TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/27 A14 247523-2/2011

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Veröffentlicht am 27.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A14 247.523-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ghana, vertreten durch Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2011, Zl. 11 00.863 EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2011, Zl. 11 00.863 EWEST, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, reiste nach eigenen Angaben am 13.11.2003 illegal mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag den 1. Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Zuge der am 11.12.2003 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte der nunmehrige Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen aus, er habe seine Heimat Ghana am 11.11.2003 verlassen, da er sich geweigert habe, die Position seines im September 2003 verstorbenen Vaters als eines Fetischpriesters in seinem Heimatdorf Keta zu übernehmen. Er sei Christ und daher nicht bereit gewesen, wie von ihm verlangt die dieser Stellung innewohnenden Traditionen und Kulte zu vollziehen, aus welchem Grund er beschlossen habe, zu flüchten. Zuvor habe er sich allerdings auf Anraten und unter Begleitung eines in Accra ansässigen Freundes mit seinen Problemen an die Polizei in Accra gewandt, die sich jedoch auf Grund der auch in höheren Amtskreisen vertretenen Sympathisanten für genannten Kultus nicht imstande gesehen habe, dem Berufungswerber zu helfen. Einige Tage nach Verstreichen dieses Vorfalles habe er schließlich am 11.11.2003 zusammen mit seinem Freund Ghana per Flugzeug verlassen.

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 11.02.2004, Zahl: 03 35.205-BAL, in Spruchpunkt I. gem. § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana gem. § 8 AsylG für zulässig.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 11.02.2004, Zahl: 03 35.205-BAL, in Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig.

3. Der Unabhängige Asylsenat (in der Folge: UBAS) hat die dagegen gerichtete Berufung mit Bescheid vom 09.05.2008, Zl. 247.523/0/6E-XV/53/04 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Ghana zulässig sei, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass seine Angaben nicht glaubwürdig seien.3. Der Unabhängige Asylsenat (in der Folge: UBAS) hat die dagegen gerichtete Berufung mit Bescheid vom 09.05.2008, Zl. 247.523/0/6E-XV/53/04 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Ghana zulässig sei, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass seine Angaben nicht glaubwürdig seien.

4. Der oben genannte Bescheid des UBAS erwuchs am 16.05.2008 in Rechtskraft.

5. Die Behandlung der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 24.06.2010 zu Zl 2008/01/0468-7 abgelehnt.

6. Am 26.01.2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung zu diesem zweiten Asylverfahren bei der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, am 27.01. gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 2005 HIV-infiziert und sei in XXXX in Behandlung, außerdem leide er an einer Thrombose und müsse täglich spritzen. Er benötige eine Therapie und könne sich diese Medikamente in Ghana nicht leisten. Er leide außerdem an Malaria und sei deshalb ebenfalls in Behandlung. Er habe Probleme. Er habe eine Augenkrankheit, wisse jedoch nicht wie diese heiße. Die medizinischen Gutachten werde er dem Bundesasylamt vorlegen. Er werde zu Hause nicht überleben, weil er sich dort die Medikamente nicht leisten könne. Er habe damals in seinem zweiten Asylverfahren seine Krankheit verschwiegen, da er Angst gehabt habe, dies anzugeben.Im Rahmen seiner Erstbefragung zu diesem zweiten Asylverfahren bei der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, am 27.01. gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 2005 HIV-infiziert und sei in römisch 40 in Behandlung, außerdem leide er an einer Thrombose und müsse täglich spritzen. Er benötige eine Therapie und könne sich diese Medikamente in Ghana nicht leisten. Er leide außerdem an Malaria und sei deshalb ebenfalls in Behandlung. Er habe Probleme. Er habe eine Augenkrankheit, wisse jedoch nicht wie diese heiße. Die medizinischen Gutachten werde er dem Bundesasylamt vorlegen. Er werde zu Hause nicht überleben, weil er sich dort die Medikamente nicht leisten könne. Er habe damals in seinem zweiten Asylverfahren seine Krankheit verschwiegen, da er Angst gehabt habe, dies anzugeben.

Am 03.02.2010 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, EAST West an, er stelle einen neuerlichen Antrag wegen der Leute in seinem Dorf in Ghana und wegen seiner medizinischen Situation. Die Leute in seinem Dorf hätten gewollt, dass er Priester werde. Dieses Problem hätte er bereits im ersten Verfahren angeführt und bestehe dieses immer noch. Jetzt hätten sie seinen Sohn Bright genommen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht dort sei, würden sie ihn verkaufen wollen. Das habe ihm seine Mutter gesagt und zwar im Sommer 2010. Er habe nicht sofort einen neuen Asylantrag gestellt, da er krank gewesen wäre. Er sei HIV-positiv. Außerdem habe er Probleme mit der Leber und eine Thrombose. An Malaria leide er aber nicht. Er sei wegen seiner HIV-Infektion seit 2005 in ärztlicher Behandlung. Die Probleme mit der Leber habe er seit 2006. Er habe Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen, habe hier keine Angehörigen oder sonstige Verwandte. Er habe einen Deutschkurs besucht. Gearbeitet habe er nicht. Er habe weiters Geldprobleme, da er vom österreichischen Staat kein Geld mehr bekomme. Er bekomme eine Behandlung in Österreich, deswegen gehe es ihm gut, er bekomme aber keine finanzielle Unterstützung und keine Unterkunft, deswegen gehe es ihm schlecht.

Am 01.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis einer Anfrage der Staatendokumentation vom 14.10.2010 vorgehalten und gab er dazu an, er glaube nicht, was ihm gerade vorgelesen worden wäre. Wie solle man zahlen können, wenn man nicht arbeite. Es stimmte auch nicht, dass die Spitäler in Ghana all diese Krankheiten behandeln können. Er möchte nicht nach Ghana zurück. Sollte er nach Ghana zurückkehren müssen, wisse er nicht, wer ihm Unterkunft und zu Essen gebe und wer für seine ärztliche Behandlung sorgen solle.

Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Berichten, insbesondere aus dem Schreiben des XXXX ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine chronische HIV-Infektion besteht. Er ist seit 2005 regelmäßig an der Spezialambulanz des XXXX in Betreuung und muss seither regelmäßig HIV-Medikamente einnehmen. Es wurde bei ihm eine antiretrovirale Therapie eingeleitet.Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Berichten, insbesondere aus dem Schreiben des römisch 40 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine chronische HIV-Infektion besteht. Er ist seit 2005 regelmäßig an der Spezialambulanz des römisch 40 in Betreuung und muss seither regelmäßig HIV-Medikamente einnehmen. Es wurde bei ihm eine antiretrovirale Therapie eingeleitet.

7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.04.2011, Zahl:

11 00.863 - EWEST wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die Erstbehörde stellte fest, dass der Asylwerber keine neuen asylrelevanten Gründe zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Die Begründung seines neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Asylanträgen wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es könne auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Soweit der gegenständliche Antrag mit der HIV-Infizierung, einer Thrombose und Probleme mit der Leber begründet werde, sei anzuführen, dass diese gesundheitlichen Probleme ebenfalls keine neuen objektiven Sachverhalt darstellen. Diese Erkrankungen wären dem Beschwerdeführer bereits vor Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens bekannt gewesen und wäre ihm genügend Zeit geblieben, diese Probleme rechtzeitig in Erwähnung zu bringen. Dass sich diese gesundheitlichen Probleme nach Rechtskraft des Vorverfahrens nicht in einem solchen Ausmaß verschlechtert hätten, dass dieser nunmehr von lebensbesdrohlichen Charakter wären oder dass beim Beschwerdeführer nach Rechtskraft die AIDS-Erkrankung ausgebrochen wäre, habe dieser nicht vorgebracht und sei dies auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Schreiben gehe lediglich hervor, dass dieser regelmäßig HIV-Medikamente einnehmen müsse. Das Bundesasylamt traf weiters aktuelle Feststellungen zur derzeitigen Lage im Herkunftsland, insbesonders auch aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2010 betreffend die Behandlungsmöglichkeiten von HIV-Erkrankten in Ghana, aus denen sich ergibt, dass eine große Anzahl von Arzneimitteln im Rahmen der Krankenkasse abgedeckt sind. Dies umfasst alle grundlegenden Antibiotika, Antihepathitis-Medikamente und verschiedene antivirale Medikamente. Die Regierung hat für HIV/Aids ein Programm erstellt, dass die Behandlung der Krankheit erheblich subventioniert. Personen, die für das Programm berechtigt sind, müssen pro Monat umgerechnet drei Euro für die Behandlung zahlen. Solche Behandlungen werden insbesondere in Krankenhäusern in Accra, Tema und Komasi durchgeführt. Zusätzlich bieten die meisten regionalen Krankenhäuser antiretrovirale Behandlungen an. Es gibt eine staatliche Krankenversicherung in Ghana, die kostenlose Behandlungen in staatlichen Krankenhäusern ermöglicht. Antitretrovirale Behandlung wird vom Staat subventioniert.11 00.863 - EWEST wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die Erstbehörde stellte fest, dass der Asylwerber keine neuen asylrelevanten Gründe zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Die Begründung seines neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Asylanträgen wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es könne auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Soweit der gegenständliche Antrag mit der HIV-Infizierung, einer Thrombose und Probleme mit der Leber begründet werde, sei anzuführen, dass diese gesundheitlichen Probleme ebenfalls keine neuen objektiven Sachverhalt darstellen. Diese Erkrankungen wären dem Beschwerdeführer bereits vor Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens bekannt gewesen und wäre ihm genügend Zeit geblieben, diese Probleme rechtzeitig in Erwähnung zu bringen. Dass sich diese gesundheitlichen Probleme nach Rechtskraft des Vorverfahrens nicht in einem solchen Ausmaß verschlechtert hätten, dass dieser nunmehr von lebensbesdrohlichen Charakter wären oder dass beim Beschwerdeführer nach Rechtskraft die AIDS-Erkrankung ausgebrochen wäre, habe dieser nicht vorgebracht und sei dies auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Schreiben gehe lediglich hervor, dass dieser regelmäßig HIV-Medikamente einnehmen müsse. Das Bundesasylamt traf weiters aktuelle Feststellungen zur derzeitigen Lage im Herkunftsland, insbesonders auch aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2010 betreffend die Behandlungsmöglichkeiten von HIV-Erkrankten in Ghana, aus denen sich ergibt, dass eine große Anzahl von Arzneimitteln im Rahmen der Krankenkasse abgedeckt sind. Dies umfasst alle grundlegenden Antibiotika, Antihepathitis-Medikamente und verschiedene antivirale Medikamente. Die Regierung hat für HIV/Aids ein Programm erstellt, dass die Behandlung der Krankheit erheblich subventioniert. Personen, die für das Programm berechtigt sind, müssen pro Monat umgerechnet drei Euro für die Behandlung zahlen. Solche Behandlungen werden insbesondere in Krankenhäusern in Accra, Tema und Komasi durchgeführt. Zusätzlich bieten die meisten regionalen Krankenhäuser antiretrovirale Behandlungen an. Es gibt eine staatliche Krankenversicherung in Ghana, die kostenlose Behandlungen in staatlichen Krankenhäusern ermöglicht. Antitretrovirale Behandlung wird vom Staat subventioniert.

8. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 19.04.2011 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird angeführt, der Beschwerdeführer habe am 12.01.2011 einen neuerlichen Asylantrag eingebracht. Maßgeblicher Zeitpunkt, ob eine entschiedene Sache vorliege oder nicht, sei der 16.05.2008. Seit der Rechtskraft des ersten Verfahrens seien über zweieinhalb Jahre vergangen. Bei einer Erkrankung wie einer HIV-Infektion müsse daher jedenfalls genau abgeklärt werden, inwieweit sich die Erkrankung seit Ende des ersten Asylverfahrens, vor allem auch in der Hinsicht, dass eine Abschiebung nach Ghana lebensbedrohlich sein könnte, verschlechtert habe. Es wäre daher die Einholung eines medizinischen Gutachtens jedenfalls erforderlich gewesen, was die Behörde jedoch unterlassen habe. Insbesondere die Erkrankung Thrombose sei erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens diagnostiziert worden und bedeute auch eine maßgebliche Veränderung der gesundheitlichen Situation, zumal eine Thrombose unter Umständen auch zum Tod führen könne (Embolie). Zudem habe die Behörde auch eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der medizinischen Situation in Ghana getätigt, sie hätte schon alleine deshalb auf jeden Fall einen inhaltlichen Bescheid erlassen müssen. Sofern die Behörde ausführe, es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass sich die gesundheitlichen Beschwerdeführers seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens wesentlich verschlechtert hätten, widerspreche dies offensichtlich den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen, wo insbesondere von Oberärztin Maria Geiterer darauf verwiesen wird, dass eine lückenlose Fortführung der Therapie des Beschwerdeführers lebensnotwendig sei. Es liege weiters auch ein neuer Sachverhalt hinsichtlich Art. 8 EMRK. Hiezu wäre von der erstinstanzlichen Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers (Schreiben der AIDS-Hilfe) ignoriert worden, wonach der Beschwerdeführer bei der AIDS-Hilfe regelmäßig in Betreuung sei und mittlerweile dort auch eine Selbsthilfegruppe leite. Die Behörde hätte somit bei richtiger Beurteilung eine Entscheidung in der Sache selbst erlassen müssen.8. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 19.04.2011 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird angeführt, der Beschwerdeführer habe am 12.01.2011 einen neuerlichen Asylantrag eingebracht. Maßgeblicher Zeitpunkt, ob eine entschiedene Sache vorliege oder nicht, sei der 16.05.2008. Seit der Rechtskraft des ersten Verfahrens seien über zweieinhalb Jahre vergangen. Bei einer Erkrankung wie einer HIV-Infektion müsse daher jedenfalls genau abgeklärt werden, inwieweit sich die Erkrankung seit Ende des ersten Asylverfahrens, vor allem auch in der Hinsicht, dass eine Abschiebung nach Ghana lebensbedrohlich sein könnte, verschlechtert habe. Es wäre daher die Einholung eines medizinischen Gutachtens jedenfalls erforderlich gewesen, was die Behörde jedoch unterlassen habe. Insbesondere die Erkrankung Thrombose sei erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens diagnostiziert worden und bedeute auch eine maßgebliche Veränderung der gesundheitlichen Situation, zumal eine Thrombose unter Umständen auch zum Tod führen könne (Embolie). Zudem habe die Behörde auch eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der medizinischen Situation in Ghana getätigt, sie hätte schon alleine deshalb auf jeden Fall einen inhaltlichen Bescheid erlassen müssen. Sofern die Behörde ausführe, es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass sich die gesundheitlichen Beschwerdeführers seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens wesentlich verschlechtert hätten, widerspreche dies offensichtlich den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen, wo insbesondere von Oberärztin Maria Geiterer darauf verwiesen wird, dass eine lückenlose Fortführung der Therapie des Beschwerdeführers lebensnotwendig sei. Es liege weiters auch ein neuer Sachverhalt hinsichtlich Artikel 8, EMRK. Hiezu wäre von der erstinstanzlichen Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers (Schreiben der AIDS-Hilfe) ignoriert worden, wonach der Beschwerdeführer bei der AIDS-Hilfe regelmäßig in Betreuung sei und mittlerweile dort auch eine Selbsthilfegruppe leite. Die Behörde hätte somit bei richtiger Beurteilung eine Entscheidung in der Sache selbst erlassen müssen.

9. Die Vorlage der Beschwerde langte am 26.04.2011 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

2. Im zweiten Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der EAST West die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe.

Generell nehmen seine Ausführungen Bezug auf die bereits im ersten Verfahren behauptete Angst vor den Dorfbewohnern. Im Ergebnis ist daher der neuerliche Asylantrag insofern unzulässig, als seinem Vorbringen jeglicher "glaubhafter Kern" abgesprochen wird.

Der UBAS hat bereits in seinem Bescheid vom 09.05.2008, Zl. 247.523/0/6E-XV/53/04 eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Diesbezüglich ergab sich keine Beurteilungsänderung. Den Ausführungen in der Beschwerde über weitere Ermittlungsnotwendigkeiten, die einem Erkundungsbeweis nahe kämen, kann daher keine Berechtigung zukommen.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass mit dem vorliegenden zweiten Asylantrag im Ergebnis offensichtlich nur die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt wird.

Der Beschwerdeführer begründete seinen neuen Asylantrag bei der Erstbefragung lediglich damit, dass er HIV-infiziert sei und sich die notwendigen Medikamente in Ghana nicht leisten könne. Er gab bei seiner Erstbefragung weiters an, an Malaria und einer Augenkrankheit zu leiden. Bei seiner weiteren Befragung durch das Bundesasylamt gab er zu, nicht an Malaria zu leiden. Auch seine Augenkrankheit erwähnte er in der Folge nicht mehr und legte auch diesbezüglich keinerlei ärztliche Bestätigungen vor. Dafür führte er bei seiner Befragung durch das Bundesasylamt am 03.02.2010 erstmalig aus, den Antrag auch wegen der Leute in seinem Dorf in Ghana zu stellen. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass man seinen Sohn Bright genommen habe und ihn verkaufen wolle. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Fluchtgrund wurden bereits im ersten Asylverfahren sowohl von der erstinstanzlichen Behörde als auch vom UBAS für nicht glaubwürdig erachtet. Dass hiezu nunmehr ergangene Vorbringen, dass der Beschwerdeführer auch in keiner Weise bescheinigen konnte, ist genauso wenig glaubhaft wie sein bisheriges Vorbringen hiezu.

Auch die bei ihm festgestellte HIV-Infektion - die Erkrankung AIDS ist noch nicht ausgebrochen - war dem Beschwerdeführer ebenfalls schon im Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens bekannt und hätte bereits im 1. Verfahren geltend gemacht werden müssen.

Auch in der Rechtslage ist keine Änderung eingetreten, da sich die gesetzlichen Vorschriften, die für die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 18.6.2008 tragend waren, gegenüber jenen, welche der Entscheidung der erkennenden Behörde vom 8.8.2004 zu Grunde gelegt wurden, nicht geändert haben. Den Abweichungen im Wortlaut von § 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 57 FrG und § 8 Abs 1 AsylG 2005 kommt dabei keine Relevanz zu.Auch in der Rechtslage ist keine Änderung eingetreten, da sich die gesetzlichen Vorschriften, die für die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 18.6.2008 tragend waren, gegenüber jenen, welche der Entscheidung der erkennenden Behörde vom 8.8.2004 zu Grunde gelegt wurden, nicht geändert haben. Den Abweichungen im Wortlaut von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 kommt dabei keine Relevanz zu.

Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass sich wie oben dargelegt aus den vom Bescwherdeführer vorgelegten ärztlichen Attesten ergibt, dass die HIV-Infektion derzeit problemlos mit Medikamten behandelbar ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich somit als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erweist sich somit als unbegründet.

3. Zum Ausspruch der Ausweisung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu § 37 Asylgesetz 2005, 952 Blg. Nr. 22.GP, 55).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu Paragraph 37, Asylgesetz 2005, 952 Blg. Nr. 22.GP, 55).

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zwar bereits seit November 2003 in Österreich aufhältig ist, dies jedoch ausschließlich aufgrund unbegründeter Asylanträge und der Tatsache, das gegen ihn bereits seit Mai 2008 eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorliegt, der er keine Folge leistete, ist seine Ausweisung durch die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das wirtschaftliche Wohl des Landes (Interesse an einer geordneten Zuwanderung) gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dem Asylwerber musste überdies bekannt sein, dass die so genannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle eines negativen Verfahrensausgangs zu einer Aufenthaltsbeendigung kommen würde.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zwar bereits seit November 2003 in Österreich aufhältig ist, dies jedoch ausschließlich aufgrund unbegründeter Asylanträge und der Tatsache, das gegen ihn bereits seit Mai 2008 eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorliegt, der er keine Folge leistete, ist seine Ausweisung durch die in Artikel 8 Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das wirtschaftliche Wohl des Landes (Interesse an einer geordneten Zuwanderung) gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dem Asylwerber musste überdies bekannt sein, dass die so genannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle eines negativen Verfahrensausgangs zu einer Aufenthaltsbeendigung kommen würde.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich.

Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Hinsichtlich der wiederholt behaupteten gesundheitlichen Probleme des Asylwerbers infolge seiner HIV-Infektion ist an dieser Stelle festzuhalten, dass bereits oben festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer diese Infektion im ersten Verfahren nicht angegeben hat, obwohl sie ihm bereits bekannt war. Weiters ist zu bemerken, dass die Krankheit AIDS bei ihm noch nicht ausgebrochen ist und sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, dass eine weitere Behandlung der Infektion mittels antiviralen Medikamenten auch in Ghana für ihn möglich ist.

Zu der behaupteten Thrombose und einer weiters behaupteten Lebererkrankung, wurden keine weiteren Angaben getätigt und insbesonders keine ärztlichen Bestätigungen hiefür vorgelegt.

In diesem Zusammenhang ist zudem auch auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist zudem auch auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH unter gleichzeitigem Verweis auf die zitierte EGMR - Rechtsprechung aus, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, wäre demnach unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH unter gleichzeitigem Verweis auf die zitierte EGMR - Rechtsprechung aus, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, wäre demnach unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die durch Vorlage ärztlicher Befunde unter Beweis gestellte HIV-Infektion des Asylwerbers lässt, wie oben dargelegt, weder auf akut Existenz bedrohende Krankheitszustände schließen, noch auf eine unzumutbare Verschlechterung im Falle einer Überstellung nach Ghana. Auch kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass Beschwerden in der vom Antragsteller geschilderten Art in Ghana nicht behandelt werden könnten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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