TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/4 S21 317426-1/2011

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Veröffentlicht am 04.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S21 317.426-1/2011-17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2008, Zl. 07 08.924-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2008, Zl. 07 08.924-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 26.9.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 26.9.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

1.2. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde der BF nach Griechenland ausgewiesen.1.2. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde der BF nach Griechenland ausgewiesen.

1.3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz eine Berufung eingebracht, welche vom Unabhängigen Bundesasylsenat als unbegründet abgewiesen wurde.

1.4. Aufgrund einer vom BF eingebrachten Beschwerde an den VwGH behob dieser am 17.3.2011, Zl. 2008/01/0266-8 das unter 1.3. genannte Kenntnis (317.426-1/5E-V/15/08).

Im Wesentlichen führte der VwGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat vor dem Hintergrund der Berichtslage nicht ausreichend prüfte, ob eine Überstellung nach Griechenland keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könnte.Im Wesentlichen führte der VwGH aus, dass der Unabhängige Bundesasylsenat vor dem Hintergrund der Berichtslage nicht ausreichend prüfte, ob eine Überstellung nach Griechenland keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen könnte.

1.5. Hinsichtlich des den weiteren Verfahrenshergangs und Sachverhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des ho. Gerichts zum gegenständlichen Asylverfahren als erwiesen angenommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gem. § 61 Abs. 1 und 3 Z. 1 lit. b und lit. 2 AsylG lautet entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes durch Einzelrichter wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg cit und mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungen.Gem. Paragraph 61, Absatz eins und 3 Ziffer eins, Litera b und lit. 2 AsylG lautet entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes durch Einzelrichter wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg cit und mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungen.

2. Inkrafttreten, Anzuwendendes Verfahrensrecht

2.1. Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.2.1. Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

2.2. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.3. Gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3. Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG im gegenständlichen Fall3. Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG im gegenständlichen Fall

Den Erkenntnissen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt Rückwirkung zu (vgl. etwa Erk. v. 19.11.2010, 2008/19/0074 bis 0076-6; VfSlg 7692) und bewirkt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dass die Rechtslage so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid nie erlassen worden wäre.Den Erkenntnissen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt Rückwirkung zu vergleiche etwa Erk. v. 19.11.2010, 2008/19/0074 bis 0076-6; VfSlg 7692) und bewirkt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dass die Rechtslage so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid nie erlassen worden wäre.

Wenn der VwGH den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, sind die Verwaltungsbehörden [das ho. Gericht] verpflichtet, dem betreffenden Fall mit den ihnen [ihm] zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs. VwGG, VfSlg 8536).Wenn der VwGH den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, sind die Verwaltungsbehörden [das ho. Gericht] verpflichtet, dem betreffenden Fall mit den ihnen [ihm] zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 63, Abs. VwGG, VfSlg 8536).

Bezogen auf den gegenständlichen Fall heißt dies, dass die gegenständliche Sache wieder im Stande der Berufung [nunmehr Beschwerde] anhängig ist und die Rechtslage so zu betrachten ist, als ob das vom VwGH behobene Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenats nie ergangen wäre. Auch hat nunmehr der AsylGH mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH, wies dies im Punkt 1.4. beschrieben wurde, entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aufgrund der vom VwGH geäußerten Rechtsansicht und des seit der Einbringung der Beschwerde bzw. der Erlassung des durch den VwGH aufgehobenen Erkenntnisses des ho. Gerichts verstrichenen Zeitraumes sind weitere Erhebungen erforderlich, welche auch Sachverhaltselemente betreffen, welche nur durch eine persönliche Befragung des BF ermittelt werden können (insbesondere Erörterung der Lage des BF im Partnerstaat im Lichte der allgemeinen Lage, Aspekte im Lichte des Art. 8 EMRK).Aufgrund der vom VwGH geäußerten Rechtsansicht und des seit der Einbringung der Beschwerde bzw. der Erlassung des durch den VwGH aufgehobenen Erkenntnisses des ho. Gerichts verstrichenen Zeitraumes sind weitere Erhebungen erforderlich, welche auch Sachverhaltselemente betreffen, welche nur durch eine persönliche Befragung des BF ermittelt werden können (insbesondere Erörterung der Lage des BF im Partnerstaat im Lichte der allgemeinen Lage, Aspekte im Lichte des Artikel 8, EMRK).

Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. §§ 41 Abs. 7 AsylG iVm 67d Abs. 2 Z1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF unterbleiben.Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraphen 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit 67d Absatz 2, Z1 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF unterbleiben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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