Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C17 418.080-1/2011/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C17 418.081-1/2011/3E
C17 418.082-1/2011/3E
C17 418.083-1/2011/3E
C17 418.084-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2011, FZ. 10 11.954-BAT (Spruchpunkt I.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2011, FZ. 10 11.954-BAT (Spruchpunkt römisch eins.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist eine afghanische Staatsangehörige. Sie reiste am 13.12.2010 gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern legal im Rahmen eines Antrages im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden (§ 35 AsylG) in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits als subsidiär Schutzberechtigter im österreichischen Bundesgebiet.1. Die Beschwerdeführerin ist eine afghanische Staatsangehörige. Sie reiste am 13.12.2010 gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern legal im Rahmen eines Antrages im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden (Paragraph 35, AsylG) in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits als subsidiär Schutzberechtigter im österreichischen Bundesgebiet.
Hinsichtlich der Asylanträge der Beschwerdeführerin, ihres Ehegattens und der vier minderjährigen gemeinsamen Kinder liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Hinsichtlich der Asylanträge der Beschwerdeführerin, ihres Ehegattens und der vier minderjährigen gemeinsamen Kinder liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2011 erteilt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2011 erteilt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche Beschwerde.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
4. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde nunmehr im Verfahren vor dem Asylgerichtshof der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von Herrn XXXX, welchem mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C17 407.350-1/2009/7E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Familieneigenschaft der Ehegatten hat bereits im Herkunftsland bestanden. Die Beschwerdeführerin gehört der Familie an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehegatten in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall des Ehegatten der Beschwerdeführerin als dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.1.1. Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von Herrn römisch 40 , welchem mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C17 407.350-1/2009/7E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Familieneigenschaft der Ehegatten hat bereits im Herkunftsland bestanden. Die Beschwerdeführerin gehört der Familie an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehegatten in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall des Ehegatten der Beschwerdeführerin als dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten betreffend die gesamte Familie. Auch das Bundesasylamt ging von der Ehegemeinschaft und dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden wäre, der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehegatten in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. auch den beigeschafften, keine Verurteilung ausweisenden Strafregisterauszug vom 07.03.2011).1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten betreffend die gesamte Familie. Auch das Bundesasylamt ging von der Ehegemeinschaft und dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG aus. Dafür, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden wäre, der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehegatten in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte vergleiche auch den beigeschafften, keine Verurteilung ausweisenden Strafregisterauszug vom 07.03.2011).
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß § 7 Abs. 1 AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß § 7 Abs. 2 AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß § 7 Abs. 4 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt; 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
2.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehegatten in einem anderen Staat möglich wäre und, dass hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.2.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehegatten in einem anderen Staat möglich wäre und, dass hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.
Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2.3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.2.3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
04.07.2011