TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/28 A11 415100-2/2011

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A11 415.100-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. von Ägypten alias staatenlos alias Israel (Palästina), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.4.2011, Zl. 11 02.333-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Ägypten alias staatenlos alias Israel (Palästina), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.4.2011, Zl. 11 02.333-EAST Ost, zu Recht erkannt:

1.) Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.1.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

2.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird XXXX alias XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.2.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 11.11.2005 in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag unter dem Nationale XXXX, staatenloser Palästinenser, seinen ersten Asylantrag gestellt hat. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Asylwerber damals im Wesentlichen an, dass er Mitglied der Hamas gewesen sei und nunmehr diese Gruppe verlassen wollte, was jedoch seitens der Hamas nicht akzeptiert worden sei.römisch eins. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 11.11.2005 in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag unter dem Nationale römisch 40 , staatenloser Palästinenser, seinen ersten Asylantrag gestellt hat. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Asylwerber damals im Wesentlichen an, dass er Mitglied der Hamas gewesen sei und nunmehr diese Gruppe verlassen wollte, was jedoch seitens der Hamas nicht akzeptiert worden sei.

Dieses Verfahren wurde am 17.11.2005 gem. § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war - wie sich aus seiner späteren Einvernahme vom 10.3.2011 ergibt, hat er sich damals über Italien, Frankreich und Holland nach Belgien begeben und ist im Dezember 2009 von Belgien nach Österreich rücküberstellt worden.Dieses Verfahren wurde am 17.11.2005 gem. Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war - wie sich aus seiner späteren Einvernahme vom 10.3.2011 ergibt, hat er sich damals über Italien, Frankreich und Holland nach Belgien begeben und ist im Dezember 2009 von Belgien nach Österreich rücküberstellt worden.

Am 18.12.2009 stellte der Beschwerdeführer unter dem selben Nationale und mit den selben Fluchtgründen neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.8.2010, Zahl: 09 15.660-BAE, im Wesentlichen mangels Glaubhaftmachung der angeführten Fluchtgründe gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen wurde, unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.9.2010, Zl. E4 415.100-1/2010/4E, gem. §§ 3,8, 10 AsylG abgewiesen.Am 18.12.2009 stellte der Beschwerdeführer unter dem selben Nationale und mit den selben Fluchtgründen neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.8.2010, Zahl: 09 15.660-BAE, im Wesentlichen mangels Glaubhaftmachung der angeführten Fluchtgründe gem. Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen wurde, unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.9.2010, Zl. E4 415.100-1/2010/4E, gem. Paragraphen 3,,8, 10 AsylG abgewiesen.

Am 10.3.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr 3. Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass seine richtige Identität XXXX, StA von Ägypten sei.Am 10.3.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr 3. Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass seine richtige Identität römisch 40 , StA von Ägypten sei.

Er stelle den neuen Asylantrag, da er in den vormaligen Verfahren falsche Angaben erstattet habe. Er habe Ägypten verlassen, da er verdächtigt worden sei, der Moslembruderschaft anzugehören. Er sei im Jahr 2003 für ein Jahr inhaftiert und ab 2004 immer wieder festgenommen und misshandelt worden.

Im Rahmen seiner Einvernahme vom 16.3.2011 vor dem Bundesasylamt ergänzte der Beschwerdeführer, dass sich an seinen ursprünglichen Fluchtgründen nichts geändert habe. Es sei unklar, ob sich aufgrund der allgemein geänderten Situation in Ägypten für ihn etwas geändert habe - es gebe zwar Aufstände und Demonstrationen, jedoch sei die innenpolitische Lage unverändert. Nach Vorhalt der aktuellen Situation in Ägypten, insbesondere in Bezug auf den Umstand, dass die Moslembruderschaft über einen Vertreter im ägyptischen Komitee zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung verfüge und als Partei alsbald ihre offizielle Registrierung anstrebe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass, auch wenn die Partei anerkannt werde, dennoch die Polizei "nach wie vor zu den Leuten kommen und diese verhaften" würde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.4.2011, Zahl: 11 02.333 EASt Ost wurde dieser dritte Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt nach umfassender Sachverhaltsfeststellung zur aktuellen politischen Lage in Ägypten sinngemäß aus, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe dargetan habe, die nicht auch bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung vom 27.9.2010 vorgelegen wären, er habe diese damals bloß bewusst verschwiegen, sodass - selbst unter Bedachtnahme auf die generellen politischen Veränderungen in Ägypten - kein neuer Sachverhalt vorliege, welcher in casu eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen könnte. Zudem liege dem nunmehrigen Vorbringen (i.e.: wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur Moslembruderschaft verfolgt worden zu sein und nach wie vor zu werden) auch kein glaubhafter Kern zugrunde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.4.2011, Zahl: 11 02.333 EASt Ost wurde dieser dritte Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt nach umfassender Sachverhaltsfeststellung zur aktuellen politischen Lage in Ägypten sinngemäß aus, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe dargetan habe, die nicht auch bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung vom 27.9.2010 vorgelegen wären, er habe diese damals bloß bewusst verschwiegen, sodass - selbst unter Bedachtnahme auf die generellen politischen Veränderungen in Ägypten - kein neuer Sachverhalt vorliege, welcher in casu eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen könnte. Zudem liege dem nunmehrigen Vorbringen (i.e.: wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur Moslembruderschaft verfolgt worden zu sein und nach wie vor zu werden) auch kein glaubhafter Kern zugrunde.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte hiebei im Wesentlichen erneut geltend, dass er in Ägypten wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur Moslembruderschaft inhaftiert und misshandelt worden sei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

1.) Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.) Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.

"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:

Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.

Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt

wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen).Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich

das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Der Beschwerdeführer hat in seinen niederschriftlichen Einvernahmen ausdrücklich geltend gemacht, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe und er den neuerlichen Antrag nur deshalb stelle, da er vormals falsche Angaben erstattet habe. Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten, rechtskräftig beendeten Asylverfahren vorhandenen Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.Der Beschwerdeführer hat in seinen niederschriftlichen Einvernahmen ausdrücklich geltend gemacht, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe und er den neuerlichen Antrag nur deshalb stelle, da er vormals falsche Angaben erstattet habe. Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten, rechtskräftig beendeten Asylverfahren vorhandenen Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid weiters Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Ägypten, darunter auch insbesondere zu den Umständen, dass die Partei Moslembruderschaft vor der offiziellen Registrierung steht, bereits einen Vertreter im Komitee zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung hat und führenden Mitgliedern der Moslembruderschaft auch bedeutendes Gewicht bei der nun im Gang befindlichen politischen Neugestaltung des Landes zukommt, getroffen, denen der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten ist. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesasylamt - ungeachtet, ob dem Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt ein glaubhafter Kern innewohnt - die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Herkunftsstaat Ägypten subsidiärer Schutz zu gewähren ist, im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides jedenfalls rechtsrichtig verneint, da die erstinstanzlich festgestellte aktuelle Situation in Ägypten weder im Allgemeinen noch im Hinblick auf Mitglieder der Moslembruderschaft eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK relevanten Gefährdung indiziert.Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid weiters Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Ägypten, darunter auch insbesondere zu den Umständen, dass die Partei Moslembruderschaft vor der offiziellen Registrierung steht, bereits einen Vertreter im Komitee zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung hat und führenden Mitgliedern der Moslembruderschaft auch bedeutendes Gewicht bei der nun im Gang befindlichen politischen Neugestaltung des Landes zukommt, getroffen, denen der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten ist. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesasylamt - ungeachtet, ob dem Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt ein glaubhafter Kern innewohnt - die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Herkunftsstaat Ägypten subsidiärer Schutz zu gewähren ist, im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides jedenfalls rechtsrichtig verneint, da die erstinstanzlich festgestellte aktuelle Situation in Ägypten weder im Allgemeinen noch im Hinblick auf Mitglieder der Moslembruderschaft eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Artikel 3, EMRK relevanten Gefährdung indiziert.

2.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3 a und 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.2.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3, a und 9 Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen Aufenthalts beendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Der Asylwerber ist ledig und hat auch keine sonstigen familiären Bindungen iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet geltend gemacht, sodass im Falle seiner Ausweisung nicht von einem unzulässigen Eingriff in sein Familienleben auszugehen ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen Aufenthalts beendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Der Asylwerber ist ledig und hat auch keine sonstigen familiären Bindungen iSd Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet geltend gemacht, sodass im Falle seiner Ausweisung nicht von einem unzulässigen Eingriff in sein Familienleben auszugehen ist.

Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit seiner Einreise im November 2005 war (durch seine Weiterreise noch im November 2005 nach Italien, Frankreich Holland und Belgien und letztliche Rückkehr im Dezember 2009, sowie durch einen weiteren Aufenthalt in Belgien von November 2010 bis Jänner 2011) nicht durchgehend, zudem nur ein vorläufiger und überdies lediglich aufgrund zu Unrecht gestellter Asyl(folge-)anträge unter Täuschung über die Identität bedingt, sodass das Gewicht seines ohnehin als kurz zu bezeichnenden weniger als 1 1/2 jährigen Aufenthaltes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) in Österreich noch weiter gemindert ist. Zu seinen Gunsten ist zu werten, dass der Asylwerber laut eigenen Angaben teilweise im Verteilen von Werbematerial tätig war - diese fallweise Tätigkeit stellt andererseits aber noch keine berufliche Verfestigung im Bundesgebiet dar. Sonstige Umstände wie etwa der Besuch eines Deutschkurses, die eine besondere Integration des Asylwerbers nahe legen könnten, sind hingegen nicht ersichtlich. Für den konkreten Fall bedeutet der richtungsgebende Maßstab der obzitierten Judikatur, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Asylwerbers im Bundesgebiet überwiegt, da die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers weder einen Wert erreicht hat, dem allein, noch im Zusammenhalt mit dem obgenannten für den Beschwerdeführer sprechenden Zusatzaspekt (teilweise berufliche Tätigkeit) ausschlaggebende Bedeutung zukommt, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig ist. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.Sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit seiner Einreise im November 2005 war (durch seine Weiterreise noch im November 2005 nach Italien, Frankreich Holland und Belgien und letztliche Rückkehr im Dezember 2009, sowie durch einen weiteren Aufenthalt in Belgien von November 2010 bis Jänner 2011) nicht durchgehend, zudem nur ein vorläufiger und überdies lediglich aufgrund zu Unrecht gestellter Asyl(folge-)anträge unter Täuschung über die Identität bedingt, sodass das Gewicht seines ohnehin als kurz zu bezeichnenden weniger als 1 1/2 jährigen Aufenthaltes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) in Österreich noch weiter gemindert ist. Zu seinen Gunsten ist zu werten, dass der Asylwerber laut eigenen Angaben teilweise im Verteilen von Werbematerial tätig war - diese fallweise Tätigkeit stellt andererseits aber noch keine berufliche Verfestigung im Bundesgebiet dar. Sonstige Umstände wie etwa der Besuch eines Deutschkurses, die eine besondere Integration des Asylwerbers nahe legen könnten, sind hingegen nicht ersichtlich. Für den konkreten Fall bedeutet der richtungsgebende Maßstab der obzitierten Judikatur, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Asylwerbers im Bundesgebiet überwiegt, da die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers weder einen Wert erreicht hat, dem allein, noch im Zusammenhalt mit dem obgenannten für den Beschwerdeführer sprechenden Zusatzaspekt (teilweise berufliche Tätigkeit) ausschlaggebende Bedeutung zukommt, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig ist. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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