TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/18 C2 416045-1/2010

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Veröffentlicht am 18.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 416045-1/2010/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zl. 0906.406-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zl. 0906.406-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei stellte am 30.5.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie von Exekutivorganen in einer Wohnung im Rahmen einer Amtshandlung betreten und festgenommen worden waren.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.5.2009 gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie nicht in ihre Heimat zurückgehen wolle, da es dort "riesige Kämpfe" zwischen Moslems und Christen gebe. Die Beschwerdeführerin sei bereits einmal verletzt worden, als sie vor einem solchen Kampf geflüchtet sei. Auch habe sie als Moslem nicht näher bezeichnete Probleme. Sie sei gemeinsam mit einer arabischen Familie, bei der sie gearbeitet habe, im März 2009 nach Österreich gekommen, dieser aber davongelaufen, weil man die Beschwerdeführerin schlecht behandelt habe.

Am 5.6.2009 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen.

Am 1.9.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der die Beschwerdeführerin angab, in Österreich lediglich eine volljährige Schwester zu haben, die sich im Asylverfahren befinde. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Katar bei einer arabischen Familie gearbeitet. Diese habe sie aber schlecht behandelt und auch geschlagen. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, in Österreich leben zu wollen. Sie wolle nicht nach Hause zurückkehren. Auf den Philippinen sei es unruhig und unfriedlich. Die Beschwerdeführerin habe als Kind auf den Philippinen den Krieg zwischen dem Militär und Abu-Sayaf bzw. der NPA miterlebt und sei dabei verletzt worden. Vor kurzem habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, auszureisen ("zu gehen"), damit sie ihre Ruhe habe. Vor der Ausreise habe die Beschwerdeführerin einmal gesehen, dass unweit ihres Wohnortes eine Bombe explodiert sei; auch gebe es noch Gefechte. Ausgereist sei die Beschwerdeführerin des Weiteren, weil die Gruppe Abu-Sayaf sie habe zwangsweise rekrutieren wollen, wozu es aber nicht gekommen sei. Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser Vorfall in den 1990er Jahren gewesen sei. Auch gebe es Probleme mit der Familie des Vaters ihrer beiden Kinder, da dieser Christ und die Beschwerdeführerin Muslima sei. Die Kinder seien beim Vater der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin sei aber von der anderen Familie bedroht worden. Nach diesem Vorfall im Jahr 2004 sei die Beschwerdeführerin nach Manila gegangen und nunmehr habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrem Lebensgefährten. Probleme mit den philippinischen Behörden habe die Beschwerdeführerin keine. Die Beschwerdeführerin habe aber wegen ihrer Volksgruppenangehörigkeit und ihrer Religionsgruppenangehörigkeit Schwierigkeiten gehabt; über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von den anderen Volksgruppen nicht angenommen worden sei und es Probleme wegen der "Familiengeschichten" gebe. In Manila könne die Beschwerdeführerin mangels Bezug nicht mehr leben. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Dorf eine Art (moslemischer) Imam.

In einer Stellungnahme vom 15.9.2010 führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin aus einem Krisengebiet komme, in dem es auch schon zu Tötungen durch die Abu-Sayaf Gruppe gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer Weigerung, sich dieser Gruppe anzuschließen, gefährdet. Auch würden sich im bisherigen Verfahren keinerlei Feststellungen zur drohenden Verfolgung durch die Familienangehörigen finden. Als alleinstehende Frau stehe der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehen.

In Beantwortung einer Anfrage des Bundesasylamtes führte die Staatendokumentation zur Gruppe Abu-Sayaf aus, dass diese inzwischen nach mehreren Offensiven der philippinischen Armee schwer angeschlagen scheint, es seien hunderte Mitglieder und Anführer verhaftet oder getötet worden. Die philippinische Präsidentin habe die Gruppe für "erledigt" erklärt, während Sicherheitskräfte sie nach wie vor für hochgefährlich hielten. Die Gruppe habe zwischen 200 und 500 Kämpfer. Jedenfalls operiere die Gruppe nur lokal begrenzt. Weiters gebe es auf den Philippinen keine rechtliche Beschränkung von interkonfessionellen Ehen.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.9.2010, erlassen am 5.10.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die Republik der Philippinen ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe, im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bestehen würde. Auch bestehe kein reales Risiko, dass die Beschwerdeführerin als Zivilistin einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen würde. Auch das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin stehe ihrer Ausweisung nicht entgegen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu gewärtigen habe, im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bestehen würde. Auch bestehe kein reales Risiko, dass die Beschwerdeführerin als Zivilistin einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen würde. Auch das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin stehe ihrer Ausweisung nicht entgegen.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend den Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus den von Ihnen vorgelegten Dokumenten und aus Ihren diesbezüglichen Angaben.

  • -Strichaufzählung
    betreffend den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Sie behaupteten wegen bereits lange zurückliegender Probleme mit der Abu Sayyaf Gruppe und wegen dem angeblichen Zusammenleben mit einem Christen, woraus zwei Kinder entstammen sollen, die Philippinen verlassen zu haben. Es war bereits Eingangs der Befragung schwierig den richtigen Geburtsort zu eruieren, da Sie sich augenscheinlich schwer taten bzw. den waren Geburtsort [sic!] - aus welchen Gründen auch immer - eingangs nicht nennen wollten. Es ist an dieser Stelle vorweg unmissverständlich festzuhalten, dass Sie bereits zu Beginn der Befragung in der Außenstelle Wien (Sie beriefen sich auf die allgemeine Situation auf den Philippinen, das Militär und die Abu Sayaf Gruppe, nannten aber keine persönlichen Gründe.) und auch bei der Befragung durch die Sicherheitsexekutive nicht in der Lage waren, einen asylrelevanten Fluchtgrund zu nennen. Auch auf die Frage, warum Sie jetzt die Philippinen verlassen hatten, erklärten Sie, dass Sie einfach entschieden hätten die Philippinen zu verlassen. Sie wären deswegen auch nach Katar gegangen, um die Philippinen verlassen zu können. Gleichzeitig erklärten Sie, schon zu Beginn der Befragung, dass es auf den Philippinen schwer wäre eine Arbeit zu finden. Auf die Frage, warum Sie jetzt in Österreich wären, erklärten Sie, dass Sie dem Arbeitgeber, der Sie nach Österreich mitgenommen hatte und nunmehr wieder in Katar sei, weggelaufen wären. Warum Sie das gemacht hatten, sagten Sie vorerst nicht.

Es wurde dann nochmals versucht genau zu eruieren, welche Fluchtgründe Sie tatsächlich, neben der schlechten allgemeinen Situation, hatten. Sie begannen abermals zu erzählen, was im Allgemeinen so geschah und erklärten erst, nach mehreren Nachfragen, dass Sie auch wegen der Abu Sayaf Gruppe von den Philippinen gegangen wären, weil die versucht hätten Sie zur Mitarbeit quasi zu zwingen. Man hätte Sie sogar bedroht und deshalb hätten Sie sich entschlossen die Philippinen zu verlassen, wobei Sie nicht einfach von den Philippinen geflohen sind, sondern zuerst nach Katar zum Arbeiten gingen, was jedoch wiederum einen ziemliche Aufwand bedeutete, um z.B. ein Visum und die Arbeitsstelle für und in Katar zu bekommen..

Erst auf abermaliges, intensivstes Nachfragen erklärten Sie, dass Sie mit der Gruppe (Abu Sayaf) nicht mitgegangen waren, und erklärten auch, dass sich diese Vorfälle in den neunziger! Jahren ereignet hatten. Sie selbst hatten die Philippinen erst 2008 verlassen. Dazu ist anzufügen, dass die Abu Sayaf Gruppe vom philippinischen Militär fast aufgerieben wurde, beide Hauptführer wurden umgebracht, und nur mehr ungefähr 200 - 400 Mitglieder existent sind. Daher ist die von dieser Gruppe angeblich ausgehende Bedrohung nicht glaubhaft und nicht wirklich nachvollziehbar, wobei sich nach Ihren Angaben die Vorfälle bereits in den neunziger Jahren ereigneten und deshalb auch der zeitliche Bezug zum Datum Ihrer Ausreise fehlt. Sie gingen in erster Linie zum Arbeiten nach Katar und hatten nicht sozusagen fluchtartig die Philippinen verlassen, wie es bei tatsächlichen Übergriffen eigentlich der Fall ist. Danach wurden Sie noch nach dem Vater Ihrer Kinder gefragt und Sie erzählten, dass Sie eine ledige Mutter wären, die zwei Kinder von einem Christen habe. Sie behaupteten, dass Ihr Vater gegen diese Verbindung wäre, weil Sie Muslime seien, deshalb hätte es auch Probleme gegeben. Es hätte Streitereien zwischen den Familien gegeben und Ihr Vater habe die Kinder zu sich geholt und Sie vom eigenen Lebensgefährten weggeholt. Man hätte Sie sogar mit dem Umbringen bedroht, wenn Sie beim Lebensgefährten geblieben wären. Sie wären auch von der eigenen Familie nicht angenommen worden, weshalb Sie auch die Philippinen verließen. Zu diesem Thema, die alleinstehenden Frauen auf den Philippinen bzw. Frauen in einer Mischbeziehung auf den Philippinen ist festzuhalten, dass die philippinische Regierung alle möglichen Schritte setzt, um diese Form des Zusammenlebens zu schützen und den Menschen zu helfen. Die ¿Peacemakers' Circle Foundation ist eine lose Koalition von verschiedenen religiösen Gruppen, die sich auf die Stärkung der interreligiösen Beziehungen zwischen z.B. Christen und Muslimen konzentriert. Sie hilft auch Frauen, die in einer solchen Beziehung sind, wie auch die gesetzlichen Bestimmungen ganz klar und eindeutig die Religionsfreiheit und deren Unantastbarkeit schützen. Dieses Recht wird in vollem Umfang von privaten und staatlichen Akteuren geschützt und die Rechte werden vom Staat auch in der Praxis respektiert und geschützt. Daher wäre es Ihnen auf jeden Fall möglich gewesen einschlägige staatliche oder private Einrichtungen zu Ihrem Schutz - soferne dies notwendig war oder ist - in Anspruch zu nehmen. Die Stellungnahme Ihres rechtsfreundlichen Vertreters bezieht sich auf allgemeine Vorfälle und Artikel die von Entführungen und Ermordungen berichten, die zwar per se für die betroffenen Personen und Angehörigen schrecklich sind, aber nicht Sie als Person betreffen und daher auch nicht geeignet sind Ihr Vorbringen zu stärken. Sie haben im Zusammenhang mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Rückkehr auf die Philippinen keine konkreten Gründe darlegen können, die dem entgegenstehen würden.

  • -Strichaufzählung
    betreffend der Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ihre Eltern leben und weitere Verwandte in Ihrem Herkunftsstaat weswegen Sie über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."

Mit am 19.10.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der oben genannte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten werde. Die Behörde hätte von Amts wegen den relevanten Sachverhalt festzustellen gehabt und die Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Angaben auffordern, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens klar und übersichtlich zusammenfassen und der Beschwerdeführerin Asyl in eventu subsidiären Schutz gewähren müssen; jedenfalls sei eine Ausweisung unzulässig.

Das Bundesasylamt hätte sich mit den glaubhaft vorgebrachten Fluchtgründen auseinandersetzen müssen, da die Beschwerdeführerin allfällige Widersprüche aufgeklärt habe bzw. dies getan hätte, wenn sie entsprechend hiezu angeleitet worden wäre. Auch habe keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Situation ungebildeter, muslimischer Frauen stattgefunden; die Feststellungen im Bescheid zu den Bemühungen der Regierung, die Situation solcher Frauen zu verbessern, würden nicht der Lebensrealität entsprechen. Auch könne die Regierung auf Grund der großen Anzahl nicht allen zurückkehrenden Migranten helfen. Weiters sei der Bescheid des Bundesasylamtes nicht hinreichend begründet. Schließlich würde die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; Unterstützung durch die Familie habe die Beschwerdeführerin nicht zu erwarten. Durch die erst kürzlich erfolgte Verwüstung durch einen Taifun würden die Philippinnen weiter geschwächt, was die Rückkehrperspektiven der Beschwerdeführerin weiter verschlechtern würde. Schließlich habe die Beschwerdeführerin intensive private Beziehungen in Österreich.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu ihrem Privat- und Familienleben angeleitet durch Fragen des Asylgerichtshofs Stellung zu nehmen. Weiters wurden der Beschwerdeführerin relevante Länderberichte vorgehalten. Diese sind:

Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mai 2010;

Freedom House, Philippines, 2010;

Auswärtiges Amt - Philippinen: Innenpolitik, Juli 2010 und

Auswärtiges Amt - Philippinen, Juli 2010.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2010 nahm die beschwerdeführende Partei zu den Länderberichten und den Fragen zum Privat- und Familienleben Stellung. Auf den Philippinen seien Armut und Korruption, die fehlenden Einkünfte des Staatshaushalts und der noch nicht abgeschlossene Friedensprozess das größte Problem. Auch komme es trotz entsprechender rechtlicher Fortschritte immer noch zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen, die Haftbedingungen seien menschenunwürdig. Weiters mache das Militär keinen Unterschied zwischen Guerillas und politischen Aktivisten, die Täter von Menschenrechtsverletzungen würden fast nie vor Gericht gestellt. Von dieser Situation sei die Beschwerdeführerin konkret betroffen, da vor allem das Heimatgebiet der Beschwerdeführerin von solchen Kämpfen gezeichnet sei. Auch fände auf den Philippinen weiterhin organisierter Frauen- und Mädchenhandel statt. Die Beschwerdeführerin habe als Angehörige der Volksgruppe der Kalagan, die von ihrer Familie verstoßen worden sei, keine Chance auf den Philippinen ihre Lebensgrundlage aufzubauen, auch eine innerstaatliche Fluchtalternative komme für sie nicht in Frage. Es wurde daher beantragt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin durch Erhebungen im Herkunftsstaat zu verifizieren. Schließlich wurden noch Ausführungen zur Integration der Beschwerdeführerin abgegeben und die Beschwerdeanträge aufrechterhalten.

Laut Meldeauskunft ist die Beschwerdeführerin seit 23.04.2010 in Österreich nicht gemeldet, seitens der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion XXXX, wurde am 27.12.2010 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin gegen ihre Mitwirkungspflichten durch Verletzung der Meldepflicht verstoßen habe.Laut Meldeauskunft ist die Beschwerdeführerin seit 23.04.2010 in Österreich nicht gemeldet, seitens der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion römisch 40 , wurde am 27.12.2010 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin gegen ihre Mitwirkungspflichten durch Verletzung der Meldepflicht verstoßen habe.

Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Bericht der Staatendokumentation.

II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Beschwerdeführerin ist volljährig.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Philippinen.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht aufrecht gemeldet, die Beschwerdeführerin ist am 9.12.2010 zuletzt ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen.

II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführerin steht auf den Philippinen eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, wo sie nicht verfolgt werden würde.

Der Beschwerdeführerin droht auf Grund ihrer Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

II.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:römisch zwei.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:

Die Beschwerdeführerin ist gesund.

Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat bei Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative in eine aussichtslose Lage zu kommen.

Der Beschwerdeführerin droht bei Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative kein reales Risiko, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.

Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.

II.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreichrömisch zwei.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführerin kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Die Beschwerdeführerin befindet sich jedenfalls seit Mai 2009 in Österreich.

Die Beschwerdeführerin führt kein Familienleben in Österreich.

Das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich besteht aus der Beziehung zu ihrer ebenfalls in Österreich als Asylwerberin aufhältigen Schwester, aus freundschaftlichen Beziehungen und dem allfälligen Besuch von Deutschkursen.

Die Beschwerdeführerin ist ihr Privatleben im Wissen um ihre prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen.

Es steht nicht fest, ob und wie gut die Beschwerdeführerin Deutsch kann.

Es ist nicht feststellbar, wann und unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet eingereist ist; sie hat derzeit jedenfalls - abgesehen vom asylrechtlichen Aufenthaltsrecht - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Die Beschwerdeführerin geht im Bundesgebiet keiner rechtmäßigen Arbeit nach und hat keine andere, bisher nicht dargestellte Bindung an Österreich

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Aus dem Akteninhalt und einer am 02.03.2011 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

Die Feststellung zur fehlenden Meldung ergibt sich aus dem ZMR, die zum letzten Nachkommen der Meldepflicht aus einer Anfrage bei der zuständigen Polizeiinspektion.

III.2. Zur allfälligen Verfolgung der Beschwerdeführerin:römisch drei.2. Zur allfälligen Verfolgung der Beschwerdeführerin:

Der Beschwerdeführerin steht - unabhängig von der Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe - eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Einer allenfalls drohenden Verfolgung durch ihre Familienmitglieder kann sich die Beschwerdeführerin durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen, da in Greater Manila über 19 Millionen Menschen leben und somit kein reales Risiko besteht, dass sie in Greater Manila von ihrer Familie gefunden wird, wenn sie keinen Kontakt zu dieser sucht; es liegt aber in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, für den Fall einer Rückkehr zu entscheiden, ob und wem sie den Umstand dieser Rückkehr mitteilt. Darüber hinaus bietet die Regierung der Philippinen Rückkehrern Hilfe und Unterstützung an, wie den Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes, die oben wortwörtlich wiedergegeben sind, zu entnehmen ist.

Dem ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Maßnahmen von Militär und Rebellen gegen die Zivilbevölkerung erstrecken sich nicht auf Greater Manila und machen daher die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht unzumutbar.

Daher ist der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe Kalagan und der Religionsgruppe der Muslime an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar. Zwar kann es - was auch behauptet wurde - zu Diskriminierungen von Muslimen auf den Philippinen kommen, diese erreichen aber nicht die asylrelevante Schwere. Im Wesentlichen sind die Philippinen ein säkularer Staat und die freie Religionsausübung ist garantiert, wie sich aus den Länderberichten ergibt.

Weiters war weder aus den Länderberichten zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen auf den Philippinen führen würde; vielmehr unternimmt die Regierung Anstrengungen, um Rückkehrern zu helfen.

Daher war eine asylrelevante Verfolgungsangst oder -gefahr weder glaubhaft gemacht worden noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III.3. Zur Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr:römisch drei.3. Zur Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr:

Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin gründet sich auf ihre diesbezüglich unbedenklichen Angaben vor dem Bundesasylamt.

Nach der Judikatur wäre eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auch unzulässig, wenn die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat bezüglich ihrer Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung oder Unterkunft einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (VwGH vom 30.06.2005, Zl 2005/18/0197).

Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig und gesund und wird im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Es ist zu sehen, dass die Beschwerdeführerin in Manila ein schwereres Leben haben wird als in Österreich. Es ist aber nicht zu sehen, dass es ihr unmöglich wäre, sich mit Hilfstätigkeiten oder Gelegenheitsjobs, auch ohne Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen, die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse sicherzustellen, wie dies viele andere Frauen in der Situation der Beschwerdeführerin in Manila schaffen. Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis auf das Bestehen eines realen Risikos, auf den Philippinen nicht die Grundbedürfnisse befriedigen zu können; insbesondere weisen die Länderberichte nicht auf eine außergewöhnlich schwierige Position von bestimmten Gruppen von Rückkehrern hin. Ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK liegt deshalb und da es auf den Philippinnen für Heimkehrer laut den Länderberichten staatliche Unterstützung gibt, jedenfalls nicht vor. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig und gesund und wird im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Es ist zu sehen, dass die Beschwerdeführerin in Manila ein schwereres Leben haben wird als in Österreich. Es ist aber nicht zu sehen, dass es ihr unmöglich wäre, sich mit Hilfstätigkeiten oder Gelegenheitsjobs, auch ohne Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen, die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse sicherzustellen, wie dies viele andere Frauen in der Situation der Beschwerdeführerin in Manila schaffen. Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis auf das Bestehen eines realen Risikos, auf den Philippinen nicht die Grundbedürfnisse befriedigen zu können; insbesondere weisen die Länderberichte nicht auf eine außergewöhnlich schwierige Position von bestimmten Gruppen von Rückkehrern hin. Ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK liegt deshalb und da es auf den Philippinnen für Heimkehrer laut den Länderberichten staatliche Unterstützung gibt, jedenfalls nicht vor. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im gesamten Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht. In Manila - wo die Beschwerdeführerin leben könnte - besteht jedenfalls keine bürgerkriegsähnliche Situation.

Mangels eines erkennbaren Interesses der staatlichen Sicherheitskräfte - Probleme mit den philippinischen Behörden hat die Beschwerdeführerin explizit ausgeschlossen - und erkennbarer politischer Bestätigung spielen die Haftbedingungen, die Vorgangsweise der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle und Aufständische und die Korruption in der Verwaltung im Fall der Beschwerdeführerin keine Rolle.

Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei feststeht, dass es in diesem Staat keine Todesstrafe gibt.

III.4. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreichrömisch drei.4. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich

Mangels entsprechender Nachweise konnte nicht festgestellt werden, seit wann sich die Beschwerdeführerin in Österreich aufhält und ob diese legal eingereist ist.

Auf Grund der Auszüge aus dem Fremdeninformationssystem, dem Asylwerberinformationssystem und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen Reisepass und keinen Aufenthaltstitel nachweisen kann, ergibt sich, dass sich diese derzeit - vom asylrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen - rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält.

Selbst bei Unterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Situation in Österreich war das Bestehen eines Familienlebens nicht zu erkennen.

Die Feststellungen zum Privatleben der Beschwerdeführerin und zur Frage, ob der Beschwerdeführer einer rechtmäßigen Arbeit in Österreich nachgeht, gründen sich auf ihre diesbezüglich unbedenklichen Aussagen und dem Akteninhalt.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 30.5.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 5.10.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 19.10.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Selbst bei Wahrunterstellung der Verfolgung der Beschwerdeführerin steht dieser eine zumutbare, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Daher droht ihr - selbst bei Wahrunterstellung - nicht im gesamten Staatsgebiet des Herkunftsstaates Verfolgung; da auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Selbst bei Wahrunterstellung der Verfolgung der Beschwerdeführerin steht dieser eine zumutbare, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Daher droht ihr - selbst bei Wahrunterstellung - nicht im gesamten Staatsgebiet des Herkunftsstaates Verfolgung; da auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Weder droht der Beschwerdeführerin eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat in Bezug auf den gesamten Herkunftsstaat noch droht dieser auf Grund ihres Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Darüber hinaus droht der Beschwerdeführerin kein reales Risiko, im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die nicht umkämpften gebiete sind für die Beschwerdeführerin erreichbar und kann ihr ein Leben dort zugemutet werden.Weder droht der Beschwerdeführerin eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat in Bezug auf den gesamten Herkunftsstaat noch droht dieser auf Grund ihres Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Darüber hinaus droht der Beschwerdeführerin kein reales Risiko, im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die nicht umkämpften gebiete sind für die Beschwerdeführerin erreichbar und kann ihr ein Leben dort zugemutet werden.

Familienangehörige, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Anzumerken ist, dass weder hinsichtlich der Gewährung des Status einer Asylberechtigten noch einer subsidiär Schutzberechtigten Verfolgung relevant ist, die die Beschwerdeführerin außerhalb ihres Herkunftsstaates erlitten hat; deshalb kann darauf verzichtet, näher auf die Vorfälle in Katar einzugehen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein; dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer volljährigen Schwester als Familienleben zu erkennen ist, ist mangels gemeinsamen Haushalts und erheblicher gegenseitiger Unterstützung nicht zu sehen. Selbst wenn man diese Beziehung aber als Familienleben sehen würde, würde dieses auf Grund des Umstandes, dass auch die Schwester der Beschwerdeführerin einen unsicheren Aufenthalt im Bundesgebiet hat, die Beschwerdeführerin gewusst hat, dass sie im Bundesgebiet einen prekären Aufenthaltsstatus hat und die Ausweisung auf Grund der öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geregelten Zuwanderungswesens und Fremdenpolizei - die Beschwerdeführerin hat durch die Nichtmitwirkung am Verfahren (Verstoß gegen die Meldepflichten) und den Umstand, dass sie sich dem Verfahren entzogen hat erheblich gegen asyl- und fremdenpolizeiliche Vorschriften verstoßen - nicht schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin.

Zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist vorerst festzustellen, dass diese seit fast zwei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf die Beziehung zu ihrer Schwester, freundschaftliche Beziehungen - beides ist die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen - und den allfälligen Besuch von Deutschkursen, da die beschwerdeführende Partei keine anderen Verwandten in Österreich hat und keine anderen sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Mangels einem über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration daher nicht erkannt werden.Zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist vorerst festzustellen, dass diese seit fast zwei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf die Beziehung zu ihrer Schwester, freundschaftliche Beziehungen - beides ist die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen - und den allfälligen Besuch von Deutschkursen, da die beschwerdeführende Partei keine anderen Verwandten in Österreich hat und keine anderen sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Mangels einem über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration daher nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, hält sich derzeit jedoch rechtswidrig in Österreich auf und konnte ihre legale Einreise nach Österreich nicht nachweisen. Des Weiteren ist die beschwerdeführende Partei "untergetaucht" und hat sich dem asyl- und dem potentiell daran anschließenden fremdenpolizeilichen Verfahren entzogen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie - von einem allenfalls bestehenden Visum, dessen Existenz aber nicht verifiziert werden konnte, abgesehen - niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, auch wenn sich ihre Schwester in Österreich befindet, da sich auch diese in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Situation befindet.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH vom 07.10.2010, Zl.: B950-954/10-8 war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende lange Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich nicht zu erkennen.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängeln behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stand durch die Ermittlungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes, zu denen auch jeweils ausreichend Parteiengehör gewährt wurde, statt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stand durch die Ermittlungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes, zu denen auch jeweils ausreichend Parteiengehör gewährt wurde, statt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Diskriminierung, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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