TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/3 D11 313577-1/2008

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Veröffentlicht am 03.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 313577-1/2008/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richterin MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03. Juli 2007, FZ 06 12.736-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2010 und am 08. März 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richterin MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03. Juli 2007, FZ 06 12.736-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2010 und am 08. März 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 100/2005 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D11 315142-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2006 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D11 315142-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2006 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2006 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen erstbefragt und gab zusammengefasst an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater ermordet und das Haus in Georgien zerstört worden sei. Er befürchte, in seinem Herkunftsstaat umgebracht zu werden und er vermute, dass es sich bei den Verfolgern um eine politische Organisation handle.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer wurde am 25.11.2006 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen erstbefragt und gab zusammengefasst an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater ermordet und das Haus in Georgien zerstört worden sei. Er befürchte, in seinem Herkunftsstaat umgebracht zu werden und er vermute, dass es sich bei den Verfolgern um eine politische Organisation handle.

I.3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.01.2007 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der georgischen Sprache niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt und gab zunächst an, keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringen zu können, nachdem das Haus im Herkunftsstaat abgebrannt sei.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.01.2007 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der georgischen Sprache niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt und gab zunächst an, keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringen zu können, nachdem das Haus im Herkunftsstaat abgebrannt sei.

Am 17.11.2006 habe er XXXX gemeinsam mit seiner Mutter mit einem Lkw schlepperunterstützt verlassen. Ihr Ziel sei Italien gewesen, aber der Schlepper hätte sie nach Österreich gebracht.Am 17.11.2006 habe er römisch 40 gemeinsam mit seiner Mutter mit einem Lkw schlepperunterstützt verlassen. Ihr Ziel sei Italien gewesen, aber der Schlepper hätte sie nach Österreich gebracht.

Er sei weder vorbestraft, noch sei er von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe 10 Jahre Grundschule und vier Jahre die Universität besucht und sei nicht beim Militärdienst gewesen. Er werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in seinem Heimatland besucht.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, im Alter von 19 Jahren eine Einberufung zum Militär bekommen zu haben. Aber er habe immer Geld bezahlt, damit er nicht einberufen werde. Sein Vater sei Geschichtslehrer gewesen. Sie hätten ein gutes Verhältnis mit Osseten und Georgiern gehabt. Eines Tages hätte sein Vater einen verletzten Soldaten nach Hause gebracht und es habe sich dabei um einen Osseten gehandelt. Dieser sei ca. eine Woche bei ihnen aufhältig gewesen. Einige Zeit später seien uniformierte Georgier zu ihnen nach Hause gekommen und sie hätten seinen Vater mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er Osseten geholfen hätte bzw. helfe. Eines Tages sei die Leiche seines Vaters zusammen mit Leichen von Osseten im Wald gefunden worden. Während der Aufbahrung seines Leichnams sei ihr Haus beschossen worden. Daraufhin habe er wieder einen Einberufungsbefehl bekommen und hätte die Bezahlung eines Geldbetrages nicht mehr genügt. Vielmehr sei die Absolvierung seines Militärdienstes verlangt worden, damit er mit Georgiern gegen Osseten kämpfe. Mitte März 2006 sei ihr Haus angezündet worden und sie hätten gerade noch Zeit gehabt, um sich zu retten. Bereits zuvor seien sie immer wieder von ihren Nachbarn bedroht worden.

Nach dem Hausbrand hätten sie sich bei Bekannten seines Vaters im Dorf XXXX aufgehalten. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, dies hätte keinen Sinn gemacht. Die Georgier hätten gewollt, dass er gegen die Osseten kämpfe.Nach dem Hausbrand hätten sie sich bei Bekannten seines Vaters im Dorf römisch 40 aufgehalten. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, dies hätte keinen Sinn gemacht. Die Georgier hätten gewollt, dass er gegen die Osseten kämpfe.

Nach dem Verlust ihres Hauses hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Dies sei im Sommer 2006 gewesen. Die verspätete Ausreise im November 2006 sei darauf zurückzuführen, dass sie keine Papiere oder Dokumente gehabt hätten.

Auf die Frage, was der konkrete Ausreisegrund gewesen wäre, antwortete er, man hätte ihn umgebracht, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Auch in einem anderen Landesteil wäre er früher oder später gefunden und als Deserteur eingesperrt worden.

I.4. Am 17.04.2007 wurde der Beschwerdeführer erneut von einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der georgischen Fluchtgründe zu seinen Fluchtgründen befragt und gab zunächst seine Gesundheit betreffend an, dass er an Tuberkulose und Hepatitis C leide und gegen Tuberkulose Medikamente einnehme. Er nehme keine Drogen mehr und sei clean.römisch eins.4. Am 17.04.2007 wurde der Beschwerdeführer erneut von einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der georgischen Fluchtgründe zu seinen Fluchtgründen befragt und gab zunächst seine Gesundheit betreffend an, dass er an Tuberkulose und Hepatitis C leide und gegen Tuberkulose Medikamente einnehme. Er nehme keine Drogen mehr und sei clean.

Zu seiner in Georgien lebenden Frau und seinen Kindern habe er keinen Kontakt aufgenommen. Diese leben bei Bekannten im Dorf XXXX.Zu seiner in Georgien lebenden Frau und seinen Kindern habe er keinen Kontakt aufgenommen. Diese leben bei Bekannten im Dorf römisch 40 .

Seine Probleme hätten im Jahr 1998 begonnen. Ein Verbleiben in Georgien wäre unmöglich gewesen, zumal er Probleme mit dem Militär gehabt habe. Er hätte kämpfen sollen. Sein Vater, ein mittlerweile verstorbener Geschichtslehrer, habe eines Tages einen Verwundeten nach Hause gebracht. Deswegen hätte es ein Problem in ihrem Dorf gegeben, zumal ihnen vorgeworfen worden sei, sie unterstützen Georgier und Osseten. Eines Tages habe er Schüsse gehört und sei sein Vater im Zuge dieses Schusswechsels im Wald getötet worden. Er habe die Feinde seines Vaters vom Sehen gekannt, sodass er eine Spezialeinheit aufgesucht habe, um alles zu erklären. Sie hätten seine Familie bedroht und es sei mehrmals ihr Haus beschossen worden. Eines Tages hätte sie ihr Haus in Brand gesteckt. Man habe von ihm verlangt, dass er seinen Militärdienst leiste. Sie hätten gesagt, dass er wegen seines Vaters kämpfen müsse, ansonsten würde er in Haft genommen werden. Er habe nicht kämpfen wollen. Er sei zwar Georgier, seine Klassenkameraden seien aber Osseten gewesen. Maskierte Leute seien zu seiner Mutter gekommen und hätten ihr Angst eingejagt und in Aussicht gestellt, dass er umgebracht werde. Seine Mutter sei sich ziemlich sicher, dass er nicht in Ruhe gelassen werden würde.

Der Verwundete sei von seinem Vater im Winter 2004 nach Hause gebracht worden. Genauere Angaben seien ihm nicht möglich. Vielleicht habe der Verletzte zu den Rebellen gehört. Er habe die verletzte Person gesehen, welche eine Schussverletzung am rechten Unterschenkel gehabt habe. Insgesamt sei der Verletzte zwei Wochen und einen Tag bei ihnen gewesen. Danach sei er wieder weggebracht worden, wobei er nicht beantworten könne, wer dafür verantwortlich gewesen sei. Er habe dem Verwundeten ab und zu Essen gebracht, sein Vater habe ihn behandelt.

Nachdem der Verletzte wieder weggebracht worden sei, sei seine Familie bedrohte worden, zumal von einer Spezialeinheit auf ihr Haus geschossen worden sei. Dabei habe es sich um eine staatliche Spezialeinheit gehandelt. Diese hätten zwei Mal ihr Haus beschossen. Diese Vorfälle hätten sich vielleicht 2005 zugetragen, genauer könne er es nicht angeben. Während der Vorfälle sei er einmal zu Hause und einmal bei den Nachbarn gewesen.

Sein Vater sei Anfang 2006 gestorben, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Die Mörder seines Vaters habe er vom Sehen gekannt, nachdem sie von XXXX stammten.Sein Vater sei Anfang 2006 gestorben, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Die Mörder seines Vaters habe er vom Sehen gekannt, nachdem sie von römisch 40 stammten.

Der Hausbrand habe sich nach dem Tod seines Vaters zugetragen. Der Vorfall müsse im Frühjahr 2006 gewesen sein. Genauere Angaben seien ihm nicht möglich. Er nehme an, dass diejenigen die ihn bedroht hätten, für den Brand verantwortlich gewesen seien. Zu jenem Zeitpunkt seien sie zu Hause gewesen und hätten geschlafen. Seine Mutter sei aufgewacht und habe den Brand bemerkt. Danach seien sie zwei Tage bei den Nachbarn geblieben. Dort seien sie aber bedroht worden. In weiterer Folge habe er seine Frau und seine Kinder im Dorf XXXX versteckt, wobei er selbst beim Nachbarn geblieben sei. Seine Mutter sei mit ihm zusammen bei den Nachbarn gewesen und sie wären insgesamt 10 Tage bei den Nachbarn geblieben.Der Hausbrand habe sich nach dem Tod seines Vaters zugetragen. Der Vorfall müsse im Frühjahr 2006 gewesen sein. Genauere Angaben seien ihm nicht möglich. Er nehme an, dass diejenigen die ihn bedroht hätten, für den Brand verantwortlich gewesen seien. Zu jenem Zeitpunkt seien sie zu Hause gewesen und hätten geschlafen. Seine Mutter sei aufgewacht und habe den Brand bemerkt. Danach seien sie zwei Tage bei den Nachbarn geblieben. Dort seien sie aber bedroht worden. In weiterer Folge habe er seine Frau und seine Kinder im Dorf römisch 40 versteckt, wobei er selbst beim Nachbarn geblieben sei. Seine Mutter sei mit ihm zusammen bei den Nachbarn gewesen und sie wären insgesamt 10 Tage bei den Nachbarn geblieben.

Konkret sei er persönlich mit dem Umbringen bedroht worden. Auch seine Familie sei bedroht worden. Er selbst sei auch geschlagen worden. Die Bedrohungen seien von der Spezialeinheit ausgegangen, wobei er insgesamt sechs Mal bedroht worden sei. Auch dazu seine ihm keine genauen Angaben möglich, aber die Drohungen seien nach dem Tod seines Vaters ausgesprochen worden. Die Bedrohungen seien auf die Aufforderung zur Ableistung des Militärdienstes zurückzuführen. Im Alter von 19 Jahren habe er erstmals von seiner Einberufung zum Militär erfahren. Durch die Bezahlung von 100 Lari habe er den Termin aufschieben können. Er wisse nicht, wie oft und wann er das letzte Mal bezahlt habe.

Aufgrund der Vorfälle habe er sich an die lokale Polizei gewandt und diese hätten seine Aussage aufgenommen. Eine Woche nach dem Tod seines Vaters habe er die lokale Polizei aufgesucht. Die Ermittlungen der Polizei hätten nichts ergeben. Vielmehr sei er nach dem Aufsuchen der Polizei von der Spezialeinheit auf der Straße geschlagen worden. Er habe keinen weiteren Einberufungsbefehl erhalten.

I.5. Mit Bescheid vom 03.07.2007, Zl. 06 12.736-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die Nationalität, nicht hingegen die Identität des Beschwerdeführers fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in sich und in Zusammenschau mit den Angaben seiner Mutter aufgrund der Widersprüche als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen sei, sodass nicht davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter die behaupteten Verfolgungshandlungen tatsächlich erlebt haben. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und aufgrund dessen nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Ebenso wenig würden stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei nach Interessensabwägung zulässig.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 03.07.2007, Zl. 06 12.736-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die Nationalität, nicht hingegen die Identität des Beschwerdeführers fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in sich und in Zusammenschau mit den Angaben seiner Mutter aufgrund der Widersprüche als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen sei, sodass nicht davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter die behaupteten Verfolgungshandlungen tatsächlich erlebt haben. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und aufgrund dessen nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Ebenso wenig würden stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei nach Interessensabwägung zulässig.

I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde (vormals Berufung), in der die inhaltliche Rechtwidrigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern geltend gemacht wird. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe und führte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes aus, dass er sich aktuell nach wie vor in ärztlicher Behandlung befinde und zwar in der letzten Phase der Tbc-Behandlung. Anschließend solle mit der erforderlichen Behandlung seiner Hepatitis C Erkrankung begonnen werden. Seine Drogenabhängigkeit sei erst hier in Österreich entstanden, er sei jedoch seit längerem clean. Er befürchte, dass ihm in seiner Heimat, insbesondere im Hinblick auf seine Hepatitis C Erkrankung, nicht die erforderliche medizinische Behandlung zur Verfügung stehe.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde (vormals Berufung), in der die inhaltliche Rechtwidrigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern geltend gemacht wird. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe und führte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes aus, dass er sich aktuell nach wie vor in ärztlicher Behandlung befinde und zwar in der letzten Phase der Tbc-Behandlung. Anschließend solle mit der erforderlichen Behandlung seiner Hepatitis C Erkrankung begonnen werden. Seine Drogenabhängigkeit sei erst hier in Österreich entstanden, er sei jedoch seit längerem clean. Er befürchte, dass ihm in seiner Heimat, insbesondere im Hinblick auf seine Hepatitis C Erkrankung, nicht die erforderliche medizinische Behandlung zur Verfügung stehe.

I.7. Mit Schreiben vom 16.08.2007 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden und Unterlagen seine genannten Erkrankungen betreffend (Chronische Hepatitis C, ausgeheilte Hepatitis B-Infektion, Zustand nach Hepatitis A, Substitutionstherapie bei Opiatabhängigkeit, Zustand nach Lungentuberkulose).römisch eins.7. Mit Schreiben vom 16.08.2007 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden und Unterlagen seine genannten Erkrankungen betreffend (Chronische Hepatitis C, ausgeheilte Hepatitis B-Infektion, Zustand nach Hepatitis A, Substitutionstherapie bei Opiatabhängigkeit, Zustand nach Lungentuberkulose).

I.8. Mit Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Situation in Georgien übermittelt und binnen 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.8. Mit Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Situation in Georgien übermittelt und binnen 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

I.9. Mit Schreiben vom 16.09.2009 teilte das Bundeskriminalamt mit, dass der Beschwerdeführer laut XXXX unter der Nationale XXXX, StA. Georgien, feststehe.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 16.09.2009 teilte das Bundeskriminalamt mit, dass der Beschwerdeführer laut römisch 40 unter der Nationale römisch 40 , StA. Georgien, feststehe.

I.10. Mit Schreiben vom 29.08.2010 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, worin zunächst - kurz zusammengefasst - die bereits genannten Fluchtgründe wiederholt wurden. Weiters waren der Stellungnahme eine Patientenkartei der XXXX vom 28.12.2009 - 27.08.2009 den Beschwerdeführer betreffend, ein Befundabschnitt vom 16.09.2010, Magistrat XXXX, die Mutter des Beschwerdeführers betreffend, eine Kursbesuchsbestätigung eines Deutschkurses vom 01.07.2010 die Mutter des Beschwerdeführers betreffend, eine Bestätigung der XXXX die Mutter des Beschwerdeführers betreffend,römisch eins.10. Mit Schreiben vom 29.08.2010 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, worin zunächst - kurz zusammengefasst - die bereits genannten Fluchtgründe wiederholt wurden. Weiters waren der Stellungnahme eine Patientenkartei der römisch 40 vom 28.12.2009 - 27.08.2009 den Beschwerdeführer betreffend, ein Befundabschnitt vom 16.09.2010, Magistrat römisch 40 , die Mutter des Beschwerdeführers betreffend, eine Kursbesuchsbestätigung eines Deutschkurses vom 01.07.2010 die Mutter des Beschwerdeführers betreffend, eine Bestätigung der römisch 40 die Mutter des Beschwerdeführers betreffend,

eine persönliche Stellungnahme von Frau XXXX vom 12.09.2010 sowieeine persönliche Stellungnahme von Frau römisch 40 vom 12.09.2010 sowie

eine persönliche Stellungnahme von Familie XXXX vom 09.09.2010 angeschlossen. Ebenfalls war der Stellungnahme ein Bericht zur medizinischen Versorgung in Georgien angeschlossen.eine persönliche Stellungnahme von Familie römisch 40 vom 09.09.2010 angeschlossen. Ebenfalls war der Stellungnahme ein Bericht zur medizinischen Versorgung in Georgien angeschlossen.

I.11. Am 13.10.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Mutter eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Mutter gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, woran auch der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.11. Am 13.10.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Mutter eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Mutter gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, woran auch der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Zuge der ersten mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und seine Mutter zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen befragt, wobei eine detaillierte Befragung bezüglich der fluchtrelevanten Ausreisegründe auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.

I.12. Am 09.11.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, ein. Hinsichtlich der medizinischen bzw. psychologischen Probleme der Mutter des Beschwerdeführers waren der Stellungnahme ein Befundbericht von Dr. med. XXXX vom 08.11.2010 sowie eine Bestätigung von Frau XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin, vom 04.10.2010 angeschlossen.römisch eins.12. Am 09.11.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, ein. Hinsichtlich der medizinischen bzw. psychologischen Probleme der Mutter des Beschwerdeführers waren der Stellungnahme ein Befundbericht von Dr. med. römisch 40 vom 08.11.2010 sowie eine Bestätigung von Frau römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin, vom 04.10.2010 angeschlossen.

Im Falle des Beschwerdeführers sei besonders zu berücksichtigen, dass es sich um einen psychisch sehr labilen, ehemals drogenabhängigen Menschen handle, der in Österreich wegen mehrerer schwerer Krankheiten in Behandlung gewesen sei bzw. nach wie vor stehe. Nachdem es sich bei dem Beschwerdeführer zwar um einen jungen, jedoch sowohl psychisch als auch physisch äußerst labilen Mann handle, sei absehbar, dass er in Georgien angesichts seines Gesundheitszustandes sowie angesichts der generell schlechten wirtschaftlichen Lage in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit finden werde, die es ihm ermögliche, für sich und seine Mutter zu sorgen. Bei der Mutter des Beschwerdeführers handle es sich um eine auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbare ältere Frau, die aufgrund der Tatsache, dass sie keine 5 Jahre in Georgien erwerbstätig gewesen sei, jedenfalls über keinen Pensionsanspruch verfüge. Die Beschwerdeführer hätten - bis auf die Ehefrau/Schwiegertochter und den 2 Kindern/Enkeln, zu denen keinerlei Kontakt mehr bestehe und deren Aufenthalt unbekannt sei - keinerlei Angehörige mehr in Georgien, die sie unterstützen könnten.

Da nur (ehemals) berufstätige Georgier sozialversichert seien, könnten sich der Beschwerdeführer und seine Mutter zudem die Kosten für die psychologischen Behandlungen bzw. insbesondere für die Behandlung der Hepatitis C Erkrankung des Beschwerdeführers nicht leisten. Wie den Länderberichten des Asylgerichtshofes entnommen werden könne, müssten die Kosten für die Behandlung von Kranken zur Gänze selbst übernommen werden. Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung einer Hepatitis C bestehe für den Beschwerdeführer ein sehr hohes Risiko einer Leberzirrhose bis hin zum Leberkrebs. Insgesamt ergebe sich daher, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter im Falle ihrer erzwungenen Rückkehr nach Georgien in einem hohen Maß gefährdet wären, in eine auswegslose Situation zu geraten. Es seien daher zumindest die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gegeben.

I.13. Am 26.01.2011 langte beim Asylgerichtshof erneut ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, welches sich inhaltlich mit dem Schreiben vom 29.08.2010 deckt.römisch eins.13. Am 26.01.2011 langte beim Asylgerichtshof erneut ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, welches sich inhaltlich mit dem Schreiben vom 29.08.2010 deckt.

I.14. Am 08.03.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Mutter eine weitere - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Mutter gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, woran auch der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.14. Am 08.03.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Mutter eine weitere - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Mutter gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, woran auch der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Ihren Gesundheitszustand betreffend gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie leide an Schmerzen, insbesondere nach der letzten Untersuchung. Aber sie sei einvernahmefähig. Darüber hinaus brachte sie im Laufe der Verhandlung vor, dass sie einen Tumor habe und diesbezüglich bereits eine Bestätigung in Vorlage gebracht habe.

Der Beschwerdeführer gab seinen Gesundheitszustand betreffend an, dass er depressiv sei und manchmal nicht schlafen könne. Bezüglich seiner Drogenprobleme stehe er nach wie vor in Behandlung. Darüber hinaus leide er an Hepatitis C und Tuberkulose. Ferner gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass ihr Sohn (der Beschwerdeführer) psychische Unterstützung benötige, aber bis dato keinen Psychologen gefunden habe. Dazu legte die ausgewiesene Vertretung der Beschwerdeführer eine Bestätigung den Beschwerdeführer betreffend vor, wonach sich dieser in Substitutionsbehandlung befinde. Ebenfalls wurde eine Bestätigung die Mutter des Beschwerdeführers betreffend in Vorlage gebracht, wonach sie in psychologischer Behandlung stehe.

In weiterer Folge wurde mit der Erörterung des Fluchtvorbringens fortgesetzt und taten sich im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung massive Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin selbst als auch in Zusammenschau mit den Angaben ihres Sohnes auf, insbesondere ihre Identität als auch ihr gesamtes Fluchtvorbringen betreffend, woraufhin der Beschwerdeführer und seine Muitter nach ausführlicher rechtlicher Beratung mit ihrer ausgewiesen Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes zurückzogen, womit dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwuchs.In weiterer Folge wurde mit der Erörterung des Fluchtvorbringens fortgesetzt und taten sich im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung massive Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin selbst als auch in Zusammenschau mit den Angaben ihres Sohnes auf, insbesondere ihre Identität als auch ihr gesamtes Fluchtvorbringen betreffend, woraufhin der Beschwerdeführer und seine Muitter nach ausführlicher rechtlicher Beratung mit ihrer ausgewiesen Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes zurückzogen, womit dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwuchs.

Zur Integration befragt gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie unentgeltlich in der Kirche arbeite und Familien helfe. Dafür bekomme sie Kleidung geschenkt. Ferner habe sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und sie sei in der XXXX tätig.Zur Integration befragt gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie unentgeltlich in der Kirche arbeite und Familien helfe. Dafür bekomme sie Kleidung geschenkt. Ferner habe sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und sie sei in der römisch 40 tätig.

Der Beschwerdeführerin gab an, dass er den Leuten im Garten oder beim Schnee schaufeln helfe. Ansonsten gehe er keiner beruflichen Tätigkeit nach. Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht. Er sei kein Mitglied einer Organisation oder eines Vereins.

Eine Rückkehr nach Georgien sei ausgeschlossen, zumal sie im Herkunftsstaat nicht mehr hätten und auf sich gestellt wären.

I.15. Am 24.03.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schriftsatz des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geforderten ärztlichen Befunde hinsichtlich seiner aktuellen Erkrankungen sowie zu seiner Integration in Österreich in Vorlage gebracht wurden. Ebenfalls wurden ärztliche Befunde sowie Beweismittel die Integration der Mutter des Beschwerdeführers betreffend vorgelegt. Übermittelt wurden folgende Dokumente:römisch eins.15. Am 24.03.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schriftsatz des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geforderten ärztlichen Befunde hinsichtlich seiner aktuellen Erkrankungen sowie zu seiner Integration in Österreich in Vorlage gebracht wurden. Ebenfalls wurden ärztliche Befunde sowie Beweismittel die Integration der Mutter des Beschwerdeführers betreffend vorgelegt. Übermittelt wurden folgende Dokumente:

Mietvertrag vom 27.10.2010,

Schreiben der Familie XXXX vom 09.09.2010,Schreiben der Familie römisch 40 vom 09.09.2010,

Schreiben von Frau XXXX vom 12.09.2010,Schreiben von Frau römisch 40 vom 12.09.2010,

Schreiben von Dipl.-Ing. XXXX vom 26.09.2010,Schreiben von Dipl.-Ing. römisch 40 vom 26.09.2010,

Schreiben von Pastor XXXX (undatiert),Schreiben von Pastor römisch 40 (undatiert),

Kursbesuchsbestätigung des Beschwerdeführers vom 01.07.2010, augestellt vom XXXX,Kursbesuchsbestätigung des Beschwerdeführers vom 01.07.2010, augestellt vom römisch 40 ,

Kursbesuchsbestätigung der Mutter des Beschwerdeführers vom 11.10.2010, augestellt vom XXXX,Kursbesuchsbestätigung der Mutter des Beschwerdeführers vom 11.10.2010, augestellt vom römisch 40 ,

Konvolut an ärztlichen Attesten den Beschwerdeführer betreffend.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nunmehr gegenüber ihrem Rechtsanwalt angegeben hätten, in Wirklichkeit aus der Stadt XXXX zu stammen. Dieser Ort liege ca. 20 bis 25 km von Tiflis entfernt. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich seit ca. 1994 vier Jahre lang an einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingeschrieben gewesen, doch bereits zu diesem Zeitpunkt drogenabhängig gewesen. Sowohl eine 15tägige Behandlung am Institut für Drogenprävention in Tiflis als auch eine Wohnsitzverlegung nach Westgeorgien habe keinerlei Erfolg gebracht, um den Beschwerdeführer von seiner Drogensüchtigkeit zu befreien. Daher habe die Mutter des Beschwerdeführers keinerlei andere Möglichkeit mehr gesehen und habe sämtliche Besitztümer in Georgien verkauft, woraufhin sie mit ihrem Sohn (den Beschwerdeführer) nach Österreich gekommen sei.Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nunmehr gegenüber ihrem Rechtsanwalt angegeben hätten, in Wirklichkeit aus der Stadt römisch 40 zu stammen. Dieser Ort liege ca. 20 bis 25 km von Tiflis entfernt. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich seit ca. 1994 vier Jahre lang an einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingeschrieben gewesen, doch bereits zu diesem Zeitpunkt drogenabhängig gewesen. Sowohl eine 15tägige Behandlung am Institut für Drogenprävention in Tiflis als auch eine Wohnsitzverlegung nach Westgeorgien habe keinerlei Erfolg gebracht, um den Beschwerdeführer von seiner Drogensüchtigkeit zu befreien. Daher habe die Mutter des Beschwerdeführers keinerlei andere Möglichkeit mehr gesehen und habe sämtliche Besitztümer in Georgien verkauft, woraufhin sie mit ihrem Sohn (den Beschwerdeführer) nach Österreich gekommen sei.

Wie den vorgelegten Dokumenten entnommen werden könne, befinde sich der Beschwerdeführer derzeit in Substitutionstherapie in Österreich und habe er - nach 2 Rückschlägen im Jahr 2007 und zu Beginn des Jahres 2008, im Zuge dessen es auch zu den gerichtsbekannten gerichtlichen Verurteilungen wegen Diebstahls gekommen sei - sein Leben ua. auch mit Hilfe der Substitutionstherapie wieder in den Griff bekommen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien würde einerseits in einen zwangsläufigen Abbruch der Substitutionstherapie resultieren, was beim Beschwerdeführer zu einem Anstieg des Suchtdrucks führen würde, andererseits biete sich dem Beschwerdeführer in Georgien wesentlich mehr Gelegenheit, an Drogen zu kommen. Daher bestehe im Falle einer Rückkehr nach Georgien in einem erhöhten Maße die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wieder rückfällig werde.

Wie den Länderberichten entnommen werden könne, existiere zwar ein Methadon-Ersatzprogramm in Georgien, der Zugang zum Programm sei jedoch aufgrund der beschränkten Kapazität eingeschränkt. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht oder erst zu einem viel späteren Zeitpunkt in das georgische Substitutionsprogramm aufgenommen werde und ein solches damit für den Beschwerdeführer zu spät käme.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer sämtliche seiner Besitztümer in Georgien verkauft habe, um nach Österreich zu gelangen, verfüge er in seinem Heimatland über keinerlei existentielle Grundlage mehr, um einerseits die medizinischen Behandlungen für sich selbst als auch für seine Mutter zu finanzieren, andererseits die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse sicherzustellen, sodass eine Rückkehr nach Georgien den Beschwerdeführer insgesamt in eine ausweglose Situation bringen würde.

Darüber hinaus sprechen auch Art. 8 EMRK relevante Gründe gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers. Dieser halte sich seit 4 1/2 Jahren in Österreich auf und habe sich hier sozial integriert und sich zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Er verfüge über einen größeren Freundeskreis, der sich vorwiegend aus Österreichern zusammensetze und denen der Beschwerdeführer auch gerne bei kleineren Hilfstätigkeiten zur Hand gehe, wofür er manchmal im Gegenzug Kleidungsstücke und Nahrungsmittel erhalte. Zudem engagiere sich die Mutter des Beschwerdeführers bei der XXXX von XXXX, wo sie u.a. nach dem Gottesdienst mit der Bewirtung der Besucher mithelfe und auch sonst zur Verfügung stehe, wenn ihre Hilfe gebraucht werde. Aufgrund ihres Engagements sei sie bei den Angehörigen der XXXX allseits bekannt und sehr beliebt.Darüber hinaus sprechen auch Artikel 8, EMRK relevante Gründe gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers. Dieser halte sich seit 4 1/2 Jahren in Österreich auf und habe sich hier sozial integriert und sich zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Er verfüge über einen größeren Freundeskreis, der sich vorwiegend aus Österreichern zusammensetze und denen der Beschwerdeführer auch gerne bei kleineren Hilfstätigkeiten zur Hand gehe, wofür er manchmal im Gegenzug Kleidungsstücke und Nahrungsmittel erhalte. Zudem engagiere sich die Mutter des Beschwerdeführers bei der römisch 40 von römisch 40 , wo sie u.a. nach dem Gottesdienst mit der Bewirtung der Besucher mithelfe und auch sonst zur Verfügung stehe, wenn ihre Hilfe gebraucht werde. Aufgrund ihres Engagements sei sie bei den Angehörigen der römisch 40 allseits bekannt und sehr beliebt.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Mutter seien zwar willens und auch fähig, einer legalen Beschäftigung in Österreich nachzugehen, die derzeitige gesetzliche Lage verwehre es ihnen jedoch, eine Beschäftigungsbewilligung als Voraussetzung einer legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erlangen.

Auch wenn sich die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers noch in Georgien aufhalten, bestehe doch trotz dieser Bindung zum Herkunftsstaat ein größeres Interesse des Beschwerdeführers daran, hier in Österreich zu verbleiben, wo er im Gegensatz zu Georgien die Chance habe, von der Drogenabhängigkeit ganz wegzukommen und ein geordnetes Leben zu führen. Der Mutter des Beschwerdeführers, die eine so enge Beziehung zu ihrem Sohn (den Beschwerdeführer) habe, dass sie in Georgien alles aufgegeben habe, sei es ein besonderes Bedürfnis, auch weiterhin bei ihrem psychisch noch immer sehr labilen Sohn zu bleiben und ihm auch hier in Österreich jegliche ihr mögliche Unterstützung bieten zu können.

I.16. Im Strafregister der Republik Österreich, Abfragedatum 12.04.2011, scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:römisch eins.16. Im Strafregister der Republik Österreich, Abfragedatum 12.04.2011, scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:

Landesgericht für Strafsachen XXXX gemäß §§ 15, 127, 129 Abs. 1, 130 (1. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren,Landesgericht für Strafsachen römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, 130, (1. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren,

Landesgericht XXXX gemäß §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten,Landesgericht römisch 40 gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten,

Landesgericht XXXX gemäß §§ 15 Abs. 1, 127, §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten.Landesgericht römisch 40 gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 127,, Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten.

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Mutter in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen vom 13.10.2010 und vom 08.03.2011 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Mutter in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen vom 13.10.2010 und vom 08.03.2011 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er gelangte am 23.11.2006 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu D11 315142-1/2008.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Chronischen Hepatitis C und besteht ein Zustand nach Hepatitis A sowie nach Lungentuberkulose. Ferner nimmt der Beschwerdeführer an einer Substitutionstherapie mit Methadon bei Opiatabhängigkeit teil. Eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers, die mangels Behandelbarkeit im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers allenfalls in eine lebensbedrohliche Lage geraten ließe, war nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde. Auch die allgemeinen Umstände in der Heimat des Beschwerdeführers sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMRK gleichkäme.Der Beschwerdeführer leidet an einer Chronischen Hepatitis C und besteht ein Zustand nach Hepatitis A sowie nach Lungentuberkulose. Ferner nimmt der Beschwerdeführer an einer Substitutionstherapie mit Methadon bei Opiatabhängigkeit teil. Eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers, die mangels Behandelbarkeit im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers allenfalls in eine lebensbedrohliche Lage geraten ließe, war nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde. Auch die allgemeinen Umstände in der Heimat des Beschwerdeführers sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK gleichkäme.

Der mehrmals strafgerichtlich verurteilte Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. Im Herkunftsstaat leben die Ehefrau sowie die zwei Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, ging jedoch in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

II.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:römisch zwei.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in Georgien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt inliegenden und dem Beschwerdeführer mit dem Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen verwiesen.

Zur Gesundheitsversorgung Georgiens, insbesondere zur Behandlung spezieller Erkrankungen, wird festgestellt:

Medizinische Versorgung

Der Europäische Kommission zufolge hat die Gesundheitsreform in Georgien Fortschritte gemacht: Verschiedenste Programme (Finanzierung, medizinische Unterstützung für sozial Schwache, stationäre Behandlung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen, sowie ein Plan für Krankenhäuser), sowie ein neues Gesetz für öffentliche Gesundheit wurden 2008 verabschiedet. Georgien will sich für medizinische Grundversorgung auch für Arme einsetzen, sowie für eine ausgeglichene Privatisierung und finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssektors. Übertragbare Krankheiten, einschließlich Tuberkulose, sind weiterhin eine Herausforderung. Eine allumfassende Strategie zur Gesundheitsversorgung existiert aber nicht. Georgien verfolgte eine Teilnahme im "EU Network of competent authorities in health information and knowledge" (EU Netzwerk der zuständigen Behörden für Informationen zur Gesundheit); außerdem wurden Maßnahmen gesetzt, um die gesundheitlichen Auswirkungen des bewaffneten Konflikts im August letzten Jahres zu lösen. Unter anderem entwickelte das Land einen Rehabilitationsplan für die zerstörte Infrastruktur, verstärkte die Gesundheitskontrolle in den betroffenen Gebieten, kümmerte sich um die psychosozialen Traumata der Personen und stellte Gesundheitseinrichtungen für intern Vertriebene bereit.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 23.4.2009)

Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.

Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Diabetes

Diabetes mellitus und arterielle Hypertonie können in Georgien behandelt werden. Die Patienten müssen selbst bezahlen. Die Konsultation des Arztes kostet zwischen 30 und 40 GEL. Die Kosten der Behandlung der Hypertonie hängen von den verschriebenen Medikamenten ab. Das ist abhängig von der generellen Verfassung des Patienten und den zusätzlichen Erkrankungen. Auch bezüglich des Diabetes hängen die Behandlungskosten hauptsächlich von der individuellen Situation des Patienten ab. Die Behandlung muss nach einer Konsultation von Ärzten verschrieben werden. Der Patient lässt in einer Klinik den Zuckerwert im Blut messen. Zuerst wird ein Diätplan verordnet werden. Wenn dies nicht hilft, wird mit der medikamentösen Behandlung begonnen. Hauptsächlich werden zwei Medikamente eingesetzt: Gliklazid (Tabletten mit 80mg zu 15,5 GEL für 60 Stück) und Metfogamma (Tabletten mit 500mg zu 23 GEL für 120 Stück). Im Zuge der medizinischen Konsultation wird die Dosierung der Tabletten festgelegt. Wenn dies nicht hilft, wird Insulin verordnet. Um die monatliche Menge an Insulin zu erhalten, muss der Patient registriert werden. Der Patient wird das Insulin in einer speziellen Apotheke kostenlos erhalten. Der Patient muss einmal im Monat den Arzt aufsuchen, um sein Rezept für das nächste Monat zu erhalten.

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 30.9.2009)

Dialyse

Patienten, die eine Dialyse benötigen und über ein spezielles medizinisches Attest /Bescheinigung einer Poliklinik verfügen, können an dem staatlichen Programm teilnehmen. Die Plätze sind jedoch limitiert, wenn ein Patient (georgischer Staatsbürger) in Georgien ankommt und eine Dialyse benötigt, so sollte er eine der acht Kliniken in Georgien (5 in Tbilisi und drei in den Regionen) kontaktieren. Der Patient wird auf eine Warteliste gesetzt.

(Anfragebeantwortung durch IOM Tiflis, per Email am 30.10.2009)

Die staatlichen Programme sind voll, es gibt für Rückkehrer eigentlich keine Chance, in einem solchen kostenlosen staatlichen Programm unterzukommen. Es gibt aber auch staatliche ambulante Programme, bei denen die Patienten für Dialysebehandlungen (für gewöhnlich dreimal wöchentlich) zu den Kliniken kommen. Eine Behandlung kostet 120 GEL (72 USD), die monatlichen Kosten belaufen sich demgemäß auf rund 872 USD. Man sollte außerdem bedenken, dass die Kliniken über die Rückkehr des Patienten im Vorhinein informiert werden sollten, da es selbst für das bezahlte Programm eine transparente Warteliste für Patienten gibt, die teilnehmen wollen. Diese Kosten sind für einen durchschnittlichen georgischen Staatsbürger nicht leistbar. Es gibt keine NRO oder andere Programme zur Unterstützung von Personen, die die Behandlung selbst bezahlen müssen.

(Anfragebeantwortung durch IOM Tiflis, per Email am 03.08.2009)

Psychische Erkrankungen

Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)

Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) sind in Georgien behandelbar.

Bei der Kinderpsychologin Nato Meparishvili beispielsweise dauert eine Sitzung eine Stunde und die Kosten betragen 40 GEL. Die Ärztin beginnt die Behandlung, wofür sie eine abschließende Diagnose und eine Anamnese des neuropsychologischen Charakters braucht, um die Kognitive Störung zu behandeln.

Eine derartige Diagnose kann beim "Theoretical and Practical Centre for Controlling and Prevention of Epilepsy" gestellt werden. Eine Sitzung kostet hier 80 GEL. Für die Erstellung einer abschließenden Diagnose und einer Anamnese würden fünf Sitzungen benötigt werden, was auf 200 GEL kommen würde (5 mal 40 GEL). Für die neuropsychologische Diagnose betragen die Kosten 80 GEL.

Danach wird ein Psychologe entscheiden, ob der Patient zu anderen Ärzten überwiesen werden muss. Für weiterführende Behandlung lässt sich die genaue Art der Behandlung noch nicht bestimmen, doch aufgrund der übermittelten Diagnose wurde festgestellt, dass es sich um eine langwierige Behandlung handelt.

Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.

Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 15.07.2009)

Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)

Als Reaktion auf die ansteigenden psychosozialen Bedürfnisse der vom Konflikt betroffenen Personen, hat IOM ein Projekt zu seelischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung im April 2009, finanziert von der polnischen Regierung, gestartet. Innerhalb dieses Projekts wurde ein Programm zur technischen Hilfe angeboten, mit dem Ziel, die Kapazitäten der medizinischen Grundversorgung bezüglich seelischer Gesundheit und psychosozialer Dienste in den Konfliktregionen zu verstärken. In das Projekt sollen auch NGOs und Gemeindeleiter involviert werden.

(IOM Georgia: Mental Health and Psychosocial Support to Conflict-Affected Populations, 18.5.2009;

http://www.iom.ge/index.php?releases&18_May Zugriff am 08.01.2010)

Tuberkulose

In Georgien behandelt MSF (Ärzte ohne Grenzen) die multiresistente Tuberkulose in Suchumi (Abchasien) und Zugdidi (Zentralgeorgien).

Hier herrscht eine hohe Ansteckungsrate der multiresistenten Form:

Die Zahl der Neuinfektionen wird auf 10% geschätzt und 57% der Patienten sind rückfällig. Viele können es sich nicht leisten, lange im Spital zu bleiben und ihre Familie im Stich zu lassen. Die Erfolgsquote für die Einhaltung des Behandlungsprotokolls ist deshalb nicht sehr hoch.

Aufgrund der Behandlungsmethode kann die Zeit auf Station von 6-8 Monaten auf nur 2 verringert werden. Seit Beginn des Projekts 2006 hat keiner der Patienten in Zugdidi eine Medikamenteneinnahme verpasst. MSF - Mitarbeiter haben zudem die Tuberkulose-Abteilung wieder instandgesetzt und beliefern sie mit Medikamenten sowie medizinischem Material.

In Abchasien unterstützt MSF seit 1996 das Nationale Tuberkulose-Programm. MSF renovierte das Spital von Gulripsh bei Suchumi und liefert nun Medikamente, medizinisches Material und Laborausrüstungsgegenstände. Seit 2001 konzentriert sich MSF hier auf die multiresistente Tuberkulose.

(Ärzte ohne Grenzen, Die MSF-Projekte zur Behandlung von Tuberkulose in den ehemaligen Sowjetrepubliken: Georgien, ohne Datum; http://www.msf.ch/index.php?id=938&L=1 Zugriff am 14.7.2009)

Ab 01. Februar 2008 ist multiresistente TBC in Georgien behandelbar. Ab diesem Zeitpunkt wird in Abastumani (ca. 2 bis 3 Autostunden von Tbilisi entfernt) ein Krankenhaus wiedereröffnet, welches schon in der Sowjetzeit eine Spezialklinik für TBC Erkrankung war. Ab April 2008 werde es dann auch eine Spezialklinik in Tbilisi geben, in der multiresistente TBC behandelbar sei. Es handelt sich dabei um einen Neubau, der direkt an das jetzige Zentrum für Tuberkulose und Lungenkrankheiten grenzt. Im Abastumani Krankenhaus seien das Equipment, die Ausbildung der Ärzte und die Medikamente auf den neuesten Stand gebracht worden. Dasselbe soll auch noch im neuen Krankenhaus in Tbilisi geschehen.

Die Kosten der TBC Behandlung sowie die Medikamente werden zu 90 % vom Green Light Committee und dem Global Found getragen. Die restlichen 10 % werden vom Staat Georgien bezahlt. Frau Dr. XXXX versicherte, dass die Behandlung für den Patienten kostenlos sei.Die Kosten der TBC Behandlung sowie die Medikamente werden zu 90 % vom Green Light Committee und dem Global Found getragen. Die restlichen 10 % werden vom Staat Georgien bezahlt. Frau Dr. römisch 40 versicherte, dass die Behandlung für den Patienten kostenlos sei.

Die Wartezeit sei abhängig vom Stadion der Krankheit und dem Platz auf der Warteliste. Dementsprechend werde die Reihung der Behandlungen vorgenommen.

(Auskunft von Dr. XXXX, Direktorin des klinischen Zentrums für Tuberkulose und Lungenkrankheiten in Tibilisi, am 25.1.2008 an den VB in Georgien)(Auskunft von Dr. römisch 40 , Direktorin des klinischen Zentrums für Tuberkulose und Lungenkrankheiten in Tibilisi, am 25.1.2008 an den VB in Georgien)

Hepatitis

Hepatitis C ist in Georgien am Institut für Infektionskrankheiten behandelbar. Die Behandlung ist leicht zugänglich, IOM Tiflis kann Kontaktinformationen zur Verfügung stellen. Die Kosten der Behandlung müssen vom Patienten selbst übernommen werden. Weder staatliche noch private Versicherungen übernehmen die Kosten. Eine sechsmonatige Behandlung kostet rund 5.600 Euro, vorausgehende Tests kosten bis zu 800 Euro. Jedoch hängen die Kosten vom Genotyp des Patienten ab. Einige Genotypen benötigen eine zwölfmonatige Behandlung, die dann dementsprechend 11.200 Euro kostet.

(Anfragebeantwortung durch IOM Georgien, per Email am 01.04.2009)

Das staatliche Programm der Behandlung der Infektionskrankheiten umfasst die stationäre Behandlung der Hepatitis B+C ohne spezifische Medikamente (Interferon, Ribavirin) und dessen mittlerer Tarif beträgt 386 GEL (ungefähr 169 Euro). Die Behandlungskosten müssen zu einem gewissen Anteil vom Patienten selbst getragen werden: Für Kinder bis 3 Jahren 20% bezahlt der Patient; Patienten im Alter von 3-60 Jahren bezahlen 50% der Kosten selbst; Patienten über 60 Jahre bezahlen 30% der Kosten selbst.

Das staatliche Programm der phthisiatrischen Behandlung wird vollständig vom Staat finanziert, sodass für die Patienten von Tuberkulose keine Kosten anfallen. Dieses Programm steht sowohl den georgischen Bürgern offen als auch den Ausländern, die sich auf dem Territorium Georgiens aufhalten. Die auf Territorium Georgiens positiv getesteten Personen, welche mit den säurehaltigen Bakterien (MGB+) infiziert sind, werden hier kostenlos behandelt, auch wenn es sich um staatenlose Bürger handelt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009)

Die Behandlung von Hepatitis B und D wird sowohl im AIDS Zentrum, als auch im Institut für infektiöse Krankheiten angeboten. Die Behandlung wird mit Pegasys durchgeführt. Die Behandlungsdauer beträgt 48 Wochen. Beide Institutionen befinden sich in 16, Al. Kazbegi Ave. Die Kosten für die Vortests und die 48-wöchige Behandlung betragen etwa 12 000 Euro. Unglücklicherweise müssen die Patienten die Kosten für die Behandlung von Hepatitis D (und B) selbst tragen.

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)

HIV/AIDS

Programm der frühen Feststellung und Behandlung der AIF-Infektion/AIDS: Dieses Programm steht den Bürgern Georgiens offen, die sich an das heil-praktische Zentrum für Infektionspathologie, AIDS und klinische Immunologie wenden sollen

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009; Antwort des georgischen Sozialministeriums).

Antiretrovirale Behandlung ist im AIDS Zentrum möglich. Die antiretrovirale Behandlung ist für georgische Staatsbürger gratis. Der Patient muss eine ID Card vorweisen um sich zu registrieren und die Behandlung zu erhalten.

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)

Die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere für die Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie (HAART) ist gesichert. Zugang zu der Behandlung haben alle georgischen Staatsbürger. Es gibt kostenlose Programme, Kostenübernahme erfolgt bei diesen zu 100%. Es gibt keine Berichte, denen zufolge es zu Diskriminierungen von Personen aufgrund ihrer HIV Infektion kommen würde.

Ein Methadon Ersatzprogramm existiert in Georgien, jedoch ist die Teilnehmerzahl an diesem Programm noch relativ gering im Vergleich zur Anzahl der Drogensüchtigen in Georgien. In der Zukunft ist eine Erweiterung dieses Programms geplant. Der Zugang zum Programm ist aufgrund der beschränkten Kapazität eingeschränkt. Die Teilnahme ist jedoch kostenlos. Es gibt abgesehen davon keine andere Drogenersatztherapie.

(Antwort des Arztes XXXX; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)(Antwort des Arztes römisch 40 ; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)

Behandlung nach Rückkehr

Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht explizit erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.

(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:

About IOM Georgia, ohne Datum,

http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff am 08.01.2010)

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.

Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste. Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.

(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus Georgien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Konvolut an übermittelten medizinischen Befunden und Unterlagen.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Situation in Österreich und seinen Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof.

Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 12.04.2011.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Georgien zugrunde gelegt werden konnten.

II. 4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. 4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.römisch zwei.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 24.11.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 24.11.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 73 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, treten die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 135/2009 mit 01. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, treten die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3, 34, Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, mit 01. Jänner 2010 in Kraft.

Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 08.03.2011 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 03.07.2007, Zl. 06 12.736-BAW, zurück, womit dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwuchs. Verfahrensgegenstand ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides.Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 08.03.2011 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 03.07.2007, Zl. 06 12.736-BAW, zurück, womit dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwuchs. Verfahrensgegenstand ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides.

II.4.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.römisch zwei.4.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Der Beschwerdeführer leidet wie festgestellt an einer Chronischen Hepatitis C und besteht ein Zustand nach Hepatitis A sowie nach Lungentuberkulose. Ferner nimmt der Beschwerdeführer an einer Substitutionstherapie mit Methadon bei Opiatabhängigkeit teil. In der Verhandlung hat die Mutter des Beschwerdeführers angegeben, dass ihr Sohn (der Beschwerdeführer) keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehme, trotz des mehrjährigen Aufenthaltes und der vom behandelnden Arzt ihres Sohnes (des Beschwerdeführers) hingewiesenen Notwendigkeit. Nach den Länderberichten sind sowohl Hepatitis C und Tuberkulose als auch psychische Erkrankungen in Georgien behandelbar, die Existenz von Behandlungsmöglichkeiten ist gewährleistet. Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten häufig (auch) von den Patienten zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2004/07) hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates (vgl. Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) gibt und ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht und ist in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer auch auf seine Verwandten in Georgien zu verweisen, die ihn ebenfalls auf verschiedene Arten unterstützen könnten (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, in welcher die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde. In anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06, Fall Goncharova & Alekseytsev [Schwere psychische Erkrankung, bereits zwei Selbstmordversuche und Drohung, sich im Falle der Abschiebung umzubringen]; EGMR 10.11.2005, Appl. 14.492/05, Fall Paramsothy [Posttraumatisches Stresssyndrom und bereits verübter Selbstmordversuch]; EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04, Fall Ovdienko [Posttraumatischen Stresssyndrom und Depressionen, jahrelange psychiatrische Behandlung teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt]; EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04, Fall Salkic and others; vgl. auch Case of N. v. The United Kingdom, EGMR 27.05.2008, Appl. 26565/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]).Der Beschwerdeführer leidet wie festgestellt an einer Chronischen Hepatitis C und besteht ein Zustand nach Hepatitis A sowie nach Lungentuberkulose. Ferner nimmt der Beschwerdeführer an einer Substitutionstherapie mit Methadon bei Opiatabhängigkeit teil. In der Verhandlung hat die Mutter des Beschwerdeführers angegeben, dass ihr Sohn (der Beschwerdeführer) keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehme, trotz des mehrjährigen Aufenthaltes und der vom behandelnden Arzt ihres Sohnes (des Beschwerdeführers) hingewiesenen Notwendigkeit. Nach den Länderberichten sind sowohl Hepatitis C und Tuberkulose als auch psychische Erkrankungen in Georgien behandelbar, die Existenz von Behandlungsmöglichkeiten ist gewährleistet. Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten häufig (auch) von den Patienten zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2004/07) hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates vergleiche Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) gibt und ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht und ist in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer auch auf seine Verwandten in Georgien zu verweisen, die ihn ebenfalls auf verschiedene Arten unterstützen könnten (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, in welcher die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde. In anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06, Fall Goncharova & Alekseytsev [Schwere psychische Erkrankung, bereits zwei Selbstmordversuche und Drohung, sich im Falle der Abschiebung umzubringen]; EGMR 10.11.2005, Appl. 14.492/05, Fall Paramsothy [Posttraumatisches Stresssyndrom und bereits verübter Selbstmordversuch]; EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04, Fall Ovdienko [Posttraumatischen Stresssyndrom und Depressionen, jahrelange psychiatrische Behandlung teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt]; EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04, Fall Salkic and others; vergleiche auch Case of N. v. The United Kingdom, EGMR 27.05.2008, Appl. 26565/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]).

Das Ergebnis wird - wie bereits festgehalten - auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer nach dem eigenen Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen weder regelmäßig noch in intensiver Art und Weise medizinsch-psychiatrische Leistungen in Österreich in Anspruch nimmt noch dass seine Erkrankung derzeit eine andauernde stationäre Behandlung notwendig macht. Als allfällige medizinische Intervention pro futuro wurde dem Beschwerdeführer lediglich eine psychotherapeutische Behandlung angeraten, welche er bis zum heutigen Zeitpunkt, trotz des mehrjährigen Aufenthaltes, nicht in Anspruch genommen bzw. sicht nicht darum gekümmert hat. Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit - medikamentös oder im Wege einer Psychotherapie - wurde damit nicht dargelegt und kann somit auch nicht von einer dauerhaften dringenden Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer leidet damit auch nicht an einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit. Es ergibt sich angesichts dessen somit aus dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers kein Hindernis für seine Überstellung in den Herkunftsstaat.

Weiters ist unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR auch angesichts einer allfälligen Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers und einer damit verbundenen Drogensubstitution kein Abschiebehindernis gegeben. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist darüber hinaus eine Substitutionsbehandlung des Beschwerdeführers in Georgien grundsätzlich, wenn auch quantitativ nur eingeschränkt möglich und ist insgesamt eine medizinische Grundversorgung gewährleistet, die in lebensnotwendigen Fällen auch kostenlos ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 und zu Beginn des Jahres 2008 die Substitutionsbehandlung in Österreich abgebrochen hat. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit seiner Mutter nicht auf sich alleine gestellt ist, sondern über ein ausgeprägtes soziales Netzwerk mit seinen Verwandten und Bekannten verfügt.

Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzten könnten vor.Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzten könnten vor.

Ferner handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann im arbeitsfähigen Alter, dem es jedenfalls zumutbar ist, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339).Ferner handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann im arbeitsfähigen Alter, dem es jedenfalls zumutbar ist, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339).

In diesem Zusammenhang wird auch auf die finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Georgien hingewiesen. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisation im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. Die Caritas ist eine von fünf Organisationen, die Rückkehrhilfe anbietet.

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

II.4.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.römisch zwei.4.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 75/2007). Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

II.4.4.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).römisch zwei.4.4.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D11 315142-1/2008), welche mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, im gemeinsamen Haushalt. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärerer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D11 315142-1/2008), welche mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, im gemeinsamen Haushalt. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärerer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

II.4.4.b. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.4.4.b. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2006 lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet herausgestellt hat, im Bundesgebiet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer gänzlich unwahre Angaben zu seiner Person gemacht, wodurch er bereits erkennen ließ, dass er seine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht hat. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund 4 1/2 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber bereits dadurch gemindert, dass der Aufenthalt nur aufgrund seines Asylantrages, wobei sich sein Vorbringen letztlich als unwahr herausgestellt und der Beschwerdeführer aufgrund dessen die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückgezogen hat, legal war. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer drei Mal wegen strafrechtlich relevanter Delikte - (versuchter) gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl, Nötigung und Körperverletzung - rechtskräftig zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat als Integrationsnachweis einen Deutschkurs besucht (Kursbestätigung vom 01.07.2010, ausgestellt vom Sprachintegrationszentrum). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass selbst bei stark ausgeprägten privaten Interessen eines Fremden diese zurücktreten müssen, wenn wie am Beispiel des Beschwerdeführers ein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten vorliegt, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und entsprechend schwerwiegend ist (VwGH 08.02.1996, 95/18/009). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes keiner geregelten Arbeit nachgeht und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Er kann somit seinen Lebensunterhalt weder durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten und ist auf staatliche Unterstützung angewiesen.Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2006 lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet herausgestellt hat, im Bundesgebiet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer gänzlich unwahre Angaben zu seiner Person gemacht, wodurch er bereits erkennen ließ, dass er seine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht hat. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund 4 1/2 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber bereits dadurch gemindert, dass der Aufenthalt nur aufgrund seines Asylantrages, wobei sich sein Vorbringen letztlich als unwahr herausgestellt und der Beschwerdeführer aufgrund dessen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen hat, legal war. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer drei Mal wegen strafrechtlich relevanter Delikte - (versuchter) gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl, Nötigung und Körperverletzung - rechtskräftig zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat als Integrationsnachweis einen Deutschkurs besucht (Kursbestätigung vom 01.07.2010, ausgestellt vom Sprachintegrationszentrum). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass selbst bei stark ausgeprägten privaten Interessen eines Fremden diese zurücktreten müssen, wenn wie am Beispiel des Beschwerdeführers ein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten vorliegt, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und entsprechend schwerwiegend ist (VwGH 08.02.1996, 95/18/009). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes keiner geregelten Arbeit nachgeht und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Er kann somit seinen Lebensunterhalt weder durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten und ist auf staatliche Unterstützung angewiesen.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, sind relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat über Angehörige verfügt. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit seiner Mutter, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden wird, im gemeinsamen Haushalt. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479;Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, sind relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat über Angehörige verfügt. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit seiner Mutter, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden wird, im gemeinsamen Haushalt. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479;

26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziFrank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi

v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07). Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060 mwN).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07). Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ist auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität hinzuweisen vergleiche etwa VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060 mwN).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

II.4.4.c. Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von dem Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.römisch zwei.4.4.c. Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von dem Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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