TE AsylGH Beschluss 2011/5/4 C12 315358-4/2011

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Veröffentlicht am 04.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C12 315.358-4/2011/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2011, FZ. 11 03.848-EAST Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX, StA. Indien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2011, FZ. 11 03.848-EAST Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 , StA. Indien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das erste Asylverfahren:

1.1. Der Asylwerber, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 05.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau niederschriftlich befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe circa fünf Monate zuvor Indien von Neu Delhi aus mit dem Flugzeug nach Moskau verlassen. Am Flughafen in Moskau sei er von einem Schlepper abgeholt worden; dieser habe ihn in einen Keller gebracht. Vor etwa fünf Tagen seien sie schließlich zu dritt von Moskau mit einem LKW bis nach Österreich gefahren. Nach einem anschließenden Fußmarsch in der Dauer von 25 Minuten seien sie von der Polizei aufgegriffen worden.

1.2. Am 12.09.2005 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Dabei brachte der Asylwerber zusammengefasst vor, dass im Dezember 2003 pakistanische Terroristen zu seiner Landwirtschaft in der Nähe der pakistanischen Grenze gekommen seien. Sie wären immer in Gruppen von vier bis zehn Personen aufgetreten. Sie hätten Trinken und Essen verlangt. Einmal hätten ihn indische Soldaten beobachtet, wie er diese Leute verpflegt habe. Die Soldaten hätten ihn daraufhin in die Kaserne nach XXXX mitgenommen; dort sei er geschlagen worden. Die Soldaten hätten von ihm wissen wollen, wann die Pakistani wiederkommen würden. Er habe es ihnen aber nicht sagen können, weil er es nicht gewusst habe. Im März und April 2004 seien diese Terroristen wiedergekommen und hätten wieder Verpflegung verlangt. Zu diesem Zeitpunkt sei dann auch das Militär aufgetaucht und es sei zu einer Schießerei gekommen. Dabei sei ein Pakistani am Fuß verletzt worden. Danach sei er von den Terroristen geschlagen und bedroht worden, weil sie geglaubt hätten, dass er sie verraten hätte. Auch die Soldaten hätten ihn in der Folge geschlagen, weil sie geglaubt hätten, dass er mit den Terroristen zusammenarbeiten würde. Die anderen Dorfbewohner hätten jedoch gewusst, dass der Asylwerber nicht mit den Terroristen kooperieren würde und hätten beim Militär interveniert. Sein Vater habe beschlossen, dass diese Probleme nur zu lösen seien, wenn er ins Ausland gehen würde.1.2. Am 12.09.2005 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Dabei brachte der Asylwerber zusammengefasst vor, dass im Dezember 2003 pakistanische Terroristen zu seiner Landwirtschaft in der Nähe der pakistanischen Grenze gekommen seien. Sie wären immer in Gruppen von vier bis zehn Personen aufgetreten. Sie hätten Trinken und Essen verlangt. Einmal hätten ihn indische Soldaten beobachtet, wie er diese Leute verpflegt habe. Die Soldaten hätten ihn daraufhin in die Kaserne nach römisch 40 mitgenommen; dort sei er geschlagen worden. Die Soldaten hätten von ihm wissen wollen, wann die Pakistani wiederkommen würden. Er habe es ihnen aber nicht sagen können, weil er es nicht gewusst habe. Im März und April 2004 seien diese Terroristen wiedergekommen und hätten wieder Verpflegung verlangt. Zu diesem Zeitpunkt sei dann auch das Militär aufgetaucht und es sei zu einer Schießerei gekommen. Dabei sei ein Pakistani am Fuß verletzt worden. Danach sei er von den Terroristen geschlagen und bedroht worden, weil sie geglaubt hätten, dass er sie verraten hätte. Auch die Soldaten hätten ihn in der Folge geschlagen, weil sie geglaubt hätten, dass er mit den Terroristen zusammenarbeiten würde. Die anderen Dorfbewohner hätten jedoch gewusst, dass der Asylwerber nicht mit den Terroristen kooperieren würde und hätten beim Militär interveniert. Sein Vater habe beschlossen, dass diese Probleme nur zu lösen seien, wenn er ins Ausland gehen würde.

1.3. Am 25.06.2007 führt das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch. Dabei brachte der Asylwerber im Wesentlichen vor, dass im Winter 2003 auf 2004 etwa sieben oder acht Terroristen zu ihm auf das Feld gekommen seien. Sein Cousin sei auch anwesend gewesen. Die Terroristen hätten von ihm Essen verlangt. Er habe sich zuerst geweigert, doch als sie eine Pistole an den Kopf seines Cousins gerichtet hätten, habe er ihnen Essen zur Verfügung gestellt. Die Terroristen seien von Soldaten verfolgt worden. Als die Terroristen die Soldaten gesehen hätten, seien sie geflüchtet. Auf der Flucht sei ein Terrorist durch einen Schuss der Polizei verletzt worden. Der Asylwerber sei von den Soldaten mitgenommen worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wie lange er die Terroristen bereits kennen würde und wie oft sie bei ihm gewesen seien. Die Soldaten hätten dem Asylwerber nicht geglaubt und ihn deshalb geschlagen. Sein Cousin sei nach Hause gegangen und habe alles seinem Vater erzählt, welcher mit Hilfe der anderen Dorfbewohner interveniert habe, um den Asylwerber frei zu bekommen. Die Terroristen hätten den Verdacht gehabt, dass der Asylwerber das Militär informiert habe, während er das Essen holte. Sie seien deshalb seine Feinde geworden; trotzdem seien sie immer wieder zu ihm gekommen, hätten bei ihm gewohnt, gegessen und wertvolle Gegenstände mitgenommen. Einige Leute aus dem Dorf hätten das dem Militär mitgeteilt. Die Polizei habe ihn ständig beobachtet. Auch sein Vater, der ebenfalls von den Terroristen bedroht worden sei, habe Angst gehabt. Im zweiten oder dritten Monat des Jahres 2005 habe sein Vater dann seine schlepperunterstützte Ausreise organisiert, ohne ihn zu informieren.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2007, FZ. 05 14.134-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen (Spruchpunkt I) und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Asylwerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2007, FZ. 05 14.134-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass dem Vorbringen des Antragstellers kein Glauben geschenkt werde. Er habe keine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung zu befürchten.

Der Bescheid wurde am 11.10.2007 beim Postamt hinterlegt.

1.5. Gegen den genannten Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung.

1.6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2007, Zahl: 315.358-1/2E-XI/38/07, wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Asylwerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2007, Zahl: 315.358-1/2E-XI/38/07, wurde die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

In der Begründung schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat den Ausführungen des Bundesasylamtes an.

1.7. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11.06.2008, Zahl: 2007/19/1374-4, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab.

2. Das zweite Asylverfahren:

2.1. Der Asylwerber stellte am 02.10.2008 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, er sei seit September 2005 in Wien aufhältig. Seine damaligen Angaben zu der Schlepperroute und seinen Fluchtgründen seien nach wie vor aufrecht, doch würden weitere Gründe hinzu kommen. Er stehe in telefonischen Kontakt zu seinem Vater. Der Vater habe ihm mitgeteilt, dass das Leben des Asylwerbers in Indien weiterhin in Gefahr wäre, und ihm deshalb verboten, nach Hause zurückzukehren. Weiters gab der Asylwerber an, dass er bei seiner ersten Antragstellung verschwiegen habe, dass er eine Ehrefrau und zwei Kinder in Indien habe.

2.2. Am 07.10.2008 fand eine niederschriftlich Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Dabei brachte der Asylwerber im Wesentlichen vor, er wolle auf keinen Fall in Schubhaft genommen werden; er habe seine Familie angerufen und wolle auf jeden Fall nach Indien zurückkehren, weil er hier keine Zukunft mehr sehe; sein Vater habe ihm jedoch gesagt, dass er nicht zurückkehren solle, weil es für ihn immer noch gefährlich sei. Die Probleme, die er damals gehabt habe, seien nach wie vor da; sie seien immer mehr geworden. Er habe auch neue Gründe: Einige Muslime, die in seiner Nachbarschaft gelebt hätten, hätten eine Kuh getötet. Sie hätten alles auf ihn geschoben. Sie hätten es so dargestellt, als ob er die Kuh getötet habe; deshalb seien die Hindus gegen ihn aufgebracht. Dies habe sich vor seiner Ausreise nach Österreich zugetragen.

2.3. Am 07.10.2008 wurde dem Asylwerber mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.2.3. Am 07.10.2008 wurde dem Asylwerber mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

2.4. Am 14.10.2008 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung eine weitere niederschriftliche Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch. Der Asylwerber wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. Überdies brachte der Asylwerber vor, er sei bereits in Österreich integriert; er könne Deutsch sprechen und beabsichtige eine Firma zu gründen.

2.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2008, FZ. 08 09.399-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt II).2.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2008, FZ. 08 09.399-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Die Erstbehörde stellte dabei fest, dass sich die den Asylwerber betreffende allgemeine Lage in Indien im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert habe. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Antragsteller keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Über die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe sei bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen worden. Der Inhalt seines neuen Vorbringens, er habe mit Hindus Probleme, weil Muslime eine Kuh getötet und es ihm in die Schuhe geschoben hätten, stelle keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt dar und sei nur eine weitere Ausschmückung seines bereits im ersten Verfahren nicht glaubhaften Vorbringens. Es beziehe sich auf angebliche Vorfälle, die der Asylwerber bereits vor seiner ersten Antragstellung gekannt und schuldhaft nicht vorgebracht habe.

Der Bescheid wurde dem Asylwerbervertreter am 16.10.2008 auf dem Faxwege zugestellt.

2.6. Gegen den genannten Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.

2.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2008, Zl: C12 315.358-2/2008/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung schloss sich der Asylgerichtshof im Wesentlichen den Ausführungen des Bundesasylamtes an.2.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2008, Zl: C12 315.358-2/2008/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung schloss sich der Asylgerichtshof im Wesentlichen den Ausführungen des Bundesasylamtes an.

3. Das dritte Asylverfahren:

3.1. Der Asylwerber stellte am 09.06.2009 den dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass sich seine persönliche Situation geändert habe und er aufgrund der zurzeit in Indien herrschenden Unruhen nicht zurück in seine Heimat könne. Er wurde hierzu am 10.06.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, er sei seit September 2005 in Wien aufhältig. Seine damaligen Angaben zu seinen Fluchtgründen seien nach wie vor aufrecht, doch würden weitere Gründe hinzu kommen. Er stehe in telefonischen Kontakt mit seiner Familie und diese habe ihn gewarnt, dass sein Leben bei einer Rückkehr in sein Dorf wegen seines langen Aufenthaltes in Wien noch mehr gefährdet sei. Er sei gläubiger Sikh und die Bewohner seines Dorfes würden nun glauben, dass er mit dem Vorfall im vergangenen Monat in Wien zu tun habe. Die indische Regierung versuche zwar, die Unruhen mit Gewalt zu unterdrücken, jedoch seien neuerliche Gewalttaten nicht auszuschließen und sei bei einer Rückkehr in sein Dorf sein Leben in Gefahr. Er wisse nicht, ob ihm bei einer Rückkehr Sanktionen bzw. unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohen würde.

3.2. Mit Schreiben vom 10.06.2009 (beim Asylgerichtshof eingelangt am 15.06.2009) gab der Asylwerber seine Vertretung bekannt.

3.3. Mit Schreiben vom 16.06.2009 (beim Asylgerichtshof am selben Tag eingelangt) beantragte der Asylwerber die Einvernahme seines Vaters und seiner Ehefrau als Zeugen und gab an, dass zahlreiche Personen in seiner Heimat davon Kenntnis hätten, dass er gläubiger Sikh sei und er im Fall einer Rückkehr nach Indien mit erheblichen Repressalien zu rechnen habe, die unter Umständen zum Tod führen könnten.

3.4. Am 13.07.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmenstelle Ost, statt. Dabei brachte der Asylwerber im Wesentlichen vor, dass er dem Tempel im 22. Bezirk angehöre und von den Angehörigen des Tempels im. 15. Bezirk beschuldigt werden würde, an den Mordfällen vor ca. zwei Monaten mitschuld zu sein. Er sei deshalb bedroht worden, jedoch kenne er diese Leute nicht persönlich und habe deshalb keine Anzeige erstattet. Er habe auch mit seinen Eltern gesprochen und diese hätten ihm davon abgeraten nach Hause zu kommen, weil er von den Anhängern des anderen Gurus attackiert werden könnte. Die Anhänger des Tempels im 15. Bezirk würden die Leute in Indien genau informieren, aber er wisse nicht, wer konkret diese Informationen schicke. Auch sein Vater sei in seinem Heimatdorf wegen der falschen Anschuldigungen gegen ihn bedroht worden, aber er wisse nicht, um wen es sich konkret dabei gehandelt habe und es gebe daher auch kein Verfahren in Indien. Der Asylwerber gab mehrmals an, mit den Attentaten auf die Gurus nicht zu tun zu haben und er sei bei dem Vorfall auch nicht im Tempel im 15. Bezirk anwesend gewesen. Er sei auch nicht Teil der polizeilichen Ermittlungen gewesen. Aufgrund der im Zuge der Attentate aufgetretenen massiven Probleme in Indien habe er einfach Angst, in die Heimat zurück zu kehren und befürchte, umgebracht zu werden.

3.3. Am 13.07.2009 wurde dem Asylwerber gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.3.3. Am 13.07.2009 wurde dem Asylwerber gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

3.4. Am 11.08.2009 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung eine weitere niederschriftliche Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch. Dabei brachte der Asylwerber im Wesentlichen vor, er sei bereits in Österreich integriert; er habe einen Deutschkurs absolviert und habe eine kleine Firma für den Transport von Zeitungen. Er zahle in Österreich Steuern und wolle einen Beruf erlernen und habe zudem erfahren, was Humanität bedeute. Auf Nachfrage gab der Asylwerber an, dass er keine Verwandten in Österreich habe und auch nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, sondern mit Landsleuten in einer Wohngemeinschaft lebe. Weiters legte der Asylwerber ein Affidavit seines Vaters zur Bestätigung der drohenden Gefahr bei einer Rückkehr nach Indien vor.

3.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 09 06.800-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt II).3.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, FZ. 09 06.800-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Die Erstbehörde stellte dabei fest, dass sich die den Asylwerber betreffende allgemeine Lage in Indien im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert habe. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Antragsteller keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Über die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe sei bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen worden. Der Inhalt seines neuen Vorbringens, wonach er aufgrund der fälschlichen Anschuldigungen durch Anhänger der anderen Kaste, dass er mit schuld an der Ermordung eines Gurus im Tempel im 15. Bezirk sei, Probleme habe, stelle keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt dar und sei nur ein Versuch, seine Abschiebung nach Indien zu verhindern. Es beziehe sich auf angebliche Vorfälle, die der Asylwerber bereits vor dem unmittelbaren Zeitpunkt seiner Abschiebung gekannt und schuldhaft nicht vorgebracht habe. Außerdem sei das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubhaft, da er nicht im Stande gewesen sei, die behauptete Bedrohung zu konkretisieren.

Zu der mit Spruchpunkt II ausgesprochenen Ausweisung des Asylwerbers nach Indien stellte das Bundesasylamt nach einer entsprechenden Interessensabwägung fest, dass unter den gegebenen Umständen kein unzulässiger Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben vorliegen würde. Sein Aufenthalt in Österreich gründe sich lediglich auf eine illegale Einreise. Sein Aufenthaltstatus sei von Beginn an unsicher gewesen und stütze sich lediglich auf die von ihm gestellten Asylanträge. Er habe in Österreich keine Familienmitglieder und es würden auch sonst keinerlei Abhängigkeiten vorliegen. Es sei vor dem Hintergrund der vorliegenden Umstände keine besondere Integrationsverfestigung eingetreten. Insgesamt würde das wichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen.Zu der mit Spruchpunkt römisch zwei ausgesprochenen Ausweisung des Asylwerbers nach Indien stellte das Bundesasylamt nach einer entsprechenden Interessensabwägung fest, dass unter den gegebenen Umständen kein unzulässiger Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben vorliegen würde. Sein Aufenthalt in Österreich gründe sich lediglich auf eine illegale Einreise. Sein Aufenthaltstatus sei von Beginn an unsicher gewesen und stütze sich lediglich auf die von ihm gestellten Asylanträge. Er habe in Österreich keine Familienmitglieder und es würden auch sonst keinerlei Abhängigkeiten vorliegen. Es sei vor dem Hintergrund der vorliegenden Umstände keine besondere Integrationsverfestigung eingetreten. Insgesamt würde das wichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen.

Der Bescheid wurde dem Asylwerbervertreter am 27.08.2009 auf elektronischem Weg zugestellt.

3.6. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 17.10.2008 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen behauptet wurde, dass der Asylwerber neue Gründe für seine Antragstellung vorgebracht habe und sich das Bundesasylamt über Beweisanbote des Asylwerbers (Affidavit und beantragte Einvernahme des Vaters und der Ehefrau des Asylwerbers als Zeugen) grundlos hinweg gesetzt habe.

3.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.11.2009, Zl. C12 315.358-3/2008/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung schloss sich der Asylgerichtshof im Wesentlichen den Ausführungen des Bundesasylamtes an und stellte fest, dass auch das neue Fluchtvorbringen nicht als entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt zu werten sei, weil es weder Asylrelevanz noch einen glaubhaften Kern aufweise, sondern lediglich eine Fortsetzung seines bisherigen nicht asylrelevanten Vorbringens darstelle. Unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes wurde festgestellt, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Asylwerbers nicht zu seinen Ungunsten geändert habe und auch in der Person des Asylwerbers keine neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden seien, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig machen würden. Und im Hinblick auf die verfügte Ausweisung nach Indien stellte der Asylgerichtshof fest, dass diese keinen unzulässigen Eingriff in seine nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstelle, weil er im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen verfüge und Umstände, welche auf eine besondere soziale Verfestigung hindeuten würden, nicht hervorgekommen seien.3.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.11.2009, Zl. C12 315.358-3/2008/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung schloss sich der Asylgerichtshof im Wesentlichen den Ausführungen des Bundesasylamtes an und stellte fest, dass auch das neue Fluchtvorbringen nicht als entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt zu werten sei, weil es weder Asylrelevanz noch einen glaubhaften Kern aufweise, sondern lediglich eine Fortsetzung seines bisherigen nicht asylrelevanten Vorbringens darstelle. Unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes wurde festgestellt, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Asylwerbers nicht zu seinen Ungunsten geändert habe und auch in der Person des Asylwerbers keine neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden seien, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig machen würden. Und im Hinblick auf die verfügte Ausweisung nach Indien stellte der Asylgerichtshof fest, dass diese keinen unzulässigen Eingriff in seine nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte darstelle, weil er im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen verfüge und Umstände, welche auf eine besondere soziale Verfestigung hindeuten würden, nicht hervorgekommen seien.

4. Das vierte und nunmehr gegenständliche Asylverfahren:

4.1. Laut Meldung des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, vom 06.04.2011, wurde am selben Tag versucht, den Asylwerber zum Flughafen Wien Schwechat zwecks Durchführung der vorgesehenen Abschiebung zu verbringen. Im Bereich der Überwachungszentrale des Polizeianhaltezentrums verweigerte der Asylwerber jedoch das Einsteigen in das Fahrzeug. Mehrere Versuche, ihn zum Einsteigen zu bewegen, verliefen negativ.

Am 13. 04.2011 wurde dem rechtlichen Vertreter des Asylwerbers von der Bundespolizeidirektion Wien eine Information über die Verpflichtung des Asylwerbers zur Ausreise übergeben. Laut Aktenvermerk erklärte der rechtliche Vertreter im Zuge der Übergabe, dass der Asylwerber freiwillig ausreisen wolle.

4.2. Am 21.04.2011 stellte der Asylwerber den vierten und nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Er wurde dazu noch am gleichen Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er in der Zwischenzeit das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er stelle den neuerlichen Asylantrag, weil er nicht nach Indien zurückwolle. Er habe am Vortag mit seinem Vater telefoniert und ihm von seinen drei negativen Asylentscheidungen berichtet. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er nicht nach Indien zurückkehren sollte, da er noch immer in Gefahr wäre.

Auf die Frage, ob er neue Gründe dafür habe, gab er an, er sei in Indien Chauffeur eines religiösen Führers gewesen, der sich "XXXX" genannt habe. Im Jahr 2001 sei dieser wegen Vergewaltigung angezeigt worden. Im Zuge dieses Verfahrens sei einer seiner Manager getötet worden. Der Asylwerber hätte in dem Verfahren als Zeuge aussagen sollen. Nun befürchte er, dass er von den Anhängern seines Arbeitgebers oder von den Anhängern der Gegner getötet werde. Sein Vater werde von beiden Parteien bedroht. Er habe ihm am Telefon gesagt, dass beide Parteien auf seine Zeugenaussage hoffen würden. Egal für wen er aussagen würde, er würde umgebracht werden. Aus diesem Grund habe er Angst, nach Indien zurückzukehren.

Bei seinen letzen Asylverfahren habe er diesen Grund deshalb nicht angegeben, weil er nicht gewusst hätte, ob dies sinnvoll sei. Die in den Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe seien ebenfalls weiter aufrecht. Er wolle diesen Grund lediglich hinzufügen.

4.3. Mit Schreiben vom 26.04.2011 wurde dem Asylwerber eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 übermittelt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz mit mündlichen Bescheid aufzuheben.4.3. Mit Schreiben vom 26.04.2011 wurde dem Asylwerber eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 übermittelt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz mit mündlichen Bescheid aufzuheben.

4.4. Am 28.04.2011 wurde der Asylwerber in Anwesenheit eines Dolmetschers und eines Rechtsberaters von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der Einvernahme entsprechend zu folgen und dass er eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen habe. Auf Vorhalt, dass sein rechtlicher Vertreter vom Einvernahmetermin in Kenntnis gesetzt worden sei, gab er an, mit der Einvernahme ohne dessen Anwesenheit einverstanden zu sein. Weiters brachte er vor, dass er per Internet von seinem Vater Bestätigungen bekommen habe, dass er Probleme wegen dem "XXXX" hätte, wie er bereits bei der Polizei ausgesagt habe.

Er legte er zwei Schreiben in englischer Sprache vor und gab an, dass die Originale per Post übermittelt werden würden.

Im ersten Schreiben bringt eine (namentlich genannte) Person, welche sich als Vater des Asylwerbers bezeichnet, vor, dass der Asylwerber der Fahrer des "XXXX" gewesen sei. Dieser sei in viele Gerichtsverfahren bei verschiedenen Gerichten involviert. Viele Personen hätten eine Feindschaft gegen ihn entwickelt und würden ihm nun nach dem Leben trachten. Viele Personen hätten auch den Verfasser des Schreibens betreffend seinen Sohn gewarnt. Sie würden ihn als Zeugen gegen den Guru verwenden wollen. Diese Probleme würden das Leben seines Sohnes gefährden, wenn er zurückkehre.

Im zweiten, als "Affidavit" bezeichneten Schreiben bestätigt die gleiche Person, dass der Asylwerber sein Sohn sei, sich seit 2005 in Österreich aufhalte und ein Fahrer des Gurus gewesen sei, gegen welchen in viele Gerichtsverfahren anhängig seien. Aufgrund dieses Jobs hätten sich viele Feindschaften gegen ihn entwickelt und er müsse in Indien um sein Leben fürchten.

Die Frage, ob sein Vater die englische Schrift lesen könne, verneinte der Asylwerber. Er habe in Österreich. keine Familienangehörigen. Seit fünf bis sechs Monaten habe er eine Freundin, lebe aber nicht mit dieser zusammen. Bei der Erstbefragung habe er alle Gründe für seinen Asylantrag vorgebracht. Seine alten Probleme würden noch immer bestehen und für seine neuen habe er die Beweise vorgelegt. Die Originale seien mit der Post unterwegs.

Auf Vorhalt, dass sein rechtlicher Vertreter bei der Fremdenpolizei nach einem missglückten Abschiebeversuch erklärt habe, dass er bereit sei, freiwillig nachhause zu reisen, gab er an, dass er an diesem Tag keinen Kontakt mit seinem Anwalt gehabt habe. Auch er sei von der Fremdenpolizei geladen worden, habe aber keine Zeit gehabt hinzugehen. Sein Anwalt habe gesagt, dass er freiwillig heimreisen werde, aber der Asylwerber habe dann von seinem Vater erfahren, dass er zuhause Probleme habe. Auf die Frage, weshalb er die angeblichen Probleme, welche bereits seit 2001 bestehen sollen, in seinen Vorverfahren mit keinem Wort erwähnt habe, antwortete er, dass er nicht gewusst habe, ob er es erzählen müsse. Die Sikhs seien böse wegen dem "XXXX" und würden versuchen, Gründe gegen den "XXXX" zu finden. Es wären gegen diesen auch Gerichtsverfahren anhängig. Der Asylwerber sei damals Chauffeur gewesen und habe deswegen nun Probleme.

Auf Vorhalt, dass er in allen Vorverfahren bei den Einvernahmen aufgefordert worden sei, alle Fluchtgründe zu erzählen, antwortete er: "Nur Sie sagen das, die anderen haben immer gesagt, ich soll nur antworten." Auf die Aufforderung, bei der Wahrheit zu bleiben, antwortete der Asylwerber: "Ich will da nicht weiterdiskutieren." Zu den ihm ausgefolgten Länderfeststellungen über die aktuelle Situation in Indien wollte der Asylwerber keine Stellungnahme abgeben.

Auf Vorhalt, dass er im vierten Asylverfahren nun wieder einen neuen Fluchtgrund angeben würde, welcher ihm jedoch bereits vor seiner Einreise bekannt gewesen sei, er es aber bis dato nicht als sinnvoll erachtet habe, diesen zu erwähnen, obwohl er in jedem Verfahren mehrfach zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei, gab er an, dass er alle Wege versuche, um sich zu schützen. Deswegen habe er auch schon mehrere Asylanträge gestellt und sich einen Anwalt genommen. Er habe hier gearbeitet und keine Unterstützung in Anspruch genommen. Weiters sei er ein guter Bürger und nicht kriminell. Auf Vorhalt, dass seine neuen Fluchtgründe wieder absolut unglaubwürdig seien, antwortete er, dass es möglich sei, dass sich die Probleme innerhalb eines Jahres lösen könnten, dann würde er freiwillig zurückkehren. Nach der Rückübersetzung des Protokolls gab er an, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Er habe keine Einwendungen oder Ergänzungen vorzubringen.

4.5. Im Anschluss an die Einvernahme verkündete das Organ des Bundesasylamtes den mündlichen Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz des § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde. Der verkündete Bescheid wurde gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und 62 Abs. 1 AVG niederschriftlich protokolliert.4.5. Im Anschluss an die Einvernahme verkündete das Organ des Bundesasylamtes den mündlichen Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz des Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde. Der verkündete Bescheid wurde gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und 62 Absatz eins, AVG niederschriftlich protokolliert.

3.4. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes wurden der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichthofes am Freitag den 03.05.2011 vorgelegt, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 noch am selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.3.4. Die gegenständlichen Verwaltungsakten des Bundesasylamtes wurden der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichthofes am Freitag den 03.05.2011 vorgelegt, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 noch am selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren:

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 21.04.2011 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind in diesem Verfahren daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Gegen den Asylwerber besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 02.11.2009, Zl. C12 315.358-3/2009/3E, eine aufrechte Ausweisung nach Indien.

2.2.2. Der Asylwerber brachte bei seinem ersten Asylantrag vor, dass er von Terroristen aus Pakistan, welche von ihm mehrmals Verpflegung verlangt hätten, verfolgt werde, weil sie ihn verdächtigen würden, das indische Militär informiert zu haben. Das Militär und die Polizei würden ihn dagegen verdächtigen, dass er mit den Terroristen zusammen gearbeitet habe.

Nach der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrags brachte er im Zuge seines zweiten Asylverfahrens vor, dass diese Probleme nach wie vor bestehen würden und ergänzte, dass er darüber hinaus weitere Probleme hätte, weil Muslime aus der Nachbarschaft eine Kuh getötet und die Tat auf ihn geschoben hätten. Deshalb seien die Hindus gegen ihn aufgebracht. Dieser Antrag wurde rechtskräftig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Nach der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrags brachte er im Zuge seines zweiten Asylverfahrens vor, dass diese Probleme nach wie vor bestehen würden und ergänzte, dass er darüber hinaus weitere Probleme hätte, weil Muslime aus der Nachbarschaft eine Kuh getötet und die Tat auf ihn geschoben hätten. Deshalb seien die Hindus gegen ihn aufgebracht. Dieser Antrag wurde rechtskräftig wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Danach brachte er den dritten Asylantrag ein, gab an, dass seine in den Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und ergänzte, dass er dem Tempel im 22. Wiener Gemeindebezirk angehöre und nun in Indien beschuldigt werde, an den in diesem Tempel kurz zuvor passierten Morden mit schuld zu sein. Auch dieser dritte Antrag wurde rechtskräftig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Danach brachte er den dritten Asylantrag ein, gab an, dass seine in den Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und ergänzte, dass er dem Tempel im 22. Wiener Gemeindebezirk angehöre und nun in Indien beschuldigt werde, an den in diesem Tempel kurz zuvor passierten Morden mit schuld zu sein. Auch dieser dritte Antrag wurde rechtskräftig wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Infolge seines vierten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrages vom 21.04.2011 brachte der Asylwerber vor, dass seine damaligen Asylgründe weiter bestehen würden. Darüber hinaus sei er in Indien in Gefahr, weil er 2001 als Chauffeur des XXXX gearbeitet habe, gegen welchen mehrere Gerichtsverfahren anhängig seien. Man wolle nun, dass er als Zeuge vor Gericht aussage. Wenn er das tue, würde er entweder von den Anhängern des Gurus oder von seinen Gegnern umgebracht werden.Infolge seines vierten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrages vom 21.04.2011 brachte der Asylwerber vor, dass seine damaligen Asylgründe weiter bestehen würden. Darüber hinaus sei er in Indien in Gefahr, weil er 2001 als Chauffeur des römisch 40 gearbeitet habe, gegen welchen mehrere Gerichtsverfahren anhängig seien. Man wolle nun, dass er als Zeuge vor Gericht aussage. Wenn er das tue, würde er entweder von den Anhängern des Gurus oder von seinen Gegnern umgebracht werden.

Doch auch aus diesem Vorbringen ergibt sich kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt, weil es keinen glaubhaften Kern aufweist. Seine bei den ersten drei Asylanträgen angegebenen Fluchtgründe wurden bereits in den abgeschlossenen Verfahren entsprechend berücksichtigt und nach entsprechender Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig befunden. Und das neue Vorbringen betreffend die angebliche Bedrohung wegen seiner angeblichen Tätigkeit für den XXXX im Jahr 2001 stellt lediglich eine nicht glaubwürdige und unsubstantiierte Fortsetzung seiner bisherigen Fluchtgründe dar.Doch auch aus diesem Vorbringen ergibt sich kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt, weil es keinen glaubhaften Kern aufweist. Seine bei den ersten drei Asylanträgen angegebenen Fluchtgründe wurden bereits in den abgeschlossenen Verfahren entsprechend berücksichtigt und nach entsprechender Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig befunden. Und das neue Vorbringen betreffend die angebliche Bedrohung wegen seiner angeblichen Tätigkeit für den römisch 40 im Jahr 2001 stellt lediglich eine nicht glaubwürdige und unsubstantiierte Fortsetzung seiner bisherigen Fluchtgründe dar.

Seine diesbezüglichen Angaben sind erneut sehr vage und unplausibel. Es ist zum einen aufgrund seiner oberflächlichen Angaben nicht nachvollziehbar, weshalb er nun zehn Jahre nach seiner angeblichen Tätigkeit als Chauffeur in einen Prozess gegen einen Guru verwickelt sein sollte und was er dabei überhaupt bezeugen könnte. Und zum anderen ist der Asylwerber vor dem Hintergrund der vorliegenden Umstände bereits insgesamt unglaubwürdig. So hat er mehrmals versucht, der rechtskräftig verfügten und jeweils unmittelbar bevorstehenden Abschiebung durch weitere unbegründete Folgeanträge zu entgehen und dabei sein bisheriges Fluchtvorbringen jeweils mit völlig unglaubwürdigen Angaben ergänzt. Auch den gegenständlichen Asylantrag hat der Asylwerber erst etwa eineinhalb Jahre nach rechtskräftigem Abschluss seines letzten Asylverfahrens und nach einem von ihm vereitelten Versuch der Abschiebung eingebracht, obwohl nach seinen eigenen Angaben die nun vorgebrachten "neuen" Fluchtgründe bereits seit zehn Jahren bestehen sollen. Auch sein diesbezüglicher Rechtfertigungsversuch, er habe diese Gründe deshalb bisher nie erwähnt, weil er nicht gewusst habe, dass dies sinnvoll gewesen wäre, vermag vor dem Hintergrund, dass er in allen Vorfahren nachweislich immer wieder aufgefordert wurde, alle Fluchtgründe anzugeben, nur wenig zu überzeugen. Insbesondere im Zuge seines dritten Asylantrages, welchen er mit den Vorfällen im Tempel des 22. Wiener Gemeindebezirks zu begründen versuchte, wäre es naheliegend gewesen, auch die nun vorgebrachten Fluchtgründe anzugeben, da der Anschlag in diesem Tempel mit dem im nunmehrigen Verfahren erwähnten Guru in Zusammenhang standen.

An der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens vermögen auch die von ihm vorgelegten Schreiben seines Vaters nichts zu ändern, da ihnen praktisch kein Beweiswert zukommt. Zum einen sind solche Schreiben in Indien sehr leicht zu erhalten und zum anderen hat der Beschwerdeführer ähnliche Schreiben auch in seinen Vorverfahren bereits vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben seines Vaters handelt, falls sie überhaupt von diesem stammen.

Auch der vierte Asylantrag des Asylwerbers wird daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, weil nach der vorliegenden Aktenlage keine entscheidungsrelevante Änderung des verfahrensrelevanten Sachverhalts eingetreten ist.

2.2.3. In den Vorverfahren wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).2.2.3. In den Vorverfahren wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im vierten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist bisher nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Der Asylwerber ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Asylwerber im Verfahren vor dem Bundesasylamt weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der Asylwerber im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Asylwerber hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Er hat zwar angegeben, dass er seit fünf bis sechs Monaten im Bundesgebiet eine Freundin habe, jedoch wohnt er nicht mit dieser zusammen. Es liegt jedenfalls kein Familienleben nach Art 8 EMRK in Österreich vor und es sind auch keine weiteren Umstände hervorgetreten, die auf eine besondere soziale Verfestigung und Integration des Asylwerbers schließen ließen. Alleine der nun ungefähr sechs Jahre dauernde Aufenthalt des Asylwerbers im Bundesgebiet vermag vor dem Hintergrund des Umstandes, dass er zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel verfügte und sein langjähriger Aufenthalt ausschließlich durch wiederkehrende, unbegründete Folgeanträge verursacht wurde, an der Zulässigkeit seiner Ausweisung jedenfalls nichts zu ändern.Der Asylwerber hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Er hat zwar angegeben, dass er seit fünf bis sechs Monaten im Bundesgebiet eine Freundin habe, jedoch wohnt er nicht mit dieser zusammen. Es liegt jedenfalls kein Familienleben nach Artikel 8, EMRK in Österreich vor und es sind auch keine weiteren Umstände hervorgetreten, die auf eine besondere soziale Verfestigung und Integration des Asylwerbers schließen ließen. Alleine der nun ungefähr sechs Jahre dauernde Aufenthalt des Asylwerbers im Bundesgebiet vermag vor dem Hintergrund des Umstandes, dass er zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel verfügte und sein langjähriger Aufenthalt ausschließlich durch wiederkehrende, unbegründete Folgeanträge verursacht wurde, an der Zulässigkeit seiner Ausweisung jedenfalls nichts zu ändern.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.

2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010 rechtmäßig.2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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