Norm
AVG §66 Abs2Spruch
C4 415.541-3/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2011, Zahl: 09 06.717/3-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2011, Zahl: 09 06.717/3-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 08.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.09.2009, Zahl: 09 06.717/2-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.09.2009, Zahl: 09 06.717/2-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin, Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, wo die Beschwerdeführerin obdachlos gemeldet war, per Post mittels RSa gesendet und die Sendung seitens der Post schließlich am 10.09.2009 beim zuständigen Postamt hinterlegt.
Mit Schriftsatz vom 25.05.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt:
Laut der Information des Bundesasylamtes sei das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wegen fehlender Zustelladresse eingestellt worden. Die Information über die Mitteilung einer Postsendung vom Bundesasylamt Eisenstadt sei dabei verloren gegangen und die Beschwerdeführerin sei über die Postsendung nicht informiert worden, somit habe sie bis zum heutigen Datum im Glauben gelebt, dass ihr Asylverfahren immer noch in der ersten Instanz anhängig sei. Erst nach der Recherche des Vertreters der Beschwerdeführerin sei bekannt geworden, dass das Asylverfahren eingestellt sei. Da die Beschwerdeführerin den Bescheid des Bundesasylamtes nie zugestellt bekommen habe, habe sie das Rechtsmittel der Beschwerde nicht fristgerecht einbringen können. Da die Fristversäumnis für die Einbringung der Beschwerde ohne ihr Verschulden stattgefunden habe, ersuche sie, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu genehmigen.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2010 erging seitens des Bundesasylamtes an den Vertreter der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG im Hinblick auf eine Begründung hinsichtlich der fristgerechten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages.Mit Schriftsatz vom 11.08.2010 erging seitens des Bundesasylamtes an den Vertreter der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Hinblick auf eine Begründung hinsichtlich der fristgerechten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages.
Weiters wurde mit Schreiben des Bundesasylamtes vom selben Tag eine Anfrage an den Verein Ute Bock, Große Sperlgasse 4, 1020 Wien gerichtet, wobei nachgefragt wurde, ob sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 05.09.2010 bis 21.09.2010 beim dortigen Verein gemeldet habe, ob der Verständigungszettel der Post an die Beschwerdeführerin ausgehändigt worden sei, welche Verständigungs- und Verteilungsroutinen zum damaligen Zeitpunkt bei dieser Obdachlosenstelle vorgeherrscht hätten und wie die Asylwerber darüber informiert worden seien.
Die Beschwerdeführerin antwortete über ihren Vertreter auf die Anfrage des Bundesasylamtes im Wesentlichen wie folgt:
Laut der Aussage der Beschwerdeführerin sei die Postsendung ihr persönlich nicht ausgehändigt worden, stattdessen sei der Bescheid an das Bundesasylamt zurückgeschickt worden. Die Beschwerdeführerin spreche nur sehr wenig Deutsch, es könnte durchaus passiert sein, dass sprachliche Barrieren zum Missverständnis geführt hätten. Der Verein Ute Bock habe die Beschwerdeführerin nicht informiert, dass sie abgemeldet werde.
Laut dem vorliegenden Akteninhalt reagierte der Verein Ute Bock auf die Anfrage des Bundesasylamtes nicht.
Am 14.09.2010 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Sie habe die Briefe nicht erhalten. Sie kenne sich in Österreich nicht gut aus. Sie habe die Briefe und die Verständigung nicht erhalten. Befragt, wie es dazu gekommen sei, dass sie vom 16.07. bis 21.09.2009 beim Verein Ute Bock obdachlos gemeldet gewesen sei, führte sie aus, damals sei sie mit einem Chinesen dort hin gegangen. Dieser habe ihr gesagt, sie solle das machen. Sie solle ein Formular ausfüllen und ihre damalige Asylkarte vorzeigen. Welches Formular sie ausgefüllt habe, wisse sie nicht, das liege im 2. Bezirk auf. Sie habe bei Stellung ihres Asylantrages keine Informationsblätter in Chinesisch erhalten. Auf Aufforderung, ihren Aufenthalt im Lager Traiskirchen und ihre erste Einvernahme zu schildern, antwortete sie bloß, nein, das wisse sie nicht. Befragt, wann sie das erste Mal vom Abschluss des Asylverfahrens erfahren habe, gab sie an, sie habe überhaupt nicht davon gewusst. Sie habe auch nie ein Schriftstück oder einen Brief bekommen. Sie kenne den Stand des Asylverfahrens nicht. Befragt, ob sie wisse, was für einen Antrag ihr Vertreter gestellt habe, führte sie aus, wenn sie keinen Bescheid oder Brief erhalten habe, deshalb habe ihr Vertreter gesagt, er suche neuerlich um einen Asylantrag bei der Asylbehörde an. Die Briefe könnten nun an ihre Rechtsvertretung geschickt werden. Befragt, wie oft sie vom 16.07.2009 bis 21.09.2009 beim Verein Ute Bock vorgesprochen habe, führte sie aus, dass sie während dieser Zeit nur zwei bis drei Mal dort gewesen sei, um nach ihren Briefen zu fragen. Sie sei mit ihrer damaligen Asylwerberkarte dorthin gegangen und habe gefragt, ob sie Post erhalten habe. Man habe ihr gesagt, dass sie zu spät gekommen sei, die Postsendung sei schon wieder zurückgeschickt worden. Auf die Frage, ob das heiße, dass sie voriges Jahr bereits gewusst habe, dass sie vom Bundesasylamt einen Brief erhalten habe, bejahte sie dies. Befragt, warum sie sich nicht beim Bundesasylamt gemeldet habe, um zu erfahren, was ihr zugesandt worden sei, führte sie aus, sie kenne sich selbst nicht aus und habe nicht gewusst, dass sie herkommen hätte müssen. Sie habe glaublich von Anfang September 2009 bis Mitte Oktober 2009 als Prostituierte gearbeitet. Sie habe sich einmal in der Woche bei der Kontrollstelle gemeldet, weil sie die grüne Karte besitze. Darüber hinaus schade ihr die Gesundenuntersuchung nicht. Sie wisse nicht, dass es eine Grundversorgung gebe. Über Vorhalt, dass sie im Flüchtlingslager Traiskirchen untergebracht gewesen sei und dort auch versorgt worden sei und sie aus diesem Lager verschwunden sei, führte sie aus, sie wisse nicht, warum sie das getan habe. Sie habe in Österreich viele Bekannte und Freunde und wohne einmal dort und einmal da. Sie verfüge derzeit nicht über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.
Mit Bescheid vom 15.09.2010, Zahl: 09 06.717/2-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.05.2010 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück.Mit Bescheid vom 15.09.2010, Zahl: 09 06.717/2-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.05.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück.
Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid fest, dass zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung die Beschwerdeführerin lediglich über eine Obdachlosenmeldung beim Verein Ute Bock verfügt habe. Diese Obdachlosenmeldung sei als Kontaktstelle ausgewiesen gewesen. Die Zustellung sei durch Hinterlegung beim Postamt erfolgt. Mit 25.09.2009 sei der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sei nicht fristgerecht erfolgt. Zur Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass die von der Behörde angeführten Feststellungen auf Grund der in ihrem Asylakt befindlichen Beweismittel hätten getroffen werden können. Schließlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme vom 14.09.2010 angegeben habe, bereits im Sommer 2009 von der Zusendung des Bundesasylamtes erfahren zu haben, jedoch sei zum damaligen Zeitpunkt die Sendung bereits wieder retourniert worden. Auf die Frage, warum sie nicht beim Bundesasylamt entsprechende Informationen eingeholt habe, habe sie angegeben, sich nicht ausgekannt zu haben. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien in mehrerlei Hinsicht unglaubwürdig. Einerseits sei sie zum Zeitpunkt der Rücksendung bereits ordentlich gemeldet gewesen und sei daher nicht nachvollziehbar, warum sie zu diesem Zeitpunkt noch ihre ehemalige Kontaktstelle beim Verein Ute Bock hätte aufsuchen sollen und wenn die Beschwerdeführerin mehrmals während des angemeldeten Zeitraumes die Kontaktstelle aufgesucht hätte, hätte sie während des Hinterlegungszeitraumes von der Sendung erfahren müssen und hätte sie diese daher auch vom Postamt abholen können. Weiters habe sie behauptet, das erste Informationsblatt nicht erhalten zu haben, im Befragungsprotokoll der Polizei sei aber die Aushändigung dokumentiert. Zur behaupteten Unwissenheit beim Umgang mit Behörden sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin sich sehr wohl bei den Auflagen für Prostitution ausgekannt habe und sich gewissenhaft den Kontrolluntersuchungen gestellt habe. Die Behörde gehe daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits im September 2009 von der negativen Entscheidung des Bundesasylamtes erfahren habe. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Frist zur Stellung ihres Wiedereinsetzungsantrages spätestens bereits Anfang Oktober 2009 zu laufen begonnen habe und daher ihre Antragstellung vom 25.05.2010 nicht fristgerecht erfolgt sei.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Verein Ute Bock sei zum Zeitpunkt der für sie relevanten Briefsendung als Zustelladresse geführt worden. Es entspreche aber nicht der Wahrheit, dass sie bereits im September vom negativen Bescheid der Asylbehörden gewusst habe. Davon habe sie erst erfahren, nachdem sie von den Behörden in Schubhaft genommen worden sei. Ihr Berater habe sofort nach Bekanntwerden der Tatsache, dass es einen negativen erstinstanzlichen Bescheid gebe, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und somit fristgerecht gehandelt. Zu der Tatsache, dass die Asylbehörden festgestellt hätten, sie hätte gewusst, dass sie im September 2009 einen Brief vom Bundesasylamt erhalten habe, wolle sie angeben, dass ihr niemand mitgeteilt habe, dass sie den Brief direkt beim Bundesasylamt Eisenstadt hätte beheben müssen. Niemand habe ihr das mitgeteilt und in ihren Augen wäre der Verein verpflichtet gewesen, sie auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen, was nicht erfolgt sei. Sie sei davon ausgegangen, dass der Brief nach der Rücksendung nochmal an dieselbe Adresse zugeschickt werde. Die Asylbehörde habe selbst festgestellt, dass ihre behördlichen Angelegenheiten sehr oft widersprüchliche Handlungen aufwiesen, die ihr auch oft zum Schaden gereichten, wie z.B. im Falle der ordentlichen Adressmeldung, die auch sehr spät in richtiger Weise durchgeführt worden sei. Es bestehe in ihrem Fall eine sehr große sprachliche Barriere, da ihr niemals alle Amtswege betreffend Informationen in Chinesisch zugängig gemacht werden könnten. Dies sei z.B. beim Postzustellgesetz und den Postzustellungsvorgängen der Fall. Somit beantrage sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine genaue Überprüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung ihr tatsächlich früher zugänglich gewesen wäre.
In Erledigung der Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.10.2010, Zahl: C4 415.541-2/2010/2E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.In Erledigung der Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.10.2010, Zahl: C4 415.541-2/2010/2E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof aus:
"Die Versäumung der Beschwerdefrist setzt voraus, dass diese durch eine ordnungsgemäß erfolgte Zustellung in Gang gesetzt wurde und in der Folge vom Asylwerber ungenützt verstrichen ist. Ist ein Bescheid, der das Verfahren vor der Erstbehörde abschließt, nicht rechtmäßig zugestellt worden, wurde der Beginn der Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst und kann diese daher noch nicht ungenützt verstrichen sein, weshalb die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht käme.
Nun war die Beschwerdeführerin vom 16.07.2009 bis 21.09.2009 an der Großen Sperlgasse 4, 1020 Wien, also zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.09.2009, Zahl 09 06.717-BAE, am 10.09.2009, als obdachlos gemeldet, wobei die genannte Anschrift für die Beschwerdeführerin auch als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ausgewiesen war. Vom 21.09.2009 bis 18.11.2009 war die Beschwerdeführerin in XXXX gemeldet.Nun war die Beschwerdeführerin vom 16.07.2009 bis 21.09.2009 an der Großen Sperlgasse 4, 1020 Wien, also zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.09.2009, Zahl 09 06.717-BAE, am 10.09.2009, als obdachlos gemeldet, wobei die genannte Anschrift für die Beschwerdeführerin auch als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ausgewiesen war. Vom 21.09.2009 bis 18.11.2009 war die Beschwerdeführerin in römisch 40 gemeldet.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt § 17 Abs. 3 ZustG bei der Zustellung an einer Kontaktstelle ebenfalls zum Tragen. Zwar kann die Behörde bei Zustellung an einer Kontaktstelle grundsätzlich davon ausgehen, dass die hinterlegte Sendung in der Regel schon mit dem ersten Tag jener Frist, innerhalb derer sie zur Abholung beim Postamt bereit gehalten wird, als zugestellt gilt. Eine Abwesenheit von der Kontaktstelle (Abgabestelle), die auf die Wirksamkeit der Zustellung oder den Zustellzeitpunkt - unter dem Gesichtspunkt, ob der Empfänger rechtzeitig Kenntnis von der Sendung erlangen konnte - Einfluss haben könnte, muss längerfristig sein. Ein Obdachloser, der seine Kontaktstelle als Abgabestelle angegeben hat, hat seine längerfristige Abwesenheit von der Kontaktstelle im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG der Behörde initiativ darzulegen, sofern die Behörde diesbezüglich nicht bereits über konkrete Anhaltspunkte verfügt (VwGH vom 31.01.2008, Zahl 2005/01/0809).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt Paragraph 17, Absatz 3, ZustG bei der Zustellung an einer Kontaktstelle ebenfalls zum Tragen. Zwar kann die Behörde bei Zustellung an einer Kontaktstelle grundsätzlich davon ausgehen, dass die hinterlegte Sendung in der Regel schon mit dem ersten Tag jener Frist, innerhalb derer sie zur Abholung beim Postamt bereit gehalten wird, als zugestellt gilt. Eine Abwesenheit von der Kontaktstelle (Abgabestelle), die auf die Wirksamkeit der Zustellung oder den Zustellzeitpunkt - unter dem Gesichtspunkt, ob der Empfänger rechtzeitig Kenntnis von der Sendung erlangen konnte - Einfluss haben könnte, muss längerfristig sein. Ein Obdachloser, der seine Kontaktstelle als Abgabestelle angegeben hat, hat seine längerfristige Abwesenheit von der Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG der Behörde initiativ darzulegen, sofern die Behörde diesbezüglich nicht bereits über konkrete Anhaltspunkte verfügt (VwGH vom 31.01.2008, Zahl 2005/01/0809).
Im gegenständlichen Fall behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie während der Zeit vom 16.07.2009 bis 21.09.2009 insgesamt zwei bis drei Mal bei ihrer Kontaktstelle vorgesprochen habe, um nach ihren Briefen zu fragen. Hinsichtlich der in Rede stehenden Sendung behauptete sie, man habe ihr gesagt, dass sie zu spät gekommen sei, die Postsendung sei schon wieder zurückgeschickt worden. Das Bundesasylamt durfte nach diesen Angaben nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2009 rechtswirksam durch Hinterlegung am zuständigen Postamt am 10.09.2009 zugestellt worden ist. Geht man nämlich von den Angaben der Beschwerdeführerin aus, dass sie zu spät gekommen sei, die Postsendung schon wieder zurückgeschickt worden sei, käme eine rechtswirksame Zustellung im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG nicht in Betracht, da demnach Dokumente nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Da nach den Angaben der Beschwerdeführerin die Sendung bereits zurückgeschickt worden sei, käme auch nicht in Betracht, dass die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam geworden wäre. Dem Bundesasylamt kann zwar nicht entgegen getreten werden, wenn es ausführt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Angaben nicht glaubhaft wirkte, doch mangelte es der Feststellung des Bundesasylamtes, dass mit 25.09.2009 der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwuchs, dennoch an einer tragfähigen Begründung, da einerseits das Bundesasylamt den Aussagen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages folgt, andererseits hinsichtlich der Frage der Zustellung des Bescheides vom 08.09.2009 jedoch nicht. Hinzu kommt, dass sich der Zustellvorgang auch nur mittels des AIS rekonstruieren lässt, da der erstinstanzliche Akt in Verstoß geraten ist, eine Überprüfung des Zustellvorganges anhand des Rückscheins also nicht möglich ist. Bezeichnenderweise hatte das Bundesasylamt bereits Erhebungen insoferne eingeleitet, als man durchaus zielführende Anfragen mit Schreiben vom 11.08.2010 an den Verein Ute Bock stellte, sah also schon das Bundesasylamt selbst die Notwendigkeit, Ermittlungen im Hinblick auf die Zustellung des Bescheides vom 08.09.2009 zu führen, doch verfolgte das Bundesasylamt diese in der Folge ohne Angabe von Gründen nicht weiter.Im gegenständlichen Fall behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie während der Zeit vom 16.07.2009 bis 21.09.2009 insgesamt zwei bis drei Mal bei ihrer Kontaktstelle vorgesprochen habe, um nach ihren Briefen zu fragen. Hinsichtlich der in Rede stehenden Sendung behauptete sie, man habe ihr gesagt, dass sie zu spät gekommen sei, die Postsendung sei schon wieder zurückgeschickt worden. Das Bundesasylamt durfte nach diesen Angaben nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2009 rechtswirksam durch Hinterlegung am zuständigen Postamt am 10.09.2009 zugestellt worden ist. Geht man nämlich von den Angaben der Beschwerdeführerin aus, dass sie zu spät gekommen sei, die Postsendung schon wieder zurückgeschickt worden sei, käme eine rechtswirksame Zustellung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht in Betracht, da demnach Dokumente nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Da nach den Angaben der Beschwerdeführerin die Sendung bereits zurückgeschickt worden sei, käme auch nicht in Betracht, dass die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam geworden wäre. Dem Bundesasylamt kann zwar nicht entgegen getreten werden, wenn es ausführt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Angaben nicht glaubhaft wirkte, doch mangelte es der Feststellung des Bundesasylamtes, dass mit 25.09.2009 der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwuchs, dennoch an einer tragfähigen Begründung, da einerseits das Bundesasylamt den Aussagen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages folgt, andererseits hinsichtlich der Frage der Zustellung des Bescheides vom 08.09.2009 jedoch nicht. Hinzu kommt, dass sich der Zustellvorgang auch nur mittels des AIS rekonstruieren lässt, da der erstinstanzliche Akt in Verstoß geraten ist, eine Überprüfung des Zustellvorganges anhand des Rückscheins also nicht möglich ist. Bezeichnenderweise hatte das Bundesasylamt bereits Erhebungen insoferne eingeleitet, als man durchaus zielführende Anfragen mit Schreiben vom 11.08.2010 an den Verein Ute Bock stellte, sah also schon das Bundesasylamt selbst die Notwendigkeit, Ermittlungen im Hinblick auf die Zustellung des Bescheides vom 08.09.2009 zu führen, doch verfolgte das Bundesasylamt diese in der Folge ohne Angabe von Gründen nicht weiter.
Das Bundesasylamt wird also die Frage zu klären haben, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides vom 08.09.2009 längerfristig abwesend war respektive ob die Beschwerdeführerin innerhalb der Abholfrist bei der Kontaktstelle war."
Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt mit Ladungsbescheid vom 20.10.2010 über ihren ausgewiesenen Vertreter für den 16.11.2010 zu einer Einvernahme geladen. Dieser blieb sie fern.
Mit Aktenvermerk vom 16.11.2010 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein, weil der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesasylamt fest, die Beschwerdeführerin habe der Ladung des Bundesasylamtes für den 16.11.2010 keine Folge geleistet. Eine ZMR Anfrage vom 16.11.2010 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht aufrecht in Österreich gemeldet sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AsylG ein Festnahmeauftrag erlassen.Mit Aktenvermerk vom 16.11.2010 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, weil der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesasylamt fest, die Beschwerdeführerin habe der Ladung des Bundesasylamtes für den 16.11.2010 keine Folge geleistet. Eine ZMR Anfrage vom 16.11.2010 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht aufrecht in Österreich gemeldet sei. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ein Festnahmeauftrag erlassen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin wurde per Mail vom selben Tag über die Vorgehensweise des Bundesasylamtes informiert. Er gab per Mail vom 17.11.2010 seine Unkenntnis über ihren Aufenthaltsort bekannt.
Mit Schreiben vom 14.01.2011 teilte die BPD Eisenstadt dem Bundesasylamt mit, dass sich die Beschwerdeführerin von 14.09.2010 bis zum 13.01.2011 im PAZ XXXX in Schubhaft befand. In der Folge wurde noch am selben Tag der Festnahmeauftrag widerrufen.Mit Schreiben vom 14.01.2011 teilte die BPD Eisenstadt dem Bundesasylamt mit, dass sich die Beschwerdeführerin von 14.09.2010 bis zum 13.01.2011 im PAZ römisch 40 in Schubhaft befand. In der Folge wurde noch am selben Tag der Festnahmeauftrag widerrufen.
Mit Ladungsbescheid vom 03.02.2011 wurde die Beschwerdeführerin über ihren ausgewiesenen Vertreter für den 24.02.2010 neuerlich zu einer Einvernahme geladen. Der Vertreter informierte das Bundesasylamt am 07.02.2011 darüber, dass er den Ladungsbescheid erhalten habe und, dass sich die Beschwerdeführerin seit vier Monaten in Schubhaft befände. Eine Rückfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin jedoch - wie von der BPD Eisenstadt berichtet - am 13.01.2011 aus der Schubhaft entlassen wurde. Der Einvernahme vom 24.02.2011 blieb die Beschwerdeführerin unentschuldigt fern.
Mit Bescheid vom 25.02.2011, Zahl: 09 06.717/3-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG ab.Mit Bescheid vom 25.02.2011, Zahl: 09 06.717/3-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG ab.
Das Bundesasylamt stellte in seinem Bescheid nunmehr fest, die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sei fristgerecht erfolgt. Weder habe die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen können, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten bzw. zur Verhandlung zu erscheinen, noch habe sie glaubhaft machen können, dass sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen habe.
In der Beweiswürdigung hielt das Bundesasylamt ausschließlich fest, die von der Behörde angeführten Feststellungen hätten aufgrund der im Asylakt befindlichen Beweismittel getroffen werden können.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt von der Rechtsansicht des Asylgerichtshofes ab (vgl. "Im Erkenntnis des Asylgerichtshof wird angeführt, geht man von Ihren Angaben aus, dass Sie zu spät gekommen seien, die Postsendung schon wieder zurückgeschickt worden sei, käme eine wirksame Zustellung im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG nicht in Betracht, da demnach Dokumente nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Folge man dieser Rechtsmeinung, müsste eine Kontaktstelle die gleichen Kriterien wie eine Abgabestelle erfüllen.") und kam zu dem rechtlichen Ergebnis, dass es letztlich nur zu klären gelte, unter welchen Voraussetzungen eine Hinterlegung bei einer Kontaktstelle erfolgen könne und ob eine Zustellung wirksam hinterlegt sei, wenn während der Hinterlegung die Kontaktstelle nicht mehr genutzt werde bzw. sogar abgemeldet werde.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt von der Rechtsansicht des Asylgerichtshofes ab vergleiche "Im Erkenntnis des Asylgerichtshof wird angeführt, geht man von Ihren Angaben aus, dass Sie zu spät gekommen seien, die Postsendung schon wieder zurückgeschickt worden sei, käme eine wirksame Zustellung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht in Betracht, da demnach Dokumente nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Folge man dieser Rechtsmeinung, müsste eine Kontaktstelle die gleichen Kriterien wie eine Abgabestelle erfüllen.") und kam zu dem rechtlichen Ergebnis, dass es letztlich nur zu klären gelte, unter welchen Voraussetzungen eine Hinterlegung bei einer Kontaktstelle erfolgen könne und ob eine Zustellung wirksam hinterlegt sei, wenn während der Hinterlegung die Kontaktstelle nicht mehr genutzt werde bzw. sogar abgemeldet werde.
Dazu führte das Bundesasylamt weiter aus: "Da durch die Errichtung der Kontaktstelle die Verpflichtung des obdachlos Gemeldeten besteht, sich regelmäßig an der Kontaktstelle zu melden und eine Überprüfung durch das Zustellorgan und dem Verfügungsberechtigten nur unvollkommen und jedenfalls nicht innerhalb der für die Hinterlegung anzuwendenden Fristen durchführbar ist, geht die erkennende Behörde im Falle einer Kontaktstelle von einer ordnungsgemäßen Hinterlegung auch bei Nicht-Weiterverwendung der Kontaktstelle aus. Andernfalls wäre jede Zustellung an eine Obdachlosenmeldung von der Willkür des Empfängers abhängig und würde eine Obliegenheitsverletzung - regelmäßige Nachschau an der Kontaktstelle - keine Konsequenzen nach sich ziehen."
Letztlich ging das Bundesasylamt - aus rechtlichen Überlegungen - von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 08.09.2009 durch Hinterlegung aus, weshalb das erstinstanzliche Verfahren mit 25.09.2009 rechtskräftig abgeschlossen sei und über den Wiedereinsetzungsantrag [negativ] zu entscheiden gewesen sei.
Betreffend den vom Asylgerichtshof ausgesprochenen Auftrag, Ermittlungen beim Verein Ute Bock zu führen, hielt das Bundesasylamt fest: "Mit Schreiben vom 11.08.2011 wurde auch der Verein Ute Bock um Stellungnahme zu Ihren Vorhalten ersucht. Dieses Schreiben blieb bis zum heutigen Tag unbeantwortet. Aufgrund der langen Zeitspanne seit dem Vorfall und den vielen Asylwerbern, die den Verein Ute Bock als Kontaktstelle nutzen, ist nicht zu erwarten, dass sich noch jemand an ihren Vorfall erinnert. Aufgrund der fehlenden Beantwortung ist auch nicht auf entsprechende Aufzeichnungen beim Verein Ute Bock zu schließen bzw. sind [ist] dem Bundesasylamt auch nicht die Führung solcher Aufzeichnungen bekannt. Es ist auch nochmals auf die erfolgreiche Zustellung der Ladung über den Verein Ute Bock zu verweisen. Zusammenfassend kann daher von weiteren Ermittlungen beim Verein Ute Bock Abstand genommen werden."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.03.2011 Beschwerde und erklärte unter anderem: "Als ich am 14.09.2010 zur Einvernahme zum Bundesasylamt Eisenstadt vorgeladen wurde, wurde ich gleich nach der Einvernahme, ohne mir eine Begründung zu geben, in die Schubhaft genommen. Ich war in der Schubhaft bis 13.01.2011, es geschah im Auftrag der BPD Eisenstadt. Wie konnte das Bundesasylamt Eisenstadt mich beschuldigen, zum Einvernahmetermin am 16.11.2011 [gemeint: 16.11.2010] unentschuldigt ferngeblieben zu sein, obwohl die Asylbehörde sehr wohl wissen müsste, dass man mich aus der Schubhaft zur Einvernahme vorführen wäre [gemeint: sollte], was natürlich nicht passierte. Nun fragt man sich, soll man der angeblich harmlosen Ladung des Bundesasylamtes für den 24.02.2011 Glauben schenken oder nicht. Ich war in der sehr fragwürdigen Situation, da ich begründete Furcht hatte, wieder, ohne jegliche Begründung, in die Schubhaft genommen zu werden!!! Das letzte Mal, als ich zur Einvernahme nach Eisenstadt fuhr, endete mit der Schubhaft, die über 4 Monate dauerte. Ich bin psychisch ernsthaft traumatisiert und habe von [vor] Polizei- und Asylbehörden Angst. Warum würde [wurde] mein rechtsfreundlicher Vertreter über meine Verhaftung nicht informiert?"
Weiters wurden in der Beschwerde die bereits in der Beschwerde vom 27.09.2010 getätigten Ausführungen wiederholt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Zurückverweisungsbescheid wird mit Eintritt der Rechtskraft den Parteien gegenüber verbindlich ("externe Bindungswirkung") und räumt ihnen ein subjektives Recht darauf ein, dass die Unterbehörde eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde entsprechende Entscheidung trifft (vgl. VwSlg 12.093 A/1986; VwGH 14.09.1982, 82/07/0088; 21.11.1989, 88/07/0086) und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält (VwGH 04.10.2001, 97/08/0078; 28.09.2006, 2005/07/0010). Die Unterbehörde ist demnach an die von der Berufungsbehörde im Zurückverweisenden Bescheid geäußerten, die Behebung "tragenden Gründe" (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010) und die für sie maßgebliche Rechtsansicht gebunden (vgl. VwGH 25.06.1991, 87/05/0178; 16.12.2004, 2003/07/0156). Es handelt sich um jene Sonderfälle, in denen nicht nur der Spruch des Bescheides, sondern auch die Begründung Bindungswirkung entfaltet. Die Missachtung der die Aufhebung tragenden Gründe und der dafür maßgeblichen Rechtsansicht belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwSlg 19.757 A/1982; VwGH 19.02.1991, 90/08/0092; 30.01.1998, 96/19/3520; vgl. zur Bindung an die tragenden Gründe:Der Zurückverweisungsbescheid wird mit Eintritt der Rechtskraft den Parteien gegenüber verbindlich ("externe Bindungswirkung") und räumt ihnen ein subjektives Recht darauf ein, dass die Unterbehörde eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde entsprechende Entscheidung trifft vergleiche VwSlg 12.093 A/1986; VwGH 14.09.1982, 82/07/0088; 21.11.1989, 88/07/0086) und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält (VwGH 04.10.2001, 97/08/0078; 28.09.2006, 2005/07/0010). Die Unterbehörde ist demnach an die von der Berufungsbehörde im Zurückverweisenden Bescheid geäußerten, die Behebung "tragenden Gründe" (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010) und die für sie maßgebliche Rechtsansicht gebunden vergleiche VwGH 25.06.1991, 87/05/0178; 16.12.2004, 2003/07/0156). Es handelt sich um jene Sonderfälle, in denen nicht nur der Spruch des Bescheides, sondern auch die Begründung Bindungswirkung entfaltet. Die Missachtung der die Aufhebung tragenden Gründe und der dafür maßgeblichen Rechtsansicht belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwSlg 19.757 A/1982; VwGH 19.02.1991, 90/08/0092; 30.01.1998, 96/19/3520; vergleiche zur Bindung an die tragenden Gründe:
Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 26).Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 26).
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Die Versäumung der Beschwerdefrist setzt voraus, dass diese durch eine ordnungsgemäß erfolgte Zustellung in Gang gesetzt wurde und in der Folge vom Asylwerber ungenützt verstrichen ist. Ist ein Bescheid, der das Verfahren vor der Erstbehörde abschließt, nicht rechtmäßig zugestellt worden, wurde der Beginn der Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst und kann diese daher noch nicht ungenützt verstrichen sein, weshalb die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht käme.
Wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 13.10.2010, Zahl:
C4 415.541-2/2010/2E, ausgeführt, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach § 17 Abs. 3 ZustG bei der Zustellung an einer Kontaktstelle ebenfalls zum Tragen kommt. Zwar kann die Behörde bei Zustellung an einer Kontaktstelle grundsätzlich davon ausgehen, dass die hinterlegte Sendung in der Regel schon mit dem ersten Tag jener Frist, innerhalb derer sie zur Abholung beim Postamt bereit gehalten wird, als zugestellt gilt. Eine Abwesenheit von der Kontaktstelle (Abgabestelle), die auf die Wirksamkeit der Zustellung oder den Zustellzeitpunkt - unter dem Gesichtspunkt, ob der Empfänger rechtzeitig Kenntnis von der Sendung erlangen konnte - Einfluss haben könnte, muss längerfristig sein. Ein Obdachloser, der seine Kontaktstelle als Abgabestelle angegeben hat, hat seine längerfristige Abwesenheit von der Kontaktstelle im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG der Behörde initiativ darzulegen, sofern die Behörde diesbezüglich nicht bereits über konkrete Anhaltspunkte verfügt (VwGH vom 31.01.2008, Zahl 2005/01/0809).C4 415.541-2/2010/2E, ausgeführt, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG bei der Zustellung an einer Kontaktstelle ebenfalls zum Tragen kommt. Zwar kann die Behörde bei Zustellung an einer Kontaktstelle grundsätzlich davon ausgehen, dass die hinterlegte Sendung in der Regel schon mit dem ersten Tag jener Frist, innerhalb derer sie zur Abholung beim Postamt bereit gehalten wird, als zugestellt gilt. Eine Abwesenheit von der Kontaktstelle (Abgabestelle), die auf die Wirksamkeit der Zustellung oder den Zustellzeitpunkt - unter dem Gesichtspunkt, ob der Empfänger rechtzeitig Kenntnis von der Sendung erlangen konnte - Einfluss haben könnte, muss längerfristig sein. Ein Obdachloser, der seine Kontaktstelle als Abgabestelle angegeben hat, hat seine längerfristige Abwesenheit von der Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG der Behörde initiativ darzulegen, sofern die Behörde diesbezüglich nicht bereits über konkrete Anhaltspunkte verfügt (VwGH vom 31.01.2008, Zahl 2005/01/0809).
Es kann nur wiederholend ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin vom 16.07.2009 bis 21.09.2009 an der Großen Sperlgasse 4, 1020 Wien, also zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.09.2009, Zahl: 09 06.717-BAE, am 10.09.2009, als obdachlos gemeldet war, wobei die genannte Anschrift für die Beschwerdeführerin auch als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ausgewiesen war. Vom 21.09.2009 bis 18.11.2009 war die Beschwerdeführerin in XXXX gemeldet.Es kann nur wiederholend ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin vom 16.07.2009 bis 21.09.2009 an der Großen Sperlgasse 4, 1020 Wien, also zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.09.2009, Zahl: 09 06.717-BAE, am 10.09.2009, als obdachlos gemeldet war, wobei die genannte Anschrift für die Beschwerdeführerin auch als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes ausgewiesen war. Vom 21.09.2009 bis 18.11.2009 war die Beschwerdeführerin in römisch 40 gemeldet.
Im gegenständlichen Fall behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie während der Zeit vom 16.07.2009 bis 21.09.2009 insgesamt zwei bis drei Mal bei ihrer Kontaktstelle vorgesprochen habe, um nach ihren Briefen zu fragen. Hinsichtlich der in Rede stehenden Sendung behauptete sie, man habe ihr gesagt, dass sie zu spät gekommen sei, die Postsendung sei schon wieder zurückgeschickt worden. Das Bundesasylamt durfte nach diesen Angaben nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2009 rechtswirksam durch Hinterlegung am zuständigen Postamt am 10.09.2009 zugestellt worden ist. Geht man nämlich von den Angaben der Beschwerdeführerin aus, dass sie zu spät gekommen sei, die Postsendung schon wieder zurückgeschickt worden sei, käme eine rechtswirksame Zustellung im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG nicht in Betracht, da demnach Dokumente nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Da nach den Angaben der Beschwerdeführerin die Sendung bereits zurückgeschickt worden sei, käme auch nicht in Betracht, dass die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam geworden wäre.Im gegenständlichen Fall behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie während der Zeit vom 16.07.2009 bis 21.09.2009 insgesamt zwei bis drei Mal bei ihrer Kontaktstelle vorgesprochen habe, um nach ihren Briefen zu fragen. Hinsichtlich der in Rede stehenden Sendung behauptete sie, man habe ihr gesagt, dass sie zu spät gekommen sei, die Postsendung sei schon wieder zurückgeschickt worden. Das Bundesasylamt durfte nach diesen Angaben nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2009 rechtswirksam durch Hinterlegung am zuständigen Postamt am 10.09.2009 zugestellt worden ist. Geht man nämlich von den Angaben der Beschwerdeführerin aus, dass sie zu spät gekommen sei, die Postsendung schon wieder zurückgeschickt worden sei, käme eine rechtswirksame Zustellung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht in Betracht, da demnach Dokumente nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Da nach den Angaben der Beschwerdeführerin die Sendung bereits zurückgeschickt worden sei, käme auch nicht in Betracht, dass die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam geworden wäre.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist das Bundesasylamt als Unterbehörde an die "tragenden Gründe" der Entscheidung des Asylgerichtshofes und an die für sie maßgebliche Rechtsansicht gebunden. Der Beschwerdeführerin erwächst ein subjektives Recht darauf, dass das Bundesasylamt als Unterbehörde eine der Rechtsansicht des Asylgerichtshofes entsprechende Entscheidung trifft und die erteilten Verfahrensaufträge einhält. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht geschehen, zumal dem Bundesasylamt bereits im Erkenntnis vom 13.10.2010 aus den dargelegten rechtlichen Überlegungen aufgetragen wurde, die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides vom 08.09.2009 längerfristig abwesend war respektive ob die Beschwerdeführerin innerhalb der Abholfrist bei der Kontaktstelle war. Das Bundesasylamt kam diesem Auftrag jedoch nicht nach. Im Gegenteil präsentierte das Bundesasylamt im nunmehr angefochtenen Bescheid lediglich rechtliche Überlegungen, die von denen des Asylgerichtshofs abweichen, und vermeinte, nach der abweichenden Rechtsauffassung die Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes nicht weiter verfolgen zu müssen.
Aus dem Akteninhalt lässt sich nicht entnehmen, dass das Bundesasylamt beim Verein Ute Bock eine neuerliche Anfrage bezüglich der Zustellung des Bescheides vom 08.09.2009 gestellt hätte bzw. die Beantwortung der ursprünglichen Anfrage mit Schreiben vom 11.08.2010 urgiert hätte. Den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach "nicht zu erwarten" sei, "dass sich noch jemand an den Vorfall [der Beschwerdeführerin] erinnert" und die geäußerte Vermutung, dass der Verein Ute Bock keine entsprechenden Aufzeichnungen zur Verfügung stellen könne, weil dem Bundesasylamt "nicht die Führung solcher Aufzeichnungen bekannt" sei, ist entgegen zu halten, dass es dem Bundesasylamt verwehrt ist, unter Zugrundelegung einer von der im konkreten Fall ergangenen Judikatur des Asylgerichtshofes, die sich zudem auf Vorjudikatur durch den Verwaltungsgerichtshof stützt, abweichenden Rechtsmeinung von den aufgetragenen Ermittlungsschritten abzusehen.
Das Bundesasylamt wird somit nach wie vor die Frage zu klären haben, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides vom 08.09.2009 längerfristig abwesend war bzw. ob die Beschwerdeführerin innerhalb der Abholfrist bei der Kontaktstelle war, wobei für den Fall, dass trotz Durchführung der aufgetragenen Ermittlungen dies nicht eindeutig feststellbar ist, von den Aussagen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, jedenfalls wenn diese ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist
Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den
Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)
Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abgabestelle, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
28.06.2011