Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A3 258.796-2/2009/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, FZ 05 02.312/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, FZ 05 02.312/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit wird festgestellt, dass römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin zu A3 251.819-2/2009/8E und stellte die Mutter, als gesetzliche Vertreterin, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.02.2005 einen Antrag gemäß § 10 AsylG auf Zuerkennung derselben Rechtsstellung im Familienverfahren.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin zu A3 251.819-2/2009/8E und stellte die Mutter, als gesetzliche Vertreterin, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.02.2005 einen Antrag gemäß Paragraph 10, AsylG auf Zuerkennung derselben Rechtsstellung im Familienverfahren.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2005, AZ 05 02.312-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs 2 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dies mit folgender Begründung:2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2005, AZ 05 02.312-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien für zulässig erklärt und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dies mit folgender Begründung:
Die Identität des Antragstellers stehe fest. Nicht festgestellt werden könne, dass der Antragsteller im Falle einer etwaigen Rückkehr nach Äthiopien asylrechtsrelevante Verfolgung zu befürchten hätte beziehungsweise mit einer solchen konfrontiert wäre. Festgestellt werde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG idgF. ausgesetzt wäre. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Der Aufenthalt der Angehörigen sei so wie der des Antragstellers nur ein vorübergehender.Die Identität des Antragstellers stehe fest. Nicht festgestellt werden könne, dass der Antragsteller im Falle einer etwaigen Rückkehr nach Äthiopien asylrechtsrelevante Verfolgung zu befürchten hätte beziehungsweise mit einer solchen konfrontiert wäre. Festgestellt werde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG idgF. ausgesetzt wäre. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Der Aufenthalt der Angehörigen sei so wie der des Antragstellers nur ein vorübergehender.
3. In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2009, Zl. A3 258.796-0/2008/3E, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies mit der Begründung, dass der angefochtene Bescheid auf Grundlage eines qualifiziert mangelhaften Ermittlungsverfahrens erlassen worden sei.3. In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2009, Zl. A3 258.796-0/2008/3E, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies mit der Begründung, dass der angefochtene Bescheid auf Grundlage eines qualifiziert mangelhaften Ermittlungsverfahrens erlassen worden sei.
4. Am 15.06.2009 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die amharische Sprache sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte sie vor, dass ihr Sohn aus den gleichen Gründen verfolgt werde, wie sie selbst. Der Beschwerdeführer leide unter keinen Krankheiten.
Zur Begründung ihres Antrags brachte die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass sie Äthiopien im April 2003 verlassen habe. Sie sei mit ca. 6 Jahren an einem älteren Herrn, einem Bekannten ihres Vaters, versprochen worden. Im Jahr 2001 habe sie jedoch einen äthiopischen Juden kennen gelernt und hätten ihre Eltern einer Heirat mit ihm nicht zugestimmt. Sie hätten diese Beziehung verhindern wollen und hätten ihn beschimpft und bedroht.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, AZ 05 02.312/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers memäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien für nicht zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs 3 iVm § 15 Abs 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.06.2010 erteilt.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009, AZ 05 02.312/1-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers memäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien für nicht zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.06.2010 erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass seine Mutter als gesetzliche Vertreterin angegeben habe, der Beschwerdeführer würde aus denselben Gründen verfolgt, wie seine Eltern. Da seinen Eltern die Glaubwürdigkeit bezüglich ihrer Verfolgungsgründe versagt worden sei, liege auch gegen den Beschwerdeführer keine Verfolgung aus diesen Gründen vor. Andere Verfolgungsgründe gegen den Beschwerdeführer seien von seinen Eltern nicht vorgebracht worden und könnten auch seitens der erkennenden Behörde nicht festgestellt werden.
6. Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht und zulässig Beschwerde.
11. Am 23.06.2010 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, im Zuge derer die Eltern des Beschwerdeführers ihre Fluchtgründe wiedergaben.
In dieser Verhandlung wurden folgende Berichte sowie Schriftstücke erörtert bzw. verlesen:
ein von der Mutter des Beschwerdeführers beschriebenes Blatt Papier (Beilage A),
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien (Beilage B),
ACCORD, Bericht betreffend äthiopische Juden, 25.5.2009 (Beilage C),
HOME Office, 18.1.2008, Punkt 20.23 ff (Beilage D),
Bericht Human Rights Report Äthiopien vom 11.3.2010 (Beilage E),
Zusammenfassung über die Situation in Äthiopien (Beilage F).
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Auf Grundlage der Ersteinvernahme und der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Asylgerichtshof geht - ebenso wie das Bundesasylamt - davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Äthiopien ist. Seine Mutter ist christlichen Glaubensbekenntnisses. Der Vater gehört dem jüdischen Glaubensbekenntnis an.
Der Asylgerichtshof geht auch - ebenso wie das Bundesasylamt davon aus, dass
die Eltern aufgrund ihrer Beziehung nicht mit der Unterstützung der Familie seiner Mutter rechnen könnten,
die Eltern aufgrund der anzunehmenden fehlenden familiären Unterstützung auf staatliche Unterstützung angewiesen wären, die jedoch nur mangelhaft ausgeprägt ist, wobei gerade der Zugang für Angehörige der Minderheiten schwierig ist,
der Vater im Falle der Rückkehr nicht nur für sich, sondern auch für den Beschwerdeführer und seine Mutter zu sorgen hätte,
eine Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit des Vaters ebenso wenig gewährleistet ist, wie eine weitere Unterstützung durch die Mutter,
und aus den genannten Gründen im Falle der Rückkehr von einer existenzbedrohenden Notlage auszugehen wäre.
Zur Situation der äthiopischen Juden (Falashas) wird noch ergänzend festgestellt:
Im Zuge zweier Aktionen der israelischen Regierung in den Jahren 1984 und 1991 wurden viele äthiopische Juden nach Israel gebracht, wobei die Aktion von Mai 1991 durchgeführt wurde, kurz bevor Rebellentruppen die Regierung des äthiopischen Präsidenten Mengistu Haile Mariam stürzten. Dabei wurden mit 32 israelischen Flugzeugen insgesamt ca. 14.400 äthiopische Juden aus Äthiopien nach Israel verbracht. Es folgten mehrere Jahre Bürgerkrieg in Äthiopien. Vor dieser Aktion hatte jedoch der israelische Premierminister Yitzhak Shamir beschlossen, die Falash Mura (Falashas, die in der Vergangenheit vom Judentum zum Christentum konvertiert sind) in Äthiopien zurück zu lassen. Erst infolge des Druckes der äthiopischen Gemeinschaft in Israel wurden deren Beschwerden/Forderungen, ebenfalls als Juden anerkannt zu werden, von Israel akzeptiert und zwar im Jahr 1993. Seitdem wurde auch den Falash Mura erlaubt, nach Israel zu immigrieren. Bis 2007 hatten ca. 7.000 Falash Mura die Genehmigung erhalten, Äthiopien in Richtung Israel zu verlassen. Von den drei Listen mit Falash Mura-Angehörigen in Äthiopien (Personen in Gondar, Addis und diversen Dörfern) akzeptierte die israelische Regierung (zunächst) jedoch nur die Listen aus Gondar und Addis. Viele Falash Mura-Angehörige haben in der Vergangenheit ihre Häuser aufgegeben und leben teilweise in Lagern, in der Hoffnung, bald nach Israel ausreisen zu dürfen. Nach wie vor emigrieren Falash Mura von Äthiopien nach Israel und deren verbleibende Anzahl im afrikanischen Staat wird stetig geringer. Erst im November 2010 genehmigte das israelische Kabinett die Immigration der noch in Äthiopien aufhältigen ca. 8.000 Falash Mura.
Die Falashas sind, seit sie in vorchristlicher Zeit im heutigen Äthiopien aufgetaucht sind, eine isolierte Gruppe. In neuerer Zeit sind gesetzliche Beschränkungen ihnen gegenüber weggefallen, doch die Isolation ("separation") ist geblieben.
Falls eine äthiopische-orthodoxe Christin einen äthiopischen Juden heiratet, so werde Ersterer von seiner Gemeinschaft verstoßen. Fast alle äthiopischen Juden seien in handwerklichen Berufen tätig, wie Weber, Schmiede oder arbeiten mit Ton. Diese Aktivitäten seien typische für ausgestoßene Personen, die früher als "Felachas", äthiopische Juden, bezeichnet worden seien. Man finde sie vor allem im nördlichen Teil von Äthiopien und um Gonda. Kinder äthiopisch-jüdischer Eltern würden dieses Schicksal teilen. Die Polizei und Behörden würden gegen Übergriffe jeglicher Art Schutz zu bieten versuchen. Häusliche Gewalt verübt durch Eltern oder Verwandte sei oft außerhalb ihrer Reichweite. Die Eltern hätten eine überragend wichtige Stellung in Äthiopien. Sowohl NGOs als auch die Regierung würden versuchen solche Misshandlungen zu verhindern. Wenn jemand ernsthafte Probleme mit seiner Familie habe, sei eine Flucht in andere Teile Äthiopiens in den seltensten Fällen eine praktikable Lösung. Eine solche Flucht würde eher ein Leben als Sexarbeiter oder Straßenkind nach sich ziehen und in diesem Fall wäre der Betroffene den schlimmsten Formen des Missbrauchs ausgesetzt (Grundlage dieser ergänzenden Feststellungen in der Verhandlung herangezogene Berichte, Beilagen B bis F sowie Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba vom 23.04.2009).
Selbst wenn man - ebenso wie das Bundesasylamt - aufgrund widersprüchlicher Angaben der Eltern des Beschwerdeführers und der Ergebnisse von Erhebungen in Äthiopien davon ausgeht, dass weitere von den Eltern vorgebrachte Verfolgungshandlungen (Bedrohung wegen der Beziehung der Mutter zum Vater, der dem jüdischen Glauben angehört, Bedrohung des Vaters mit Messer durch Verwandte der Mutter, Schüsse eines Polizisten) nicht festgestellt werden können, so ist der angefochtene Bescheid auf Grundlage des festgestellten (unstrittigen) Sachverhaltes dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird. Dies aus folgenden Erwägungen:Selbst wenn man - ebenso wie das Bundesasylamt - aufgrund widersprüchlicher Angaben der Eltern des Beschwerdeführers und der Ergebnisse von Erhebungen in Äthiopien davon ausgeht, dass weitere von den Eltern vorgebrachte Verfolgungshandlungen (Bedrohung wegen der Beziehung der Mutter zum Vater, der dem jüdischen Glauben angehört, Bedrohung des Vaters mit Messer durch Verwandte der Mutter, Schüsse eines Polizisten) nicht festgestellt werden können, so ist der angefochtene Bescheid auf Grundlage des festgestellten (unstrittigen) Sachverhaltes dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen zwar grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie sind aber dann relevant, wenn einer Person aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Gründen der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage droht (siehe z.B. VwGH 13.05.1998, 96/01/0045; 96/01/0046). Das Bundesasylamt geht in den angefochtenen Bescheiden der Eltern auf Grundlage eines Erhebungsberichtes davon aus, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der ungewissen Situation in Falle einer Rückkehr nach Äthiopien, der Wahrscheinlichkeit einer der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage und unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderfeststellungen eine adäquate Existenzgrundlage nicht garantiert werden kann. Das Bundesasylamt verweist selbst darauf, dass der Vater des Beschwerdeführers auf Grund seiner Beziehung mit der Mutter des Beschwerdeführers, einer Christin nicht mit der Unterstützung der Familie der Mutter des Beschwerdeführers rechnen könne. Das Bundesasylamt hält fest, dass der Vater des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nicht nur für sich, sondern auch für den Beschwerdeführer und die Mutter zu sorgen hätte, und führt sodann aus, dass die wirtschaftliche Situation in Äthiopien prekär ist und der Vater des Beschwerdeführers auf Grund der anzunehmenden fehlenden familiären Unterstützung auf staatliche Unterstützung angewiesen sein wird. Diese ist nach den Feststellungen jedoch nur mangelhaft ausgeprägt und der Zugang für Angehörige von Minderheiten ist schwieriger. Diese Feststellungen lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien aus ethnisch-religiösen Motiven, nämlich wegen des jüdischen Glaubens des Vaters und der Lebensgemeinschaft der Mutter mit einem Juden jegliche Lebensgrundlage vorenthalten würde. Selbst bei der Erlangung einer ohnehin nur mangelhaft ausgeprägten staatlichen Unterstützung wäre der Vater des Beschwerdeführers als Minderheitsangehöriger erheblich benachteiligt. Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung ist dieses gänzliche Fehlen einer Lebensgrundlage aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Gründen als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren.Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen zwar grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie sind aber dann relevant, wenn einer Person aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Gründen der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage droht (siehe z.B. VwGH 13.05.1998, 96/01/0045; 96/01/0046). Das Bundesasylamt geht in den angefochtenen Bescheiden der Eltern auf Grundlage eines Erhebungsberichtes davon aus, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der ungewissen Situation in Falle einer Rückkehr nach Äthiopien, der Wahrscheinlichkeit einer der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage und unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderfeststellungen eine adäquate Existenzgrundlage nicht garantiert werden kann. Das Bundesasylamt verweist selbst darauf, dass der Vater des Beschwerdeführers auf Grund seiner Beziehung mit der Mutter des Beschwerdeführers, einer Christin nicht mit der Unterstützung der Familie der Mutter des Beschwerdeführers rechnen könne. Das Bundesasylamt hält fest, dass der Vater des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nicht nur für sich, sondern auch für den Beschwerdeführer und die Mutter zu sorgen hätte, und führt sodann aus, dass die wirtschaftliche Situation in Äthiopien prekär ist und der Vater des Beschwerdeführers auf Grund der anzunehmenden fehlenden familiären Unterstützung auf staatliche Unterstützung angewiesen sein wird. Diese ist nach den Feststellungen jedoch nur mangelhaft ausgeprägt und der Zugang für Angehörige von Minderheiten ist schwieriger. Diese Feststellungen lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien aus ethnisch-religiösen Motiven, nämlich wegen des jüdischen Glaubens des Vaters und der Lebensgemeinschaft der Mutter mit einem Juden jegliche Lebensgrundlage vorenthalten würde. Selbst bei der Erlangung einer ohnehin nur mangelhaft ausgeprägten staatlichen Unterstützung wäre der Vater des Beschwerdeführers als Minderheitsangehöriger erheblich benachteiligt. Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung ist dieses gänzliche Fehlen einer Lebensgrundlage aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Gründen als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren.
Deshalb war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt wird.Deshalb war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, Familienverfahren, Lebensgrundlage, Minderheiten-Zugehörigkeit, Religion, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
20.05.2011