Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D4 413031-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, FZ. 10 02.924-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, FZ. 10 02.924-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3, § 8, § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3,, Paragraph 8,, Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.04.2010 einen Asylantrag, wobei sie angab, ihr Ehemann, XXXX, halte sich in Österreich auf. Als Fluchtgrund gab sie an, in XXXX, wo sie im Haus eines Freundes ihres Mannes gewohnt habe, seien am 16.03.2010 drei Osseten in die Wohnung gekommen, hätten sie gefesselt und geschlagen und ihre älteste Tochter entführt, welche drei Tage später nach einer Vergewaltigung und nach Schlägen wieder nach Hause gekommen sei. Danach habe die Tochter das Land verlassen. Ihre beiden anderen Töchter habe sie in XXXX bei Bekannten zurückgelassen. Diese sollten nach Österreich nachkommen, falls sie hier Asyl erhalten würde. Als ihr Haus in XXXX niedergebrannt worden sei, seien sie nach XXXX ins Dorf XXXX geflüchtet, wo ihre Tochter entführt worden sei und ihr Mann Lösegeld bezahlt habe, worauf sie nach XXXX geflüchtet seien.Die beschwerdeführende Partei reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.04.2010 einen Asylantrag, wobei sie angab, ihr Ehemann, römisch 40 , halte sich in Österreich auf. Als Fluchtgrund gab sie an, in römisch 40 , wo sie im Haus eines Freundes ihres Mannes gewohnt habe, seien am 16.03.2010 drei Osseten in die Wohnung gekommen, hätten sie gefesselt und geschlagen und ihre älteste Tochter entführt, welche drei Tage später nach einer Vergewaltigung und nach Schlägen wieder nach Hause gekommen sei. Danach habe die Tochter das Land verlassen. Ihre beiden anderen Töchter habe sie in römisch 40 bei Bekannten zurückgelassen. Diese sollten nach Österreich nachkommen, falls sie hier Asyl erhalten würde. Als ihr Haus in römisch 40 niedergebrannt worden sei, seien sie nach römisch 40 ins Dorf römisch 40 geflüchtet, wo ihre Tochter entführt worden sei und ihr Mann Lösegeld bezahlt habe, worauf sie nach römisch 40 geflüchtet seien.
Im Zuge der Einvernahme am 09.05.2010 in georgischer Sprache gab die Beschwerdeführerin an, seit dem 16.03.2010 an Depressionen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen sowie an einem Frauenleiden zu leiden. Sie brachte vor, standesamtlich verheiratet zu sein und drei Kinder zu haben. Seit der Ausreise ihres Ehemannes habe sie Privatunterricht erteilt. Sie habe bis 1981 in XXXX im Bezirk XXXX, bis 1986 in TBLISI, bis 1994 wieder in XXXX und dann bis 2003 im Bezirk XXXX, Dorf XXXX und von 2003 bis zur Ausreise in Südossetien im Dorf XXXX gelebt. Ihr Schwager lebe nicht mehr in Georgien. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, in ihrem Wohnort herrsche keine georgische Regierung mehr und sie seien immer gezwungen worden, russische Reisepässe zu beantragen, wobei sie georgische Staatsbürger hätten bleiben wollen. Sie seien weder von der georgischen noch von der südossetischen Regierung beschützt worden. Einmal habe sie die georgische Regierung um Hilfe gebeten, welche sie nicht erhalten habe, weil sie im Dorf nicht angemeldet gewesen sei. Sie habe um Hilfe gebeten, weil sei das Dorf habe verlassen wollen, da dort ossetische und russische Soldaten seien. Am 16.03.2010 seien sie in XXXX von drei uniformierten, bewaffneten und alkoholisierten Osseten überfallen worden. Sie sei gefesselt worden. Ihre Tochter sei mitgenommen, vergewaltigt und misshandelt worden und sei drei Tage später zurückgekommen. Am Tag nach dem Überfall habe sie den Vorfall bei der Polizei in XXXX, wo eine russische Regierung herrsche, gemeldet. Am 30.03.2010 habe sie den Herkunftsstaat verlassen. Nach der Ausreise ihres Ehemannes seien sie vom georgischen Geheimdienst verfolgt worden, weil ihr Ehemann Geschäftsmann gewesen sei und diese Männer Schmiergeld verlangen würden. Im Jahr 2002 sei ihre jüngste Tochter entführt worden und ihr Mann habe Lösegeld bezahlt. Er habe eine Anzeige erstattet und zwei Wochen später hätten sie die Tochter zurückbekommen. Zwei Personen seien inhaftiert worden, eine Person, welche alles organisiert habe, habe beim Sicherheitsdienst gearbeitet. Diese habe sie verfolgt. Einmal sei das Haus beschossen worden, etwa 2002, 2003, einmal seien sie geschlagen worden, dies sei im Sommer 2003 gewesen, als das Haus beschossen worden sei. Einmal sei ihr Ehemann in den Wald gebracht worden, dies sei im Jahr 2002 gewesen. Ihr Mann habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, von den Soldaten ermordet zu werden. Sie glaube, dass sie weiter verfolgt werden würde. Nach dem Jahr 2002 habe es in Kerngeorgien keine Probleme mehr gegeben. Sie sei zur Polizeistation in XXXX gegangen, welche für Flüchtlinge aus XXXX zuständig sei, wo ihr gesagt worden sei, dass sie in diesem Gebiet nichts machen könnten. Diese Polizeistation liege in Kerngeorgien. Zu den vorgehaltenen Länderberichten gab sie an, es stimme fast alles, aber nicht alles. Nach ihrer Rückkehr sei ihre Tochter nicht im Krankenhaus gewesen. Am 30.03.2010 sei sie von ihrem Dorf in Südossetien nach XXXX in Kerngeorgien und weiter nach Österreich gereist.Im Zuge der Einvernahme am 09.05.2010 in georgischer Sprache gab die Beschwerdeführerin an, seit dem 16.03.2010 an Depressionen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen sowie an einem Frauenleiden zu leiden. Sie brachte vor, standesamtlich verheiratet zu sein und drei Kinder zu haben. Seit der Ausreise ihres Ehemannes habe sie Privatunterricht erteilt. Sie habe bis 1981 in römisch 40 im Bezirk römisch 40 , bis 1986 in TBLISI, bis 1994 wieder in römisch 40 und dann bis 2003 im Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 und von 2003 bis zur Ausreise in Südossetien im Dorf römisch 40 gelebt. Ihr Schwager lebe nicht mehr in Georgien. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, in ihrem Wohnort herrsche keine georgische Regierung mehr und sie seien immer gezwungen worden, russische Reisepässe zu beantragen, wobei sie georgische Staatsbürger hätten bleiben wollen. Sie seien weder von der georgischen noch von der südossetischen Regierung beschützt worden. Einmal habe sie die georgische Regierung um Hilfe gebeten, welche sie nicht erhalten habe, weil sie im Dorf nicht angemeldet gewesen sei. Sie habe um Hilfe gebeten, weil sei das Dorf habe verlassen wollen, da dort ossetische und russische Soldaten seien. Am 16.03.2010 seien sie in römisch 40 von drei uniformierten, bewaffneten und alkoholisierten Osseten überfallen worden. Sie sei gefesselt worden. Ihre Tochter sei mitgenommen, vergewaltigt und misshandelt worden und sei drei Tage später zurückgekommen. Am Tag nach dem Überfall habe sie den Vorfall bei der Polizei in römisch 40 , wo eine russische Regierung herrsche, gemeldet. Am 30.03.2010 habe sie den Herkunftsstaat verlassen. Nach der Ausreise ihres Ehemannes seien sie vom georgischen Geheimdienst verfolgt worden, weil ihr Ehemann Geschäftsmann gewesen sei und diese Männer Schmiergeld verlangen würden. Im Jahr 2002 sei ihre jüngste Tochter entführt worden und ihr Mann habe Lösegeld bezahlt. Er habe eine Anzeige erstattet und zwei Wochen später hätten sie die Tochter zurückbekommen. Zwei Personen seien inhaftiert worden, eine Person, welche alles organisiert habe, habe beim Sicherheitsdienst gearbeitet. Diese habe sie verfolgt. Einmal sei das Haus beschossen worden, etwa 2002, 2003, einmal seien sie geschlagen worden, dies sei im Sommer 2003 gewesen, als das Haus beschossen worden sei. Einmal sei ihr Ehemann in den Wald gebracht worden, dies sei im Jahr 2002 gewesen. Ihr Mann habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, von den Soldaten ermordet zu werden. Sie glaube, dass sie weiter verfolgt werden würde. Nach dem Jahr 2002 habe es in Kerngeorgien keine Probleme mehr gegeben. Sie sei zur Polizeistation in römisch 40 gegangen, welche für Flüchtlinge aus römisch 40 zuständig sei, wo ihr gesagt worden sei, dass sie in diesem Gebiet nichts machen könnten. Diese Polizeistation liege in Kerngeorgien. Zu den vorgehaltenen Länderberichten gab sie an, es stimme fast alles, aber nicht alles. Nach ihrer Rückkehr sei ihre Tochter nicht im Krankenhaus gewesen. Am 30.03.2010 sei sie von ihrem Dorf in Südossetien nach römisch 40 in Kerngeorgien und weiter nach Österreich gereist.
Im Zuge der Einvernahme am 13.04.2010 brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, sie könne nicht nach Georgien zurück, solange dort ein Konflikt herrsche. Die Behörde in Südossetien werde wieder verlangen, dass sie einen russischen Pass beantrage.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 23.04.2010 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 05.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 23.04.2010 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 05.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass nicht glaubwürdig sei, dass sie von drei Osseten überfallen, gefesselt und beleidigt worden sei. Es sei zu erwarten gewesen, dass sie wegen der Entführung ihrer Tochter nicht erst am nächsten Tag zu Polizei gegangen wäre. Ferner habe sie in widersprüchlicher Weise zwei verschiedene Polizeistationen genannt, zu welchen sie gegangen sei, sodass ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde. Auch sei es verwunderlich, dass weder sie noch ihre Tochter nach dem Überfall bzw. der Entführung und Vergewaltigung ein Krankenhaus aufgesucht hätten. Auch sei nicht plausibel, dass die Tochter wenige Tage nach diesen Ereignissen ohne die Mutter den Herkunftsstaat verlassen haben sollte; auch bezüglich der Datumsangaben dazu hätten sich Widersprüche ergeben. Ferner wurde angeführt, dass sie mit ihren Kindern nach Kerngeorgien hätte reisen können, wo sie weder bedroht noch verfolgt worden wäre, und nicht ihre Kinder in Südossetien hätte zurücklassen müssen. Eine sonstige aktuelle Verfolgung habe sie nicht vorgebracht. Im gegenständlichen Fall liege keine asylrelevante Verfolgung vor. Es wurde unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK nicht vom Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung der Beschwerdeführerin ausgegangen sowie in Anbetracht ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit und ihrer Verwandten im Herkunftsstaat das Bestehen einer Gefährdungssituation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 verneint und ihre Ausweisung ausgesprochen.Begründend wurde ausgeführt, dass nicht glaubwürdig sei, dass sie von drei Osseten überfallen, gefesselt und beleidigt worden sei. Es sei zu erwarten gewesen, dass sie wegen der Entführung ihrer Tochter nicht erst am nächsten Tag zu Polizei gegangen wäre. Ferner habe sie in widersprüchlicher Weise zwei verschiedene Polizeistationen genannt, zu welchen sie gegangen sei, sodass ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde. Auch sei es verwunderlich, dass weder sie noch ihre Tochter nach dem Überfall bzw. der Entführung und Vergewaltigung ein Krankenhaus aufgesucht hätten. Auch sei nicht plausibel, dass die Tochter wenige Tage nach diesen Ereignissen ohne die Mutter den Herkunftsstaat verlassen haben sollte; auch bezüglich der Datumsangaben dazu hätten sich Widersprüche ergeben. Ferner wurde angeführt, dass sie mit ihren Kindern nach Kerngeorgien hätte reisen können, wo sie weder bedroht noch verfolgt worden wäre, und nicht ihre Kinder in Südossetien hätte zurücklassen müssen. Eine sonstige aktuelle Verfolgung habe sie nicht vorgebracht. Im gegenständlichen Fall liege keine asylrelevante Verfolgung vor. Es wurde unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK nicht vom Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung der Beschwerdeführerin ausgegangen sowie in Anbetracht ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit und ihrer Verwandten im Herkunftsstaat das Bestehen einer Gefährdungssituation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 verneint und ihre Ausweisung ausgesprochen.
In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, die Behörde habe auf Grund eines fehlerhaften Ermittlungsverfahren und einer unrichtigen Beweiswürdigung festgestellt, dass sie keine Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht habe. Dies sei damit begründet worden, dass die Fluchtgeschichte zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei. Demgegenüber hätte die Verpflichtung der Behörde bestanden, näheres durch weiterführende Fragen zu ermitteln, was nicht erfolgt sei. Ferner seien ihr vorgehaltene Ungereimtheiten oder Widersprüche nicht im Verfahren vorgehalten worden, sodass ihr die Möglichkeit genommen worden sei, dazu Stellung zu nehmen und diese aufzuklären, was eine Verletzung des Parteiengehörs darstelle. So halte die Behörde ihr vor, dass der geschilderte Übergriff auf sie und ihre Tochter nicht glaubwürdig sei, weil sie erst am nächsten Tag zur Polizei gegangen sei, dies beruhe jedoch darauf, dass der Überfall nach 22 Uhr stattgefunden habe, die Polizei etwa eine zweistündige Autofahrt entfernt liege, sie kein Auto besessen habe und auch die nächsten Nachbarn ein Stück weit entfernt gewesen seien, sodass sie sich nicht in der Lage gesehen habe, in der Nacht zur Polizei zu gehen. Weiters habe die Behörde ihre Angaben zur Polizei falsch verstanden: Sie habe sich zweimal an die Polizei gewendet, das erste Mal an die Polizei in XXXX, wo die Anzeige nicht aufgenommen worden sei und das zweite Mal in XXXX in Kerngeorgien, wo ihr gesagt worden sei, dass die Polizei bei einem Vorfall in Südossetien nicht helfen könne. Sie beantrage eine mündliche Einvernahme und Recherchen vor Ort. Die Behörde hätte damit ihre asylrelevante Verfolgung in Georgien, auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe, nämlich der nicht angemeldeten Georgier bzw. Abchasen in Südossetien, feststellen müssen. Eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit bestehe nicht, da ihr eine Flucht nach Kerngeorgien eben verweigert worden wäre und sie in eine aussichtslose Situation geraten würde. Bezüglich des subsidiären Schutzes sei die schlechte Situation der noch immer tausenden Binnenvertriebenen in Georgien nicht berücksichtigt worden. Ferner könne sie auf Grund der Bedrohung und schlechten Sicherheitslage nicht nach Südossetien zurückkehren, könne mangels Nachweises ihres Wohnsitzes in Südossetien auch in Kerngeorgien keine Unterstützung bekommen und würde damit in eine aussichtlose Situation geraten. Es werde beantragt, ihre Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben. Daraus ergebe sich auch die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung.In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, die Behörde habe auf Grund eines fehlerhaften Ermittlungsverfahren und einer unrichtigen Beweiswürdigung festgestellt, dass sie keine Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht habe. Dies sei damit begründet worden, dass die Fluchtgeschichte zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei. Demgegenüber hätte die Verpflichtung der Behörde bestanden, näheres durch weiterführende Fragen zu ermitteln, was nicht erfolgt sei. Ferner seien ihr vorgehaltene Ungereimtheiten oder Widersprüche nicht im Verfahren vorgehalten worden, sodass ihr die Möglichkeit genommen worden sei, dazu Stellung zu nehmen und diese aufzuklären, was eine Verletzung des Parteiengehörs darstelle. So halte die Behörde ihr vor, dass der geschilderte Übergriff auf sie und ihre Tochter nicht glaubwürdig sei, weil sie erst am nächsten Tag zur Polizei gegangen sei, dies beruhe jedoch darauf, dass der Überfall nach 22 Uhr stattgefunden habe, die Polizei etwa eine zweistündige Autofahrt entfernt liege, sie kein Auto besessen habe und auch die nächsten Nachbarn ein Stück weit entfernt gewesen seien, sodass sie sich nicht in der Lage gesehen habe, in der Nacht zur Polizei zu gehen. Weiters habe die Behörde ihre Angaben zur Polizei falsch verstanden: Sie habe sich zweimal an die Polizei gewendet, das erste Mal an die Polizei in römisch 40 , wo die Anzeige nicht aufgenommen worden sei und das zweite Mal in römisch 40 in Kerngeorgien, wo ihr gesagt worden sei, dass die Polizei bei einem Vorfall in Südossetien nicht helfen könne. Sie beantrage eine mündliche Einvernahme und Recherchen vor Ort. Die Behörde hätte damit ihre asylrelevante Verfolgung in Georgien, auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe, nämlich der nicht angemeldeten Georgier bzw. Abchasen in Südossetien, feststellen müssen. Eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit bestehe nicht, da ihr eine Flucht nach Kerngeorgien eben verweigert worden wäre und sie in eine aussichtslose Situation geraten würde. Bezüglich des subsidiären Schutzes sei die schlechte Situation der noch immer tausenden Binnenvertriebenen in Georgien nicht berücksichtigt worden. Ferner könne sie auf Grund der Bedrohung und schlechten Sicherheitslage nicht nach Südossetien zurückkehren, könne mangels Nachweises ihres Wohnsitzes in Südossetien auch in Kerngeorgien keine Unterstützung bekommen und würde damit in eine aussichtlose Situation geraten. Es werde beantragt, ihre Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben. Daraus ergebe sich auch die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung.
Im Rahmen der durch den Asylgerichtshof anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.04.2011 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin in georgischer Sprache an, er habe im Jahr 2002 einen Schädelbruch erlitten und leide oft an Kopfschmerzen. Befunde darüber habe er nicht, es sei alles im Haus im Rayon XXXX verbrannt, er sei Georgier orthodoxen Glaubens und am XXXX in XXXX geboren. Er habe im Rayon XXXX im Dorf XXXX gelebt und dort die Schule besucht. Nach dem Abchasienkrieg 1993/1994 habe er im Dorf XXXX im Rayon XXXX gelebt. Außer einem Parteiausweis verfüge er über keine Dokumente, diese habe er alle auf dem Weg von Bratislava nach Wien verloren. Auf Befragen gab er an, dass das Dorf XXXX 23 km von XXXX entfernt sei, der Fluss XXXX durch das Dorf fließe, dort etwa 150 Familien wohnen würden und es nicht sehr abgelegen sei. In XXXX habe er acht Jahre die Schule besucht und diese in XXXX abgeschlossen. 1981 habe er sein Studium in TBLISI begonnen und es nach einem Jahr Wehrdienst in Russland beendet. Seinen Lebensunterhalt habe er aus einem Geschäft bestritten, er sei Landwirt und habe auch Holzhandel betrieben und Holz in die Türkei exportiert. Als Fluchtgrund gab er an, sein Kind sei entführt worden und man hätte ihn ermorden wollen. Zur Frage, wann das Kind entführt worden sei, gab er an, dies sei Ende September oder Anfang Oktober 2002 gewesen. Als seine ältere Tochter sie habe abholen wollen, habe man ihr gesagt, das Kind sei bereits vom Onkel des Beschwerdeführers abgeholt worden. Sie seien zum Kindergarten gelaufen und die Kindergärtnerin habe ihm gesagt dass das Kind mit einem Mann mit einem Spielzeug mitgegangen sei. Er habe die Polizei informiert. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, die Entführung sei vom Gärtner beobachtet worden, dass die Tochter mit dem Geländewagen weggebracht worden sei und dieser die Leitung des Kindergartens und diese die Polizei informiert habe, blieb er dabei, er habe die Polizei informiert. Auf die Frage, was der Gärtner gemacht habe, gab er an, dieser habe gesehen, in welches Auto sie eingestiegen sei und die Kindergartenleiterin informiert. Diese habe eine Anzeige erstattet. Auf den Vorhalt, dass seine ältere Tochter die jüngere habe abholen wollen und er selbst die Polizei gerufen habe, brachte er vor, die Polizei sei erst gerufen worden, als sie in den Kindergarten gekommen seien und festgestellt worden sei, dass es kein Verwandter gewesen sei. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angeben habe, dass die Kindergartenleiterin ihn verständigt habe, antwortete er, der Vertreter, welcher damals anwesend gewesen sei, habe sehr schlecht Russisch gesprochen, dieser habe das aufgenommen. Auf den Vorhalt, dass die damalige Einvernahme in Georgisch erfolgt sei, gab er an, gedacht zu haben, es handle sich um den Mann in der Schubhaft. Sodann führte er aus, seine Tochter sei zurückgekommen und habe es ihm gesagt und auch die Kindergartenleiterin habe es ihm gesagt, wo liege also (für den Asylgerichtshof) das Problem. Danach sei ein Mann zu ihm gekommen und habe ihm einen Brief übergeben, in dem er zur Zahlung von 50.000.- Dollar aufgefordert worden sei, sonst würde er sein Kind nicht mehr sehen. Dies habe ihm der Mann auch gesagt. Er hätte das Geld an einer bestimmten Stelle hinterlegen sollen, sofern er damit einverstanden gewesen wäre. Den Brief habe er gelesen und die Polizei benachrichtigt und mit diesen Leuten vereinbart, dass er nur 30.000.- zahlen müsse. Dies habe er über den Boten mit ihnen vereinbart, welchen er später an der Tankstelle getroffen habe. Auf den Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach er die Summe erst später erfahren habe, gab er an, sie hätten ihm verboten, zur Polizei zu gehen, er aber nicht so handeln hätte können. Auf die wiederholte Frage brachte er vor, es sei bereits im Brief die Summe von 50.000.- gestanden. Als er den Boten getroffen habe, hätte er ihm gesagt, dass er nur 30.000.- zahlen könne. Auf Befragen gab er an, einmal mit dem Boten telefoniert zu haben - dieser habe ihn angerufen und gesagt, er sei Omar. Das Geld hätte er auf dem Markt in XXXX übergeben sollen, zu dem Zeitpunkt, welchen sie ihm nennen würden. Zur Frage, wann ihm gesagt worden sei, wo er hingehen solle, brachte er vor, er hätte am Abend am Markteingang warten und ein Feuerzeug in der Hand halten sollen. Dies habe er mit dem Boten bei dem Treffen an der Tankstelle vereinbart, als er ihm gesagt habe, dass er nur 30.000.- zahlen könne. Damals hätten sie das vereinbart. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt gesagt habe, dass dies im Zuge eines Telefonates vereinbart worden sei, gab er an, dies sei dann nicht richtig übersetzt worden. ach Am zweiten oder dritten Tag nach der Geldübergabe sei seine Tochter mit dem Auto, mit welchem sie entführt worden sei, zur Haustür zurückgebracht worden. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dies sei am selben Tag um Mitternacht gewesen, gab er an, er wisse es nicht. Er habe seine Tochter gefragt, wo sie gewesen sei und sie habe gesagt, dass sie es nicht wisse. Bei den Fahrten seien ihr die Augen verbunden worden. In Österreich dürfe er leider nicht arbeiten, er besuche österreichische Freunde und Bekannte oder er treffe sich mit diesen um Kaffee zu trinken oder fernzusehen. Auf Deutsch gab er an monatlich ¿ 290.- vom Sozialamt und auch Wohnungsbeihilfe sowie manchmal Kleider von der Caritas oder auch Lebensmittel von der Kirche zu bekommen. Er sei in keinem Verein Mitglied. In der Folge gab er wieder mittels Dolmetscher an, nach der Rückkehr seiner Tochter die Polizei davon verständigt zu haben. Danach hätten ihre Probleme begonnen. Die Täter seien dann verhaftet worden. Ein Bruder eines Täters hätte bei der Polizei einen höheren Posten bekleidet. Es seien vier bis fünf Täter gewesen, der Bruder des Polizisten sei freigelassen worden. Die anderen seien zu elf oder zwölf Jahren Haft verurteilt worden. Derjenige, der freigelassen worden sei, habe sich rächen wollen. Im Haus in XXXX habe es im Hof eine kleine Küche gegeben, wo sie eines Abends im Finstern gesessen seien. Es habe jemand gerufen und dann hätten sie Schüsse gehört. Ein Nachbar habe das Auto gesehen, es sei das gleiche gewesen, mit welchem seine Tochter entführt worden sei. Später habe sich herausgestellt, es habe dem hochrangigen Polizisten oder seinem Bruder gehört. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass die Person selbst ein Beamter gewesen sei und er nie von einem Bruder gesprochen und zum Beschuss des Hauses er angemerkt habe, dass sie zum Glück nicht zu Hause gewesen seien, gab er an, dass es so gewesen sei, wie er nun gesagt habe - die Küche sei außerhalb des Hauses gewesen. Der Bruder des Sicherheitsbeamten sei freigelassen worden - er glaube wegen des hohen Postens des Bruders. Dieser sei zwar verhaftet, aber freigelassen worden, die anderen hätten alles auf sich genommen. Zur Frage, ob der Vorfall irgendwelche Konsequenzen für den Freigesprochenen oder dessen Bruder gehabt habe, bracht er vor, dass sie sich möglicherweise für die Freunde oder Verwandten hätten rächen wollen. Zur wiederholten Frage verneinte er dies und gab an, er glaube, dass dieser befördert worden sei. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben hätte, dass dieser entlassen worden sei, brachte er vor, es sei sehr viel falsch übersetzt worden. Auf den Vorhalt, dass ihm der Inhalt der Niederschrift rückübersetzt worden sei, bracht er vor, er hätte damals gewarnt, dass er an starken Kopfschmerzen sowie Schwindel gelitten habe. Die Gerichtsverhandlung hätte 2003 stattgefunden, genaueres wisse er nicht mehr und er sei damals nicht in Georgien gewesen. Zum Vorhalt, dass er sich von November 2002 bis Februar 2003 in Deutschland aufgehalten habe, dann angegeben habe, der Prozess sei im Februar 2003 gewesen und er als Zeuge geladen gewesen sei, aber nichts hätte sagen können, weil er die Männer nicht gekannt habe sowie dass dies nur die Gerichtsverhandlung gegen den hohen Beamten gewesen sei, führte er aus, es sei alles falsch übersetzt worden. Zur Frage, ob es betreffend den Bruder des hohen Beamten eine Hauptverhandlung gegeben habe, gab er an, dass dieser seines Wissens freigelassen worden sei. Zeuge sei er nicht gewesen, nur die Mitarbeiter des Kindergartens, es sei alles falsch aufgenommen worden. Das Haus sei im Herbst 2002, bevor er nach Deutschland gefahren sei, beschossen worden. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dies sei erst im August oder September 2003 gewesen, somit nach der Gerichtsverhandlung, schüttelte er den Kopf. Auf die Frage, ob es einen weiteren Vorfall gegeben habe, gab er an, als das Haus verbrannt worden sei, habe er seine Familie in das Dorf XXXX gebracht und er selbst sei hierher gereist. Er sei von diesen Brüdern gesucht worden. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, drei Wochen nach der Verhandlung seien maskierte Männer in die Wohnung gekommen, hätten ihn in den Wald gebracht, ihn an einen Baum gebunden und er sei dort zwei Tage später von einem Jäger befreit worden, gab er an, dies hätte es nicht gegeben. Im Rayon XXXX im Dorf XXXX in Georgien würden sich noch seine 13-, 21- und 24-jährigen Töchter aufhalten - wie ihm seine Frau erzählt habe. Aktuelle gesundheitliche Probleme verneinte er, gab jedoch an, an Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen zu leiden. Zum Vorhalt, dass der österreichische Verbindungsbeamte sich in den umliegenden Dörfern von XXXX nach einer Familie XXXX erkundigt habe und niemand diesen Namen gekannt habe sowie dass der Beschwerdeführer auf einem Foto erkannt worden sei, jedoch keine Fragen dazu beantwortet worden seien, gab er an, es gebe in Georgien keine Meldepflicht, er habe im Haus seines Freundes gelebt.Im Rahmen der durch den Asylgerichtshof anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.04.2011 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin in georgischer Sprache an, er habe im Jahr 2002 einen Schädelbruch erlitten und leide oft an Kopfschmerzen. Befunde darüber habe er nicht, es sei alles im Haus im Rayon römisch 40 verbrannt, er sei Georgier orthodoxen Glaubens und am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er habe im Rayon römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt und dort die Schule besucht. Nach dem Abchasienkrieg 1993 aus 1994, habe er im Dorf römisch 40 im Rayon römisch 40 gelebt. Außer einem Parteiausweis verfüge er über keine Dokumente, diese habe er alle auf dem Weg von Bratislava nach Wien verloren. Auf Befragen gab er an, dass das Dorf römisch 40 23 km von römisch 40 entfernt sei, der Fluss römisch 40 durch das Dorf fließe, dort etwa 150 Familien wohnen würden und es nicht sehr abgelegen sei. In römisch 40 habe er acht Jahre die Schule besucht und diese in römisch 40 abgeschlossen. 1981 habe er sein Studium in TBLISI begonnen und es nach einem Jahr Wehrdienst in Russland beendet. Seinen Lebensunterhalt habe er aus einem Geschäft bestritten, er sei Landwirt und habe auch Holzhandel betrieben und Holz in die Türkei exportiert. Als Fluchtgrund gab er an, sein Kind sei entführt worden und man hätte ihn ermorden wollen. Zur Frage, wann das Kind entführt worden sei, gab er an, dies sei Ende September oder Anfang Oktober 2002 gewesen. Als seine ältere Tochter sie habe abholen wollen, habe man ihr gesagt, das Kind sei bereits vom Onkel des Beschwerdeführers abgeholt worden. Sie seien zum Kindergarten gelaufen und die Kindergärtnerin habe ihm gesagt dass das Kind mit einem Mann mit einem Spielzeug mitgegangen sei. Er habe die Polizei informiert. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, die Entführung sei vom Gärtner beobachtet worden, dass die Tochter mit dem Geländewagen weggebracht worden sei und dieser die Leitung des Kindergartens und diese die Polizei informiert habe, blieb er dabei, er habe die Polizei informiert. Auf die Frage, was der Gärtner gemacht habe, gab er an, dieser habe gesehen, in welches Auto sie eingestiegen sei und die Kindergartenleiterin informiert. Diese habe eine Anzeige erstattet. Auf den Vorhalt, dass seine ältere Tochter die jüngere habe abholen wollen und er selbst die Polizei gerufen habe, brachte er vor, die Polizei sei erst gerufen worden, als sie in den Kindergarten gekommen seien und festgestellt worden sei, dass es kein Verwandter gewesen sei. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angeben habe, dass die Kindergartenleiterin ihn verständigt habe, antwortete er, der Vertreter, welcher damals anwesend gewesen sei, habe sehr schlecht Russisch gesprochen, dieser habe das aufgenommen. Auf den Vorhalt, dass die damalige Einvernahme in Georgisch erfolgt sei, gab er an, gedacht zu haben, es handle sich um den Mann in der Schubhaft. Sodann führte er aus, seine Tochter sei zurückgekommen und habe es ihm gesagt und auch die Kindergartenleiterin habe es ihm gesagt, wo liege also (für den Asylgerichtshof) das Problem. Danach sei ein Mann zu ihm gekommen und habe ihm einen Brief übergeben, in dem er zur Zahlung von 50.000.- Dollar aufgefordert worden sei, sonst würde er sein Kind nicht mehr sehen. Dies habe ihm der Mann auch gesagt. Er hätte das Geld an einer bestimmten Stelle hinterlegen sollen, sofern er damit einverstanden gewesen wäre. Den Brief habe er gelesen und die Polizei benachrichtigt und mit diesen Leuten vereinbart, dass er nur 30.000.- zahlen müsse. Dies habe er über den Boten mit ihnen vereinbart, welchen er später an der Tankstelle getroffen habe. Auf den Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach er die Summe erst später erfahren habe, gab er an, sie hätten ihm verboten, zur Polizei zu gehen, er aber nicht so handeln hätte können. Auf die wiederholte Frage brachte er vor, es sei bereits im Brief die Summe von 50.000.- gestanden. Als er den Boten getroffen habe, hätte er ihm gesagt, dass er nur 30.000.- zahlen könne. Auf Befragen gab er an, einmal mit dem Boten telefoniert zu haben - dieser habe ihn angerufen und gesagt, er sei Omar. Das Geld hätte er auf dem Markt in römisch 40 übergeben sollen, zu dem Zeitpunkt, welchen sie ihm nennen würden. Zur Frage, wann ihm gesagt worden sei, wo er hingehen solle, brachte er vor, er hätte am Abend am Markteingang warten und ein Feuerzeug in der Hand halten sollen. Dies habe er mit dem Boten bei dem Treffen an der Tankstelle vereinbart, als er ihm gesagt habe, dass er nur 30.000.- zahlen könne. Damals hätten sie das vereinbart. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt gesagt habe, dass dies im Zuge eines Telefonates vereinbart worden sei, gab er an, dies sei dann nicht richtig übersetzt worden. ach Am zweiten oder dritten Tag nach der Geldübergabe sei seine Tochter mit dem Auto, mit welchem sie entführt worden sei, zur Haustür zurückgebracht worden. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dies sei am selben Tag um Mitternacht gewesen, gab er an, er wisse es nicht. Er habe seine Tochter gefragt, wo sie gewesen sei und sie habe gesagt, dass sie es nicht wisse. Bei den Fahrten seien ihr die Augen verbunden worden. In Österreich dürfe er leider nicht arbeiten, er besuche österreichische Freunde und Bekannte oder er treffe sich mit diesen um Kaffee zu trinken oder fernzusehen. Auf Deutsch gab er an monatlich ¿ 290.- vom Sozialamt und auch Wohnungsbeihilfe sowie manchmal Kleider von der Caritas oder auch Lebensmittel von der Kirche zu bekommen. Er sei in keinem Verein Mitglied. In der Folge gab er wieder mittels Dolmetscher an, nach der Rückkehr seiner Tochter die Polizei davon verständigt zu haben. Danach hätten ihre Probleme begonnen. Die Täter seien dann verhaftet worden. Ein Bruder eines Täters hätte bei der Polizei einen höheren Posten bekleidet. Es seien vier bis fünf Täter gewesen, der Bruder des Polizisten sei freigelassen worden. Die anderen seien zu elf oder zwölf Jahren Haft verurteilt worden. Derjenige, der freigelassen worden sei, habe sich rächen wollen. Im Haus in römisch 40 habe es im Hof eine kleine Küche gegeben, wo sie eines Abends im Finstern gesessen seien. Es habe jemand gerufen und dann hätten sie Schüsse gehört. Ein Nachbar habe das Auto gesehen, es sei das gleiche gewesen, mit welchem seine Tochter entführt worden sei. Später habe sich herausgestellt, es habe dem hochrangigen Polizisten oder seinem Bruder gehört. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass die Person selbst ein Beamter gewesen sei und er nie von einem Bruder gesprochen und zum Beschuss des Hauses er angemerkt habe, dass sie zum Glück nicht zu Hause gewesen seien, gab er an, dass es so gewesen sei, wie er nun gesagt habe - die Küche sei außerhalb des Hauses gewesen. Der Bruder des Sicherheitsbeamten sei freigelassen worden - er glaube wegen des hohen Postens des Bruders. Dieser sei zwar verhaftet, aber freigelassen worden, die anderen hätten alles auf sich genommen. Zur Frage, ob der Vorfall irgendwelche Konsequenzen für den Freigesprochenen oder dessen Bruder gehabt habe, bracht er vor, dass sie sich möglicherweise für die Freunde oder Verwandten hätten rächen wollen. Zur wiederholten Frage verneinte er dies und gab an, er glaube, dass dieser befördert worden sei. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben hätte, dass dieser entlassen worden sei, brachte er vor, es sei sehr viel falsch übersetzt worden. Auf den Vorhalt, dass ihm der Inhalt der Niederschrift rückübersetzt worden sei, bracht er vor, er hätte damals gewarnt, dass er an starken Kopfschmerzen sowie Schwindel gelitten habe. Die Gerichtsverhandlung hätte 2003 stattgefunden, genaueres wisse er nicht mehr und er sei damals nicht in Georgien gewesen. Zum Vorhalt, dass er sich von November 2002 bis Februar 2003 in Deutschland aufgehalten habe, dann angegeben habe, der Prozess sei im Februar 2003 gewesen und er als Zeuge geladen gewesen sei, aber nichts hätte sagen können, weil er die Männer nicht gekannt habe sowie dass dies nur die Gerichtsverhandlung gegen den hohen Beamten gewesen sei, führte er aus, es sei alles falsch übersetzt worden. Zur Frage, ob es betreffend den Bruder des hohen Beamten eine Hauptverhandlung gegeben habe, gab er an, dass dieser seines Wissens freigelassen worden sei. Zeuge sei er nicht gewesen, nur die Mitarbeiter des Kindergartens, es sei alles falsch aufgenommen worden. Das Haus sei im Herbst 2002, bevor er nach Deutschland gefahren sei, beschossen worden. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dies sei erst im August oder September 2003 gewesen, somit nach der Gerichtsverhandlung, schüttelte er den Kopf. Auf die Frage, ob es einen weiteren Vorfall gegeben habe, gab er an, als das Haus verbrannt worden sei, habe er seine Familie in das Dorf römisch 40 gebracht und er selbst sei hierher gereist. Er sei von diesen Brüdern gesucht worden. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, drei Wochen nach der Verhandlung seien maskierte Männer in die Wohnung gekommen, hätten ihn in den Wald gebracht, ihn an einen Baum gebunden und er sei dort zwei Tage später von einem Jäger befreit worden, gab er an, dies hätte es nicht gegeben. Im Rayon römisch 40 im Dorf römisch 40 in Georgien würden sich noch seine 13-, 21- und 24-jährigen Töchter aufhalten - wie ihm seine Frau erzählt habe. Aktuelle gesundheitliche Probleme verneinte er, gab jedoch an, an Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen zu leiden. Zum Vorhalt, dass der österreichische Verbindungsbeamte sich in den umliegenden Dörfern von römisch 40 nach einer Familie römisch 40 erkundigt habe und niemand diesen Namen gekannt habe sowie dass der Beschwerdeführer auf einem Foto erkannt worden sei, jedoch keine Fragen dazu beantwortet worden seien, gab er an, es gebe in Georgien keine Meldepflicht, er habe im Haus seines Freundes gelebt.
Im Zuge der darauffolgenden Einvernahme gab die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen an, Georgierin orthodoxen Glaubens und am XXXX in XXXX geboren zu sein, wo sie bis zum Abchasienkrieg gelebt habe, 1994 seien sie nach XXXX in die Wohnung eines Freundes ihres Mannes gezogen und nach der Entführung der Tochter hätten sie in XXXX bis zu ihrer Ausreise im März 2010 gelebt. Sie habe in TBLISI ein Studium an der Fakultät für Geschichte und Philologie absolviert. Solange ihr Ehemann in Georgien gewesen sei, hätten sie von seinem Geschäft ganz gut gelebt, danach habe sie als Lehrerin gearbeitet und Kuchen gebacken. Zur Frage, warum sie damals nicht mit ihrem Mann ausgereist sei, gab sie an, damals an Depressionen gelitten zu haben. Deshalb sei ihr Mann wieder zurückgekehrt. Über die Entführung ihrer Tochter sei sie von der Kindergärtnerin benachrichtigt worden - dass jemand das Kind abgeholt und in ein Auto gesetzt habe und weggefahren sei. Vermutlich hätten sie nicht aufgepasst. Die Kindergärtnerin hätte die Eltern und die Polizei verständigt, sie sei sehr verängstigt gewesen. Zum Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, die ältere Tochter habe XXXX vom Kindergarten abholen wollen, diese sei nicht mehr dort gewesen und er habe Anzeige erstattet, gab sie an, dass er sich möglicherweise nicht mehr erinnern könne - sie persönlich sei von der Kindergärtnerin benachrichtigt worden. Ihre Tochter sei nach der Bezahlung von Lösegeld durch ihren Ehemann freigelassen worden. Es habe viele Fälle gegeben, wo Geld von irgendwelchen Leuten erpresst werden sollte. Ihr Ehemann sei von den Erpressern angerufen worden, er habe 30.000.- Dollar bezahlt, gefordert hätten sie 50.000.- Dollar. Soweit sie informiert sei, habe ihr Ehemann jemanden an der Tankstelle getroffen. Die Geldübergabe habe am Markt stattgefunden. Die Freilassung ihrer Tochter sei am gleichen Abend oder nächsten Tag erfolgt. Zum Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, dass ihre Tochter zwei Wochen später freigelassen worden sei, brachte sie vor, dies sei zwei Wochen nach der Entführung, aber sofort nach der Geldübergabe erfolgt. Wer die Täter gewesen seien, wisse sie nicht. Es seien vier Personen gewesen, man habe gesagt, einer von ihnen habe einen hohen Posten innegehabt. Sie hätten gedacht, dass alles von oben komme, auch nach der Entführung ihres Mannes und nachdem er geschlagen worden sei. Es werde ihm nicht verziehen, dass er Anzeige erstattet habe. Auf den Vorhalt, dass ihr Ehemann vor dem Asylgerichtshof nicht angegeben habe, geschlagen worden zu sein, dies jedoch vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, brachte sie vor, dass sie hereingekommen seien, alle geschlagen und ihren Mann mitgenommen hätten. Zum Vorhalt, dass er dies bestritten habe, brachte sie vor, möglicherweise weil er am Kopf geschlagen worden sei, er sei sehr stark geschlagen worden und es sei ihm auch in den Fuß geschossen worden. Es seien nur zwei von vier Tätern verurteilt worden, wahrscheinlich hätten diese beiden alles auf sich genommen. Derjenige, welcher alles organisiert habe, sei frei gewesen und habe sie immer bedroht. Er sei auf ihre Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft hin kurze Zeit in Haft gewesen und dann wieder feigelassen worden. Auf Befragen gab sie weiter an, die Entführung sei im Oktober 2002, die Verhandlung vermutlich im Februar 2003 gewesen. Ihr Ehemann sei nicht bei der Verhandlung gewesen, sie hätten nur telefoniert. Der Vorfall im Wald hätte sich vielleicht im November 2002 ereignet, bevor er von dort weggegangen sei, das Haus sei im Sommer 2003 beschossen worden, danach hätten sie beschlossen wegzugehen. Zum Vorhalt, dass ihr Ehemann vor dem Bundesasylamt gesagt habe, dass der Vorfall im Wald drei Wochen nach der Gerichtsverhandlung gewesen sei und er schließlich diesen Vorfall bestritten habe, bestätigte sie dies. Zum Verhandlungstermin im Februar 2003 befragt, gab sie an, sie hätten einmal bei der Staatsanwaltschaft und einmal bei Gericht geklagt, sie sei damals auch sehr krank gewesen, möglicherweise verwechsle sie etwas. Zum Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt angegeben habe, ihr Ehemann werde vom georgischen Geheimdienst verfolgt, bejahte sie dies und führte aus, weil dieser (Mann) an der Spitze des Geheimdienstes gearbeitet habe.Im Zuge der darauffolgenden Einvernahme gab die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen an, Georgierin orthodoxen Glaubens und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein, wo sie bis zum Abchasienkrieg gelebt habe, 1994 seien sie nach römisch 40 in die Wohnung eines Freundes ihres Mannes gezogen und nach der Entführung der Tochter hätten sie in römisch 40 bis zu ihrer Ausreise im März 2010 gelebt. Sie habe in TBLISI ein Studium an der Fakultät für Geschichte und Philologie absolviert. Solange ihr Ehemann in Georgien gewesen sei, hätten sie von seinem Geschäft ganz gut gelebt, danach habe sie als Lehrerin gearbeitet und Kuchen gebacken. Zur Frage, warum sie damals nicht mit ihrem Mann ausgereist sei, gab sie an, damals an Depressionen gelitten zu haben. Deshalb sei ihr Mann wieder zurückgekehrt. Über die Entführung ihrer Tochter sei sie von der Kindergärtnerin benachrichtigt worden - dass jemand das Kind abgeholt und in ein Auto gesetzt habe und weggefahren sei. Vermutlich hätten sie nicht aufgepasst. Die Kindergärtnerin hätte die Eltern und die Polizei verständigt, sie sei sehr verängstigt gewesen. Zum Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, die ältere Tochter habe römisch 40 vom Kindergarten abholen wollen, diese sei nicht mehr dort gewesen und er habe Anzeige erstattet, gab sie an, dass er sich möglicherweise nicht mehr erinnern könne - sie persönlich sei von der Kindergärtnerin benachrichtigt worden. Ihre Tochter sei nach der Bezahlung von Lösegeld durch ihren Ehemann freigelassen worden. Es habe viele Fälle gegeben, wo Geld von irgendwelchen Leuten erpresst werden sollte. Ihr Ehemann sei von den Erpressern angerufen worden, er habe 30.000.- Dollar bezahlt, gefordert hätten sie 50.000.- Dollar. Soweit sie informiert sei, habe ihr Ehemann jemanden an der Tankstelle getroffen. Die Geldübergabe habe am Markt stattgefunden. Die Freilassung ihrer Tochter sei am gleichen Abend oder nächsten Tag erfolgt. Zum Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, dass ihre Tochter zwei Wochen später freigelassen worden sei, brachte sie vor, dies sei zwei Wochen nach der Entführung, aber sofort nach der Geldübergabe erfolgt. Wer die Täter gewesen seien, wisse sie nicht. Es seien vier Personen gewesen, man habe gesagt, einer von ihnen habe einen hohen Posten innegehabt. Sie hätten gedacht, dass alles von oben komme, auch nach der Entführung ihres Mannes und nachdem er geschlagen worden sei. Es werde ihm nicht verziehen, dass er Anzeige erstattet habe. Auf den Vorhalt, dass ihr Ehemann vor dem Asylgerichtshof nicht angegeben habe, geschlagen worden zu sein, dies jedoch vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, brachte sie vor, dass sie hereingekommen seien, alle geschlagen und ihren Mann mitgenommen hätten. Zum Vorhalt, dass er dies bestritten habe, brachte sie vor, möglicherweise weil er am Kopf geschlagen worden sei, er sei sehr stark geschlagen worden und es sei ihm auch in den Fuß geschossen worden. Es seien nur zwei von vier Tätern verurteilt worden, wahrscheinlich hätten diese beiden alles auf sich genommen. Derjenige, welcher alles organisiert habe, sei frei gewesen und habe sie immer bedroht. Er sei auf ihre Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft hin kurze Zeit in Haft gewesen und dann wieder feigelassen worden. Auf Befragen gab sie weiter an, die Entführung sei im Oktober 2002, die Verhandlung vermutlich im Februar 2003 gewesen. Ihr Ehemann sei nicht bei der Verhandlung gewesen, sie hätten nur telefoniert. Der Vorfall im Wald hätte sich vielleicht im November 2002 ereignet, bevor er von dort weggegangen sei, das Haus sei im Sommer 2003 beschossen worden, danach hätten sie beschlossen wegzugehen. Zum Vorhalt, dass ihr Ehemann vor dem Bundesasylamt gesagt habe, dass der Vorfall im Wald drei Wochen nach der Gerichtsverhandlung gewesen sei und er schließlich diesen Vorfall bestritten habe, bestätigte sie dies. Zum Verhandlungstermin im Februar 2003 befragt, gab sie an, sie hätten einmal bei der Staatsanwaltschaft und einmal bei Gericht geklagt, sie sei damals auch sehr krank gewesen, möglicherweise verwechsle sie etwas. Zum Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt angegeben habe, ihr Ehemann werde vom georgischen Geheimdienst verfolgt, bejahte sie dies und führte aus, weil dieser (Mann) an der Spitze des Geheimdienstes gearbeitet habe.
Ihr Vorbringen zum März 2010, dass sie von uniformierten Osseten geschlagen und ihre Tochter mitgenommen und vergewaltigt worden sei, entspreche der Wahrheit.
Jetzt steh dort immer noch die russische Armee.
Darauf hingewiesen, dass es im März 2010 gewesen sei, führte sie aus, dass man immer Druck ausgeübt hätte, russische Pässe zu beantragen. Das hätten sie nicht gemacht. Die georgische Regierung könne ihr nicht helfen. Sie hätten unangemeldet in einer fremden Wohnung gewohnt. Sie seien bei der Vergabe der Wohnung für die Flüchtlinge nicht berücksichtigt worden, hätte sich an die Verwaltung in XXXX gewandt, die wiederum gesagt hätte, dass sie dort nicht registriert wären.Darauf hingewiesen, dass es im März 2010 gewesen sei, führte sie aus, dass man immer Druck ausgeübt hätte, russische Pässe zu beantragen. Das hätten sie nicht gemacht. Die georgische Regierung könne ihr nicht helfen. Sie hätten unangemeldet in einer fremden Wohnung gewohnt. Sie seien bei der Vergabe der Wohnung für die Flüchtlinge nicht berücksichtigt worden, hätte sich an die Verwaltung in römisch 40 gewandt, die wiederum gesagt hätte, dass sie dort nicht registriert wären.
Auf den Vorhalt, dass sie beim BAA gesagt hätte, dass ihr Pass in XXXX ausgestellt worden sei und befragt, warum man das machen sollte, wenn sie dort nicht gemeldet sei, führte sie eine Schmiergeldzahlung ins Treffen. Befragt warum sie nicht nach Kerngeorien gegangen sei, gab sie an nicht zu wissen, wohin sie gehen hätte sollen.Auf den Vorhalt, dass sie beim BAA gesagt hätte, dass ihr Pass in römisch 40 ausgestellt worden sei und befragt, warum man das machen sollte, wenn sie dort nicht gemeldet sei, führte sie eine Schmiergeldzahlung ins Treffen. Befragt warum sie nicht nach Kerngeorien gegangen sei, gab sie an nicht zu wissen, wohin sie gehen hätte sollen.
Betreffend den Vorfall vom März 2010 hätte sie sich an die Polizei sowohl in XXXX als auch in XXXX gewandt. In XXXX hätte man gesagt, dass sie keine Kontrolle und keine Macht über dieses Gebiet hätten, in XXXX hätte ihr die russische Polizei versprochen, dass sie ihre Tochter zurückholen würden. Diese sei am dritten Tag in einem schlechten Zustand zurückgekommen.Betreffend den Vorfall vom März 2010 hätte sie sich an die Polizei sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 gewandt. In römisch 40 hätte man gesagt, dass sie keine Kontrolle und keine Macht über dieses Gebiet hätten, in römisch 40 hätte ihr die russische Polizei versprochen, dass sie ihre Tochter zurückholen würden. Diese sei am dritten Tag in einem schlechten Zustand zurückgekommen.
Die ältere Tochter sei in der Türkei - dies habe sie erst hier erfahren -, die anderen zwei seien bei der Taufpatin der jüngsten Tochter.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Zur Person der Beschwerdeführerin :
Die beschwerdeführende Partei ist georgische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX, in Österreich, dessen Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2011, Zl. 260278-1/2008/6E, rechtskräftig beendet wurde und der gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde. Zwei der drei gemeinsamen Töchter leben noch in Georgien.Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 , in Österreich, dessen Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2011, Zl. 260278-1/2008/6E, rechtskräftig beendet wurde und der gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde. Zwei der drei gemeinsamen Töchter leben noch in Georgien.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.
Sie leidet an Depressionen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen sowie an (nicht näher bekannten) gynäkologischen Beschwerden. Sie verfügt über keine Kenntnisse der deutschen Sprache, hat keine Freunde in Österreich und ist nicht berufstätig.
Zur Lage in Georgien wird Folgendes festgestellt:
Allgemeines
Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z. 2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 150 Sitzen (75 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 75 Direktmandate durch Mehrheitswahlrecht von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren. 1 2Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 150 Sitzen (75 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 75 Direktmandate durch Mehrheitswahlrecht von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren. 1 2
Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. Das Innen-, Verteidigungs- und Sicherheitsministerium unterstehen nicht dem Premier, sondern direkt dem Präsidenten. Regierung und hohe Beamte können vom Parlament mit einer Drei-Fünftelmehrheit abgewählt werden. 3 Die Verfassung der Republik Georgien wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Sie bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort. 4
Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine bedeutende Rolle.
Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und hat als Hauptstadt Tbilisi. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Regionen gliedern sich in jeweils mehrere Bezirke.
Die Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien haben sich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 von Georgien abgespalten, befanden sich seither außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich weitgehend selbst. Nachdem im August 2008 der offene Krieg zwischen Georgien und Russland um Südossetien ausgebrochen war, anerkannte Russland schließlich am 26.8.2006 die abtrünnigen georgischen Kaukasus-provinzen als souveräne Staaten.
Die Europäische Union verurteilte diesen Schritt Moskaus und mahnte eine "friedliche Lösung der Konflikte in Georgien" ein. Die Anerkennung stehe "im Widerspruch zu den Prinzipien der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität Georgiens", erklärte die EU-Ratspräsidentschaft in Paris. Bundeskanzlerin Angela Merkel nannte das russische Vorgehen "absolut nicht akzeptabel". 5
Völkerrechtlich betrachtet gehören die beiden Regionen nach wie vor zu Georgien, wirtschaftlich sind sie jedoch vollkommen von Russland abhängig. 6
Die georgische Nation hat sich aus vielen Stämmen gebildet, die wichtigste Gemeinsamkeit der etwa 4,4 Millionen Bürger ist die Sprache:
Politische Situation
Georgien ist eine demokratische Republik mit einem starken Präsidialsystem und zentralisierter Verwaltung, aber zugleich eine defekte Demokratie. Zwar ist der Zugang zur Politik durch freie und geheime Wahlen gesichert, doch werden politische und bürgerliche Rechte sowie die Gewaltenkontrolle immer wieder eingeschränkt.
Im Zuge der so genannten Rosenrevolution im November 2003 stürmten oppositionelle Demonstranten unter der Führung von Michail Saakaschwili (geb. 1967) den Sitzungssaal des aufgrund eines Wahlbetrugs zustande gekommenen georgischen Parlaments und vertrieben Präsident Schewardnadse. Am 4. Januar 2004 wurde Saakaschwili zum Präsidenten gewählt und am 25. Januar 2004 im Amt vereidigt.
Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende friedliche Demonstration im Stadtzentrum von TBLISI gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen. 7
Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. 8
Bei den Präsidentenwahlen im Januar 2008 wurde unter sieben Kandidaten der bisherige Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses, Gatschetschiladse, erhielt 25,69 Prozent. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen aber die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. 9
Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Berichte über Unregelmäßigkeiten und Anschläge sowie der Tod eines Oppositionspolitikers überschatteten den Urnengang. 10 Bereits im Vorfeld hatte auch einer der Kandidaten aufgrund von dokumentierten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen zurückziehen müssen. Auch der Public Defender beklagte eine alarmierende Anzahl von Einschüchterungsversuchen von Wählern. Die Opposition verlangte den Ausschluss der regierenden Partei, National Movement, von den Parlamentswahlen weil diese ihre Kandidatenliste behaupteter Maßen zu spät an die Zentrale Wahlkommission weitergeleitet habe und die Liste unvollständig gewesen sein soll. 11 Ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen geboten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abgebildet haben sollen, bescheinigt das Auswärtige Amt, verweist allerdings gleichzeitig auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. 12 Auch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, sei es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen. 13
Die zentrale Wahlkommission Georgiens gab am 5. Juni die offiziellen Endergebnisse der Parlamentswahlen bekannt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59,18 %, 56.099 Stimmen waren ungültig. Es galt eine 5%-Sperrklausel. In 71 von 75 Wahlkreisen errang die Partei von Präsident Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) die Mehrheit der Stimmen. 14 Insgesamt verfügt diese damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten. 15
Das gegenwärtige Regierungskabinett ist seit dem 17. Februar 2004 im Amt. 2004 und 2005 gab es mehrere Umbesetzungen. Im November 2007 löste Lado Gurgenidse Surab Noghaideli als Premierminister ab. Er behielt das Amt auch nach der Präsidentschaftswahl 2008. Vollkommen überraschend wurde er am 27. Oktober durch den ehemaligen georgischen Botschafter in der Türkei, Grigol Mgalobischwili, in diesem Amt abgelöst. 1617
Beim NATO-Gipfel im April 2008 in Bukarest stellte sich Deutschlands Bundeskanzlerin Angela Merkel aus Sorge um die Stabilität Georgiens offen gegen die Bemühungen der USA um eine Aufnahme Georgiens in den Aktionsplan für die Mitgliedschaft MAP (Membership Action Plan), die letzte Vorstufe zum Beitritt. Am Ende stand eine sibyllinische Gipfel-Erklärung: Zunächst keine Aufnahme in den MAP, aber das Versprechen zu einer späteren NATO-Mitgliedschaft. 18 In der Kontroverse um die Erweiterung der Nato hatte sich auch der deutsche Außenminister Steinmeier im April 2008 klar von Forderungen der USA distanziert, Georgien und die Ukraine schnell in das Verteidigungsbündnis aufzunehmen und mahnte zur Rücksichtnahme auf Russland. 19
Nach einem Krisentreffen mit Präsident Saakaschwili am 17. August 2008 in Tbilisi betonte Merkel, die Option für einen Nato-Beitritt Georgiens bleibe erhalten. Deutschland sehe keinen Grund, den Beschluss des Nato-Gipfels vom April in Bukarest aufzuweichen. Moskau lehnt einen Beitritt Georgiens zum westlichen Bündnis strikt ab.20 Deutschlands Außenminister Frank-Walter Steinmeier sprach sich im September 2008 für eine internationale Untersuchung des Konfliktes zwischen Georgien und Russland durch die UN oder die OSZE unter Beteiligung militärischer Fachleute aus. 21 Die Länder, die sich an der Forderung der USA orientieren und die rasche Aufnahme Georgiens in die NATO fordern, berufen sich jetzt auf den Einmarsch der russischen Truppen in Georgien, und argumentieren damit, dass Georgien den Schutz der NATO Sicherheitsgarantien benötigt. Jene Länder, die sich so wie Deutschland gegen die rasche Aufnahme positionierten, sind der Ansicht, dass die NATO dadurch vermeiden konnte, Krieg gegen Russland zu führen, um eine kapriziöse und rücksichtslose Führung in Tiblisi zu schützen.
Das Parlament in TBLISI beschloss als Reaktion auf den Krieg mit Russland im August 2008 den Austritt des Landes aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). Die 1991 gegründete Organisation sei von Moskau dominiert, begründete Saakaschwili diesen Schritt. Georgien war im Oktober 1993 vor allem auf Drängen Russlands der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) beigetreten. Militärische Bündnisverpflichtungen im Rahmen der GUS ging Georgien jedoch nie ein. 22
Das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens als unmittelbare Folge des Krieges mit Russland liegt schätzungsweise bei 400 Millionen Dollar.
Die aktuelle wirtschaftliche Lage prägen die Nachwirkungen des georgisch-russischen Krieges im August 2008 und die globale Wirtschafts- und Finanzkrise. Die unmittelbaren Kriegsschäden hielten sich in einem überschaubaren Rahmen. Viel schwerer jedoch wirkte sich der Vertrauensverlust ausländischer Investoren auf die Stabilität des georgischen Marktes aus. Der Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% im Jahr 2009 gegenüber 2007 ließen die Entwicklung des georgischen Bruttoinlandprodukts (BIP) 2008 auf +2,3% und 2009 auf -3,9% schrumpfen. Anfang 2010 zeigte sich ein erneuter BIP-Anstieg auf +4,5%. Der Zufluss von Auslandsinvestitionen lässt dagegen noch auf sich warten. 23
Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.
Die Regierung tolerierte die Proteste weitgehend. Trotzdem kam es bei den Protesten 2009 - wie schon 2007 - zu übermäßigem Gewalteinsatz durch die Polizei gegen Demonstranten und Journalisten. Es gab mehrere Dutzend Verletzte. 24
Am 30. Mai 2010 fanden in ganz Georgien Kommunalwahlen statt. Diese wurden nach den Turbulenzen rund um die Wahlen 2008 gewissermaßen als "Demokratieprobe" für das georgische Regime betrachtet, und als Wegweiser für zukünftige demokratiepolitische Entwicklungen im Land. 25
26 Parteien waren ursprünglich für die Kommunalwahlen registriert, von denen sich zwei später wieder zurückzogen. Zehn Parteien waren nicht registriert worden, da sie die hierfür nötige Anzahl von 30.000 Unterschriften nicht erreicht hatten. Von den 15 registrierten Parteien schlossen sich zehn zu drei Blöcken zusammen, die restlichen 14 Parteien traten alleine an. 26
Wie bereits in Wahlvorhersagen vermutet errang die regierende VNB einen erdrutschartigen Sieg. Von allen 63 Bezirksräten außerhalb von TBLISI erhielt die VNB über 50% der Wählerstimmen, in der Hauptstadt TBLISI gewann sie 39 von 50 Sitzen im Stadtrat. Landesweit entfielen auf die VNB circa 63%, also fast zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Weit dahinter folgten mit 11,9 Prozent die "Christdemokratische Bewegung" und das Parteienbündnis "Allianz für Georgien" mit 11,3 Prozent. Obwohl die Hauptstadt als Hochburg der Opposition gilt, gewann der amtierende Bürgermeister der VNB Gigi Ugulava die Bürgermeisterwahlen in TBLISI mit 55% der
Wählerstimmen. Der Opposition gelang es nicht, sich auf einen Bürgermeisterkandidaten zu einigen. Letztlich kam Irakli Alasania, auf den viele Regierungsgegner ihre Hoffnung gesetzt hatten, auf 19,05% der Stimmen, Gia Tschanturia ("Christdemokratische Bewegung") auf 10,74%, Swiad Dsidsiguri ("Nationaler Rat") auf 8,31% und Giorgi Topadse ("Industrialisten") auf 5,19%. 27
Wirtschaftliche und sozioökonomische Situation
Die Regierung Saakaschwili leitete eine radikale Privatisierungspolitik ein. Dies führte zu einem schnellen Anstieg des Bruttoinlandproduktes. Im Jahr 2007 betrug der Anstieg 12 Prozent, vor allem jüngere Menschen der politischen Elite konnten vom Wirtschaftswachstum profitieren. Aber die große Mehrheit der Bevölkerung gehört zu den Verlierern dieser Wirtschaftspolitik. Etwa 25 Prozent der georgischen Bevölkerung leben in extremer Armut, d.h. mit weniger als zwei US Dollar pro Tag. 40 Prozent der Bevölkerung sind arm. Viele verdienen ihren Lebensunterhalt mit einer Vielzahl verschiedener, parallel ausgeübter Jobs und versuchen so über die Runden zu kommen. Große Gegensätze herrschen auch zwischen den zwei boomenden Städten Tbilisi und Batumi einerseits und dem in wirtschaftlicher Stagnation verharrenden Rest des Landes andererseits. 28
Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, sie beträgt 70 Lari pro Monat. Behinderte Personen erhalten Ermäßigungen bei Krankenhausbesuchen und Medikamenten, sie können um eine monatliche Pension zwischen 22 und 35 Lari ansuchen.
Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. So die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen, die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen. 29
Die andauernden Konflikte in Südossetien und Abchasien hatten auch Einfluss auf die sozioökonomische Situation Georgiens. Auch hatte der neue Krieg im August 2008 für Georgien schwere wirtschaftliche Einbußen zur Folge. Die direkten Schäden an der zivilen Infrastruktur werden auf 400 Millionen US-Dollar geschätzt. Vor allem die Landwirtschaft und Gebäude erlitten große Schäden, Brücken, Häuser und Transportinfrastruktur müssen neu aufgebaut werden. Neue Investoren müssen nach Tbilisi geholt werden. 30
Unter der Voraussetzung, dass die politische Lage in Georgien stabil bleibt, sollten sich mittelfristig seine günstige geostrategische Lage als Energietransitland, das gute Geschäftsklima, niedrige Steuern, geringe staatliche Eingriffe und eine im Regionalvergleich niedrige Korruption, landschaftliche Reize sowie das relativ hohe Bildungsniveau positiv auf eine wirtschaftliche Erholung auswirken. Auch die vorgesehene Rehabilitierung der Überlandleitungen wird künftig Einnahmen aus Wasserkraft sichern. 31
Autonome Regionen
Allgemein
In Georgien haben sich unterschiedliche territoriale Gebilde entwickelt. Als völkerrechtlich anerkannter Staat besitzt es mit Abchasien und Südossetien zwei Regionen, die sich den Weg in eine de facto Unabhängigkeit erkämpft haben. Unterhalb der Schwelle bewaffneter Sezession entzogen sich in den neunziger Jahren die Provinz Adscharien und das besiedelte Javakheti dem Gewaltmonopol des Zentralstaates. Hinzu kommen "no go areas" wie das georgische Pankisi-Tal an der Grenze zu Tschetschenien mit einer Vielzahl tschetschenischer Flüchtlinge oder die verarmte Hochgebirgsregion Svaneti.
Abchasien, Adscharien und Südossetien verfügten zu Zeiten der Sowjetunion über einen autonomen Status mit weitgehenden Selbstverwaltungsrechten. Als 1990 georgisch-nationale, anti-sowjetische Kräfte (Gamsachurdia) die Autonomie der Minderheiten in Frage stellten, kam es in Südossetien und Abchasien zu zunehmenden Spannungen.
Bewaffnete Auseinandersetzungen führten schließlich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 zu einer Sezession von Abchasien und Südossetien, die jedoch von der internationalen Staatengemeinschaft einschließlich Deutschland nicht anerkannt wird. 32
Die abtrünnigen Regionen befanden sich außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich seither weitgehend selbst. Völkerrechtlich betrachtet gehörten sie zwar zu Georgien, waren jedoch wirtschaftlich von Russland abhängig. So haben die meisten Einwohner auch russische Pässe und beziehen ihre Rente aus Russland.
Eine Reihe schwerer Zwischenfälle in den Konfliktgebieten und auf georgischem Territorium verschärften seit 2007 die Spannungen sowohl zwischen Russland und Georgien als auch zwischen Georgien und den separatistischen Regimes. 33 Behörden und Experten in Russland und in Georgien konstatierten, dass sich die beiden Länder näher denn je einem bewaffneten Konflikt befänden. Die Situation verschärfte sich weiter, nachdem Russland 500 zusätzliche Truppen nach Abchasien schickte, um die dortige Friedenserhaltungstruppe zu unterstützen. Nachdem sich die Lage zwischen Georgien und Südossetien bereits im Juli 2008 zusehends zugespitzt hatte, verlautbarte am 7. August 2008 ein hochrangiger georgischer Militär öffentlich den Beschluss aus Tiblisi, den verfassungsmäßigen Zustand in Südossetien wiederherzustellen.
Am 8. August starteten georgische Truppen einen großangelegten Angriff auf die südossetische De-facto Hauptstadt Zchinwali. Schätzungsweise eine halbe Stunde später starteten russische Panzertruppen ihren Angriff durch den Rokitunnel, der Südossetien vom russischen Nordossetien trennt. 34 Russland verstärkte seine Truppen in der Folge auch in Abchasien und bombardierte militärische Stützpunkte in Georgien. Der Konflikt eskalierte und weitete sich zunächst auf georgisches Gebiet und schließlich auch auf Abchasien aus. Russland besetzte die nur 60 Kilometer von TBLISI entfernte georgische Stadt Gori und marschierte in die 40 Kilometer von der Grenze zu Abchasien entfernte georgische Stadt Senaki ein. 35 Was als Krieg um Südossetien begonnen hatte, weitete sich zu einem Konflikt um die Souveränität Georgiens aus. In der zweiten Woche der Kriegshandlungen drangen die russischen Truppen in georgisches Kernland vor. Laut einem Bericht der International Crisis Group versuchte Russland, die Kontrolle über die beiden größten georgischen Städte, Gori und Zugidi, zu erlangen, die 25 bzw. 10 Kilometer von der südossetischen und der abchasischen Grenze entfernt liegen.
Präsident Sakaschwili versuchte seit 2004 diesen Konflikt zu internationalisieren und aufzuzeigen, dass Russland nicht in der Lage ist, die Rolle des neutralen Friedensbewahrers oder des Vermittlers einzunehmen. UNHCR berichtete am 18. August 2008, dass durch den Krieg zwischen Georgien und Südossetien bzw. Russland 30.000 Osseten aus ihrer Heimat vertrieben wurden, fast alle flüchteten in die russische Republik Nordossetien. Weitere 85.000 ethnische Georgier wurden vertrieben. 36
Abzug der russischen Truppen
Die Außenminister der EU beschlossen am 15.09.2008 in Brüssel die Entsendung einer etwa 200 Mann starken zivilen EU-Beobachtermission zur Sicherung des Waffenstillstands in Georgien. Russland zog Mitte Oktober 2008 seine letzten Soldaten aus Westgeorgien ab.37
Südossetien
Allgemein
Bei der letzten Volkszählung 1989 verzeichnete Georgien insgesamt 165.055 Ossetier, 65.232 von ihnen lebten in Süd- Ossetien, wo die Ossetier die Bevölkerungsmehrheit bilden. Der übrige Teil der Ossetier verteilte sich vor allem auf die Gebiete Gori, Khashuri und Borjomi. Die Mehrzahl der ethnischen Ossetier sind orthodoxe Christen, unter den Osseten gibt es aber auch Muslime. 1989 lebten in der Region Südossetien rund 164.000 Einwohner.
Wie im Falle Abchasiens ist die georgische Regierung auch in der Auseinandersetzung mit der selbsternannten "Republik Südossetien", die mit rund 3.800 Quadratkilometern und der "Hauptstadt" Zchinwali am Südhang des Großen Kaukasus liegt und die der Roki-Tunnel mit Nordossetien in der Russischen Föderation verbindet, an ihre Grenzen gestoßen. Das im Kaukasus gelegene Gebiet Südossetien erklärte sich 1990 nach einem Krieg gegen Georgien als Republik für staatlich unabhängig. Im Zuge des Krieges zwischen Russland und Georgien erkannte Russlands Präsident Dmitrij Medwedjew am 26.8.2008 die Unabhängigkeit der abtrünnigen georgischen Kaukasusprovinzen Abchasien und Südossetien an. Die Europäische Union verurteilte den Beschluss Moskaus entschieden, die Anerkennung stehe "im Widerspruch zu den Prinzipien der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität Georgiens", erklärte die EU-Ratspräsidentschaft in Paris. Völkerrechtlich betrachtet gehört Südossetien nach wie vor zu Georgien, wirtschaftlich ist es jedoch von Russland abhängig. 38
Unter der Ägide der OSZE versuchte die internationale Gemeinschaft, eine dauerhafte politische Lösung dieses Konflikts herbeizuführen.
Ein am 12. November 2006 in Südossetien durchgeführtes sogenanntes "Referendum für die Unabhängigkeit des Gebiets" wurde international nicht anerkannt, da unter anderem ethnische Georgier nicht an der Abstimmung teilnehmen durften. Die Europäische Union bekräftigte in ihrer Erklärung aus diesem Anlass die territoriale Integrität Georgiens erneut. 39
Nachdem georgische Spezialkräfte am 3. Juli 2008 einen südossetischen Polizeichef getötet haben sollen, kam es in Folge dessen zu erneuten militärischen Auseinandersetzungen. Dabei sollen nach Angaben der südossetischen Seite zunächst drei Menschen getötet und zehn Menschen verletzt worden sein. 40 Daraufhin kündigte die südossetische Regierung unter Juri Ionowitsch Morosow die Generalmobilmachung gegen die georgischen Truppen an. 41
In der Nacht auf den 5. Juli 2008 verkündete der stellvertretende georgische Verteidigungsminister Batu Kutelia die Mobilmachung von erhöhter Gefechtsbereitschaft (DefCon 3) mit Mobilisierung der Reserve und der Na-
tionalgarde (DefCon 2). Falls sich die Konfliktsituation in den nächsten 48 Stunden verschärfen sollte, werde Georgien seine Streitkräfte in maximale Gefechtsbereitschaft mit Einsatz aller verfügbaren Truppen (DefCon 1) versetzen. Erst im Mai 2008 hatte Georgien seine Streitkräfte in erhöhte Gefechtsbereitschaft versetzt, als Russland zusätzliche Truppen in die abtrünnige Region Abchasien schickte. Nach Angaben von Reportern hatte Georgien in seiner 2006 in der Nähe Abchasiens eröffneten Militärbasis Senaki bis zu 12 000 Soldaten zusammengezogen und in Kampfbereitschaft versetzt. 42
Während sich die Europäische Union sehr besorgt über die Lage in Südossetien und Abchasien zeigte, warf die US-amerikanische Außenministerin Condoleezza Rice Russland vor, durch die Unterstützung der abtrünnigen Regionen den Konflikt zu verschärfen. 43 Anfang August 2008 begannen die südossetischen Behörden nach weiteren schweren Kämpfen damit, mehr als tausend Kinder auf freiwilliger Basis in die zu Russland gehörende Republik Nordossetien in Sicherheit zu bringen. 44
Anfang August 2008 begannen georgische Truppen unter Einsatz schwerer Waffen mit der Besetzung von Südossetien. Nach georgischen Angaben bombardierten russische Kampfflugzeuge drei Ziele in Georgien als Vergeltung für die Belagerung der Hauptstadt Zchinwali. Darauf ordnete Georgien am 8. August 2008 die Generalmobilmachung an. Russische Truppen rückten schließlich mit schwerem Gerät in Südossetien ein, worauf sich die georgischen Truppen wieder aus der teilweise besetzten Hauptstadt zurückzogen. 45 In weiterer Folge kam es am 11. August. 2008 zu heftigem Beschuss und zur Einnahme der georgischen Stadt Gori nahe der Grenze zu Südossetien durch russische Streitkräfte und es marschierten russische Truppen von Abchasien aus in die 40 Kilometer von der Grenze entfernte Stadt Senaki auf georgischem Terrritorium ein.
In TBLISI wurde eine Militärbasis und ein Luftkontrollzentrum am Stadtrand von russischen Kampfflugzeugen bombardiert. Im Zuge dieses Konfliktes kamen in Südossetien etwa 2000 Zivilisten ums Leben, nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes flohen 30.000 Menschen nach Nordossetien, 10.000 weitere flohen vor den russischen Angriffen in Georgien. 46
Am 26.08.2008 erkannte Russlands Präsident, Dmitri Medwedjew, die stattlichen Unabhängigkeit Südossetiens formell an.
Die Situation in Südossetien nach dem Konflikt 47
Südossetien ist heutzutage echter Unabhängigkeit nicht näher als im August 2008, wo Russland den Krieg gegen Georgien begann. Dem kleinen ländlichen Gebiet fehlt noch eine echte politische, wirtschaftliche oder militärische Autonomie. Moskauer Mitarbeiter bekleiden mehr als die Hälfte der Regierungsämter, Moskau kommt zudem für 99 Prozent des Budgets auf und gewährt die Sicherheit im Lande. Unabhängig vom langsamen Tempo des Wiederaufbaus nach den Konflikten, der umfangreichen Korruptionen auf höchster Ebene und den schrecklichen sozioökonomischen Indikatoren gibt es wenig Interesse an engeren Beziehungen mit Georgien. Moskau hat sich nicht an die wichtigen Waffenstillstandsverpflichtungen gehalten und rund 20.000 ethnische Georgier aus der Region bleiben weiterhin zwangsweise Vertriebene.
Mit der Schließung der traditionellen Handelswege zum restlichen Georgien ist die kleine ossetische Wirtschaft zu so etwas wie einem Lieferant von Personal für das Russische Militär und für den Bausektor reduziert worden. Außer dem International Commitee of the Red Cross (ICRC) operiert keine internationale Organisation für Humanitäres, für Entwicklung oder Überwachung in der Region. Die Einwohner sind auf eine einzige unzuverlässige Straße mit Russland verbunden und erscheinen somit isoliert.
Der Mangel an Bewegungsfreiheit und Verhaftungen von Menschen, die versuchen, die administrative Grenzlinie (ABL) zu überqueren, ruinieren das Leben aller Personen, unabhängig von Ethnie und die Gefahr von Spannungen nimmt zu. Die EU-Überwachungsmission (EUMM) in Georgien könnte eine entscheidende Rolle spielen in der Förderung der Stabilität und als Abschreckung gegen weitere militärische Aktion, jedoch behindern Russland und Südossetien den Zugang für die EUMM, wodurch ihre Effizienz und Reaktionsfähigkeit begrenzt ist. Am 30. April 2009 schloss Russland ein Abkommen über eine gemeinsame Befugnis zur Sicherung der südossetischen Grenze. Am 15. September unterzeichnete Russland ein 49-jähriges erneuerbares Abkommen mit Zchinwali über die Aufrechterhaltung einer Militärbasis.
Die Vertreibungen als Folg des Krieges im August 2008 betrafen mindestens zwei Drittel der Bevölkerung, was wahrscheinlich zwischen 50.000 und 60.000 Personen beträgt. Russische Behörden behaupten, sie hätten 36.000 Südosseten nach Nordossetien evakuiert, dies erscheint jedoch als Übertreibung, um die militärischen Interventionen zu rechtfertigen. Die Zahl derjenigen, die flüchteten, bewegte sich wahrscheinlich eher in der Größenordnung von 14.000 bis 16.000. Die große Mehrheit von ihnen war bis Ende August 2008 in der Lage, wieder in ihre Häuser zurückzukehren. Im Frühjahr 2009 waren nur noch 1.200 dieser Flüchtlinge in Nord-Ossetien verblieben. Die 4. Brigade der russischen Armee, die offiziell aus 3.800 Soldaten besteht, ist derzeit verantwortlich für Südossetien. Der International Crisis Group wurde der Bau eines zusätzlichen Militärstützpunkts in der Ortschaft Sinaguri, nahe der administrativen Grenze im Westen, gemeldet. Eine kleinere Einheit ist in Kurta, einem ehemaligen ethnisch-georgischen Dorf, bereitgestellt. Diese auf hohen Hügeln gelegenen Stützpunkte geben Russland die Möglichkeit, wichtige Teile des östlichen und westlichen Georgiens zu dominieren.
Moskau hat schätzungsweise 900 Grenztruppen entlang Südossetiens administrativer Grenze zu Rest-Georgien eingesetzt, diese ersetzten ossetische Sicherheitskräfte. Auf Antrag der De-facto-Behörden helfen russische Experten derzeit trotz starker georgischer Proteste die "Staatsgrenzen" abzugrenzen. Die südossetische Gesetzgebung ist nicht ausreichend entwickelt und zeigt sich meist als eine Interpretation bzw. Kopie des russischen Gesetzes. Mehrere "Sovietera"-Gesetze bleiben ebenfalls in Kraft. Die Justiz ist weder unabhängig noch unparteiisch. Verfahrensverstöße, verzögerte Untersuchungen und Überprüfungen sind üblich.
Ein weiterer destabilisierender Faktor ist das Fehlen eines effektiven gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruches für Kriegsopfer. Unmittelbar nach dem Konflikt befragte die russische Generalstaatsanwaltschaft fast alle südossetischen Kriegsopfer und richtete 3.300 Beschwerden an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Beschwerden wurden auch beim Internationalen Strafgerichtshof (ICC) eingebracht. Die Qualität dieser Eingaben war schlecht. Den meisten Beschwerdeführern ist gar nicht bewusst, dass diese Beschwerden in ihrem Namen eingebracht wurden. Georgische Menschenrechtsorganisationen brachten etwa 150 Beschwerden gegen Russland von rund 1000 Personen beim EGMR ein. Auch Georgien brachte Beschwerden über Russland beim Internationalen Gerichtshof und beim EGMR ein. Der Chefankläger des ICC wird entscheiden, ob Untersuchungen eingeleitet werden. Eine effektive Aufklärung von Verbrechen, die während des Krieges begangen wurden, würde das Vertrauen der Opfer in die rechtlichen Mechanismen jedenfalls bestärken. Die Justiz könnte eine Versöhnung damit fördern.
Das schlimmste menschenrechtliche Problem bleibt, dass es über 20.000 Georgiern, die von Südossetien vertrieben wurden, nicht möglich ist, ihr Eigentum zurückzuerlangen und nach Hause zurückzukehren. Sie hoffen noch immer darauf, doch die Zerstörung ihrer Häuser steht dem entgegen.
Rechtswesen
Justiz und Rechtswesen allgemein
Das Gesetz sieht für Georgien eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt, in die eine oder andere Richtung zu judizieren. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich. 48
Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht. 49
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Dennoch sind Entscheidungen vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an rechtlich fundierter Begründung. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, durchwegs aber auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. 50 Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt.
Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z. 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Artikel 15, Ziffer 2, abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.
Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen. 51
Menschenrechtsorganisationen zeigen sich besorgt, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei unzulänglich. 52
In Georgien gibt es keine Doppelbestrafung. Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, werden in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden. 53
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 ratifizierte das Land das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Sicherheitsbehörden/Polizei
Nach der Rosenrevolution 2003 ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. 54 Die 2004 begonnene Reform der Polizei bedarf daher weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.55 Ein Problem stellt dabei die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen. 56
Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. 57
Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. 58 CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Auch nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers hat sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern. 59
Amnesty International verzeichnete hingegen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschwerden, die polizeiliche Misshandlungen zum Gegenstand hatten. Diese traten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahmen und der Auflösung von Demonstrationen auf. Die Menschenrechtsorganisation kritisiert in diesem Zusammenhang vor allem, dass bei entsprechenden Hinweisen und Vorbringen nur unzureichend ermittelt werde. In einer Vielzahl von Fällen behaupteter Polizeigewalt sei von den einschreitenden Beamten keine Identifikationsplakette getragen worden, die Angehörigen der speziellen operativen Einheit des Innenministeriums seien zudem vermummt auftreten. 60
Die geschilderten Verbesserungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten. Dieser Umstand führt dazu, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird. 61
Während der Demonstrationen im November 2007 wandte vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. 62
Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen. 63
Trotzdem kam es bei den Protesten 2009 - wie schon 2007 - zu übermäßigem Gewalteinsatz durch die Polizei gegen Demonstranten und Journalisten. Es gab mehrere Dutzend Verletzte. Unterstützer der Opposition sollen bei den Demonstrationen bedroht und geschlagen worden sein, so wurde etwa der Oppositionspolitiker Kakha Khozelishvili ("Demokratische Bewegung - Einiges Georgien") Anfang April 2009 zusammengeschlagen. Bei weiteren Vorfällen im Mai und Juni 2009 soll die Polizei Aufprallgeschosse auf demonstrierende Anhänger der Opposition abgefeuert haben und unter Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt auseinandergetrieben haben. Dutzende Aktivisten sollen verhaftet und aufgrund von vermeintlich politisch motivierten Anklagen verurteilt worden sein. Viele von ihnen beklagten später Misshandlungen in der Haft. 50 Fälle wurden zwar von den Behörden eröffnet, jedoch nicht ausreichend untersucht. Die meisten Gewaltvorfälle blieben nicht untersucht, Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. 64
Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung
Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag 2007 auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden.
Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind, und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und diese neben der Polizei um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten. 65
Der Public Defender beklagte in Zusammenhang mit den im Mai 2008 Mai durchgeführten Parlamentswahlen, das von der Regierung erzeugte Klima der Angst habe inzwischen dazu geführt, dass Angestellte nicht mehr über ihre Lage zu sprechen wagten. Daher sei es in vielen Fällen nicht möglich, Fälle von Erpressungen und Bedrohungen in Georgien zu verfolgen, weil Zeugen eingeschüchtert seien und nicht auszusagen wagten. 66
Behördliche Korruption ist zwar gesetzlich verboten, stellt aber dennoch vor allem im öffentlichen Sektor ein Problem dar. 67 68 Auf niedrigerer Ebene werden die Anti-Korruptionsgesetze umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen. 69
Obwohl die Situation hinsichtlich Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter. 70
Auch die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung.71 Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind nach dem US Department of State in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen. 72 Der Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen. 73
Georgien hat bislang die Council of Europe Civil Law Convention on Corruption ratifiziert (2003) bzw. die Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption unterzeichnet (1999).
Korruptionsbekämpfung ist ein Schwerpunkt der derzeitigen Verwaltung. Die Umsetzung des 2005 verabschiedeten Antikorruptionsplans der Regierung ist noch in einem Anfangsstadium. Trotz der Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung auf niedrigem und mittlerem Niveau kämpft Georgien auf höherer Ebene weiterhin mit Korruption. Die Opposition nahm diesbezügliche Beschwerden in ihre Kritik gegenüber Präsident Saakaschwili auf. 74
Seit 2004 wird eine selektive Antikorruptionskampagne durchgeführt, von der viele meinen, dass die engsten Vertrauten des Präsidenten ausgenommen sind. Internationale Finanzorganisationen stellten einen deutlichen Fortschritt im Unternehmens- und Wirtschaftsbereich fest. In vielen Bereichen versagten die Maßnahmen der Regierung laut Transparency International jedoch. 75
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe ist festzuhalten, dass selbst wenn diese den Tatsachen entsprechen sollten, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, nach den oa. Länderfeststellungen von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden auszugehen ist. Der Beschwerdeführerin steht zudem die Möglichkeit offen, sich durch eine Verlegung ihres Wohnsitzes nach Zentralgeorgien, etwa nach TBLISI, allfälligen weiteren kriminellen Übergriffen durch Soldaten in Ossetien zu entziehen.
Das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes wurde als unglaubwürdig erachtet und konnte auch durch die Angaben der Beschwerdeführerin nicht untermauert werden. Diesbezüglich wurde Folgendes ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck, da seine Aussagen mit denjenigen beim Bundesasylamt in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmten, auch die - im Übrigen in der Beschwerde beantragten - Recherchen kein Ergebnis zu seiner Person oder seiner Familie erbrachten bzw. er zunächst erst nach Aufforderung und Belehrung über seine Mitwirkungspflicht an dem Verfahren mitwirkte. Ferner ergaben sich in seinen dann doch ausführlich erfolgten Schilderungen etliche Widersprüche.
So brachte er vor dem Bundesasylamt ursprünglich vor, seine Tochter XXXX sei im Oktober oder November 2002 entführt worden und nach einem Versuch, seine zweite Tochter zu entführen, habe er im November 2003 seinen Herkunftsstaat verlassen, nachdem er seine Familie nach XXXX gebracht habe. In der eingehenden Schilderung zu seinen Fluchtgründen erwähnte er jedoch den zweiten Entführungsversuch mit keinem Wort mehr, sondern brachte nur vor, dass das Haus (in XXXX) im September 2003 beschossen worden sei, er dies wieder bei der Polizei angezeigt habe und weil es kein Ergebnis gegeben hätte, seine Familie nach XXXX gebracht und den Herkunftsstaat verlassen.So brachte er vor dem Bundesasylamt ursprünglich vor, seine Tochter römisch 40 sei im Oktober oder November 2002 entführt worden und nach einem Versuch, seine zweite Tochter zu entführen, habe er im November 2003 seinen Herkunftsstaat verlassen, nachdem er seine Familie nach römisch 40 gebracht habe. In der eingehenden Schilderung zu seinen Fluchtgründen erwähnte er jedoch den zweiten Entführungsversuch mit keinem Wort mehr, sondern brachte nur vor, dass das Haus (in römisch 40 ) im September 2003 beschossen worden sei, er dies wieder bei der Polizei angezeigt habe und weil es kein Ergebnis gegeben hätte, seine Familie nach römisch 40 gebracht und den Herkunftsstaat verlassen.
Er konnte auch trotz diesbezüglicher Nachfragen nicht erklären, wieso er bei seinem angeblichen Aufenthalt in Deutschland von November 2002 bis Februar 2003 keinen Asylantrag gestellt habe, sondern brachte zunächst vor, dies sei seine Privatangelegenheit und schließlich gab er ausweichend an, er sei nach einer Gehirnerschütterung traumatisiert und könne sich nicht an alle Daten erinnern.
Schließlich ergaben sich auch zwischen seiner detaillierten Schilderung der Entführung seiner Tocher XXXX bzw. den anschließenden Vorfällen vor dem Bundesasylamt und in seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof erhebliche Widersprüche in wesentlichen Punkten:Schließlich ergaben sich auch zwischen seiner detaillierten Schilderung der Entführung seiner Tocher römisch 40 bzw. den anschließenden Vorfällen vor dem Bundesasylamt und in seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof erhebliche Widersprüche in wesentlichen Punkten:
Vor dem Bundesasylamt hatte er beispielsweise angegeben, dass der Gärtner gesehen, wie seine Tochter in einen Geländewagen gebracht und entführt worden sei und dies der Kindergartenleiterin mitgeteilt habe, welche sofort die Polizei und den Beschwerdeführer verständigt habe. Hingegen brachte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof dazu vor, seine ältere Tochter habe XXXX vom Kindergarten abholen wollen und es sei ihr gesagt worden, dass diese bereits vom Onkel des Beschwerdeführers abgeholt worden sei. Sie seien zum Kindergarten gelaufen und die Kindergärtnerin habe ihm gesagt, dass das Kind mit einem Mann mit einem Spielzeug mitgegangen sei. Er habe die Polizei informiert. Zu den entsprechenden Vorhalten gab er schließlich an, seine Tochter sei zurückgekehrt und habe es ihm gesagt und auch die Kindergartenleiterin habe es ihm gesagt. Dazu kommt, dass seine Ehefrau gegenüber dem Asylgerichtshof dazu angab, die Kindergärtnerin hätte die Eltern und die Polizei verständigt und wiederholte auf den Vorhalt der Angaben ihres Ehemannes vor dem Asylgerichtshof, dass sie persönlich von der Kindergärtnerin benachrichtigt worden sei und sich ihr Ehemann möglicherweise nicht mehr erinnern könne. Da die Angaben nicht übereinstimmen, ist nicht von deren Glaubwürdigkeit auszugehen.Vor dem Bundesasylamt hatte er beispielsweise angegeben, dass der Gärtner gesehen, wie seine Tochter in einen Geländewagen gebracht und entführt worden sei und dies der Kindergartenleiterin mitgeteilt habe, welche sofort die Polizei und den Beschwerdeführer verständigt habe. Hingegen brachte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof dazu vor, seine ältere Tochter habe römisch 40 vom Kindergarten abholen wollen und es sei ihr gesagt worden, dass diese bereits vom Onkel des Beschwerdeführers abgeholt worden sei. Sie seien zum Kindergarten gelaufen und die Kindergärtnerin habe ihm gesagt, dass das Kind mit einem Mann mit einem Spielzeug mitgegangen sei. Er habe die Polizei informiert. Zu den entsprechenden Vorhalten gab er schließlich an, seine Tochter sei zurückgekehrt und habe es ihm gesagt und auch die Kindergartenleiterin habe es ihm gesagt. Dazu kommt, dass seine Ehefrau gegenüber dem Asylgerichtshof dazu angab, die Kindergärtnerin hätte die Eltern und die Polizei verständigt und wiederholte auf den Vorhalt der Angaben ihres Ehemannes vor dem Asylgerichtshof, dass sie persönlich von der Kindergärtnerin benachrichtigt worden sei und sich ihr Ehemann möglicherweise nicht mehr erinnern könne. Da die Angaben nicht übereinstimmen, ist nicht von deren Glaubwürdigkeit auszugehen.
Auch bezüglich des Ablaufes machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben, so gab er vor dem Bundesasylamt an, die Höhe der Lösegeldforderung erst bei einem Anruf von einem Mann namens Omar erfahren zu haben, brachte jedoch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, die 50.000.- Dollar sei bereits in dem ihm übergebenen Brief gefordert worden. Nach den Angaben seiner Ehefrau, sei er von den Erpressern angerufen worden.
Es herrschte auch Uneinigkeit darüber, wann die Tochter von den Entführern zurückgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer gab dazu vor dem Bundesasylamt an, dies sei um Mitternacht des Tages gewesen, an dem er das Geld übergeben habe, vor dem Asylgerichtshof gab er an, sie sei am zweiten oder dritten Tag nach der Bezahlung zurückgebracht worden. Seine Ehefrau brachte beim Asylgerichtshof vor, die Freilassung ihrer Tochter sei am gleichen Abend oder nächsten Tag erfolgt.
Vor dem Bundesasylamt brachte er vor, der Anführer der Bande sei nicht von der Polizei festgenommen worden, weil er der Abteilungsleiter des Sicherheitsdienstes der Provinz XXXX gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer sich an den Staatsanwalt gewendet habe, der die Festnahme und Inhaftierung des hohen Beamten angeordnet habe. Anlässlich der Gerichtsverhandlung sei der hohe Beamte aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Nach der Gerichtsverhandlung sei seine Familie ständig belästigt worden (er selbst sei entführt worden, telefonische Drohungen) und er sei sich sicher gewesen, dass dies von dem hohen Beamten und dessen Bruder ausgegangen seien, weil der hohe Beamte nach dem Vorfall entlassen worden sei. Hingegen brachte er vor dem Asylgerichtshof vor, ein Bruder eines Täters hätte bei der Polizei einen höheren Posten bekleidet, der Bruder des Polizisten - der Täter - sei freigelassen worden und habe sich rächen wollen. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass die Person selbst Beamter gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei so gewesen wie er nun gesagt habe. Der Bruder des Sicherheitsbeamten sei zwar verhaftet, dann aber freigelassen worden, die anderen hätten alles auf sich genommen. Die Frage nach den Konsequenzen des Vorfalles für den Freigesprochenen oder dessen Bruder beantwortete der Beschwerdeführer nicht gleich, verneinte dies jedoch schließlich und brachte vor, er glaube, dass dieser befördert worden sei. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, dass dieser entlassen worden sei, führte er aus, dies sei falsch übersetzt worden. Zum weiteren Vorhalt, dass damals eine Rückübersetzung der Niederschrift stattgefunden habe, rechtfertigte er sich damals gewarnt zu haben, dass er an starken Kopfschmerzen sowie Schwindel leide. Abgesehen davon brachte seine Ehefrau dazu vor dem Asylgerichtshof vor, sie wisse nicht, wer die Täter gewesen seien - es seien vier Personen gewesen, man habe gesagt, einer von ihnen habe einen hohen Posten innegehabt. Derjenige, welcher alles organisiert habe, sei frei gewesen und habe sie immer bedroht. Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt angegeben habe, ihr Mann werde vom Geheimdienst verfolgt, bejahte sie dies und brachte vor, weil dieser (Mann) an der Spitze des Geheimdienstes gearbeitet habe. Auf Grund der uneinheitlichen bzw. widersprüchlichen und auch unplausiblen Angaben dazu sind auch diese Angaben nicht glaubwürdig.Vor dem Bundesasylamt brachte er vor, der Anführer der Bande sei nicht von der Polizei festgenommen worden, weil er der Abteilungsleiter des Sicherheitsdienstes der Provinz römisch 40 gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer sich an den Staatsanwalt gewendet habe, der die Festnahme und Inhaftierung des hohen Beamten angeordnet habe. Anlässlich der Gerichtsverhandlung sei der hohe Beamte aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Nach der Gerichtsverhandlung sei seine Familie ständig belästigt worden (er selbst sei entführt worden, telefonische Drohungen) und er sei sich sicher gewesen, dass dies von dem hohen Beamten und dessen Bruder ausgegangen seien, weil der hohe Beamte nach dem Vorfall entlassen worden sei. Hingegen brachte er vor dem Asylgerichtshof vor, ein Bruder eines Täters hätte bei der Polizei einen höheren Posten bekleidet, der Bruder des Polizisten - der Täter - sei freigelassen worden und habe sich rächen wollen. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass die Person selbst Beamter gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei so gewesen wie er nun gesagt habe. Der Bruder des Sicherheitsbeamten sei zwar verhaftet, dann aber freigelassen worden, die anderen hätten alles auf sich genommen. Die Frage nach den Konsequenzen des Vorfalles für den Freigesprochenen oder dessen Bruder beantwortete der Beschwerdeführer nicht gleich, verneinte dies jedoch schließlich und brachte vor, er glaube, dass dieser befördert worden sei. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, dass dieser entlassen worden sei, führte er aus, dies sei falsch übersetzt worden. Zum weiteren Vorhalt, dass damals eine Rückübersetzung der Niederschrift stattgefunden habe, rechtfertigte er sich damals gewarnt zu haben, dass er an starken Kopfschmerzen sowie Schwindel leide. Abgesehen davon brachte seine Ehefrau dazu vor dem Asylgerichtshof vor, sie wisse nicht, wer die Täter gewesen seien - es seien vier Personen gewesen, man habe gesagt, einer von ihnen habe einen hohen Posten innegehabt. Derjenige, welcher alles organisiert habe, sei frei gewesen und habe sie immer bedroht. Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt angegeben habe, ihr Mann werde vom Geheimdienst verfolgt, bejahte sie dies und brachte vor, weil dieser (Mann) an der Spitze des Geheimdienstes gearbeitet habe. Auf Grund der uneinheitlichen bzw. widersprüchlichen und auch unplausiblen Angaben dazu sind auch diese Angaben nicht glaubwürdig.
Schließlich bestritt der Beschwerdeführer seine Angaben vor dem Bundesasylamt, er sei selbst entführt und schwer misshandelt worden, vor dem Asylgerichtshof gänzlich. Dazu vermutete seine Ehefrau anlässlich der Befragung, dass dies möglicherweise darauf zurückzuführen sei, weil er am Kopf sehr stark geschlagen worden sei. Diese Angaben sind jedoch nicht nachvollziehbar. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dies aber dann vor dem Asylgerichtshof nicht mehr machen konnte, zumal er eingangs der Verhandlung noch einen Schädelbruch 2002 erwähnte. Befunde darüber liegen jedoch nicht vor und der Beschwerdeführer hat auch nicht angegeben in Behandlung zu stehen. Er hat auch nicht angegeben, am Tag der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an Kopfschmerzen gelitten zu haben, sondern brachte vielmehr bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, wegen einer Gehirnerschütterung traumatisiert zu sein. Seine Angaben bzw. jene seiner Ehefrau zu allfälligen krankheitsbedingten Ausfällen sind demnach nicht schlüssig und seine Angaben jedenfalls widersprüchlich.
Zusammengefasst wird das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig erachtet."
Die Feststellung über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründet sich auf die Angaben und Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin, eine nähere Identität war nicht feststellbar, diejenigen über das Familienleben auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.
Bezüglich ihres Gesundheitszustandes brachte die Beschwerdeführerin keine ärztlichen Atteste oder Befunde bei, sodass lediglich ihre eigenen diesbezüglichen Angaben der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die der Beschwerdeführerin im Zuge der Ladung zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen Berichte und den darin angeführten Quellen. Hiezu wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Abs.1). Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Abs.2).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Absatz eins,). Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Absatz 2,).
Soweit die Beschwerdeführerin kriminelle Übergriffe von Soldaten in Ossetien behauptete, steht ihr die Möglichkeit offen, ihren Wohnsitz zumutbarerweise nach Zentralgeorgien, etwa nach TBLISI, zu verlegen, womit vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist auf Grund der oa. Länderfeststellungen von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden bei kriminellen Übergriffen Dritter auszugehen.
Das Vorbringen ihres Ehegatten wurde als nicht glaubwürdig beurteilt und selbst bei Zutreffen seines Vorbringens besteht auch für ihn im Fall krimineller Übergriffe Dritter die Möglichkeit, seinen Wohnsitz zumutbarerweise nach Zentralgeorgien, etwa TBLISI, zu verlegen und ist im Übrigen - auch seinem Vorbringen nach- von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden auszugehen.
Im vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.Im vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK sprechen würden, vorgebracht. Hinsichtlich der kriminellen Übergriffe durch Soldaten in Ossetien ist abgesehen von der bestehenden innerstaatlichen Fluchtmöglichkeit auch die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden in Zentralgeorgien gegeben. Bezüglich der von ihr behaupteten Erkrankungen hat sie keine Atteste oder Befunde beigebracht, dennoch ist auf Grund der oa. Länderfeststellungen davon auszugehen, dass derartige Leiden in Georgien, wenn auch nicht immer kostenlos, behandelbar sind.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK sprechen würden, vorgebracht. Hinsichtlich der kriminellen Übergriffe durch Soldaten in Ossetien ist abgesehen von der bestehenden innerstaatlichen Fluchtmöglichkeit auch die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden in Zentralgeorgien gegeben. Bezüglich der von ihr behaupteten Erkrankungen hat sie keine Atteste oder Befunde beigebracht, dennoch ist auf Grund der oa. Länderfeststellungen davon auszugehen, dass derartige Leiden in Georgien, wenn auch nicht immer kostenlos, behandelbar sind.
Hiezu wird auch auf die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK zu verweisen, wonach hinsichtlich einer drohenden Verletzung vonHiezu wird auch auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK zu verweisen, wonach hinsichtlich einer drohenden Verletzung von
Artikel 3 MRK stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich ist. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:Artikel 3 MRK stets ein reales Risiko des drohenden Eingriffs erforderlich ist. Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in der der Gerichtshof seine im Fall D begründete Linie aufrecht erhalten hat, dabei aber freilich wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D. v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, MRK haben kommen lassen, ergeben sich folgende Rechtssprechungslinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.
In der Entscheidung Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung Ramadan & Ahjredini gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Wie in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, so bestehen auch im vorliegenden Fall nach den (angegebenen) Länderfeststellungen in Georgien grundsätzlich Möglichkeiten zur Behandlung aller Leiden, auch wenn diese nicht kostenlos sein mögen.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation bei einer Rückverbringung nach Georgien eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würdeGemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation bei einer Rückverbringung nach Georgien eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde
Die Beschwerdeführerin ist eine grundsätzlich erwerbsfähige Erwachsene, die im Fall einer Rückkehr nach Georgien mit ihrem auch bereits aus Österreich nach Georgien ausgewiesenen Ehemann, einem ebenfalls arbeitsfähigen Mann, so wie vor ihrer Ausreise den notwendigen Lebensunterhalt selbst verschaffen können.
Ihr Beschwerdevorbringen, dass ihr eine Flucht nach Kerngeorgien verweigert worden wäre, ist nicht nachvollziehbar, ebenso wenig, dass sie dadurch in eine aussichtslose Situation geraten würde, da sie auch schon zuvor ihren Wohnsitz innerhalb Georgiens mehrfach gewechselt hat und auch erwerbstätig war, weshalb auch nicht plausibel ist, dass sie ohne Unterstützung als Binnenvertriebene in eine aussichtslose Lage geraten würde. Selbst wenn sich Binnenvertriebene in Georgien in einer schlechten Situation befinden mögen, kann darin noch keine dem Art. 3 EMRK allgemein widersprechende Lage erblickt werden.Ihr Beschwerdevorbringen, dass ihr eine Flucht nach Kerngeorgien verweigert worden wäre, ist nicht nachvollziehbar, ebenso wenig, dass sie dadurch in eine aussichtslose Situation geraten würde, da sie auch schon zuvor ihren Wohnsitz innerhalb Georgiens mehrfach gewechselt hat und auch erwerbstätig war, weshalb auch nicht plausibel ist, dass sie ohne Unterstützung als Binnenvertriebene in eine aussichtslose Lage geraten würde. Selbst wenn sich Binnenvertriebene in Georgien in einer schlechten Situation befinden mögen, kann darin noch keine dem Artikel 3, EMRK allgemein widersprechende Lage erblickt werden.
Es ist weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443), sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des o.a. Bescheides zu bestätigen war.Es ist weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443), sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides zu bestätigen war.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
§ 34 Abs. 2 bzw. 3 AsylG 2005 besagen: Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden,Paragraph 34, Absatz 2, bzw. 3 AsylG 2005 besagen: Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden,
dem der Status des Asylberechtigten (Abs. 2)dem der Status des Asylberechtigten (Absatz 2,)
dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Abs. 3)dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Absatz 3,)
zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid
den Status eines Asylberechtigten (Abs. 2)den Status eines Asylberechtigten (Absatz 2,)
den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Abs. 3)den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Absatz 3,)
zuzuerkennen, wenn dieser (Z. 1) nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten (Abs. 2) bzw. des subsidiär Schutzberechtigten (Abs. 3) zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).zuzuerkennen, wenn dieser (Ziffer eins,) nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten (Absatz 2,) bzw. des subsidiär Schutzberechtigten (Absatz 3,) zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Da im konkreten Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kommt auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Ausweisungen sind gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr.29/2009, unzulässig, wennAusweisungen sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.29 aus 2009,, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des § 10 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, greift eine die gesamte Familie betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde bereits mit dem oben zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes nach Georgien ausgewiesen.
Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin liegt somit nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit rund einem Jahr auf Grund eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufhält und ihr Asylantrag mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen und ihre Ausweisung nach Georgien ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführerin war somit seither mit höchster Wahrscheinlichkeit bzw. ab der Bescheidzustellung mit Sicherheit bekannt, dass es in ihrem Fall zu einer Aufenthaltsbeendigung kommen kann. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens der Beschwerdeführerin, welches nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin auch äußerst gering ausgeprägt ist (keine Freunde, keine Berufstätigkeit, keine Deutschkenntnisse) wird somit schon dadurch gemindert, dass sie sich keinesfalls darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, es somit in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und rechtfertigen somit den Eingriff in ihr Privatleben.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des
Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
06.06.2011