TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/5 D15 233511-3/2011

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Veröffentlicht am 05.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D15 233511-3/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Moldawien, vom 11.01.2011 betreffend Ergänzung des Erkenntnisses vom 20.11.2009 hinsichtlich § 10 Abs. 2 iVm. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Moldawien, vom 11.01.2011 betreffend Ergänzung des Erkenntnisses vom 20.11.2009 hinsichtlich Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins.1. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Moldawiens, stellte erstmals am 12.04.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Nach niederschriftlicher Einvernahme am 29.08.2002 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.11.2002, Zl. 02 09.815-BAW, den Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I) ab und stellte gem. § 8 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragsstellers nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt II).Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Moldawiens, stellte erstmals am 12.04.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Nach niederschriftlicher Einvernahme am 29.08.2002 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.11.2002, Zl. 02 09.815-BAW, den Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins) ab und stellte gem. Paragraph 8, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragsstellers nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

Die in der Folge fristgerecht erstattete Berufung zog der Antragsteller mit Eingabe vom 26.05.2003 zurück und erwuchs der zuvor erwähnte Bescheid in Rechtskraft.

Der Antragsteller reiste am 14.07.2006 erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2006 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2006 sowie weiteren niederschriftlichen Einvernahmen (am 31.07.2006 und am 14.12.2007) wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.03.2008, FZ. 06 07.684-BAW, den Antrag unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Ein Ausspruch über die Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Moldawien wurde nicht getroffen.Der Antragsteller reiste am 14.07.2006 erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2006 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Nach Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2006 sowie weiteren niederschriftlichen Einvernahmen (am 31.07.2006 und am 14.12.2007) wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.03.2008, FZ. 06 07.684-BAW, den Antrag unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Ein Ausspruch über die Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Moldawien wurde nicht getroffen.

Gegen diesen am 25.03.2008 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2009 zu GZ. D15 233511-2/2008/2E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gem. § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2009 zu GZ. D15 233511-2/2008/2E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gem. Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 23.02.2010, Zl. U192/10-3, abgelehnt.

Mit nunmehrigen Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers, eingelangt am 11.01.2011, begehrt der Antragsteller nun die Ergänzung des Erkenntnisses vom 20.11.2009 unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 10 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 2005. Darin führt der Antragsteller näher aus, dass sein Sohn XXXX über einen befristeten Aufenthaltstitel als Familienangehöriger in Österreich verfügt, auch verfüge die Kindesmutter über einen entsprechenden befristeten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Da eine verfügte Ausweisung massiv in sein Privat- und Familienleben eingreifen würde, begehrt der Antragsteller nunmehr die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien auf Dauer unzulässig zu erklären.Mit nunmehrigen Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers, eingelangt am 11.01.2011, begehrt der Antragsteller nun die Ergänzung des Erkenntnisses vom 20.11.2009 unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005. Darin führt der Antragsteller näher aus, dass sein Sohn römisch 40 über einen befristeten Aufenthaltstitel als Familienangehöriger in Österreich verfügt, auch verfüge die Kindesmutter über einen entsprechenden befristeten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Da eine verfügte Ausweisung massiv in sein Privat- und Familienleben eingreifen würde, begehrt der Antragsteller nunmehr die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien auf Dauer unzulässig zu erklären.

II.1. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei.1. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, dh jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens kann daher iSd § 66 Abs. 4 AVG nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen ist (vgl. auch VwGH v. 19.2.2003, 99/08/0146, 16.11.2005, 2004/08/0025, 27.1.2011, 2008/23/0919).Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, dh jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens kann daher iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen ist vergleiche auch VwGH v. 19.2.2003, 99/08/0146, 16.11.2005, 2004/08/0025, 27.1.2011, 2008/23/0919).

§ 66 Abs. 4 AVG bietet somit keine Grundlage dafür, unter Übergehung der ersten Instanz aus Anlass einer Berufung in der Berufungsentscheidung selbst erstmals über eine Angelegenheit abzusprechen, über die die erste Instanz nicht abgesprochen hat (vgl. auch VwGH v. 20.10.2010, 2008/23/0495).Paragraph 66, Absatz 4, AVG bietet somit keine Grundlage dafür, unter Übergehung der ersten Instanz aus Anlass einer Berufung in der Berufungsentscheidung selbst erstmals über eine Angelegenheit abzusprechen, über die die erste Instanz nicht abgesprochen hat vergleiche auch VwGH v. 20.10.2010, 2008/23/0495).

Im konkreten Fall wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß § 3 AsylG 2005 ab und stellte gleichzeitig fest, dass dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird. Eine Entscheidung über eine Ausweisung des Antragstellers wurde im gegenständlichen Verfahren nicht getroffen.Im konkreten Fall wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab und stellte gleichzeitig fest, dass dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird. Eine Entscheidung über eine Ausweisung des Antragstellers wurde im gegenständlichen Verfahren nicht getroffen.

Im Sinne der o.zit. ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz daher nur dann über eine Ausweisung entscheiden, wenn bereits das Bundesasylamt darüber abgesprochen hat, widrigenfalls der Asylgerichtshof eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde, die ihm (funktionell) nicht zukommen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Zuständigkeitsmangel

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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