TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/18 B7 301958-1/2008

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Veröffentlicht am 18.04.2011
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B7 301.958-1/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Republik Kosovo, vom 26.05.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2006, Zahl: 05 21.121-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, vom 26.05.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2006, Zahl: 05 21.121-BAG, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

III. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge der Asylantragstellung vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo zu sein, aus XXXX in der Gemeinde XXXX zu stammen, der Volksgruppe der Goraner anzugehören, moslemischen Glaubensbekenntnisses zu sein und den im Spruch genannten Namen zu führen. Sie reiste ihren Angaben zu Folge gemeinsam mit ihren zum damaligen Zeitpunkt minderjährig gewesenen Kindern XXXX und XXXX am 04.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre beiden Kinder am selben Tag jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge der Asylantragstellung vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo zu sein, aus römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 zu stammen, der Volksgruppe der Goraner anzugehören, moslemischen Glaubensbekenntnisses zu sein und den im Spruch genannten Namen zu führen. Sie reiste ihren Angaben zu Folge gemeinsam mit ihren zum damaligen Zeitpunkt minderjährig gewesenen Kindern römisch 40 und römisch 40 am 04.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre beiden Kinder am selben Tag jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX war bereits zuvor am 24.12.2004 gemeinsam mit dem Sohn der Beschwerdeführerin XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag einen Asylantrag gestellt.Der Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 war bereits zuvor am 24.12.2004 gemeinsam mit dem Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag einen Asylantrag gestellt.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache am 07.12.2005 gab die Beschwerdeführerin an, 2001 in Dänemark einen Asylantrag gestellt und sich dort bis im Jahr 2002 aufgehalten zu haben. Danach sei sie nach Norwegen gereist, wo sie ebenfalls Asyl beantragt und sich bis Februar 2004 mit ihrer Familie aufgehalten habe. Danach sei die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland abgeschoben worden und habe sich in Folge bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Dezember 2006 durchgehend im Kosovo aufgehalten. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, als Angehörige der Volksgruppe der Goraner keine Rechte und keine Sicherheit gehabt zu haben. Ihr Ehemann und sie hätten in Pristina ein Geschäft gehabt, welches ihnen von Albanern weggenommen worden sei und habe ihr Ehemann im Krieg für die serbische Armee gekämpft. Es werde immer noch Krieg gegen Albaner geführt, erst vor ein paar Tagen sei ein Linienbus von Albanern beschossen worden. Goraner würden immer in Angst leben und habe die Beschwerdeführerin Angst um ihre Kinder. Da sie es ohne ihren Ehemann nicht mehr im Kosovo ausgehalten habe, habe sie beschlossen nach Österreich zu gehen. In ihrer Heimat seien nur noch alte Goraner, alle Jungen seien bereits geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, dass es wieder einen Krieg geben könnte und Angst um ihr Leben. Ihr Sohn XXXX und ihre Tochter XXXX hätten keine Möglichkeit auf Bildung; ansonsten würden für ihre Kinder die gleichen Fluchtgründe wie für die Beschwerdeführerin gelten.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache am 07.12.2005 gab die Beschwerdeführerin an, 2001 in Dänemark einen Asylantrag gestellt und sich dort bis im Jahr 2002 aufgehalten zu haben. Danach sei sie nach Norwegen gereist, wo sie ebenfalls Asyl beantragt und sich bis Februar 2004 mit ihrer Familie aufgehalten habe. Danach sei die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland abgeschoben worden und habe sich in Folge bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Dezember 2006 durchgehend im Kosovo aufgehalten. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, als Angehörige der Volksgruppe der Goraner keine Rechte und keine Sicherheit gehabt zu haben. Ihr Ehemann und sie hätten in Pristina ein Geschäft gehabt, welches ihnen von Albanern weggenommen worden sei und habe ihr Ehemann im Krieg für die serbische Armee gekämpft. Es werde immer noch Krieg gegen Albaner geführt, erst vor ein paar Tagen sei ein Linienbus von Albanern beschossen worden. Goraner würden immer in Angst leben und habe die Beschwerdeführerin Angst um ihre Kinder. Da sie es ohne ihren Ehemann nicht mehr im Kosovo ausgehalten habe, habe sie beschlossen nach Österreich zu gehen. In ihrer Heimat seien nur noch alte Goraner, alle Jungen seien bereits geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, dass es wieder einen Krieg geben könnte und Angst um ihr Leben. Ihr Sohn römisch 40 und ihre Tochter römisch 40 hätten keine Möglichkeit auf Bildung; ansonsten würden für ihre Kinder die gleichen Fluchtgründe wie für die Beschwerdeführerin gelten.

Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.05.2006 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in einem Haus mit Gittern vor den Fenstern und immer in Angst gelebt habe. Sie sei nicht mit ihrem Ehemann im Jahr 2004 aus dem Kosovo geflüchtet, weil sie Angst vor der Reise gehabt habe. Derzeit werde nicht Krieg in ihrem Heimatland geführt, die Beschwerdeführerin habe aber Angst vor einem Krieg. Auf die Frage, ob eine konkrete Verfolgungshandlung gegen die Beschwerdeführerin ausgeführt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr etwas geschehen könnte; weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Ihren Lebensunterhalt habe sie sich mit Geld finanziert, welches sie noch von ihrem Ehemann gehabt habe, ihr Ehemann habe vor der Flucht nach Dänemark gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe im Heimatland so viel Geld gehabt, dass sie zufrieden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe in ihrem Heimatland nicht gearbeitet, sie habe eine Kuh und eine Wiese gehabt. Zwei Schwestern der Beschwerdeführerin würden nach wie vor im Kosovo leben, ein Bruder befinde sich in Montenegro. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin wie im Gefängnis leben zu müssen, weil sie sich im Ort nicht habe frei bewegen können.

Anlässlich dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine am XXXX in XXXX ausgestellte Geburtsurkunde vor.Anlässlich dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine am römisch 40 in römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2006, Zl. 05 21.121-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2006, Zl. 05 21.121-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation Angehöriger der Volksgruppe der Goraner im Kosovo und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Flucht auslösenden Umstände nicht geeignet seien, eine asylrelevante Bedrohung der Beschwerdeführerin zu begründen. Es sei weder von mangelnder Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden auszugehen noch würden die behaupteten Flucht auslösenden Ereignisse die im Asylverfahren erforderliche Substantiiertheit und Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf ein glaubwürdiges Vorbringen aufweisen.

Folglich wurden auch die Asylanträge der gemeinsam mit der Beschwerdeführerin eingereisten Kinder XXXX und XXXX mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.05.2006 negativ erledigt.Folglich wurden auch die Asylanträge der gemeinsam mit der Beschwerdeführerin eingereisten Kinder römisch 40 und römisch 40 mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.05.2006 negativ erledigt.

Gegen den Bescheid vom 12.05.2006, der Beschwerdeführerin zugestellt am 23.05.2006, wurde mit Schreiben vom 26.05.2006 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]) erhoben, mit welcher alle drei Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werden. Wenn vom Bundesasylamt ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben lediglich in den Raum gestellt habe, ohne diese jedoch näher auszuführen und plausibel darlegen zu können, so sei diese Annahme einerseits aktenwidrig und habe es die Behörde andererseits unterlassen konkrete Fragen zu stellen, wenn sie gemeint habe, das Vorbringen sei zu ungenau gewesen. Ebenso verletze die belangte Behörde die für das Asylverfahren allgemein geltende Vorschrift, indem auf die Situation der Beschwerdeführerin nicht ausreichend eingegangen werde, weshalb der Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet und somit rechtswidrig sei. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat wäre ihr Leben in Gefahr, weil sich die Situation in ihrer Heimat als zu instabil, unsicher und gefährlich darstelle; diesbezüglich verweise die Beschwerdeführerin auf das Positionspapier des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der ethnisch motivierten Auseinandersetzungen (30. März 2004). Ebenso berichte der UNHCR im Bericht zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo (31. März 2005), dass obwohl sich gemessen an der Zahl schwerer Gewaltverbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten die Sicherheitslage seit den gewaltsamen Ausschreitungen im März 2004 gebessert habe, die allgemeine Situation im Kosovo nach wie vor unübersichtlich bleibe und Angehörige verschiedener Minderheiten nach wie vor besonders gefährdet seien.Gegen den Bescheid vom 12.05.2006, der Beschwerdeführerin zugestellt am 23.05.2006, wurde mit Schreiben vom 26.05.2006 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]) erhoben, mit welcher alle drei Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werden. Wenn vom Bundesasylamt ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben lediglich in den Raum gestellt habe, ohne diese jedoch näher auszuführen und plausibel darlegen zu können, so sei diese Annahme einerseits aktenwidrig und habe es die Behörde andererseits unterlassen konkrete Fragen zu stellen, wenn sie gemeint habe, das Vorbringen sei zu ungenau gewesen. Ebenso verletze die belangte Behörde die für das Asylverfahren allgemein geltende Vorschrift, indem auf die Situation der Beschwerdeführerin nicht ausreichend eingegangen werde, weshalb der Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet und somit rechtswidrig sei. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat wäre ihr Leben in Gefahr, weil sich die Situation in ihrer Heimat als zu instabil, unsicher und gefährlich darstelle; diesbezüglich verweise die Beschwerdeführerin auf das Positionspapier des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der ethnisch motivierten Auseinandersetzungen (30. März 2004). Ebenso berichte der UNHCR im Bericht zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo (31. März 2005), dass obwohl sich gemessen an der Zahl schwerer Gewaltverbrechen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten die Sicherheitslage seit den gewaltsamen Ausschreitungen im März 2004 gebessert habe, die allgemeine Situation im Kosovo nach wie vor unübersichtlich bleibe und Angehörige verschiedener Minderheiten nach wie vor besonders gefährdet seien.

Anbei übermittle die Beschwerdeführerin Kopien von Fotos, die ihr Haus zeigen würden. Ebenso welche von der Konditorei, welche ihr Ehemann betrieben habe. Diese sei zum Teil von benachbarten Albanern zerstört und ihrem Ehemann weggenommen worden.

Eine Rückkehr in ihre Heimat sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, da einerseits ihr Leben in größter Gefahr wäre und sich ihr andererseits keine Existenzgrundlage bieten würde. So wäre die Beschwerdeführerin auch mit einer Perspektivenlosigkeit konfrontiert, die sich u.a. darin manifestiere, dass beispielsweise ihren Kindern nicht garantiert sei, einer geregelten Schulausbildung nachgehen zu können.

Am 28.02.2011 langte ein Schreiben vom 24.02.2011 beim Asylgerichtshof ein, in welchem vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen seit ihrer Ankunft in Österreich stets bemüht seien, sich aktiv in die Gesellschaft zu integrieren und ein selbständiges Leben in Österreich zu führen. Als ein wesentliches Anliegen in diesem Zusammenhang habe sich vor allem das rasche Erlernen der deutschen Sprache und die Absolvierung einer soliden Schulbildung gestaltet. Im Laufe des mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich sei es der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen vergönnt gewesen, zahlreiche soziale Kontakte knüpfen zu können, die zum Teil in engen Freundschaften gemündet hätten. Weiters habe eine individuelle Entwurzelung in familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in Bezug auf ihren Heimatstaat in einem hohen Maß stattgefunden. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen würden seit langer Zeit im Raum XXXX leben und hätten dort den Mittelpunkt ihres Lebens gefunden und begründet. Basierend auf den Integrationsbestrebungen und dem Willen, aktiv an der österreichischen Gesellschaft teilzuhaben, hätten sie sich in den letzten Jahren in Österreich ein gut funktionierendes und großes soziales Netzwerk aufgebaut; Österreich sei zur neuen Heimat der Familie der Beschwerdeführerin geworden und habe sich zu ihrem Lebensmittelpunkt entwickelt. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen seien sehr stolz, sich als gewachsenen Teil der Gesellschaft betrachten zu können. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus sehr glücklich und ebenso sehr dankbar, dass sie in Österreich ein solch gedeihliches soziales Umfeld habe gewinnen können. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie würden die gelebte Integration als einen täglichen Lern- und Weiterentwicklungsprozess sehen und seien seit ihrer Ankunft in Österreich stetig bemüht, ein aktiv agierender Bestandteil der Gesellschaft zu sein bzw. würden sie als aktiver Bestandteil an der österreichischen Gesellschaft partizipieren wollen. Als exemplarischen Beleg für die diesbezüglichen Bemühungen verweise die Beschwerdeführerin auf die beiliegenden Beschäftigungsbewilligungen bzw. den Dienstvertrag, welche der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr Sohn XXXX nach mehreren abschlägigen Versuchen erteilt bekommen hätten. Das Privatleben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich weise sehr intensive Bindungen und Verwurzelungen auf. Ein Abbruch der geschilderten Kontakte und Bemühungen hätte für die Beschwerdeführerin und ihre Familie durchaus weitreichende Folgen, da sie ihren Lebensmittelpunkt und den Mittelpunkt ihrer sozialen Interaktionen in Österreich gefunden und geschaffen hätten. Vor allem die Kinder der Beschwerdeführerin hätten einen großen Teil ihres Bildungs- und Sozialisierungsprozesses in Österreich absolviert. Bei einer etwaigen Rückkehr in den Kosovo würde die Beschwerdeführerin in eine Situation der Perspektivenlosigkeit versetzt werden.Am 28.02.2011 langte ein Schreiben vom 24.02.2011 beim Asylgerichtshof ein, in welchem vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen seit ihrer Ankunft in Österreich stets bemüht seien, sich aktiv in die Gesellschaft zu integrieren und ein selbständiges Leben in Österreich zu führen. Als ein wesentliches Anliegen in diesem Zusammenhang habe sich vor allem das rasche Erlernen der deutschen Sprache und die Absolvierung einer soliden Schulbildung gestaltet. Im Laufe des mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich sei es der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen vergönnt gewesen, zahlreiche soziale Kontakte knüpfen zu können, die zum Teil in engen Freundschaften gemündet hätten. Weiters habe eine individuelle Entwurzelung in familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in Bezug auf ihren Heimatstaat in einem hohen Maß stattgefunden. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen würden seit langer Zeit im Raum römisch 40 leben und hätten dort den Mittelpunkt ihres Lebens gefunden und begründet. Basierend auf den Integrationsbestrebungen und dem Willen, aktiv an der österreichischen Gesellschaft teilzuhaben, hätten sie sich in den letzten Jahren in Österreich ein gut funktionierendes und großes soziales Netzwerk aufgebaut; Österreich sei zur neuen Heimat der Familie der Beschwerdeführerin geworden und habe sich zu ihrem Lebensmittelpunkt entwickelt. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen seien sehr stolz, sich als gewachsenen Teil der Gesellschaft betrachten zu können. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus sehr glücklich und ebenso sehr dankbar, dass sie in Österreich ein solch gedeihliches soziales Umfeld habe gewinnen können. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie würden die gelebte Integration als einen täglichen Lern- und Weiterentwicklungsprozess sehen und seien seit ihrer Ankunft in Österreich stetig bemüht, ein aktiv agierender Bestandteil der Gesellschaft zu sein bzw. würden sie als aktiver Bestandteil an der österreichischen Gesellschaft partizipieren wollen. Als exemplarischen Beleg für die diesbezüglichen Bemühungen verweise die Beschwerdeführerin auf die beiliegenden Beschäftigungsbewilligungen bzw. den Dienstvertrag, welche der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr Sohn römisch 40 nach mehreren abschlägigen Versuchen erteilt bekommen hätten. Das Privatleben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich weise sehr intensive Bindungen und Verwurzelungen auf. Ein Abbruch der geschilderten Kontakte und Bemühungen hätte für die Beschwerdeführerin und ihre Familie durchaus weitreichende Folgen, da sie ihren Lebensmittelpunkt und den Mittelpunkt ihrer sozialen Interaktionen in Österreich gefunden und geschaffen hätten. Vor allem die Kinder der Beschwerdeführerin hätten einen großen Teil ihres Bildungs- und Sozialisierungsprozesses in Österreich absolviert. Bei einer etwaigen Rückkehr in den Kosovo würde die Beschwerdeführerin in eine Situation der Perspektivenlosigkeit versetzt werden.

Mit Schreiben des erkennenden Gerichtshofes vom 03.03.2011 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation im Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit sowie zu den familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Eingabe vom 24.02.2011 hinsichtlich der Integration in Österreich die Gelegenheit gegeben, die von ihr vorgebrachte ausgeprägte und verfestigte Integration in Österreich hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens durch Vorlage weiterer geeigneter Belege (wie etwa Schulzeugnisse und/oder sonstige Ausbildungsnachweise der Kinder, Belege für Deutschkenntnisse, Belege in Bezug auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.02.2011, die Familie habe ein gut funktionierendes und großes soziales Netzwerk, etc.) näher zu dokumentieren. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben und ihr weiters mitgeteilt, dass das Erkenntnis auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit ihre Stellungnahme nicht anderes erfordere. Diese Stellungnahmemöglichkeit wurde auch dem Bundesasylamt eingeräumt.Mit Schreiben des erkennenden Gerichtshofes vom 03.03.2011 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation im Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit sowie zu den familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Eingabe vom 24.02.2011 hinsichtlich der Integration in Österreich die Gelegenheit gegeben, die von ihr vorgebrachte ausgeprägte und verfestigte Integration in Österreich hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens durch Vorlage weiterer geeigneter Belege (wie etwa Schulzeugnisse und/oder sonstige Ausbildungsnachweise der Kinder, Belege für Deutschkenntnisse, Belege in Bezug auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.02.2011, die Familie habe ein gut funktionierendes und großes soziales Netzwerk, etc.) näher zu dokumentieren. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben und ihr weiters mitgeteilt, dass das Erkenntnis auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit ihre Stellungnahme nicht anderes erfordere. Diese Stellungnahmemöglichkeit wurde auch dem Bundesasylamt eingeräumt.

Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen wurde mit Schreiben vom 15.03.2011 erstattet, in welcher zunächst allgemein zur Situation in der Republik Kosovo Stellung genommen wird. Zur nunmehrigen kosovarischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes des Kosovo zu Folge als kosovarische Staatsbürgerin anzusehen sei, sich aber keineswegs als solche fühle. Zu ihren Familienverhältnissen und privaten Situation in Österreich wolle die Beschwerdeführerin vorbringen, dass sie und ihre Familienangehörigen seit ihrer Ankunft in Österreich stetig bemüht seien, sich aktiv in die Gesellschaft zu integrieren und ein selbständiges Leben in Österreich zu führen. Im Zusammenhang mit der Erlernung der deutschen Sprache wird auf die Deutschkursbestätigungen und diverse Zeugnisse in der Beilage verwiesen.

Die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, habe in XXXX die Sporthauptschule/Internationale Hauptschule und im Anschluss die Fachschule für Land- und Ernährungswissenschaft des Landes Steiermark in XXXX absolviert und habe diesbezüglich durchaus beachtliche schulische Leistungen und Erfolge an den Tag gelegt. Darüber hinaus habe sich ihr Streben nach weiteren Ausbildungen und dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen in der Absolvierung diverser Kurse und Module wie beispielsweise jene im Bereich "Altenhilfe", "Hilfe für den Helfer" und "Kommunikation im Rahmen der Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin" dargelegt. Weiters habe sie das "ECDL Core Certificate" und beim Österreichischen Roten Kreuz den "Grundkurs Erste Hilfe" und die Kurse "Eltern und Kind" bzw. "Betreuung und Pflege in der Familie" absolviert.Die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , habe in römisch 40 die Sporthauptschule/Internationale Hauptschule und im Anschluss die Fachschule für Land- und Ernährungswissenschaft des Landes Steiermark in römisch 40 absolviert und habe diesbezüglich durchaus beachtliche schulische Leistungen und Erfolge an den Tag gelegt. Darüber hinaus habe sich ihr Streben nach weiteren Ausbildungen und dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen in der Absolvierung diverser Kurse und Module wie beispielsweise jene im Bereich "Altenhilfe", "Hilfe für den Helfer" und "Kommunikation im Rahmen der Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin" dargelegt. Weiters habe sie das "ECDL Core Certificate" und beim Österreichischen Roten Kreuz den "Grundkurs Erste Hilfe" und die Kurse "Eltern und Kind" bzw. "Betreuung und Pflege in der Familie" absolviert.

Ihr Sohn XXXX habe ebenso die Sporthauptschule/Internationale Hauptschule in XXXX und anschließend die Bundeshandelsschule XXXX absolviert. Seit der Saison 2009/2010 sei er ein aktives Mitglied des XXXX. Seitens des Trainers, des Obmanns und des Sektionsleiters werde er als tragendes Mitglied des Vereins charakterisiert. Neben den sportlichen Aspekten engagiere er sich ebenso im Zusammenhang mit der Organisation diverser Veranstaltungen und auch in der Leitung des Vereines.Ihr Sohn römisch 40 habe ebenso die Sporthauptschule/Internationale Hauptschule in römisch 40 und anschließend die Bundeshandelsschule römisch 40 absolviert. Seit der Saison 2009 aus 2010, sei er ein aktives Mitglied des römisch 40 . Seitens des Trainers, des Obmanns und des Sektionsleiters werde er als tragendes Mitglied des Vereins charakterisiert. Neben den sportlichen Aspekten engagiere er sich ebenso im Zusammenhang mit der Organisation diverser Veranstaltungen und auch in der Leitung des Vereines.

Der Sohn XXXX habe ebenfalls die Sporthauptschule/Internationale Hauptschule in XXXX absolviert und besuche aktuell die Bundeshandelsschule XXXX. Von der Schulleitung werde er als sehr gut integriert bezeichnet, seine Deutschkenntnisse seien gut und sein Verhalten in der Schule sehr zufriedenstellend. Neben seinen schulischen Agenden verwirkliche Adem auch in der Freizeit seine Leidenschaft und sportliche Neigung in der Volleyballmannschaft der XXXX.Der Sohn römisch 40 habe ebenfalls die Sporthauptschule/Internationale Hauptschule in römisch 40 absolviert und besuche aktuell die Bundeshandelsschule römisch 40 . Von der Schulleitung werde er als sehr gut integriert bezeichnet, seine Deutschkenntnisse seien gut und sein Verhalten in der Schule sehr zufriedenstellend. Neben seinen schulischen Agenden verwirkliche Adem auch in der Freizeit seine Leidenschaft und sportliche Neigung in der Volleyballmannschaft der römisch 40 .

Es seien bereits viele Jahre erfolgreich in die Ausbildungen der Kinder der Beschwerdeführerin investiert worden und würden sie die deutsche Sprache sehr gut beherrschen. Sie seien voll integriert und würden Österreich als ihre Heimat ansehen.

Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen würden lediglich über rudimentäre familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo verfügen und würden bei einer etwaigen Rückkehr weder ein familiäres oder soziales Netzwerk vorfinden und wären im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Existenz massiven Schwierigkeiten und Problemen ausgesetzt. Die Rückkehr der Familie der Beschwerdeführerin in den Kosovo würde sie in eine existenzbedrohende Situation versetzen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen würden über zahlreiche Bekannte und Freunde in ihrem Heimatdorf Löffelbach verfügen, seien es Nachbarn, SchulkollegInnen und LehrerInnen ihrer Kinder, Trainer und Funktionäre des Sportvereins, Freunde in der Pfarre etc.; auf ein Schreiben der Familie XXXX in der Beilage zur Stellungnahme werde verwiesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bemühe sich auch seit mehreren Jahren eine Erwerbstätigkeit zu erlangen. Wie bereits mit Schreiben vom 24.02.2011 mitgeteilt, hätten der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr Sohn XXXX aktuelle Beschäftigungsbewilligungen erlangen können. Ein Abbruch der geschilderten Kontakte und Bemühungen hätte durchaus weitreichende Folgen, vor allem die Kinder der Beschwerdeführerin hätten einen großen Teil ihres Bildungs- und Sozialisierungsprozesses in Österreich absolviert. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Zahl B 950/10 vom 07.10.2010 verwiesen, in welcher dieser einerseits feststellt, dass die lange Dauer der Asylverfahren nicht den Beschwerdeführern anzulasten sei und ebenso die Notwendigkeit einer starken Gewichtung der schulischen und gesellschaftlichen Integration minderjähriger Kinder, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, aufzeige. Bezug nehmend auf die Dauer der Asylverfahren wolle die Beschwerdeführerin auch vorbringen, dass sie keinerlei Handlungen gesetzt habe, die eine Verzögerung des Verfahrens bedingen würde. Weiters wolle die Beschwerdeführerin auf die Unbescholtenheit sämtlicher Familienmitglieder verweisen.Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen würden lediglich über rudimentäre familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo verfügen und würden bei einer etwaigen Rückkehr weder ein familiäres oder soziales Netzwerk vorfinden und wären im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Existenz massiven Schwierigkeiten und Problemen ausgesetzt. Die Rückkehr der Familie der Beschwerdeführerin in den Kosovo würde sie in eine existenzbedrohende Situation versetzen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen würden über zahlreiche Bekannte und Freunde in ihrem Heimatdorf Löffelbach verfügen, seien es Nachbarn, SchulkollegInnen und LehrerInnen ihrer Kinder, Trainer und Funktionäre des Sportvereins, Freunde in der Pfarre etc.; auf ein Schreiben der Familie römisch 40 in der Beilage zur Stellungnahme werde verwiesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bemühe sich auch seit mehreren Jahren eine Erwerbstätigkeit zu erlangen. Wie bereits mit Schreiben vom 24.02.2011 mitgeteilt, hätten der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr Sohn römisch 40 aktuelle Beschäftigungsbewilligungen erlangen können. Ein Abbruch der geschilderten Kontakte und Bemühungen hätte durchaus weitreichende Folgen, vor allem die Kinder der Beschwerdeführerin hätten einen großen Teil ihres Bildungs- und Sozialisierungsprozesses in Österreich absolviert. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Zahl B 950/10 vom 07.10.2010 verwiesen, in welcher dieser einerseits feststellt, dass die lange Dauer der Asylverfahren nicht den Beschwerdeführern anzulasten sei und ebenso die Notwendigkeit einer starken Gewichtung der schulischen und gesellschaftlichen Integration minderjähriger Kinder, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, aufzeige. Bezug nehmend auf die Dauer der Asylverfahren wolle die Beschwerdeführerin auch vorbringen, dass sie keinerlei Handlungen gesetzt habe, die eine Verzögerung des Verfahrens bedingen würde. Weiters wolle die Beschwerdeführerin auf die Unbescholtenheit sämtlicher Familienmitglieder verweisen.

Betreffend die gesundheitliche Situation der Familie der Beschwerdeführerin, verweise sie auf die diesbezüglichen ärztlichen Berichte in der Beilage.

In der Beilage zur Stellungnahme finden sich neben Medienberichten ein Zertifikat vom 27.06.2005, ausgestellt von der Pfarre XXXX, welchem zu Folge der Ehemann der Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs im Ausmaß von 90 Stunden teilgenommen habe, Schulbesuchbestätigungen und Schulzeugnisse der Kinder der Beschwerdeführerin, Bestätigungen über den in der Stellungnahme angesprochenen Besuch von Weiterbildungskursen der Tochter XXXX, weiters Unterstützungserklärungen der XXXX hinsichtlich des Sohnes XXXX, des Familienbetriebes Landgasthof XXXX vom März 2011, in welcher festgehalten wird, dass die Familie der Beschwerdeführerin seit Jänner 2005 im Haus der Familie XXXX untergebracht sei und sich in dieser Zeit stets vorbildlich, hilfsbereit und zuvorkommend verhalten habe und seitens der Familie und von vielen Menschen im Ort, die die Familie der Beschwerdeführerin kennen würden, außerordentlich geschätzt werde. Die ganze Familie sei gut integriert, da sie die deutsche Sprache gut bis sehr gut beherrsche. Die Familie der Beschwerdeführerin sei sehr fleißig und gewissenhaft und würde dadurch in Österreich ein Gewinn für die Gemeinschaft werden. Weiters wurde eine Bestätigung des Schuldirektors des Sohnes XXXX vorgelegt, in welcher festgehalten wird, dass sich XXXX sehr gut in der Handelsschule XXXX integriert habe, seine Deutschkenntnisse gut seien und sein Verhalten sehr zufriedenstellend sei.In der Beilage zur Stellungnahme finden sich neben Medienberichten ein Zertifikat vom 27.06.2005, ausgestellt von der Pfarre römisch 40 , welchem zu Folge der Ehemann der Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs im Ausmaß von 90 Stunden teilgenommen habe, Schulbesuchbestätigungen und Schulzeugnisse der Kinder der Beschwerdeführerin, Bestätigungen über den in der Stellungnahme angesprochenen Besuch von Weiterbildungskursen der Tochter römisch 40 , weiters Unterstützungserklärungen der römisch 40 hinsichtlich des Sohnes römisch 40 , des Familienbetriebes Landgasthof römisch 40 vom März 2011, in welcher festgehalten wird, dass die Familie der Beschwerdeführerin seit Jänner 2005 im Haus der Familie römisch 40 untergebracht sei und sich in dieser Zeit stets vorbildlich, hilfsbereit und zuvorkommend verhalten habe und seitens der Familie und von vielen Menschen im Ort, die die Familie der Beschwerdeführerin kennen würden, außerordentlich geschätzt werde. Die ganze Familie sei gut integriert, da sie die deutsche Sprache gut bis sehr gut beherrsche. Die Familie der Beschwerdeführerin sei sehr fleißig und gewissenhaft und würde dadurch in Österreich ein Gewinn für die Gemeinschaft werden. Weiters wurde eine Bestätigung des Schuldirektors des Sohnes römisch 40 vorgelegt, in welcher festgehalten wird, dass sich römisch 40 sehr gut in der Handelsschule römisch 40 integriert habe, seine Deutschkenntnisse gut seien und sein Verhalten sehr zufriedenstellend sei.

Weiters sind hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ärztliche Berichte vom 14.03.2011 eines Arztes für Allgemeinmedizin beigelegt, in welchen zum Ehemann der Beschwerdeführerin ausgeführt wird, dass er seit den Erlebnissen im Kosovo an einer Angststörung mit ausgeprägter Schlafstörung leide, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Rückenschmerzen und seit der Flucht aus dem Kosovo an chronischer Zukunftsangst. Hinsichtlich der Tochter XXXX findet sich ein Befundbericht des Psychosozialen Zentrums XXXX vom 16.10.2008, welchem zu Folge die Tochter der Beschwerdeführerin seit 1991 in einer ständigen Unsicherheit lebe und seit einigen Monaten depressive Symptome zu beobachten seien und es seit einer Behandlung mit dem Medikament Cipralex zu einer Besserung gekommen sei.Weiters sind hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ärztliche Berichte vom 14.03.2011 eines Arztes für Allgemeinmedizin beigelegt, in welchen zum Ehemann der Beschwerdeführerin ausgeführt wird, dass er seit den Erlebnissen im Kosovo an einer Angststörung mit ausgeprägter Schlafstörung leide, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Rückenschmerzen und seit der Flucht aus dem Kosovo an chronischer Zukunftsangst. Hinsichtlich der Tochter römisch 40 findet sich ein Befundbericht des Psychosozialen Zentrums römisch 40 vom 16.10.2008, welchem zu Folge die Tochter der Beschwerdeführerin seit 1991 in einer ständigen Unsicherheit lebe und seit einigen Monaten depressive Symptome zu beobachten seien und es seit einer Behandlung mit dem Medikament Cipralex zu einer Besserung gekommen sei.

Letztlich langten am 22.03.2011 in Ergänzung zur Stellungnahme vom 15.03.2011 eine Unterstützungserklärung einer Lehrerin der Tochter XXXX vom 11.03.2011 sowie einer Betreuerin der Caritas vom 21.03.2011 beim Asylgerichtshof ein.Letztlich langten am 22.03.2011 in Ergänzung zur Stellungnahme vom 15.03.2011 eine Unterstützungserklärung einer Lehrerin der Tochter römisch 40 vom 11.03.2011 sowie einer Betreuerin der Caritas vom 21.03.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Auf Grundlage der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt am 07.12.2005 sowie am 09.05.2006, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 26.05.2006, der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 15.03.2011 und den im Beschwerdeverfahren zur Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Goraner an und führt den im Spruch genannten Namen. Sie reiste ihren Angaben zu Folge gemeinsam mit der Tochter XXXX und dem Sohn XXXX am 04.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und die mit ihr eingereisten Kinder am selben Tag jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Die mit der Beschwerdeführerin eingereisten Kinder waren zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch minderjährig.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Goraner an und führt den im Spruch genannten Namen. Sie reiste ihren Angaben zu Folge gemeinsam mit der Tochter römisch 40 und dem Sohn römisch 40 am 04.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und die mit ihr eingereisten Kinder am selben Tag jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Die mit der Beschwerdeführerin eingereisten Kinder waren zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch minderjährig.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX, reiste gemeinsam mit seinem zum damaligen Zeitpunkt minderjährig gewesenen Sohn XXXX bereits am 24.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und seinen Sohn XXXX jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.Der Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , reiste gemeinsam mit seinem zum damaligen Zeitpunkt minderjährig gewesenen Sohn römisch 40 bereits am 24.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und seinen Sohn römisch 40 jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.

Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX in der Gemeinde XXXX geboren, wo sie sich bis Juli 2001 durchgehend aufhielt. Im Juli 2001 reiste sie mit ihrer Familie nach Dänemark, wo sie einen Asylantrag stellte. Nach einer negativen Asylerledigung im November 2002 in Dänemark reiste die Beschwerdeführerin nach Norwegen weiter, wo sie ebenfalls einen Asylantrag einbrachte und über welchen ebenso im Februar 2004 negativ entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin wurde in Folge am 24.02.2004 in den Kosovo abgeschoben, wo sie sich bis zu ihrer neuerlichen Ausreise und illegalen Einreise nach Österreich im Dezember 2005 aufhielt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr Sohn XXXX verließen bereits ein Jahr zuvor, im Dezember 2004, den Kosovo.Die Beschwerdeführerin wurde in römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 geboren, wo sie sich bis Juli 2001 durchgehend aufhielt. Im Juli 2001 reiste sie mit ihrer Familie nach Dänemark, wo sie einen Asylantrag stellte. Nach einer negativen Asylerledigung im November 2002 in Dänemark reiste die Beschwerdeführerin nach Norwegen weiter, wo sie ebenfalls einen Asylantrag einbrachte und über welchen ebenso im Februar 2004 negativ entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin wurde in Folge am 24.02.2004 in den Kosovo abgeschoben, wo sie sich bis zu ihrer neuerlichen Ausreise und illegalen Einreise nach Österreich im Dezember 2005 aufhielt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr Sohn römisch 40 verließen bereits ein Jahr zuvor, im Dezember 2004, den Kosovo.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine achtjährige Schulbildung. Ihr Ehemann war dessen Angaben zu Folge von 1981 bis 1999 als selbständiger Zuckerbäcker tätig. Vor der Ausreise nach Österreich lebten die Beschwerdeführerin und ihre Familie im eigenen Haus.

Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer derart schweren bzw. akut lebensbedrohlichen Erkrankung, welche in der Republik Kosovo nicht behandelbar wäre und welche eine Verbringung in den Kosovo gemäß Art. 3 EMRK unzulässig machen würde, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf in Österreich.Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer derart schweren bzw. akut lebensbedrohlichen Erkrankung, welche in der Republik Kosovo nicht behandelbar wäre und welche eine Verbringung in den Kosovo gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf in Österreich.

Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:

1. Allgemeine Lage im Kosovo:

1. a. Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]

1. b. Lageentwicklung:

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.2. Statusverhandlungen

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.3. Wahlen

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007:

AAK (Ramush Haradinaj) - 9,6% (2004: 8,39%), ds. 10 Sitze, davon 3 Frauen, AKR (Beghjet Pacolli) - 12,3% (2004: nk), ds. 13 Sitze, davon 4 Frauen, LDD (Nexhat Daci) - 10% (2004: nk), ds. 11 Sitze, davon 4 Frauen, LDK Fatmir Sejdu) - 22,6% (2004: 45,42%), ds. 25 Sitze, davon 8 Frauen, ORA (Veton Surroi) - 4,1% (2004: 6,23%), ds. 0 Sitze, PDK (Hashim Thaci) - 34,3,% (2004: 28,85%), ds. 37 Sitze, davon 12 Frauen, Andere Parteien - 7,1% (2004: 11,11%), ds. 24 Sitze, davon 6 Frauen;

Insgesamt daher: 120 Sitze, davon 27 Frauen

[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27][Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

Am 2. November 2010 wurde die Regierung im Kosovo per Misstrauensvotum (eingebracht von der Opposition, aber auch von der Regierungspartei PDK unterstützt) gestürzt. Dem vorangegangen war der Rücktritt des Präsidenten Fatmir Sejdiu (LDK) Ende September und dem Zurückziehen der sechs LDK-Minister aus der gemeinsam mit der PDK geführten Regierung Mitte Oktober. Am 12. Dezember sollen Neuwahlen stattfinden. Übergangspräsident ist Jakup Krasniqi. [AFP 2.11.2010, Kurier 2.11.2010]

Auslöser dieser bereits monatelang andauernden Regierungskrise war ein regierungsinterner Streit (zwischen LDK und PDK) über die Privatisierung der staatlichen Telekom (PTK) sowie - speziell für den Rücktritt des Präsidenten Fatmir Sejdiu (LDK) verantwortlich - eine Entscheidung des Verfassungsgerichts, wonach dieser bei seinem Amtsantritt als Staatschef die Verfassung gebrochen hätte, weil er seinen Posten als Vorsitzender der LDK behalten hatte [NZZ 2.11.2010, AFP 2.11.2010].

Die Regierung in Belgrad/Serbien ruft zum Boykott der Wahl im Kosovo auf [10.11.2010 EpochTimes Deutschland/DAPD].

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19.05.2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. [International Court of Justice, 22.07.2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo]

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3; http://www.kosovothanksyou.com (13.08.2010)][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3; http://www.kosovothanksyou.com (13.08.2010)]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle. Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.

[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:

Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIPCHAPTER römisch zwei ACQUISITION OF CITIZENSHIP

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

a) by birth;

b) by adoption;

c) by naturalization;

d) based on international treaties

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:

Acquisition of citizenship by birth

Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage

6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.

6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:6.2 römisch eins f on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:

a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;

b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;

c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.

Übergangsbestimmungen:

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONSCHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

Exkurs:

REGULATION NO. 2000/13

UNMIK/REG/2000/13

17 March 2000

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

Section 3

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of

Kosovo:

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

Doppelstaatsbürgerschaft

Article 3 Multiple Citizenships

A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of KosovaA citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]

Zusammenfassend ergibt sich:

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

2. Sicherheitslage im Kosovo:

Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008.

(Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 9)

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42][Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden.

[Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.

[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls

Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.

KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:

Aktive: 2.500

Reservisten: 800

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt.

[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40][Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 10.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

3. a. Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 270 Euro.

Die Anzahl der Arbeitssuchenden hat sich leicht erhöht. Nach der offiziellen Arbeitslosenstatistik für Februar 2010 waren 338.895 Personen (davon 161.131 Frauen) als arbeitslos registriert (308.200 albanische Volkszugehörige, 13.190 Serben sowie 17.505 Angehörige anderer Volksgruppen). Die Arbeitslosenquote beträgt derzeit ca. 44 %. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 25][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 25]

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24]

Im September 2009 bezogen insgesamt 36 265 Familien (mit gesamt 158 500 Angehörigen) Sozialunterstützung.

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

3. c. Gesundheitswesen:

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam

voran.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch

Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.

Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.

Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.

Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird. Die tertiätr Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte, 1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.

Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74

%.

Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.

Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt drei Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind 100 regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.

Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.

Da Nierentransplantationen in Kosovo nicht möglich sind und viele Patienten nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht, sondern steigt jährlich um ca. 10 % an. Die Kapazitäten verknappen sich derzeit zunehmend, so dass die Dialysegeräte im Drei- und Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten genutzt werden. In der Universitätsklinik Pristina laufen die Geräte wegen des großen Bedarfs im 24-Stunden-Betrieb. Die Dauer der Dialysebehandlung beträgt dort pro Patient 4 Stunden. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten. Kein neuer Patient wird abgewiesen.

Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 25-30]

Krebs ist im Kosovo bedingt behandelbar. Nicht möglich ist eine Strahlentherapie, da ein in der Universitätsklinik Pristina bereits vorhandener "Accelerator-Strahler" noch nicht einsatzbereit ist. Chemotherapie ist möglich, allerdings sind die Medikamente größtenteils selbst auf dem privaten Markt zu besorgen, ein geringer Teil wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt.

Für Strahlentherapie weichen sehr viele Kosovaren entweder nach Serbien, der Türkei oder Deutschland , Schweiz, Liechtenstein und Österreich aus.

Die Behandlungen werden entweder:

a) aus dem Kosovobudget finanziert (Bestätigung, dass Behandlung im Kosovo nicht möglich ist und dann Aufnahme in eine Warteliste, welche nicht vollständig abgearbeitet werden kann),

b) aufgrund privater Versicherungen (es gibt keine Pflichtversicherung im Kosovo) beglichen

c) durch NGO¿s (Mother Teresa, etc) finanziert oder

d) privat beglichen (Therapien bewegen sich auf ca. 30.000 Euro, je nach Schwere)

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE]

Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).

Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt.

Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.

Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen. Die Privatklinik mit dem Namen "Heart" am Stadtrand von Gjakovë hat im April 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die räumliche und medizinisch-technische Ausstattung entspricht einem hohen Standard. Eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation sind vorhanden. Die Klinik verfügt über 30 Betten. Die Personalstärke liegt bei ca. 40 Personen, darunter fünf Herzchirurgen und 30 Krankenschwestern und -pfleger.

Herzoperationen werden derzeit durch ein Ärzteteam bestehend aus zwei Herzchirurgen, einem Anästhesisten und OP-Schwestern aus Krankenhäusern in der Schweiz, durchgeführt.

Die zweite Klinik namens "EDA" wurde im Mai 2009 in Pristina eröffnet. Sie war zuvor ebenfalls in der Stadt Gjakovë ansässig und firmierte unter dem Namen "Intermed".

Alle außerhalb der Basisversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten sind im Regelfall weitaus höher als die im öffentlichen Gesundheitssystem zu leistenden Zuzahlungen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten von Privatarzt zu Privatarzt unterschiedlich sein. Im

Vergleich mit z. B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungskosten in Kosovo deutlich niedriger.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals

serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 25-30]

Zur Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas wird festgestellt:

Die Gemeinde Dragash/Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Dragash/Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Pirzren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern.

(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 1)

Zur Region Gora gehören folgende Dörfer:

Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (gesamt 18 Dörfer)

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Dragash- ethnische Gruppe der Goraner, 14.10.2006)

Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Dragas beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)

Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner einen Dialekt (Na¿inski - unsere Sprache) sprechen, welcher der mazedonischen Sprache verwandter ist als der Serbischen.

Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Dragash/Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿ gleichermaßen zu.

(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 3)

Politische Vertretung

Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. die "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragash/Draga¿ und die Bosniac Party (BSK) aus Peje/Pec.

Während die Koalition Vakat für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken.

(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seiten 3-4)

GIG kooperiert massiv mit Serbien, deklariert die serbische Sprache als eigene und lehnt die Unabhängigkeit der Republik Kosovo ab. VAKAT ist pragmatisch eingestellt, spricht sich für Bosnisch als Sprache aus und kooperiert mit den lokalen Institutionen im Kosovo.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)

Am 21.1.2007 eröffnete die New Kosovo Alliance (AKR) in der Gemeinde Dragash/Draga¿ ein Parteibüro. Die 5000 Mitglieder zählende Partei ist die erste Partei in der Region, die sowohl Albaner als auch Goraner und Bosniaken vereinigt.

(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 7; (OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)

Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten.

Der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragash/Draga¿ gehören 3 Goraner/Bosniaken von Vakat, 2 von GIG und einer von der SDA an.

Insgesamt sieht die Parteienverteilung folgendermaßen aus: 7 PDK, 5 LDK, 3 Vakat, 2 GIG, jeweils 1 AAK, AKR, LDD, SDA. Den Bürgermeister stellt die PDK.

Zwei von sechs Direktorien der Gemeinde Dragash/Draga¿ unterstehen Goranern. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Goraner geleitet. Der Anteil der in den Gemeindeinstitutionen beschäftigten Mitarbeiter goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 31,5 %.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Justiz

Im Kommunalgericht und im Gericht für geringere Vergehen in Dragash/Draga¿ sind insgesamt drei Richter, allesamt Albaner, beschäftigt.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)

Sprache, Bildungssektor

Wie bereits erwähnt, sprechen die Goraner einen eigenen Dialekt, genannt "Nasinski", eine Mischung aus Mazedonisch, Türkisch, Bosnisch und Serbisch. Ihre eigentliche Muttersprache verwenden die Goraner allerdings ausschließlich im privaten Umgang miteinander, dies aber zunehmend seltener, da deren Bildungssprache immer Serbisch war. Forderungen nach Verwendung der eigenen Muttersprache wurden bislang nicht erhoben. Die Bevölkerung Goras ist gespalten, ein Teil fordert als Amts- und Unterrichtssprache Bosnisch, ein anderer Teil Serbisch.

Neben den beiden kosovoweiten Amtsprachen Albanisch und Serbisch wurde per Gemeindestatut von Dragash/Draga¿ die bosnische Sprache als weitere Amtssprache auf Gemeindeebene anerkannt. Damit wurde der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras entsprochen.

(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)

In der Gemeinde Dragas gibt es 35 Grundschulen, davon sind 23 Satellitenschulen in entfernten Dörfern für die Schulstufen 1-4, die übrigen 12 sind für alle Grundschulstufen. Sechs davon sind in Opoja (albanisch), 5 in Gora (goranisch) und eine in der Stadt Dragas. Diese Schule hat sowohl albanische als auch goranische Schüler. Die einzige Sekundarschule befindet sich in der Stadt Dragas mit einer Satellitenschule in Bresane und ist ebenfalls multiethnisch.

Der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras (Bosniaken) entsprechend, wurde ein bosnisch kosovarischer Lehrplan vom kosovarischen Unterrichtsministerium mit Beteiligung bosnischen Lehrpersonals entwickelt. Unterricht in bosnischer Sprache ist sowohl in Prizren als auch in der Gemeinde Dragash/Draga¿ möglich.

(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)

Der neue Lehrplan für Kosovo wird nur in Restelica und Krusevo (bosnisch) umgesetzt.

Das Gymnasium in Dragas führt neben den Klassen in Albanisch auch Klassen in Bosnisch und beschäftigt auch Goraner als Lehrer. Hier beträgt der Schülerstand dzt. ca. 15 Goraner. Der Lehrplan ist jener, welchem im gesamten Kosovo gefolgt werden sollte.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Die restlichen Schüler (etwa 1150) werden nach serbischen Lehrplänen in sogenannten parallellen Strukturen unterrichtet.

(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 11)

Im Dorf Mlike (nahe Dragas) wurde von der Parallelverwaltung ein Gymnasium mit Unterricht in serbischer Sprache eingerichtet.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Diese Schule, die zuletzt 111 Schüler hatte und von Geldern der serbischen Regierung errichtet worden war, wurde am 11. Oktober 2008 von den kosovarischen Behörden abgerissen, als Grund wurde eine fehlende Baubewilligung angegeben.

(B92: Govt. funded school demolished in Kosovo. 12.10.2008. http://www.b92.net/eng/news/politics-article.php?yyyy=2008&mm=10&dd=12&nav_id=54161)

Derzeit besteht die Schule wieder, es wird nach dem serbischen Lehrplan unterrichtet.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 31.03.2010)

Der parallele Schulbetrieb für Gorani sowie das Personal werden komplett vom serbischen Unterrichtsministerium finanziert.

Das kosovarische Curriculum (das in serbischer Sprache nicht angeboten wird) wird weder in Serbien noch in Bosnien-Herzegowina anerkannt. Wer dort oder an der Universität in Nord - Mitrovica eine höhere Bildung genießen will, kann das nur, indem er dem serbischen Curriculum folgt, weshalb viele Goraner (Eltern, Lehrer und Schüler) sich weigern, sich in das kosovarische Schulsystem zu integrieren.

(Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seiten 44-45)

Zwei Fakultäten, nämlich die pädagogische Fakultät in Prizren und die Fakultät für Managment in Pec bieten Vorlesung in bosnischer Sprache an. Seit dem Studienjahr 2007/08 ist der Studienzweig Informatik auch in bosnischer Sprache möglich.

(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 10; Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seite 44)

Gesundheitswesen

Die Stadt Dragash/Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner.

(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Dragas, April 2008)

Das Krankenhaus Dragas ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Sozialwesen

Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen.

Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Dragash/Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden.

(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6)

Lebensbedingungen, Arbeitsmarkt

Aufgrund dürftiger landwirtschaftlicher Ressourcen und der geographischen Isolation gehört Dragas zu den am wenigsten entwickelten Regionen des Kosovo.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)

Insgesamt waren im Jahr 2008 5777 (4494 Albaner und 1282 Goraner/Bosnier sowie 1 Serbe) Personen arbeitslos gemeldet. (Kuvendi Komunal Dragash, Kancelarija za povratak: Op¿tinska strategija za povratak za 2009. godinu, 25.02.2009

(Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr: Rückkehrstrategie für das Jahr 2009)

http://www.komuna-dragashi.org/images/stories/PDF/zyra_per_kthip.pdf/StategiaOSzP2009.pdf)

Dass aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage viele Bewohner von Dragash/Draga¿ ihre Heimat verlassen, wird auch vom Vorsitzenden des Amtes für Volksgruppenangelegenheiten (einem Gorani) bestätigt. So erklärte der Vorsitzende, dass die Migration seit 200 Jahren einhält. Gorani haben sich zumeist als Gastarbeiter in Serbien und Montenegro (Belgrad, Novi Sad, Nis, Novi Pazar, Kraljevo, Podgorica), BIH (Sarajevo), Mazedonien (Skopje) und Kroatien (Zagreb, Rijeka) niedergelassen.

(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)

Die Tradition der Gorani als Zuckerbäcker, respektive der slawischen Muslime während der Bausaison das Tal zu verlassen besteht weiter. Arbeit wird im Nordteil von Kosovska Mitrovica aber auch in Montenegro oder Serbien gesucht. Daneben besteht auch eine von Dorf zu Dorf unterschiedliche Auswanderungstradition in europäische Länder.

Die Lebenshaltungskosten der verschiedenen Gruppen der slawischen Muslime sind denjenigen der kosovo-albanischen Mehrheit vergleichbar. Eine Stütze stellen vielfach das eigene Haus, ein kleiner Landbesitz und vor allem außerhalb des Kosovo verdientes Geld sowie Überweisungen (Remittences) oder Rentenzahlungen aus Serbien und/oder aus europäischen Ländern dar.

(Bundesamt für Migration: Kosovo: Lage der Minderheiten. 31.08.2006, Seite 5)

Sicherheitslage

Die Polizeistation Dragas wurde im November 2004 an Kosovo Police Service (KPS) übergeben und wird von einem Kosovo-Albanischen Kommandanten und einem Goraner als Stellvertreter geleitet. 47 Polizeibeamte sind ethnische Albaner, 33 Goraner (inklusive 6 Polizisten in der Grenzpolizeistation Krusevo). EULEX unterstützt KP in Dragas mit fünf internationalen Beamten als Beobachter und Berater.

Ein türkisches Bataillon ist als Teil der deutschen multinationalen KFOR - Brigade (Süd) in Dragas stationiert.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)

Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut.

(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25)

Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vetretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist.

(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18)

Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung.

(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8; Kuvendi Komunal Dragash, Kancelarija za povratak: Op¿tinska strategija za povratak za 2009. godinu, 25.02.2009

(Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr: Rückkehrstrategie für das Jahr 2009); Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: September 2009), 27.10.2009

Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragash/Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.

(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK:

Operational Guidance Notes 22.07 2008)

Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam.

(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite

8)

Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.

Die Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.

Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.

Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge,die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.

3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert.

(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 19)

Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:

Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragash/Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus.

(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).

Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 31.03.2007, Seite 18)

Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert.

(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)

Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze.

(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 26)

Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 04.12.2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)

Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17.2.2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar.

Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein.

(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 20)

Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)

Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind.

(OSCE, Municipal Profile Dragash/Dragas, June 2006)

Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.

Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)

Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird).

(Spezialattaché XXXX: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)

Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Dragash/Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffen mehr dokumentiert werden. Im jüngsten Positionspapier des UNHCR scheinen Goraner nicht als gefährdete Personengruppe auf, die Sicherheitslage in der Region GORA hat sich auch 2009 deutlich verbessert.

(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Januar 2009), 02.02.2009, Seite 17; UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09 November 2009; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 27.09.2009; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 31.03.2010)

Die Gemeinde Dragash/Dragas ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)

Zudem genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad.

(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).

Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen. Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet.

(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)

Goraner sind im gesamten Kosovo (Prizren, Peja/Pec, Prishtinë/Pri¿tina, Gjilan/Giljane, Ferizaj/Uro¿evac, usw.) wirtschaftlich tätig. Traditionell sind die Goraner im Gastgewerbe tätig, es bestehen auch heute noch im gesamten Kosovo zahlreiche Konditoreien, Bäckereien, und Restaurants, die im Eigentum von Goranern stehen und von diesen betrieben werden.

(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 6)

Der Aufenthalt in Serbien und Kroatien ist durch vorhandene Dokumente (FRY bzw. SCG - Reisepass) kein Problem. Goraner erhalten auch jetzt serbische Pässe und vor dem EU-Beitritt Bulgariens bestand auch ein sehr guter Zugang zu bulgarischen Reisepässen.

(Spezialattaché XXXX: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)

Während des bewaffneten Konfliktes (März bis Juni 1999) erfolgte für die Goraner eine Generalmobilmachung, welche auch administrativ mit Einberufungsbefehlen, etc zum Ausdruck kam.

Männliche Personen im Alter von achtzehn bis fünfundvierzig Jahren (hier schwanken die Angaben, auf alle Fälle wurden Personen unter achtzehn Jahren lt. Auskunft nicht mobilisiert) wurden eingezogen und leisteten in der Region Dienst.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 56)

Vertreter der goranischen Volksgruppe behaupten den Einberufungsbefehlen zu 100% Folge geleistet zu haben. Fest steht allerdings auch, dass einige Goraner sich der Einberufung in die JVA durch Flucht aus der Gemeinde entzogen haben bzw. nach dem Einzug desertiert sind.

(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11)

Die mobilisierten Goraner wurden zum überwiegenden Teil zum Dienst in ihrer Heimatgemeinde eingesetzt. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählte der Grenzschutz beziehungsweise waren sie nur im Bereich Unterstützungstätigkeiten (Ausheben von Schützengräben, etc) eingesetzt. In der Regel erfolgte. aber keine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen, Säuberungsaktionen, etc.

(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 19.03.2008 an den UBAS zu Zahl

301.930)

Nach dem Ende des bewaffneten Konflikts gab es von Seiten der Kosovo-Albaner Versuche, Personen zu eruieren, welche für Kriegsverbrechen an Kosovo-Albanern in Frage kommen könnten. Dazu wurden auch Befragungen von eingesetzten Personen durchgeführt.

Jener Personenkreis, welcher ein Verhalten setzte, welches in den Bereich Kriegsverbrechen, Plünderung, direkte Beteiligung bei der Vertreibung von Kosovo Albanern, etc. einzuordnen war, zog sich meist sofort mit den serbischen Kräften aus dem Kosovo nach Zentralserbien im Juni 1999 zurück.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 23.05.2007 an den UBAS zu Zahl 241.467)

Unmittelbar nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 kam es zu Vergeltungsakten der Kosovo-Albaner gegen die auf Seite der serbischen Einsatzkräfte mobilisierten Goraner.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seiten 57).

Diese Vergeltungsakte der Albaner hielten sich in Grenzen. Abgesehen von sporadischen Zwischenfällen, vorwiegend Eigentumsdelikten (Viehraub, Plünderungen leerstehender Häuser) aber auch verbaler Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe, kam es zu keinen schweren Ausschreitungen bzw. Übergriffen nach Abzug der JVA und der serbischen Polizei. Kein einziger Goraner fiel bislang einem ethnisch motiviertem Mord zum Opfer.

(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 12)

Die geringe Anzahl der Übergriffe in der Gemeinde Dragash/Draga¿ sprechen für die Tatsache, dass die Albaner nicht die goranische Bevölkerung im Allgemeinen und die in der JVA dienenden Männer im Speziellen für die Übergriffe und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf ihre Volksgruppe verantwortlich machen. Denn vorwiegend waren es die serbischen Spezialpolizeieinheiten und paramilitärischen Formationen, die für die Greueltaten von 1998 bis 1999 kosovoweit verantwortlich zeichnen.

(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17)

Nach einer ersten "Vergeltungswelle" von Albanern gegen Goraner und Serben begann sich die Lage immer mehr zu normalisieren.

Aus diesem Grund kehrten zahlreiche Goraner wieder in die Gemeinde Dragash zurück, andere kommen regelmäßig zu Besuchen entweder aus dem Ausland oder aus Belgrad, Novi Pazar und anderen Städten.

In der Zwischenzeit wohnen zahlreiche Goraner - welche von einer Mobilisierung betroffen waren - wieder in der Region, aus denen der Großteil gar nicht weggegangen war.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)

Nach wie vor leben in Dragash/Draga¿ Männer, die in der JVA mobilisiert waren, ohne jeglicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Viele Goraner sind in öffentlichen Funktionen tätig und waren 1999 mobilisiert: Lehrer; Polizeibeamte in Kosovo Police; Bedienstete im Gesundheitssektor; Bedienstete im Verwaltungssektor; Abgeordnete zum Kosovo Parlament (der verstorbene Professor Ibishi und der gegenwärtige Abgeordnete)

Auch Goraner, welche Geschäfte betreiben, waren mobilisiert und haben ihre Geschäftstätigkeit wieder voll aufgenommen.

(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl

256.382)

Abschließend ist daher festzustellen, dass zahlreiche Goraner, welche in der Armee während des Krieges gedient haben, nach wie vor in Dragash/Draga¿ und anderen Teilen des Kosovo leben. Die genannte Personengruppe war weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt noch ist diese gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt.

(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 14)

Diese Feststellungen zur aktuellen Situation in der Republik Kosovo wurden der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten und sind von ihr nicht substantiiert bestritten worden; die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.03.2011 lediglich allgemein auf Länderberichte zur Situation Angehöriger der Volksgruppe der Goraner im Kosovo, ohne jedoch einen konkreten Bezug zu ihrem Vorbringen bzw. ihrer konkreten Rückkehrsituation herzustellen.

Zusammengefasst ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Sicherheitslage in der Gemeinde XXXX inklusive der Region Gora seit 2002 stabil ist. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden.Zusammengefasst ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Sicherheitslage in der Gemeinde römisch 40 inklusive der Region Gora seit 2002 stabil ist. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden.

Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl gewillt als auch in der Lage, die gesamte Bevölkerung von XXXX und insbesondere die goranische Minderheit zu schützen.Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl gewillt als auch in der Lage, die gesamte Bevölkerung von römisch 40 und insbesondere die goranische Minderheit zu schützen.

Die Gemeinde XXXX ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen der Volksgruppe der Albaner und der Goraner einzigartig im Kosovo. Goraner genießen im Kosovo zudem volle Bewegungsfreiheit; viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und existieren reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad.Die Gemeinde römisch 40 ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen der Volksgruppe der Albaner und der Goraner einzigartig im Kosovo. Goraner genießen im Kosovo zudem volle Bewegungsfreiheit; viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und existieren reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad.

Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Medienberichte und Zeitungsartikel ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch auf diese lediglich verwies, ohne jedoch konkret zum Inhalt dieser Berichte Bezug zu nehmen bzw. einen konkreten Bezug zu ihrer Person - im Sinne einer konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten allfälligen Verfolgung - herzustellen. Vor dem Hintergrund der zahlreichen obgenannten unabhängigen, aktuellen und objektiven Quellen, in welchen einhellig von einer stabilen Sicherheitslage für Angehörige der Volksgruppe der Goraner in der Gemeinde XXXX berichtet wird - angesichts der Seriosität der angeführten Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen besteht seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Grund an deren Richtigkeit zu zweifeln -, kann den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten und zu ihrem Vorbringen nicht in Bezug stehenden, überwiegend aus dem Jahr 2005 stammenden, Berichten, eine Entscheidungsrelevanz nicht zugesprochen werden.Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Medienberichte und Zeitungsartikel ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch auf diese lediglich verwies, ohne jedoch konkret zum Inhalt dieser Berichte Bezug zu nehmen bzw. einen konkreten Bezug zu ihrer Person - im Sinne einer konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten allfälligen Verfolgung - herzustellen. Vor dem Hintergrund der zahlreichen obgenannten unabhängigen, aktuellen und objektiven Quellen, in welchen einhellig von einer stabilen Sicherheitslage für Angehörige der Volksgruppe der Goraner in der Gemeinde römisch 40 berichtet wird - angesichts der Seriosität der angeführten Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen besteht seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Grund an deren Richtigkeit zu zweifeln -, kann den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten und zu ihrem Vorbringen nicht in Bezug stehenden, überwiegend aus dem Jahr 2005 stammenden, Berichten, eine Entscheidungsrelevanz nicht zugesprochen werden.

Die vorstehenden Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Herkunft und Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf die im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX in XXXX, geboren wurde. Seitens des erkennenden Gerichtshofes besteht kein Anlass, die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Geburtsurkunde in Zweifel zu ziehen.Die Feststellungen zu Herkunft und Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf die im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin am römisch 40 in römisch 40 , geboren wurde. Seitens des erkennenden Gerichtshofes besteht kein Anlass, die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Geburtsurkunde in Zweifel zu ziehen.

Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Bürgerin der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien registriert war und am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatte, ergibt sich, dass diese nach Art. 155 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehörige der Republik Kosovo anzusehen ist. Die kosovarische Staatsangehörigkeit wurde im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht bestritten; die Beschwerdeführerin bestätigte im Gegenteil in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2011 die diesbezügliche Feststellung des Asylgerichtshofes und brachte lediglich vor, sich nicht als kosovarische Staatsangehörige zu fühlen.Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Bürgerin der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien registriert war und am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatte, ergibt sich, dass diese nach Artikel 155, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehörige der Republik Kosovo anzusehen ist. Die kosovarische Staatsangehörigkeit wurde im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht bestritten; die Beschwerdeführerin bestätigte im Gegenteil in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2011 die diesbezügliche Feststellung des Asylgerichtshofes und brachte lediglich vor, sich nicht als kosovarische Staatsangehörige zu fühlen.

Die Feststellung über die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner gründet sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Verfahren. Auch die Feststellungen hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse, ihrer Lebensverhältnisse im Kosovo sowie des beruflichen Werdeganges ihres Ehemannes beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin; ebenso gründen sich die Feststellungen im Zusammenhang mit ihren Asylantragstellungen in Norwegen und Dänemark auf ihre diesbezüglichen Angaben. Das Datum der Stellung des Antrages auf Gewährung von Asyl ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung über die Angehörigen der Familie der Beschwerdeführerin basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin und den bezughabenden Verwaltungsakten.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den aktuellen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo, insbesondere im Hinblick auf die konkrete Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Goraner in der Gemeinde XXXX, sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbrachte, in der Republik Kosovo einer aktuellen, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt gewesen zu sein.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den aktuellen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo, insbesondere im Hinblick auf die konkrete Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Goraner in der Gemeinde römisch 40 , sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbrachte, in der Republik Kosovo einer aktuellen, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt gewesen zu sein.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den angeführten Länderfeststellungen und den eigenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in ihrem eigenen Haus lebte und ihr Ehemann jedenfalls in der Lage war, sich und seiner Familie den notdürftigsten Lebensunterhalt zu sichern; zudem halten sich zwei Schwestern der Beschwerdeführerin nach wie vor im Kosovo auf und brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen selbst vor, vor ihrer Ausreise von den Ersparnissen ihres Ehemannes gelebt zu haben und mit ihrer finanziellen Situation zufrieden gewesen zu sein. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführerin und ihren beiden mit ihr im Kosovo verbliebenen, damals noch minderjährig gewesenen Kindern vor ihrer Ausreise im Dezember 2005 (der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste ein Jahr zuvor, nämlich im Dezember 2004) ein wirtschaftliches Auskommen selbst ohne die Unterstützung ihres Ehemannes möglich war und nicht zu ersehen ist, wieso der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Falle einer gemeinsamen Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde, zumal mittlerweile alle Kinder der Beschwerdeführerin volljährig sind und jedenfalls auch zum Lebensunterhalt der Familie beitragen könnten. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren auch nicht substantiiert vorgebracht, weshalb ihr ein wirtschaftliches Auskommen - allenfalls mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten, was der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar ist - im Kosovo nicht möglich sein und eine Unterkunftsmöglichkeit im Falle einer Rückkehr nicht zumindest vorübergehend wieder zur Verfügung stehen sollte und ist dies auch nicht ersichtlich. Schließlich sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass auch Verwandte des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Österreich leben, sodass aufgrund des genannten, im Kosovo üblichen familiären Zusammenhaltes im Bedarfsfall auch mit finanziellen Unterstützungsleistungen von dieser Seite - etwa in Form von Überweisungen - gerechnet werden kann.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen Organisationen gefunden werden. Trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat keine Situation, wonach die Beschwerdeführerin lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wäre.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und im Kosovo nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin dergleichen nicht ausreichend konkret vorgebracht hat.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und im Kosovo nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin dergleichen nicht ausreichend konkret vorgebracht hat.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 04.12.2005 gestellt, die angefochtene Entscheidung erging am 12.05.2006. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt. Bezüglich Spruchpunkt III. ist im Beschwerdefall gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 die Bestimmung des § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 mit der genannten Maßgabe anzuwenden.Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 04.12.2005 gestellt, die angefochtene Entscheidung erging am 12.05.2006. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt. Bezüglich Spruchpunkt römisch drei. ist im Beschwerdefall gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 die Bestimmung des Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit der genannten Maßgabe anzuwenden.

Gemäß § 1 Z. 6 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen; jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen; jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes XXXX und ihrer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig gewesenen, nunmehr volljährigen Kinder XXXX, XXXX und XXXX vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes römisch 40 und ihrer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig gewesenen, nunmehr volljährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vor.

Mit die übrigen genannten Familienangehörigen betreffenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden auch deren Beschwerden gegen die diese betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.08.2005 bzw. 12.05.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Hingegen wurde auch in diesen Erkenntnissen die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig erklärt.Mit die übrigen genannten Familienangehörigen betreffenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden auch deren Beschwerden gegen die diese betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.08.2005 bzw. 12.05.2006 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Hingegen wurde auch in diesen Erkenntnissen die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig erklärt.

Ad I)Ad römisch eins)

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).

Am 17.02.2008 verkündete der Kosovo seine Unabhängigkeit von Serbien. Seitens der Österreichischen Bundesregierung wurde die Republik Kosovo am 28.02.2008 völkerrechtlich anerkannt. Die Verfassung wurde am 15.Juni 2008 verabschiedet und trat am selben Tag in Kraft. Der Kosovo steht nach wie vor unter internationalem Protektorat. Nach den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem internationalen Beauftragten, den internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status-Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.

Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt äußerst allgemein gehalten an, im Kosovo als Angehörige der Minderheit der Goraner keine Rechte und Sicherheit gehabt zu haben. Ihr Ehemann habe in Pristina ein Geschäft geführt, welches ihm von Albanern weggenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, in einem Haus mit Gittern vor den Fenstern gewohnt zu haben und habe in Angst leben müssen.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Fluchtvorbringen eine ihr zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Republik Kosovo drohende aktuelle, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht darzutun.

Was nun das mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehende Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin betrifft, dem Ehemann sei seine Konditorei, welche er in Pristina geführt habe, von einem Albaner aus Mazedonien weggenommen und der Ehemann der Beschwerdeführerin sei mobilisiert worden etc., so tätigte der Asylgerichtshof in seinem den Ehemann betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B7 263.458-0/2008, folgende rechtliche Ausführungen:

"Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen den Tatsachen entspricht. Im Hinblick auf die vorgebrachten Bedrohungen bzw. Übergriffe des Beschwerdeführers im Jahr 1999 - der Beschwerdeführer sei einmal von einem ihm unbekannten Mann ins Gesicht geschlagen worden, ein anderes Mal habe er das Gefühl gehabt, sei er von einem Auto, in welchem drei uniformierte Personen gesessen wären verfolgt worden (dass es sich bei diesen um Angehörige der Volksgruppe der Albaner gehandelt hätte wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet), mehr habe sich allerdings nicht zugetragen - ist festzuhalten, dass aus diesen Vorfällen - ganz abgesehen davon, dass diesen behaupteten Vorfällen noch keine Asylrelevanz erreichende Intensität zukommt - schon aufgrund des verstrichenen Zeitraumes und der zwischenzeitlich grundlegend geänderten Lage im Herkunftsstaat keine aktuelle, asylrelevante Gefährdungssituation abgeleitet werden kann; vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob das auf Vorfälle im Jahr 1999 bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, ihm sei im Jahr 1999 seine Konditorei, welche er in Pristina geführt habe, von einem Albaner aus Mazedonien weggenommen und der Beschwerdeführer sei mobilisiert worden - an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht konkret angegeben hat, ob er von Albanern oder von Serben mobilisiert worden sei (so gab er u.a. auch an, es seien zwei Uniformierte zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, dass er sich beim Stab der UCK melden solle, das habe der Beschwerdeführer nicht getan und den Kosovo 1999 verlassen) -, ist Folgendes festzuhalten:

Wie bereits oben dargelegt, ist den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es unmittelbar nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 tatsächlich zu Vergeltungsakten von Kosovo-Albanern gegen auf Seite der serbischen Einsatzkräfte mobilisierte Goraner gekommen ist. Diese hätten überwiegend in Eigentumsdelikten (Viehraub, Plünderungen leerstehender Häuser) bzw. verbalen Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe bestanden; schwere Ausschreitungen bzw. Übergriffe nach Abzug der JVA und der serbischen Polizei habe es nicht gegeben. Aus der Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, Obstlt. XXXX, vom 15.07.2008 ergibt sich, dass sich die Lage nach einer sog. ersten Vergeltungswelle immer mehr zu normalisieren begonnen hat. In der Zwischenzeit wohnen zahlreiche Goraner, die von einer Mobilisierung betroffen waren, wieder in der Region, aus der der Großteil der Goraner gar nicht weggegangen war. Die sachverständige Gutachterin XXXX berichtet im Gutachten zur Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde XXXX, welche während des Kosovo-Krieges zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren, dass die genannte Personengruppe weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen noch gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt sei. Vor diesem Hintergrund kann - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers - auch eine aktuelle, konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund dessen behaupteter Mobilisierung im Jahr 1999 nicht erkannt werden.Wie bereits oben dargelegt, ist den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es unmittelbar nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 tatsächlich zu Vergeltungsakten von Kosovo-Albanern gegen auf Seite der serbischen Einsatzkräfte mobilisierte Goraner gekommen ist. Diese hätten überwiegend in Eigentumsdelikten (Viehraub, Plünderungen leerstehender Häuser) bzw. verbalen Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe bestanden; schwere Ausschreitungen bzw. Übergriffe nach Abzug der JVA und der serbischen Polizei habe es nicht gegeben. Aus der Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, Obstlt. römisch 40 , vom 15.07.2008 ergibt sich, dass sich die Lage nach einer sog. ersten Vergeltungswelle immer mehr zu normalisieren begonnen hat. In der Zwischenzeit wohnen zahlreiche Goraner, die von einer Mobilisierung betroffen waren, wieder in der Region, aus der der Großteil der Goraner gar nicht weggegangen war. Die sachverständige Gutachterin römisch 40 berichtet im Gutachten zur Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde römisch 40 , welche während des Kosovo-Krieges zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren, dass die genannte Personengruppe weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen noch gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt sei. Vor diesem Hintergrund kann - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers - auch eine aktuelle, konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund dessen behaupteter Mobilisierung im Jahr 1999 nicht erkannt werden.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch darauf, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung aus Norwegen im Februar 2004 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2004 wieder unbehelligt im Kosovo aufhielt und der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen die Frage, ob es unmittelbar vor seiner Ausreise zu konkreten Vorfällen oder Verfolgshandlungen gegen seine Person gekommen wäre, explizit verneinte. Auch brachte er nicht vor, dass ihm durch die behauptete Wegnahme der Konditorei im Jahr 1999 seine wirtschaftliche Existenzgrundlage völlig entzogen worden wäre, was in Anbetracht der angeführten, der behaupteten Wegnahme der Konditorei im Jahr 1999 nachfolgenden Aufenthalte im Herkunftsstaat - welche offenkundig nicht mit einer extremen wirtschaftlichen Notsituation einhergingen - auch nicht ersichtlich ist.

Weiters ist festzuhalten, dass sich auch weder in der Beschwerde noch in der aktuellen Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör ein Vorbringen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers findet.

Derzeit gibt es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner im Kosovo generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären. Solches lässt sich den getroffenen Länderfeststellungen nicht entnehmen; Länderberichte eines solchen Inhaltes sind nicht existent.

Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge er in der Republik Kosovo schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgesetzt wäre, ist keinerlei Verfolgungsbehauptung zu entnehmen, sohin auch keine Verfolgung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte. Auch dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.

Auch hinsichtlich seines ebenfalls nicht konkreter dargestellten Vorbringens, seine Kinder könnten die Mittelschule im Kosovo nicht besuchen, sei festgehalten, dass dieses nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität zu begründen. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang auch, dass den getroffenen Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte für erhebliche Diskriminierungen oder Benachteiligungen von Schülern goranischer Volksgruppenzugehörigkeit in den Schulen der Gemeinde XXXX zu entnehmen sind.Auch hinsichtlich seines ebenfalls nicht konkreter dargestellten Vorbringens, seine Kinder könnten die Mittelschule im Kosovo nicht besuchen, sei festgehalten, dass dieses nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität zu begründen. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang auch, dass den getroffenen Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte für erhebliche Diskriminierungen oder Benachteiligungen von Schülern goranischer Volksgruppenzugehörigkeit in den Schulen der Gemeinde römisch 40 zu entnehmen sind.

Vor diesem Hintergrund kann es - wie bereits oben erwähnt - dahingestellt bleiben, ob die behauptete, auf die Vergangenheit bezogene Bedrohungssituation durch Angehörige der Volksgruppe der Albaner den Tatsachen entspricht, weil dem Beschwerdeführer aktuell jedenfalls keine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung maßgeblicher Intensität im Herkunftsstaat droht.

Ganz abgesehen davon ist unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall auch unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers von der Schutzgewährungsfähigkeit und der Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen:

Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen, von Privatpersonen ausgehenden rechtswidrigen Übergriffen ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen, von Privatpersonen ausgehenden rechtswidrigen Übergriffen ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.

Von mangelnder Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit kann unter Zugrundelegung dieses Maßstabes im gegenständlichen Fall auch unter der Annahme des Zutreffens der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht ausgegangen werden."

Diese den Ehemann betreffenden Ausführungen gelten wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch für die Beschwerdeführerin selbst.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass das Bundesasylamt es im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen unterlassen habe konkrete Fragen zu stellen und sei auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin nicht ausreichend eingegangen, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus den im Akt aufliegenden Einvernahmeprotokollen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Fluchtgründe näher dazulegen und die Beschwerdeführerin auch mehrmals aufgefordert wurde ihr Vorbringen zu konkretisieren, sie jedoch ihr Fluchtvorbringen äußerst allgemein gehalten darlegte.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Ad II)Ad römisch zwei)

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.

§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell drohende, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell drohende, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

In Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen sowie insbesondere in Anbetracht der Umstände, dass Angehörige der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nach wie vor in der Gemeinde XXXX leben, der familiäre Zusammenhalt im Kosovo üblich ist und die Beschwerdeführerin über eine Unterkunftsmöglichkeit in ihrem eigenen Haus in XXXX verfügt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in den Kosovo, konkret in die Gemeinde XXXX, jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist Solches nicht abzuleiten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war bereits vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mehrere Jahre als Zuckerbäcker tätig, verfügt über eine ausreichende Schulbildung, geht derzeit auch in Österreich einer Beschäftigung nach und ist nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nicht in der Lage sein sollten zumindest mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten für den notdürftigsten Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen. Auch sei nochmals darauf hingewiesen, dass auch Verwandte des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Österreich leben, sodass aufgrund des genannten, im Kosovo üblichen familiären Zusammenhaltes im Bedarfsfall auch mit finanziellen Unterstützungsleistungen von dieser Seite - etwa in Form von Überweisungen - gerechnet werden kann.In Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen sowie insbesondere in Anbetracht der Umstände, dass Angehörige der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nach wie vor in der Gemeinde römisch 40 leben, der familiäre Zusammenhalt im Kosovo üblich ist und die Beschwerdeführerin über eine Unterkunftsmöglichkeit in ihrem eigenen Haus in römisch 40 verfügt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in den Kosovo, konkret in die Gemeinde römisch 40 , jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist Solches nicht abzuleiten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war bereits vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mehrere Jahre als Zuckerbäcker tätig, verfügt über eine ausreichende Schulbildung, geht derzeit auch in Österreich einer Beschäftigung nach und ist nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nicht in der Lage sein sollten zumindest mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten für den notdürftigsten Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen. Auch sei nochmals darauf hingewiesen, dass auch Verwandte des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Österreich leben, sodass aufgrund des genannten, im Kosovo üblichen familiären Zusammenhaltes im Bedarfsfall auch mit finanziellen Unterstützungsleistungen von dieser Seite - etwa in Form von Überweisungen - gerechnet werden kann.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - dem aktuellen Ärztlichen Bericht vom 14.03.2011 zu Folge leide die Beschwerdeführerin an chronischen Rückenschmerzen und seit der Flucht aus dem Kosovo an chronischer Zukunftsangst - ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht hat, sich in Österreich in regelmäßiger medizinischer Behandlung, welche im Kosovo nicht möglich wäre, zu befinden.

In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, in welchem sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit der zu Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - auseinandersetzte, hingewiesen; unter Hinweis auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008 äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, in welchem sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit der zu Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - auseinandersetzte, hingewiesen; unter Hinweis auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008 äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde."Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v.Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v.Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom). Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."

Auf Grundlage dieser dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Das Vorliegen einer derart akuten und aktuell lebensbedrohlichen Erkrankung, welche im Kosovo grundsätzlich nicht behandelbar wäre und welche im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu einem Überschreiten der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen würde, kann vom erkennenden Gerichtshof nicht erkannt werden und wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht dargetan.Auf Grundlage dieser dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen. Das Vorliegen einer derart akuten und aktuell lebensbedrohlichen Erkrankung, welche im Kosovo grundsätzlich nicht behandelbar wäre und welche im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu einem Überschreiten der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen würde, kann vom erkennenden Gerichtshof nicht erkannt werden und wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht dargetan.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.

Ad III)Ad römisch drei)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Im Hinblick auf das Vorliegen eines Familienverfahrens - mit der Konsequenz, dass alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu erhalten haben - ist auf die folgenden, im den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B7 263.458-0/2008, getätigten, auf die Integration und Sozialisation der Kernfamilie der Beschwerdeführerin in Österreich bezogenen Ausführungen zu verweisen, welche im Ergebnis schon auf Grund des Vorliegens eines Familienverfahrens, aber auch unter Berücksichtigung eines Eingriffes in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, auf die Beschwerdeführerin selbst durchschlagen:Im Hinblick auf das Vorliegen eines Familienverfahrens - mit der Konsequenz, dass alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu erhalten haben - ist auf die folgenden, im den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B7 263.458-0/2008, getätigten, auf die Integration und Sozialisation der Kernfamilie der Beschwerdeführerin in Österreich bezogenen Ausführungen zu verweisen, welche im Ergebnis schon auf Grund des Vorliegens eines Familienverfahrens, aber auch unter Berücksichtigung eines Eingriffes in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, auf die Beschwerdeführerin selbst durchschlagen:

"Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seinem Sohn XXXX, im Dezember 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seine Ehefrau XXXX, folgte dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Tochter XXXX und dem Sohn XXXX im Dezember 2005 (ebenfalls illegal) nach. Seit ihrer Einreise in Österreich leben der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen durchgehend im Bundesgebiet. Die Kinder XXXX, XXXX und XXXX waren zum Zeitpunkt der Einreise im Jahr 2004 bzw. 2005 minderjährig."Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seinem Sohn römisch 40 , im Dezember 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Seine Ehefrau römisch 40 , folgte dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Tochter römisch 40 und dem Sohn römisch 40 im Dezember 2005 (ebenfalls illegal) nach. Seit ihrer Einreise in Österreich leben der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen durchgehend im Bundesgebiet. Die Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 waren zum Zeitpunkt der Einreise im Jahr 2004 bzw. 2005 minderjährig.

Der Asylantrag der Tochter XXXX, welche zum Zeitpunkt ihrer Einreise in Österreich im November 2005 bereits volljährig war, wurde vom Bundesasylamt im September 2006 positiv erledigt; die Tochter XXXX ist nunmehr mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt ebenfalls in Österreich.Der Asylantrag der Tochter römisch 40 , welche zum Zeitpunkt ihrer Einreise in Österreich im November 2005 bereits volljährig war, wurde vom Bundesasylamt im September 2006 positiv erledigt; die Tochter römisch 40 ist nunmehr mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt ebenfalls in Österreich.

Zu Lasten der privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich minderjährig gewesenen Kinder an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nun zwar zunächst ins Treffen zu führen, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihren Aufenthalt ab Dezember 2004 bzw. Dezember 2005 - sohin seit etwa 6,5 bzw. 5,5 Jahren - lediglich auf Asylantragstellungen stützen, welche sich als nunmehr unbegründet erweisen. Dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen musste bereits bei ihrer Asylantragstellung bekannt sein, dass die so genannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Wenngleich nun daher immerhin ein durchgehend rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen auf Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz seit ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet vorlag, wird unter Berücksichtigung dieser oben genannten Umstände ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen grundsätzlich herabgemindert.

In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung des Maßstabes der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben (vgl. das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Kernfamilie daher unter diesem Blickwinkel eines Aufenthaltes von 6,5 bzw. 5,5 Jahren für sich allein betrachtet grundsätzlich noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung des Maßstabes der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben vergleiche das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Kernfamilie daher unter diesem Blickwinkel eines Aufenthaltes von 6,5 bzw. 5,5 Jahren für sich allein betrachtet grundsätzlich noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.

Neben dem langjährigen - wenngleich lediglich auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz beruhenden, so aber doch durchgehend und ausnahmslos rechtmäßigen - Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familienagehörigen in Österreich waren darüber hinaus aber im gegenständlichen Fall auch folgende Überlegungen entscheidungsrelevant:

Die zum Zeitpunkt der Einreise im Alter von 13, 14 und 16 Jahren gewesenen Kinder des Beschwerdeführers halten sich seit ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2004 bzw. 2005 durchgehend im Bundesgebiet auf und haben den überwiegenden Teil ihrer Schulbildung in Österreich erhalten und hier einen nicht geringen Teil ihres Lebens verbracht. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst.

Die seitens des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen insbesondere im Rahmen der Stellungnahme vom 15.03.2011 zum eingeräumten Parteiengehör vorgelegten Unterlagen lassen nun auf eine starke soziale Verfestigung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder in Österreich schließen, welche eine durchaus gelungene - wenngleich zwar lediglich aufgrund von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen möglich gewesene, aber insofern rechtlich zulässige - Integration der Familie des Beschwerdeführers in Österreich in einer Gesamtbetrachtung aller Familienangehörigen - insbesondere der nunmehr volljährigen Kinder - erkennen lässt, die im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens im Ergebnis eine Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Kernfamilie in die Republik Kosovo unzulässig macht:

XXXX hat in XXXX die Hauptschule besucht und erfolgreich abgeschlossen. Sie besuchte in Folge in der 9. und 10. Schulstufe mit Erfolg die Fachschule für Land- und Ernährungswissenschaft; aus dem vorgelegten Jahres- und Abschlusszeugnis vom 04.07.2008 sind ihre Leistungen überwiegend mit "Sehr gut" beurteilt worden, im Unterrichtsfach "Deutsch und Kommunikation" wurde XXXX mit "Gut" benotet. Den Bescheinigungen vom 04.07.2008 zu Folge hat sie weiters die Kurse aus "Altenhilfe" und "Hilfe für den Helfer" im Rahmen des Praktischen Unterrichts "Praktika Sozial" an der Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft mit Erfolg besucht. Aus einem weiteren Zeugnis vom 06.07.2007 geht hervor, dass XXXX das Modul "Kommunikation" im Rahmen der Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin und weiters am 30.06.2008 das ECDL (European Computer Driving Licence)- Zertifikat nach erfolgreicher Ablegung der dafür nötigen Module erlangt hat. Weiters geht aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass XXXX die Kurse "Eltern und Kind", "Erste Hilfe" und "Betreuung und Pflege in der Familie" erfolgreich abgeschlossen hat.römisch 40 hat in römisch 40 die Hauptschule besucht und erfolgreich abgeschlossen. Sie besuchte in Folge in der 9. und 10. Schulstufe mit Erfolg die Fachschule für Land- und Ernährungswissenschaft; aus dem vorgelegten Jahres- und Abschlusszeugnis vom 04.07.2008 sind ihre Leistungen überwiegend mit "Sehr gut" beurteilt worden, im Unterrichtsfach "Deutsch und Kommunikation" wurde römisch 40 mit "Gut" benotet. Den Bescheinigungen vom 04.07.2008 zu Folge hat sie weiters die Kurse aus "Altenhilfe" und "Hilfe für den Helfer" im Rahmen des Praktischen Unterrichts "Praktika Sozial" an der Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft mit Erfolg besucht. Aus einem weiteren Zeugnis vom 06.07.2007 geht hervor, dass römisch 40 das Modul "Kommunikation" im Rahmen der Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin und weiters am 30.06.2008 das ECDL (European Computer Driving Licence)- Zertifikat nach erfolgreicher Ablegung der dafür nötigen Module erlangt hat. Weiters geht aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass römisch 40 die Kurse "Eltern und Kind", "Erste Hilfe" und "Betreuung und Pflege in der Familie" erfolgreich abgeschlossen hat.

XXXX hat ebenfalls die Hauptschule in XXXX besucht und diese erfolgreich abgeschlossen. Er besuchte in Folge zwei Jahre die Bundeshandelsschule, war jedoch nicht zum Aufstieg in die dritte Schulstufe berechtigt. Aus dem vorgelegten Schreiben der XXXX geht hervor, dass XXXX bei dem Verein seit der Saison 2009/2010 unter Vertrag steht und in diesem gut integriert ist, er übernehme Aufgaben in der Organisation und diversen Veranstaltungen wie auch in der Leitung des Vereines. XXXX wurde nunmehr mit Bescheidausfertigung vom 25.11.2010 eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Küchenhilfskraft erteilt.römisch 40 hat ebenfalls die Hauptschule in römisch 40 besucht und diese erfolgreich abgeschlossen. Er besuchte in Folge zwei Jahre die Bundeshandelsschule, war jedoch nicht zum Aufstieg in die dritte Schulstufe berechtigt. Aus dem vorgelegten Schreiben der römisch 40 geht hervor, dass römisch 40 bei dem Verein seit der Saison 2009 aus 2010, unter Vertrag steht und in diesem gut integriert ist, er übernehme Aufgaben in der Organisation und diversen Veranstaltungen wie auch in der Leitung des Vereines. römisch 40 wurde nunmehr mit Bescheidausfertigung vom 25.11.2010 eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Küchenhilfskraft erteilt.

Auch XXXX hat erfolgreich die Hauptschule in XXXX abgeschlossen und in Folge die Polytechnische Schule besucht. Er ist derzeit Schüler der Bundeshandelsschule XXXX. Dem vorgelegten Schreiben des Direktors der Handelsschule zu Folge hat sich XXXX sehr gut in der Handelsschule integriert, seine Deutschkenntnisse seien gut und sein Verhalten in der Schule sehr zufriedenstellend. Weiters geht aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass er in sportlicher Hinsicht sehr aktiv ist und unter anderem in der Volleyballmannschaft seiner Schule spielt.Auch römisch 40 hat erfolgreich die Hauptschule in römisch 40 abgeschlossen und in Folge die Polytechnische Schule besucht. Er ist derzeit Schüler der Bundeshandelsschule römisch 40 . Dem vorgelegten Schreiben des Direktors der Handelsschule zu Folge hat sich römisch 40 sehr gut in der Handelsschule integriert, seine Deutschkenntnisse seien gut und sein Verhalten in der Schule sehr zufriedenstellend. Weiters geht aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass er in sportlicher Hinsicht sehr aktiv ist und unter anderem in der Volleyballmannschaft seiner Schule spielt.

Aus den vorgelegten, die Kinder des Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen geht daher insgesamt hervor, dass die Kinder des Beschwerdeführers die deutsche Sprache gut beherrschen und die Kinder - insbesondere seine Tochter XXXX - während ihres Aufenthaltes in Österreich neben ihrem Schulbesuch auch sehr um weitere schulische und berufliche Weiterbildungen bemüht waren sowie auch am sozialen Leben in Österreich äußerst aktiv teilgenommen haben.Aus den vorgelegten, die Kinder des Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen geht daher insgesamt hervor, dass die Kinder des Beschwerdeführers die deutsche Sprache gut beherrschen und die Kinder - insbesondere seine Tochter römisch 40 - während ihres Aufenthaltes in Österreich neben ihrem Schulbesuch auch sehr um weitere schulische und berufliche Weiterbildungen bemüht waren sowie auch am sozialen Leben in Österreich äußerst aktiv teilgenommen haben.

Der Beschwerdeführer selbst hat in der Pfarre XXXX einen Deutschkurs absolviert und sich während seines Aufenthaltes in Österreich mehrmals um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowie Erlangung einer Erwerbstätigkeit bemüht. Ebenso wie seinem Sohn XXXX wurde auch dem Beschwerdeführer nunmehr mit Bescheidausfertigung vom 29.11.2010 eine Beschäftigungsbewilligung als Küchenhilfskraft erteilt und besteht daher seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Grund, die Selbsterhaltungsfähigkeit - welche ein wesentliches Merkmal für die Integration darstellt - der Familie des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.Der Beschwerdeführer selbst hat in der Pfarre römisch 40 einen Deutschkurs absolviert und sich während seines Aufenthaltes in Österreich mehrmals um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowie Erlangung einer Erwerbstätigkeit bemüht. Ebenso wie seinem Sohn römisch 40 wurde auch dem Beschwerdeführer nunmehr mit Bescheidausfertigung vom 29.11.2010 eine Beschäftigungsbewilligung als Küchenhilfskraft erteilt und besteht daher seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Grund, die Selbsterhaltungsfähigkeit - welche ein wesentliches Merkmal für die Integration darstellt - der Familie des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Die gelungene Integration der Familie des Beschwerdeführers insgesamt spiegelt sich auch in einer vorgelegten Unterstützungserklärung der Familie XXXX, bei welcher der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seit ihrer Einreise nach Österreich untergebracht sind, wieder, wonach die Familie XXXX in ihrem Verhalten als vorbildlich, hilfsbereit und zuvorkommend beschrieben wird, der Beschwerdeführer und seine Familie würden von vielen Ortsbewohnern außerordentlich geschätzt. Die Familie sei sehr fleißig und gewissenhaft und beherrsche die deutsche Sprache gut bis sehr gut.Die gelungene Integration der Familie des Beschwerdeführers insgesamt spiegelt sich auch in einer vorgelegten Unterstützungserklärung der Familie römisch 40 , bei welcher der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seit ihrer Einreise nach Österreich untergebracht sind, wieder, wonach die Familie römisch 40 in ihrem Verhalten als vorbildlich, hilfsbereit und zuvorkommend beschrieben wird, der Beschwerdeführer und seine Familie würden von vielen Ortsbewohnern außerordentlich geschätzt. Die Familie sei sehr fleißig und gewissenhaft und beherrsche die deutsche Sprache gut bis sehr gut.

Besondere intensive, nach wie vor bestehende, über entferntere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte hinausgehende Bindungen zum Herkunftsstaat sind im Verfahren hingegen nicht hervorgekommen.

In Betrachtung der angeführten Integrationsmerkmale wie den Schulbesuch der Kinder - welcher sich insbesondere bei der Tochter XXXX äußerst erfolgreich darstellt -, der Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie, der nachgewiesenen Deutschkenntnisse und des rechtmäßigen ca. 6,5 bzw. 5,5 Jahre andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet, ist im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens insgesamt von einer sozialen Verfestigung der Familie des Beschwerdeführers - insbesondere in entscheidungserheblicher Weise seiner Kinder, welche in Österreich den Großteil ihrer Schulbildung genossen und einen wesentlichen Teil ihres Lebens hier verbracht haben - und von einer gelungenen Integration und Verwurzelung im Bundesgebiet auszugehen.In Betrachtung der angeführten Integrationsmerkmale wie den Schulbesuch der Kinder - welcher sich insbesondere bei der Tochter römisch 40 äußerst erfolgreich darstellt -, der Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie, der nachgewiesenen Deutschkenntnisse und des rechtmäßigen ca. 6,5 bzw. 5,5 Jahre andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet, ist im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens insgesamt von einer sozialen Verfestigung der Familie des Beschwerdeführers - insbesondere in entscheidungserheblicher Weise seiner Kinder, welche in Österreich den Großteil ihrer Schulbildung genossen und einen wesentlichen Teil ihres Lebens hier verbracht haben - und von einer gelungenen Integration und Verwurzelung im Bundesgebiet auszugehen.

Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang aber darüber hinaus auch ausdrücklich und insbesondere festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bisher nicht vorliegt. Auch dieser Umstand hatte in die vorzunehmende Interessensabwägung mit einzufließen, ebenso wie die ebenfalls entscheidungsrelevante, bereits erwähnte Tatsache, dass sich die Familie des Beschwerdeführers während des mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich zu keiner Zeit illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhielt; vielmehr verfügten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen durchgehend über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und damit über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Abgesehen von der illegalen Einreise sind daher entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts daher im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.

Unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Falles war daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist."Unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Falles war daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist."

Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Da der Asylgerichtshof im Verfahren der übrigen Familienangehörigen auf Grund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Komponenten - insbesondere auch unter Berücksichtigung des ausnahmslos rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen oder sonstige fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegenüber den Familienangehörigen ergangen sind; abgesehen von der illegalen Einreise sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, daher im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich - ausgesprochen hat, dass die Ausweisung auf Grund eines unverhältnismäßigen Eingriffes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben unzulässig ist, würde die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Republik Kosovo einen unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen und überdies gegen die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Familienverfahrens verstoßen.Wie bereits oben erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Da der Asylgerichtshof im Verfahren der übrigen Familienangehörigen auf Grund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Komponenten - insbesondere auch unter Berücksichtigung des ausnahmslos rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen oder sonstige fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegenüber den Familienangehörigen ergangen sind; abgesehen von der illegalen Einreise sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, daher im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich - ausgesprochen hat, dass die Ausweisung auf Grund eines unverhältnismäßigen Eingriffes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben unzulässig ist, würde die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Republik Kosovo einen unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen und überdies gegen die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Familienverfahrens verstoßen.

Es war daher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Es war daher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin gemäß § 44 aDiese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 44, a

NAG.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sohin feststeht. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sohin feststeht. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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