Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A2 265.760-0/2008/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2005, Zl. 04 11.191-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2005, Zl. 04 11.191-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2011, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 (1) AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 und § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, (1) AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, und Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 42-jähriger, algerischer Staatsangehöriger, zugehörig der moslemischen Religion, stellte - nach irregulärer Einreise auf nicht feststellbarem Weg - am 29.05.2004 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag in Österreich. Anlässlich seiner Antragstellung erklärte er bei der Grenzkontrollstelle XXXX, Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, da er einer islamischen Gruppe namens "XXXX" angehöre (As. 9 BAA).1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 42-jähriger, algerischer Staatsangehöriger, zugehörig der moslemischen Religion, stellte - nach irregulärer Einreise auf nicht feststellbarem Weg - am 29.05.2004 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag in Österreich. Anlässlich seiner Antragstellung erklärte er bei der Grenzkontrollstelle römisch 40 , Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, da er einer islamischen Gruppe namens "XXXX" angehöre (As. 9 BAA).
2. Am 02.06.2004 erfolgte eine Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (As. 35-43 BAA). Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Eltern und sein Bruder weiterhin in XXXX lebten. Er hätte in Algerien sechs Jahre die Grundschule besucht und wäre von 1986 bis 2004 als selbstständiger Kaufmann tätig gewesen. Zu seinem Fluchtweg führte er aus über Italien schlepperunterstützt nach Österreich gekommen zu sein. Mit einem LKW wäre er von Rom nach Wien gefahren. Als Fluchtgrund gab er an, er wäre in XXXX von radikalen islamistischen Terroristen bedrängt worden bei ihnen mitzumachen, Leute anzuwerbern und Broschüren zu verteilen. Er hätte das aber abgelehnt, weil er nur auf dem Papier Moslem wäre. Ferner hätte man ihn dann aufgefordert, sein Geschäft an die Terroristen zu vermieten. Sie hätten ihm gestohlene Waren geliefert, darunter auch Uniformen der Polizei und des Militärs. Er hätte sie verkaufen müssen, sonst hätten sie ihn getötet. Er hätte aber nicht mitmachen wollen, er wäre bedroht worden und sei sein Leben in Gefahr gekommen. Auf die Frage, warum gerade er ausgewählt worden wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen. Auch seine Familie wäre bedroht worden. Die Familie hätte zur Frage, ob er Algerien verlassen solle, aber gemeint, er sei alt genug und müsste wissen, ob er flüchten wolle. Die Familie hätte sich entschieden sich notfalls auch mit Waffen zu verteidigen. Seine Freunde hätten seinetwegen Anzeige bei der Polizei erstattet doch wäre nichts geschehen. Die Polizei hätte kein Interesse an dem Fall gezeigt. Er selbst wäre nicht dort gewesen. Probleme mit der Polizei hätte er niemals gehabt und wäre er auch nicht politisch tätig gewesen.2. Am 02.06.2004 erfolgte eine Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (As. 35-43 BAA). Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Eltern und sein Bruder weiterhin in römisch 40 lebten. Er hätte in Algerien sechs Jahre die Grundschule besucht und wäre von 1986 bis 2004 als selbstständiger Kaufmann tätig gewesen. Zu seinem Fluchtweg führte er aus über Italien schlepperunterstützt nach Österreich gekommen zu sein. Mit einem LKW wäre er von Rom nach Wien gefahren. Als Fluchtgrund gab er an, er wäre in römisch 40 von radikalen islamistischen Terroristen bedrängt worden bei ihnen mitzumachen, Leute anzuwerbern und Broschüren zu verteilen. Er hätte das aber abgelehnt, weil er nur auf dem Papier Moslem wäre. Ferner hätte man ihn dann aufgefordert, sein Geschäft an die Terroristen zu vermieten. Sie hätten ihm gestohlene Waren geliefert, darunter auch Uniformen der Polizei und des Militärs. Er hätte sie verkaufen müssen, sonst hätten sie ihn getötet. Er hätte aber nicht mitmachen wollen, er wäre bedroht worden und sei sein Leben in Gefahr gekommen. Auf die Frage, warum gerade er ausgewählt worden wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen. Auch seine Familie wäre bedroht worden. Die Familie hätte zur Frage, ob er Algerien verlassen solle, aber gemeint, er sei alt genug und müsste wissen, ob er flüchten wolle. Die Familie hätte sich entschieden sich notfalls auch mit Waffen zu verteidigen. Seine Freunde hätten seinetwegen Anzeige bei der Polizei erstattet doch wäre nichts geschehen. Die Polizei hätte kein Interesse an dem Fall gezeigt. Er selbst wäre nicht dort gewesen. Probleme mit der Polizei hätte er niemals gehabt und wäre er auch nicht politisch tätig gewesen.
Dem Beschwerdeführer wurden sodann seine Angaben in XXXX über Verfolgung durch die algerische Polizei wegen Mitgliedschaft in einer islamischen Gruppe vorgehalten. Er erklärte dazu, die Dolmetscherin dort hätte "vielleicht zu viel interpretiert". Er hätte (nur) erklärt, die Polizei in Algerien hätte geglaubt, er hätte enge Beziehung zu dieser Gruppierung.Dem Beschwerdeführer wurden sodann seine Angaben in römisch 40 über Verfolgung durch die algerische Polizei wegen Mitgliedschaft in einer islamischen Gruppe vorgehalten. Er erklärte dazu, die Dolmetscherin dort hätte "vielleicht zu viel interpretiert". Er hätte (nur) erklärt, die Polizei in Algerien hätte geglaubt, er hätte enge Beziehung zu dieser Gruppierung.
Zwei Wochen nach der erwähnten Anzeige seiner Freunde bei der Polizei wären diese verschwunden. Die Polizei hätte Recherchen durchgeführt und mitbekommen, dass er auch bedroht worden sei. Da er aber nicht entführt worden wäre, hätte er dann als Mitglied dieser terroristischen Gruppierung gegolten. Die Polizei hätte mit einer Anzeige bei Gericht wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen terroristischen Vereinigung gedroht. Das Gericht hätte ihn entweder zu lebenslanger Haft oder sogar zum Tod verurteilt.
In der Folge wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen.
Im Akt befindet sich an dieser Stelle ein Polizeiprotokoll der Bundespolizeidirektion XXXX vom 30.12.2004, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls am XXXX polizeilich betreten worden war.Im Akt befindet sich an dieser Stelle ein Polizeiprotokoll der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 30.12.2004, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls am römisch 40 polizeilich betreten worden war.
3. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 11.04.2005 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes einvernommen (As. 89-97 BAA). Eingangs dieser Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass seine vorangegangenen Einlassungen bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes wahrheitsgemäß gewesen wären. Diese seien auch richtig protokolliert und ihm rückübersetzt worden.
Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, im März 2004 das erste Mal von der terroristischen Gruppierung in seinem Textilgeschäft aufgesucht worden zu sein. Dieses Geschäft hätte ihm gemeinsam mit zwei weiteren Männern gehört. Es wären fünf unbekannte Männer gewesen, die ihn aufgefordert hätten, Menschen für den islamischen Glauben zu motivieren und anzuwerben. Er hätte auch an Demonstrationen der Gruppierung teilnehmen sollen und für sie Flugblätter und Broschüren verteilen. Einen besonderen Grund, dass man gerade den Beschwerdeführer ausgewählt hätte, hätte es nicht gegeben. Sie wären einfach in irgendein Geschäft gegangen. Der Beschwerdeführer hätte die Zusammenarbeit abgelehnt. Er hätte gemeint, nicht gegen die Regierung arbeiten zu wollen. Die Männer hätten ihn dann aufgefordert, sich die Sache noch einmal zu überlegen; sonst gäbe es Konsequenzen. Nach zwei Wochen wären dieselben fünf Männer wieder erschienen. Nun hätten sie auch das Geschäft des Beschwerdeführers mieten wollen. Konkret hätten sie gemeint, er müsse entweder mit ihnen zusammenarbeiten, oder ihnen das Geschäft vermieten. Er hätte das wieder abgelehnt. Wieder wäre er aufgefordert worden, sich das gut zu überlegen. Er solle aber keinesfalls die Polizei kontaktieren und mit niemandem über das Angebot reden. Sie hätten ihm den normalen Mietpreis geboten. Auch die beiden Geschäftspartner wären bei diesen Besuchen der Terroristen anwesend gewesen. Nach dem zweiten Besuch hätte er eingesehen, dass die Situation sehr gefährlich geworden sei. Die beiden Geschäftspartner hätten Anzeige erstatten wollen, er sei dagegen gewesen. Er hätte gemeint, sie sollten sich ein anderes Geschäft suchen. Die beiden Geschäftspartner wären dann zwei oder drei Tage nach diesem zweiten Besuch der Terroristen doch zur Polizei gegangen, um über die Vorfälle zu berichten. Es wäre zwar ein Protokoll aufgenommen worden, sonst hätte man aber nichts unternommen. Es sei auch insbesondere keine Bewachung erfolgt. Wiederum zwei Wochen später wären die fünf Terroristen neuerlich erschienen und hätten die beiden Geschäftspartner des Beschwerdeführers mitgenommen, weil sie von der Einbringung der Anzeige gewusst hätten. Die Partner wären nie wieder in das Geschäft zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hätte nichts mehr von ihnen gehört. Zwei Tage nach diesem Vorfall wären vier Polizisten in das Geschäft gekommen und hätten gemeint, dass die Geschäftspartner des Beschwerdeführers einen polizeilichen Termin nicht eingehalten hätten. Sie hätten ihn auch gefragt, ob er etwas über das Verschwinden der Geschäftspartner wisse. Er hätte die Geschehnisse geschildert. Die Polizei hätte ihn auch befragt, warum er keine Anzeige erstattet hätte. Er hätte gemeint, er hätte einfach keine Schwierigkeiten haben wollen. Die Polizisten hätten dann den Verdacht geäußert, dass er vielleicht mit den Islamisten zusammenarbeite. Dem hätte er entgegnet, dass er nichts mit Islamisten, respektive Terroristen zu tun haben wolle. Wiederum zwei Wochen später wären dieselben fünf Männer der terroristischen Gruppierung erschienen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, nicht mit der Polizei zu kooperieren. Zur Zusammenarbeit hätte man ihn nicht wieder aufgefordert. Eine Woche nach diesem letzten Besuch der Terroristen wären dann die Polizisten "zufällig wieder gekommen". Die Polizei kontrollierte ja immer wieder Geschäfte nach Terroristen. So wären sie auch in das Geschäft des Beschwerdeführers gekommen. Sie hätten dabei Waren gefunden, welche die Terroristen bei ihm deponiert hätten. Diese hätten die Terroristen beim dritten Besuch tatsächlich dort gelassen gehabt. Dabei hätte es sich um Militärbekleidung, Pistolen, Messer, Ferngläser und Mobiltelefone gehandelt. Die Waren wären einfach in das Geschäft des Beschwerdeführers gestellt worden, ohne dass dieser gewusst hätte, was in den Säcken gewesen wäre. Die Terroristen hätten ihm untersagt, nachzuschauen. Auf die Frage, ob er wirklich behaupten wolle, nicht in die Säcke geschaut zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, es sei jetzt zu einem Missverständnis gekommen. Die Terroristen hätten ihm den Schlüssel seines Geschäftes weggenommen und gesagt, dass er in zwei Tagen wieder kommen dürfe, um das Geschäft zu übernehmen. Am Tag nach dieser Schlüsselabnahme hätte er sich zur Polizei begeben und die Vorfälle geschildert, eben dass man ihm den Schlüssel weggenommen und Waren bei ihm deponiert hätte. Direkt von der Polizei hätte er sich dann gemeinsam mit den Polizisten zu seinem Geschäft begeben. Dort wären dann die Waren vorgefunden worden. Die Polizisten hätten ihm erklärt, nicht zu glauben, dass die Waren von Terroristen stammten. Er selbst würde wohl mit diesen Waren Handel betreiben. Sie kündigten an, eine Anzeige zu erstatten und würde der Beschwerdeführer dann einen Termin vor Gericht erhalten. Man hätte ihm vorgeworfen mit den Terroristen zusammenzuarbeiten. Eine Woche nach dieser Polizeikontrolle des Geschäftes hätten den Beschwerdeführer Terroristen angerufen. Sie hätten gemeint, sie würden ihn sehen wollen. Sie beabsichtigten eine Woche nach dem Telefonat um 20.00 Uhr zum Beschwerdeführer in sein Geschäft zu kommen. Er hätte aber Angst bekommen. Am Weg zum Geschäft hätte er zufällig Polizisten getroffen. Diese hätten ihn dann in das Geschäft begleitet. Er und sein Freund, mit welchem er im Auto unterwegs gewesen sie, hätten dann im Auto warten müssen. Die Polizisten hätten das Geschäft kontrollieren wollen, dieses sei offen gewesen. Es hätte sich dann jedoch ein Schusswechsel zwischen der Polizei und den Terroristen ereignet. Er hätte vier von den fünf Terroristen gesehen, die ihn immer aufgesucht hätten. Einer der Terroristen sei beim Schusswechsel getötet worden, ein Polizist schwer verletzt. Der Beschwerdeführer wäre während des Schusswechsels geflohen, weil er annehmen hätte müssen, von den Polizisten festgenommen zu werden. Er sei dann direkt vom Ort des Schusswechsels nach XXXX geflüchtet - bereits mit der Absicht das Land zu verlassen. Ein Freund hätte ihn dann am nächsten Tag per Handy kontaktiert. Es seien zwei weitere Wochen vergangen, ehe er Algerien verlassen hätte. In dieser Zeit hätte er einmal mit seiner Familie telefoniert. Dabei hätte er seinem Vater von den Geschehnissen erzählt. Dieser hätte gemeint, er müsse selbst wissen, was zu tun sei. Im Fall einer Rückkehr würde man ihn wahrscheinlich hinrichten, weil die Behörden ihn als Terroristen einstufen würden. Nach seiner Ankunft in Österreich hätte er noch einmal mit seinem Vater telefoniert. Dieser hätte gemeint, die eigentlichen Terroristen seien der Staat, die Terroristen würden immer stärker werden und die Polizei stehe auf ihrer Seite. Sonst hätte es nichts Besonderes bei diesem Gespräch gegeben.Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, im März 2004 das erste Mal von der terroristischen Gruppierung in seinem Textilgeschäft aufgesucht worden zu sein. Dieses Geschäft hätte ihm gemeinsam mit zwei weiteren Männern gehört. Es wären fünf unbekannte Männer gewesen, die ihn aufgefordert hätten, Menschen für den islamischen Glauben zu motivieren und anzuwerben. Er hätte auch an Demonstrationen der Gruppierung teilnehmen sollen und für sie Flugblätter und Broschüren verteilen. Einen besonderen Grund, dass man gerade den Beschwerdeführer ausgewählt hätte, hätte es nicht gegeben. Sie wären einfach in irgendein Geschäft gegangen. Der Beschwerdeführer hätte die Zusammenarbeit abgelehnt. Er hätte gemeint, nicht gegen die Regierung arbeiten zu wollen. Die Männer hätten ihn dann aufgefordert, sich die Sache noch einmal zu überlegen; sonst gäbe es Konsequenzen. Nach zwei Wochen wären dieselben fünf Männer wieder erschienen. Nun hätten sie auch das Geschäft des Beschwerdeführers mieten wollen. Konkret hätten sie gemeint, er müsse entweder mit ihnen zusammenarbeiten, oder ihnen das Geschäft vermieten. Er hätte das wieder abgelehnt. Wieder wäre er aufgefordert worden, sich das gut zu überlegen. Er solle aber keinesfalls die Polizei kontaktieren und mit niemandem über das Angebot reden. Sie hätten ihm den normalen Mietpreis geboten. Auch die beiden Geschäftspartner wären bei diesen Besuchen der Terroristen anwesend gewesen. Nach dem zweiten Besuch hätte er eingesehen, dass die Situation sehr gefährlich geworden sei. Die beiden Geschäftspartner hätten Anzeige erstatten wollen, er sei dagegen gewesen. Er hätte gemeint, sie sollten sich ein anderes Geschäft suchen. Die beiden Geschäftspartner wären dann zwei oder drei Tage nach diesem zweiten Besuch der Terroristen doch zur Polizei gegangen, um über die Vorfälle zu berichten. Es wäre zwar ein Protokoll aufgenommen worden, sonst hätte man aber nichts unternommen. Es sei auch insbesondere keine Bewachung erfolgt. Wiederum zwei Wochen später wären die fünf Terroristen neuerlich erschienen und hätten die beiden Geschäftspartner des Beschwerdeführers mitgenommen, weil sie von der Einbringung der Anzeige gewusst hätten. Die Partner wären nie wieder in das Geschäft zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hätte nichts mehr von ihnen gehört. Zwei Tage nach diesem Vorfall wären vier Polizisten in das Geschäft gekommen und hätten gemeint, dass die Geschäftspartner des Beschwerdeführers einen polizeilichen Termin nicht eingehalten hätten. Sie hätten ihn auch gefragt, ob er etwas über das Verschwinden der Geschäftspartner wisse. Er hätte die Geschehnisse geschildert. Die Polizei hätte ihn auch befragt, warum er keine Anzeige erstattet hätte. Er hätte gemeint, er hätte einfach keine Schwierigkeiten haben wollen. Die Polizisten hätten dann den Verdacht geäußert, dass er vielleicht mit den Islamisten zusammenarbeite. Dem hätte er entgegnet, dass er nichts mit Islamisten, respektive Terroristen zu tun haben wolle. Wiederum zwei Wochen später wären dieselben fünf Männer der terroristischen Gruppierung erschienen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, nicht mit der Polizei zu kooperieren. Zur Zusammenarbeit hätte man ihn nicht wieder aufgefordert. Eine Woche nach diesem letzten Besuch der Terroristen wären dann die Polizisten "zufällig wieder gekommen". Die Polizei kontrollierte ja immer wieder Geschäfte nach Terroristen. So wären sie auch in das Geschäft des Beschwerdeführers gekommen. Sie hätten dabei Waren gefunden, welche die Terroristen bei ihm deponiert hätten. Diese hätten die Terroristen beim dritten Besuch tatsächlich dort gelassen gehabt. Dabei hätte es sich um Militärbekleidung, Pistolen, Messer, Ferngläser und Mobiltelefone gehandelt. Die Waren wären einfach in das Geschäft des Beschwerdeführers gestellt worden, ohne dass dieser gewusst hätte, was in den Säcken gewesen wäre. Die Terroristen hätten ihm untersagt, nachzuschauen. Auf die Frage, ob er wirklich behaupten wolle, nicht in die Säcke geschaut zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, es sei jetzt zu einem Missverständnis gekommen. Die Terroristen hätten ihm den Schlüssel seines Geschäftes weggenommen und gesagt, dass er in zwei Tagen wieder kommen dürfe, um das Geschäft zu übernehmen. Am Tag nach dieser Schlüsselabnahme hätte er sich zur Polizei begeben und die Vorfälle geschildert, eben dass man ihm den Schlüssel weggenommen und Waren bei ihm deponiert hätte. Direkt von der Polizei hätte er sich dann gemeinsam mit den Polizisten zu seinem Geschäft begeben. Dort wären dann die Waren vorgefunden worden. Die Polizisten hätten ihm erklärt, nicht zu glauben, dass die Waren von Terroristen stammten. Er selbst würde wohl mit diesen Waren Handel betreiben. Sie kündigten an, eine Anzeige zu erstatten und würde der Beschwerdeführer dann einen Termin vor Gericht erhalten. Man hätte ihm vorgeworfen mit den Terroristen zusammenzuarbeiten. Eine Woche nach dieser Polizeikontrolle des Geschäftes hätten den Beschwerdeführer Terroristen angerufen. Sie hätten gemeint, sie würden ihn sehen wollen. Sie beabsichtigten eine Woche nach dem Telefonat um 20.00 Uhr zum Beschwerdeführer in sein Geschäft zu kommen. Er hätte aber Angst bekommen. Am Weg zum Geschäft hätte er zufällig Polizisten getroffen. Diese hätten ihn dann in das Geschäft begleitet. Er und sein Freund, mit welchem er im Auto unterwegs gewesen sie, hätten dann im Auto warten müssen. Die Polizisten hätten das Geschäft kontrollieren wollen, dieses sei offen gewesen. Es hätte sich dann jedoch ein Schusswechsel zwischen der Polizei und den Terroristen ereignet. Er hätte vier von den fünf Terroristen gesehen, die ihn immer aufgesucht hätten. Einer der Terroristen sei beim Schusswechsel getötet worden, ein Polizist schwer verletzt. Der Beschwerdeführer wäre während des Schusswechsels geflohen, weil er annehmen hätte müssen, von den Polizisten festgenommen zu werden. Er sei dann direkt vom Ort des Schusswechsels nach römisch 40 geflüchtet - bereits mit der Absicht das Land zu verlassen. Ein Freund hätte ihn dann am nächsten Tag per Handy kontaktiert. Es seien zwei weitere Wochen vergangen, ehe er Algerien verlassen hätte. In dieser Zeit hätte er einmal mit seiner Familie telefoniert. Dabei hätte er seinem Vater von den Geschehnissen erzählt. Dieser hätte gemeint, er müsse selbst wissen, was zu tun sei. Im Fall einer Rückkehr würde man ihn wahrscheinlich hinrichten, weil die Behörden ihn als Terroristen einstufen würden. Nach seiner Ankunft in Österreich hätte er noch einmal mit seinem Vater telefoniert. Dieser hätte gemeint, die eigentlichen Terroristen seien der Staat, die Terroristen würden immer stärker werden und die Polizei stehe auf ihrer Seite. Sonst hätte es nichts Besonderes bei diesem Gespräch gegeben.
Man hätte nach ihm gesucht, es hätte einen Gerichtstermin gegeben, am 25. Mai. Auf die Frage, ob in Algerien auch an Feiertag bei Gericht gearbeitet werde, korrigierte der Beschwerdeführer seine Einlassung dahingehend, dass er am 25. Mai zur Polizei gehen hätte sollen, um dort den Gerichtstermin zu erhalten. Auf die Frage, wie er vom Polizeitermin erfahren hätte, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten ihn angerufen. Als sie bei ihm gewesen wären und die gestohlenen Waren gefunden hätten, hätten sie ihn aufgefordert zu besagtem Termin bei ihnen zu erscheinen um den Gerichtstermin zu erhalten. Auf die Frage, ob er nun angerufen worden sei, oder ob er persönlich dies erfahren hätte, sagte der Beschwerdeführer, es wäre ihm persönlich gesagt worden, später hätten sie ihn auch angerufen und die Sache wiederholt. Auf die Frage, wann er nun gesucht worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer allgemein zu reden. Er würde nicht konkret gesucht. Er hätte nie gesagt, konkret gesucht worden zu sein. Die Polizisten wären auch zu seinem Vater gekommen und hätten nach ihm gefragt. Das sei gewesen, als er sich bereits in XXXX aufgehalten habe. Bei dem Telefonat mit seinem Vater hätte er von dieser Sache erfahren. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er zuvor ja nach dem Inhalt des Telefonats mit dem Vater gefragt worden wäre und dies nicht erwähnt hätte. Er erklärte dazu, sein Vater hätte es doch nicht gesagt, aber er hätte davon ausgehen müssen.Man hätte nach ihm gesucht, es hätte einen Gerichtstermin gegeben, am 25. Mai. Auf die Frage, ob in Algerien auch an Feiertag bei Gericht gearbeitet werde, korrigierte der Beschwerdeführer seine Einlassung dahingehend, dass er am 25. Mai zur Polizei gehen hätte sollen, um dort den Gerichtstermin zu erhalten. Auf die Frage, wie er vom Polizeitermin erfahren hätte, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten ihn angerufen. Als sie bei ihm gewesen wären und die gestohlenen Waren gefunden hätten, hätten sie ihn aufgefordert zu besagtem Termin bei ihnen zu erscheinen um den Gerichtstermin zu erhalten. Auf die Frage, ob er nun angerufen worden sei, oder ob er persönlich dies erfahren hätte, sagte der Beschwerdeführer, es wäre ihm persönlich gesagt worden, später hätten sie ihn auch angerufen und die Sache wiederholt. Auf die Frage, wann er nun gesucht worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer allgemein zu reden. Er würde nicht konkret gesucht. Er hätte nie gesagt, konkret gesucht worden zu sein. Die Polizisten wären auch zu seinem Vater gekommen und hätten nach ihm gefragt. Das sei gewesen, als er sich bereits in römisch 40 aufgehalten habe. Bei dem Telefonat mit seinem Vater hätte er von dieser Sache erfahren. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er zuvor ja nach dem Inhalt des Telefonats mit dem Vater gefragt worden wäre und dies nicht erwähnt hätte. Er erklärte dazu, sein Vater hätte es doch nicht gesagt, aber er hätte davon ausgehen müssen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.11.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG leg. cit. zulässig sei und wies ihn unter einem gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.11.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG leg. cit. zulässig sei und wies ihn unter einem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus.
Begründend wurde dem Beschwerdeführer insbesondere die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Sein Vorbringen wäre in vielfacher Hinsicht widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Am Anfang hätte er den Eindruck erweckt, dass nur er von den geschilderten Gefahren betroffen gewesen wäre. Erst später hätte er ergänzt, dass auch seine Geschäftspartner an dem Geschehen beteiligt gewesen wären. Da diese ja sogar verschwunden wären, sei aber - bei wahrheitsgemäßen Äußerungen - zu erwarten, dass deren Einbindung in die Geschehnisse von Anfang an erfolgt wäre. Auch seien die Absichten der Terroristen nicht nachvollziehbar; wenn sie den Beschwerdeführer zunächst zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten und dann plötzlich sein Geschäft mieten hätten wollen. Es wäre auch unklar gewesen, warum sie die Waren im Geschäft des Beschwerdeführers deponiert hätten, angesichts der Ihnen bekannten Tatsache, dass ja in Geschäften in der Gegend immer wieder Kontrollen durch die Polizei stattgefunden hätten.
Ursprünglich hätte der Beschwerdeführer zudem angeführt, die Polizei hätte bei einer zufälligen Kontrolle seines Geschäfts diese Waren der Terroristen gefunden. Später hätte er dann im Widerspruch dazu behauptet, die Polizei selber darüber informiert zu haben. Er hätte auch gemeint, die Polizisten bereits am Tag nach dem Zurückklassen der Ware informiert zu haben; zuvor hätte er aber davon gesprochen gehabt, dass drei Wochen vergangen seien, bis die Polizisten die deponierten Waren ausfindig gemacht hätten. Völlig unklar wäre auch, warum der Beschwerdeführer zunächst dezidiert den 25.05.2004 als Gerichtstermin angegeben habe, um anschließend vorzubringen, er wäre für diesen Tag nur bei der Polizei telefonisch vorgeladen worden. Eine (gezielte) Suche nach seiner Person hätte er anfangs in Abrede gestellt, später aber wiederum erklärt, von seinem Vater darüber telefonisch in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Hätte die Polizei im Übrigen wirklich nach dem Beschwerdeführer als vermeintlichen Terroristen gesucht, wäre es ihm nicht möglich gewesen, in der geschilderten Form zu entkommen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat. Diese Berufung besteht im Wesentlichen aus einem handschriftlichen Schriftsatz in französischer Sprache.
Inhaltlich werden folgende Punkte hervorgehoben: Der Terrorismus in Algerien sei vom Staat ins Leben gerufen worden, um die Bürger in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Bürger würden entweder vom Staat oder von terroristischen Gruppierungen bedroht. In Algerien fehlten Demokratie und Menschenrechte. Der Beschwerdeführer selbst werde noch immer vom Staat gesucht, wegen des Vorhandenseins von Waffen in seinem Geschäftslokal in XXXX. Er werde gesucht um Erklärungen in dieser Sache abzugeben. Mitarbeiter von ihm hätten eine Beschwerde bei der Polizei eingereicht, dies wäre aber ohne Folgen geblieben. Die Polizei hätte die Gruppierung sogar gedeckt, später wären dann die Mitarbeiter verschwunden und sei es dann zu einem Wendepunkt in der ganzen Angelegenheit gekommen. Zusätzlich hätte der Beschwerdeführer auch Schwierigkeiten mit terroristischen Gruppen. Er wäre von ihnen vorgeladen worden, wisse aber nicht worum es sich dabei handle. Die Situation in Algerien bliebe für ihn weiterhin gefährlich.Inhaltlich werden folgende Punkte hervorgehoben: Der Terrorismus in Algerien sei vom Staat ins Leben gerufen worden, um die Bürger in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Bürger würden entweder vom Staat oder von terroristischen Gruppierungen bedroht. In Algerien fehlten Demokratie und Menschenrechte. Der Beschwerdeführer selbst werde noch immer vom Staat gesucht, wegen des Vorhandenseins von Waffen in seinem Geschäftslokal in römisch 40 . Er werde gesucht um Erklärungen in dieser Sache abzugeben. Mitarbeiter von ihm hätten eine Beschwerde bei der Polizei eingereicht, dies wäre aber ohne Folgen geblieben. Die Polizei hätte die Gruppierung sogar gedeckt, später wären dann die Mitarbeiter verschwunden und sei es dann zu einem Wendepunkt in der ganzen Angelegenheit gekommen. Zusätzlich hätte der Beschwerdeführer auch Schwierigkeiten mit terroristischen Gruppen. Er wäre von ihnen vorgeladen worden, wisse aber nicht worum es sich dabei handle. Die Situation in Algerien bliebe für ihn weiterhin gefährlich.
Die Berufungsvorlage an den Unabhängigen Bundesasylsenat erfolgte mit 21.11.2005.
Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt. Einem Auszug aus dem Grundversorgungssystem des Bundes zu Folge, befand sich der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis zum XXXX und vom XXXX bis XXXX in Grundversorgung. Am XXXX wurde er wiederum in die Grundversorgung des XXXX aufgenommen.Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt. Einem Auszug aus dem Grundversorgungssystem des Bundes zu Folge, befand sich der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis zum römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 in Grundversorgung. Am römisch 40 wurde er wiederum in die Grundversorgung des römisch 40 aufgenommen.
6. Aufgrund eines Beschlusses des hiergerichtlichen Geschäftsverteilungsausschlusses wurde die gefertigte Gerichtsabteilung am 17.08.2010 für die gegenständliche Beschwerdesache zuständig.
7. Mit hiergerichtlichen Schreiben vom 30.08.2010 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Situation in Algerien zur Stellungnahme übermittelt, weiters wurde er aufgefordert zu seiner aktuellen Situation in Österreich Einlassungen zu tätigen.
Nach Gewährung einer Fristerstreckung langte am 23.09.2010 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (das Bundesasylamt tätigte keine Äußerung).
Zu seiner aktuellen Situation in Österreich erklärte er, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Er hätte seit Jahren gesundheitliche Probleme und müsse täglich Medikamente einnehmen, sowie regelmäßig den Arzt aufsuchen. Bereits in Algerien hätte er an Depressionen gelitten. Dagegen hätte er Rivotril verschrieben erhalten. Die Erkrankung wäre jedoch nicht adäquat zu behandeln gewesen und hätte sich fortlaufend verschlechtert. In Österreich hätte der Beschwerdeführer wegen seiner Depressionen und Paranoia eine Psychotherapeutin aufgesucht. Sie hätte ein Neuroleptika, sowie weiterhin Rivotril verordnet. Der Austausch von Rivotril gegen andere Medikamente hätte nicht funktioniert. Diesbezüglich war ein ärztliches Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie vom 30.07.2007, Frau Dr. XXXX, dieser Stellungnahme beigelegt. Als Diagnose sind darin ein "paranoides und ein depressives Zustandsbild" angeführt. Als Medikamentenempfehlung wird (ausschließlich) Rivotril angegeben. In der Anamnese wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr unter Wohnstress in Österreich litte.Zu seiner aktuellen Situation in Österreich erklärte er, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Er hätte seit Jahren gesundheitliche Probleme und müsse täglich Medikamente einnehmen, sowie regelmäßig den Arzt aufsuchen. Bereits in Algerien hätte er an Depressionen gelitten. Dagegen hätte er Rivotril verschrieben erhalten. Die Erkrankung wäre jedoch nicht adäquat zu behandeln gewesen und hätte sich fortlaufend verschlechtert. In Österreich hätte der Beschwerdeführer wegen seiner Depressionen und Paranoia eine Psychotherapeutin aufgesucht. Sie hätte ein Neuroleptika, sowie weiterhin Rivotril verordnet. Der Austausch von Rivotril gegen andere Medikamente hätte nicht funktioniert. Diesbezüglich war ein ärztliches Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie vom 30.07.2007, Frau Dr. römisch 40 , dieser Stellungnahme beigelegt. Als Diagnose sind darin ein "paranoides und ein depressives Zustandsbild" angeführt. Als Medikamentenempfehlung wird (ausschließlich) Rivotril angegeben. In der Anamnese wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr unter Wohnstress in Österreich litte.
In der Stellungnahme ist in der Folge ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei dieser Fachärztin auch aktuell in Behandlung sei. Er wäre weiterhin auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. In diesem Zusammenhang ist ein weiteres ärztliches Schreiben der genannten Fachärztin für Psychiatrie vom 28.07.2010 angeschlossen. Als Diagnose sind darin ein "paranoides Zustandsbild" und eine "rezidivierende depressive Störung" angeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Patient seit seiner Zeit in Algerien mit Rivotril behandelt werde. Umstellungsversuche auf andere Medikamente wären gescheitert. Wiederum berichte der Patient, dass seine derzeitige Wohnsituation ihn müde mache. Als Medikamentenempfehlung ist weiterhin (nur) die Einnahme von Rivotril angeführt.
In der Stellungnahme wird dann die Einvernahme eines medizinischen Sachverständigen als Beweis dafür vorgeschlagen, dass Rivotril nur für eine kurzfristige Behandlung angezeigt sei und daher eine Medikamentenumstellung notwendig wäre. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen allergischen Rhinitis leide, zur Zeit schließlich auch an einem grippalen Infekt. In diesem Zusammenhang ist eine entsprechende Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin aus XXXX vom 08.09.2010 angeschlossen.In der Stellungnahme wird dann die Einvernahme eines medizinischen Sachverständigen als Beweis dafür vorgeschlagen, dass Rivotril nur für eine kurzfristige Behandlung angezeigt sei und daher eine Medikamentenumstellung notwendig wäre. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen allergischen Rhinitis leide, zur Zeit schließlich auch an einem grippalen Infekt. In diesem Zusammenhang ist eine entsprechende Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin aus römisch 40 vom 08.09.2010 angeschlossen.
Die Stellungnahme setzt fort, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in Algerien nicht entsprechend behandelt hätte werde können. Dies sei auch zur Zeit nicht der Fall.
Ein generelles Importverbot für viele Medikamente in Algerien führe zu Engpässen in der Versorgung der Bevölkerung. Es stehe zu befürchten, dass die notwendigen Medikamente nicht verfügbar wären. Hinzu kämen mögliche Schwierigkeiten bei der Sozialversicherung im Fall einer Rückkehr nach Algerien. Der Beschwerdeführer könne auch keine Arbeit aufnehmen. Die Arbeitslosigkeit in Algerien sei sehr groß und durch die Erkrankung auch weiterhin reduziert. Es wäre letztlich eine Verschlimmerung der Erkrankung zu befürchten, welche "unvorhersehbare Folgen" für den Beschwerdeführer hätte.
Der Beschwerdeführer hätte bis jetzt keinen Deutschkurs besuchen können, doch würde er im Oktober 2010 mit einem solchen Deutschkurs beginnen. Er wäre in eingeschränktem Umfang in Österreich berufstätig gewesen. Dreimal in der Woche arbeite er im Bereich der XXXX. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung falle es dem Beschwerdeführer schwer, engere Kontakte mit anderen Personen zu schließen. Trotz dieses Umstandes hätte er einige Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen aufgebaut und besuche zweimal in der Woche eine Teestube, wo er sich auch regelmäßig mit einer bestimmten Person treffe. Die einmalige Inhaftierung wegen Drogenbesitzes im Jahre 2006 bedaure der Beschwerdeführer inzwischen sehr. Seitdem hätte er nicht gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Die Situation in Algerien habe sich seit seiner Flucht nicht zum Besseren verändert. Die wirtschaftliche Lage wäre katastrophal. Es bestünde kein Kontakt mit den dort lebenden Eltern und dem Bruder des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer hätte bis jetzt keinen Deutschkurs besuchen können, doch würde er im Oktober 2010 mit einem solchen Deutschkurs beginnen. Er wäre in eingeschränktem Umfang in Österreich berufstätig gewesen. Dreimal in der Woche arbeite er im Bereich der römisch 40 . Aufgrund seiner psychischen Erkrankung falle es dem Beschwerdeführer schwer, engere Kontakte mit anderen Personen zu schließen. Trotz dieses Umstandes hätte er einige Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen aufgebaut und besuche zweimal in der Woche eine Teestube, wo er sich auch regelmäßig mit einer bestimmten Person treffe. Die einmalige Inhaftierung wegen Drogenbesitzes im Jahre 2006 bedaure der Beschwerdeführer inzwischen sehr. Seitdem hätte er nicht gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Die Situation in Algerien habe sich seit seiner Flucht nicht zum Besseren verändert. Die wirtschaftliche Lage wäre katastrophal. Es bestünde kein Kontakt mit den dort lebenden Eltern und dem Bruder des Beschwerdeführers.
Die Stellungnahme weist auch auf die sehr fragile Sicherheitslage in Algerien hin. Es wurde zudem neuerlich die schlechte wirtschaftliche Lage betont.
Beantragt wurde abschließend die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Störungen leide und eine fortdauernde fachärztliche Behandlung dieser Erkrankung, sowie die regelmäßige Einnahme von Medikamenten notwendig sei. Im Übrigen wurde eine nicht näher spezifizierte Verlängerung der Stellungnahmefrist gewünscht. Nach Akteneinsicht wurde der letzt genannte Verlängerungsantrag zurückgezogen.
8. Es wurde sodann am 31.01.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Vertreterin und eine Vertrauensperson teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) sowie Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:
"(...)
VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Ich bin bereit.
BFV verweist einleitend auf den Schriftsatz vom 21.09.2010 und die darin enthaltenen Anträge. Ferner legt sie vor ein Zeugnis über eine Deutschkursprüfung (Niveau A1+) für den Zeitraum XXXX bis XXXX; wird nach Einsicht retourniert. Ferner legt sie vor, zwei neue Bestätigungen von "XXXX" für Dezember 2010 und Februar 2011 bezüglich der Arbeiten des BF; wird nach Einsicht retourniert.BFV verweist einleitend auf den Schriftsatz vom 21.09.2010 und die darin enthaltenen Anträge. Ferner legt sie vor ein Zeugnis über eine Deutschkursprüfung (Niveau A1+) für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ; wird nach Einsicht retourniert. Ferner legt sie vor, zwei neue Bestätigungen von "XXXX" für Dezember 2010 und Februar 2011 bezüglich der Arbeiten des BF; wird nach Einsicht retourniert.
Eröffnung der Verhandlung
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.
Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
Eröffnung des Beweisverfahrens.
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig.
VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ich kann mich nur noch an die Grundzüge erinnern. Es waren zwar Referent und Dolmetscher in Ordnung, ich befand mich aber nicht in einem gesundheitlich ordentlichen Zustand. Ich hatte damals keine entsprechenden Medikamente.
VR: Waren Sie seit Ihrer Ankunft in Österreich jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?
BF: Ich war immer in Österreich.
VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Algerien, insbesondere zu Familienangehörigen?
BF: Ich stehe noch im Kontakt zu meiner Familie, die noch in derselben Wohnung in XXXX lebt. Ich spreche mit meiner Mutter. Mein Vater ist krank, er ist zuckerkrank. Er arbeitet aber noch immer teilweise bei der Krankenkassa. Mein Bruder hat keine Arbeit, das ist Algerien.BF: Ich stehe noch im Kontakt zu meiner Familie, die noch in derselben Wohnung in römisch 40 lebt. Ich spreche mit meiner Mutter. Mein Vater ist krank, er ist zuckerkrank. Er arbeitet aber noch immer teilweise bei der Krankenkassa. Mein Bruder hat keine Arbeit, das ist Algerien.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Algerien, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Nein. Ich habe hier überhaupt zu niemand eine Verbindung.
VR: Würden Sie sich selbst als psychisch krank bezeichnen?
BF: Mein Problem ist insbesondere die Unsicherheit meines Status hier in Österreich wegen der langen Verfahrensdauer. Auch meine Vergangenheit ist nicht so rosig gewesen.
VR: Als Sie nach Österreich gekommen sind, haben Sie sich da psychisch krank gefühlt oder hat sich das über die Jahre hinweg ergeben, weil Ihr Verfahren so lange gedauert hat?
BF: Als ich Algerien verlassen habe, hatte ich Bedenken wegen der ganzen Probleme. Ich war nervös und unruhig. Ich dachte, in Österreich würde sich die Lage für mich verbessern, was war aber dann nicht der Fall.
VR: Nach der Aktenlage sind Sie das erste Mal 2007 zu einer Fachärztin für Psychiatrie gegangen. Stimmt das?
BF: 2006 bin ich das erste Mal zu einem Psychiater gegangen. Ich gehe zu Frau Dr. XXXX alle zwei Monate.BF: 2006 bin ich das erste Mal zu einem Psychiater gegangen. Ich gehe zu Frau Dr. römisch 40 alle zwei Monate.
VR: Hilft Ihnen diese Behandlung?
BF: Ich gehe zu ihr hin, ich rede mit ihr. Ich bekomme Medizin, manchmal hilft es.
VR: Nach den Befunden dieser Ärztin bekommen Sie dasselbe Medikament, welches Ihnen schon in Algerien gegen Depression verschrieben wurde, nämlich Rivotril. Stimmt das?
BF: Ja, ich habe schon in Algerien Rivotril bekommen wegen meines psychischen Zustandes. Das ist auch das Medikament, das mir auch weiterhin verschrieben wird.
VR: Nehmen Sie weitere Medikamente?
BF: Ich stehe in Behandlung des Allgemeinmediziners und verweise hiezu auf die schriftliche Stellungnahme.
VR: Wer hat in Algerien Ihre Behandlung mit Rivotril bezahlt?
BF auf Nachfrage: Die Behandlung mit Rivotril in Algerien habe ich selbst bezahlt. Es ging nicht anders, ich musste alles selbst bezahlen.
VR: Was würde passieren, wenn sie das Rivotril nicht nehmen?
BF: Das Erinnerungsvermögen verschwindet. Ich kann nicht schlafen, denke an "komische Dinge", die nicht realistisch sind. Das Medikament hilft schon, aber das braucht Zeit.
VR an BFV: In Ihrem Schriftsatz ist davon die Rede, dass eine Umstellung von Rivotril auf andere Medikamente notwendig sei. Wie begründet sich diese Aussage ohne medizinischen Sachverstand Ihrerseits?
BFV: Aus den Befunden von Frau Dr. XXXX ergibt sich, dass Umstellungsversuche auf andere Medikamente mehrfach erfolgt sind, aber gescheitert wären.BFV: Aus den Befunden von Frau Dr. römisch 40 ergibt sich, dass Umstellungsversuche auf andere Medikamente mehrfach erfolgt sind, aber gescheitert wären.
VR an BFV: Hat der BF Ihnen gegenüber noch zusätzliche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht?
BFV: Ich kann hauptsächlich nur auf die Befunde verweisen. Gespräche mit dem BF waren schwierig, weil er auf die Fragen nur unzusammenhängend einging. Ich gehe davon aus, dass dies aber nicht mit sprachlichen Problemen erklärbar ist, sondern mit seinem Gesundheitszustand.
VR an BF: Haben Sie in Österreich soziale Kontakte?
BF: Ich habe eigentlich kaum mit jemanden etwas zu tun. Ich lebe mit jemandem im Zimmer, das wechselt aber oft, zuletzt war es ein Nigerianer. Ich kenne auch jemanden von der Heilsarmee namens XXXX, jeden Sonntag gehe ich dorthin.BF: Ich habe eigentlich kaum mit jemanden etwas zu tun. Ich lebe mit jemandem im Zimmer, das wechselt aber oft, zuletzt war es ein Nigerianer. Ich kenne auch jemanden von der Heilsarmee namens römisch 40 , jeden Sonntag gehe ich dorthin.
VR: Beschreiben Sie einen typischen Tagesablauf!
BF: Ich lese Bücher, Magazine, beschäftige mich mit dem Computer in einer Bibliothek XXXX, meistens gehe ich dann Essen ins Kolpinghaus. Am Nachmittag gehe ich dann in den Park und mache Sport. Abends schaue ich fernsehen, auch um die Sprache zu lernen.BF: Ich lese Bücher, Magazine, beschäftige mich mit dem Computer in einer Bibliothek römisch 40 , meistens gehe ich dann Essen ins Kolpinghaus. Am Nachmittag gehe ich dann in den Park und mache Sport. Abends schaue ich fernsehen, auch um die Sprache zu lernen.
VR: Können Sie sich eigentlich noch erinnern, warum Sie Algerien verlassen haben?
BF: Es gibt einige Gründe. Ein bisschen kann ich mich noch erinnern.
VR: In Ihrem bisherigen Verfahren haben Sie gesagt, dass Sie als Besitzer eines Geschäftes Probleme mit Islamisten, die Sie zur Mitarbeit bewegen hätten wollen und der Polizei, die Sie beschuldigt hat, mit den Islamisten zusammen zu arbeiten, gehabt hätten. Stimmt das als Grundmuster?
BF: Ja, das ist richtig.
VR: Bevor ich Sie weiter dazu befrage, gibt es da einen Widerspruch in Ihren bisherigen Angaben. Bei der Einvernahme im März 2004 haben Sie zunächst noch gesagt (verlesen wird As. 41-43 BAA), Sie hätten mit der Polizei keine Probleme und wären auch nicht selbst dort gewesen. Später haben Sie dann ausführlich dargestellt, was die Polizei Ihnen vorwirft.
BF: Das war wahrscheinlich ein Missverständnis. Wahrscheinlich hat mich der Dolmetscher nicht richtig verstanden.
VR: Nächster Punkt, den ich bei Ihrem Vorbringen nicht verstanden habe: Warum haben diese Terroristen Sie ausgesucht? Hatten diese einen Plan, oder war das Zufall, wie Sie schon gesagt haben?
BF: Diese Terroristen gingen ja nicht nur zu mir, sondern sprachen viele in der Gegend an.
VR: Aber Ihrem Vorbringen nach haben diese Terroristen sogar Waffen bei Ihnen deponiert?
BF: Das sind einfach die Probleme von XXXX.BF: Das sind einfach die Probleme von römisch 40 .
VR: Glauben Sie war da irgendetwas, was Sie besonders herausgehoben hat für die Terroristen/Islamisten?
BF: Ich nehme an das war ein Zufall.
VR: Können Sie uns nun selbst noch einmal erzählen was passiert ist?
BF: Im Jahr 2004 kamen Terroristen zu mir und wollten mir das Geschäft abnehmen, bzw. mieten. Ich lehnte das ab, es war ja mein Geschäft. Anschließend ging ich zur Polizei und erstattete Anzeige. Die Beamten nahmen die Sache nicht besonders ernst. 2 Wochen später kamen die Leute noch einmal und sagten, sie wollten bei mir nur einige Säcke für einige Tage aufbewahren. Die Säcke habe ich dann wirklich genommen. Die Polizei in XXXX pflegt Geschäfte regelmäßig zu durchsuchen, zB nach Waffen. In meiner Abwesenheit haben sie dann mit einem Nachschlüssel mein Geschäft durchsucht und die Säcke gefunden und geöffnet. Dort waren Militäruniformen und ich bekam es mit der Angst zu tun. Ich begab mich nach XXXX um meine Ausreise zu versuchen, was mir dann auch gelungen. Zu dieser Zeit haben die Salafisten zahlreiche Aktionen gegen das algerische Regime durchgeführt.BF: Im Jahr 2004 kamen Terroristen zu mir und wollten mir das Geschäft abnehmen, bzw. mieten. Ich lehnte das ab, es war ja mein Geschäft. Anschließend ging ich zur Polizei und erstattete Anzeige. Die Beamten nahmen die Sache nicht besonders ernst. 2 Wochen später kamen die Leute noch einmal und sagten, sie wollten bei mir nur einige Säcke für einige Tage aufbewahren. Die Säcke habe ich dann wirklich genommen. Die Polizei in römisch 40 pflegt Geschäfte regelmäßig zu durchsuchen, zB nach Waffen. In meiner Abwesenheit haben sie dann mit einem Nachschlüssel mein Geschäft durchsucht und die Säcke gefunden und geöffnet. Dort waren Militäruniformen und ich bekam es mit der Angst zu tun. Ich begab mich nach römisch 40 um meine Ausreise zu versuchen, was mir dann auch gelungen. Zu dieser Zeit haben die Salafisten zahlreiche Aktionen gegen das algerische Regime durchgeführt.
VR: In Ihrer Einvernahme vom 11.04.2005 haben Sie davon gesprochen, dass Sie zwei Partner gehabt hätten im Geschäft, die dann von den Terroristen mitgenommen worden seien und seitdem verschwunden seien. Stimmt das? Erzählen Sie das bitte näher!
BF: Die zwei Mitinhaber sind tatsächlich verschwunden. Wie das genau sich abgespielt hat, vermag ich nicht zu sagen.
VR: Diese Terroristen, können Sie uns über die irgendetwas sagen?
BF: 5 Personen zwischen 30 und 40 Jahre alt, normal angezogen, ein bisschen bärtig. Mehr kann ich nicht sagen.
VR: Wie hat sich das näher abgespielt mit den Säcken?
BF: Sie haben drei längliche Sporttaschen bei mir deponiert. Ich habe gesagt, wo sie sie hinstellen sollen und sie sind wieder gegangen.
VR: Was haben Sie dann gemacht, nachdem die Terroristen nach Abgabe der Taschen das Geschäft wieder verlassen haben?
BF: In Algerien ist es so, dass bei abgestellten Autos die Gefahr besteht, dass sich darin Bomben befinden. Bezüglich der Taschen habe ich aber nichts getan.
VR: Sind Sie nicht zur Polizei gegangen?
BF: Ich habe nichts dabei gedacht. Ich habe gedacht, sie kommen in 3-4 Tagen wieder und holen die Taschen ab. Ich habe nicht reingeschaut.
VR: Haben Sie nicht an die Gefahr gedacht, nachdem Sie doch eben selbst gesagt haben, dass die Polizei zu dieser Zeit Geschäfte durchsucht hat auf der Suche nach gefährlichen Gegenständen?
BF: Ich habe mir einfach keine Gedanken gemacht. Ich weiß, die Sicherheitslage ist nicht gut gewesen in Algerien. Als ich einmal beten war, waren danach meine Schuhe verschwunden und ich habe einfach aufgehört zu beten. Bei den Taschen habe ich aber nichts gemacht.
VR: Wie lange hat es dann gedauert, bis die Polizei die Taschen, bzw. deren Inhalt gefunden hat?
BF: Die Durchsuchung war reiner Zufall, es war wohl eine Woche danach.
VR: Als die Polizisten dann die Taschen gefunden hatte, hat man Ihnen gleich Vorhaltungen gemacht, wurden Sie verhaftet, oder auf die Polizeistation gebracht oder sind die Polizisten wieder gegangen?
BF: Ich war gar nicht im Geschäft als die Durchsuchung stattgefunden hat. Ein Arbeiter aus einem benachbarten Geschäft hat mir gesagt, dass die Polizei etwas gefunden hat. Ich wusste, dass man mit der Polizei nicht reden kann und bin dann sofort mit einem Auto nach
XXXX.römisch 40 .
VR: In Ihrem Vorbringen im April 2005 nach haben Sie von einer Schießerei bei Ihrem Geschäft zwischen der Polizei und den Terroristen berichtet. Von Ort dieses Schusswechsel seien Sie nach XXXX geflüchtet!?VR: In Ihrem Vorbringen im April 2005 nach haben Sie von einer Schießerei bei Ihrem Geschäft zwischen der Polizei und den Terroristen berichtet. Von Ort dieses Schusswechsel seien Sie nach römisch 40 geflüchtet!?
BF: Nein, der Schusswechsel war in XXXX. Mein Geschäft ist in XXXX.BF: Nein, der Schusswechsel war in römisch 40 . Mein Geschäft ist in römisch 40 .
VR: Was ist also in XXXX passiert?VR: Was ist also in römisch 40 passiert?
BF: Die Terroristen haben mich in XXXX noch einmal angerufen. Sie sagten, sie müssten mit mir reden. Ich hatte ihnen damals auch meine Telefonnummer geben müssen. Ich habe das ignoriert. Ich hatte Angst. Bezüglich der Schießerei ist auszuführen, dass ich diese in XXXX miterlebt habe, das war reiner Zufall.BF: Die Terroristen haben mich in römisch 40 noch einmal angerufen. Sie sagten, sie müssten mit mir reden. Ich hatte ihnen damals auch meine Telefonnummer geben müssen. Ich habe das ignoriert. Ich hatte Angst. Bezüglich der Schießerei ist auszuführen, dass ich diese in römisch 40 miterlebt habe, das war reiner Zufall.
VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie auch noch erwähnt, dass Sie schon davor standen, eine Gerichtsladung zu erhalten als möglicher Unterstützer von Terroristen. Stimmt das, oder liegt hier ein Missverständnis vor?
BF: Ja, diese Ladung kam ganz zum Schluss.
VR: Wie hat sich das abgespielt?
BF: Die Ladung ist gekommen, hat mir meine Familie erzählt, als ich schon in Österreich war. Es handelt sich um eine Gerichtladung für den 25. oder 26. Mai.
VR: Kennen Sie den Inhalt der Ladung noch? Waren Sie als Beschuldigter geladen, als Zeuge?
BF: Ich weiß nichts Näheres.
VR: Hat Ihnen Ihre Familie eigentlich erzählt, dass dann die Polizei bei Ihrer Familie nach Ihnen gesucht hat?
BF: Ja, die Familie hat gesagt, die Polizei wäre zu mir nach Hause gekommen und hätte nach mir gesucht.
VR: Einmal oder öfter?
BF: Sie kamen einmal wöchentlich. Ich weiß nicht, ob sie jetzt auch noch kommen.
VR: Die Polizei bekämpft ja die Terroristen in Algerien mit allen Mitteln. Sie haben ja letztlich nicht wirklich bewusst etwas Relevantes für die Terroristen gemacht. Hätten Sie nicht einfach die Sache erklären können? Weshalb hätte man Sie sofort des Terrorismus bezichtigen können? Selbst in einem Staat wie Algerien, bei dem die Rechtsstaatlichkeit in vielen Aspekten nicht gewahrt ist, erscheint ein solches Vorgehen der Polizei respektive des Gerichts zwar nicht unmöglich aber doch schwer vorstellbar!? Wie schätzen Sie das ein?
BF: Sie hätten mir nicht geglaubt. Im Übrigen möchte ich betonen, dass der algerische Staat die Terroristen letztlich gar nicht richtig bekämpfen kann. Der Präsident hat eine Amnestie erlassen, die Mörder zugute kommt. Ich hasse Terrorismus, bzw. den Islamismus. In Algerien gibt es überhaupt keine Menschenrechte, Demokratie gibt es dort auch nicht. Im Übrigen sind auch die Preise stark gestiegen im Zusammenhang mit dem Wertverlust der algerischen Währung.
VR: Ich komme noch einmal zu dem zurück, was Sie am 11.04.2005 zu denselben Dingen erzählt haben wie heute: Die Aussagen werden verlesen. Sie haben gesagt, die Terroristen hätten Ihnen bei der Abgabe dieser Säcke/Taschen den Schlüssel Ihres Geschäftes weggenommen und gesagt, Sie können in zwei Tagen wieder kommen um das Geschäft zu übernehmen. Am Tag der Abnahme dieser Schlüssel wären Sie zur Polizei gegangen und hätten die Vorfälle geschildert, dass man Ihnen den Schlüssel weggenommen hätte und die Waren deponiert hätte. Sie wären dann wieder ins Geschäft gegangen und die Polizei hätte geglaubt, dass Sie mit den Terroristen Handel betreiben. Die Polizei hat dann Anzeige erstattet. Eine Woche später hätten die Terroristen angerufen und gesagt, sie würden in einer Woche zum Geschäft kommen. Auf dem Weg zum Geschäft hätten Sie Polizisten getroffen. Diese hätten Sie gefragt, was Sie gewollt hätten. Die Polizisten wären dann in das Geschäft gegangen um die Terroristen zu treffen. Sie hätten im Auto gewartet. Beim Geschäft wäre es zum Schusswechsel gekommen. Dann wären Sie nach XXXX geflohen.VR: Ich komme noch einmal zu dem zurück, was Sie am 11.04.2005 zu denselben Dingen erzählt haben wie heute: Die Aussagen werden verlesen. Sie haben gesagt, die Terroristen hätten Ihnen bei der Abgabe dieser Säcke/Taschen den Schlüssel Ihres Geschäftes weggenommen und gesagt, Sie können in zwei Tagen wieder kommen um das Geschäft zu übernehmen. Am Tag der Abnahme dieser Schlüssel wären Sie zur Polizei gegangen und hätten die Vorfälle geschildert, dass man Ihnen den Schlüssel weggenommen hätte und die Waren deponiert hätte. Sie wären dann wieder ins Geschäft gegangen und die Polizei hätte geglaubt, dass Sie mit den Terroristen Handel betreiben. Die Polizei hat dann Anzeige erstattet. Eine Woche später hätten die Terroristen angerufen und gesagt, sie würden in einer Woche zum Geschäft kommen. Auf dem Weg zum Geschäft hätten Sie Polizisten getroffen. Diese hätten Sie gefragt, was Sie gewollt hätten. Die Polizisten wären dann in das Geschäft gegangen um die Terroristen zu treffen. Sie hätten im Auto gewartet. Beim Geschäft wäre es zum Schusswechsel gekommen. Dann wären Sie nach römisch 40 geflohen.
BF: Damals hat man mir zu viele Fragen gestellt. Es muss ein Missverständnis gewesen sein und ich bitte Sie mir diese Frage nicht mehr zu stellen.
VR: Wollen Sie sich zu Ihren strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich äußern?
BF: Das war in der Vergangenheit. So etwas kommt nicht wieder vor.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Ich verstehe und spreche schon etwas Deutsch. Wenn es mir möglich ist und ich in Österreich bleiben kann, möchte ich hier irgendeine Arbeit verrichten.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Algerien vom 01.07.2010
*) UK Home Office, Country of Origin Information Report, Algerien, 29.03.2010, insbesondere Kapitel 10, 19, 25, 26, 28 und 29.
*) USDOS Human Rights Report Algerien, 11.03.2010 und International Religious Freedom Report, 26.10.2009
*) Refugee Documentation Center Ireland, Terrorism, 18.05.2010
*) Europäische Union: Instrument Européen de Voisinage et de Partenariat, Algérie, Programme Indicatif National 2011-2013
*) Internationales Rotes Kreuz, Algerien, Jahresbericht 2009
*) Amnesty International, Jahresbericht Algerien 2010
*) Hans Seidel-Stiftung, Maghreb, Quartalbericht April bis Mai 2010 (Teil: Algerien)
*) NZZ 19.01.2011, Auch in Algerien war plötzlich die Angst weg
Daraus folgt aus vorläufiger Sicht des erkennenden Gerichtshofes insbesondere:
Die Sicherheitslage in Algerien hatte sich nach dem Amtsantritt von Präsident Boutelfika 1999 (erheblich) verbessert, dann aber seit Ende 2006 mit dem Auftreten der Al-Quaida al-Maghreb erneut (graduell) verschlechtert. In letzter Zeit kam es jedoch wieder zu einem Rückgang von Anschlägen, insbesondere solchen gegen Zivilisten (siehe AI, Einleitung). Gezielte Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehren Jahren nicht mehr vor, mitunter wird über Drohungen gegen solche Personen berichtet. Ziele der Anschläge sind zumeist Sicherheitsorgane und (zuletzt auch) Ausländer. Gegen terroristische Aktionen bieten die größeren Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen einen erhöhten, aber nicht vollkommenen Schutz (AA, II.2 und 3).Die Sicherheitslage in Algerien hatte sich nach dem Amtsantritt von Präsident Boutelfika 1999 (erheblich) verbessert, dann aber seit Ende 2006 mit dem Auftreten der Al-Quaida al-Maghreb erneut (graduell) verschlechtert. In letzter Zeit kam es jedoch wieder zu einem Rückgang von Anschlägen, insbesondere solchen gegen Zivilisten (siehe AI, Einleitung). Gezielte Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehren Jahren nicht mehr vor, mitunter wird über Drohungen gegen solche Personen berichtet. Ziele der Anschläge sind zumeist Sicherheitsorgane und (zuletzt auch) Ausländer. Gegen terroristische Aktionen bieten die größeren Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen einen erhöhten, aber nicht vollkommenen Schutz (AA, römisch zwei.2 und 3).
In einzelnen (Gebirgs-)Regionen kommt es immer wieder zu groß angelegten Militäroperationen (zuletzt große Antiterroroperation von April 2010; Hans Seidel Stiftung). Eine Bürgerkriegssituation besteht aber in keinem Landesteil. Die zivilen Autoritäten bewahren im Wesentlichen die Kontrolle über die Sicherheitsorgane (USDOS, Einleitung; Refugee Documentation Center).
Gravierende Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe haben seit dem Rückgang des Terrorismus Ende der 90er Jahre abgenommen, solche kommen etwa weiterhin insbesondere im Umgang mit des Terrorismus Verdächtigen vor, vereinzelt (auch) gegenüber Menschenrechtsaktvisten, Journalisten und Rechtsanwälten (AA, Einleitung und Kapitel III; AI, USDOS, Einleitung).Gravierende Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe haben seit dem Rückgang des Terrorismus Ende der 90er Jahre abgenommen, solche kommen etwa weiterhin insbesondere im Umgang mit des Terrorismus Verdächtigen vor, vereinzelt (auch) gegenüber Menschenrechtsaktvisten, Journalisten und Rechtsanwälten (AA, Einleitung und Kapitel römisch drei; AI, USDOS, Einleitung).
2001 ist es in der Kabylei zu Unruhen der dortigen Berber-Bevölkerung gekommen; die Situation hat sich in der Folge wieder beruhigt, über (systematische) Diskriminierungen dieser Volksgruppe oder anderen Minderheiten in Algerien gibt es aktuelle keine Berichte (UKHO, Kapitel 19).
Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (zB wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich strafbar sind Wehrdienstentziehung nach Zustellung des Einberufungsbescheides und Desertion. Alle 27-jährige, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, werden auf Anweisung des Präsidenten und infolge einer verbindlichen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums nicht mehr eingezogen. Die Frage der Befreiung vom Militärdienst wurde 2008 näher geregelt (Gründe sind zB Studium, einziger Unterstützer einer Familie, Krankheit) (AA, II, 1.6, UKHO, Kapitel 10).Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (zB wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich strafbar sind Wehrdienstentziehung nach Zustellung des Einberufungsbescheides und Desertion. Alle 27-jährige, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, werden auf Anweisung des Präsidenten und infolge einer verbindlichen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums nicht mehr eingezogen. Die Frage der Befreiung vom Militärdienst wurde 2008 näher geregelt (Gründe sind zB Studium, einziger Unterstützer einer Familie, Krankheit) (AA, römisch zwei, 1.6, UKHO, Kapitel 10).
Die politische Situation in Algerien ist im Wesentlichen stabil. Korruption wird seitens der Regierung zur Zeit intensiv bekämpft. Der 2009 für eine dritte Periode wiedergewählte Präsident Bouteflika hat im Mai 2010 ein Fünfjahresprogramm zur Förderung der algerischen Wirtschaft vorgestellt, insbesondere durch massive öffentliche Investitionen im Bereich Wohnungsbau, Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Das Wirtschaftswachstum ist stabil, die grundsätzlich positive Entwicklung schlägt aber auf weite Teile der Bevölkerung bisher nicht durch; die Arbeitslosenrate beträgt 11, 3 %, 25 % bei jungen Menschen, wobei viele im informellen Sektor beschäftigt sind. Soziale Probleme und Arbeitslosigkeit, vor allem unter Jugendlichen befördern Migrationsdruck (Hans Seidel Stiftung; EU, Seite 5)
Die EU hat mit Algerien im Rahmen der Nachbarschaftspolitik einen Assoziationsvertrag geschlossen, einschließlich Instrumenten finanzieller Unterstützung; es ist eine Vertiefung der Beziehungen feststellbar. Eines der Ziele ist dabei der Kampf gegen die Armut und die Förderung der sozialen Entwicklung, wie auch die Wahrung der Menschenrechte. (EU, Kapitel 2).
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und die kostenlose (allenfalls mit Selbstbehalt) medizinische Versorgung - letztere auf niedrigem Niveau (alle Krankheiten sind aber grundsätzlich behandelbar) - sind für alle algerischen Staatsangehörigen gewährleistet. Besser ausgestaltete Krankenanstalten gibt es in allen Universitätsstädten, die medizinische Fakultäten aufweisen (zB Algier, Oran) (AA, IV, 1.2., UKHO Kapitel 25, Internationales Rotes Kreuz).Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und die kostenlose (allenfalls mit Selbstbehalt) medizinische Versorgung - letztere auf niedrigem Niveau (alle Krankheiten sind aber grundsätzlich behandelbar) - sind für alle algerischen Staatsangehörigen gewährleistet. Besser ausgestaltete Krankenanstalten gibt es in allen Universitätsstädten, die medizinische Fakultäten aufweisen (zB Algier, Oran) (AA, römisch vier, 1.2., UKHO Kapitel 25, Internationales Rotes Kreuz).
Eine Asylantragstellung in Österreich/Europa spielt bei einer Rückkehr in der Regel keine Rolle. Zu Schwierigkeiten bei der Einreisekontrolle kann es nur kommen, wenn der Verdacht besteht, dass der Betreffende ein islamistischer Terrorist ist. Die illegale Ausreise ist als solche verboten, diesbezüglich werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA, III.5, IV.2 UKHO, Kapitel 26, 28 und 29).Eine Asylantragstellung in Österreich/Europa spielt bei einer Rückkehr in der Regel keine Rolle. Zu Schwierigkeiten bei der Einreisekontrolle kann es nur kommen, wenn der Verdacht besteht, dass der Betreffende ein islamistischer Terrorist ist. Die illegale Ausreise ist als solche verboten, diesbezüglich werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA, römisch drei.5, römisch vier.2 UKHO, Kapitel 26, 28 und 29).
Bei Rückkehrern kann es zu Problemen mit der Sozialversicherung kommen, bis einer versicherten beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird, wenn keine familiären Anknüpfungspunkte bestehen (AA, IV, 1.2.).Bei Rückkehrern kann es zu Problemen mit der Sozialversicherung kommen, bis einer versicherten beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird, wenn keine familiären Anknüpfungspunkte bestehen (AA, römisch vier, 1.2.).
In Folge der jüngsten Proteste gegen Regimes im arabischen Raum ist es aufgrund der Erkenntnislage auch in Algerien zu solchen gekommen, welche jedoch inzwischen wieder abgeflaut sind. Insbesondere hat die Regierung durch Preissenkungen der Grundnahrungsmittel die Lage fürs erste beruhigt. Es ergibt sich dadurch jedenfalls kein Zustand dahingehend, dass allgemein eine Rückkehr nach Algerien jetzt unzumutbar wäre.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich will und kann in Algerien nicht mehr leben. Die Regierung ist dort immer noch dieselbe. Es gibt dort keine Perspektive.
VR: Glauben Sie, dass die Terroristen, bzw. die Leute, die die Taschen bei Ihnen deponiert haben Sie suchen, weil Sie sich damals nicht mit Ihnen getroffen haben?
BF: Es kann sein.
VR: Glauben Sie, dass die Staatsorgane Sie noch immer suchen wegen des Terrorismusverdachts gegen Ihre Person?
BF: Ja, das glaube ich. Aus dem Land wird man einfach nicht klug. Es kann in Algerien einfach alles geschehen.
VR an Dolmetscher: Wie war die Verständigung mit dem Beschwerdeführer?
Dolmetscher: Der Beschwerdeführer spricht einen ausgeprägt starken algerischen Dialekt. Meinem Eindruck nach hat er mich vollständig verstanden. Ich musste an zahlreichen Stellen nachfragen um Missverständnisse auszuschließen. Durch diese - zeitaufwendigen - Nachfragen konnte erst eine fehlerfreie Übersetzung gewährleistet werden.
Auf Nachfrage: Die eben geschilderte Problematik besteht gleich woher der Arabischdolmetscher kommt.
VR gibt im Einvernehmen mit dem BR zur weiteren Vorgangsweise des erkennenden Senates bekannt: Aus der heutigen Verhandlung haben sich keine Indizien ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht verhandlungsfähig wäre. Es erscheint auch jedenfalls dem erkennenden Senat nicht unmittelbar wahrscheinlich, dass die massiven Widersprüche zwischen der heutigen Verhandlung und den Einvernahmen vor der Verwaltungsbehörde durch den psychischen Zustand des BF erklärbar wären. Um dies jedoch völlig ausschließen zu können, bedarf es auch einer medizinischen Befundung des BF. Die vorgelegten Gutachten erscheinen hiezu nicht ausreichend. Der BF wird daher - diesbezüglich auch in Stattgebung des Beweisantrages im Schriftsatz vom 21.09.2010 von einem Sachverständigen für Neurologie - Psychiatrie zu untersuchen sein; dies in Hinblick auf folgende Fragen:
1. Ist der Beschwerdeführer in der Lage sein Verfahren ohne Nachteile für ihn zu besorgen und war er dies auch in den letzten Jahren?
2. Wenn dies grundsätzlich zu bejahen ist, ist es medizinisch erklärbar, dass der BF grob unterschiedliche Angaben zu den Fluchtgründen gemacht hat oder nicht?
3. Leidet der BF an der in den vorliegenden Befunden diagnostizierten Krankheit und welche Behandlung ist hiezu erforderlich?
Hiezu wird der Sachverständige von der Erkenntnislage zur medizinischen Versorgung in Algerien auszugehen haben, die der Asylgerichtshof dem Verfahren zu Grunde liegt (es besteht eine medizinische Grundversorgung, einschließlich einer solchen für psychische Krankheiten, wenn auch nicht auf dem Niveau von Österreich)
4. Wenn der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leidet, ist diese wahrscheinlich durch Ereignisse in Algerien ausgelöst/verstärkt worden? Oder ist sie durch Ereignisse, insbesondere die lange Verfahrensdauer und die unklare Zukunftsperspektive in Österreich, ausgelöst oder verstärkt worden?
Der Asylgerichtshof beabsichtigt Primar Dr. XXXX zum Sachverständigen zu bestellen. Die Ladung wird dem Beschwerdeführer ehebaldigst zugestellt werden. Auch der Dolmetscher wird zu dieser Untersuchung geladen werden.Der Asylgerichtshof beabsichtigt Primar Dr. römisch 40 zum Sachverständigen zu bestellen. Die Ladung wird dem Beschwerdeführer ehebaldigst zugestellt werden. Auch der Dolmetscher wird zu dieser Untersuchung geladen werden.
Keine Fragen der BFV.
Diese bringt vor: Meines Erachtens sind die Unterschiede im Aussageverhalten sowohl auf den schlechten Gesundheitszustand des BF, als auch auf die diskutierte Dolmetschproblematik plausibel zurückzuführen.
Da mit Ausnahme einer Quelle die Länderdokumentation identisch ist, mit jener, welcher den Parteien schon am 30.08.2010 übermittelt worden war, entfällt eine neuerliche gesonderte Übermittlung an die BFV. Sollten sich zusätzliche neue Quellen ergeben, werden diese mit dem Parteiengehör zum Sachverständigengutachten übermittelt werden. Die BFV erklärt sich mit dieser Vorgangsweise einverstanden, dies bedeutet aber nicht, dass ein formelles Vertretungsverhältnis nach der Verhandlung mit Ausnahme dieser Handlung (Stellungnahme zu den Länderberichten) bestehen wird, außer es wird Gegenteiliges erklärt.
Die BFV gibt weiter bekannt, dass sie mit den vorgeschlagenen Sachverständigen keine Erfahrung hat und daher zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Einwände.
Dr. XXXX wird daher zum Sachverständigen für Neurologie-Psychiatrie im gegenständlichen Verfahren bestellt. Die Ladung zur Untersuchung wird ehebaldigst versandt werden. Das Untersuchungsergebnis wird jedenfalls dem schriftlichen Parteiengehör unterworfen werden, sofern der erkennende Senat keine weitere Beschwerdeverhandlung für notwendig erachtet.Dr. römisch 40 wird daher zum Sachverständigen für Neurologie-Psychiatrie im gegenständlichen Verfahren bestellt. Die Ladung zur Untersuchung wird ehebaldigst versandt werden. Das Untersuchungsergebnis wird jedenfalls dem schriftlichen Parteiengehör unterworfen werden, sofern der erkennende Senat keine weitere Beschwerdeverhandlung für notwendig erachtet.
Eine gesonderte Übermittlung der Quellen an das Bundesasylamt entfällt, da davon ausgegangen wird, dass das Bundesasylamt als Spezialbehörde ohnehin über die notwendige Sachkompetenz verfügt. Sollte das Bundesasylamt Einwände gegen den Sachverständigen erheben, wären diese nach Übermittlung der Verhandlungsschrift am heutigen Tag bis spätestens morgen, 10 Uhr zu erstatten.
(...)".
9. In Ermangelung von weiteren Einwänden der Parteien wurde Primar Dr. XXXX mit hiergerichtlichem Beschluss vom 02.02.2011 formell zum Sachverständigen in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt. Am 24.02.2011 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers und erstattete Dr. XXXX am XXXX das entsprechende psychiatrische Sachverständigengutachten, welches am 15.03.2011 hiergerichtlich einlangte.9. In Ermangelung von weiteren Einwänden der Parteien wurde Primar Dr. römisch 40 mit hiergerichtlichem Beschluss vom 02.02.2011 formell zum Sachverständigen in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt. Am 24.02.2011 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers und erstattete Dr. römisch 40 am römisch 40 das entsprechende psychiatrische Sachverständigengutachten, welches am 15.03.2011 hiergerichtlich einlangte.
Nach Darlegungen von Beurteilungsgrundlagen (Akt, Vorgeschichte anhand von Anknüpfungstatsachen, einschließlich der vorgelegten Fremdbefunde, sowie Exploration) sind ein (im Wesentlichen unauffälliger) neurologischer und ein psychopathologischer Befund angeführt. In letzterem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und vollorientiert wäre. Die Aufmerksamkeit, das Auffassungsvermögen und die Konzentrationsfähigkeit seien ausreichend. Auch das logisch-assoziative Denken sei gewährleistet und bestünden keine Wahrnehmungsstörungen. Im Persönlichkeitsbereich lägen mehrfach Auffälligkeiten mit paranoiden Persönlichkeitsanteilen vor.
In der gutachterlichen Beurteilung wurde dargelegt, dass beim Beschwerdeführer folgende psychische Störungen festgestellt werden konnten: Störung durch Benzodiazepine (zu diesen zählt Rivotril) mit Abhängigkeit, nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen. Eventuell könne ein leichter Entwicklungsrückstand bei derzeit ausreichender intellektueller Begabung und allgemeinem Wissensstand vorliegen. Es existiere kein Hinweis für das Vorliegen einer Geisteskrankheit im engeren Sinn und bestünden auch keine Hinweise für eine organisch begründbare Störung höherer Hirnleistung, beziehungsweise der Persönlichkeit und des Verhaltens. Demnach seien widersprüchliche Angaben in den Verfahren auf keine psychische Störung oder Behinderung zurückzuführen. Eine Behandlung mit Psychopharmaka wäre indiziert.
Dieses Gutachten wurde den Parteien in der Folge zur Stellungnahme im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG übermittelt. Hiezu erstattete (lediglich) der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.03.2011 eine Stellungnahme, welche am 05.04.2011 hiergerichtlich einlangte. Ausgeführt wird darin, dass die Untersuchung sich lediglich aus einer kurzen Befragung zur Person des Beschwerdeführers und weiteren "oberflächlichen" Fragen sowie einer Überprüfung der Funktionsfähigkeit und der Koordination von Händen und Füßen zusammengesetzt hätte. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht die Möglichkeit gehabt, seine gesamten Lebensumstände vollständig darzulegen, da dafür mehr Zeit und Einfühlungsvermögen von Seiten des Arztes nötig gewesen wären. Daher sei die Frage offen, ob es aufgrund des allgemein schlechten Zustandes des Beschwerdeführers überhaupt möglich gewesen wäre, am Untersuchungstag ausreichende Informationen zu sammeln um daraus Schlüsse ziehen zu können. So hätte sich der Beschwerdeführer schon vor dem Asylgerichtshof nur schwer konzentrieren können und wäre er auch nicht in der Lage gewesen, den Fragen aufmerksam zuzuhören und nachvollziehbar zu antworten. Dies gehe eindeutig aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 31.01.2011 hervor. Nähere Erklärungen zu dieser Einlassung sind der Stellungnahme freilich an dieser Stelle nicht zu entnehmen.Dieses Gutachten wurde den Parteien in der Folge zur Stellungnahme im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG übermittelt. Hiezu erstattete (lediglich) der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.03.2011 eine Stellungnahme, welche am 05.04.2011 hiergerichtlich einlangte. Ausgeführt wird darin, dass die Untersuchung sich lediglich aus einer kurzen Befragung zur Person des Beschwerdeführers und weiteren "oberflächlichen" Fragen sowie einer Überprüfung der Funktionsfähigkeit und der Koordination von Händen und Füßen zusammengesetzt hätte. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht die Möglichkeit gehabt, seine gesamten Lebensumstände vollständig darzulegen, da dafür mehr Zeit und Einfühlungsvermögen von Seiten des Arztes nötig gewesen wären. Daher sei die Frage offen, ob es aufgrund des allgemein schlechten Zustandes des Beschwerdeführers überhaupt möglich gewesen wäre, am Untersuchungstag ausreichende Informationen zu sammeln um daraus Schlüsse ziehen zu können. So hätte sich der Beschwerdeführer schon vor dem Asylgerichtshof nur schwer konzentrieren können und wäre er auch nicht in der Lage gewesen, den Fragen aufmerksam zuzuhören und nachvollziehbar zu antworten. Dies gehe eindeutig aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 31.01.2011 hervor. Nähere Erklärungen zu dieser Einlassung sind der Stellungnahme freilich an dieser Stelle nicht zu entnehmen.
Die Stellungnahme setzt fort, dass aufgrund der "schlechten psychischen Verfassung" des Beschwerdeführers ein zweites Gutachten einzuholen wäre. Wie bereits im bisherigen Verfahren vorgebracht, hätte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung und aufgrund der instabilen Lage und der schlechten Situation im arabischen Raum allgemein und in Algerien im Besonderen keine Möglichkeiten sich in Algerien eine Existenzgrundlage aufzubauen. Es wurde wiederholt, dass sich die Situation in Algerien seit der Flucht des Beschwerdeführers nicht zum Besseren verändert hätte. Vielmehr wäre die wirtschaftliche Lage "nach wie vor katastrophal". Die psychische Erkrankung wäre in Algerien - wie schon vor der Flucht - nicht zu behandeln. Die medizinische Versorgung sei schlecht und der Zugang der Bevölkerung dazu auch schlecht und sehr kostspielig. Hiezu wurde auf eine Quelle des amerikanischen Kongresses vom 22.02.2011 zur politischen und Menschenrechtslage in Algerien hingewiesen. Ferner wurde auf einen Bericht des Europarates von August 2010 zur sozioökonomischen Lage im Maghreb und den Auswirkungen auf den Lebensunterhalt und den Zugang zur medizinischen Versorgung aufmerksam gemacht; es sind entsprechende Internetadressen angeführt. Abschließend wurde der Antrag gestellt, ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Störungen leide und eine fortdauernde fachärztliche Behandlung der Erkrankung, sowie die regelmäßige Einnahme von Medikamenten notwendig wären. Eine weitere Beschwerdeverhandlung wurde nicht beantragt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im vorliegenden Asylverfahren das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden. Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im vorliegenden Asylverfahren das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 ist § 10 AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof (prozedurale Bestimmungen im engeren Sinn) waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof (prozedurale Bestimmungen im engeren Sinn) waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist 42-jähriger Staatsangehöriger von Algerien aus XXXX, zugehörig der islamischen Religion und seit 2004 in Österreich. Er verfügt über 6-jährige Schulbildung und langjährige selbständige berufliche Erfahrung als Geschäftsinhaber in Algerien. Er steht in Kontakt zu seinen Eltern und seinem Bruder, welche weiterhin in Algerien leben. Die präzise Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, er hat keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.Der Beschwerdeführer ist 42-jähriger Staatsangehöriger von Algerien aus römisch 40 , zugehörig der islamischen Religion und seit 2004 in Österreich. Er verfügt über 6-jährige Schulbildung und langjährige selbständige berufliche Erfahrung als Geschäftsinhaber in Algerien. Er steht in Kontakt zu seinen Eltern und seinem Bruder, welche weiterhin in Algerien leben. Die präzise Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, er hat keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hat keine familiären und/oder (intensiven) privaten Bezugspunkte zu Österreich und wurde hier zweimal strafgerichtlich verurteilt (auch wegen Drogenkriminalität).
Der Beschwerdeführer leidet an einer Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Anteilen und wurde diesbezüglich in Algerien und in Österreich mit demselben Medikament behandelt (zu dem eine Abhängigkeit vorliegt). Es bestand und besteht im vorliegenden Verfahren dadurch keine Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit. Ein akut existenzbedrohender Krankheitszustand ist nicht belegt.
2.2. Zum Herkunftsstaat Algerien:
Zur Lage in Algerien werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus ebenso dort erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Auch für den Beschwerdeführer war demnach bei Rückkehr keine wirtschaftlich existenzbedrohende Lage festzustellen.
Näherhin war zu ergänzen:
Im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 01.07.2010 ist zum Kapitel medizinische Versorgung (Punkt 1.2., Seite 24) ausgeführt, dass es in verschiedenen Städten besser ausgestattete Krankenanstalten gibt. Häufig auftretende Krankheiten und psychische Erkrankungen könnten auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Schon damit ist klargestellt, dass psychische, ebenso wie physische Krankheiten im Regelfall generell behandelbar sind. Der Country of Origin Information Report des britischen Innenministierums vom März 2010 enthält unter Kapitel
25.13. bis 25.17. spezielle Ausführungen zur Behandlung von psychischen Krankheiten unter der Überschrift "Mental Health". Unter Punkt 25.13. und 25.14. wird unter Berufung auf Informationen der WHO ausgeführt, dass das Gesundheitssystem die Behandlung psychischer Krankheiten garantiere. Es werden eine Reihe von generell erhältlichen Medikamentengruppen angeführt, welche zur Behandlung von psychischen Krankheiten dienen: "Carbamazepine, Ethosuximide, Phenobarbital, Phenytoinsodium, Sodium Valproate, Amitriptyline, Chlorpromazine, Diazepam, Fluphenazine, Haloperidol, Carbidopa, and Levodopa. However, Lithium and Biperiden were held not to be available." Es gebe auch spezielle Einrichtungen, die Notfälle bei Obdachlosen behandeln. So würden Psychologen angestellt um auch für diese Menschen die notwendige Gesundheitsversorgung im psychischen Bereich sicherzustellen. Es gebe eine Reihe von Organisationen, die im Bereich der Behandlung von psychischen Krankheiten tätig seien. Auch das Rote Kreuz unterhalte solche Zentren, in denen auch psychologische Unterstützung gewährleistet werde (vgl. insbesondere Punkt 25.16. des zitierten Berichtes). Die in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2011 erörterten Quellen (vgl etwa den EU-Bericht über das Partnerschaftsprogramm der EU mit Algerien, hier Punkt 3 der Einleitung) zeigen auch, dass die wirtschaftliche Situation plausiblerweise vorsichtig optimistisch beurteilt werden kann (siehe auch die Reduktion der Lebensmittelpreise als Reaktion auf Unruhen im Jänner 2011), jedenfalls aber nicht die Gefahr eines völligen wirtschaftlichen Zusammenbruchs zu konstatieren ist, welcher allenfalls die vorhandenen Unterstützungsprogramme/die medikamentöse Versorgung für psychisch Kranke entscheidend beeinträchtigen könnte.25.13. bis 25.17. spezielle Ausführungen zur Behandlung von psychischen Krankheiten unter der Überschrift "Mental Health". Unter Punkt 25.13. und 25.14. wird unter Berufung auf Informationen der WHO ausgeführt, dass das Gesundheitssystem die Behandlung psychischer Krankheiten garantiere. Es werden eine Reihe von generell erhältlichen Medikamentengruppen angeführt, welche zur Behandlung von psychischen Krankheiten dienen: "Carbamazepine, Ethosuximide, Phenobarbital, Phenytoinsodium, Sodium Valproate, Amitriptyline, Chlorpromazine, Diazepam, Fluphenazine, Haloperidol, Carbidopa, and Levodopa. However, Lithium and Biperiden were held not to be available." Es gebe auch spezielle Einrichtungen, die Notfälle bei Obdachlosen behandeln. So würden Psychologen angestellt um auch für diese Menschen die notwendige Gesundheitsversorgung im psychischen Bereich sicherzustellen. Es gebe eine Reihe von Organisationen, die im Bereich der Behandlung von psychischen Krankheiten tätig seien. Auch das Rote Kreuz unterhalte solche Zentren, in denen auch psychologische Unterstützung gewährleistet werde vergleiche insbesondere Punkt 25.16. des zitierten Berichtes). Die in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2011 erörterten Quellen vergleiche etwa den EU-Bericht über das Partnerschaftsprogramm der EU mit Algerien, hier Punkt 3 der Einleitung) zeigen auch, dass die wirtschaftliche Situation plausiblerweise vorsichtig optimistisch beurteilt werden kann (siehe auch die Reduktion der Lebensmittelpreise als Reaktion auf Unruhen im Jänner 2011), jedenfalls aber nicht die Gefahr eines völligen wirtschaftlichen Zusammenbruchs zu konstatieren ist, welcher allenfalls die vorhandenen Unterstützungsprogramme/die medikamentöse Versorgung für psychisch Kranke entscheidend beeinträchtigen könnte.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs,- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 31.01.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung und das eingeholte Sachverständigengutachten Dris XXXX Beweis erhoben.Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs,- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 31.01.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung und das eingeholte Sachverständigengutachten Dris römisch 40 Beweis erhoben.
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit/Religion und zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, ebenso wie jene zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich. Hält man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer erst Jahre nach Ankunft in Österreich einen Deutschkurs besucht und auch sonst keine besonders intensiven Kontakte in Österreich pflegt (auch ein besonders engmaschiges (medizinisches) Betreuungsnetz ist nicht ersichtlich), wie in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommen ist, konnten relevante familiäre oder private Bezüge zu Österreich nicht festgestellt werden.
Die präzise Identität des Beschwerdeführers war in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht mit hinreichender Sicherheit einer Feststellung zu unterziehen.
3.2. Die Feststellung zur Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten von Primar Soukup, wie in der Verfahrenserzählung dargestellt. Daraus zeigt sich auch wesentlich, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der Verwaltungsbehörde vollinhaltlich als Beurteilungsmaßstab für seine Glaubwürdigkeit mitberücksichtigt werden können, da seine psychische Erkrankung eben demzufolge keine relevanten Auswirkungen auf das Aussageverhalten, beziehungsweise auf die Fähigkeit Fragen zu verstehen und wahrheitsgemäß zu antworten hat. Die Verwaltungsbehörde hat auch keine intellektuell komplexen/abstrakten Fragen gestellt, bei denen das intellektuelle Entwicklungsniveau eine besondere Rolle spielen könnte, sondern primär nach tatsächlich Erlebtem konkret gefragt.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.03.2010 Kritik an der Befundung dieses Sachverständigengutachtens äußert, so handelt es sich nicht um eine Entgegnung auf derselben fachlichen Ebene. Aus dem Gutachten, wie in der Verfahrenserzählung referiert, lässt sich auch sonst nicht ersehen, dass die Befundung auf oberflächlichen oder unzureichenden Beurteilungsgrundlagen beruhen würde.
Sofern der Beschwerdeführer in eben dieser Stellungnahme zum Beleg seiner mangelnden Fähigkeit sich zu konzentrieren auf den Ablauf der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2011 hinweist, kann dem aus der Aktenlage nicht gefolgt werden. Wie aus der entsprechenden Verhandlungsschrift hervorgeht, hat der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertreterin und einer Vertrauensperson zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich erklärt, für diese gesundheitlich bereit zu sein und hat es auch im Laufe oder am Ende der Verhandlung keine Hinweise darauf gegeben, dass er Konzentrationsschwierigkeit oder dergleichen gehabt hätte.
Auch die Vertreterin und/oder Vertrauensperson haben in der Verhandlung derartiges in Bezug auf diese Verhandlung nicht vorgebracht. Eine Durchsicht der Verhandlungsschrift, ebenso wie der persönliche Eindruck des erkennenden Senates, zeigen, dass der Beschwerdeführer die Fragen verstanden hat und darauf in adäquater Weise antwortete. Wie durch die Aussage des Dolmetschers in der Verhandlung (vgl. Seite 10 oben der Bezug habenden Verhandlungsschrift) belegt, konnte auch eine fehlerfreie Übersetzung durch eine entsprechende professionelle Vorgangsweise des Dolmetschers (der auch bei der Befundaufnahme des Sachverständigengutachtens mitgewirkt hat) trotz eines relativen starken Dialekts des Beschwerdeführers gewährleistet werden. Mangels gegenteiliger Hinweise geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Dolmetscher vor dem Bundesasylamt dieselbe Sorgfalt walten haben lassen wie der vom Asylgerichtshof bei Verhandlung und Befundaufnahme verwendete Sprachmittler.Auch die Vertreterin und/oder Vertrauensperson haben in der Verhandlung derartiges in Bezug auf diese Verhandlung nicht vorgebracht. Eine Durchsicht der Verhandlungsschrift, ebenso wie der persönliche Eindruck des erkennenden Senates, zeigen, dass der Beschwerdeführer die Fragen verstanden hat und darauf in adäquater Weise antwortete. Wie durch die Aussage des Dolmetschers in der Verhandlung vergleiche Seite 10 oben der Bezug habenden Verhandlungsschrift) belegt, konnte auch eine fehlerfreie Übersetzung durch eine entsprechende professionelle Vorgangsweise des Dolmetschers (der auch bei der Befundaufnahme des Sachverständigengutachtens mitgewirkt hat) trotz eines relativen starken Dialekts des Beschwerdeführers gewährleistet werden. Mangels gegenteiliger Hinweise geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Dolmetscher vor dem Bundesasylamt dieselbe Sorgfalt walten haben lassen wie der vom Asylgerichtshof bei Verhandlung und Befundaufnahme verwendete Sprachmittler.
Von der Frage des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers ist also jene der Würdigung seines schwer divergierenden Aussageverhaltens weitgehend zu unterscheiden, was die zuletzt zitierte Stellungnahme vom 30.03.2011 verkennt. Das Sachverständigengutachten hat in diesem Zusammenhang (nur) aus medizinischer Sicht festgehalten, dass kein Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und diesen von den Asylinstanzen zu beurteilenden Differenzen zu erkennen ist.
Sofern in der Stellungnahme vom 30.03.2010 die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt wird, kann die Relevanz des damit verbundenen Beweisthemas nicht erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer unter psychischen Krankheitssymptomen leidet, hat ja das vorliegende Sachverständigengutachten ohnedies bestätigt und besteht hier kein entscheidungsrelevanter Unterschied zu den sonst vorliegenden medizinischen Äußerungen. Dass auch eine medikamentöse Behandlung indiziert ist, ergibt sich aus dem Gutachten von Primar XXXX ebenfalls. Dass eine fachärztliche Behandlung auch in einer im Wesentlichen medikamentösen bestehen kann, ist offenkundig und hat der Beschwerdeführer im Verfahren insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2011 auch nicht erkennen lassen, dass, abgesehen von der Einvernahme des erwähnten Medikamentes, andere Behandlungsmethoden von ihm für unmittelbar existentiell notwendig erachtet werden. Dem zuletzt gestellten Beweisantrag konnte daher insbesondere mangels Entscheidungsrelevanz nicht stattgegeben werden.Sofern in der Stellungnahme vom 30.03.2010 die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt wird, kann die Relevanz des damit verbundenen Beweisthemas nicht erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer unter psychischen Krankheitssymptomen leidet, hat ja das vorliegende Sachverständigengutachten ohnedies bestätigt und besteht hier kein entscheidungsrelevanter Unterschied zu den sonst vorliegenden medizinischen Äußerungen. Dass auch eine medikamentöse Behandlung indiziert ist, ergibt sich aus dem Gutachten von Primar römisch 40 ebenfalls. Dass eine fachärztliche Behandlung auch in einer im Wesentlichen medikamentösen bestehen kann, ist offenkundig und hat der Beschwerdeführer im Verfahren insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2011 auch nicht erkennen lassen, dass, abgesehen von der Einvernahme des erwähnten Medikamentes, andere Behandlungsmethoden von ihm für unmittelbar existentiell notwendig erachtet werden. Dem zuletzt gestellten Beweisantrag konnte daher insbesondere mangels Entscheidungsrelevanz nicht stattgegeben werden.
3.3. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.3.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.3.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:
3.3.2.1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Erstbefragung unmittelbar nach der Antragstellung angegeben, von der algerischen Polizei verfolgt zu werden, da er einer islamistischen Gruppe angehöre. Dieses Vorbringen steht mit allen späteren Einlassungen des Beschwerdeführers in unauflösbarem Widerspruch. Dass es bei einer so zentralen Aussage zu einem Übersetzungsfehler gekommen ist, obwohl eine Rückübersetzung stattgefunden hat, kann als ausgeschlossen erachtet werden.
3.3.2.2. Das Bundesasylamt hat zurecht, wie in der Verfahrenserzählung erwähnt, darauf hingewiesen, dass die behauptete Vorgehensweise der Terroristen in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht plausibel ist. Es ist zunächst schon unklar, warum sie gerade ihn zur Mitgliedschaft bewegen wollten. Gänzlich unverständlich ist aber das Verhalten der Terroristen dahingehend, dass sie trotz der Weigerung des Beschwerdeführers, sie zu unterstützen, dann Gegenstände in seinem Geschäft hinterlassen; konnten sie doch nicht darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer ihnen keine Schwierigkeiten machen würde, insbesondere auch wenn man beachtet, dass seine Geschäftspartner bei der Polizei gewesen sein sollen und er Zusammenarbeit mit ihnen schon wiederholt abgelehnt hatte. Hinzu kommt, dass ihnen auch klar sein musste, dass es in dieser Gegend ja zu ständigen polizeilichen Durchsuchungen kommt. Gleichfalls unplausibel ist die Behauptung, dass die Polizei den Beschwerdeführer selbst massiv verdächtigen sollte, die Terroristen zu unterstützen (indem sie ihn sofort, ohne nähere Befragung, gerichtlich anzeigte), wenn er ihnen wahrheitsgemäß über die Vorfälle berichtet. Ebenso ist nicht verständlich, warum die Terroristen nunmehr - nach Jahren - den Beschwerdeführer noch weiter behelligen sollten.
3.3.2.3. Die Erwägung des Bundesasylamtes, wonach dem Beschwerdeführer auch im Speziellen wegen der Widersprüchlichkeit seiner Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen war, wurde durch den Verlauf der Beschwerdeverhandlung wesentlich bestätigt, haben sich doch hier neue fundamentale Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben. Diese Widersprüche sind so zentral, dass sie, selbst wenn man solche zu Gunsten des Beschwerdeführers annähme, in der Gesamtsbetrachtung auch nicht durch gelegentliche Schwierigkeiten in der Dolmetschung oder Konzentrationsschwächen des Beschwerdeführers erklärt werden können. So hatte der Beschwerdeführer bei seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im April 2005 gesagt, er wäre gleich nach Hinterlegung der Säcke/Taschen und Abnahme der Schlüssel seines Geschäfts durch die Terroristen zur Polizei gegangen. Zum selben Geschehen vor dem Asylgerichtshof befragt (vgl. Seiten 5 und 6 der Bezug habenden Verhandlungsschrift), gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, er hätte bezüglich der Taschen gar nichts getan. Er hätte gedacht, die Terroristen würden in drei bis vier Tagen wiederkommen und die Taschen abholen. Er hätte sich keine Gedanken gemacht, er wäre jedenfalls nicht zur Polizei gegangen.3.3.2.3. Die Erwägung des Bundesasylamtes, wonach dem Beschwerdeführer auch im Speziellen wegen der Widersprüchlichkeit seiner Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen war, wurde durch den Verlauf der Beschwerdeverhandlung wesentlich bestätigt, haben sich doch hier neue fundamentale Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben. Diese Widersprüche sind so zentral, dass sie, selbst wenn man solche zu Gunsten des Beschwerdeführers annähme, in der Gesamtsbetrachtung auch nicht durch gelegentliche Schwierigkeiten in der Dolmetschung oder Konzentrationsschwächen des Beschwerdeführers erklärt werden können. So hatte der Beschwerdeführer bei seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im April 2005 gesagt, er wäre gleich nach Hinterlegung der Säcke/Taschen und Abnahme der Schlüssel seines Geschäfts durch die Terroristen zur Polizei gegangen. Zum selben Geschehen vor dem Asylgerichtshof befragt vergleiche Seiten 5 und 6 der Bezug habenden Verhandlungsschrift), gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, er hätte bezüglich der Taschen gar nichts getan. Er hätte gedacht, die Terroristen würden in drei bis vier Tagen wiederkommen und die Taschen abholen. Er hätte sich keine Gedanken gemacht, er wäre jedenfalls nicht zur Polizei gegangen.
In weiterer Folge hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt berichtet, dass nach seiner Anzeige die Polizei mit ihm zum Geschäft gegangen wäre und die Gegenstände der Terroristen entdeckt worden wären. Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer damit im Widerspruch an, es wäre reiner Zufall gewesen, dass es zu einer polizeilichen Durchsuchung gekommen sei.
Dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt im April 2005 weiter zu Folge, hätten die Terroristen eine Woche später den Beschwerdeführer angerufen und ihn wiederum eine Woche später in das Geschäft bestellt. Auf dem Weg zum Geschäft hätte er dann Polizisten getroffen, die ihn gefragt hätten, was er wolle; diese wären in der Folge alleine in das Geschäft gegangen. Er hätte im Auto gewartet und wäre es sodann zu einem Schusswechsel zwischen Polizei und Terroristen gekommen. In der Folge wäre er nach XXXX geflohen. Vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer dagegen, sein Geschäft sei in XXXX gewesen. Der Schusswechsel hätte sich aber in XXXX ereignet. Dass er diesen miterlebt hätte, wäre ein reiner Zufall gewesen.Dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt im April 2005 weiter zu Folge, hätten die Terroristen eine Woche später den Beschwerdeführer angerufen und ihn wiederum eine Woche später in das Geschäft bestellt. Auf dem Weg zum Geschäft hätte er dann Polizisten getroffen, die ihn gefragt hätten, was er wolle; diese wären in der Folge alleine in das Geschäft gegangen. Er hätte im Auto gewartet und wäre es sodann zu einem Schusswechsel zwischen Polizei und Terroristen gekommen. In der Folge wäre er nach römisch 40 geflohen. Vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer dagegen, sein Geschäft sei in römisch 40 gewesen. Der Schusswechsel hätte sich aber in römisch 40 ereignet. Dass er diesen miterlebt hätte, wäre ein reiner Zufall gewesen.
Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zunächst von einer Gerichtsladung für den 25. oder 26. Mai sprach und sich dann korrigierte, dass das nur eine Ladung für die Polizei gewesen wäre - bei diesem Termin hätte er dann die Gerichtsladung erhalten sollen - erklärte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2011 wiederum, dass er, beziehungsweise seine Familie, eine Gerichtsladung für den 25. oder 26. Mai erhalten hätte, über die er aber nichts Näheres wisse.
Dass der Beschwerdeführer über jene fünf Terroristen, die ihn ja öfters aufgesucht hätten, nur derart vage Angaben in der Lage war zu machen, wie in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2011 (siehe Seite 5 der Bezug habenden Verhandlungsschrift), spricht ebenfalls dagegen, dass er diesbezüglich authentische Äußerungen getätigt hat.
Auch den vom Bundesasylamt angeführten weiteren Widersprüchlichkeiten in den Einlassungen des Beschwerdeführers vor der Verwaltungsbehörde kann nicht entgegengetreten werden.
3.3.2.4. Plausible Erklärungen für die unter 3.3.2.1. bis 3.3.2.3. aufgezählten Umstände vermochte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht zu tätigen. Dabei war schon beachtlich, dass die seinerzeitige Berufung auf die entsprechende Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht eingeht. Gleiches gilt auch für die Stellungnahme vom 21.09.2010. Sofern die Beschwerdeführervertreterin in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2011 als Erklärung auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und auf Verständigungsschwierigkeiten mit Dolmetschern verweist, kann beiden Argumenten - aus Sicht des Asylgerichtshofes - im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zur mangelnden Relevanz des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist auf die Erwägungen unter 3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen. Wie dort ebenfalls ausgeführt kann auch eine Dolmetschproblematik vor der Verwaltungsbehörde nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer selbst hat eingangs der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2011 davon gesprochen, dass Referent und Dolmetscher bei den Einvernahmen im Verwaltungsverfahren (zu denen sich jetzt die oben erörterten Widersprüche zur Beschwerdeverhandlung ergeben haben) in Ordnung gewesen wären.
Selbst wenn man schließlich - entgegen der Auffassung des Asylgerichtshofes - die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt nicht ins Kalkül zöge, ließe sich dadurch für den Beschwerdeführer bei der hier relevanten Frage nach der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nichts gewinnen. Es zeigt sich auch bei alleiniger Betrachtung der Einlassungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2011, dass die behauptete Verfolgungssituation nicht plausibel dargelegt wurde und dass die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt vage und detailarm erschienen. Irgendwelche sie stützenden Beweismittel konnten ebenfalls nicht - trotz der relativ langen Verfahrensdauer - seitens des Beschwerdeführers beigebracht werden.
3.3.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.3.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.4. Die Feststellungen zu Algerien, von denen der Asylgerichtshof ausgeht, ergeben sich aus den in der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingeführten und erörterten Quellen, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Daraus ergibt sich unter anderem, dass sich, insgesamt betrachtet, die Sicherheitslage (in Bezug auf die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus) wesentlich günstiger darstellt als in den 90-er Jahren (als quasi bürgerkriegsähnliche Zustände vorgeherrscht hatten) und auch noch als in den Folgejahren 2000-2004, welche die Feststellungen der Verwaltungsbehörde größtenteils beschreiben, in denen der Beschwerdeführer aber trotzdem in XXXX seinen Lebensunterhalt als selbständiger Geschäftsinhaber bestreiten konnte. Weiters zeigen die Quellen, dass die - insgesamt geschwächten - Terroristen zwar weiterhin - vereinzelt - Anschläge gegen staatliche Einrichtungen/Repräsentanten ausführen (wodurch sich die Sicherheitslage punktuell verschlechtern konnte), aber keine gegenüber einfachen Algeriern bekannt sind, nur weil diese islamistische Terroristen ablehnen oder sich weigern, sich diesen anzuschließen. Die allgemeine Gefahr vor dem Terrorismus ist drittens der Quellenlage nach (ohne sie leugnen zu wollen) eben nicht so groß, dass sich schon aus diesem Grund alleine ein Schutzbedarf für den Antragsteller ergibt. Auch zeigen die Feststellungen die massive Bekämpfung des Terrorismus durch die algerischen Sicherheitsbehörden, sodass - jedenfalls bezogen auf den Gesamtstaat - nicht von einer Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre (all diese Erwägungen unbeschadet der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wie unter Punkt 3.3. begründet).3.4. Die Feststellungen zu Algerien, von denen der Asylgerichtshof ausgeht, ergeben sich aus den in der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingeführten und erörterten Quellen, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Daraus ergibt sich unter anderem, dass sich, insgesamt betrachtet, die Sicherheitslage (in Bezug auf die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus) wesentlich günstiger darstellt als in den 90-er Jahren (als quasi bürgerkriegsähnliche Zustände vorgeherrscht hatten) und auch noch als in den Folgejahren 2000-2004, welche die Feststellungen der Verwaltungsbehörde größtenteils beschreiben, in denen der Beschwerdeführer aber trotzdem in römisch 40 seinen Lebensunterhalt als selbständiger Geschäftsinhaber bestreiten konnte. Weiters zeigen die Quellen, dass die - insgesamt geschwächten - Terroristen zwar weiterhin - vereinzelt - Anschläge gegen staatliche Einrichtungen/Repräsentanten ausführen (wodurch sich die Sicherheitslage punktuell verschlechtern konnte), aber keine gegenüber einfachen Algeriern bekannt sind, nur weil diese islamistische Terroristen ablehnen oder sich weigern, sich diesen anzuschließen. Die allgemeine Gefahr vor dem Terrorismus ist drittens der Quellenlage nach (ohne sie leugnen zu wollen) eben nicht so groß, dass sich schon aus diesem Grund alleine ein Schutzbedarf für den Antragsteller ergibt. Auch zeigen die Feststellungen die massive Bekämpfung des Terrorismus durch die algerischen Sicherheitsbehörden, sodass - jedenfalls bezogen auf den Gesamtstaat - nicht von einer Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre (all diese Erwägungen unbeschadet der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wie unter Punkt 3.3. begründet).
Unter dem Hinweis, dass sich jedenfalls in den größeren Städten die Sicherheitslage normalisiert hat, wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls leicht möglich, sich bei seiner Rückkehr zum Beispiel etwa wieder in XXXX oder in Annaba oder in Oran, beziehungsweise einer anderen Großstadt (wobei der Nordwesten, in dem Oran liegt, als sicherste Region des Landes gilt) oder einer sonstigen sicheren Gegend, niederzulassen. Im Verfahren sind in Verbindung mit den relevanten Feststellungen zu Algerien auch keine glaubwürdigen Hinweise darauf hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von algerischen Sicherheitsbehörden wegen eines konkreten Vorwurfs strafrechtlich gesucht wird, beziehungsweise bei der Rückkehr belangt werden könnte. Dass man ihm fundiert unterstellen könnte, mit dem islamistischen Terrorismus zu sympathisieren, ist wie unterUnter dem Hinweis, dass sich jedenfalls in den größeren Städten die Sicherheitslage normalisiert hat, wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls leicht möglich, sich bei seiner Rückkehr zum Beispiel etwa wieder in römisch 40 oder in Annaba oder in Oran, beziehungsweise einer anderen Großstadt (wobei der Nordwesten, in dem Oran liegt, als sicherste Region des Landes gilt) oder einer sonstigen sicheren Gegend, niederzulassen. Im Verfahren sind in Verbindung mit den relevanten Feststellungen zu Algerien auch keine glaubwürdigen Hinweise darauf hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von algerischen Sicherheitsbehörden wegen eines konkreten Vorwurfs strafrechtlich gesucht wird, beziehungsweise bei der Rückkehr belangt werden könnte. Dass man ihm fundiert unterstellen könnte, mit dem islamistischen Terrorismus zu sympathisieren, ist wie unter
3.3. erörtert, nicht plausibel.
3.4.1. Im Zusammenhang mit den Unruhen/dem Regierungswechsel in Tunesien/Ägypten ist es in den ersten Monaten des Jahres 2011 auch zu - begrenzten - sozialen Unruhen/politischen Demonstrationen in Algerien gekommen, die infolge Senkung der Lebensmittelpreise und Aufhebung des Ausnahmezustandes durch die algerische Regierung aber zum Entscheidungszeitpunkt abgeflaut erscheinen (siehe etwa den in der Beschwerdeverhandlung verlesenen Medienartikel; der Asylgerichtshof beobachtet die Situation durch laufende Beobachtung der Berichterstattung; eine entscheidende Lageänderung in Algerien ist bis dato nicht eingetreten).
Eine Betroffenheit des Beschwerdeführers wäre durch diese Geschehnisse nur vorstellbar, wenn etwa das Staatswesen oder Wirtschaftsleben gänzlich zusammenbräche, worauf es zur Zeit keinerlei Hinweise gibt. Eine für den gegenständlichen Fall relevante Situationsänderung gegenüber dem Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung war nicht festzustellen.
3.5. Aus den herangezogenen Berichten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Algerien die Situation für einzelne Rückkehrer schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen; auch für den Beschwerdeführer war individuell nichts Gegenteiliges festzustellen:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, physisch im Wesentlichen gesunden (das Vorliegen einer, auch chronischen, Nasenschleimhautentzündung und eines grippalen Infekts zu einem bestimmten Zeitpunkt stehen dem nicht entgegen), Erwachsenen; zur rechtlichen Bewertung der festgestellten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, siehe unten 4.2.4. Im Übrigen leben enge Familienangehörige (existentielle wirtschaftliche Probleme sind nicht erwähnt worden) weiterhin in Algerien; diese könnten ihm bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in die algerische Gesellschaft ebenfalls unterstützen. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme vom 21.09.2010 hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2011 Kontakt zu seiner Familie bejaht. Der Asylgerichtshof stellt hierbei nicht in Abrede, dass die festgestellte psychisch belastete Lebenssituation des Beschwerdeführers potentiell dazu geeignet sein wird, seine Reintegration in den algerischen Arbeitsmarkt zu erschweren. Wenn der Beschwerdeführer aber in der Stellungnahme vom 21.09.2010 ausführt, auch derzeit in Österreich eingeschränkt berufstätig zu sein, so zeigt sich doch, dass von einer pauschalen Arbeitsunfähigkeit nicht ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass seinem Vorbringen nach er ja auch in Algerien trotz Depressionen und selber Behandlung wie in Österreich ein Geschäft geführt und sich so seinen Lebensunterhalt verdient hatte. Da eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in Österreich nicht aus der Aktenlage erkennbar ist oder behauptet wurde, ist nicht verständlich, warum dem Beschwerdeführer nunmehr eine derartige berufliche Tätigkeit in Zukunft verunmöglicht sein sollte. Auch eine sonstige unzumutbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage in Algerien seit der Ausreise des Beschwerdeführers lässt sich aus der gesamten Berichtslage, einschließlich der vom Beschwerdeführer angeführten, nicht erkennen und konnte somit der Argumentation des Beschwerdeführers über eine diesbezüglich fehlende Rückkehrmöglichkeit in wirtschaftlicher Hinsicht nicht gefolgt werden; es hatte demnach unter diesem Gesichtspunkt keine solche Feststellung zu erfolgen. .
Im Übrigen verfügt Algerien, wie sich aus den Feststellungen ergibt, über ein Sozialversicherungssystem, welches die Grundversorgung für alle Bevölkerungsteile erleichtert. Dass der Beschwerdeführer von diesem Sozialversicherungssystem aus irgendwelchen Gründen ausgeschlossen sein könnte, lässt sich jedenfalls mittelfristig nicht erkennen. Wenn es kurzfristig bei einer Rückkehr zu Problemen käme, so kommt dem Beschwerdeführer wiederum zu Gute, dass er seinen eigenen Einlassungen zufolge über ein familiäres Bezugsnetz in Algerien verfügt, das ihn etwa bei bürokratischen Kontakten mit den algerischen Behörden plausiblerweise unterstützen wird können.
Sohin war ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt also auch nicht unter dem Aspekt festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht völlig psychisch gesund ist und deswegen potentiell einen etwas höheren Vulnerabilitätsgrad aufweist als andere Personen; dies eben wieder unter dem hauptsächlichen Gesichtspunkt, dass die psychische Erkrankung nicht außergewöhnlich schwer ist (siehe unter 4.2.4.) und den Beschwerdeführer ja auch in Österreich nicht an Aktivitäten hindert, welche potentiell geeignet sind, sich selbst eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, ebenso wenig wie das zuvor in Algerien der Fall war. Letzteres kann dem Beschwerdeführer aus jetziger Sicht des erkennenden Gerichtshofes in Würdigung aller Beweismittel auch in Bezug auf sein Heimatland, in dem er ja im Gegensatz zu Österreich über familiäre Unterstützung verfügt, zugesonnen werden.
Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die für eine Feststellung sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Algerien drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Algerien in einer solchen gewesen zu sein.
4. Rechtliche Würdigung
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
Unbeschadet dessen hat der Beschwerdeführer bei einer Gesamtschau seines Vorbringens auch keine hinreichend intensive Verfolgungsgefahr konsistent vorgetragen. So hat der Beschwerdeführer am Ende seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.04.2005 eine konkrete Suche von Staatsorganen nach seiner Person verneint. Auf die Frage in der Beschwerdeverhandlung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich noch Angst vor den Terroristen hätte, antwortete dieser lediglich, dies könne sein (vgl. Seite 9 unten der Bezug habenden Verhandlungsschrift vom 31.01.2011). Auch die fortdauernde Gefährdung durch Staatsorgane wegen des - vom Asylgerichtshof wie erwähnt für nicht plausibel erachteten Vorwurfs - mit Terroristen zusammen zu arbeiten (sohin einer allfälligen staatsfeindlichen politischen Gesinnung), stellte der Beschwerdeführer anlässlich dieser Verhandlung nur vage in den Raum, wenn er anführte, aus Algerien werde man einfach nicht klug, es könne in Algerien alles geschehen. Auch die Beschwerde, beziehungsweise die sonstigen schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, machen in diesem Zusammenhang keine darüber hinausgehenden substantiierteren Ausführungen.Unbeschadet dessen hat der Beschwerdeführer bei einer Gesamtschau seines Vorbringens auch keine hinreichend intensive Verfolgungsgefahr konsistent vorgetragen. So hat der Beschwerdeführer am Ende seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.04.2005 eine konkrete Suche von Staatsorganen nach seiner Person verneint. Auf die Frage in der Beschwerdeverhandlung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich noch Angst vor den Terroristen hätte, antwortete dieser lediglich, dies könne sein vergleiche Seite 9 unten der Bezug habenden Verhandlungsschrift vom 31.01.2011). Auch die fortdauernde Gefährdung durch Staatsorgane wegen des - vom Asylgerichtshof wie erwähnt für nicht plausibel erachteten Vorwurfs - mit Terroristen zusammen zu arbeiten (sohin einer allfälligen staatsfeindlichen politischen Gesinnung), stellte der Beschwerdeführer anlässlich dieser Verhandlung nur vage in den Raum, wenn er anführte, aus Algerien werde man einfach nicht klug, es könne in Algerien alles geschehen. Auch die Beschwerde, beziehungsweise die sonstigen schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, machen in diesem Zusammenhang keine darüber hinausgehenden substantiierteren Ausführungen.
Dass dem Beschwerdeführer effektiver Schutz vor den Terroristen von staatlicher Seite aus asylrelevanter Motivation verweigert werden würde, ist im Verfahren schließlich ebenso wenig hervorgekommen.
Spruchpunkt I der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war demnach spruchgemäß zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war demnach spruchgemäß zu bestätigen.
4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):
4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Algerien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Algerien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als Erwachsenem kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden (siehe die diesbezügliche Beweiswürdigung unter 3.5.).Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als Erwachsenem kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden (siehe die diesbezügliche Beweiswürdigung unter 3.5.).
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen beweiswürdigenden Ausführungen zu 3.5. ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben erwähnt, verfügt der Beschwerdeführer zudem über ein soziales Bezugsnetz, respektive Familie und Freunde in Algerien. Setzt man die Unglaubwürdigkeit/Implausibilität seines Vorbringens zu einer individuellen asylrelevanten Bedrohung voraus, dürfte ihn auch nichts daran hindern sich dieses Bezugsnetzes zu bedienen, welches ihm auch eine Rückkehr in andere Teile Algeriens erleichtern könnte, wozu wiederum sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu (Punkt 3.4.) zu verweisen ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen beweiswürdigenden Ausführungen zu 3.5. ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben erwähnt, verfügt der Beschwerdeführer zudem über ein soziales Bezugsnetz, respektive Familie und Freunde in Algerien. Setzt man die Unglaubwürdigkeit/Implausibilität seines Vorbringens zu einer individuellen asylrelevanten Bedrohung voraus, dürfte ihn auch nichts daran hindern sich dieses Bezugsnetzes zu bedienen, welches ihm auch eine Rückkehr in andere Teile Algeriens erleichtern könnte, wozu wiederum sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu (Punkt 3.4.) zu verweisen ist.
4.2.4. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebung unzulässig erscheinen lässt. Hiezu ist im Lichte der Ergebnisse des Beweisverfahrens rechtlich näher wie folgt auzuführen:
4.2.4.1. Der durch das Sachverständigengutachten Dr. XXXX festgestellte aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht mit den persönlichen Einlassungen des Beschwerdeführers zu diesem Thema, und auch mit den sonstigen medizinischen Unterlagen nicht in Widerspruch. In diesem Zusammenhang ist auf die unter 3.2. getroffenen beweiswürdigenden Ausführungen hinzuweisen, in denen auch dargelegt wurde, dass kein weiterer Erhebungsbedarf in diesem Zusammenhang mehr besteht. Demzufolge leidet der Beschwerdeführer an psychischen Krankheitszuständen, die gleichwohl nicht als offenkundig schwer, respektive existenzbedrohend - zum Entscheidungszeitpunkt - erscheinen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Änderung dieses Gesundheitszustandes, wenn man sich insbesondere vor Augen hält, dass der Beschwerdeführer ja angegeben hat, an derselben Erkrankung auch bereits in Algerien gelitten zu haben. Dass die Erkrankung, beziehungsweise der Fortbestand derselbigen, nicht nur ausschließlich mit der Situation, beziehungsweise den seinerzeitigen Erlebnissen in Algerien in Verbindung steht, zeigt sich aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Befunden der Fachärztin für Psychiatrie, Dr. XXXX, wenn hier wiederholt auf die schlechte Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich als problematischen Umstand hingewiesen wird. Dass sich der Gesundheitszustand durch den Vorgang einer potentiellen Rückkehr nach Algerien selbst unzumutbar verschlechtern würde, ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht und wurde nicht substantiiert vorgebracht.4.2.4.1. Der durch das Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 festgestellte aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht mit den persönlichen Einlassungen des Beschwerdeführers zu diesem Thema, und auch mit den sonstigen medizinischen Unterlagen nicht in Widerspruch. In diesem Zusammenhang ist auf die unter 3.2. getroffenen beweiswürdigenden Ausführungen hinzuweisen, in denen auch dargelegt wurde, dass kein weiterer Erhebungsbedarf in diesem Zusammenhang mehr besteht. Demzufolge leidet der Beschwerdeführer an psychischen Krankheitszuständen, die gleichwohl nicht als offenkundig schwer, respektive existenzbedrohend - zum Entscheidungszeitpunkt - erscheinen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Änderung dieses Gesundheitszustandes, wenn man sich insbesondere vor Augen hält, dass der Beschwerdeführer ja angegeben hat, an derselben Erkrankung auch bereits in Algerien gelitten zu haben. Dass die Erkrankung, beziehungsweise der Fortbestand derselbigen, nicht nur ausschließlich mit der Situation, beziehungsweise den seinerzeitigen Erlebnissen in Algerien in Verbindung steht, zeigt sich aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Befunden der Fachärztin für Psychiatrie, Dr. römisch 40 , wenn hier wiederholt auf die schlechte Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich als problematischen Umstand hingewiesen wird. Dass sich der Gesundheitszustand durch den Vorgang einer potentiellen Rückkehr nach Algerien selbst unzumutbar verschlechtern würde, ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht und wurde nicht substantiiert vorgebracht.
4.2.4.2. Dass eine medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers indiziert ist, folgt für den Asylgerichtshof entscheidend aus dem Gutachten Dr. XXXX. Dass es andererseits bei einem kurzfristigen Unterbruch einer Behandlung mit entsprechenden Medikamenten zu existenzbedrohenden Situation käme, ist aus der Aktenlage nicht ableitbar. Die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers erfolgte in Algerien und erfolgt in Österreich mit demselben Medikament. Dass abgesehen von einer adäquaten medikamentösen Behandlung zusätzliche spezifische Behandlungsmethoden existentiell notwendig angezeigt wären, ergibt sich aus der Aktenlage ebenso wenig und wurde auch diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet.4.2.4.2. Dass eine medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers indiziert ist, folgt für den Asylgerichtshof entscheidend aus dem Gutachten Dr. römisch 40 . Dass es andererseits bei einem kurzfristigen Unterbruch einer Behandlung mit entsprechenden Medikamenten zu existenzbedrohenden Situation käme, ist aus der Aktenlage nicht ableitbar. Die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers erfolgte in Algerien und erfolgt in Österreich mit demselben Medikament. Dass abgesehen von einer adäquaten medikamentösen Behandlung zusätzliche spezifische Behandlungsmethoden existentiell notwendig angezeigt wären, ergibt sich aus der Aktenlage ebenso wenig und wurde auch diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 21.09.2010, wie in der der Verfahrenserzählung referiert, unter Hinweis auf die damit vorgelegten medizinischen Äußerungen von Dr. XXXX betont, dass Rivotril kein langfristig geeignetes Medikament sei und dass eine Umstellung auf neue Medikamente notwendig wäre. Dabei ist objektiviert, dass durch diese den Beschwerdeführer behandelnde Fachärztin für Psychiatrie ein solcher Umstellungsversuch durchgeführt worden war, dieser aber jedoch scheiterte. Welches Medikament nun tatsächlich ideal für die Behandlung der Krankheitszustände des Beschwerdeführers wäre, ist im vorliegenden Fall aber eine primär medizinische Frage, die nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt und die daher vom Asylgerichtshof nicht weiter zu erörtern war.Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 21.09.2010, wie in der der Verfahrenserzählung referiert, unter Hinweis auf die damit vorgelegten medizinischen Äußerungen von Dr. römisch 40 betont, dass Rivotril kein langfristig geeignetes Medikament sei und dass eine Umstellung auf neue Medikamente notwendig wäre. Dabei ist objektiviert, dass durch diese den Beschwerdeführer behandelnde Fachärztin für Psychiatrie ein solcher Umstellungsversuch durchgeführt worden war, dieser aber jedoch scheiterte. Welches Medikament nun tatsächlich ideal für die Behandlung der Krankheitszustände des Beschwerdeführers wäre, ist im vorliegenden Fall aber eine primär medizinische Frage, die nicht in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt und die daher vom Asylgerichtshof nicht weiter zu erörtern war.
Faktum bleibt aber, dass die Einnahme von Rivotril (mag es auch aus verschiedenen medizinischen Erwägungen nicht die ideale Behandlungsmethode sein), welche seit Jahren erfolgt, jedenfalls keinen existenzbedrohenden oder sonst Folter gleichkommenden, beziehungsweise unzumutbaren Zustand des Beschwerdeführers, auch insbesondere in Österreich, ausgelöst hat. Dass dem Beschwerdeführer in Österreich keine hinreichenden Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären, adäquate medizinische Behandlung zu erreichen, kann in gegenständlichem Fall nicht gesagt werden, als sich aus der Verfahrenserzählung ergibt, dass er den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich in Grundversorgung gewesen war und daher entsprechende Versorgungsmöglichkeiten medizinischer Natur bestanden haben und bestehen. Wenn aber letztlich die in Österreich durchgeführte Behandlung ident ist mit jener in Algerien, vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, wie dadurch ein Argument dafür gewonnen werden kann, dass deshalb eine Rückkehr nach Algerien in der jetzigen Situation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führte.Faktum bleibt aber, dass die Einnahme von Rivotril (mag es auch aus verschiedenen medizinischen Erwägungen nicht die ideale Behandlungsmethode sein), welche seit Jahren erfolgt, jedenfalls keinen existenzbedrohenden oder sonst Folter gleichkommenden, beziehungsweise unzumutbaren Zustand des Beschwerdeführers, auch insbesondere in Österreich, ausgelöst hat. Dass dem Beschwerdeführer in Österreich keine hinreichenden Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären, adäquate medizinische Behandlung zu erreichen, kann in gegenständlichem Fall nicht gesagt werden, als sich aus der Verfahrenserzählung ergibt, dass er den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich in Grundversorgung gewesen war und daher entsprechende Versorgungsmöglichkeiten medizinischer Natur bestanden haben und bestehen. Wenn aber letztlich die in Österreich durchgeführte Behandlung ident ist mit jener in Algerien, vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, wie dadurch ein Argument dafür gewonnen werden kann, dass deshalb eine Rückkehr nach Algerien in der jetzigen Situation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führte.
4.2.4.3. Dass die Erkenntnislage zur Gesundheitsversorgung in Algerien im gegenständlichen Verfahren als ausreichend anzusehen ist, folgt bereits allgemein aus den Feststellungen des erkennenden Gerichtshofes in diesem Zusammenhang unter 2.2, wie sie sich aus den in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2011 erörterten Quellen ergeben.
Wie diese Feststellungen zeigen, sind in Algerien sowohl psychiatrische Kliniken vorhanden, als auch Medikamentengruppen gegen diverse psychische Krankheiten wie Schizophrenie, Epilepsie und Depressionen.
Es ist folglich daher der Schluss zulässig, dass die psychischen Krankheitszustände des Beschwerdeführers in Algerien (auch weiterhin) erkannt und (primär medikamentös) behandelt werden können, dies schon aufgrund der Existenz psychiatrischer Fachkliniken. Ferner ist der Schluss zulässig, dass ein häufiges (primär krampfhemmendes) Medikament, das dem Beschwerdeführer in Österreich verschrieben ist, auch in Algerien wie zuvor verschreibbar sein wird, oder jedenfalls ein wirkungsgleiches; dies ergibt sich schon aus dem umfangreichen Katalog jener Krankheitszustände, welche durch die in den Feststellungen erwähnten Medikamentengruppen in Algerien behandelbar sind.
Nach der Rechtssprechung des EGMR kommt es in diesem Zusammenhang wesentlich darauf an, dass diese Medikamente, beziehungsweise dass eine medizinische Behandlungsmöglichkeit gegeben ist, und nicht auf Fragen wie die Kosten der Behandlung oder allfällige bürokratische Schwierigkeiten. Doch selbst wenn man diese in die Überlegungen mit einbezieht, kann zu Gunsten des Beschwerdeführers keine Unzumutbarkeit der Rückkehr erblickt werden. Es wurde ja schon beweiswürdigend darauf hingewiesen, dass das familiäre Bezugsnetz, über das der Beschwerdeführer jedenfalls verfügt, ihm den Umgang mit algerischen Behörden erleichtern kann, dazu kommt, dass es in Algerien eben eine medizinische Versorgung mit einer Sozialversicherung gibt und daher jedenfalls nicht zu befürchten ist, dass dem Beschwerdeführer als algerischen Staatsbürger jegliche Behandlung verweigert werden würde. Der Umstand, dass sich die Behandlung in Österreich letztlich auf eine primär medikamentöse beschränkt, erleichtert natürlich auch die Prognose der Weiterbehandelbarkeit in dieser Form in Algerien.
Sofern der Beschwerdeführer dem in der Stellungnahme vom 21.09.2010 sinngemäß entgegengehalten hat, dass sich aus einer näher zitierten Passage des auch in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2011 erörterten Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes (die Beschwerdeführervertreterin hat sich dabei dazu nicht mehr näher geäußert) ergebe, dass ein Importstopp für Medikamente in Algerien nachteilige Auswirkungen auf die Erlangbarkeit von Medikamenten haben könne, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Bei vollständiger Zitierung dieser Passage des Berichts des deutschen Auswärtigen Amtes wird klar, dass sich dieser Importstopp nur auf Medikamente bezieht, die in ausreichender Menge in Algerien selbst hergestellt werden können. Es ist zwar zutreffend, dass Kritiker in diesem Kontext Befürchtungen geäußert haben, dass es zu Engpässen bei Medikamenten kommen könne, substantiierte Belege fehlen hiefür jedoch und wäre auch zu erwarten, dass es bei tatsächlichen schwerwiegenden und systemischen Engpässen Hinweise in anderen, dem ursprünglichen Importstopp 2009 nachfolgenden, Quellen gegeben hätte, was aber nicht der Fall gewesen ist.
Dass auch der behauptete Befund einer katastrophalen wirtschaftlichen Lage mit potentiellen Auswirkungen auf die Erlangbarkeit von medizinischer Versorgung, wie dies der Beschwerdeführer insinuiert, sich bei einer Gesamtschau der dem Verfahren zu Grunde gelegten Quellen nicht bestätigen lässt, wurde bereits erörtert, hält man sich auch die Anstrengungen der Europäischen Union, oder des Europarates (letzteres geht etwa aus dessen, vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 30.03.2010 selbst erwähnten, Bericht vom 05.08.2010 hervor, in welchen im Volltext Einsicht genommen wurde) vor Augen, die Entwicklung der Wirtschaft in Algerien zu befördern. Wie ebenfalls schon erwähnt hat zum Entscheidungszeitpunkt darauf auch die insgesamt fragile Lage in verschiedenen Staaten des arabischen Raumes keine entscheidenden Auswirkungen. In dem gegenständlichen Dokument des Europarates ist davon die Rede, dass die Anstrengungen von Algerien, Marokko und Tunesien Armut zu bekämpfen und die soziale Kohäsion zu fördern gestärkt werden müssen. Die entsprechende Passage auf Seite 8, auf die in der Stellungnahme vom 30.03.2011 Bezug genommen wird, weist allgemein auf die Folgen von Armut, sozialer Segregation und Exklusion in den Maghreb-Staaten hin, ohne dass spezifisch auf die Situation in Algerien eingegangen wird, umso weniger auf die spezifische Lage einer Person wie des Beschwerdeführers. Dass es in Algerien, wie etwa in Oran im Mai 2008, oder auch auch später in anderen Orten zu fallweisen sozialen Unruhen, insbesondere im Zusammenhang mit der hohen Jugendarbeitslosigkeit gekommen ist (welche den Beschwerdeführer nicht trifft), ist unbestritten, lässt aber nicht den Schluss zu, dass das negative Auswirkungen darauf hat, dass der Beschwerdeführer Medikamente für seine psychische Krankheit erlangen wird können.
Auch die zweite, in der Stellungnahme vom 30.03.2011 zitierte, Quelle, des Forschungsdienstes des amerikanischen Kongresses zu Algerien aus Februar 2011 (es wurde ebenso in den Volltext Einsicht genommen), vermag den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu stützen. Einleitend wird in jenem Dokument darauf hingewiesen, dass Algerien von den Vereinigten Staaten als wichtiger Partner in der Bekämpfung des Terrorismus angesehen wird. Es ist auch die Rede von der relativen Stabilität von Algerien. Diese sei zuletzt durch eine Reihe von Demonstrationen im Jänner 2011 gefährdet worden. Es sei die Frage, ob die Revolution in Tunesien und die Unruhen in Ägypten Auswirkungen auf Algerien zeitigen würden; das Dokument ist am Stand Februar 2011, die weitere Entwicklung hat bis dato entscheidende Auswirkungen nicht erkennen lassen. Sofern auf Seite 14 dieses Berichtes verwiesen wird, wird insbesondere die, substantielle, ökonomische Hilfe der Vereinigten Staaten an Algerien erläutert, welche sich in den letzten Jahren erhöht hat. Ein Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass, sofern auf derselben Seite davon die Rede ist, dass Algerien 2009 ein Gesetz erlassen hat, wonach das illegale Verlassen des Landes strafbar ist, die in der Beschwerdeverhandlung erörterten sonstigen Quellen den Schluss zulassen, dass es allenfalls zu Bewährungsstrafen kommen kann, abgesehen von der Frage, ob hier überhaupt eine Rückwirkung auf das Verlassen des Landes Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bejahen wäre.
4.2.4.4. Abschließend ist noch zentral zu bemerken, dass die existentielle Qualität der Erkrankungen des Beschwerdeführers, respektive eine außergewöhnliche Schwere eben nicht im Verfahren hervorgekommen ist, wozu auf die vergleichbare Entscheidung des EGMR vom 06.02.2001 im Fall Bensaid gegen das Vereinigte Königreich (Rs 44599/98) zu verweisen ist. In diesem Fall litt der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, an starker Schizophrenie. Dessen Symptome wurden mit einem bestimmten Medikament unter Kontrolle gehalten. Den Feststellungen dem Urteil des EGMR zu Folge würde dieses Medikament dem Beschwerdeführer Bensaid bei einer Rückkehr nicht mehr kostenlos zur Verfügung stehen, das nächstgelegene Krankenhaus in diesem Fall befand sich zudem relativ weit vom Wohnort der Familie entfernt. Die Gefahr eines Rückfallrisikos bestünde auch bei einem weiteren Aufenthalt im Vereinigten Königreich, es werde aber durch die Ausweisung wegen der Unterschiede in der persönlichen Unterstützung und dem Zugang zur medizinischen Versorgung zweifellos erhöht. Die entsprechend in Algerien erhaltbaren Medikamente wären nicht so wirksam als die britischen. Nichts desto weniger führte der Gerichtshof aus, könne der Beschwerdeführer in Algerien medizinisch versorgt werden. Die Tatsache, dass die Umstände in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, wäre in Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Eine Ausweisung stelle daher keine ausreichend reelle Gefahr dar, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK entstehen würde.4.2.4.4. Abschließend ist noch zentral zu bemerken, dass die existentielle Qualität der Erkrankungen des Beschwerdeführers, respektive eine außergewöhnliche Schwere eben nicht im Verfahren hervorgekommen ist, wozu auf die vergleichbare Entscheidung des EGMR vom 06.02.2001 im Fall Bensaid gegen das Vereinigte Königreich (Rs 44599/98) zu verweisen ist. In diesem Fall litt der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, an starker Schizophrenie. Dessen Symptome wurden mit einem bestimmten Medikament unter Kontrolle gehalten. Den Feststellungen dem Urteil des EGMR zu Folge würde dieses Medikament dem Beschwerdeführer Bensaid bei einer Rückkehr nicht mehr kostenlos zur Verfügung stehen, das nächstgelegene Krankenhaus in diesem Fall befand sich zudem relativ weit vom Wohnort der Familie entfernt. Die Gefahr eines Rückfallrisikos bestünde auch bei einem weiteren Aufenthalt im Vereinigten Königreich, es werde aber durch die Ausweisung wegen der Unterschiede in der persönlichen Unterstützung und dem Zugang zur medizinischen Versorgung zweifellos erhöht. Die entsprechend in Algerien erhaltbaren Medikamente wären nicht so wirksam als die britischen. Nichts desto weniger führte der Gerichtshof aus, könne der Beschwerdeführer in Algerien medizinisch versorgt werden. Die Tatsache, dass die Umstände in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, wäre in Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Eine Ausweisung stelle daher keine ausreichend reelle Gefahr dar, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK entstehen würde.
Vergleicht man nun den vorliegenden Fall mit jenem des Bensaid, scheint die Erkrankung des Beschwerdeführers leichter zu sein. Eine substantiierte Einlassung hinsichtlich bestimmter Medikationen oder dass es überhaupt unmöglich wäre irgendwelche passenden Medikamente zu erhalten (eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers steht ja nicht zur Diskussion) erfolgte aber nicht. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Algerien mit demselben Medikament behandelt worden war. Im Übrigen wurde schon darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall über familiäre Bezugspunkte verfügt, sodass es im Unterschied zum Bensaid-Fall auch nicht klar ist, dass die erlangbare (soziale) Unterstützung in Österreich wirklich besser wäre, als die (gegebene) familiäre in Algerien. Ansonsten gibt es auch keine Hinweise darauf, dass sich die medizinische Situation in Algerien seit der Entscheidung im Verfahren Bensaid, die ja in einer Zeit erfolgt ist, als die allgemeine Sicherheitslage in Algerien schlechter war als heute, sich entscheidend (zu Ungunsten des Beschwerdeführers) geändert hätte. Insofern ist der gegenständliche Fall mit dem Bensaid-Verfahren rechtlich vergleichbar und war dies ein weiterer Aspekt, den der Asylgerichtshof bei seiner abweisenden Entscheidung zu berücksichtigen hatte.
4.2.4.5. Zusammenfassend folgt, dass die Krankheitszustände des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht nicht so außergewöhnlich oder komplex sind, dass deren allfälligerweise notwendige Behandlung in Algerien nicht gewährleistet wäre. Zudem hat sich nicht ergeben, dass eine kurzfristige Aussetzung der Behandlung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer existenzbedrohenden Situation des Beschwerdeführers führen würde, etwa bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Algerien. Hinzu kommt, dass die Krankheitssymptome (insbesondere auch jene der Nasenschleimentzündung oder des grippalen Infekts) nicht die Schwelle einer Existenzbedrohung iSd Art 3 EMRK überschreiten.4.2.4.5. Zusammenfassend folgt, dass die Krankheitszustände des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht nicht so außergewöhnlich oder komplex sind, dass deren allfälligerweise notwendige Behandlung in Algerien nicht gewährleistet wäre. Zudem hat sich nicht ergeben, dass eine kurzfristige Aussetzung der Behandlung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer existenzbedrohenden Situation des Beschwerdeführers führen würde, etwa bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Algerien. Hinzu kommt, dass die Krankheitssymptome (insbesondere auch jene der Nasenschleimentzündung oder des grippalen Infekts) nicht die Schwelle einer Existenzbedrohung iSd Artikel 3, EMRK überschreiten.
4.2.4.6. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof natürlich nur eine Beurteilung zum momentanen Zeitpunkt abgeben kann. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis hin und bei einer allfällig durch die Fremdenpolizeibehörde veranlassten Abschiebung signifikant verschlechtern, wäre es Aufgabe der Fremdenpolizeibehörde adäquat zu reagieren, beziehungsweise diesfalls die Abschiebung zu unterlassen.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (siehe auch die beweiswürdigenden Erwägungen unter 3.4.1. zur aktuellen Lage).Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (siehe auch die beweiswürdigenden Erwägungen unter 3.4.1. zur aktuellen Lage).
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung)4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung)
4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl,- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
zu berücksichtigen.
4.3.2. Familiäre Bezüge in Österreich hat der Beschwerdeführer verneint und sind solche auch sonst nicht ersichtlich.
4.3.3. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).4.3.3. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 03. 2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind, siehe auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern irregulär nach Österreich ein. Er stelle hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt seit ungefähr sieben Jahre in Österreich auf. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bezüglich einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen Personen, denen ein Aufenthaltsrecht gewährt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
4.3.4. Auszuführen ist hier, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (wegen des relativ langen Aufenthaltes), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:4.3.4. Auszuführen ist hier, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (wegen des relativ langen Aufenthaltes), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:
Ein Aufenthalt von 7 Jahren stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, in Ermangelung von fundierten Integrationsleistungen (wie gute Deutschkenntnisse, dauernde Beschäftigung, enge Bezüge zu Österreich; siehe die Einlassungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 31.01.2011) aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessetwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre. Auch im Zusammenhang mit der Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlich engen Beziehungen zu Ärzten/Betreuungsnetzen hervorgekommen, die bei der Abwägung maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen könnten. Demgegenüber leben enge Familienangehörige (Eltern, Bruder; es besteht Kontakt) in Algerien, wo auch der Beschwerdeführer den ganz überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat.
Der Beschwerdeführer wurde zudem in Österreich zweimal strafrechtlich, teils zu unbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, den Zeitablauf seit der letzten Verurteilung, welcher die Stärke des Arguments zu Lasten des Beschwerdeführers abschwächt; nichtsdestoweniger macht es dieses nicht bedeutungslos.Der Beschwerdeführer wurde zudem in Österreich zweimal strafrechtlich, teils zu unbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, den Zeitablauf seit der letzten Verurteilung, welcher die Stärke des Arguments zu Lasten des Beschwerdeführers abschwächt; nichtsdestoweniger macht es dieses nicht bedeutungslos.
Insgesamt übertreffen die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung die gegenteiligen Interessen, sodass mangels Verletzung von Art. 8 EMRK nicht durch den Asylgerichtshof auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden war.Insgesamt übertreffen die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung die gegenteiligen Interessen, sodass mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht durch den Asylgerichtshof auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden war.
Die Ausweisung stellt somit zum jetzigen Zeitpunkt zusammengefasst keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, TerrorZuletzt aktualisiert am
27.05.2011