TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/27 D13 305293-2/2010

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Veröffentlicht am 27.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §7
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D13 305293-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010, FZ. 04 25.786-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010, FZ. 04 25.786-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.12.2004 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX (Zl. D13 305294-2/2010) sowie den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.12.2004 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 (Zl. D13 305294-2/2010) sowie den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern

XXXX (Zl. D13 305295-2/2010), XXXX (Zl. D13 305296-2/2010) und XXXX (Zl. D13 305298-2/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.12.2004 einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 12.01.2005 und am 19.10.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass er weder am ersten noch am zweiten Tschetschenienkrieg aktiv teilgenommen und die Rebellen auch nicht unterstützt habe. Dennoch sei er Ende August, Anfang September 2002 am Weg von Inguschetien nach Tschetschenien von russischen Soldaten festgenommen und zwei Wochen in einem Erdloch festgehalten worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass sein Auto in Rebellentätigkeiten involviert gewesen sei. Man habe ihn dort schwer misshandelt und habe ihm danach auch ein Hoden entfernt werden müssen. Seine Verwandten hätten ihn schließlich freikaufen können. Er sei dann mit seiner Familie Ende September 2002 nach Moldawien geflüchtet und habe sich dort bis Mai 2004 aufgehalten. Dann habe er gehofft, dass sich die Lage in Tschetschenien beruhigt habe und sei nach Hause zurückgekehrt. Im August oder September 2004 sei er erneut festgenommen und für etwa zwei Wochen inhaftiert und erneut schwer misshandelt worden. Auch diesmal hätten ihn seine Verwandten freikaufen können. Anfang Oktober 2004 habe er zufällig eine Nacht bei seiner Tante verbracht, als erneut russische Soldaten in das Haus seiner Eltern gekommen seien, um ihn mitzunehmen. Er habe Glück gehabt, nicht da zu sein. Danach habe er beschlossen, Tschetschenien gemeinsam mit seiner Familie endgültig zu verlassen.römisch 40 (Zl. D13 305295-2/2010), römisch 40 (Zl. D13 305296-2/2010) und römisch 40 (Zl. D13 305298-2/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.12.2004 einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 12.01.2005 und am 19.10.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass er weder am ersten noch am zweiten Tschetschenienkrieg aktiv teilgenommen und die Rebellen auch nicht unterstützt habe. Dennoch sei er Ende August, Anfang September 2002 am Weg von Inguschetien nach Tschetschenien von russischen Soldaten festgenommen und zwei Wochen in einem Erdloch festgehalten worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass sein Auto in Rebellentätigkeiten involviert gewesen sei. Man habe ihn dort schwer misshandelt und habe ihm danach auch ein Hoden entfernt werden müssen. Seine Verwandten hätten ihn schließlich freikaufen können. Er sei dann mit seiner Familie Ende September 2002 nach Moldawien geflüchtet und habe sich dort bis Mai 2004 aufgehalten. Dann habe er gehofft, dass sich die Lage in Tschetschenien beruhigt habe und sei nach Hause zurückgekehrt. Im August oder September 2004 sei er erneut festgenommen und für etwa zwei Wochen inhaftiert und erneut schwer misshandelt worden. Auch diesmal hätten ihn seine Verwandten freikaufen können. Anfang Oktober 2004 habe er zufällig eine Nacht bei seiner Tante verbracht, als erneut russische Soldaten in das Haus seiner Eltern gekommen seien, um ihn mitzunehmen. Er habe Glück gehabt, nicht da zu sein. Danach habe er beschlossen, Tschetschenien gemeinsam mit seiner Familie endgültig zu verlassen.

Mit Bescheid vom 28.08.2006, Zahl: 04 25.786-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 28.08.2006, Zahl: 04 25.786-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.09.2006 fristgerecht das Rechtsmittel einer Berufung, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht.

Am 07.12.2006 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben und in welcher der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholte. Mit Bescheid vom 15.03.2007, GZ. 305.293-C1/5E-XIX/61/06, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Beschwerdeführers statt und gewährte diesem gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 Asyl. Gemäß § 12 leg. cit. wurde weiters festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Am 07.12.2006 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben und in welcher der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholte. Mit Bescheid vom 15.03.2007, GZ. 305.293-C1/5E-XIX/61/06, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Beschwerdeführers statt und gewährte diesem gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, Asyl. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde weiters festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

2. Nachdem das Bundesasylamt am 31.03.2010 gegen den Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet hatte, wurde dieser am 03.05.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu dem eingeleiteten Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er habe seit seiner Asylantragstellung in Österreich keinen Kontakt mehr zu den russischen Behörden gehabt und sei auch nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Seine Lebensgefährtin und er hätten sich zwar russische Auslandsreisepässe ausstellen lassen, doch hätten sie sich dafür nicht an die russischen Behörden gewandt. Vielmehr habe seine Schwester diese Reisepässe besorgt. Er habe dieser lediglich Fotos via Internet geschickt. Er wisse nicht wo sie das genau gemacht habe, wahrscheinlich in XXXX oder in Grosny, und wie sie daran gekommen sei, doch habe sie für die Pässe bezahlt. Er wisse aber auch nicht genau, wie viel sie dafür bezahlt habe und schulde seiner Schwester das Geld nach wie vor. Den Reisepass habe er sich ausstellen lassen, da seine Mutter schwer krank sei und ihn sehen habe wollen. Zu diesem Zwecke habe er sich mit seiner Mutter letztes Jahr in Brest getroffen. Auf Vorhalt, dass er sich für Brest auch ein Visum ausstellen lassen hätte können, führte der Beschwerdeführer aus, dass es dies nicht gewusst habe. Als seine Lebensgefährtin im März 2010 nach Brest gefahren sei, sei er selbst in Wien geblieben. Auch wenn in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes stehe, dass man Reisepässe in der Russischen Föderation nur bei Anwesenheit des Antragstellers ausgestellt erhalte, so müsse er dem widersprechen, da es in der Realität anders aussehe. Auf Vorhalt, dass sein Reisepass in Moskau ausgestellt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er von Moskau überhaupt nichts wisse, aber sicher sei, dass seine Schwester die Pässe in Tschetschenien bekommen habe.Er habe seit seiner Asylantragstellung in Österreich keinen Kontakt mehr zu den russischen Behörden gehabt und sei auch nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Seine Lebensgefährtin und er hätten sich zwar russische Auslandsreisepässe ausstellen lassen, doch hätten sie sich dafür nicht an die russischen Behörden gewandt. Vielmehr habe seine Schwester diese Reisepässe besorgt. Er habe dieser lediglich Fotos via Internet geschickt. Er wisse nicht wo sie das genau gemacht habe, wahrscheinlich in römisch 40 oder in Grosny, und wie sie daran gekommen sei, doch habe sie für die Pässe bezahlt. Er wisse aber auch nicht genau, wie viel sie dafür bezahlt habe und schulde seiner Schwester das Geld nach wie vor. Den Reisepass habe er sich ausstellen lassen, da seine Mutter schwer krank sei und ihn sehen habe wollen. Zu diesem Zwecke habe er sich mit seiner Mutter letztes Jahr in Brest getroffen. Auf Vorhalt, dass er sich für Brest auch ein Visum ausstellen lassen hätte können, führte der Beschwerdeführer aus, dass es dies nicht gewusst habe. Als seine Lebensgefährtin im März 2010 nach Brest gefahren sei, sei er selbst in Wien geblieben. Auch wenn in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes stehe, dass man Reisepässe in der Russischen Föderation nur bei Anwesenheit des Antragstellers ausgestellt erhalte, so müsse er dem widersprechen, da es in der Realität anders aussehe. Auf Vorhalt, dass sein Reisepass in Moskau ausgestellt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er von Moskau überhaupt nichts wisse, aber sicher sei, dass seine Schwester die Pässe in Tschetschenien bekommen habe.

In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt seinen russischen Auslandsreisepass Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom XXXX, gültig bis XXXX, vor, welcher nach stereomikroskopischer Untersuchung für unverfälscht und somit echt befunden wurde (vgl. Polizeibericht auf AS 477 und 479 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) und auf dessen Seite 3 sich ein Einreisestempel der Grenzstation Brest vom XXXX sowie ein Ausreisestempel der Grenzstation Brest vom 01.07.2009 befinden.In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt seinen russischen Auslandsreisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom römisch 40 , gültig bis römisch 40 , vor, welcher nach stereomikroskopischer Untersuchung für unverfälscht und somit echt befunden wurde vergleiche Polizeibericht auf AS 477 und 479 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) und auf dessen Seite 3 sich ein Einreisestempel der Grenzstation Brest vom römisch 40 sowie ein Ausreisestempel der Grenzstation Brest vom 01.07.2009 befinden.

Am 14.05.2010 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm in der Einvernahme vorgelegten Länderfeststellungen ein, in welcher der Beschwerdeführer Bezug auf die allgemeine Lage nahm.

Mit Bescheid vom 16.08.2010, Zahl: 04 25.786-BAL, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.03.2007, GZ. 305.293-C1/5E-XIX/61/06, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass dem Bundesasylamt durch die GPI Hohenau/March am 25.03.2010 bekannt gegeben worden sei, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in einem Zug einer Kontrolle unterzogen worden sei und sich dabei ergeben habe, dass diese über einen gültigen russischen Auslandsreisepass verfüge. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.05.2010 habe auch der Beschwerdeführer seinen gültigen russischen Auslandsreisepass vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, dass sowohl sein Reisepass als auch jener seiner Lebensgefährtin von seiner Schwester in Tschetschenien besorgt worden seien, er dieser lediglich Fotos via Internet geschickt habe und diese gegen Bezahlung die Reisepässe ausgestellt erhalten habe, doch sei auf die im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen zu verweisen, aus welchen sich ergebe, dass eine Reisepassantragstellung und -abholung in der Russischen Föderation nur unter Anwesenheit des Antragstellers möglich sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufhältig gewesen sei, dort einen Reisepass beantragt und diesen auch persönlich abgeholt habe. Soweit der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin geltend gemacht hätten, sie hätten sich die Reisepässe lediglich zu dem Zweck ausstellen lassen, um Verwandte in Weißrussland zu treffen, müsse diesen entgegen gehalten werden, dass diese Begründung nicht nachvollziehbar sei, da diese über österreichische Konventionsreisepässe verfügen und es ihnen mit diesen Pässen jederzeit möglich sei, in jedes Land außer ihren Herkunftsstaat zu reisen. Aufgrund der Reisepassausstellung, bei welcher der Antragsteller auch vom FSB überprüft werde, werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung mehr ausgesetzt sei. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin, dass der an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidende und über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügende Beschwerdeführer, im Falle der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens in Österreich stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet - unter näher ausgeführten Begründungen - einen iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigten Eingriff in diese Rechte dar.Mit Bescheid vom 16.08.2010, Zahl: 04 25.786-BAL, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.03.2007, GZ. 305.293-C1/5E-XIX/61/06, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass dem Bundesasylamt durch die GPI Hohenau/March am 25.03.2010 bekannt gegeben worden sei, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in einem Zug einer Kontrolle unterzogen worden sei und sich dabei ergeben habe, dass diese über einen gültigen russischen Auslandsreisepass verfüge. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.05.2010 habe auch der Beschwerdeführer seinen gültigen russischen Auslandsreisepass vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, dass sowohl sein Reisepass als auch jener seiner Lebensgefährtin von seiner Schwester in Tschetschenien besorgt worden seien, er dieser lediglich Fotos via Internet geschickt habe und diese gegen Bezahlung die Reisepässe ausgestellt erhalten habe, doch sei auf die im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen zu verweisen, aus welchen sich ergebe, dass eine Reisepassantragstellung und -abholung in der Russischen Föderation nur unter Anwesenheit des Antragstellers möglich sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufhältig gewesen sei, dort einen Reisepass beantragt und diesen auch persönlich abgeholt habe. Soweit der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin geltend gemacht hätten, sie hätten sich die Reisepässe lediglich zu dem Zweck ausstellen lassen, um Verwandte in Weißrussland zu treffen, müsse diesen entgegen gehalten werden, dass diese Begründung nicht nachvollziehbar sei, da diese über österreichische Konventionsreisepässe verfügen und es ihnen mit diesen Pässen jederzeit möglich sei, in jedes Land außer ihren Herkunftsstaat zu reisen. Aufgrund der Reisepassausstellung, bei welcher der Antragsteller auch vom FSB überprüft werde, werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung mehr ausgesetzt sei. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin, dass der an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidende und über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügende Beschwerdeführer, im Falle der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens in Österreich stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet - unter näher ausgeführten Begründungen - einen iSd Artikel 8, EMRK gerechtfertigten Eingriff in diese Rechte dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.09.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen geltend machte, dass ihn seine Mutter kontaktiert habe, welche schwer krank sei und kaum noch gehen könne. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie sehr unter der Trennung von ihm leide. Da ihm jedoch ein Treffen mit seiner Mutter in der Russischen Föderation aufgrund der ihm dort drohenden Verfolgung unmöglich und unzumutbar gewesen sei, sei ein Treffen in Brest, Weißrussland, angedacht worden. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass er mit dem Konventionsreisepass ohne Visum nicht nach Weißrussland fahren könne, er sei jedoch davon ausgegangen, dass er mit einem russischen Reisepass sichtvermerkfrei in Weißrussland einreisen dürfe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass aufgrund der Ausstellung eines russischen Reisepasses ohne tatsächlichen Kontakt mit den russischen Behörden ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet werden könne. Aus diesen Gründen habe seine Schwester für ihn und seine Familie Reisepässe beantragt, wobei die Antragsformulare von seiner Schwester ausgefüllt worden seien und er dieser via Internet Fotos übermittelt habe. Die Unterschriften auf diesen Pässen stammen weder von ihm noch von seiner Lebensgefährtin. Weder er noch seine Lebensgefährtin seien zu Antragstellung oder Abholung in die Russische Föderation gereist und habe auch kein Kontakt mit den russischen Behörden stattgefunden. Im Jahr 2009 habe er dann seine kranke Mutter in Brest getroffen. In die Russische Föderation sei er zu keinem Zeitpunkt zurückgekehrt. Obwohl auch sein Reisepass bestätige, dass er niemals in die Russische Föderation gereist sei, habe das Bundesasylamt ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und ihm den Status des Asylberechtigten aberkannt. Da im vorliegenden Fall in Zusammenhang mit der Ausstellung des Reisepasses kein Behördenkontakt des Beschwerdeführers mit den russischen Behörden stattgefunden habe und dieser auch nicht in die Russische Föderation gereist sei, liege keine aktive Handlung des Beschwerdeführers vor, die einem Unterschutzstellen gleichkommen würde. Mangels Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens bei Ausstellung der Reisepässe könne auch keine Unterschutzstellung angenommen werden. Weiters müsse der Wille vorliegen, die Beziehungen zum Heimatland zu normalisieren. Dass ein solcher Wille nicht vorliege, zeige sich schon daran, dass er eben nicht in die Russische Föderation reisen habe wollen. Aufgrund der in der Russischen Föderation nach wie vor herrschenden Korruption und des teilweise undurchsichtigen willkürlichen Vorgehens der russischen Behörden, sei es jedenfalls nachvollziehbar, dass Reisepässe auch ohne persönliche Vorsprache bei den Behörden und ohne Ortsanwesenheit ausgestellt werden. Es könne jedenfalls nicht von einem Willen zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat ausgegangen werden, für welchen auch eine gewisse Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat erforderlich wäre. Weiters müsse ausgeführt werden, dass das Ausstellungsdatum seines russischen Auslandsreisepasses mit dem XXXX datiert sei, er sich daher zum Zwecke einer persönlichen Antragstellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in der Russischen Föderation aufgehalten haben müsste. Er habe jedoch in diesem Zeitraum in Österreich ein Verfahren zur Verlängerung seines Konventionsreisepasses geführt und sei ihm ein neuer Konventionsreisepass mit der Gültigkeitsdauer von XXXX bis XXXX ausgestellt worden, welchen er am 20.05.2009 behoben habe. Die Bundespolizeidirektion Wien könne auch bestätigen, dass er im Frühjahr 2009 an diesem Verlängerungsverfahren mitgewirkt habe. Zudem habe er bis zum 30.04.2009 in Wien einen Deutschkurs besucht.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.09.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen geltend machte, dass ihn seine Mutter kontaktiert habe, welche schwer krank sei und kaum noch gehen könne. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie sehr unter der Trennung von ihm leide. Da ihm jedoch ein Treffen mit seiner Mutter in der Russischen Föderation aufgrund der ihm dort drohenden Verfolgung unmöglich und unzumutbar gewesen sei, sei ein Treffen in Brest, Weißrussland, angedacht worden. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass er mit dem Konventionsreisepass ohne Visum nicht nach Weißrussland fahren könne, er sei jedoch davon ausgegangen, dass er mit einem russischen Reisepass sichtvermerkfrei in Weißrussland einreisen dürfe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass aufgrund der Ausstellung eines russischen Reisepasses ohne tatsächlichen Kontakt mit den russischen Behörden ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet werden könne. Aus diesen Gründen habe seine Schwester für ihn und seine Familie Reisepässe beantragt, wobei die Antragsformulare von seiner Schwester ausgefüllt worden seien und er dieser via Internet Fotos übermittelt habe. Die Unterschriften auf diesen Pässen stammen weder von ihm noch von seiner Lebensgefährtin. Weder er noch seine Lebensgefährtin seien zu Antragstellung oder Abholung in die Russische Föderation gereist und habe auch kein Kontakt mit den russischen Behörden stattgefunden. Im Jahr 2009 habe er dann seine kranke Mutter in Brest getroffen. In die Russische Föderation sei er zu keinem Zeitpunkt zurückgekehrt. Obwohl auch sein Reisepass bestätige, dass er niemals in die Russische Föderation gereist sei, habe das Bundesasylamt ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und ihm den Status des Asylberechtigten aberkannt. Da im vorliegenden Fall in Zusammenhang mit der Ausstellung des Reisepasses kein Behördenkontakt des Beschwerdeführers mit den russischen Behörden stattgefunden habe und dieser auch nicht in die Russische Föderation gereist sei, liege keine aktive Handlung des Beschwerdeführers vor, die einem Unterschutzstellen gleichkommen würde. Mangels Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens bei Ausstellung der Reisepässe könne auch keine Unterschutzstellung angenommen werden. Weiters müsse der Wille vorliegen, die Beziehungen zum Heimatland zu normalisieren. Dass ein solcher Wille nicht vorliege, zeige sich schon daran, dass er eben nicht in die Russische Föderation reisen habe wollen. Aufgrund der in der Russischen Föderation nach wie vor herrschenden Korruption und des teilweise undurchsichtigen willkürlichen Vorgehens der russischen Behörden, sei es jedenfalls nachvollziehbar, dass Reisepässe auch ohne persönliche Vorsprache bei den Behörden und ohne Ortsanwesenheit ausgestellt werden. Es könne jedenfalls nicht von einem Willen zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat ausgegangen werden, für welchen auch eine gewisse Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat erforderlich wäre. Weiters müsse ausgeführt werden, dass das Ausstellungsdatum seines russischen Auslandsreisepasses mit dem römisch 40 datiert sei, er sich daher zum Zwecke einer persönlichen Antragstellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in der Russischen Föderation aufgehalten haben müsste. Er habe jedoch in diesem Zeitraum in Österreich ein Verfahren zur Verlängerung seines Konventionsreisepasses geführt und sei ihm ein neuer Konventionsreisepass mit der Gültigkeitsdauer von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt worden, welchen er am 20.05.2009 behoben habe. Die Bundespolizeidirektion Wien könne auch bestätigen, dass er im Frühjahr 2009 an diesem Verlängerungsverfahren mitgewirkt habe. Zudem habe er bis zum 30.04.2009 in Wien einen Deutschkurs besucht.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer - unter anderem - seinen österreichischen Konventionsreisepass Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gültig bis XXXX, auf dessen Seite 7 sich ein Ausreisestempel der Grenzstation Terespol vom XXXX und ein Einreisestempel der Grenzstation Terespol vom 01.07.2009 befinden.Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer - unter anderem - seinen österreichischen Konventionsreisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gültig bis römisch 40 , auf dessen Seite 7 sich ein Ausreisestempel der Grenzstation Terespol vom römisch 40 und ein Einreisestempel der Grenzstation Terespol vom 01.07.2009 befinden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Aktueller hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktueller hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:

"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)

Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.

2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des o.a. Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:

2.1. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass sich das Bundesasylamt in der Begründung des o.a. Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) auseinandergesetzt hat. Wie das Bundesasylamt in seiner rechtlichen Beurteilung zwar richtigerweise ausgeführt hat, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer "Unterschutzstellung" das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat ergibt, wobei diese Inanspruchnahme freiwillig erfolgen muss. Eben dieser Wille zur feiwilligen und nachhaltigen Unterschutzstellung ist im Fall des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt jedoch weder erörtert worden, noch finden sich hiezu Feststellungen im o.a. Bescheid. Diesbezüglich ist jedoch Folgendes auszuführen:2.1. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass sich das Bundesasylamt in der Begründung des o.a. Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Asylaberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Eintreten einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) auseinandergesetzt hat. Wie das Bundesasylamt in seiner rechtlichen Beurteilung zwar richtigerweise ausgeführt hat, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer "Unterschutzstellung" das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat ergibt, wobei diese Inanspruchnahme freiwillig erfolgen muss. Eben dieser Wille zur feiwilligen und nachhaltigen Unterschutzstellung ist im Fall des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt jedoch weder erörtert worden, noch finden sich hiezu Feststellungen im o.a. Bescheid. Diesbezüglich ist jedoch Folgendes auszuführen:

Der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird (vgl. VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912).Der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird vergleiche VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung vergleiche VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912).

Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (vgl. VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441).Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen vergleiche VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441).

Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt (vgl. VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar (vgl. dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu § 7). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt vergleiche VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar vergleiche dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu Paragraph 7,). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.

Dem Bundesasylamt ist in diesem Zusammenhang jedoch anzulasten, dass es im Fall des Beschwerdeführers die bloße Tatsache der Ausstellung eines Auslandsreisepasses allein ausreichend für den Umstand der Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK befunden hat, ohne sich mit den weiteren Motiven des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Reisepassausstellung und dessen Willen der neuerlichen und nachhaltigen Unterschutzstellung bezüglich seines Herkunftsstaates auseinanderzusetzen bzw. überhaupt dahingehende Feststellungen zu treffen. Mit anderen Worten ist im gegenständlichen Aberkennungsverfahren die Frage gänzlich offen geblieben, ob von der Ausstellung des Reisepasses im Fall des Beschwerdeführers auf die Normalisierung des Verhältnisses zu seinem Herkunftsstaat geschlossen werden kann. Damit greift jedoch sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Beurteilung im o.a. Bescheid viel zu kurz. Vielmehr wäre es von zentraler Bedeutung gewesen, eine Beurteilung dahingehend anzustellen, ob der Beschwerdeführer mit der Ausstellung seines Reisepasses den Willen geäußert hat, sich freiwillig und insbesondere nachhaltig wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates stellen zu wollen, um die Beziehungen zu diesem zu normalisieren. Nur im Rahmen einer solchen Beurteilung und im Falle des Zutreffens dieser Intention des Beschwerdeführers, wäre es dem Bundesasylamt zugestanden gewesen, den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abschließend beurteilen zu können.Dem Bundesasylamt ist in diesem Zusammenhang jedoch anzulasten, dass es im Fall des Beschwerdeführers die bloße Tatsache der Ausstellung eines Auslandsreisepasses allein ausreichend für den Umstand der Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK befunden hat, ohne sich mit den weiteren Motiven des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Reisepassausstellung und dessen Willen der neuerlichen und nachhaltigen Unterschutzstellung bezüglich seines Herkunftsstaates auseinanderzusetzen bzw. überhaupt dahingehende Feststellungen zu treffen. Mit anderen Worten ist im gegenständlichen Aberkennungsverfahren die Frage gänzlich offen geblieben, ob von der Ausstellung des Reisepasses im Fall des Beschwerdeführers auf die Normalisierung des Verhältnisses zu seinem Herkunftsstaat geschlossen werden kann. Damit greift jedoch sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Beurteilung im o.a. Bescheid viel zu kurz. Vielmehr wäre es von zentraler Bedeutung gewesen, eine Beurteilung dahingehend anzustellen, ob der Beschwerdeführer mit der Ausstellung seines Reisepasses den Willen geäußert hat, sich freiwillig und insbesondere nachhaltig wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates stellen zu wollen, um die Beziehungen zu diesem zu normalisieren. Nur im Rahmen einer solchen Beurteilung und im Falle des Zutreffens dieser Intention des Beschwerdeführers, wäre es dem Bundesasylamt zugestanden gewesen, den Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abschließend beurteilen zu können.

In diesem Zusammenhang ist zudem weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, sich den Reisepass lediglich zu dem Zwecke ausstellen haben zu lassen, um nach Weißrussland reisen zu können, wo er seine schwerkranke Mutter getroffen habe. Sollte der Beschwerdeführer somit - entgegen seinen Angaben - doch in der Russischen Föderation gewesen sein, so kann aus diesem Verhalten alleine ebenfalls noch nicht auf eine nachhaltige Unterschutzstellung im Herkunftsstaat geschlossen werden. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2005, Zl. 2002/01/0024, zu verweisen, in welchem dieser (zustimmend) auf die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 125, hingewiesen hat, wonach der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem Heimatland anbelangt, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen. Für die Beurteilung des Willens des Beschwerdeführers, sich freiwillig und nachhaltig dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, wäre im Fall des Beschwerdeführers daher wohl auch einzubeziehen, ob dessen - angebliche - Rückreise in die Russische Föderation, allein aus Gründen der Erkrankung seiner Mutter erfolgt ist, ohne dass der Beschwerdeführer damit seinen Willen einer nachhaltigen Unterschutzstellung bekunden wollte.In diesem Zusammenhang ist zudem weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, sich den Reisepass lediglich zu dem Zwecke ausstellen haben zu lassen, um nach Weißrussland reisen zu können, wo er seine schwerkranke Mutter getroffen habe. Sollte der Beschwerdeführer somit - entgegen seinen Angaben - doch in der Russischen Föderation gewesen sein, so kann aus diesem Verhalten alleine ebenfalls noch nicht auf eine nachhaltige Unterschutzstellung im Herkunftsstaat geschlossen werden. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2005, Zl. 2002/01/0024, zu verweisen, in welchem dieser (zustimmend) auf die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 125,, hingewiesen hat, wonach der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem Heimatland anbelangt, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen. Für die Beurteilung des Willens des Beschwerdeführers, sich freiwillig und nachhaltig dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, wäre im Fall des Beschwerdeführers daher wohl auch einzubeziehen, ob dessen - angebliche - Rückreise in die Russische Föderation, allein aus Gründen der Erkrankung seiner Mutter erfolgt ist, ohne dass der Beschwerdeführer damit seinen Willen einer nachhaltigen Unterschutzstellung bekunden wollte.

2.2. Weiters mangelt es dem o.a. Bescheid an konkreten Länderfeststellungen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers. Das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Möglichkeit, sich einen Reisepass gegen Bezahlung über einen Mittelsmann ausstellen zu lassen, nicht ausreichend in seine Beurteilung einfließen lassen. Vielmehr hat das Bundesasylamt in den im o.a. Bescheid beinhalteten Länderfeststellungen zwar die de facto geltende Rechtslage bezüglich der Ausstellung von Reisepässen festgehalten, jedoch in keiner Weise festgestellt oder ausgeführt, ob diese Rechtsvorschriften auch eingehalten werden bzw. mittels Bestechungszahlungen umgangen werden können. Diesbezüglich muss jedoch auf eine - sowohl dem Asylgerichtshof vorliegende als auch dem Bundesasylamt zugängliche (da von diesem erstellte) - Analyse der Staatendokumentation beim Bundesasylamt vom 24.08.2010 hinsichtlich der Ausstellung von Auslandsreisepässen verwiesen werden, in welcher eindeutig ausgeführt wird, dass Korruption bis dato in Russland sehr weit verbreitet sei, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass Auslandsreisepässe entgegen der gesetzlichen Bestimmungen auch ohne persönliche Anwesenheit des (zukünftigen) Passinhabers beantragt und auch abgeholt werden können, oder dass etwa auch ohne Vorlage aller bisher ausgestellten Auslandsreisepässe ein Antrag angenommen werden könne. Gerade im Hinblick auf diese Analyse der Staatendokumentation stellen die vom Beschwerdeführer angegebenen Möglichkeiten der Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen nicht nur Spekulation sondern auch im gegenständlichen Fall mögliche Tatbestandselemente dar. Das Bundesasylamt hat diesen aktuellen und zum Vorbringen des Beschwerdeführers passenden Länderbericht jedoch nicht herangezogen bzw. entsprechende Feststellungen getroffen, die der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden hätten können.

2.3. Dem Bundesasylamt ist zudem weiters anzulasten, dass es im gegenständlichen Verfahren davon ausgegangen ist, dass ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliegt. Dem muss jedoch entgegen gehalten werden, dass in Verfahren über die Aberkennung von Asyl die Bestimmungen über das Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 keine Anwendung finden, da diese Bestimmungen einerseits per definitionem nur auf Anträge auf internationalen Schutz und die diesbezüglichen Verfahren Anwendung finden, und andererseits die Gründe zur Aberkennung von Asyl zudem von jedem, der drohenden Aberkennung unterliegenden anerkannten Flüchtling individuell erfüllt werden müssen und Aberkennungsgründe eines Familienangehörigen nicht auf andere Familienangehörige "durchschlagen". Selbst wenn daher die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zurückgereist sein bzw. sich einen Reisepass ausgestellt haben sollte, mit dem Willen, sich freiwillig und nachhaltig wieder dem Schutz ihres Herkunftsstaates zu unterstellen, so hätte dies keine Auswirkungen auf den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigen. Zudem würde der Beschwerdeführer auch den Familienangehörigenbegriff des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 nicht erfüllen, da dieser auf Ehegatten beschränkt ist, der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin laut eigenen Angaben jedoch nur nach islamischem Ritus verheiratet ist (vgl. AS 417 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes).2.3. Dem Bundesasylamt ist zudem weiters anzulasten, dass es im gegenständlichen Verfahren davon ausgegangen ist, dass ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vorliegt. Dem muss jedoch entgegen gehalten werden, dass in Verfahren über die Aberkennung von Asyl die Bestimmungen über das Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 keine Anwendung finden, da diese Bestimmungen einerseits per definitionem nur auf Anträge auf internationalen Schutz und die diesbezüglichen Verfahren Anwendung finden, und andererseits die Gründe zur Aberkennung von Asyl zudem von jedem, der drohenden Aberkennung unterliegenden anerkannten Flüchtling individuell erfüllt werden müssen und Aberkennungsgründe eines Familienangehörigen nicht auf andere Familienangehörige "durchschlagen". Selbst wenn daher die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zurückgereist sein bzw. sich einen Reisepass ausgestellt haben sollte, mit dem Willen, sich freiwillig und nachhaltig wieder dem Schutz ihres Herkunftsstaates zu unterstellen, so hätte dies keine Auswirkungen auf den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigen. Zudem würde der Beschwerdeführer auch den Familienangehörigenbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 nicht erfüllen, da dieser auf Ehegatten beschränkt ist, der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin laut eigenen Angaben jedoch nur nach islamischem Ritus verheiratet ist vergleiche AS 417 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes).

2.4. Lediglich abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die im Konventionsreisepass sowie dem russischen Auslandsreisepass des Beschwerdeführers eingetragenen Aus- und Einreisestempel der Grenzkontrollstellen Terespol und Brest einen Reisezeitraum von XXXX bis XXXX ergeben, der russische Reisepass des Beschwerdeführers jedoch am XXXX ausgestellt wurde. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert hat, könnten diese Ein- und Ausreisestempel möglicherweise ein Indiz dafür darstellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, seinen Reisepass ohne Rückkehr in den Herkunftsstaat und unter Umgehung der rechtlichen Bestimmungen erhalten zu haben, der Wahrheit entsprechen. Dies insbesondere deswegen, da die Ausstellung des Reisepasses laut den vom Bundesasylamt im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen im Falle der Reisepassbeantragung am Wohnsitz, einen Monat dauert (vgl. S 32 des o.a. Bescheides), sich der Beschwerdeführer daher im April 2009 in der Russischen Föderation hätte aufhalten müssen, die Ein- und Ausreistempel jedoch einen Reisezeitraum von Mai bis Juli 2009 ergeben.2.4. Lediglich abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die im Konventionsreisepass sowie dem russischen Auslandsreisepass des Beschwerdeführers eingetragenen Aus- und Einreisestempel der Grenzkontrollstellen Terespol und Brest einen Reisezeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ergeben, der russische Reisepass des Beschwerdeführers jedoch am römisch 40 ausgestellt wurde. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert hat, könnten diese Ein- und Ausreisestempel möglicherweise ein Indiz dafür darstellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, seinen Reisepass ohne Rückkehr in den Herkunftsstaat und unter Umgehung der rechtlichen Bestimmungen erhalten zu haben, der Wahrheit entsprechen. Dies insbesondere deswegen, da die Ausstellung des Reisepasses laut den vom Bundesasylamt im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen im Falle der Reisepassbeantragung am Wohnsitz, einen Monat dauert vergleiche S 32 des o.a. Bescheides), sich der Beschwerdeführer daher im April 2009 in der Russischen Föderation hätte aufhalten müssen, die Ein- und Ausreistempel jedoch einen Reisezeitraum von Mai bis Juli 2009 ergeben.

2.5. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.

2.6. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich das Vorbringen des Beschwerdeführer eingehend und umfassend dahingehend zu würdigen haben, ob der Beschwerdeführer einerseits tatsächlich in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist und andererseits der Umstand der Ausstellung eines Auslandsreisepasses im Fall des Beschwerdeführers dahingehend gewertet werden kann, dass sich dieser mit dem freien Willen, die Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat wieder zu normalisieren, wieder unter dessen Schutz stellen wollte und dieser neuerlichen Zuwendung ein nachhaltiges Element beigemessen werden kann. Eine solch abschließende Beurteilung wird jedoch nur unter Einbeziehung von diesbezüglichen Länderfeststellungen und einer Glaubwürdigkeitsprüfung der Angaben des Beschwerdeführers über die Umstände der Reisepassausstellung erfolgen können.

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer einen Auslandsreisepass mit dem Willen ausstellen hat lassen, sich neuerlich und nachhaltig dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zu den Beweggründen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers bedurft.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

2.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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