie festgestellt, keine für die Beschwerdeführerin selbst bestehende auf die Person der Beschwerdeführerin bezogene Verfolgungsgefahr geltend und es ist auch von Amts wegen keine solche feststellbar gewesen. Im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin gelangte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der Ansicht, dass die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin unglaubwürdig waren. Die Umstände ihrer Ausreise (Eheschließung und Ausstellung eines Passes unmittelbar davor) und das Verhalten der Mutter der Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise nach Österreich, die erst mehrere Monate später einen Asylantrag stellte, sowie die gravierenden Widersprüche in den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin führten dazu, dass der erkennende Senat davon überzeugt ist, dass die von der Mutter der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Ukraine frei erfunden sind (siehe dazu Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin). Die minderjährige Beschwerdeführerin gab an, mit ihren Eltern zusammenleben zu wollen. Ob es sich beim Ehegatten der Mutter der Beschwerdeführerin um den Vater der Beschwerdeführerin handelt, wie es dieser in seinen Asylverfahren, die bereits vor der Einreise der minderjährigen Beschwerdeführerin abgeschlossen wurden, handelt, konnte nicht festgestellt werden, da in der vorgelegten Geburtsurkunde nicht der Name des Ehegatten der Mutter der Beschwerdeführerin aufscheint.
II.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Arbeitsfähigkeit ihrer Mutter sowie zu ihrer Lebenssituation vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat (II.3.6.) beruhen ebenso wie die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat auf den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes und den Angaben der minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Arbeitsfähigkeit ihrer Mutter sowie zu ihrer Lebenssituation vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat (römisch zwei.3.6.) beruhen ebenso wie die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat auf den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes und den Angaben der minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt.
II.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.7.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2011 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 11 bis 16). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Ukraine. Wenn die Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die Ausführungen zur Situation in der Ukraine als zweifelhaft bezeichnet, bleibt dazu festzuhalten, dass der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt das Vorbringen eines Asylwerbers grundsätzlich vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat zu würdigen hat, weshalb aktuelle Berichte ins Verfahren einfließen müssen.römisch zwei.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.7.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2011 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 11 bis 16). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Ukraine. Wenn die Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die Ausführungen zur Situation in der Ukraine als zweifelhaft bezeichnet, bleibt dazu festzuhalten, dass der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt das Vorbringen eines Asylwerbers grundsätzlich vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat zu würdigen hat, weshalb aktuelle Berichte ins Verfahren einfließen müssen.
II.5. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:
wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
II.6. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.6. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen desAbsatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin konnte auf Grund der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben im Asylverfahren keine für die Person der Beschwerdeführerin bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Wenn der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abgewiesen werden musste, sind deren Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für die minderjährige Beschwerdeführerin zu begründen. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte keine eigenen Fluchtgründe für ihre erst fünf Jahre später ausgereiste Tochter vor, die minderjährige Beschwerdeführerin selbst gab an, des Wiederherstellens des Familienverbandes wegen ausgereist zu sein. Nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin keiner aktuellen Gefährdung bzw. Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt ist, kann mangels weiterer Fluchtgründe auch nicht von einer Verfolgung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auch von Amts wegen konnten keine Anhaltspunkte für (eigene) Fluchtgründe der Beschwerdeführerin bzw. für deren Verfolgung in der Ukraine festgestellt werden.
Da die Mutter der Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da die Mutter der Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.7.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.
Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
II.7.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.7.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen war unglaubwürdig (II.6.), darüber hinaus würde eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sein und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen war unglaubwürdig (römisch zwei.6.), darüber hinaus würde eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sein und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
II.7.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.7.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Ukraine an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde, zumal sie bis vor einem halben Jahr bei ihrer berufstätigen Großmutter lebte und die Schule besuchte.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Ukraine an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde, zumal sie bis vor einem halben Jahr bei ihrer berufstätigen Großmutter lebte und die Schule besuchte.
Weder aus den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin noch aus den Angaben der minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt selbst noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin noch aus den Angaben der minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt selbst noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig, für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Großmutter und die Tante der Beschwerdeführerin, bei denen die Beschwerdeführerin von 2005 bis 2010 lebte, leben nach wie vor in der Ukraine. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr (zusammen mit ihrer seit 2005 in Österreich im Asylverfahren befindlichen Mutter) obdachlos wäre oder nicht auf die Unterstützung ihrer Familie zählen könnte. Die Beschwerdeführerin hat eine berufstätige Großmutter und eine arbeitsfähige Mutter, die vor ihrer Ausreise aus der Ukraine, auch als junge Mutter, ihren Lebensunterhalt in verschiedenen Branchen bestreiten konnte. Die Angehörigen der Beschwerdeführerin werden daher in der Lage sein, den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es hat sich im Verfahren auch nicht ergeben, dass die derzeit in der Ukraine lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin, bei denen sie bis vor kurzem lebte, Hunger leiden würden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
II.8.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.8.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittener Maßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittener Maßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist Folgendes festzuhalten:Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist Folgendes festzuhalten:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Die minderjährige Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise im Jahr 2010 mit ihrer Mutter in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin kam der erkennende Senat zu dem Schluss, dass deren vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung ersatzlos zu beheben war (s. dazu Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin).
Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist (vgl. VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054-7), wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Asylverfahren in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (§ 1 Z 6 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist vergleiche VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054-7), wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Asylverfahren in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.
Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall eine Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin unzulässig, da die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung ihrer Mutter, deren Asylantrag abgewiesen wurde, vom Asylgerichtshof ersatzlos behoben wurde. Über die Zulässigkeit der Ausweisung der Mutter der Beschwerdeführerin wird daher die Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden haben. Da eine Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin ohne ihre Mutter zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch stehenden Trennung der Familie führen könnte, war der Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall eine Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin unzulässig, da die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung ihrer Mutter, deren Asylantrag abgewiesen wurde, vom Asylgerichtshof ersatzlos behoben wurde. Über die Zulässigkeit der Ausweisung der Mutter der Beschwerdeführerin wird daher die Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden haben. Da eine Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin ohne ihre Mutter zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch stehenden Trennung der Familie führen könnte, war der Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familieneinheit, Familienverfahren, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
13.05.2011