Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
1.) Zl. E11 414530-1/2010/6E
2.) Zl. E11 414534-1/2010/6E
3.) Zl. E11 414533-1/2010/6E
4.) Zl. E11 414532-1/2010/6E
5.) Zl. E11 414531-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 07 05.865/2-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 07 05.865/2-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 07 05.899/2-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 07 05.899/2-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. von Armenien, vertreten durch die Mutter, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 07 05.900/2-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Armenien, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 07 05.900/2-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. von Armenien, vertreten durch die Mutter, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 08 00.154/2-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Armenien, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 08 00.154/2-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.
5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. von Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 08 11.611/2-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, Zl. 08 11.611/2-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Erstverfahren
Die Beschwerdeführer, im Folgenden gemäß ihrer Nennung im Spruch auch Erst,- Zweit,- Dritt,-Viert,-und Fünftbeschwerdeführer oder BF1 bis BF5 genannt, sind allesamt armenische Staatsangehörige, wobei der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Eltern der minderjährigen Dritt,- Viert,- und Fünftbeschwerdeführer sind.
Die Erst-, Zweit, und Drittbeschwerdeführer sind am 27.06.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und haben am 28.06.2007 beim Bundesasylamt ihre Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde dabei von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten.
Die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer wurden hingegen in Österreich geboren und die Mutter als gesetzliche Vertreterin brachte für die Viertbeschwerdeführerin am 04.01.2008 und für den Fünftbeschwerdeführer am 20.11.2008 entsprechende Anträge auf internationalen Schutz beim BAA ein.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.01.2008, Zahl: 07 05.865-BAE (BF1) und FZ: 07 05.899-BAE (BF2) sowie FZ. 07 05.9000-BAE (BF3) und FZ. 08 00.154-BAE (BF4) bzw. vom 16.01.2009, FZ. 08 11.611-BAE (BF5) wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen jedoch gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.01.2008, Zahl: 07 05.865-BAE (BF1) und FZ: 07 05.899-BAE (BF2) sowie FZ. 07 05.9000-BAE (BF3) und FZ. 08 00.154-BAE (BF4) bzw. vom 16.01.2009, FZ. 08 11.611-BAE (BF5) wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 16.01.2009 (bzw. beim BF5 bis zum 16.01.2010 ) erteilt. Die Bescheide der Erst ,- bis Viertbeschwerdeführer erwuchsen am 02.02.2008 und der Bescheid des Fünftbeschwerdeführers am 04.02.2009 in Rechtskraft.Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 16.01.2009 (bzw. beim BF5 bis zum 16.01.2010 ) erteilt. Die Bescheide der Erst ,- bis Viertbeschwerdeführer erwuchsen am 02.02.2008 und der Bescheid des Fünftbeschwerdeführers am 04.02.2009 in Rechtskraft.
Am 18.12.2008 brachten die Erst,- bis Viertbeschwerdeführer den ersten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.
Am 15.01.2009 langte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, die ausschließlich den Gesundheitszustand der mj.
Drittbeschwerdeführerin betrafen, beim Bundesasylamt ein.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, Zahl: 07 05.865/1-BAE(BF1) und FZ: 07 05.899/1-BAE (BF2) sowie FZ. 07 05.9000/1-BAE (BF3) und FZ. 08 00.154/1-BAE (BF4), wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen bis zum 16.01.2010 verlängert.
Die Gewährung des subsidiären Schutzes basierte ausschließlich auf der schweren Erkrankung der mj. Drittbeschwerdeführerin und die daraus folgenden Erwägungen des BAA:
".......( )......Die gesetzliche Vertreterin der Ast. - Mutter -
führte aus, Armenien aufgrund des Gesundheitszustandes (schwere Behinderung) ihrer Tochter verlassen zu haben. Sonstigen Verfolgungen, insbesondere solchen, die von staatlichen Stellen ausgegangen wäre, wäre die Ast. Keinen ausgesetzt gewesen.
Die Angaben zur Krankheit (schwere Behinderung) der Ast. konnten aufgrund der im Akt ersichtlichen ärztlichen Befunde bestätigt werden.
Zusammenfassend war bzgl. des Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass die Ast. im Falle einer Rückkehr nach Armenien unmittelbaren und/oder mittelbaren, persönlichen staatlichen Verfolgungen iSd GFK ausgesetzt wäre, nicht festgestellt werden konnten. (AS 255 Akt der BF3)."
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Refoulemententscheidung führte das BAA zu Spruchpunkt II. Folgendes aus:Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Refoulemententscheidung führte das BAA zu Spruchpunkt römisch zwei. Folgendes aus:
".....( )...Im vorliegenden Fall ergab sich jedoch, dass der Ast. der Status des subsidär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies insbesondere bzw. ausschließlich im Hinblick darauf, dass der Ast. zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Rückkehr nach Armenien nicht zugemutet werden kann bzw. dieser eine solche nicht zumutbar ist. Wie bereits ausgeführt wurde und dies auch aus den die Ast. betreffenden ärztlichen Unterlagen ersichtlich ist, ist die Ast. schwerstbehindert und bedarf der Pflege der Eltern bzw. der Familie. Es kann nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Ast. bzw. deren Familie aufgrund ihrer besagten Behinderung im Falle einer Rückkehr nach Armenien in eine aussichtslose Situation bzw. Lage geraten könnte - im Sinne des Artikels 3 EMRK; die Ast. ist schwerstbehindert, wobei davon auszugehen ist, dass sich deren Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr auch (erheblich) verschlechtern würde bzw. könnte (AS 265 Akt der BF3)".
Im Rahmen der Bestimmungen über das Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) erteilte das BAA sämtlichen Familienmitgliedern der Kernfamilie ebenfalls subsidären Schutz mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.Im Rahmen der Bestimmungen über das Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG 2005) erteilte das BAA sämtlichen Familienmitgliedern der Kernfamilie ebenfalls subsidären Schutz mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Gegenständliches Verfahren
Verfahrensablauf
Am 15.12.2009 brachten die Beschwerdeführer den zweiten Antrag (bzw. der BF5 den ersten Antrag) auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.
Am 12.01.2010 wurden die Beschwerdeführer anlässlich des Verlängerungsantrages zu ihrer gegenwärtigen Situation (insbesondere der gesundheitlichen Situation der Drittbeschwerdeführerin) vor dem BAA einvernommen. Gleichzeitig wurde auch die Zustimmung der Beschwerdeführer zur Einholung von Informationen via die Österreichische Botschaft in Armenien zur Behandelbarkeit der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin erteilt.
Am 12.04.2010 langte nachfolgende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim BAA, Außenstelle Eisenstadt ein (es folgt die wörtliche Wiedergabe der Anfragebeantwortung):
"Die minderjährige Tochter der Ast. leidet unter zerebralem Anfallsgeschehen, schwerster
postpartaler Asphyxie, globaler Entwicklungsretardierung, ICP bilateral Level V, Mikrocephalie, Hydrocephalus e vacuo, Hüftdysplasie bds, Genua recurvata bds, Schluckstörung, Gaumenspalte, unvollständiger Lidschluss, Porth-a-cath, St.p.ARDS.postpartaler Asphyxie, globaler Entwicklungsretardierung, ICP bilateral Level römisch fünf, Mikrocephalie, Hydrocephalus e vacuo, Hüftdysplasie bds, Genua recurvata bds, Schluckstörung, Gaumenspalte, unvollständiger Lidschluss, Porth-a-cath, St.p.ARDS.
Sie benötigt die Medikamente Topamax und Convulex, eine Ernährungssonde und die PEG
Sondennahrung NUTRIUM Low Energy
1. Sind diese Krankheiten in Armenien behandelbar?
Anfragebeantwortung von IOM Eriwan per E-Mail vom 9.4.2010
Ja, die erwähnten Krankheiten sind in Armenien in den folgenden Krankenhäusern behandelbar:
Yes, the mentioned conditions are treatable in Armenia.
They can apply to the following hospitals:
a) Arabkir medical center
Address: 30, Mamikonyants st.
Director Ara Babloyan
b) Health protection for mother and child Research Center
Address: 22, Mashtots ave.
Director Georgy Okoev
c) The Blessed Virgin medical center
Address: 46a, Artashisyan st.
Director Nikolay Dallakyan
2. Wie hoch sind die Kosten der Behandlung? Müssen die Patienten die Kosten tragen?
Anfragebeantwortung von IOM Eriwan per E-Mail vom 9.4.2010
Die Behandlung von Minderjährigen (0-17 Jahre) ist kostenlos. Die Eltern können auch eine
Behindertenpension für das Kind erhalten.
Aufgrund der Ausgaben für die Krankenschwester und die besuche des Therapeuten entstehen
zusätzliche Kosten, die nicht vom staatlichen Programm gedeckt sind. Es kann etwa ein Monat
dauern, bevor das Kind die Behindertenrate erhält.
Treatment for minors (0-17 years old) is free of charge. The parents also can receive disability pension for the child after getting the disability rate from the Ministry of Labour and Social Affairs. Additional costs arise due to the expenses for nurse and therapist's visits, which are not covered by any State Program. It can take about a month before the child can receive the disability rate.Treatment for minors (0-17 years old) is free of charge. The parents also can receive disability pension for the child after getting the disability rate from the Ministry of Labour and Social Affairs. Additional costs arise due to the expenses for nurse and therapist's visits, which are not covered by any State Program. römisch eins t can take about a month before the child can receive the disability rate.
3. Sind die erwähnten Medikamente oder Generika, inklusive der PEG-Sonde und der Nahrung in Armenien erhältlich?
Anfragebeantwortung von IOM Eriwan per E-Mail vom 9.4.2010
Ja, die Medikamente, Sonden und Nahrung sind in Armenien erhältlich.
Yes, the drugs, tubes and nutrition are available in Armenia.
4. Wie hoch sind die Kosten für die Medikamente?
Anfragebeantwortung von IOM Eriwan per E-Mail vom 9.4.2010
Topamax ist nicht in der Dosierung 15mg erhältlich. Es gibt aber Topamax 25mg für 12 000 Dram für 28 Tabletten. Von Convulex 300 mg kosten 100 Tabletten 10000 Dram.
Die Sonden kosten 200 Dram.
Topamaax 25 mg (15 is not available) costs 12 000 drams for 28 tablets
Convulex 300 mg costs 10000 dram for 100 tablets.Tubes cost 200 dram."
Am 04.05.2010 wurde den Beschwerdeführer anlässlich einer niederschriftlichen Einvername vor dem BAA das Ergebnis der Anfragebeantwortung vorgetragen. Auch wurde von den Beschwerdeführern zu diesem Termin ein Kinderorthopädischer Befundbericht der Drittbeschwerdeführerin des Landesklinikum XXXX vom 12.08.2009 sowie ein Kurzbrief vom 07.04.2010 der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vorgelegt.Am 04.05.2010 wurde den Beschwerdeführer anlässlich einer niederschriftlichen Einvername vor dem BAA das Ergebnis der Anfragebeantwortung vorgetragen. Auch wurde von den Beschwerdeführern zu diesem Termin ein Kinderorthopädischer Befundbericht der Drittbeschwerdeführerin des Landesklinikum römisch 40 vom 12.08.2009 sowie ein Kurzbrief vom 07.04.2010 der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vorgelegt.
Mittels Aktenvermerk vom 26.05.2010 leitete das Bundesasylamt die gegenständlichen Aberkennungsverfahren ein.
Am 08.06.2010 langten beim BAA ein Schreiben der MOKI (Mobile Kinderkrankenpflege) über die Betreuung sowie eine ärztliche Bestätigung des Landesklinikum XXXX vom 2.6.2010 über den medizinischen Zustand der Drittbeschwerdeführerin ein. In dieser ärztlichen Bestätigung wurde ausgeführt: Diagnosen: Schwere postpartale Asphyxie, Spast. Tetraparese, PEG-Sonde, Therapieresistente Epilepsie. Weiters heißt es dort: "An unserer Abteilung erfolgt seit Oktober 2007 eine intensive mulitdisziplinäre Betreuung. XXXX ist ein ständig vom Sterben bedrohtes Kind. Durch intensive Behandlungen unserer Abteilung konnte die Situation etwas stabilisiert werden. Aus pädiatrischer Sicht ist ein Überleben des Kindes nur dann möglich, wenn die Familie in Österreich - um die Ressourcen der bisherigen Arbeit hier auch weiter nutzen zu können - in der Nähe unserer Abteilung auch in Zukunft leben kann."Am 08.06.2010 langten beim BAA ein Schreiben der MOKI (Mobile Kinderkrankenpflege) über die Betreuung sowie eine ärztliche Bestätigung des Landesklinikum römisch 40 vom 2.6.2010 über den medizinischen Zustand der Drittbeschwerdeführerin ein. In dieser ärztlichen Bestätigung wurde ausgeführt: Diagnosen: Schwere postpartale Asphyxie, Spast. Tetraparese, PEG-Sonde, Therapieresistente Epilepsie. Weiters heißt es dort: "An unserer Abteilung erfolgt seit Oktober 2007 eine intensive mulitdisziplinäre Betreuung. römisch 40 ist ein ständig vom Sterben bedrohtes Kind. Durch intensive Behandlungen unserer Abteilung konnte die Situation etwas stabilisiert werden. Aus pädiatrischer Sicht ist ein Überleben des Kindes nur dann möglich, wenn die Familie in Österreich - um die Ressourcen der bisherigen Arbeit hier auch weiter nutzen zu können - in der Nähe unserer Abteilung auch in Zukunft leben kann."
Mit Bescheiden vom 30.06.2010, FZ. 07 05.865/2-BAE (BF1) sowie FZ:
07 05.899/2-BAE (BF2) sowie FZ. 07 05.9000/2-BAE (BF3) und FZ. 08 00.154/2-BAE (BF4) sowie FZ. 08 11.611/2-BAE (BF5), erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Beschwerdeführern in Spruchpunkt I den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab, entzog den Beschwerdeführern mit Spruchpunkt II gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte und wies mit Spruchpunkt III die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.07 05.899/2-BAE (BF2) sowie FZ. 07 05.9000/2-BAE (BF3) und FZ. 08 00.154/2-BAE (BF4) sowie FZ. 08 11.611/2-BAE (BF5), erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Beschwerdeführern in Spruchpunkt römisch eins den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab, entzog den Beschwerdeführern mit Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte und wies mit Spruchpunkt römisch drei die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus.
Ein Abspruch über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom 15.12.2009 erfolgte nicht.Ein Abspruch über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vom 15.12.2009 erfolgte nicht.
Gegen diese am 01.07.2010 zugestellten Bescheide des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 14.07.2010. Zugleich wurden mit der Beschwerde auch die bereits bekannte ärztliche Bestätigung des Landesklinikums XXXX vom 2.6.2010 bezüglich des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin sowie ein Sprachzertifikat Deutsch A2 vom 9.4.2010 und eine Arbeitsbestätigung und das Kündigungsschreiben des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.Gegen diese am 01.07.2010 zugestellten Bescheide des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 14.07.2010. Zugleich wurden mit der Beschwerde auch die bereits bekannte ärztliche Bestätigung des Landesklinikums römisch 40 vom 2.6.2010 bezüglich des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin sowie ein Sprachzertifikat Deutsch A2 vom 9.4.2010 und eine Arbeitsbestätigung und das Kündigungsschreiben des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.
Am 11.08.2010 wurde von den Beschwerdeführern eine Beschwerdeergänzung mit folgenden Dokumenten als Beweismittel beim Asylgerichtshof eingebracht:
Schreiben des armen. Gesundheitsministerium vom 12.04.2006
2 Schreiben der MOKI (Mobile Kinderkrankenpflege, Fr. XXXX)2 Schreiben der MOKI (Mobile Kinderkrankenpflege, Fr. römisch 40 )
Arztbrief des Landesklinikum Thermenregion XXXX vom 3.8.2010Arztbrief des Landesklinikum Thermenregion römisch 40 vom 3.8.2010
Gutachten der SFH-Länderanalyse von Dr. XXXX über die Behandlung eines behinderten Kindes in Armenien vom November 2008Gutachten der SFH-Länderanalyse von Dr. römisch 40 über die Behandlung eines behinderten Kindes in Armenien vom November 2008
Strafregisterbescheinigung des Erstbeschwerdeführers vom 16.3.2010
Verfahrensinhalt
Die Erst,- Zweit und Drittbeschwerdeführer reisten gemeinsam von Armenien nach Österreich und halten sich seit Juni 2007 in Österreich auf. Die Viert,- und Fünftbeschwerdeführer wurden hingegen erst in Österreich geboren. Sämtliche Beschwerdeführer halten sich im Familienverband in Österreich auf und leben in einem Haushalt. In Österreich halten sich keine weiteren Verwandten auf und in Armenien leben noch der Bruder und die Schwester des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich nach Erhalt seiner ersten befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2009 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Am 9.4.2010 hat der Erstbeschwerdeführer den Test "Sprachzertifikat Deutsch A2" mit Bravour bestanden. Derzeit darf der Erstbeschwerdeführer gem. AMS aufgrund seines Aberkennungsverfahrens keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist im schwangeren Zustand nach Österreich eingereist und hat hier die Viert- und Fünftbeschwerdeführer zur Welt gebracht. Seither kümmert sie sich rund um die Uhr um ihre drei kleinen Kinder, wobei die Drittbeschwerdeführerin eine Schwerstbehinderung hat.
Die fünfjährige Drittbeschwerdeführerin ist mit ihren Eltern nach Österreich eingereist und hält sich seitdem durchgehend hier auf.
Sie ist schwerstbehindert und leidet an folgenden Erkrankungen:
schwere postpartale Asphyxie (Kreislaufschwäche mit Atemdepression bis -stillstand
spastischen Tetraparese (Lähmung aller vier Extremitäten mit Krämpfen)
therapieresistente Epilepsie
zerebralem Anfallsgeschehen
globale Entwicklungsretadierung
ICP bilateral Level VICP bilateral Level römisch fünf
Mikrocephalie, Hydrocephalus e vacuo,
Genua recurvata bds,
Schluckstörung, Gaumenspalte, unvollständiger Lidschluss, Porth-a-cath, St.p.ARDS.
Inkontinenz, Sekretmobilisationsstörung und Hüftdysplasie.
Die Drittbeschwerdeführerin wird über eine PEG-Sonde im Bauch mit Spezialnahrung ernährt.
Die Drittbeschwerdeführerin ist eine Patientin der Pflegestufe 7, was zugleich auch die höchste Pflegestufe in Österreich bedeutet. Sie muss von ihren Eltern rund um die Uhr betreut werden. Zusätzlich erhält die Familie Unterstützung in Form von Betreuung durch eine mobile Kinderkrankenschwester sowie einer mobilen Physiotherapeutin.
Die Viertbeschwerdeführerin ist ein gesundes dreijähriges Mädchen, das von seinen Eltern versorgt wird.
Der Fünftbeschwerdeführer ist ein zweijähriger Junge, der an einer Wachstumsstörung leidet. Auch er wird im Familienverband von seinen Eltern versorgt.
Die Aberkennung durch das Bundesasylamt erfolgte mit folgender Sachverhaltsfeststellung und Begründung: (Wiedergabe aus Bescheid der Drittbeschwerdeführerin):
" Ihnen wurde aufgrund Ihres Gesundheitszustandes in Verbindung mit dem damaligen Zustand des medizinischen Systems in Armenien subsidiärer Schutz erteilt. Da sich die Umstände (siehe
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.04.2010, sowie die Länderfeststellungen; weiters fand Berücksichtigung, dass Sie in Österreich hinreichend medizinisch versorgt wurden) für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes geändert haben, wird dieser aberkannt (AS 439)."
" Bezüglich Ihres Gesundheitszustandes - schwere Behinderung - ist festzuhalten, dass die
medizinische Behandlungen Ihrer Erkrankungen in Armenien möglich ist. Die Medikamente, die
Sonden sowie die Nahrung sind auch in Armenien erhältlich (siehe Anfragebeantwortung der
Staatendokumentation vom 12.04.2010).
Ihre gesetzliche Vertreterin - Mutter - gab auch an, (Anmerkung:
vergleiche dazu die im Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2008, Zahl: 07 08.914-BAE, angeführten Niederschriften), dass Sie sich bereits in Ihrer Heimat in ärztlicher Behandlung befunden haben. Abweichend zu den früheren Angaben Ihrer gesetzlichen Vertreterin - Mutter - ist hervorzuheben, dass es nunmehr nicht glaubhaft ist, dass Ihnen keine oder keine adäquate medizinische Behandlung zukommt, sodass in Ihrem Fall der Tod eintreten könnte. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.04.2010, sowie die Feststellungen des Bundesasylamtes stammen aus vertraulichen Quellen, die den zu beurteilenden Fragen mit keinem persönlichen Interesse entgegentreten, während Asylwerber naturgemäß ein Interesse haben, die Lage in ihrem Heimatland möglichst schlecht darzustellen um die Chance auf Asylgewährung beziehungsweise Abschiebeschutz zu erhöhen.
Zur Ihrer individuellen Lage wird angeführt, dass nicht davon auszugehen ist, dass Sie im Falle
einer Rückkehr nach Armenien in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würden.
Dies insbesondere deshalb, weil Sie über familiäre Anknüpfungspunkte - soziales Auffangnetz - in Armenien verfügen, sowie aufgrund Information der Anfragebeantwortung der
Staatendokumentation, vom 12.04.2010, dass die Behandlung von Minderjährigen (0-17) Jahre
kostenlos ist und die Eltern auch eine Behindertenpension für Ihr Kind erhalten können (siehe
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.04.2010) (AS 457)."
Im Strafregisterauszug der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen der Beschwerdeführer auf.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführer. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt (vgl. VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführer. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt vergleiche VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).
Gesetzliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 3,).
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 2 lit.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, lit.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.
Gemäß Abs. 4 lit.cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Absatz 4, lit.cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (vgl. dazu auch Art 16 Abs. 2 StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Art. 19 der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des § 9 heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet (vgl dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Art. 19 Abs. 3 lit b StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt vergleiche dazu auch Artikel 16, Absatz 2, StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Artikel 19, der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des Paragraph 9, heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet vergleiche dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für subsidiären Schutz wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Art. 19 Abs. 3 lit. b StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes würden nun nicht mehr vorliegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für subsidiären Schutz wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes würden nun nicht mehr vorliegen.
Dieser in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Art. 16 StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 9 [Anm12]).Dieser in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Artikel 16, StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 9, [Anm12]).
Im gegenständlichen Fall wurde den Beschwerdeführern erstmals mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.01.2008, Zahl: 07 05.865-BAE (BF1) und FZ: 07 05.899-BAE (BF2) sowie FZ. 07 05.9000-BAE (BF3) und FZ. 08 00.154-BAE (BF4) bzw. vom 16.01.2009, FZ. 08 11.611-BAE (BF5) gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Im gegenständlichen Fall wurde den Beschwerdeführern erstmals mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.01.2008, Zahl: 07 05.865-BAE (BF1) und FZ: 07 05.899-BAE (BF2) sowie FZ. 07 05.9000-BAE (BF3) und FZ. 08 00.154-BAE (BF4) bzw. vom 16.01.2009, FZ. 08 11.611-BAE (BF5) gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 16.01.2009 (bzw. beim BF5 bis zum 16.01.2010 ) erteilt.Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 16.01.2009 (bzw. beim BF5 bis zum 16.01.2010 ) erteilt.
Zentral für die Entscheidung des BAA waren damals die Schwerstbehinderung der Drittbeschwerdeführerin und die Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Armenien für sie und ihre Familienangehörigen, da nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass die Drittbeschwerdeführerin bzw. deren Familie aufgrund ihrer besagten Behinderung im Falle einer Rückkehr nach Armenien in eine aussichtslose Situation bzw. Lage im Sinne des Artikels 3 EMRK geraten könnten. Das BAA ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auch (erheblich) verschlechtern würde bzw. könnte.
Der Asylgerichtshof vermag nicht zu erkennen, in wie weit sich die bereits im Jahre 2007 festgestellte schwere Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin und die Annahme des Nichtvorliegens einer adäquaten medizinischen Versorgung nun 2011 verbessert haben sollte. Das Bundesasylamt hat zwar bezüglich der Behandelbarkeit der vorliegenden Erkrankungen eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und legte dem Bescheid auch das Ergebnis dieser Anfragebeantwortung vom 12.4.2010 als ausschlaggebende Entscheidungsgrundlage zugrunde. Für den Asylgerichtshof ist jedoch diese Anfragebeantwortung alleine nicht geeignet, den Subsidärschutz der Beschwerdeführer deshalb abzuerkennen. Das BAA stützte sich jedoch in seiner aberkennenden Entscheidung ausschließlich auf das Ergebnis dieser Anfragebeantwortung und ließ dabei sämtliche andere wesentlichen Umstände außer Acht, weshalb hier nach Ansicht des Asylgerichtshofes die vorliegende Begründung des BAA zu kurz greift.
Das BAA hat in seinem Bescheid festgestellt, dass der Drittbeschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in Verbindung mit dem damaligen Zustand des medizinischen Systems in Armenien subsidärer Schutz erteilt wurde und da sich die Umstände (siehe Anfragebeantwortung sowie Länderfeststellungen) für die Zuerkennung des subsidären Schutzes geändert haben, wurde dieser aberkannt (s. AS 439). Für den Asylgerichtshof ist jedoch auffallend, dass das BAA zwar eine wesentliche Änderung bezüglich der medizinischen Versorgung in Armenien feststellen konnte, jedoch lassen sich im damaligen Vergleichsbescheid keinerlei Ausführungen oder Feststellungen zur (offenbar schlechten) medizinischen Versorgungslage in Armenien finden. Auch die im damaligen Bescheid sowie im letzten Bescheid des BAA verwendeten Länderfeststellungen, insbesondere zur medizinischen Versorgung, decken sich im Wesentlichen, weshalb hier der Asylgerichtshof auch keine wesentliche Änderung feststellen konnte. Zudem wurde es vom BAA auch verabsäumt, den Beschwerdeführern bezüglich der in den angefochtenen Bescheiden vorliegenden Länderfeststellungen zu Armenien eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, weshalb hier dem BAA wegen Verletzung des Parteiengehörs auch ein grober Verfahrensfehler unterlaufen ist.
Im angefochtenen Bescheid des BAA lassen sich auch keinerlei Auseinandersetzungen mit den zahlreichen vorgelegten medizinischen Unterlagen der Drittbeschwerdeführerin finden. Auch wurde von den Beschwerdeführern ein Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums vom 12.4.2006 vorgelegt, das die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Armenien bezüglich der mehrfachen Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin bestätigt; diese Schreiben wurde vom BAA ebenfalls nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen, sondern gänzlich ignoriert.
Die zahlreich vorgelegten ärztlichen Befundberichte sowie Kurzbriefe
und auch die beiden Schreiben der mobilen Kinderkrankenschwester,
Frau XXXX, machen deutlich, dass die Drittbeschwerdeführerin eine
sehr intensive 24-Stundenbetreuung sowohl durch medizinisches
Personal als auch durch ihre Familienangehörigen benötigt um
überhaupt überlebensfähig zu bleiben. Auch wurde vom behandelndem
Arzt der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde am Landesklinikum
Thermenregion XXXX, unmissverständlich darauf hingewiesen, dass "mit
Sicherheit davon auszugehen sei, dass XXXX im Ursprungsland weder
aus finanziellen (mangelhaftes Verssicherungssystem,....) noch aus
strukturellen Gründen (fachspezifische Versorgung in der Nähe)
adäquat versorgt werden kann...... Würde XXXX mit ihrer Familie
zurückgesandt, kann davon ausgegangen werden, dass sie vorzeitig
versterben würde oder vielleicht es schon beim Rücktransport zu
Komplikationen kommen kann.... Derzeit wird das Kind
pädriatisch-palliativ von einem entsprechend geschulten Team betreut. Dies ist schon in Österreich ein novum. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies im Ursprungsland überhaupt angeboten wird."
Obwohl dem BAA der Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin durch die vielen vorgelegten medizinischen Unterlagen bekannt war, wurde keine Aussage über eine eventuelle Transportfähigkeit der Drittbeschwerdeführerin getätigt. Für den Asylgerichtshof stellt dies jedoch aufgrund der dargestellten Situation doch ein wesentliches Kriterium dar, weil schon alleine der Rücktransport der Drittbeschwerdeführerin angesichts ihres kritischen gesamtheitlichen Gesundheitszustandes eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könnte. Das BAA hätte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und zur Klärung der Transportfähigkeit der Drittbeschwerdeführerin zweifelsohne eines medizinischen Sachverständigen bedienen müssen, was aber im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Das BAA stützte sich in seiner Beurteilung alleine auf das Ergebnis der Anfragebeantwortung, wobei aber hier lediglich die Verfügbarkeit von Medikamenten sowie mögliche behandelnde Krankenanstalten beleuchtet wurden.Obwohl dem BAA der Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin durch die vielen vorgelegten medizinischen Unterlagen bekannt war, wurde keine Aussage über eine eventuelle Transportfähigkeit der Drittbeschwerdeführerin getätigt. Für den Asylgerichtshof stellt dies jedoch aufgrund der dargestellten Situation doch ein wesentliches Kriterium dar, weil schon alleine der Rücktransport der Drittbeschwerdeführerin angesichts ihres kritischen gesamtheitlichen Gesundheitszustandes eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen könnte. Das BAA hätte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und zur Klärung der Transportfähigkeit der Drittbeschwerdeführerin zweifelsohne eines medizinischen Sachverständigen bedienen müssen, was aber im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Das BAA stützte sich in seiner Beurteilung alleine auf das Ergebnis der Anfragebeantwortung, wobei aber hier lediglich die Verfügbarkeit von Medikamenten sowie mögliche behandelnde Krankenanstalten beleuchtet wurden.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat auch in ihrer letzten Einvernahme vor dem BAA angegeben, dass der Fünftbeschwerdeführer an einer Wachstumsstörung leidet. Das BAA hat auch diesen Umstand ignoriert und weder medizinische Unterlagen angefordert, noch Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu diesem Krankheitsbild gemacht.
Das BAA hat in seiner Entscheidung die angeführten näheren Umstände außer Acht gelassen, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist.
Der Asylgerichtshof vermag zusammenfassend keine derart gravierende Verbesserung jener Situation der Drittbeschwerdeführerin, welche zur damaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hat, erkennen, so dass eine Rückkehr nach Armenien nunmehr zumutbar erschiene. Der Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin ist nach wie vor als sehr besorgniserregend einzustufen, wobei im Laufe der Zeit sogar noch einzelne Krankheitsbilder hinzugekommen sind. Auch der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin neben der 24-Stunden Betreuung der kranken Drittbeschwerdeführerin mit der Geburt und der Versorgung von zwei weiteren Kleinkindern einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt ist, wurde vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt und entsprechend gewürdigt.
Somit lässt weder der festgestellte Sachverhalt eine markante Änderung zur vorhergehenden Entscheidung erkennen, noch sind Täuschungshandlungen seitens der Beschwerdeführer ersichtlich, weshalb die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vertretbar sind. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 sowie § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Somit lässt weder der festgestellte Sachverhalt eine markante Änderung zur vorhergehenden Entscheidung erkennen, noch sind Täuschungshandlungen seitens der Beschwerdeführer ersichtlich, weshalb die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vertretbar sind. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, sowie Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
ad Spruchpunkt II und III des Bescheides des Bundesasylamtesad Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes
Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide) sowie die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Armenien gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II und III der angefochtenen Bescheide vom 30.06.2010 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide) sowie die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Armenien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide vom 30.06.2010 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bis dato ein Abspruch über die Anträge der Beschwerdeführer auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht erfolgt ist, obwohl diese Anträge im Hinblick auf die noch vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wären, weil die verfahrenseinleitenden Anträge sonst unerledigt blieben (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bis dato ein Abspruch über die Anträge der Beschwerdeführer auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht erfolgt ist, obwohl diese Anträge im Hinblick auf die noch vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wären, weil die verfahrenseinleitenden Anträge sonst unerledigt blieben vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).
Die Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 15.12.2009 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 sind daher noch offen. Da diese vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigungen (16.01.2010) gestellt wurden, besteht die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.Die Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 15.12.2009 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 sind daher noch offen. Da diese vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigungen (16.01.2010) gestellt wurden, besteht die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.
Da die von den Beschwerdeführern gegenständlich angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben waren, kommt den Beschwerdeführern gemäß § 8 AsylG 2005 weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, wobei das Bundesasylamt bei der Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführer vom 15.12.2009 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung das gegenständliche Erkenntnis zu berücksichtigen haben wird.Da die von den Beschwerdeführern gegenständlich angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben waren, kommt den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, wobei das Bundesasylamt bei der Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführer vom 15.12.2009 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung das gegenständliche Erkenntnis zu berücksichtigen haben wird.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Bescheidbehebung, gesundheitliche Beeinträchtigung, subsidiäre SchutzgründeZuletzt aktualisiert am
11.10.2011