Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D13 220411-2/2011/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2011, Zl. 11 01.784-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2011, Zl. 11 01.784-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. 1. Der Betroffene gab im Zuge seiner beiden Asylanträge die im Spruch angegebene Identität an. Sie konnte jedoch aufgrund des mangelnden Vorliegens entsprechender Dokumente nicht nachgewiesen werden und dient lediglich zur Individualisierung des Betroffenen im gegenständlichen Verfahrenrömisch eins. 1. Der Betroffene gab im Zuge seiner beiden Asylanträge die im Spruch angegebene Identität an. Sie konnte jedoch aufgrund des mangelnden Vorliegens entsprechender Dokumente nicht nachgewiesen werden und dient lediglich zur Individualisierung des Betroffenen im gegenständlichen Verfahren
Der Betroffene brachte am 29.7.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge zweier niederschriftlichen Einvernahmen hinsichtlich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst an, er keinen ordnungsgemäßen Militärdienst geleistet hätte und lediglich aufgrund von Bestechung im Besitz eines Wehrdienstbuches gewesen sei. Da einige seiner Altersgenossen mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden gewesen seien (da sie selbst zum Militärdienst einrücken hätten müssen), hätten sie ihn mehrfach zusammengeschlagen. Es selbst hätte keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da er ansonsten als Denunziant gegolten hätte. Für eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil, hätte ihm das Geld gefehlt. In der Einvernahme von 8.9.2000 gab er in Korrektur zu seinen früheren Aussagen an, daß er nicht aus Grosny stamme, sondern aus dem Kerngebiet der Russischen Föderation stamme, der russischen Volksgruppe angehöre und orthodoxen Glaubens sei.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.11.2000, Zl. 009.889-BAT, den Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 AsylG 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland für zulässig.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.11.2000, Zl. 009.889-BAT, den Antrag des Betroffenen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland für zulässig.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, daß die vorgebrachten Übergriffe Privater nicht asylrelevant wären und darüber hinaus es der Beschwerdeführer verabsäumt hätte, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.12.2000 Beschwerde erhoben, die der Unabhängige Bundesasylsenat nach einer mündlichen Verhandlung am 5.4.2005 mit Bescheid vom 15.4.2005, GZ 220.411/0-VII/20/00 beider Spruchpunkte abwies.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, daß nicht festgestellt werden konnte, daß der Betroffene aus asylrelevanten Gründen seinen Militärdienst nicht ableisten wollte und er keine Amnestiemöglichkeit in Anspruch nahm.
Das Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.4.2005, GZ 220.411/0-VII/20/00, erwuchs mit Hinterlegung am 21.4.2005 in Rechtskraft.
Die Behandlung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.2007, Zl. 2006/19/0526-6 abgelehnt.
Mit Bescheid der Fremdenpolizei vom XXXX wurde eine mit 25.6.2008 rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen.Mit Bescheid der Fremdenpolizei vom römisch 40 wurde eine mit 25.6.2008 rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen.
Am 29.1.2011 wurde der Betroffene wegen des Verdachts des Diebstahls festgenommen, in der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Betroffene wegen der §§ 127, 128 Abs 1/4, 129 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, 9 Monate davon bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Betroffene wegen der Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, 129, Absatz eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, 9 Monate davon bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Mit Bescheid vom XXXX wurde durch die Bundespolizeidirektion XXXX ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde durch die Bundespolizeidirektion römisch 40 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. Der Betroffene brachte am 14.2.2011 bei der BPD XXXX den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag") ein, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 14.3.2011 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Zusammengefaßt brachte er dabei vor, daß er gesund sei und keine Medikamente zu sich nehme, er keine finanziellen Mittel besäße und gelegentlich - neben legaler Tätigkeit - der Schwarzarbeit nachgegangen sei. In Österreich habe er zwar eine Freundin, diese wisse jedoch nicht, daß er inhaftiert sei und er hätte auch vor seiner Inhaftierung keine Lebensgemeinschaft mit dieser geführt. Hinsichtlich der Klärung seiner Identität gab der Betroffene an, daß er nicht in der Lage sei, entsprechende Dokumente beizubringen. Eine freiwillige Rückkehr könne er sich keinesfalls vorstellen, deswegen habe er auch den gegenständlichen Antrag gestellt. Diesbezüglich habe er gehört, daß man in Österreich drei Asylanträge stellen dürfe. Darüber hinaus brachte der Betroffene vor, daß sein "Problem vielleicht nicht mehr die russische Armee" sei, jedoch die allgemeine Sicherheitslage nicht gut wäre, es einen Anschlag am Moskauer Flughafen gegeben hätte und er in Russland "nicht in Ruhe leben" könne, da man ihn fragen würde, wo er die letzten Jahre gelebt hätte. Weiters erklärte der Betroffene, daß er alles unternehmen werde, um in Österreich zu bleiben, welches er seit seiner Einreise im Jahre 2000 nicht verlassen hätte.2. Der Betroffene brachte am 14.2.2011 bei der BPD römisch 40 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag") ein, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 14.3.2011 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Zusammengefaßt brachte er dabei vor, daß er gesund sei und keine Medikamente zu sich nehme, er keine finanziellen Mittel besäße und gelegentlich - neben legaler Tätigkeit - der Schwarzarbeit nachgegangen sei. In Österreich habe er zwar eine Freundin, diese wisse jedoch nicht, daß er inhaftiert sei und er hätte auch vor seiner Inhaftierung keine Lebensgemeinschaft mit dieser geführt. Hinsichtlich der Klärung seiner Identität gab der Betroffene an, daß er nicht in der Lage sei, entsprechende Dokumente beizubringen. Eine freiwillige Rückkehr könne er sich keinesfalls vorstellen, deswegen habe er auch den gegenständlichen Antrag gestellt. Diesbezüglich habe er gehört, daß man in Österreich drei Asylanträge stellen dürfe. Darüber hinaus brachte der Betroffene vor, daß sein "Problem vielleicht nicht mehr die russische Armee" sei, jedoch die allgemeine Sicherheitslage nicht gut wäre, es einen Anschlag am Moskauer Flughafen gegeben hätte und er in Russland "nicht in Ruhe leben" könne, da man ihn fragen würde, wo er die letzten Jahre gelebt hätte. Weiters erklärte der Betroffene, daß er alles unternehmen werde, um in Österreich zu bleiben, welches er seit seiner Einreise im Jahre 2000 nicht verlassen hätte.
Hinsichtlich seines Heimatortes gab der Betroffene an, daß dieser ca. 100 km von Moskau entfernt liege, die Himmelsrichtung wäre ihm jedoch unbekannt.
Dem Betroffenen wurde am 20.4.2011 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesenDem Betroffenen wurde am 20.4.2011 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2011, Zl. 11 01.784- EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 02.05.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D13 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.2.2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.2.2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Betroffene hat selbst angegeben Österreich nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht verlassen zu haben, die Ausweisung ist somit aufrecht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes ein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.
Der Betroffenen brachte nicht einmal ansatzweise einen glaubwürdigen Sachverhalt vor, sondern begründet seine Furch vor Rückkehr nur vage mit allgemeinen Sicherheitsbedenken (mit einem Verweis auf einen Bombenanschlag auf einen Moskauerflughafen) und allfälliger Fragen in der Russischen Föderation bezüglich seines jahrelangen Auslandsaufenthaltes, ohne auch nur ansatzweise ins Detail zu gehen. Vielmehr räumt der Betroffene selbst ein, daß selbst sein damaliges (als unglaubwürdig bzw nicht asylrelevant befundenes) Vorbringen wohl jetzt nicht mehr aktuell sei. Der Beschwerdeführer gibt selbst an aus dem Russischen Kerngebiet zu stammen, in dem sich die Lage seit Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates verfahrensgegenständlich relevant nicht geändert hat, und daher ein solch allgemeines Verfolgungsszenario, wie vom Betroffenen geschildert, auszuschließen ist. Vielmehr lässt sich dem Vorbringen entnehmen, daß der Betroffene den gegenständlichen Antrag nur deshalb gestellt hat, da er seinen Aufenthalt in Österreich verlängern wollte und nicht weil er in seiner Heimat Verfolgung befürchtet. Diesbezüglich wird im Besonderen auf AS 33 verwiesen.
2.2. Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und offenkundig eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2.2. Zumal gegen den Betroffenen eine aufrechte Ausweisung besteht und offenkundig eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.
Der Betroffene ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.
Der Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Die Ausweisung stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Der Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Die Ausweisung stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
2. 4. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 2.05.2011 ein.2. 4. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 2.05.2011 ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
27.05.2011