Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D9 259049-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. April 2011, FZ. 11 02.355-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. April 2011, FZ. 11 02.355-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wird gemäß § 66 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet, wurde am 29. September 2004 durch die Bundesgendarmerie aufgegriffen und stellte am selben Tag erstmalig einen Asylantrag.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet, wurde am 29. September 2004 durch die Bundesgendarmerie aufgegriffen und stellte am selben Tag erstmalig einen Asylantrag.
Im Zuge der Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer vor der Bundesgendarmerie die im Spruch genannten Personalien an und nannte als Grund für seine Ausreise aus der Russischen Föderation die dortige politische und wirtschaftliche Lage.
Am 4. Oktober 2004 fand vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine niederschriftliche Einvernahme im Zulassungsverfahren statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg befragt angab, am 13. September 2004 aus Tschetschenien nach Inguschetien gereist zu sein. Von dort sei er am 24. September 2004 schlepperunterstützt in einem LKW weitergereist und über unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Der Grund für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat sei seine Festnahme und Anhaltung am 12. September 2004 durch unbekannte maskierte Männer, die ihn nach Widerstandskämpfern in seinem Dorf befragt, geschlagen und ihm angedroht hätten, wieder zu kommen. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor weiterer Verfolgung.
Nach Zulassung des Verfahrens fand am 3. März 2005 vor der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme statt, in welcher der Beschwerdeführer angab, dass er zwar nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei, aber von den Soldaten gesucht werde. Er sei am 12. September 2003 festgenommen, einen Tag und eine Nacht lang festgehalten worden und am Tag seiner Freilassung, dem 13. September 2003, aus Tschetschenien ausgereist. Er habe bis 25. September 2003, nachgefragt und korrigiert auf 2004, bei einem Onkel in Inguschetien gelebt und sei von dort nach Österreich gereist. Er habe am 13. September 2004 den Ausreiseentschluss gefasst und diesen sofort in die Tat umgesetzt. Zur freien Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert gab der Beschwerdeführer an, gesucht zu werden. Er sei am Morgen des 12. September 2004 von maskierten Männern, deren Zahl er nicht wisse, festgenommen, in einen Panzerwagen verfrachtet und zur Erstellung einer Liste mit Namen von Widerstandskämpfern aus seinem Dorf binnen Frist von zehn Tagen gezwungen worden. Nach Ablauf der Frist würden die Männer wieder zu ihm kommen. Der Beschwerdeführer habe der Forderung zugestimmt und sei mit einem Sack über dem Kopf am nächsten Morgen aus dem Auto geworfen worden, nach Hause gegangen und habe seine Sachen für seine Ausreise gepackt. Nachgefragt nach dem genauen Ablauf der Anhaltung führte der Beschwerdeführer aus, nach Kämpfern aus dem Dorf gefragt und mit einem Maschinengewehr bedroht worden zu sein, nachdem er den Entführern mitgeteilt habe, dass er keine Kämpfer kenne. Deshalb habe er sich mit der Aufforderung der Maskierten einverstanden erklärt und sei ihm bei der Rückfahrt ein Sack über den Kopf gezogen und er am Dorfrand hinausgeworfen worden. Die Anhaltung habe vom Morgengrauen bis zum nächsten Morgengrauen gedauert, die Entführer seien mit ihm noch irgendwo hingefahren und irgendwo stehengeblieben, wie lange wisse er nicht, schließlich sei er gelegen. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit einem Kolben geschlagen worden und nur zeitweise aufgewacht sei. Bei der Befragung sei ihm der Sack abgenommen worden und habe er drei Männer vor sich gesehen. Über die Dauer der Rückfahrt könne er nichts angeben, zumal er Todesängste ausgestanden habe. Nachgefragt, ob er wie zuvor angegeben geschlafen habe, sagte der Beschwerdeführer aus, nicht ständig geschlafen zu haben, sondern immer wieder aufgewacht zu sein; wer von Soldaten derartig bearbeitet würde und das Bewusstsein verliere, schlafe ein. Nachgefragt führte er aus, dass er nicht bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden, aber vor Schmerzen eingeschlafen sei. Er habe starke Schmerzen gehabt. Mit seinen Angaben vom 4. Oktober 2004 konfrontiert, wonach er "nur wenig geschlagen" und nicht verletzt worden sei, will der Beschwerdeführer gemeint haben, dass ihm keine Traumen zugefügt worden seien. Er wisse von seinen Eltern, dass Männer nach ihm gefragt hätten, wahrscheinlich zu einem Zeitpunkt, zu dem er schon in Österreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab nachgefragt an, nie gekämpft zu haben, seine Eltern könnten unbehelligt im Herkunftsstaat leben und hätten seine Ausreise organisiert. Im Herkunftsstaat werde er bei seinem Auffinden umgebracht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 2005, FZ. 04 19.984-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29. September 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dieser gleichzeitig gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend wurden im Wesentlichen Aspekte der mangelnden Glaubwürdigkeit angeführt, da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme wenig engagiert und zögernd gewirkt habe, Angaben erst nach oftmaliger Nachfrage gemacht und es seinem Vorbringen an Substantiiertheit gemangelt habe. Zudem habe er sich in Widersprüche verwickelt. Es sei von einer zur Asylerlangung konstruierten Fluchtgeschichte auszugehen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 2005, FZ. 04 19.984-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29. September 2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurden im Wesentlichen Aspekte der mangelnden Glaubwürdigkeit angeführt, da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme wenig engagiert und zögernd gewirkt habe, Angaben erst nach oftmaliger Nachfrage gemacht und es seinem Vorbringen an Substantiiertheit gemangelt habe. Zudem habe er sich in Widersprüche verwickelt. Es sei von einer zur Asylerlangung konstruierten Fluchtgeschichte auszugehen.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. Juli 2010, Zl. D9 259049-0/2008/10E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2010 vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen.
Begründend hielt der erkennende Senat zum Vorbringen des Beschwerdeführers fest, dass dieses, ausgehend von zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten sowie massiven Steigerungen und des völligen Fehlens der Schilderung nachvollziehbarer Details, in keinster Weise geeignet ist, aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen und eine solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden konnte.
Infolge der Angabe des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren, insbesondere im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24. Juni 2010 wurden seitens des Asylgerichtshofes in seiner Entscheidungsfindung sowohl die ins Treffen geführte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers als auch der Umstand, wonach sich sein Vater nunmehr ebenfalls im Bundesgebiet aufhält, mitberücksichtigt. So hielt der erkennende Senat fest:
"Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall psychische Probleme geltend macht (posttraumatische Belastungsstörung, depressive Episode), ist unbeschadet des Umstandes, wonach er sich derzeit nicht in Behandlung befindet, einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall (in der Vergangenheit vorgelegenen) Erkrankungen des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR).""Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall psychische Probleme geltend macht (posttraumatische Belastungsstörung, depressive Episode), ist unbeschadet des Umstandes, wonach er sich derzeit nicht in Behandlung befindet, einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall (in der Vergangenheit vorgelegenen) Erkrankungen des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR)."
In Abwägung des Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und den öffentlichen Interessen erwog der Asylgerichtshof ua.:In Abwägung des Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK und den öffentlichen Interessen erwog der Asylgerichtshof ua.:
"Der Vater des Beschwerdeführers befindet sich seit drei Monaten in Österreich im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer steht seit der Einreise seines Vaters mit diesem in Kontakt. Nachdem der volljährige Beschwerdeführer nicht mit seinem Vater im Familienverband lebt, weder ein psychisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, noch sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität vorliegen, ist nicht vom Bestehen eines Familienlebens auszugehen. Der Beschwerdeführer reiste als Erwachsener vor beinahe sechs Jahren aus seinem Herkunftsstaat aus. Seither war das familiäre Band zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater unterbrochen und besteht erst seit der Einreise des Vaters nach Österreich wieder Kontakt."
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. Juli 2010, Zl. D9 259049-0/2008/10E, wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 21. Juli 2010 zugestellt.
2. Am 2. Februar 2011 langte beim Asylgerichtshof eine Verständigung ein, wonach der Beschwerdeführer beabsichtigte, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzureisen.
3. Am 10. März 2011 brachte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesen begründete er im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dahingehend, dass er nicht aus Österreich abgeschoben werden will, andere Gründe, insbesondere neue gebe es nicht. Seine Situation habe sich seit seiner erstmaligen Asylantragstellung nicht verändert, außer dass nun auch sein Vater im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. Von 25. Februar 2011 bis 8. März 2011 sei er in Schubhaft befindlich gewesen und infolge eines Hungerstreiks entlassen worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 17. März 2011, dem Beschwerdeführer ausgefolgt am selben Tag, wurde diesem mitgeteilt, dass seitens der belangte Behörde in Aussicht genommen wird, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Mit Verfahrensanordnung vom 17. März 2011, dem Beschwerdeführer ausgefolgt am selben Tag, wurde diesem mitgeteilt, dass seitens der belangte Behörde in Aussicht genommen wird, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
Am 28. März 2011 langte bei der belangten Behörde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 ein, wonach der Beschwerdeführer an einer krankheitswertigen psychische Störung leidet, seine Einvernahmefähigkeit jedoch gegeben ist und eine Überstellung aus medizinischer Sicht möglich wäre.Am 28. März 2011 langte bei der belangten Behörde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ein, wonach der Beschwerdeführer an einer krankheitswertigen psychische Störung leidet, seine Einvernahmefähigkeit jedoch gegeben ist und eine Überstellung aus medizinischer Sicht möglich wäre.
Am 28. März 2011 gab der Beschwerdeführer zu Beginn einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme an, er habe ausführlich Rechtsberatung in Anspruch genommen und er sei mit dem bei der Einvernahme anwesenden Rechtsberater einverstanden. Befragt, ob seine am 11. März 2011 erstatteten Angaben der Wahrheit entsprochen hätten, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse dies nicht. Er habe nach seiner Einreise Österreich im Jahre 2005 verlassen und sei nach Frankreich gereist; ca. im September oder Oktober 2005 sei er wieder nach Österreich zurückkehrt. Nach den Gründen für seine neuerliche Antragseinbringung befragt gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht nach Hause zurückkehren, dort herrsche Krieg. Die Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren seien nach wie vor aufrecht, er habe jedoch nicht alle Fluchtgründe genannt. Aufgefordert nunmehr alle Fluchtgründe vorzubringen, lachte der Beschwerdeführer und gab an, es sei im Februar 2004 eine russische Spezialeinheit zu ihm nach Hause gekommen; sie hätten Uniformen getragen und seien maskiert gewesen. Drei- oder viermal sei er mitgenommen worden. Er hätte Informationen von Kämpfern und Personen, die diese unterstützt hätten, sammeln und an sie weiterleiten sollen. Dies habe er auch getan, woraufhin diese Kämpfer im Jahre 2004 in Inguschetien getötet worden seien. Er selbst habe sich einen Monat in einem Dorf und sodann in der Ukraine versteckt und sei in weiterer Folge nach Österreich gekommen. Das Militär und die Verwandten der getöteten Personen würden nun nach ihm suchen. Dies seien alle seine Gründe; in Österreich sei nunmehr auch sein Vater aufhältig, dieser lebe in Bundesbetreuung. Er lebe mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft, habe seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Unterstützung eines Freundes bestritten, habe keine Deutschkurse besucht, verstehe diese Sprache etwas, spreche aber kein Deutsch und sei weder Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Organisation. Im Zuge der Einvernahme wurde dem anwesenden Rechtsberater die Möglichkeit geboten, Fragen und Anträge zu stellen. Über Befragung durch diesen gab der Beschwerdeführer an, er möchte nicht zurückkehren, da er in seiner Heimat umgebracht werde; er wisse nicht von wem. Die russischen Soldaten würden auf eine weitere Zusammenarbeit harren, die Widerstandskämpfer würden ihn vermutlich umbringen, weil sie bereits nach ihm gefragt hätten. Anträge wurden seitens des Rechtsberaters nicht gestellt. Abschließend äußerte der Beschwerdeführer den Wunsch, in Österreich bleiben, studieren und arbeiten zu wollen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2011, FZ. 11 02.355-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10. März 2011 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2011, FZ. 11 02.355-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10. März 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 6. April 2011 zugestellt. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 13. April 2011 per Telefax eingebrachte, seitens einer auf Asylfälle spezialisierten Beratungsstelle verfasste Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verhältnis zum Erstverfahren wesentlich verschlechtert habe, er unter Hinweis auf die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide und auch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen. Der Vater des Beschwerdeführers sei auf dessen Hilfe und Pflege angewiesen, ein gemäß Art. 8 EMRK relevantes Abhängigkeitsverhältnis sei seitens des Bundesasylamtes überhaupt nicht überprüft worden. Da im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer "Identität der Sache" auszugehen ist, sei die zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG unzulässig und rechtswidrig. In Einem wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und zur weiteren Ausführung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater beizugeben.Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 6. April 2011 zugestellt. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 13. April 2011 per Telefax eingebrachte, seitens einer auf Asylfälle spezialisierten Beratungsstelle verfasste Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verhältnis zum Erstverfahren wesentlich verschlechtert habe, er unter Hinweis auf die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide und auch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen. Der Vater des Beschwerdeführers sei auf dessen Hilfe und Pflege angewiesen, ein gemäß Artikel 8, EMRK relevantes Abhängigkeitsverhältnis sei seitens des Bundesasylamtes überhaupt nicht überprüft worden. Da im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer "Identität der Sache" auszugehen ist, sei die zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzulässig und rechtswidrig. In Einem wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und zur weiteren Ausführung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater beizugeben.
Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 14. April 2011 langte beim Asylgerichtshof am 18. April 2011 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 10. März 2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 10. März 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).
Im nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, keine neuen Gründe geltend machen zu können, er suche neuerlich um Asyl an, da er nicht aus Österreich abgeschoben werden wolle. Erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangte Behörde am 28. März 2011 behauptete der Beschwerdeführer, in seinem ersten Asylverfahren nicht alle Fluchtgründe genannt zu haben. Aufgefordert nunmehr alle Fluchtgründe vorzubringen, lachte der Beschwerdeführer und behauptete Informationen von Kämpfern und Personen, die diese unterstützt hätten, gesammelt und an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet zu haben. Diese Kämpfer seien im Jahre 2004 in Inguschetien getötet worden.
In Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin, welches in erster Instanz zur Begründung des Begehrens geltend gemacht worden ist, in ihrer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung umfassend dahingehend überprüft, inwieweit dieses einen neuen "glaubhaften Kern" aufweist. Im Ergebnis gelangte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zur Unglaubwürdigkeit des nunmehrig erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers.
Seitens des Asylgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Zuge des ersten Asylverfahrens, insbesondere im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24. Juni 2010 ausreichend Möglichkeit geboten wurde, alle seine Fluchtgründe vorzubringen. Das nunmehrige Vorbringen ist daher als unglaubwürdige Steigerung des bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifizierten Sachverhaltes zu werten, wobei im Übrigen auch anzumerken ist, dass sich dieses neue Vorbringen vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 6. Juli 2010, zugestellt und somit erlassen am 21. Juli 2010, ereignet hat und demnach nicht geeignet ist, einen neuen Sachverhalt und somit eine neue inhaltliche Sachentscheidung zu begründen.
Im vorliegenden Fall weist das Bundesasylamt somit im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass der asylrelevante objektive und subjektive Sachverhalt unverändert geblieben ist. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.Im vorliegenden Fall weist das Bundesasylamt somit im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass der asylrelevante objektive und subjektive Sachverhalt unverändert geblieben ist. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, nicht erfolgen.
"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8)."Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8).
Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte der Beschwerdeführer jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.Auch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 8, Asylgesetz 2005 konnte der Beschwerdeführer jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner inhaltlichen Beschwerde unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vor, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die dort angeführten Sachverhalte bildeten jedoch bereits zur Gänze Gegenstand im Vorverfahren und wurden durch den Asylgerichtshof auch entsprechend gewürdigt.
Im konkreten Fall ist neuerlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".Im konkreten Fall ist neuerlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".
Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist noch zu betonen, dass - wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellt - psychische Erkrankungen, unter anderem auch schwere und chronische posttraumatische Belastungsstörungen, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar sind.
Dem nunmehrigen Vorbringen war damit zusammengefasst - auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des/der Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des/der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMRGrundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR
28. 5 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9214/80 u. a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).28. 5 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9214/80 u. a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).
Der Begriff des Familienlebens umfasst aber auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen", sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y u. Z gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens umfasst aber auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen", sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, römisch zehn, Y u. Z gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271).
Soweit im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass seitens der belangten Behörde ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis gemäß Art. 8 EMRK zu dem nunmehr auch im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen kranken Vaters des volljährigen Beschwerdeführers nicht überprüft worden sei, ist auf Seite 8, 10 und 17 des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde zu der Erkenntnis, dass zu dem infolge eines Antrages auf internationalen Schutz zum befristeten Aufenthalt berechtigten Vater des Beschwerdeführers kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt und somit eine Ausweisung des Beschwerdeführers mangels relevantem Familienleben in Österreich keinen Eingriff in dieses Grundrecht darstellt.Soweit im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass seitens der belangten Behörde ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis gemäß Artikel 8, EMRK zu dem nunmehr auch im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen kranken Vaters des volljährigen Beschwerdeführers nicht überprüft worden sei, ist auf Seite 8, 10 und 17 des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde zu der Erkenntnis, dass zu dem infolge eines Antrages auf internationalen Schutz zum befristeten Aufenthalt berechtigten Vater des Beschwerdeführers kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt und somit eine Ausweisung des Beschwerdeführers mangels relevantem Familienleben in Österreich keinen Eingriff in dieses Grundrecht darstellt.
Der Asylgerichtshof schließt sich der Ansicht der belangten Behörde insbesondere unter Hinweis auf die Feststellungen in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2010, D9 259049-0/2008/10E, in diesem Zusammenhang an: "Der Vater des Beschwerdeführers befindet sich seit drei Monaten (Anmerkung: nunmehr 12 Monaten) in Österreich im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer steht seit der Einreise seines Vaters mit diesem in Kontakt. Nachdem der volljährige Beschwerdeführer nicht mit seinem Vater im Familienverband lebt, weder ein psychisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, noch sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität vorliegen, ist nicht vom Bestehen eines Familienlebens auszugehen. Der Beschwerdeführer reiste als Erwachsener vor beinahe sechs Jahren (Anmerkung: nunmehr sechseinhalb Jahren) aus seinem Herkunftsstaat aus. Seither war das familiäre Band zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater unterbrochen und besteht erst seit der Einreise des Vaters nach Österreich wieder Kontakt."
Der erwachsene Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über keinerlei familiäre Bindungen zu in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Personen. Der Beschwerdeführer führt keine Lebensgemeinschaft. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers, mit denen er regelmäßig telefoniert, leben nach wie vor in der Russischen Föderation.
Die Ausweisung stellt daher insgesamt gesehen keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung stellt daher insgesamt gesehen keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Ein Eingriff in das Privatleben der jeweils betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben der jeweils betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Der Beschwerdeführer befindet sich - mit einer kurzen Unterbrechung - seit Ende September 2004 durchgehend in Österreich, sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt aber nur durch seine - sich nunmehr als unbegründet erwiesenen - Anträge auf Gewährung von Asyl möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem ein Privatleben entstanden ist, seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des unbescholtenen Beschwerdeführers zu Österreich liegen nicht vor. Dieser versteht nicht Deutsch, ist nicht selbsterhaltungsfähig, hat keine Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines.
Von einer gelungenen Integration kann somit nicht einmal ansatzweise gesprochen werden. Familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat sowie Sprachkenntnisse sind nach wie vor vorhanden und kann deshalb von keiner Entwurzelung ausgegangen werden.
Der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass unter Berücksichtigung aller Umstände das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt war somit insgesamt zu folgen und im Ergebnis auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).Der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass unter Berücksichtigung aller Umstände das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt war somit insgesamt zu folgen und im Ergebnis auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Zuletzt bleibt noch anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer in Zukunft selbstverständlich offen stehen wird, im Zuge einer Antragstellung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine legale Wiedereinreise nach Österreich herbeizuführen.
5. Hinsichtlich des Antrages auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin hat der Asylgerichtshof erwogen:
§ 66 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die Verpflichtung der Bundesministerin für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater/ Rechtsberaterinnen in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 sieht die Verpflichtung der Bundesministerin für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater/ Rechtsberaterinnen in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben Rechtsberater/Rechtsberaterinnen Fremde auf VerlangenGemäß Absatz 2, leg. cit. haben Rechtsberater/Rechtsberaterinnen Fremde auf Verlangen
über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater/Rechtsberaterinnen (§ 64) fallen;über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater/Rechtsberaterinnen (Paragraph 64,) fallen;
bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;
in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber/ Asylwerberinnen handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines/einer Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin gesetzlich vorgeschrieben ist;
bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern/ Dolmetscherinnen behilflich zu sein und
gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.
In seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 2. Oktober 2010, U 3078/09, hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:
"§ 66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)"§ 66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2009, U561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den §§ 64 ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in § 66 leg. cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2009, U561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den Paragraphen 64, ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in Paragraph 66, leg. cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)
§ 66 Ab. 2 Z 3 AsylG 2005 sieht vor, dass Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) Fremde unter anderem in Verfahren nach diesem Gesetz zu vertreten haben, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertretung hat nach dem Eingangssatz des § 66 Abs. 2 leg. cit. auf Verlangen des Fremden zu erfolgen, wobei diese Bestimmung offen lässt, an wen das Verlangen auf Vertretung in einem Verfahren nach dem Asylgesetz zu richten ist. Der belangte Asylgerichtshof scheint nun zu meinen, dass dieses Verlangen vom Asylwerber an einen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) zu stellen ist, also an eine konkrete Person, die diese Eigenschaft gemäß § 66 Abs. 1 und 3 leg. cit. durch Bestellung durch den Bundesminister für Inneres erhalten hat. Mit dieser Auffassung ist der Asylgerichtshof nicht im Recht.Paragraph 66, Ab. 2 Ziffer 3, AsylG 2005 sieht vor, dass Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) Fremde unter anderem in Verfahren nach diesem Gesetz zu vertreten haben, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertretung hat nach dem Eingangssatz des Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit. auf Verlangen des Fremden zu erfolgen, wobei diese Bestimmung offen lässt, an wen das Verlangen auf Vertretung in einem Verfahren nach dem Asylgesetz zu richten ist. Der belangte Asylgerichtshof scheint nun zu meinen, dass dieses Verlangen vom Asylwerber an einen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) zu stellen ist, also an eine konkrete Person, die diese Eigenschaft gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 3 leg. cit. durch Bestellung durch den Bundesminister für Inneres erhalten hat. Mit dieser Auffassung ist der Asylgerichtshof nicht im Recht.
Zunächst weist schon die Verwendung des Wortes "Verlangen" in einem rechtlichen Zusammenhang darauf hin, dass jenem, der zu einem Verlangen berechtigt ist, eine andere Seite gegenüber steht, die zur Behandlung des Verlangens verpflichtet ist. Dies zeigt etwa die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (vgl. etwa § 14 Abs. 6 und Abs. 7 vierter Satz, § 17 Abs. 2, § 17a, § 44b Abs. 2, § 44f Abs. 2 und § 57 Abs. 3). Dem rechtlichen Verlangen der einen Seite - sei es die Behörde, sei es eine Partei oder eine andere Person, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht - korrespondiert eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden der anderen Seite.Zunächst weist schon die Verwendung des Wortes "Verlangen" in einem rechtlichen Zusammenhang darauf hin, dass jenem, der zu einem Verlangen berechtigt ist, eine andere Seite gegenüber steht, die zur Behandlung des Verlangens verpflichtet ist. Dies zeigt etwa die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, vergleiche etwa Paragraph 14, Absatz 6 und Absatz 7, vierter Satz, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 17 a,, Paragraph 44 b, Absatz 2,, Paragraph 44 f, Absatz 2 und Paragraph 57, Absatz 3,). Dem rechtlichen Verlangen der einen Seite - sei es die Behörde, sei es eine Partei oder eine andere Person, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht - korrespondiert eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden der anderen Seite.
Schon dies legt zunächst nahe, dass sich das Verlangen auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) im Asylverfahren gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 an die jeweilige Behörde richtet, zumal keine Vorschrift des Asylgesetzes Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein (vom Bundesminister für Inneres bestellter) Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) dem an ihn gerichteten Verlangen eines Asylwerbers auf Vertretung im Verfahren nicht nachkommt.Schon dies legt zunächst nahe, dass sich das Verlangen auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) im Asylverfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 an die jeweilige Behörde richtet, zumal keine Vorschrift des Asylgesetzes Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein (vom Bundesminister für Inneres bestellter) Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) dem an ihn gerichteten Verlangen eines Asylwerbers auf Vertretung im Verfahren nicht nachkommt.
Aus den Materialien zum AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP) ergibt sich ebenfalls, dass § 66 AsylG 2005 der Umsetzung des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:Aus den Materialien zum AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode ergibt sich ebenfalls, dass Paragraph 66, AsylG 2005 der Umsetzung des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:
"Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in § 66 AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP) der Anpassung an die Terminologie der Art. 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie."Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in Paragraph 66, AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode der Anpassung an die Terminologie der Artikel 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.
Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art. 4 Abs. 3 EUV iVm. Art. 288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Artikel 4, Absatz 3, EUV in Verbindung mit Artikel 288, AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in § 66 Abs. 2 AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der Asylgerichtshof, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß § 66 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 zu bestellen hat.Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der Asylgerichtshof, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 3 AsylG 2005 zu bestellen hat.
Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist."Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist."
Der Verfassungsgerichtshof führte weiters aus, dass "die erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den AsylGH selbst gilt und der Antrag zu stellen ist."
Weiters führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass über einen Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin aus dem Rechtsschutzbedürfnis von Asylwerbern/Asylwerberinnen mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen ist.
Aus der Zusammenschau von Art. 15 der Verfahrensrichtlinie und § 66 AsylG 2005 einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern/ Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.Aus der Zusammenschau von Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie und Paragraph 66, AsylG 2005 einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern/ Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.
Trotz der ausdrücklichen Einschränkungsermächtigung in Art. 15 Abs. 5 lit. a der Verfahrensrichtlinie ergeben sich aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Dauer des Verfahrens beim Asylgerichtshof keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines/einer Rechtsberaters/ Rechtsberaterin. Den genannten Rechtsvorschriften bzw. der Richtlinie lässt sich gleichzeitig aber nicht die Intention entnehmen, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung unbeschränkt zuzulassen, etwa, um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für den Beschwerdeführer erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.Trotz der ausdrücklichen Einschränkungsermächtigung in Artikel 15, Absatz 5, Litera a, der Verfahrensrichtlinie ergeben sich aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Dauer des Verfahrens beim Asylgerichtshof keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines/einer Rechtsberaters/ Rechtsberaterin. Den genannten Rechtsvorschriften bzw. der Richtlinie lässt sich gleichzeitig aber nicht die Intention entnehmen, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung unbeschränkt zuzulassen, etwa, um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für den Beschwerdeführer erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren vor der belangten Behörde die Beratung durch einen Rechtsberater gemäß § 64 AsylG 2005 in Anspruch genommen. Dieser wurde der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde beigezogen und ihm die Möglichkeit zur Frage- und Antragstellung eingeräumt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren vor der belangten Behörde die Beratung durch einen Rechtsberater gemäß Paragraph 64, AsylG 2005 in Anspruch genommen. Dieser wurde der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde beigezogen und ihm die Möglichkeit zur Frage- und Antragstellung eingeräumt.
Der gegen nunmehr angefochtenen Bescheid eingebrachte inhaltliche Beschwerdeschriftsatz wurde durch einen auf Asylfälle spezialisierten Verein verfasst. Der in Einem gestellte Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wurde lediglich mit dem Zweck "zu weiteren Ausführungen meiner Beschwerde" begründet. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde zahlreiche Sachverhaltselemente - wie das behauptete Abhängigkeitsverhältnis zu dem in Österreich als Asylwerber aufhältigen Vater des Beschwerdeführers sowie der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - angeführt werden, die im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes beziehungsweise der Ausweisungsentscheidung stehen.
Im gegenständlichen Fall ist nicht zu erkennen, worin die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses bezüglich der im vorliegenden Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen liegen sollten.
Neuerlich ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 10. März 2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).Neuerlich ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 10. März 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).
Die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu dieser Frage sind in ihrer Bedeutung klar verständlich, nahm er dort auch Rechtsberatung in Anspruch und erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde in Anwesenheit eines Rechtsberaters, dem nachweislich eine Frage- und Antragstellung eingeräumt wurde.
Die Bestellung eines/einer Rechtsberaters/einer Rechtsberaterin ist im gegenständlichen Verfahren daher inhaltlich weder erforderlich noch zweckdienlich und war der Antrag daher spruchgemäß abzuweisen.
6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Gegenständliche Beschwerde langte am 18. April 2011 beim Asylgerichtshof ein. Da dieser noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 18. April 2011 beim Asylgerichtshof ein. Da dieser noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
20.05.2011