TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/26 A1 249255-3/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A1 249.255-3/2011/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2011, FZ. 11 00.634 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2011, FZ. 11 00.634 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.2011 einen Folgeantrag. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Die alten Gründe seien immer noch aufrecht. Der Präsident verhalte sich wie ein König. Er sei ein Diktator. Jeder sei gegen ihn.

Es gäbe mehrere neue Gründe.

Einer davon sei, dass in Gambia Personen wie er zur Todesstrafe verurteilt würden. Wenn einer in Gambia Probleme mit der Regierung habe oder gehabt habe und das Land verlassen habe, würde er im Falle seiner Rückkehr zum Tode verurteilt.

Seit ca. einem Monat (gemeint: bezogen auf den Zeitpunkt der Erstbefragung) wisse er über die Todesstrafe. Er habe es im Internet in Englisch gelesen. Er wisse aber nicht, auf welcher Web-Seite das gestanden sei. Er selbst kenne sich im Internet nicht aus, aber es seien Freunde dabei gewesen, die ihm geholfen hätte und die das gelesen hätten. Konkret hätte es sich um einen Freund aus Gambia gehandelt namens XXXX, der in XXXX lebe.Seit ca. einem Monat (gemeint: bezogen auf den Zeitpunkt der Erstbefragung) wisse er über die Todesstrafe. Er habe es im Internet in Englisch gelesen. Er wisse aber nicht, auf welcher Web-Seite das gestanden sei. Er selbst kenne sich im Internet nicht aus, aber es seien Freunde dabei gewesen, die ihm geholfen hätte und die das gelesen hätten. Konkret hätte es sich um einen Freund aus Gambia gehandelt namens römisch 40 , der in römisch 40 lebe.

Er wisse nicht, warum er nach Bekanntwerden der neuen Gründe so rasch wie möglich einen Asylantrag gestellt habe. Er habe gestern (gemeint: bezogen auf den Zeitpunkt der Erstbefragung) Besuch von seinem Anwalt erhalten; und daher habe er nunmehr erst heute einen Asylantrag gestellt.

Außerdem sei der Gatte seiner Tante mütterlicherseits zu einer 8-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Dieser sei beschuldigt worden, an einem Putschversuch gegen die Regierung beteiligt gewesen zu sein. Er sei jedoch unschuldig gewesen. Nach seiner Entlassung sei er mit seiner Familie nach Amerika gegangen. Das seien die letzten Angehörigen in seiner Heimat gewesen.

Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er niemanden mehr. Sein Vater und seine Mutter seien ebenfalls nach Amerika gegangen. Dies im Jahre 2004.

Er habe Alkohol- und Drogenprobleme und bekäme Medikamente. Er sei in der Lage, der Einvernahme zu folgen, da er kurz vor der Einvernahme seine Medikamente erhalten habe.

Personen, die Alkohol-, Drogen- und Medikamentenprobleme hätten, würden zum Tode verurteilt.

Am 20.01.2011 langte die Anzeige des Bevollmächtigungsverhältnisses - die Vollmacht wurden am 17.01.2011 begründet - zum Verein XXXX ein. Am 01.02.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seines Vertreters niederschriftlich befragt.Am 20.01.2011 langte die Anzeige des Bevollmächtigungsverhältnisses - die Vollmacht wurden am 17.01.2011 begründet - zum Verein römisch 40 ein. Am 01.02.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seines Vertreters niederschriftlich befragt.

Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei nicht so gesund, er könne aber die Einvernahme machen.

Er sei suchtgiftkrank. Er nehme Drogen, Alkohol und Tabletten (Ectasy). Begonnen habe er, Drogen zu nehmen, nachdem er seinen negativen Bescheid bekommen hätte. Er habe keine Familie, und deshalb habe er auch zu trinken begonnen.

Er habe Probleme mit Straßenleuten gehabt; er sei von ihnen geschlagen worden, dann sei er ins Krankenhaus gebracht worden. Dieser Vorfall hätte sich Ende des Jahres 2006 auf dem Weg vom XXXX nach Hause zugetragen.Er habe Probleme mit Straßenleuten gehabt; er sei von ihnen geschlagen worden, dann sei er ins Krankenhaus gebracht worden. Dieser Vorfall hätte sich Ende des Jahres 2006 auf dem Weg vom römisch 40 nach Hause zugetragen.

Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht. Es sei alles noch schlimmer geworden. Jemand habe im Internet gelesen, dass Personen mit solchen Problemen bei einer Rückkehr die Todesstrafe drohe. Er habe keine Familie in Gambia. Gelesen habe dies ein Freund von ihm namens XXXX.Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht. Es sei alles noch schlimmer geworden. Jemand habe im Internet gelesen, dass Personen mit solchen Problemen bei einer Rückkehr die Todesstrafe drohe. Er habe keine Familie in Gambia. Gelesen habe dies ein Freund von ihm namens römisch 40 .

Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe.

Der Beschwerdeführer bestätigte ausdrücklich auf die Frage des Rechtsberaters, dass die mit ihm durchgeführte Einvernahme in Ordnung gewesen sei.

Das Bundesasylamt stellte an die Staatendokumentation am 02.02.2011 eine Anfrage in Bezug auf die Anwendung der Todesstrafe in Gambia. Die Staatendokumentation beantwortete diese mit Schreiben vom 28.06.2010 dahingehend, dass die Todesstrafe nur bei Mord und verräterischen Vergehen mit Todesfolge verhängt würde; bei Todschlag zum Beispiel drohe nur eine lebenslange Haftstrafe. Seit 1995 habe es keine Exekution der Todesstrafe gegeben.

Mit Schreiben vom 14.02.2011 beantwortete ACCORD eine von Seiten des Bundesasylamtes gerichtete Anfrage vom 03.02.2011 in Bezug auf Therapieprogramme für Drogensüchtige in Gambia.

Zufolge der ACCORD-Anfragebeantwortung sei Drogenabhängigkeit in Gambia ein Problem und würden mehrere Nichtregierungsorganisationen damit beschäftigt sein, Vorbeugung durch Aufklärung zu betreiben und auch Behandlung anzubieten. Aufklärung und Behandlungsmöglichkeiten seien jedoch eingeschränkt zugänglich in Gambia. Hauptsächlich seien Prävention durch Bildungsarbeit und psychiatrische Behandlung vorhanden. Behandlungsmethoden schlössen neben der psychiatrischen Behandlung auch die Behandlung durch traditionelle Heiler ein. Bei der Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern liege der Schwerpunkt weniger in der Entgiftung als in der psychotherapeutischen Behandlung. Die traditionellen Heiler wiederum würden den Drogensüchtigen eine Behandlung mit Medikamenten/Kräutern anbieten, die den Betroffenen selbst helfen sollten, von den Drogen loszukommen. Westliche NGOs hätten, obwohl die einheimische Bevölkerung den Methoden der traditionellen Heiler vertraue, darauf verwiesen, dass diese Methoden zu einer Verschlechterung des Zustands der Drogenabhängigen führen könnten. Die Behandlung der Drogensucht sei in Gambia unterfinanziert. So fehle es an Detoxifizierungsmitteln wegen mangelnder Ressourcen.

Mit Schreiben vom 02.02.2011 wandte sich das Bundesasylamt an die Justizanstalt XXXX, Ärztestation, mit dem Ersuchen, bekanntzugeben, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 25.08.2006 bis zum 27.11.2006 und vom 27.07.2008 bis 16.12.2008, als er wegen Drogendelikten in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft gesessen habe, drogenabhängig gewesen sei, bzw. diesbezüglich behandelt worden sei. Am 04.02.2011 langte ein handschriftlicher Befund und Gutachten der BPD XXXX ein.Mit Schreiben vom 02.02.2011 wandte sich das Bundesasylamt an die Justizanstalt römisch 40 , Ärztestation, mit dem Ersuchen, bekanntzugeben, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 25.08.2006 bis zum 27.11.2006 und vom 27.07.2008 bis 16.12.2008, als er wegen Drogendelikten in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft gesessen habe, drogenabhängig gewesen sei, bzw. diesbezüglich behandelt worden sei. Am 04.02.2011 langte ein handschriftlicher Befund und Gutachten der BPD römisch 40 ein.

Mit Schriftsatz vom 02.02.2011 stellte der Beschwerdeführervertreter den Antrag auf amtsärztliche Untersuchung durch Fachärzte, einschließlich der Abklärung, welcher Medikamente der Beschwerdeführer bedürfe, als Grundlage für die Abklärung der Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat.

Zum Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe "real sind". Dem Beschwerdeführer sei keine faire Befragung gewährt worden.

Der Beschwerdeführer verweigerte am 24.02.2011 um 13.00 Uhr die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehöres, da sein Vertreter trotz Verständigung nicht erschienen sei.

Der Beschwerdeführer wurde vom anwesenden Dolmetscher auf seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren hingewiesen. Der Beschwerdeführer verließ das Einvernahmezimmer mit der Begründung, ohne Vertreter keine Angaben zu machen.

Am 01.03.2011 wurde vom Bundesasylamt persönlich in der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums XXXX bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorgesprochen. Die diensthabende Amtsärztin bezog sich auf Befund und Gutachten vom 02.02.2011, wonach der Beschwerdeführer wegen Drogenentzugs täglich ein Codicol einnehme. Weiters sei er beim "Dialog" in Behandlung. Am 28.02.2011 sei er wegen eines Ekzems an der Hand ambulant im Krankenhaus behandelt worden. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen seien beim Beschwerdeführer nicht vorhanden und lägen auch keine weiteren medizinischen Befunde oder Gutachten auf.Am 01.03.2011 wurde vom Bundesasylamt persönlich in der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums römisch 40 bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorgesprochen. Die diensthabende Amtsärztin bezog sich auf Befund und Gutachten vom 02.02.2011, wonach der Beschwerdeführer wegen Drogenentzugs täglich ein Codicol einnehme. Weiters sei er beim "Dialog" in Behandlung. Am 28.02.2011 sei er wegen eines Ekzems an der Hand ambulant im Krankenhaus behandelt worden. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen seien beim Beschwerdeführer nicht vorhanden und lägen auch keine weiteren medizinischen Befunde oder Gutachten auf.

Mit Bescheid des Bundesasylamt, Zl. 11 00.634-EAST-Ost vom 05.03.2011 wurde der Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamt, Zl. 11 00.634-EAST-Ost vom 05.03.2011 wurde der Folgeantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Das erste vom Beschwerdeführer angestrengte Asylverfahren unter der Zahl 03 34.268-BAW sei am 03.07.2010 rechtskräftig negativ beendet worden.

Die Begründung des ersten Asylantrages sei als unglaubwürdig beurteilt worden. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keinen entscheidungswesentlichen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens vom 03.07.2010 entstanden wäre.

Der Beschwerdeführer sei 2006 und 2008 jeweils wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Seit 22.11.2006 würde ein rechtskräftiges Rückkehrverbot bestehen. Dieses Rückkehrverbot sei bis zum 28.01.2017 gültig.

Er habe im gegenständlichen Verfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt.

Das gegenständlich erstattete Vorbringen hinsichtlich der Fluchtsituation würde auf einem bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen Vorbringen aufbauen. Der gesamte Sachverhalt würde daher durch das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen sein.

Diesbezüglich liege also entschiedene Sache vor.

Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes sei anzumerken, dass keine schwere Krankheit gegeben sei, welche eine Transportunfähigkeit nach Gambia bedeuten würde.

Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Beschwerdeführer unbestritten alkohol- und drogenabhängig sei. Eine entsprechende Behandlung in Gambia sei nicht möglich. Die Suchterkrankung in Gambia würde als grober Verstoß gegen strenge muslimische Staatsgesetze angesehen. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

Der Beschwerdeführer beantragte weiters mit separatem Schriftsatz vom gleichen Tag, 15.03.2011, die Beigebung eines Rechtsberaters. Er sei alkohol- und drogenabhängig, sein psychischer Zustand habe sich aktuell sehr verschlimmert. Völlig zu Unrecht käme das Bundesasylamt zu dem Schluss, es würde der Sachverhalt der entschiedenen Sache vorliegen. Die Länderfeststellungen zu seiner konkreten Situation seien ihm nie vorgehalten worden. Dies gelte auch für seinen Rechtsvertreter.

Mit Beschluss vom 22.03.2011 wurde ein Rechtsberater bestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.04.2011 ergänzte der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz und verband diesen mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Beschwerdeführer sei in den Einvernahmen durch die Drogenersatzmittel beeinträchtigt gewesen. Er habe sich trotzdem bemüht, die Einvernahmen durchzuführen, da er die Mitwirkungsbereitschaft demonstrieren habe wollen. Natürlich sei für jedermann bereits am Gehaben und etwa den "glasigen" Augen erkennbar, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss von Medikamenten stehe.

Aus dem bekämpften Bescheid ergebe sich nun aber, dass das BAA gar keine fallbezogenen, konkreten Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit von Alkohol- und Drogenabhängigkeit getroffen habe. Der bekämpfte Bescheid enthalte bloß lapidare Behauptungen zur Gesundheitsversorgung in Gambia.

Die belangte Behörde "arbeite mit unredlichen Mitteln".

Am 24.02.2011 habe der Beschwerdeführer die Einvernahme nicht verweigert, er sei aus psychischen und körperlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, eine Einvernahme durchzuführen.

Tatsächlich sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schlecht und täglich schwankend. Dies würde die Einsichtnahme in die Krankenakte des Polizeianhaltezentrums belegen.

Die Organwalterin habe am 24.02.2011 um jeden Preis eine Einvernahme "durchziehen" wollen. Die Organwalterin sei an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht interessiert gewesen, sondern nur an einer möglichst schnellen negativen Entscheidung um jeden Preis.

Für den Fall, dass ein Beschwerdeführer behaupte, eine Einvernahme nicht durchführen zu können, träfe die Behörde die Verpflichtung, den Amtsarzt mit einer Untersuchung zu betrauen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Damit sei das Recht auf Parteiengehör und das Gebot der Fairness willkürlich vom Bundesasylamt verletzt worden.

Das Bundesasylamt habe mit keinem einzigen Wort erwähnt, wie es sich mit der Behandlungsmöglichkeit für Alkohol- und Drogensucht verhalte.

Wie aus dem Entscheid des Asylgerichtshofes (Zl. A1 218.395 vom 31.03.2010) hervorgehe, sei entscheidend, ob eine Behandlungsmöglichkeit im Falle der Verbringung nach Gambia gewährleistet sei und nicht ob eine Behandlungsmöglichkeit theoretisch möglich wäre.

Im Falle des Beschwerdeführers hätte das Bundesasylamt auch ermitteln müssen, ob dem Beschwerdeführer eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und die Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums in Verbindung mit der Krankheit und deren Behandlungsbedarf möglich wäre.

Auch das Ekzem auf der Hand und eine ambulante Behandlung sei im erstinstanzlichen Bescheid nur erwähnt, ohne dies irgendwie zu würdigen. Die belangte Behörde sei völlig willkürlich vorgegangen.

Es sei zweifelhaft, ob das Bundesasylamt tatsächlich eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt habe, da eine solche Anfrage völlig undokumentiert bliebe. Weder sei der Wortlaut einer solchen Anfrage ersichtlich noch eine Beantwortung.

Der Beschwerdeführer habe in der Befragung am 01.02.2011 angegeben, dass die näher beschriebenen Krankheitsbilder und psychische Probleme akut würden bzw. entstanden seien, nachdem der Beschwerdeführer die negative Entscheidung des ersten Asylverfahrens erhalten habe.

Aus dem Zusammenhang sei eindeutig verständlich, dass der Beschwerdeführer die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes anspreche.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX und Staatsangehöriger von Gambia.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und Staatsangehöriger von Gambia.

Das erste vom Beschwerdeführer initiierte Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14. Juni 2010, Zl. 249.255, am 03.07.2010 rechtkräftig negativ abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat in Gambia den Beruf eines Tischlers/Zimmerers erlernt.

Es konnte und kann nicht festgestellt werden, warum der Beschwerdeführer Gambia verlassen hat.

Der Beschwerdeführer wurde vor rechtskräftigem Abschluss des ersten von ihm initiierten Asylverfahrens drogenabhängig. Alkohol- und Tablettensucht können nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt

folgender psychopathologischer Status vor:

Wach, orientiert, Ductus kohärent, Stimmungslage subdepressiv, mäßig affizierbar, zeitweise psychotische Flashbacks, Derealisationsphänomene, Angstgefühle, Schlaf mit Medikation gebessert, Durchschlafstörung, derzeit keine Suizidalität, Appetit mäßig, Konzentration gestört;

und folgende Diagnose:

Störung durch multiplen Substanzgebrauch, psychotische Störung (ICD 10: F19.5); depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD 10:F32.1); posttraumatische Belastungsstörung.

Der Beschwerdeführer war bis zum Zeitpunkt des 15. April 2011 in kontinuierlicher medizinischer Betreuung. Die medikamentöse Einstellung hat seinen Zustand in den letzten Monaten stabilisiert.

Er benötigt weiterhin dringend medizinische Betreuung und medikamentöse Unterstützung, seine psychisches Krankheitsbild betreffend, da ansonsten eine gefährliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht.

In Bezug auf ein beim Beschwerdeführer diagnostiziertes Ekzem erfolgte eine ambulante Behandlung am 28.02.2011.

Der Beschwerdeführer bringt- neben seinem auf seinen Gesundheitszustand bezogenes Vorbringen - ein Sachverhaltsgeschehen vor, welches auf dem im ersten Verfahren vorgebrachten aufbaut. Dieses Sachverhaltsvorbringen kann nicht als Sachverhalt festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.11.2006 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, wegen § 27 Abs. 1 U2/2 1. Fall, § 27/1 Suchtmittelgesetz, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 15.11.2006 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, U2/2 1. Fall, Paragraph 27 /, eins, Suchtmittelgesetz, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde weiters vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, rechtskräftig seit 15.10.2008, wegen § 27 Abs. 1/1 (8. Fall) U Abs. 3 § 27 Abs. 1/1 (1. u. 2. Fall) U Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde weiters vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , rechtskräftig seit 15.10.2008, wegen Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall) U Absatz 3, Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1. u. 2. Fall) U Absatz 2, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX/Fremdenpolizeiliches Büro vom 22.11.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehrverbot wegen "rechtskräftiger Verurteilung" erlassen. Dieses Rückkehrverbot ist bis zum 28.1.2017 gültig.

Der Beschwerdeführer hat seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet im Jahre 2003 einen zweijahrelang dauernden Deutschkurs belegt.

Der Beschwerdeführer lebt aktuell mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft und hat weder in Österreich, der EU, Norwegen oder Island noch der Schweiz aufhältige Eltern oder Kinder.

Zur Situation in Gambia:

Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten vom Beschwerdeführer angestrengten Asylverfahrens am 03.07.2010 - bezogen auf den Beschwerdeführer - nicht geändert: Sie stellt sich sohin - entsprechend den im ersten

Verfahren getroffenen Feststellungen wie folgt dar:

Allgemeine Lage:

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt in einem Wahlgang gewählten Staatspräsidenten. Der 1994 durch einen Militärputsch an die Macht gelangte Präsident Jammeh ist in Wahlen 1996, 2001 und 2006 in seinem Amt bestätigt worden. Mehrere Putschversuche wurden seitdem vereitelt, zuletzt im März 2006. Die präsidentennahe APRC ist mit 42 von 48 Mandaten mit Abstand die stärkste Kraft der im Parlament vertretenen Parteien.

Innenpolitisch hat Präsident Jammeh mit den für ihn erfolgreich verlaufenden letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen seine Machtposition weiter ausgebaut. Gegenüber Kritikern agiert er mit harter Hand. Minister und hohe Beamte werden mehrfach im Jahr ausgetauscht.

Die gambische Opposition ist sich weiter uneins. Bemühungen um die Gründung eines Oppositionsbündnisses scheiterten an der Frage eines gemeinsamen Präsidentschaftskandidaten. Die bedeutendste Oppositionspartei, UDP, wird seit ihrer Gründung 1996 von Präsidentschaftskandidat Darbo geführt.

Justiz

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten eine unabhängige Gerichtsbarkeit, in der Praxis ist diese nur in Einzelfällen gewährleistet. Vor allem die niedrigeren Instanzen waren korrupt und dem Druck der Exekutive ausgesetzt. Die Regierung ermöglichte weiter den Richtern aus anderen Staaten des Commonwealth, mit einem ähnlichen Rechtssystem, in Gambia zu arbeiten, da diese generell weniger anfällig für Korruption waren. Das Justizsystem litt auf allen Ebenen unter mangelnder Effizienz

Sicherheitsbehörden

Die Armee ist verantwortliche für die äußere Sicherheit und untersteht formal dem Verteidigungsminister, dieser ist jedoch der Staatspräsident persönlich. Die Polizei untersteht dem Staatssekretär für Inneres und ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Die NIA (national intelligence agency) ist für den Schutz der staatlichen Sicherheit sowie Informationsbeschaffung und Durchführung verdeckter Operationen zuständig und untersteht direkt dem Präsidenten. Die NIA ist nicht dazu ermächtigt, polizeilich zu ermitteln, jedoch übt sie in der Praxis polizeiliche Funktionen aus, wie Befragungen von Verdächtigen und Verhaftungen. Die Sicherheitsbehörden waren häufig ineffektiv und korrupt. Gelegentlich handelten Sicherheitskräfte unter Straffreiheit und entgegen Gerichtsurteilen.

Menschenrechte

Die Menschenrechtslage hat sich seit dem letzten Putschversuch 2006 verschlechtert. Zu den Einschränkungen gehören Einschüchterung und Diskriminierung der Opposition ebenso wie Beschränkungen der Pressefreiheit.

Angehörige des Geheimdienstes (NIA), der Armee, der Militärpolizei und der Polizei nahmen vermeintliche Regierungsgegner ohne rechtliche Grundlage fest und hielten sie in Haft. Zu den unrechtmäßig Inhaftierten zählten Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, ehemalige Angehörige von Sicherheitsdiensten und Oppositionsführer. Mindestens zwei Journalisten mussten aus Gambia flüchten. Staatspräsident Jammeh setzte drei Richter verfassungswidrig ab, berief sie aber später wieder in ihre Ämter.

Gambia gehört zur Gruppe jener Länder, in denen die Todesstrafe zwar formal nicht abgeschafft wurde, in denen jedoch in den letzten 10 Jahren keine Hinrichtungen mehr vollstreckt wurden.

Wirtschaft/Grundversorgung

Gambia besitzt keine Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen lassen. Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Die binnenwirtschaftliche Lage hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Gestützt wird dieser Aufwärtstrend durch die positive Entwicklung des Tourismus -, Bau- und Telekommunikationssektors. Der Aufschwung ist jedoch für die meisten Gambier nicht spürbar.

Rückkehrfragen:

Laut übereinstimmenden Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden (Spanien, Deutschland, Frankreich) und dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind weder Vorfälle noch Hinweise bekannt, wonach Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Gambia irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären.

Medizinische Versorgung:

Allgemein:

Die Grundversorgung ist zwar gewährleistet, aber nicht mit Europa zu vergleichen, da technisch und hygienisch oft problematisch.

Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen. Es gibt vier von der Regierung betriebene Spitäler in der Hauptstadt Banjul, in Bansang, Farafeni und Bibijam. Weiters existieren 8 größere und 16 kleinere medizinische Zentren. In den Dörfern mit mehr als 400 Einwohnern erhält ein Einwohner eine medizinische Grundlausbildung und ist gemeinsam mit einer Hebamme für die Erstversorgung zuständig. Unterstützt werden diese durch zwei andere mobile Kliniken. Daneben bestehen einige Privatkliniken sowie NGO's, die im Gesundheitsbereich tätig sind. Ein großes von den Briten finanziertes Forschungszentrum mit vier Exposituren hat seinen Hauptsitz in Fajara. Dort sind 200 Wissenschafter und 500 unterstützende Mitarbeiter beschäftigt. Das Zentrum verfügt über medizinische Einrichtungen. In der angeschlossenen Gate-Klinik werden etwa 50.000 Patienten im Jahr behandelt.

Im Besonderen:

Die psychiatrische Versorgung in Gambia ist nicht in das allgemeine Versorgungssystem integriert, sondern entweder in parallelen oder in speziellen Einrichtungen. Die Infrastruktur bezüglich psychiatrischer Versorgung ist begrenzt.

Es gibt 4 ausgebildete Psychiater und 2 gelernte Psychologen in Gambia.

Es gibt eine psychiatrische Abteilung im Royal Victoria Teaching Hospital. Pro Tag werden zwischen 20 bis 30 Patienten behandelt. Alle Patienten, die später stationär behandelt werden, werden vom Royal Teaching Hospital zugewiesen.

Die Campana Psychiatric Unit in Banjul, die administrativ dem Royal Victoria Teaching Hospital untergeordnet ist, bietete - bis vor kurzem - die einzige Möglichkeit, in Gambia zu stationärer Behandlung von psychischen Erkrankungen. Diese war jedoch isoliert, schwer zu erreichen, und die Bedingungen waren gemäß WHO schlecht.

Im Jahre 2009 wurde das als Ersatz für das Campana Psychiatric Unit gedachte TANKA-TANKA Psychiatric Hospital (Sukuta), etwas außerhalb der Hauptstadt Banjul gelegen, für 80 Patienten errichtet. Die Bedingungen dort sind wesentlich besser als im Campana Psychiatric Unit:

Patienten, welche entlassen werden, werden alle drei Wochen nachbehandelt und macht das medizinische Personal auch Hausbesuche. Im Durchschnitt verbleibt ein Patient sechs Wochen, und wenn er stabil genug ist, wird er entlassen.

Die Nachbehandlung mit Medikamenten ist schwierig, nicht nur wegen dem zum Teil fehlenden Fachwissen, sondern auch, weil der Zugang zu den Medikamenten nicht immer gewährleistet ist.

Seit einigen Jahren fördert das "Department of State for Health and Social Welfare" die Zusammenarbeit mit traditionellen Heilern auf lokaler Ebene. Zwölf Heiler erhielten eine psychiatrische Basisausbildung, sie können Medikamente verabreichen und sollen die Gemeinschaft im Umgang mit psychisch Kranken sensibilisieren.

Gemäß WHO erhalten Menschen mit einer psychischen Störung eine Invalidenrente.

Gemäß einer telefonischen Auskunft des Royal Victoria Teaching Hospitals ist die ambulante und stationäre Behandlung bei Schizophrenie möglich und kostenlos. Die Medikamente, die zur Verfügung stehen, sind Haldol, Akineton und Diazepam. Gemäss dem Mental Health Atlas von WHO sind die folgenden Medikamente meistens erhältlich: Carbamazepine, Phenobarbital, Phenytoin, Sodium, Amitriptyline, Chlorpromazine, Diazepam, Fluphenazine, Haloperidol, Biperiden. Die Medikamente seien nicht immer auf der primären Ebene, aber immer auf der sekundären und tertiären Ebene erhältlich.

In Gambia sind mehrere Nichtregierungsorganisationen damit beschäftigt, im Bereich der Bekämpfung des in Gambia bestehenden Drogenproblems Vorbeugung durch Aufklärung zu betreiben und auch Behandlung anzubieten. Aufklärung und Behandlungsmöglichkeiten sind jedoch nur eingeschränkt zugänglich in Gambia. Behandlungsmethoden schließen neben der psychiatrischen Behandlung auch die Behandlung durch traditionelle Heiler ein. Bei der Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern liegt der Schwerpunkt weniger in der Entgiftung als in der psychotherapeutischen Behandlung. Die traditionellen Heiler bieten den Drogensüchtigen eine Behandlung mit Medikamenten/Kräutern an, die den Betroffenen selbst helfen sollen, von den Drogen loszukommen. Im Übrigen ist die Behandlung der Drogensucht in Gambia unterfinanziert. So fehlt es an Dedoxifizierungsmitteln wegen mangelnder Ressourcen.

Entscheidungsgrundlagen:

Vorverfahren und gegenständliche Aktenlage:

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorverfahren:

Hierbei ist insbesondere auf Seite 10 des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14. Juni 2010 zu verweisen, wonach diesbezüglich - in der Frage der Identität - keine Widersprüchlichkeiten zu konstatieren waren.

Unzweifelhaft ergibt sich auch aus der Aktenlage des Vorverfahrens der Zeitpunkt des rechtskräftigen negativen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahrens.

Gleichfalls ergibt sich aus diesem Verfahren unzweideutig die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Gambia den Beruf eines Tischlers/Zimmerers erlernt hat.

Schon im ersten vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren war dem eigentlichen Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen - hierbei ist auf die umfassenden Ausführungen, Seite 11 ff, des Asylgerichtshofserkenntnisses, zu verweisen.

In diesem Sinne war jenem Vorbringensteil, welches auf den bereits als unglaubwürdig erachtetem Fluchtvorbringen im ersten Verfahren aufbaute, die Glaubwürdigkeit gleichfalls zu versagen:

Das diesbezügliche Vorbringen ist wesentlich zu allgemein gehalten. Vor allem aber vermag der Beschwerdeführer mit dem neuen Vorbringensteil nicht die Widersprüche des ersten Verfahrens auszuräumen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten von ihm angestrengten Asylverfahrens drogenabhängig ist, ergibt sich aus Folgendem:

In der Einvernahme vom 01.02.2011 gab der Beschwerdeführer unzweideutig an:

"Nach meinem negativen Bescheid habe ich begonnen, Drogen zu nehmen. Ich habe keine Familie und deshalb habe ich auch zu trinken begonnen."

Es ist also geradezu eindeutig - sich aus dem Wortlaut ergebend - verständlich, dass der Beschwerdeführer die negative Entscheidung seitens der ersten Instanz anspricht und nicht jene, des Asylgerichtshofes, wie der Beschwerdeführervertreter in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 15.04.2011 darzustellen versucht.

Dass der Beschwerdeführervertreter bei dieser Gelegenheit die Befragung des anwesenden Dolmetschers und des anwesenden Rechtsberaters fordert, geht insofern in Leere, als er selbst bei dieser Befragung als Vertreter des Beschwerdeführers eingeschritten ist. Der Beschwerdeführervertreter hat mit seiner Unterschrift am Ende des Befragungsprotokolls die Richtigkeit des Festgehaltenen bestätigt und weder am Schluss der Befragung noch - in Entsprechung zu § 14 Abs. 7 AVG - binnen zwei Wochen Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erhoben.Dass der Beschwerdeführervertreter bei dieser Gelegenheit die Befragung des anwesenden Dolmetschers und des anwesenden Rechtsberaters fordert, geht insofern in Leere, als er selbst bei dieser Befragung als Vertreter des Beschwerdeführers eingeschritten ist. Der Beschwerdeführervertreter hat mit seiner Unterschrift am Ende des Befragungsprotokolls die Richtigkeit des Festgehaltenen bestätigt und weder am Schluss der Befragung noch - in Entsprechung zu Paragraph 14, Absatz 7, AVG - binnen zwei Wochen Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erhoben.

Das niederschriftliche Befragungsprotokoll vom 01.02.2011 liefert daher im Sinne des § 15 AVG vollen Beweis.Das niederschriftliche Befragungsprotokoll vom 01.02.2011 liefert daher im Sinne des Paragraph 15, AVG vollen Beweis.

Anzeichen für zweideutige oder unvollständige oder gar unrichtige Protokollierungen ergeben sich bei der nochmaligen Überprüfung des Protokolls auf keinen Fall.

Im Übrigen wird die Feststellung, dass die Drogenabhängigkeit bereits vor Abschluss des ersten vom Beschwerdeführer angestrengten Asylverfahrens bestand, zunächst durch den Umstand beider im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen gestützt:

In beiden Fällen wurde der Beschwerdeführer gerade wegen Verstoßes gegen § 27 SMG, also unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte also schon bereits zum Zeitpunkt der ersten Verurteilung, also im November 2006 nachweislich Drogenumgang.In beiden Fällen wurde der Beschwerdeführer gerade wegen Verstoßes gegen Paragraph 27, SMG, also unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte also schon bereits zum Zeitpunkt der ersten Verurteilung, also im November 2006 nachweislich Drogenumgang.

Keinen Zweifel mehr lässt schließlich die vom Rechtsberater am 18. April in Vorlage gebrachte ärztliche Stellungnahme aufkommen:

Ausgehend von den Ausführungen des Allgemeinmediziners besteht die Erkrankung der Drogenabhängigkeit bereits seit drei (!!) Jahren, ist also nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten vom Beschwerdeführer betriebenen Asylverfahrens, wie der Beschwerdeführervertreter den Asylgerichtshof durch seine Ausführungen in der Beschwerde(ergänzung) Glauben machen will, entstanden. Der Beschwerdeführer hatte also letztlich mehr als zwei Jahre Zeit, dieses Vorbringen im ersten Asylverfahren zu erstatten.

Dass dies aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen sein soll ist dem aktuellen Gutachten - Stichwort: Ductus kohärent - aber auch der amtsärztlichen Stellungnahme nicht zu entnehmen.

Hinweise für das Vorliegen sonstiger Abhängigkeiten sind weder der amtsärztlichen Auskunft noch der vom Rechtsberater in Vorlage gebrachten gutachterlichen Stellungnahme zu entnehmen.

Dem vorgebrachten Ekzem kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung - eine ambulante Behandlung war hinreichend, der amtsärztlichen Auskunft vom 1.3.2011 sind keine sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen.

Die übrigen Versuche des Beschwerdeführervertreters, die Richtigkeit und Vollständigkeit der mit dem Beschwerdeführer aufgenommen Niederschrift in Zweifel zu ziehen, muten mitunter seltsam an, insbesondere wenn der Beschwerdeführer anführt: "Die belangte Behörde arbeitete mit unredlichen Mitteln."

Anzumerken ist, dass bei der besagten niederschriftlichen Befragung vom 01.02.2001 neben dem beigezogenen Rechtsberater auch noch der Beschwerdeführervertreter selbst anwesend war und diesem ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, Fragen oder Anträge zu stellen. Der Beschwerdeführervertreter begnügte sich aber letztlich lediglich mit der Stellung zweier Fragen, stellte überhaupt keinerlei Anträge und unterfertigte - wie oben bereits ausgeführt - das niederschriftliche Protokoll.

Damit bestätigte er aber auch, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich die Frage des einvernehmenden Organwalters bejahte, ob er der Einvernahme folgen und sich konzentrieren konnte, wobei in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich der Beschwerdeführer befragt wurde, ob er den Fragen folgen konnte und er dies bejahte.

Der Beschwerdeführervertreter hat also diesbezüglich keinerlei Kritik während der Befragung moniert bzw. innerhalb von zwei Wochen nach dieser Befragung.

Als geradezu aktenwidrig erweist sich das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer am 24.02.2011 die Einvernahme nicht verweigert habe, sondern aus psychischen und körperlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, eine Einvernahme durchzuführen. Faktum ist, dass der Beschwerdeführer die Einvernahme einzig und allein deshalb verweigerte, weil sein Vertreter nicht anwesend sei und gab der Beschwerdeführer diesbezüglich ausdrücklich an, dass er ohne Vertreter keine Angaben machen würde. Nicht einmal ansatzweise ist der Aktenlage zu entnehmen, dass die Verweigerung erfolgte, weil er dazu nicht in der Lage gewesen sei.

Auch sei nochmals auf die vom Rechtsberater in Vorlage gebrachte gutachterliche Stellungnahme vom 15. April verwiesen, dessen Befundergebnis "Wach, orientiert, Ductus kohärent.." diesen Vorbringensteil nicht zu stützen vermag.

Auch in der 5 Tage später erfolgten Auskunft der Amtsärztin, welche neben der Drogenabhängigkeit keine sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen konstatierte, findet dieses Vorbringen keine Deckung.

Die entsprechenden Anträge, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen bzw. die zeugenschaftliche Einvernahme vom behandelnden Psychologen des Vereins Dialog gehen also insofern ins Leere.

Auf die eindeutigen Ausführungen des vom Rechtsberater in Vorlage gebrachten ärztlichen Befundes vom 15.04.2011, welcher ausdrücklich von einer "Stabilisierung" spricht, sei hingewiesen.

Damit hat das Bundesasylamt zutreffend die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers aufgezeigt: Der Beschwerdeführer begab sich durch seine Weigerung der Möglichkeit die zur Situation in Gambia substantiiert vorzubringen.

Zwar finden sich im erstinstanzlichen Bescheid des gegenständlichen Verfahrens keine Feststellungen im Bezug auf bestehende Möglichkeiten der Drogentherapie, aufgrund des Bestehens dieser Erkrankung vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens und mangels offensichtlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes waren diese aus rechtlichen Gründen nicht notwendig - siehe rechtliche Beurteilung.

Der Vollständigkeit halber sei jedoch angeführt, dass die gegenständliche Aktenlage sehr wohl auch eine aktuelle, also nicht bloß auf dem Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Verfahrens abstellende Überprüfung der Behandlungsmöglichkeit beinhaltet:

Das Bundesasylamt hat eine Anfrage an die Staatendokumentation, nämlich am 02.02.2011 vorgenommen und hat ACCORD mit Schreiben vom 14.02.2011 sehr ausführlich die Möglichkeiten einer Drogenbehandlung in Gambia besprochen:

Zwar existieren in Gambia keine dem europäischen Niveau entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten, es gibt jedoch sehr wohl entsprechende Methoden, mit Schwerpunkt auf psychotherapeutischer Behandlung - siehe bereits Hinweis im Verfahrensgang.

Die Verurteilungen des Beschwerdeführers wiederum ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Strafregisterauszug.

Dass der Beschwerdeführer aktuell keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte hier in Österreich aufweist, ergibt sich aus seinen, weil widerspruchsfreien Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet im Jahre 2003 einen zwei Jahre lang dauernden Deutschkurs belegt hat, ergeben sich aus dem Vorverfahren, in welchem dieser Umstand festgehalten wurde.

Zur Situation in Gambia:

Dass sich die Situation in Gambia nicht verändert hat, ist unzweifelhaft den Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz zu entnehmen und zeigt die nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof die Richtigkeit dieser Feststellungen:

Die entsprechenden Feststellungen sind in sich schlüssig, weisen auch keine Widersprüche auf.

Wie bereits oben angeführt, hat das Bundesasylamt Ermittlungen zur Suchtproblematik in Gambia angestrebt, aus rechtlichen Gründen siehe eben dort konnten aber entsprechende Feststellungen entfallen.

Und obwohl an dieser Stelle nochmals hervorgehoben sei, dass im gegenständlichen §68AVG-Verfahren nur im Rahmen des vom Beschwerdeführer in erster Instanz Vorgebrachten die Prüfung des Vorliegens von "res judikata" zu prüfen ist und sich die Befugnis des Asylgerichtshofes lediglich auf die Überprüfung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt, sei der Vollständigkeit halber - unter Bedachtnahme auf das aus formalen Gründen unzulässige Vorbringen - zur medizinischen Situation in Gambia ausgeführt:

Das hier gerichtliche Länderdokumentationsmaterial zeigt das Vorhandensein entsprechender Therapiemöglichkeiten.

Dass der Beschwerdeführer einer ganz bestimmten Therapie bedarf oder eines ganz konkreten Medikaments, ohne die sein Leben gefährdet wäre, wurde weder - zulässigerweise - in erster Instanz - noch - unzulässigerweise - in zweiter Instanz vorgebracht und geht auch nicht aus der medizinischen Expertise hervor.

Gambia hat offensichtlich Anfang des ersten Jahrzehnts des neuen Jahrtausends die Ernsthaftigkeit der Lage erkannt und versuchte das "Department of State for Health and Social Welfare in The Gambia" Behandlungsdefizite zu verringern, wie folgende Schritte verdeutlichen:

Im November 2004 ersuchte Gambia die WHO (World Health Organisation) um technische Unterstützung, um eine "mental health policy" zu entwickeln. Von Jänner bis September 2005 wurde der erste Entwurf einer "mental health policy" vorbereitet. Im Oktober 2005 wurde dieser Entwurf an die WHO zur Begutachtung und Stellungnahme übersandt. Von November - Anfang Dezember fand in Banjul ein erster Workshop zwischen der WHO und der DOSH Gambia, bei welchem obiger Entwurf bearbeitet wurde, statt. Nach weiteren Überarbeitungen wurden im Dezember 2006 und Jänner 2007 die "Mental health policy" und der "Mental health plan" finalisiert und stellt sich die aktuelle Situation wie in den Sachverhaltsfeststellungen festgehalten, dar

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß ausdrücklicher Anordnung des § 61 Abs. 3 lit c) AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 61, Absatz 3, Litera c,) AsylG 2005 gegeben ist.

In der Sache selbst:

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).Entschiedene Sache im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

Sache des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat entweder - falls entschiede Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahren über die Beschwerde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. AsylGH vom 18.01.2010 zu GZ A2 256.395-2/2009/2E).Sache des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat entweder - falls entschiede Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahren über die Beschwerde im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche AsylGH vom 18.01.2010 zu GZ A2 256.395-2/2009/2E).

Allfällige nachträgliche Änderungen, also Änderungen, die nach der erstinstanzlichen Zurückweisungsentscheidung, also gegenständlich nach Erlassung des erstinstanzlich negativen Bescheides, Zl. 11 00.634-EAST-Ost, vom 05.03.2011, eingetreten sind, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines neuerlichen Verfahrens geltend zu machen.

Vor dem Hintergrund der Sachlage im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt vollkommen zutreffend angenommen, dass im gegenständlichen Fall kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der eine neue inhaltliche Beurteilung rechtfertigen würde, festgestellt werden konnte.

Der Beschwerdeführer vermochte in keiner Beziehung, seine Person betreffend, einen neuen nach Rechtskräftigwerden des ersten von ihm angestrengten Asylverfahrens entstandenen Sachverhalt vorbringen.

Fluchtvorbringen:

Dieser Vorbringensteil war, wie bereits oben ausgeführt, einerseits völlig unsubstantiiert, andererseits baute er auf einem bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringenskern auf.

Gesundheit des Beschwerdeführers:

Auch hier ist keinerlei neue Sachverhaltskonstellation hervorgekommen; das Krankheitsbild bestand bereits im ersten Asylverfahren, eine Verschlechterung hat das gegenständliche Verfahren gerade nicht hervorgebracht - siehe vom Rechtsberater in Vorlage gebrachten aktuellen medizinischen Befund.

Dieser vermag der Beschwerde unter dem Blickwinkel der res judicata also nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Aber auch inhaltlich besehen - also abstrahiert von diesen formalen Überlegungen - vermag die Stellungnahme eine Behebung des erstinstanzlichen Bescheides nicht zu stützen:

Mit Ausführungen, es sei von einer "gefährlichen Verschlechterung" des Gesundheitszustandes auszugehen, sollte dieser in Gambia keine "medikamentöse Behandlung" erhalten, bringt er - gemessen am Maßstab der Judikatur des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes - nicht hinreichend Umstände vor, welche einer Abschiebung entgegenstehen:

So sah der EGMR im Falle Goncharova und Alekseytev (3.5.2007) die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht als Verletzung des Art 3 EMRK an, obwohl der BeschwerdeführerSo sah der EGMR im Falle Goncharova und Alekseytev (3.5.2007) die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht als Verletzung des Artikel 3, EMRK an, obwohl der Beschwerdeführer

schwer psychisch krank war;

bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich hatte und

drohte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen;

der Beschwerdeführer in einer geschlossenen Anstalt gewesen sei und nicht ständig Kontakt mit einem Psychiater gehabt habe.

Eine Verletzung von Art 3 EMRK würde nach Ansicht des EGMR nur dann vorliegen, wennEine Verletzung von Artikel 3, EMRK würde nach Ansicht des EGMR nur dann vorliegen, wenn

der lebensbedrohlich Erkrankte

einem realen Risiko ausgesetzt würde,

unter qualvollen Umständen

zu sterben.

Gegenständlich aber hat sich der Gesundheitszustand stabilisiert, die Problematik begangener und angedrohter Selbstmordversuche ist nicht gegeben und musste der Beschwerdeführer nicht in einer Anstalt angehalten werde, sondern war sogar haftfähig.

Das reale Risiko unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, besteht einerseits schon vor dem Hintergrund der ärztlichen Stellungnahme nicht, welche lediglich von einer "gefährlichen", also nicht von einer lebensbedrohlichen "Verschlechterung" spricht, andererseits diesen Umstand an das Fehlen jeglicher medikamentöser Behandlung in Gambia knüpft, was aber nicht der Fall ist, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach der Judikatur des EGMR dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Herkunftsstaat schwierigere Verhältnisse vorfindet als in Österreich, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK keine entscheidende Bedeutung zukommt (Bensaid v. The United Kingdom, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98). Gerade in letzteren Fall eines an Schizophrenie Erkrankten wies der EGMR auf den Umstand hin, dass eine Behandlung im Herkunftsstaat grundsätzlich gegeben sein müsse.Das reale Risiko unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, besteht einerseits schon vor dem Hintergrund der ärztlichen Stellungnahme nicht, welche lediglich von einer "gefährlichen", also nicht von einer lebensbedrohlichen "Verschlechterung" spricht, andererseits diesen Umstand an das Fehlen jeglicher medikamentöser Behandlung in Gambia knüpft, was aber nicht der Fall ist, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach der Judikatur des EGMR dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Herkunftsstaat schwierigere Verhältnisse vorfindet als in Österreich, unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK keine entscheidende Bedeutung zukommt (Bensaid v. The United Kingdom, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98). Gerade in letzteren Fall eines an Schizophrenie Erkrankten wies der EGMR auf den Umstand hin, dass eine Behandlung im Herkunftsstaat grundsätzlich gegeben sein müsse.

Im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl.1383/04) lag nach Ansicht des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide.Im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl.1383/04) lag nach Ansicht des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide.

Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl.17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer verletzung des Art 3 EMRK führen.Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl.17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer verletzung des Artikel 3, EMRK führen.

Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) - diesem Beschwerdeführer wurde in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert - führte der EGMR aus, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien.

Das Beschwerde musste daher der Erfolg versagt werden; das Bundesasylamt hat den Folgeantrag zu Recht gemäß §68 AVG verworfen.

§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF lautet:

Abs. 1:Absatz eins :

Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

.........

Abs. 2 :Absatz 2, :

Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wennAusweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihren unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes hat der Beschwerdeführer negativ gestaltet:

Zwei Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz stehen zunächst zu Buche, wobei gerade der Umstand der Wiederholungstat als sehr schwerwiegend angesehen werden muss.

Der Beschwerdeführer wurde bereits 2006 zu einer teilunbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, was ihn jedoch nicht abhielt, Straftaten gegen das Suchtmittelgesetz zu begehen, sodass er zwei Jahre nach seiner ersten Verurteilung wiederum wegen Verletzung des SMG verurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer versucht, anstatt unter Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nach Erhalt des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im Juni 2010, ordnungsgemäß das Land zu verlassen, mit einem unbegründeten Folgeantrag in Österreich weiter Aufenthalt zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich hier also insbesondere das letzte Dreivierteljahr nur den vorübergehenden Aufenthalt durch ein grundloses Asylverfahren gesichert.

Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ist vor den eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich zu verneinen.

Auch ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht gegeben:

Für den Beschwerdeführer spricht in diesem Zusammenhang lediglich der bereits im ersten Verfahren bekannte Umstand, im Jahre 2003 einen zwei Jahre lang dauernden Deutschkurs belegt zu haben. Von 2005 bis zum aktuellen Zeitpunkt ist der Aufenthalt, wie bereits ausgeführt, durch negative Umstände (Verurteilungen, grundlose Asylverfahrensführung) gekennzeichnet.

Aufgrund dieser Umstände ist auch von keinem hohen Integrationsgrad auszugehen; bereits im ersten Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer lediglich angegeben, mit einem Gambier eine Wohnung zu teilen.

Dass offensichtlich Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden bestehen, zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nur mit gambischen Landsleuten verkehrt, wie auch den Angaben im gegenständlichen Verfahren zu entnehmen ist:

Der Beschwerdeführer gab an, von einem Freund aus dem Internet dahingehend unterrichtet worden zu sein, dass für ihn im Falle der Rückkehr Gefahr drohe.

Hinsichtlich der in §10 Abs2 lit f) angeführten strafgerichtlichen Unbescholtenheit wird auf obige Ausführung verwiesen; nochmals ist zu betonen, dass gerade Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz besonders schwer wiegen.Hinsichtlich der in §10 Abs2 Litera f,) angeführten strafgerichtlichen Unbescholtenheit wird auf obige Ausführung verwiesen; nochmals ist zu betonen, dass gerade Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz besonders schwer wiegen.

Letztlich begehrt der Beschwerdeführer hier weiteren Aufenthalt, um eine bessere medizinische Behandlung in Bezug auf seine Drogensucht in Anspruch nehmen zu können; der Beschwerdeführer hätte aber diesbezüglich nicht ein weiteres Asylverfahren in Anspruch nehmen dürfen, sondern vielmehr im Regime des Fremden- und Einwanderungsrechtes versuchen müssen, sich hier weiter Aufenthalt zu verschaffen.

Dass sein Aufenthaltsstatus in Österreich ein äußerst unsicherer ist und war, ergibt sich aus dem Umstand, dass den Beschwerdeführer aufgrund seiner strafbaren Handlungen bereits im Jahre 2006 ein rechtskräftiges Rückkehrverbot ereilte, sodass der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus hier auf jeden Fall zumindest seit drei Jahren bewusst gewesen sein musste, wie der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Erhalt des ersten negativen Bescheides des ersten Asylverfahrens angeführte Beginn seiner Drogenerkrankung augenscheinlich verdeutlicht.

Die Bedachtnahme auf sämtliche in § 10 angeführten Umstände zeigt, dass die vom Bundesaylamt ausgesprochene Ausweisung zu Recht erfolgte.Die Bedachtnahme auf sämtliche in Paragraph 10, angeführten Umstände zeigt, dass die vom Bundesaylamt ausgesprochene Ausweisung zu Recht erfolgte.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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