Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D16 411378-1/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2010, FZ. 08 07.212-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2010, FZ. 08 07.212-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl I 2009/135 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der russischen Volksgruppe an, war in ihrer Heimat zuletzt in St. Petersburg wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2008 unter Vorlage ihres russischen Führerscheines, Reisepasses und ihrer russischen Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie vorbrachte, von Beruf Immobilienmaklerin zu sein und einer inoffiziellen Schriftstellververeinigung angehört zu haben, welche eine Zeitung herausgebe und sich für die Rechte der sexuellen Minderheiten einsetze. Sie selbst habe befürwortende Artikel verfasst. Sie sei selbst homosexuell und werde auf Grund ihrer Neigung und ihres Engagements bedroht. Ihr sei vorgeworfen worden, manche Jugendliche manipuliert zu haben und hätte deswegen ihre Heimat verlassen müssen. Sie sei auf Grund ihrer sexuellen Orientierung geschlagen und verletzt worden. Eine Anzeige sei von der Polizei nicht entgegengenommen worden.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin am 08.10.2009 an, sie sei nach dem Verkauf ihrer eigenen Firma nach Österreich ausgereist, ihre Lebensgefährtin lebe in Brüssel. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Mutter und ihr Bruder leben. Zum Ausreisegrund brachte sie vor, am 12.07.2008 von drei Unbekannten überfallen worden zu sein, als sie ihre Werkstatt verlassen habe. Damals sei sie Organisatorin und Leiterin eines Kunstverbandes für Homosexuelle gewesen. Sie sei von Zweien an den Händen festgehalten und vom Dritten mit dem Kopf gegen eine Eisentür gestoßen worden, wobei er geschrien habe, dass sie eine Lesbierin sei. Sie habe sich losreißen können und die Männer hätten versucht, sie in ein Auto zu bringen. Als aus dem Nachbarhaus eine Männerstimme zu hören gewesen sei, hätten sie die Flucht ergriffen. Danach habe sie die Notaufnahme aufgesucht, wo eine Gehirnerschütterung und Hämatome am Hinterkopf festgestellt worden seien. Bei der Polizei habe der Polizist gemeint, dass er ohne Zeugen nichts unternehmen könne. Nach der Beratung durch eine Anwältin, wonach der Polizist die Anzeige hätte entgegennehmen müssen und diese danach weiterleiten oder einen Beschluss über die Nichtaufnahme eines Verfahrens hätte fassen müssen, habe sie eine Beschwerde an die Staatsanwaltschaft verfasst, wozu sie weder von dieser noch von der Polizei eine Nachricht erhalten habe. Am 15.07.2008 habe sie ihre Firma verkauft und sei nach XXXX gezogen. Dort habe am 02.08.2008 jemand an der Tür geläutet und sie gebeten, ihr Auto wegzufahren. Als sie sich geweigert und ihm mit der Polizei gedroht habe, hätte diese Person ihr mit dem Tod gedroht. Danach sei sie wieder nach St. Petersburg gefahren und habe sich dort um ihre Ausreise bemüht. An die Polizei habe sie sich nicht gewendet, weil sie keine Zeugen gehabt habe. Zum Vorhalt, woher diese Männer gewusst hätten, dass sie homosexuell sei, führte sie aus, dass die Artikel gemeinsam mit einem Foto veröffentlicht worden seien. Auch im Internet gebe es Fotos von ihr. Davor sei sie persönlich nicht angegriffen worden. Manchmal sei über sie geschimpft worden, aber das sei ganz normal gewesen. Sie hätten monatlich eine Zeitung veröffentlicht, welche für die Mitglieder ihrer Vereinigung herausgegeben worden sei und in der Werkstatt aufgelegen bzw. bei Veranstaltungen verteilt worden sei. Artikel seien auch im Internet erschienen. Die Werkstatt gebe es seit ein bis eineinhalb Jahren nicht mehr. Dass auch andere Mitglieder der Vereinigung geschlagen worden seien, habe sie nicht gehört. Ihre Lebensgefährtin lebe noch in Russland, in Wien habe sie auch eine Frau kennengelernt, welche nun in Brüssel lebe. An Probleme mit den russischen Behörden wegen ihrer Homosexualität könne sie sich nicht erinnern. Im Fall der Rückkehr befürchte sie getötet zu werden. Anschließend wurden ihr Länderberichte zur Kenntnis gebracht, wozu sie anmerkte, dass diese nur von Männern handeln würden. Sie brachte ua. eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft, einen "Krankenschein" vom 12.07.2008 der Städtischen Poliklinik in St. Petersburg, einen Kaufvertrag vom 15.07.2008 und ein Exemplar der erwähnten Zeitung vom Juni 2008, worin die Beschwerdeführerin als Autorin genannt ist, bei.Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin am 08.10.2009 an, sie sei nach dem Verkauf ihrer eigenen Firma nach Österreich ausgereist, ihre Lebensgefährtin lebe in Brüssel. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Mutter und ihr Bruder leben. Zum Ausreisegrund brachte sie vor, am 12.07.2008 von drei Unbekannten überfallen worden zu sein, als sie ihre Werkstatt verlassen habe. Damals sei sie Organisatorin und Leiterin eines Kunstverbandes für Homosexuelle gewesen. Sie sei von Zweien an den Händen festgehalten und vom Dritten mit dem Kopf gegen eine Eisentür gestoßen worden, wobei er geschrien habe, dass sie eine Lesbierin sei. Sie habe sich losreißen können und die Männer hätten versucht, sie in ein Auto zu bringen. Als aus dem Nachbarhaus eine Männerstimme zu hören gewesen sei, hätten sie die Flucht ergriffen. Danach habe sie die Notaufnahme aufgesucht, wo eine Gehirnerschütterung und Hämatome am Hinterkopf festgestellt worden seien. Bei der Polizei habe der Polizist gemeint, dass er ohne Zeugen nichts unternehmen könne. Nach der Beratung durch eine Anwältin, wonach der Polizist die Anzeige hätte entgegennehmen müssen und diese danach weiterleiten oder einen Beschluss über die Nichtaufnahme eines Verfahrens hätte fassen müssen, habe sie eine Beschwerde an die Staatsanwaltschaft verfasst, wozu sie weder von dieser noch von der Polizei eine Nachricht erhalten habe. Am 15.07.2008 habe sie ihre Firma verkauft und sei nach römisch 40 gezogen. Dort habe am 02.08.2008 jemand an der Tür geläutet und sie gebeten, ihr Auto wegzufahren. Als sie sich geweigert und ihm mit der Polizei gedroht habe, hätte diese Person ihr mit dem Tod gedroht. Danach sei sie wieder nach St. Petersburg gefahren und habe sich dort um ihre Ausreise bemüht. An die Polizei habe sie sich nicht gewendet, weil sie keine Zeugen gehabt habe. Zum Vorhalt, woher diese Männer gewusst hätten, dass sie homosexuell sei, führte sie aus, dass die Artikel gemeinsam mit einem Foto veröffentlicht worden seien. Auch im Internet gebe es Fotos von ihr. Davor sei sie persönlich nicht angegriffen worden. Manchmal sei über sie geschimpft worden, aber das sei ganz normal gewesen. Sie hätten monatlich eine Zeitung veröffentlicht, welche für die Mitglieder ihrer Vereinigung herausgegeben worden sei und in der Werkstatt aufgelegen bzw. bei Veranstaltungen verteilt worden sei. Artikel seien auch im Internet erschienen. Die Werkstatt gebe es seit ein bis eineinhalb Jahren nicht mehr. Dass auch andere Mitglieder der Vereinigung geschlagen worden seien, habe sie nicht gehört. Ihre Lebensgefährtin lebe noch in Russland, in Wien habe sie auch eine Frau kennengelernt, welche nun in Brüssel lebe. An Probleme mit den russischen Behörden wegen ihrer Homosexualität könne sie sich nicht erinnern. Im Fall der Rückkehr befürchte sie getötet zu werden. Anschließend wurden ihr Länderberichte zur Kenntnis gebracht, wozu sie anmerkte, dass diese nur von Männern handeln würden. Sie brachte ua. eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft, einen "Krankenschein" vom 12.07.2008 der Städtischen Poliklinik in St. Petersburg, einen Kaufvertrag vom 15.07.2008 und ein Exemplar der erwähnten Zeitung vom Juni 2008, worin die Beschwerdeführerin als Autorin genannt ist, bei.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2010 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. § 3 AsylG 2005 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, gemäß § 8 AsylG 2005 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Russischen Föderation abgewiesen und gemäß § 10 AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2010 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 3, AsylG 2005 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Russischen Föderation abgewiesen und gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass ihre Angaben zum Fluchtgrund als unglaubwürdig erachtet würden. Es erscheine unplausibel, dass die Männer allein auf einen Zuruf hin die Flucht ergriffen hätten bzw. dass sie sich zuvor von drei Angreifern hätte losreißen können. Auch sei nicht plausibel, dass sie von den Unbekannten auch in XXXX gefunden worden sei, da dies nicht ihre übliche Wohnadresse gewesen sei. Auch habe sie den nächtlichen Ruhestörer nicht persönlich gesehen und es handle sich lediglich um eine nicht plausible Vermutung, dass dies einer der Angreifer gewesen sei. Dass sie die Polizei mangels Zeugen nicht verständigt habe, werde als Ausrede eingeschätzt. Auch erscheine es nicht plausibel nachvollziehbar, dass sie sofort nach dem Überfall am 15.07.2008 ihre Firma verkauft habe und erst danach, am 05.08.2008, den Entschluss zur Flucht gefasst hätte. Vielmehr werde davon ausgegangen, dass sie ihre Ausreise geplant habe und zu ihrer Lebensgefährtin in Brüssel gelangen habe wollen. Ferner spiele der genannte Verein in St. Petersburg in Anbetracht der geringen Mitgliederzahl nur eine verschwindende Rolle, sodass nicht nachvollziehbar sei, dass dem Übergriff ein homosexuell diskriminierender Hintergrund zukomme. Auch habe sie selbst vorgebracht, vor diesem Zeitpunkt lediglich manchmal beschimpft aber niemals angegriffen oder diskriminiert worden zu sein, womit sich auch ihr Vorbringen relativiere. Auch sei nicht plausibel, dass sie als einzige angegriffen worden wäre, wenn die Diskriminierung Homosexueller in St. Petersburg wie behauptet, ganz massiv geworden sei. Auch sei ihre Reaktion, umgehend nach einem Übergriff Konsequenzen zu ziehen, für jemand, der sich sehr für die Interessen der Homosexuellen engagiere, nicht plausibel nachvollziehbar. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass Homosexualität seit 1993 in der Russischen Föderation nicht mehr strafbar sei. Sie selbst habe angegeben, dass es zuvor keine Übergriffe auf sie oder Mitglieder des Vereins gegeben habe, was dafür spreche, dass es in St. Petersburg möglich sei, Homosexualität auszuleben oder dafür einzutreten. Auch sei sie nach ihren Angaben und der vorgelegten Bestätigung entgegen den anderslautenden Länderfeststellungen im Krankenhaus behandelt worden. Zum Beschwerdeschreiben an die Staatsanwaltschaft wurde bemerkt, dass sich kein Hinweis darauf finde, dass dieses auch tatsächlich dort eingelangt wäre. Auch ergebe sich aus den vorgelegten Verträgen, dass es ihr als Homosexuelle möglich gewesen sei, in St. Petersburg zu bestehen und eine eigene Firma zu betreiben. Die vorgelegte Zeitung, die sich für homosexuelle Anliegen einsetze, belege, dass sie Artikel verfasst habe und darin abgebildet sei. Dem vorgelegten Krankenschein sei nur zu entnehmen, welche Verletzungen sie erlitten habe, enthalte jedoch keinen Hinweis auf deren Ursache. Die beigebrachten Diplome seien nicht geeignet, ihr Fluchtvorbringen zu substantiieren. Es sei kein Abschiebehindernis festzustellen und sie bedürfe keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit. Sie verfüge über keinerlei familiäre Bindungen in Österreich und die Ausweisung stelle keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben iS des Art. 8 ERMK dar.Begründend wurde ausgeführt, dass ihre Angaben zum Fluchtgrund als unglaubwürdig erachtet würden. Es erscheine unplausibel, dass die Männer allein auf einen Zuruf hin die Flucht ergriffen hätten bzw. dass sie sich zuvor von drei Angreifern hätte losreißen können. Auch sei nicht plausibel, dass sie von den Unbekannten auch in römisch 40 gefunden worden sei, da dies nicht ihre übliche Wohnadresse gewesen sei. Auch habe sie den nächtlichen Ruhestörer nicht persönlich gesehen und es handle sich lediglich um eine nicht plausible Vermutung, dass dies einer der Angreifer gewesen sei. Dass sie die Polizei mangels Zeugen nicht verständigt habe, werde als Ausrede eingeschätzt. Auch erscheine es nicht plausibel nachvollziehbar, dass sie sofort nach dem Überfall am 15.07.2008 ihre Firma verkauft habe und erst danach, am 05.08.2008, den Entschluss zur Flucht gefasst hätte. Vielmehr werde davon ausgegangen, dass sie ihre Ausreise geplant habe und zu ihrer Lebensgefährtin in Brüssel gelangen habe wollen. Ferner spiele der genannte Verein in St. Petersburg in Anbetracht der geringen Mitgliederzahl nur eine verschwindende Rolle, sodass nicht nachvollziehbar sei, dass dem Übergriff ein homosexuell diskriminierender Hintergrund zukomme. Auch habe sie selbst vorgebracht, vor diesem Zeitpunkt lediglich manchmal beschimpft aber niemals angegriffen oder diskriminiert worden zu sein, womit sich auch ihr Vorbringen relativiere. Auch sei nicht plausibel, dass sie als einzige angegriffen worden wäre, wenn die Diskriminierung Homosexueller in St. Petersburg wie behauptet, ganz massiv geworden sei. Auch sei ihre Reaktion, umgehend nach einem Übergriff Konsequenzen zu ziehen, für jemand, der sich sehr für die Interessen der Homosexuellen engagiere, nicht plausibel nachvollziehbar. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass Homosexualität seit 1993 in der Russischen Föderation nicht mehr strafbar sei. Sie selbst habe angegeben, dass es zuvor keine Übergriffe auf sie oder Mitglieder des Vereins gegeben habe, was dafür spreche, dass es in St. Petersburg möglich sei, Homosexualität auszuleben oder dafür einzutreten. Auch sei sie nach ihren Angaben und der vorgelegten Bestätigung entgegen den anderslautenden Länderfeststellungen im Krankenhaus behandelt worden. Zum Beschwerdeschreiben an die Staatsanwaltschaft wurde bemerkt, dass sich kein Hinweis darauf finde, dass dieses auch tatsächlich dort eingelangt wäre. Auch ergebe sich aus den vorgelegten Verträgen, dass es ihr als Homosexuelle möglich gewesen sei, in St. Petersburg zu bestehen und eine eigene Firma zu betreiben. Die vorgelegte Zeitung, die sich für homosexuelle Anliegen einsetze, belege, dass sie Artikel verfasst habe und darin abgebildet sei. Dem vorgelegten Krankenschein sei nur zu entnehmen, welche Verletzungen sie erlitten habe, enthalte jedoch keinen Hinweis auf deren Ursache. Die beigebrachten Diplome seien nicht geeignet, ihr Fluchtvorbringen zu substantiieren. Es sei kein Abschiebehindernis festzustellen und sie bedürfe keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit. Sie verfüge über keinerlei familiäre Bindungen in Österreich und die Ausweisung stelle keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben iS des Artikel 8, ERMK dar.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wurde seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtwidrigkeit seines Inhalts bekämpft werde. Die Länderberichte seien unausgewogen und hätten nur am Rande mit ihrem konkreten Fluchtvorbringen zu tun. Diese würden sich in erster Linie mit homosexuellen Männern befassen, sie habe aber wegen Homosexualität unter Frauen und der aktiven Verfechtung ihrer Rechte Probleme gehabt. Sie wolle daher auf aktuelle und glaubwürdige Medienberichte in der Anlage verweisen:
Nach einem beigelegten Artikel von Spiegel online vom 12.05.2009 über eine "Schwulen-Parade in Moskau" wurde die beantragte Parade an diesem Tag nicht genehmigt, was aber an dem Plan nichts geändert habe. Dem Artikel von Welt online vom 28.05.2007 ist zu entnehmen, dass die orthodoxe Kirche gegen Homosexuelle hetze. Nach dem Artikel vom 09.06.2007 Telepolis "Osteuropas Homosexuelle" sind in Polen und Russland Homosexuelle noch weit entfernt von gesellschaftlicher Akzeptanz, sind in Russland am letzten Maiwochenende Unterstützer von Homosexuellen aus dem Ausland im Vorfeld verhaftet worden und wurde gegen Demonstrationen gewaltsam vorgegangen. Dem Artikel auf http://www.tagesschau.de/ausland/eurovision 104.html ist zu entnehmen, dass die Polizei in Moskau eine nicht genehmigte Homosexuellen-Demo am Tag des Eurovisions-Song-Contests aufgelöst hat.
Weiters brachte sie zur Beweiswürdigung vor, dass sie sich unter Einsatz ihrer Zähne und Fingernägel und Angriff auf empfindliche Körperregionen der Täter losreißen habe können. Zu deren Identität wolle sie anmerken, dass sie diese an der Stimme erkannt habe. Bezüglich der Gründe für ihre Ausreise sei sie nicht entsprechend befragt worden und beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Betreffend ihre Flüchtlingseigenschaft führte sie aus, dass es nicht auf die Zahl der Mitglieder der Vereinigung, sondern auf deren Aktivitäten ankomme und dass die Beschimpfungen bei ihr zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt hätten. Sie habe nicht behauptetet, nicht behandelt worden zu sein, da sie dabei schließlich nicht nach ihrer sexuellen Orientierung befragt worden sei, sondern sie sei geflüchtet, weil infolge der körperlichen Übergriffe eine Behandlung notwendig geworden sei. Aus diesen Gründen werde sie wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. Schließlich hätte ihr der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz gewährt werden müssen. Eine Diskriminierung, die häufig mit Misshandlungen einhergehe, wobei diese staatlich nicht effektiv bekämpft würden, verstoße gegen Art. 3 EMRK.Weiters brachte sie zur Beweiswürdigung vor, dass sie sich unter Einsatz ihrer Zähne und Fingernägel und Angriff auf empfindliche Körperregionen der Täter losreißen habe können. Zu deren Identität wolle sie anmerken, dass sie diese an der Stimme erkannt habe. Bezüglich der Gründe für ihre Ausreise sei sie nicht entsprechend befragt worden und beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Betreffend ihre Flüchtlingseigenschaft führte sie aus, dass es nicht auf die Zahl der Mitglieder der Vereinigung, sondern auf deren Aktivitäten ankomme und dass die Beschimpfungen bei ihr zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt hätten. Sie habe nicht behauptetet, nicht behandelt worden zu sein, da sie dabei schließlich nicht nach ihrer sexuellen Orientierung befragt worden sei, sondern sie sei geflüchtet, weil infolge der körperlichen Übergriffe eine Behandlung notwendig geworden sei. Aus diesen Gründen werde sie wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. Schließlich hätte ihr der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz gewährt werden müssen. Eine Diskriminierung, die häufig mit Misshandlungen einhergehe, wobei diese staatlich nicht effektiv bekämpft würden, verstoße gegen Artikel 3, EMRK.
Am 27.05.2010 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Dublin II-Verordnung von Passau rückübernommen, nachdem sie gemeinsam mit einem türkischen Staatsbürger, welcher über einen belgischen Aufenthaltstitel verfügte, in einem PKW angehalten wurde. Dieser gab an, von einer Kundin in Belgien gebeten worden zu sein, die Beschwerdeführerin bei seiner Reise nach Österreich mitzunehmen, welche sich seit unbekannter Zeit bei ihrer Freundin in Belgien aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin hingegen brachte vor, sie habe mit dem türkischen Staatsbürger lediglich einen Tagesausflug nach Nürnberg unternommen.
Mit Schreiben vom 01.06.2010 nahm sie zu den ihr übermittelten Länderberichten Stellung. Sie habe ihre sexuelle Ausrichtung öffentlich gemacht, indem sie sich aktiv für die Rechte Homosexueller eingesetzt habe und sei Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Polizei habe ihr - was durch die Länderberichte glaubhaft untermauert werde - keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewährleistet. Ebenso würden sie mit den Berichten des Asylgerichtshofes vom Juni 2009 übereinstimmen, wonach eine weitreichende Verfolgung homosexueller Aktivisten vorliegen, so etwa willkürliche Verhaftungen einhergehend mit erniedrigender Behandlung.
Der Asylgerichtshof führte am 08.06.2010 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin über Befragen der Vorsitzenden Richterin angab, am XXXX in XXXX in der Umgebung von St. Petersburg geboren zu sein und dort bis zum 16. Lebensjahr gelebt und danach dort auch noch aufrecht gemeldet gewesen zu sein. In St. Petersburg habe sie Jura studiert, eine Ausbildung als Architektin erhalten und sei sie auch berufstätig gewesen. Vor ihrer illegalen Einreise sei sie bereits zweimal als Touristin in Österreich gewesen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, nebenberuflich gemeinsam mit einem Bekannten als Organisatorin des Vereins "XXXX" tätig gewesen zu sein. Während ihres Studiums habe sie keine Probleme wegen ihrer Homosexualität gehabt. Beim Verlassen des Vereinsbüros sei sie von zwei von drei Männern an den Händen genommen und wegen ihrer sexuellen Orientierung beschimpft und bedroht worden. Es habe Fälle gegeben, wo Vereinsmitglieder von Männern bis zu diesem Haus verfolgt worden seien, wo diese geschrien und gespuckt hätten. Einen direkten Angriff habe es jedoch nicht gegeben. Es seien öfter Menschen davor gestanden und hätten sie beschimpft, aber direkte körperliche Attacken seien nicht erfolgt. Der Verein habe speziell Beratung bei Problemen Homosexueller in ihren Familien, rechtliche Unterstützung im Fall von Diskriminierungen und Kündigungen und Hilfe beim Verfassen von Anzeigen bei den zuständigen Behörden angeboten. Mit der Polizei hätten sie schlechte Erfahrungen gemacht. Es habe ca. 20 Mitglieder gegeben, welche regelmäßig tätig gewesen seien. Der Verein sei auch mit der Partei "Grüne" und mehreren kleineren Vereinen vor allem zum Informationsaustausch in Kontakt gestanden und habe eine eigene Zeitung "XXXX" sowie eine Homepage betrieben. Sie sei von den unbekannten Männern vor der Werkstatt auch angegriffen worden, indem sie mit dem Rücken und dem Hinterkopf gegen eine Eisentüre gestoßen und ins Gesicht geschlagen worden sei. Sie hätten beabsichtigt, sie in ein Auto zu bringen und zu beseitigen. Als ein Mann gezögert habe, hätte sie sich losgerissen und im selben Moment habe jemand geschrien, sie sei losgelassen worden und die Männer wären weggelaufen. Zum Vorhalt, dass sie am 08.10.2009 angegeben hatte, dass sie sich losgerissen hätte und wieder eingeholt worden sei und auch in der Beschwerde erwähnt hätte, sich durch Gegenwehr aus den Fängen der Männer befreit zu haben, brachte sie vor, dass sie versucht habe, sich zu befreien, es ihr aber nicht gelungen sei, wegzulaufen. Danach habe sie ein Vereinsmitglied angerufen, welches kurz vor ihr nach Hause gegangen sei, und sie seien zum Arzt gegangen. Es sei eine Röntgenaufnahme in der Anlage der Medizinischen Universitätsklinik gemacht worden, sie habe eine Gehirnerschütterung erlitten und sei einige Tage krankgeschrieben worden, weil sie dies für ihren Arbeitgeber gebraucht habe. Auf den Vorhalt, dass sie nach der Aktenlage die Alleineigentümerin ihrer Firma gewesen sei, gab sie an, sie hätte nicht angeben müssen, warum sie nicht da sei, aber sie habe auf die alltägliche Frage des Arztes automatisch zugestimmt. Am nächsten Tag habe sie eine schriftliche Anzeige erstattet und bei der Polizei abgegeben. Sie sei nach dem Arztbesuch zur Polizeistation gegangen. Die Anzeige habe sie bei der Polizei verfasst, der Arzt habe die Polizeistation verständigt. Sie habe jedoch nicht den Eindruck gehabt, dass der Polizist die Anzeige wahrnehme. Er habe ihr nur Fragen gestellt und schließlich gemeint, dass er keine Gründe sehen würde, um die Anzeige entgegen zu nehmen, da sie diese Männer weder bestehlen noch vergewaltigen hätten wollen. Nur wegen der Misshandlung auf Grund ihrer sexuellen Orientierung, welche seiner Meinung nach nicht in Ordnung sei, werde er keine Anzeige aufnehmen. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben hätte, dass der Polizist keine Anzeige entgegengenommen hätte, weil sie keine Zeugen habe namhaft machen können, entgegnete sie, dass der Polizist die Anzeige abgelehnt hätte, weil seiner Ansicht nach keine Gründe dafür vorlagen und es keine Zeugen gegeben hätte. In der Folge habe sie über Anraten einer Anwältin eine Beschwerde an die Staatsanwaltschaft verfasst und diese per Post aufgegeben. Danach sei sie zu Hause geblieben. Sie habe über den Vorfall mit jenem Bekannten gesprochen, welcher sie zum Arzt gebracht habe und dieser habe mit den übrigen Vereinsmitgliedern gesprochen, worauf diese das Vereinsbüro geschlossen hätten. In Österreich habe sie bei ihren früheren Aufenthalten Recherchen betrieben und mit XXXX Fotos gemacht. Ihre Firma habe sie verkauft, weil sie keine Möglichkeit gesehen habe, dort weiterzuleben und weil sie das Geld für die Ausreise benötigt habe. Auf den Vorhalt, dass der Überfall am 12.07., die Beschwerde an die Staatsanwaltschaft am 13.07. und der Verkauf der Firma am 15.07. erfolgt seien, sodass die Staatsanwaltschaft keine Möglichkeit gehabt habe, zu reagieren, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Anwältin ihr geraten habe, ihr Leben zu verändern und gemeint habe, auch wenn die Sache aufgenommen würde, werde das sehr lange dauern. Auf den Vorhalt, wie sie in so kurzer Zeit einen Käufer habe finden können, gab sie an, dass ihr sehr engagierter Mitarbeiter schon früher sein Interesse für die Firma bekundet hätte. Vom 15.07. bis 23.07. sei sie nur in ihrer Wohnung gewesen und dann nach XXXX übersiedelt. In einer Nacht habe es an der Tür geklingelt und ein Mann habe sich durch die Wohnungstür als Nachbar vorgestellt. Sie habe aber mehrere Personen gehört. Sie sei aufgefordert worden, ihr Auto von seinem Parkplatz zu entfernten. Dies habe sie jedoch abgelehnt und erst für den nächsten Morgen zugesagt, worauf er zu schimpfen begonnen habe. Sie habe mit der Polizei gedroht, worauf sie mit dem Tod bedroht worden und das Auto weggefahren sei. Es sei ihr vorgekommen, sie habe die Stimme wiedererkannt. Sie habe keinen Sinn darin gesehen, sich an die Polizei zu wenden. Sie hätte gewusst, dass es dieselben Männer, wie beim ersten Vorfall gewesen seien und habe das erste Mal darüber nachgedacht, die Russische Föderation zu verlassen. Befragt, weshalb sie zwei Wochen davor die Firma verkauft habe, gab sie an, sie hätte die Idee gehabt, ihr Leben zu verändern - mit der Hoffnung, sie könne etwas anderes machen. Ihre Mutter habe ihr vor Kurzem in einem Brief berichtet, dass zwei Männer zu ihr gekommen und nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten. Die Vereinszeitung sei monatlich veröffentlicht worden und die Auflage habe 100 Exemplare betragen. Die Zeitung habe es ca. ein Jahr lang gegeben und es habe auch noch Flugblätter gegeben. Sie habe gehört, dass die letzte Auflage im September 2008 erschienen sei. Auf die Frage, warum die Zeitung eingestellt worden sei, gab sie an, sie wisse nicht, ob im Oktober noch eine Auflage gefolgt sei. Über mehrmaliges Nachfragen, mit welchen Organisationen sie Kontakte gepflegt habe, fertigte sie schließlich eine Liste von Organisationen an. Nach dem zweiten Vorfall habe sie Angst gehabt und sich für die Flucht entschieden. Zur Frage, ob sich ihre Halbschwester in Belgien befinde, gab sie an, nie behauptet zu haben, eine Halbschwester zu haben. Es habe sich um ihre Freundin gehandelt und diese befinde sich noch in Belgien. Auf die Frage, ob jene Frau, bei welcher sie in Wien wohne, ihre Lebensgefährtin sei, gab sie an, diese sei die Freundin, welche in Brüssel gearbeitet habe - diese hätte eine Niederlassungsbewilligung. Die Frage, ob diese gebürtige Tschetschenien sei, bejahte sie. Sie gab auf Befragen an, dass ihre Mutter, Tante, Onkel und Großmutter sowie ihr kleiner Bruder noch in der Russischen Föderation leben würden. In Österreich male sie Bilder und lebe auch von deren Verkauf in Brüssel. Ihre Mutter schicke ihr ab und zu Geld und sie habe finanzielle Mittel aus Russland gehabt. Gesundheitliche Probleme außer manchmal Kopfschmerzen verneinte sie.Der Asylgerichtshof führte am 08.06.2010 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin über Befragen der Vorsitzenden Richterin angab, am römisch 40 in römisch 40 in der Umgebung von St. Petersburg geboren zu sein und dort bis zum 16. Lebensjahr gelebt und danach dort auch noch aufrecht gemeldet gewesen zu sein. In St. Petersburg habe sie Jura studiert, eine Ausbildung als Architektin erhalten und sei sie auch berufstätig gewesen. Vor ihrer illegalen Einreise sei sie bereits zweimal als Touristin in Österreich gewesen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, nebenberuflich gemeinsam mit einem Bekannten als Organisatorin des Vereins "XXXX" tätig gewesen zu sein. Während ihres Studiums habe sie keine Probleme wegen ihrer Homosexualität gehabt. Beim Verlassen des Vereinsbüros sei sie von zwei von drei Männern an den Händen genommen und wegen ihrer sexuellen Orientierung beschimpft und bedroht worden. Es habe Fälle gegeben, wo Vereinsmitglieder von Männern bis zu diesem Haus verfolgt worden seien, wo diese geschrien und gespuckt hätten. Einen direkten Angriff habe es jedoch nicht gegeben. Es seien öfter Menschen davor gestanden und hätten sie beschimpft, aber direkte körperliche Attacken seien nicht erfolgt. Der Verein habe speziell Beratung bei Problemen Homosexueller in ihren Familien, rechtliche Unterstützung im Fall von Diskriminierungen und Kündigungen und Hilfe beim Verfassen von Anzeigen bei den zuständigen Behörden angeboten. Mit der Polizei hätten sie schlechte Erfahrungen gemacht. Es habe ca. 20 Mitglieder gegeben, welche regelmäßig tätig gewesen seien. Der Verein sei auch mit der Partei "Grüne" und mehreren kleineren Vereinen vor allem zum Informationsaustausch in Kontakt gestanden und habe eine eigene Zeitung "XXXX" sowie eine Homepage betrieben. Sie sei von den unbekannten Männern vor der Werkstatt auch angegriffen worden, indem sie mit dem Rücken und dem Hinterkopf gegen eine Eisentüre gestoßen und ins Gesicht geschlagen worden sei. Sie hätten beabsichtigt, sie in ein Auto zu bringen und zu beseitigen. Als ein Mann gezögert habe, hätte sie sich losgerissen und im selben Moment habe jemand geschrien, sie sei losgelassen worden und die Männer wären weggelaufen. Zum Vorhalt, dass sie am 08.10.2009 angegeben hatte, dass sie sich losgerissen hätte und wieder eingeholt worden sei und auch in der Beschwerde erwähnt hätte, sich durch Gegenwehr aus den Fängen der Männer befreit zu haben, brachte sie vor, dass sie versucht habe, sich zu befreien, es ihr aber nicht gelungen sei, wegzulaufen. Danach habe sie ein Vereinsmitglied angerufen, welches kurz vor ihr nach Hause gegangen sei, und sie seien zum Arzt gegangen. Es sei eine Röntgenaufnahme in der Anlage der Medizinischen Universitätsklinik gemacht worden, sie habe eine Gehirnerschütterung erlitten und sei einige Tage krankgeschrieben worden, weil sie dies für ihren Arbeitgeber gebraucht habe. Auf den Vorhalt, dass sie nach der Aktenlage die Alleineigentümerin ihrer Firma gewesen sei, gab sie an, sie hätte nicht angeben müssen, warum sie nicht da sei, aber sie habe auf die alltägliche Frage des Arztes automatisch zugestimmt. Am nächsten Tag habe sie eine schriftliche Anzeige erstattet und bei der Polizei abgegeben. Sie sei nach dem Arztbesuch zur Polizeistation gegangen. Die Anzeige habe sie bei der Polizei verfasst, der Arzt habe die Polizeistation verständigt. Sie habe jedoch nicht den Eindruck gehabt, dass der Polizist die Anzeige wahrnehme. Er habe ihr nur Fragen gestellt und schließlich gemeint, dass er keine Gründe sehen würde, um die Anzeige entgegen zu nehmen, da sie diese Männer weder bestehlen noch vergewaltigen hätten wollen. Nur wegen der Misshandlung auf Grund ihrer sexuellen Orientierung, welche seiner Meinung nach nicht in Ordnung sei, werde er keine Anzeige aufnehmen. Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt angegeben hätte, dass der Polizist keine Anzeige entgegengenommen hätte, weil sie keine Zeugen habe namhaft machen können, entgegnete sie, dass der Polizist die Anzeige abgelehnt hätte, weil seiner Ansicht nach keine Gründe dafür vorlagen und es keine Zeugen gegeben hätte. In der Folge habe sie über Anraten einer Anwältin eine Beschwerde an die Staatsanwaltschaft verfasst und diese per Post aufgegeben. Danach sei sie zu Hause geblieben. Sie habe über den Vorfall mit jenem Bekannten gesprochen, welcher sie zum Arzt gebracht habe und dieser habe mit den übrigen Vereinsmitgliedern gesprochen, worauf diese das Vereinsbüro geschlossen hätten. In Österreich habe sie bei ihren früheren Aufenthalten Recherchen betrieben und mit römisch 40 Fotos gemacht. Ihre Firma habe sie verkauft, weil sie keine Möglichkeit gesehen habe, dort weiterzuleben und weil sie das Geld für die Ausreise benötigt habe. Auf den Vorhalt, dass der Überfall am 12.07., die Beschwerde an die Staatsanwaltschaft am 13.07. und der Verkauf der Firma am 15.07. erfolgt seien, sodass die Staatsanwaltschaft keine Möglichkeit gehabt habe, zu reagieren, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Anwältin ihr geraten habe, ihr Leben zu verändern und gemeint habe, auch wenn die Sache aufgenommen würde, werde das sehr lange dauern. Auf den Vorhalt, wie sie in so kurzer Zeit einen Käufer habe finden können, gab sie an, dass ihr sehr engagierter Mitarbeiter schon früher sein Interesse für die Firma bekundet hätte. Vom 15.07. bis 23.07. sei sie nur in ihrer Wohnung gewesen und dann nach römisch 40 übersiedelt. In einer Nacht habe es an der Tür geklingelt und ein Mann habe sich durch die Wohnungstür als Nachbar vorgestellt. Sie habe aber mehrere Personen gehört. Sie sei aufgefordert worden, ihr Auto von seinem Parkplatz zu entfernten. Dies habe sie jedoch abgelehnt und erst für den nächsten Morgen zugesagt, worauf er zu schimpfen begonnen habe. Sie habe mit der Polizei gedroht, worauf sie mit dem Tod bedroht worden und das Auto weggefahren sei. Es sei ihr vorgekommen, sie habe die Stimme wiedererkannt. Sie habe keinen Sinn darin gesehen, sich an die Polizei zu wenden. Sie hätte gewusst, dass es dieselben Männer, wie beim ersten Vorfall gewesen seien und habe das erste Mal darüber nachgedacht, die Russische Föderation zu verlassen. Befragt, weshalb sie zwei Wochen davor die Firma verkauft habe, gab sie an, sie hätte die Idee gehabt, ihr Leben zu verändern - mit der Hoffnung, sie könne etwas anderes machen. Ihre Mutter habe ihr vor Kurzem in einem Brief berichtet, dass zwei Männer zu ihr gekommen und nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten. Die Vereinszeitung sei monatlich veröffentlicht worden und die Auflage habe 100 Exemplare betragen. Die Zeitung habe es ca. ein Jahr lang gegeben und es habe auch noch Flugblätter gegeben. Sie habe gehört, dass die letzte Auflage im September 2008 erschienen sei. Auf die Frage, warum die Zeitung eingestellt worden sei, gab sie an, sie wisse nicht, ob im Oktober noch eine Auflage gefolgt sei. Über mehrmaliges Nachfragen, mit welchen Organisationen sie Kontakte gepflegt habe, fertigte sie schließlich eine Liste von Organisationen an. Nach dem zweiten Vorfall habe sie Angst gehabt und sich für die Flucht entschieden. Zur Frage, ob sich ihre Halbschwester in Belgien befinde, gab sie an, nie behauptet zu haben, eine Halbschwester zu haben. Es habe sich um ihre Freundin gehandelt und diese befinde sich noch in Belgien. Auf die Frage, ob jene Frau, bei welcher sie in Wien wohne, ihre Lebensgefährtin sei, gab sie an, diese sei die Freundin, welche in Brüssel gearbeitet habe - diese hätte eine Niederlassungsbewilligung. Die Frage, ob diese gebürtige Tschetschenien sei, bejahte sie. Sie gab auf Befragen an, dass ihre Mutter, Tante, Onkel und Großmutter sowie ihr kleiner Bruder noch in der Russischen Föderation leben würden. In Österreich male sie Bilder und lebe auch von deren Verkauf in Brüssel. Ihre Mutter schicke ihr ab und zu Geld und sie habe finanzielle Mittel aus Russland gehabt. Gesundheitliche Probleme außer manchmal Kopfschmerzen verneinte sie.
Am 29.06.2010 reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel zu ihrem Vorbringen in russischer Sprache nach:
Flyer der Organisation XXXX zum Thema Familiengründung für homosexuelle PaareFlyer der Organisation römisch 40 zum Thema Familiengründung für homosexuelle Paare
Brochure der Organisation XXXX zum Thema homosexuelle KunstBrochure der Organisation römisch 40 zum Thema homosexuelle Kunst
Brochure der Organisation XXXX zu einem KunstabendBrochure der Organisation römisch 40 zu einem Kunstabend
Zeitschrift der Organisation XXXX, verfasst vom Freund XXXX, mit dem Kontakt aufgenommen wurde (ein Artikel beschreibt generell die Probleme von Personen mit der Staatsanwaltschaft sowie ist das Schicksal der Frau XXXX kurz beschrieben)Zeitschrift der Organisation römisch 40 , verfasst vom Freund römisch 40 , mit dem Kontakt aufgenommen wurde (ein Artikel beschreibt generell die Probleme von Personen mit der Staatsanwaltschaft sowie ist das Schicksal der Frau römisch 40 kurz beschrieben)
Bestätigung der Anwältin XXXX über die erfolgte Beratung im Juli 2008Bestätigung der Anwältin römisch 40 über die erfolgte Beratung im Juli 2008
Bestätigung der Anwaltskammer, dass Frau XXXX tatsächlich Anwältin istBestätigung der Anwaltskammer, dass Frau römisch 40 tatsächlich Anwältin ist
Original der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft vom 13.07.2008
Kopie der Rechnung über die Aufgabe der Beschwerde an die Prokuratur vom 13.07.2008
Nach den dem Ergebnis der im Auftrag des Asylgerichtshofes vom 14.06.2010 durch die Dolmetscherin durchgeführten Übersetzungen und Recherchen im Internet, wurde in der vorgelegten Zeitung "XXXX" vom 01.09.2008 über den Überfall der Beschwerdeführerin berichtet, existierte der von der Beschwerdeführerin genannte Verein "XXXX" und die von ihr genannte Organisation "XXXX" und eine "XXXX". Ferner wurde seitens der von der Beschwerdeführerin genannten Anwältin eine Bestätigung über eine durchgeführte Beratung und ihre Zulassung als Anwältin vorgelegt. Die Recherche im Internet ergab jedoch lediglich zwei zuordenbare Einträge zur Beschwerdeführerin, nämlich eine Anzeige vom 17.08.2008 betreffend Zeichen- bzw. Malunterricht durch die Beschwerdeführerin sowie eine Verkaufsanzeige vom 20.10.2009 betreffend Bilder.
Am 15.09.2010 wurden der Vertreterin der Beschwerdeführerin Dokumente (Übersetzungen vorgelegten Zeitungen bzw. Flugblätter und Rechercheergebnisse) gemäß § 45 Abs.3 AVG im Wege des Parteiengehörs zur Stellungnahme binnen 3 Wochen übermittelt.Am 15.09.2010 wurden der Vertreterin der Beschwerdeführerin Dokumente (Übersetzungen vorgelegten Zeitungen bzw. Flugblätter und Rechercheergebnisse) gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG im Wege des Parteiengehörs zur Stellungnahme binnen 3 Wochen übermittelt.
In der Stellungnahme vom 06.10.2010 wurde seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass zwischen der Verfolgung und den Aktivitäten der Beschwerdeführerin ein Zusammenhang, bestehe ergebe sich daraus, dass sie auch einmal auf einem Folder "XXXX" abgebildet sei und sich einmal in Wien mit XXXX im Rahmen einer Veranstaltung habe fotografieren lassen. Dass bei der Recherche nur wenig zu Tage gekommen sei, habe die Ursache darin, dass die Homepage der Organisation "XXXX" nicht mehr existiere und auch andere Homepages regelmäßig gesperrt würden. Bei der Anzeige vom 17.08.2008 handle es sich um eine Anzeige über Kunstunterricht auch für Kinder ihm Rahmen derer die Angabe der sexuellen Neigung wohl kontraproduktiv sei. Bei der Anzeige vom 20.10.2009 handle es sich um eine Anzeige zum Verkauf ihrer Kunst, wo ebenfalls eine Angabe ihrer sexuellen Neigung unangebracht und unüblich sei.In der Stellungnahme vom 06.10.2010 wurde seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass zwischen der Verfolgung und den Aktivitäten der Beschwerdeführerin ein Zusammenhang, bestehe ergebe sich daraus, dass sie auch einmal auf einem Folder "XXXX" abgebildet sei und sich einmal in Wien mit römisch 40 im Rahmen einer Veranstaltung habe fotografieren lassen. Dass bei der Recherche nur wenig zu Tage gekommen sei, habe die Ursache darin, dass die Homepage der Organisation "XXXX" nicht mehr existiere und auch andere Homepages regelmäßig gesperrt würden. Bei der Anzeige vom 17.08.2008 handle es sich um eine Anzeige über Kunstunterricht auch für Kinder ihm Rahmen derer die Angabe der sexuellen Neigung wohl kontraproduktiv sei. Bei der Anzeige vom 20.10.2009 handle es sich um eine Anzeige zum Verkauf ihrer Kunst, wo ebenfalls eine Angabe ihrer sexuellen Neigung unangebracht und unüblich sei.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Zur Person
Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, orthodoxen Glaubens, gehört der russischen Volksgruppe an und war im Heimatstaat in St. Petersburg wohnhaft, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.
Die Mutter, der Bruder und sonstige Verwandte leben noch in der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht berufstätig, wird finanziell von ihrer Mutter unterstützt und verkauft selbstgemalte Bilder, besucht aber keine Deutschkurse.
Zur Lage in der Russischen Föderation:
Staatsaufbau / Innenpolitik
Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.
Am 7. Mai 2008 übernahm Dimitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai mit großer Mehrheit.
Als eines der wichtigsten innenpolitischen Ziele seiner Präsidentschaft hat Präsident Medwedew die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates und die Stärkung der Mittelklasse im Lande vorgegeben.
Föderative Elemente: Staatsrat und Föderationsrat
Der Föderationsrat besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes der insgesamt 83 Föderationssubjekte entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative.
Der durch ein Präsidialdekret geschaffene Staatsrat, in dem die Gouverneure zusammenkommen, hat keine Verfassungsvollmachten. Er tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.
Parlament
Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die rechtszentristische, präsidentennahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte pro-präsidentielle Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.
Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand März 2009
Menschenrechtslage
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit den 90er Jahren erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinem Jahresbericht 2007 abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.
Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechts-Konvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung der Zusatzprotokolle Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 14 (Reform des EGMR) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.
Schutz der Menschenrechte in der Verfassung: Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechts-Staat mit republikanischer Regierungsform" ist. Freie Wahlen, Mehrparteiensystem, freie Betätigungsmöglichkeit für die Opposition, Vereinigungs- und Versammlungs-Freiheit, Meinungs- und Glaubensfreiheit sowie freie Presse sind der Verfassung nach gewährleistet. Folter ist verboten.
Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). In Art. 19 Abs. 3 wird unterstützend festgestellt, dass "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung" haben. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). In Artikel 19, Absatz 3, wird unterstützend festgestellt, dass "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung" haben. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969); Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991);
Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973); Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004);
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987); Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).
Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin moniert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit".
Menschenrechtsorganisationen weisen darauf hin, dass insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden würden. Nur ein geringer Teil der Täter werde disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus kommt es nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen regelmäßig zu schweren Misshandlungen Festgenommener.
Die russische Verfassung lässt die Todesstrafe zu, sofern die Verurteilung durch ein Geschworenengericht erfolgt. Das russische Verfassungsgericht entschied 1999, dass solange keine Todesurteile ergehen dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Da es in Tschetschenien noch keine Geschworenengerichte gibt - ihre Einführung wurde auf das Jahr 2010 verschoben darf derzeit in ganz Russland die Todesstrafe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verhängt werden. Das Strafgesetzbuch, in dem die Todesstrafe seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen vorgesehen ist, findet insoweit keine Anwendung. Bereits seit 1996 gilt zusätzlich ein mehrfach bekräftigtes Moratorium des Staatspräsidenten.
Mit Beitritt zum Europarat hatte sich Russland verpflichtet, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten. Dennoch hat Russland noch im Dezember 2007 die Ratifizierung des 6. und 14. Protokolls der EMRK abgelehnt, da diese im Widerspruch zur russischen Verfassung stünden. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist, nicht zuletzt wegen der terroristischen Bedrohung, mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe.
Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Art. 12, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum de-facto-Moratorium in Russland. Die praktischen Auswirkungen dieser Neuregelung können noch nicht ermessen werden.Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Artikel 12,, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum de-facto-Moratorium in Russland. Die praktischen Auswirkungen dieser Neuregelung können noch nicht ermessen werden.
Die Situation im Strafvollzug ist trotz einiger Fortschritte immer noch besorgnis- erregend. Nachdem sich die Zahl der Häftlinge in russischen Gefängnissen (einschließlich Untersuchungshaftanstalten und Arbeitslagern) von 1997 bis Ende Dezember 2004 um ca. ein Drittel auf 700.000 verringert hatte, stieg sie nach offiziellen Angaben bis Juni 2008 wieder auf 894.000 an. Damit sind von 100.000 Einwohnern im Schnitt 611 in Strafhaft. Die Lage in den Haftanstalten und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben unbefriedigend. Die meisten Strafanstalten sind veraltet und insbesondere die Untersuchungshaftanstalten überbelegt. Die Unterbringung der Häftlinge in Schlafsälen von über 40 Personen ist häufig sehr schlecht. Es wird oft unzureichend geheizt. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation bemängelte insbesondere die Lage in den Haftanstalten im Bezirk Samara und Arkhangelsk. immer noch "katastrophal" (so der Menschenrechtes-Beauftragte der Russischen Föderation) ist die medizinische Versorgung. Mehr als die Hälfte der Häftlinge ist erkrankt, darunter etwa 40.000 an Tuberkulose (etwa 4-5% der Häftlinge, im Jahre 2000 waren es sogar 10%) und 30.000 an AIDS. Nach Angaben des Föderalen Dienstes für Strafvollzug werden jährlich 15.000 bis 22.000 Tbc-kranke in Untersuchungsgefängnisse gebracht. Dabei erfahren viele von ihnen erst in der Haftanstalt ihre Diagnose. Zehntausende sollen drogenabhängig sein. Die Weltbank gewährte Russland für 2006 einen Kredit in Höhe von 38 Mio. US$ zum Kauf medizinischer Geräte und Medikamente gegen TBC und AIDS in den Haftanstalten. Im Jahre 2007 sind beim Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation insgesamt 3000 schriftliche Beschwerden von inhaftierten Personen eingegangen. Mehr als ein Drittel dieser Beschwerden bezog sich auf Übergriffe seitens des Wachpersonals wie Schläge, Folter und andere ungerechtfertigte Maßnahmen. Beschwerden, die sich auf die Haftbedingungen, Verweigerung der medizinischen Betreuung sowie die hygienischen Bedingungen bezogen haben, machten etwa 20% der Beschwerden aus. Die Misshandlung von Häftlingen bleibt nicht mehr regelmäßig straflos.
Die russische Regierung ist um eine Verbesserung der Situation bemüht. So wurde ein Sonderprogramm für den Ausbau des Strafvollzugsystems in den Jahren 2007-2016 in Höhe von 54 Milliarden Rubel(ca. 1,5 Mrd. Euro) verabschiedet. 42 Milliarden Rubel (ca. 1,16 Mrd. Euro) sind dabei für den Bau von 26 Untersuchungs-Gefängnissen vorgesehen, in denen jedem Häftling entsprechend dem europäischen Standard sieben Quadratmeter zur Verfügung stehen sollen. Derzeit sind es nach Angaben des Föderalen Strafvollzugsdienstes im landesweiten Durchschnitt 3,8 Quadratmeter, vor fünf Jahren gar nur ein Quadratmeter.
Das langsame Reformtempo hängt auch damit zusammen, dass viele staatliche Stellen und weite Teile der Öffentlichkeit eine harte Bestrafung für normal und angemessen halten. Präsident Medwedew hat außerdem im Juni 2008 ein föderales Gesetz über die öffentliche Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte in Haftanstalten unterzeichnet, das am 01.09.2008 in Kraft getreten ist Das Dokument sieht unter anderem die Teilnahme von gesellschaftlichen Organisationen bei der Integration von ehemaligen Gefangenen in die Gesellschaft vor. Zudem sollen regionale Beobachtungskommissionen eingerichtet werden, die die öffentliche Kontrolle über die Gefängnisse und die Wahrung der Rechte der Inhaftierten fördern sollen. Die Zahl der Untersuchungshäftlinge (März 2008: 110.500) hat sich erheblich verringert.
Doch wird von den Behörden eingeräumt, dass die Untersuchungsgefängnisse immer noch überfüllt seien. Von der Botschaft besuchte Insassen russischer Gefängnisse beschweren sich insbesondere über schlechte Bedingungen in der U-Haft und beim Gefangenentransport. Hier soll die Situation in vielen Fällen spürbar schlechter und der Rechtsschutz gegen ungerechte Behandlung sehr viel weniger stark ausgeprägt sein als in den Strafkolonien. Zudem zieht sich die Untersuchungshaft auch unter der seit Juli 2002 geltenden Strafprozessordnung vielfach unerträglich lange hin. Positiv ist hingegen, dass Russland zum 01.01.2006 seine Verpflichtung gegenüber dem Europarat erfüllt hat, die Gefängnisse des Inlandsgeheimdienstes FSB dem Justizministerium zu unterstellen. Auch in Bezug auf die U-Haft zeigt die Regierung den Willen, die Lage zu verbessern. Gegenwärtig wird das europaweit größte Untersuchungsgefängnis in St. Petersburg-Kolpino errichtet, das im Jahr 2013 eröffnet werden soll. Jeder Inhaftierte soll darin sieben statt der gegenwärtigen durchschnittlichen vier Quadratmeter zur Verfügung haben. In der Russischen Föderation leben zahlreiche Flüchtlinge aus früheren Sowjetrepubliken, darunter Tausende von Armeniern, die Ende der achtziger Jahre aus Aserbaidschan nach Russland geflüchtet sind. Die soziale und wirtschaftliche Lage der ausländischen Flüchtlinge, insbesondere der Afghanen, ist schlecht, doch geht es vielen Einheimischen nicht besser. Ihr Existenzminimum ist gesichert, insbesondere durch die Hilfe des UNHCR. Eine Abschiebung in Krisengebiete ist unwahrscheinlich. Eine Diskriminierung von ausländischen Flüchtlingen besteht nicht. Flüchtlinge aus ehemaligen Sowjetrepubliken hatten bis zum 31.12.2000 die Möglichkeit, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Während die Armenier überwiegend eingebürgert wurden, leben die Afghanen, die diese Möglichkeit nicht hatten, meist trotz des jahrelangen Aufenthalts noch ohne Aufenthaltstitel in Russland. Die Russische Föderation bemüht sich mit Unterstützung des UNHCR um den Aufbau eines geordneten Asylverfahrens im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Auswirkungen des Süd-Ossetienkonflikts auf die Situation der georgischen Flüchtlinge lassen sich noch nicht abschätzen. Am 03.09.2008 teilte das russische Außenamt mit, dass seit Ausbruch des Konflikts 328 georgische Bürger in Russland Anträge auf Anerkennung als Flüchtlinge gestellt haben.
Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand:
Oktober 2008, vom 22.11.2008
Moskau/Berlin (APA/AFP) - Die russische Polizei hat am Samstag rund 20 Menschen festgenommen, die in Moskau für die Rechte von Homosexuellen demonstrierten. Etwa 15 Teilnehmer der verbotenen "Slavic Gay Pride", die "Homophobie ist eine Schande für Russland" und "Gleiche Rechte für alle!" gerufen hatten, wurden nach Korrespondentenberichten abgeführt. Fünf weitere Demonstranten, die mit Journalisten sprechen wollten, wurden ebenfalls festgenommen. Unter ihnen befanden sich der Hauptorganisator der Proteste im Vorfeld des am Abend stattfindenden "Eurovision Song Contest", Nikolai Alexejew, sowie ein Schwulenaktivist aus den USA. Das Liederfestival, das traditionell viele Fans unter den Homosexuellen Europas hat, findet erstmals in Moskau statt. Der menschenrechtspolitische Sprecher der Grünen-Fraktion im deutschen Parlament, Volker Beck, nannte "das Verbot des Gay Pride durch die Stadt Moskau und die Verhaftung friedlicher Demonstranten, die ihre Menschenrechte wahrnehmen" einen "Skandal". Die deutsche Bundesregierung müsse sich unverzüglich für ihre Freilassung einsetzen und sich nach ihrer Sicherheit in der Haft erkundigen, erklärte Beck in Berlin. Der Bundestagsabgeordnete war im Mai 2007 gemeinsam mit anderen internationalen Schwulen-Aktivisten in Moskau vorübergehend festgenommen worden. Zuvor war er von Neonazis angegriffen und verletzt worden.
Quelle: APA vom 16.5.2009
Russischer Schwulen-Aktivist am Tag gegen Homophobie wieder frei.
Brüssel/Moskau (APA/AFP) - Zum Internationalen Tag gegen Homophobie hat die Europäische Union (EU) die Diskriminierung von Schwulen und Lesben scharf verurteilt. Die Feindlichkeit gegen Homosexuelle sei eine "himmelschreiende Verletzung der Menschenwürde", erklärte die EU am Sonntag in Brüssel. In Moskau kam unterdessen der Organisator einer Schwulenparade frei, gegen die die russische Polizei am Samstag scharf vorgegangen war.
"Wir sind tief besorgt wegen der Verletzung von Menschenrechten und Grundfreiheiten aufgrund von sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität", erklärte die tschechische EU-Ratspräsidentschaft. Als Beispiele führte sie
die Verhängung der Todesstrafe wegen Homosexualität, Folter oder "andere grausame, unmenschliche und erniedrigende" Strafen und willkürliche Festnahmen an. Menschenrechte und Grundfreiheiten würden aber auch verletzt, wenn Homosexuellen das Recht auf friedliche Versammlungen verwehrt werde oder ihnen bestimmte "wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte" genommen würden, hieß es weiter. In Moskau wurde am Sonntag der Vorsitzende des russischen Homosexuellen-Verbands und Organisator der Homosexuellen-Parade "Slavic Gay Pride", Nikolai Alexejew, aus dem Gefängnis entlassen. Er sei sechs Stunden lang verhört worden, auch von Mitarbeitern des Inlandsgeheimdienstes FSB, erklärte er der Nachrichten-Agentur AFP. Die Nacht habe er dann in einer kalten Zelle mit zerbrochenen Scheiben zubringen müssen. Er und rund 40 weitere festgenommene Aktivisten seien "sehr schlecht" behandelt worden, kritisierte Alexejew. Er sei großem psychischem Druck und "jeder Art" von Beleidigungen ausgesetzt gewesen. Dem Schwulen-Aktivisten und seinen Mithäftlingen wurde demnach Teilnahme an einer verbotenen Kundgebung vorgeworfen, ein Gesetzesverstoß, auf den ein Bußgeld
von 500 Rubel (zwölf Euro) steht.
Die russische Polizei hatte die verbotene Parade, die kurz vor dem Finale des Eurovision Song Contest am Samstag stattfand, gewaltsam aufgelöst und Dutzende Menschen festgenommen. Die Veranstalter der Parade riefen unter anderem die Teilnehmer an dem Liederfestivals auf, den Wettbewerb aus Protest gegen die Unterdrückung der Menschenrechte in Russland zu boykottieren.
Es sei eine "Schande", dass im 21. Jahrhundert etwas derartiges in einem Land geschehen könne, das sich selbst als demokratisch bezeichne, kritisierte Alexejew. Die Staatengemeinschaft dürfe vor dem, was in Moskau geschehen sei, nicht die Augen verschließen. Die Menschen-rechte und die Rechte sexueller Minderheiten würden in Russland mit Füßen getreten.
Quelle: APA vom 17.05.2009
Soziale Lage
Wirtschaftliche Lage der Bevölkerung: In den vergangenen acht Jahren haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen auf sehr niedrigem Niveau), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet.
Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 464 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden. Diese Prognosen erscheinen realistisch. Im Jahresbericht des Menschenrechts-Beauftragten Lukin wird auf die "beängstigende" Situation der Rentner hingewiesen. Danach lebt die überwiegende Mehrheit der 38 Millionen Rentner Russlands in sehr armen Verhältnissen. Die im letzten Jahr erfolgte Erhöhung der Mindestrenten ist inzwischen durch die Preisinflation bei den Lebensmitteln wieder ausgeglichen. Zwar sind die Renten heute real 1,7 Mal so hoch wie vor sieben Jahren, doch in absoluten Zahlen immer noch sehr niedrig: Die Arbeitsrente beträgt ca. 4200 Rubel (rund 115 Euro), die Sozialrente 2700 Rubel (rund 75 Euro).
Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand:
Oktober 2008, vom 22.11.2008
Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat sich bereits spürbar auf die soziale Situation ausgewirkt. Die Arbeitslosigkeit wächst stark: die ILO rechnet mit 6,1 Mio. Arbeitslosen zum Ende 2009, dies wäre eine Arbeitslosenquote von 8,1 Prozent. Offizielle Schätzungen liegen mit 2,8 Mio. allerdings weit darunter. Für Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wurden zwischenzeitlich zusätzliche Mittel in Höhe von 43,7 Milliarden Rubel (ca. 945 Mio. Euro) bereitgestellt. In einer wachsenden Zahl von Einzelfällen kommt es auch wieder zu Lohnrückständen. Die schwache Konjunktur lässt vermuten, dass in diesem Jahr erstmalig seit mehr als acht Jahren nicht mit Reallohnsteigerungen zu rechnen ist.
Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand März 2009
Korruption
Korruption ist ein weitverbreitetes Problem in der Russischen Föderation und Studien haben gezeigt, dass sich die Situation innerhalb des vergangenen Jahres verschlimmert hat. Die Indikatoren der Weltbank haben aufgezeigt, dass Korruption ein ernsthaftes Problem ist. Die Regierung hat dem Kampf gegen Korruption und der Rechtsdurchsetzung höchste Priorität eingeräumt. Während das Gesetz Strafen für Korruption vorsieht, hat die Regierung anerkannt, dass das Gesetz nicht effektiv vollzogen wird und korrupte Beamte häufig ungestraft bleiben. Korruption war in der Exekutive, Legislative, Justiz und allen Ebenen der staatlichen Strukturen weitverbreitet. In Bekanntmachungen wurde von Beamtenbestechung, Veruntreuung von Geldern, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldern im Beschaffungswesen und Erpressung berichtet. Die NGO INDEM (Information Science for Democracy) berichtet, dass andere öffentliche Einrichtungen wie das Bildungssystem, das Gesundheitswesen, das Verfahren zur Einberufung der Wehrpflichtigen und die kommunale Wohnungsvergabe ebenso korrupt seien.
Um der Korruption entgegenzuwirken wurden Rechtsvorschriften erlassen und Verwaltungsreformen durchgeführt sowie freiwillige Verhaltenskodizes aufgestellt, was lediglich zu kleinen Fortschritten geführt hat. Während Bestechung strafrechtlich verfolgt wird, bleibt die Rechtsdurchsetzung im Allgemeinen problematisch. Dazu kommt, dass Bestechung und andere Korruptionsfälle vom Innenministerium und dem FSB, die weithin als korrupt gelten, untersucht werden.
Nach dem Strafgesetzbuch ist aktive und passive Bestechung mit 12 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Eine Person, der die Zahlung von Bestechungsgeldern abgenötigt wurde oder die freiwillig die Behörden informiert, ist straflos.
Von Jänner bis Oktober wurden laut dem Stellvertretenden Minister für Auswärtige Angelegenheiten Alexander Yakovenko mehr als 37.000 Korruptionsfälle von Bestechung bis zu korrupten Geschäftspraktiken vom Innenministerium aufgedeckt. Von Jänner bis November gab es
11.119 Bestechungsfälle alleine in der Regierung und auf kommunaler Ebene, was einen Anstieg von 6% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bedeutet. Von diesen Fällen wurde in 9.127 strafrechtlich ermittelt und 5.288 Personen wurden verurteilt, was einen Anstieg um 10,3% aus dem Vergleichszeitraum 2006 darstellt. Die Organisation INDEM schätzt, dass jährlich Millionen strafbarer Handlungen, die mit Korruption in Zusammenhang stehen, begangen werden, die einen Schaden von 300 Milliarden Dollar (ca. 7,36 Billionen Rubel) anrichten, was fast dem gesamten Bundeshaushalt entspricht.
Manch hochrangige Beamte wurden in diesem Jahr wegen Korruption angeklagt aber die meisten Maßnahmen im Kampf gegen die Korruption hatten einen beschränkten Anwendungsbereich und konzentrierten sich auf niedrigere Beamte. Korruptionsvorwürfe wurden auch als politische Taktik genützt, was es umso schwieriger gemacht hat, das tatsächliche Ausmaß der Korruption festzustellen.
Der Korruptionsfall, der in diesem Jahr den hochrangigsten Politiker betraf, war jener des Stellvertretenden Finanzministers Sergey Storchak, der wegen des Verdachtes der Vorbereitung der Veruntreuung von 43 Millionen Dollar (mehr als 1 Milliarde Rubel) aus dem Bundeshaushalt verhaftet wurde. Bis zum Jahresende bleibt der Fall, den manche Beobachter für politisch motiviert halten, verzögert. In der Zwischenzeit besteht die Haft von Storchak in Moskau wegen Fluchtgefahr fort.
Quelle: U.S Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 11. März 2008
Medien
Seit Jahren besteht in Russland die Tendenz, die Presse stärker unter direkte oder indirekte staatliche Kontrolle zu nehmen. Der politischen Opposition werden damit Kommunikationskanäle genommen. Die nationalen Fernsehkanäle werden vom Staat kontrolliert. Persönliche Kritik am Präsidenten und am Ministerpräsidenten einschließlich Berichterstattung über den privaten Bereich sind nicht erwünscht. Als heikel gelten Berichte, die als Herabsetzung der nationalen Würde interpretiert werden könnten. Im Hörfunkbereich werden die staatlichen Sender "Radio Russlands" und "Majak" landesweit empfangen und vermitteln die offizielle Linie. Das private "Echo Moskwy" steuert trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen eher kremlkritischen Kurs. Die Druckmedien bieten den Lesern nach wie vor ein breites Meinungsspektrum, wobei der Einfluss der politischen Führung auch hier zu spüren ist. Nach wie vor gibt es einige große, seriöse und lesenswerte Tageszeitungen. Weitgehende Publikationsfreiheit besteht für die Internetmedien, die nach wie vor beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Jedoch mehren sich Stimmen, die eine stärkere Kontrolle extremistischer und Gewalt verherrlichender Seiten fordern. Der diesbezügliche Gesetzgebungsprozess läuft derzeit noch.
Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand März 2009
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
sind verfassungsrechtlich garantiert, durch Gesetzgebung und Exekutive jedoch zahlreichen Einschränkungen unterworfen. Das russische Versammlungsgesetz ist grundsätzlich sehr liberal formuliert. Demonstrationen müssen 10 bis 15 Tage im voraus angekündigt werden, ein Genehmigungserfordernis besteht nicht. Jedoch beklagt der Menschenrechtsbeauftragte Lukin in seinem Jahresbericht vom Frühjahr 2007, dass diese Regelungen in zahlreichen Föderationssubjekten durch den Erlass von Verordnungen, die teilweise in klarem Widerspruch zur föderalen Gesetzeslage stehen und de facto ein Genehmigungserfordernis einführen, unterlaufen würden. Ansatzpunkt ist meist die laut Versammlungsgesetz erforderliche Abstimmung zwischen den Organisatoren einer Demonstration und den lokalen Behörden über Ort und Zeitpunkt einer Veranstaltung. Insbesondere Demonstrationen des Oppositionsbündnisses "Anderes Russland" wurden auf diese Weise be- bzw. verhindert (sog. "Märsche der Nichteinverstandenen", zuletzt am 06.05.2008 in Moskau). Neben unterschiedlichen administrativen Behinderungen und Einschüchterungen potentieller Teilnehmer im Vorfeld der Veranstaltungen kam es dabei auch zu grob unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Miliz gegen Demonstranten. Nach einem Marsch im November 2007 in Moskau waren mehrere Mitorganisatoren (u.a.Garri Kasparow) wegen angeblicher Verletzung des Versammlungsrechts zu bis zu fünf Tagen Verwaltungshaft verurteilt worden.
Wie in den beiden Vorjahren hat die Moskauer Stadtverwaltung auch im Mai 2008 eine Demonstration für die Rechte sexueller Minderheiten untersagt, indem die erforderliche Abstimmung über Ort und Zeit der Veranstaltung verweigert wurde. Gleichwohl fand am 01.06.2008 eine solche Demonstration unangemeldet ohne Zwischenfälle statt, nachdem die Organisatoren die Behörden über den Ort der Demonstration getäuscht hatten. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO¿s) wird durch das im April 2006 verschärfte Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen geregelt. Die Gesetzesänderung erlegt Nichtregierungs-organisationen erweiterte Berichtspflichten auf. Vertretungen ausländischer Nichtregierungs-organisationen müssen sich überdies in einem neuen Register registrieren lassen. Dies ist mit einer aufwändigen Prozedur verbunden, welche die meisten Organisationen inzwischen jedoch hinter sich gebracht haben. NRO¿s sehen sich durch diese Regelungen in ihren Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt. In Einzelfällen wird auf NRO¿s über Strafverfahren Druck ausgeübt. So wurden 2007 gegen die Nowgoroder "Stiftung für Toleranz" und die Wahlrechts-NRO "Golos" in Samara Strafverfahren wegen der angeblichen Verwendung nicht lizenzierter Software eingeleitet.
Die Tendenz zu starker staatlicher Kontrolle und Einschüchterung der Medien hat sich fortgesetzt. Am 5. Juni 2008 hat Präsident Medwedew betont, dass die Pressefreiheit in Russland vor Willkür des administrativen Apparates geschützt werden müsse. Nach Angaben des Zentrums für Journalismus in Extremsituationen (Oleg Panfilow) werden gegen Journalisten fortlaufend restriktive Maßnahmen ergriffen (Strafverfahren, Festnahmen, Durchsuchungen, Überfälle, Schließung von Medien, Verbot von Publikationen, Nichtzulassung zu bestimmten Ereignissen). Prominenter Fall ist die moldauische Journalistin Natalia Morar, die für die Zeitschrift "The New Times", zu politisch brisanten Themen recherchiert und schreibt. Ihr wurde mehrfach die Wiedereinreise nach Russland verweigert.
Besonders ist in den Regionen, vor allem im Nordkaukasus, der Druck auf die Medien spürbar, wo man freie Medien geschlossen, die Publikation brisanten Materials verboten und Fernsehjournalisten malträtiert hat. In dem Verfahren gegen die Leiterin des Fortbildungsnetzwerkes für Fernsehjournalisten Internews, Aslamassian, wegen illegaler Deviseneinfuhr hat das Verfassungsgericht nach Präsident Medwedews Amtsantritt Ende Mai ein liberales Signal gesetzt und das Strafverfahren gegen sie einstellen lassen. Die nationalen Fernsehkanäle (insbesondere Erster Kanal, Rossija, NTW) werden vom Staat kontrolliert. Tabuthemen sind Kritik an der Person des Präsidenten, eine ungeschminkte Darstellung der Lage im Nordkaukasus und die Kritik an grundlegenden Prinzipien der bestehenden staatlichen Ordnung. Gleichwohl gibt es sachkundige und informative Berichte zu brisanten politischen Entwicklungen.
Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand:
Oktober 2008, vom 22.11.2008
Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Tschetschenen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) haben aber an Intensität abgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die eigentliche Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Oktober 2008 vom 22.11.2008
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben laut Angaben von Menschenrechtsvertretern jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
Quelle: Deutsches Auswärtige Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Oktober 2008, vom 2.11.2008
Zur Situation Homosexueller in der Russischen Föderation wird Folgendes festgestellt:
Homosexualität ist seit 1993 nicht mehr strafbar. In der Bevölkerung sind Vorbehalte gegenüber sexuellen Minderheiten aber noch weit verbreitet. Nur in den großen Städten Moskau und St. Petersburg findet ein sichtbares homosexuelles Leben statt. Nach vorherrschender Meinung können Homosexuelle ihre Neigungen im Verborgenen zu Hause und in Clubs nachgehen; sie sollten ihre sexuelle Ausrichtung aber nicht in der Öffentlichkeit zu erkennen geben. Die Orthodoxe Kirche und islamische Prediger verdammen Homosexualität immer wieder öffentlich mit drastischer Wortwahl.
Es gibt keine gezielt gegen sexuelle Minderheiten gerichtete Politik des russischen Staates. Es gibt aber auch keine auf die Unterstützung und den Schutz sexueller Minderheiten gerichtete Politik. Die Vorbehalte in der Gesellschaft werden von vielen Beamten und Politikern geteilt. Dies macht sich überall dort bemerkbar, wo ohnehin rechtsstaatliche Defizite bestehen: bei der Strafverfolgung und im Strafvollzug, bei der Demonstrations- und Vereinigungsfreiheit sowie in der Armee. Vertreter sexueller Minderheiten beklagen anschaulich und nachvollziehbar Fälle, in denen sie von der Miliz nicht vor Übergriffen geschützt worden seien oder in denen gegen Homosexuelle begangene Verbrechen bis hin zu Morden von der Miliz nicht adäquat verfolgt würden. Moskauer Behörden haben geplante "Gay Pride" - Paraden in den Jahren 2006-2009 nicht genehmigt. Als trotzdem Versammlungen stattfanden, wurden diese 2006 und 2007 vom Gegendemonstranten (Skinheads, Orthodoxen) angegriffen. Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei nur unzureichend zugunsten von Homosexuellenaktivisten eingegriffen habe. Ähnliches wurde auch im russischen Fernsehen bei Reportagen über Gewalt gegen Homosexuelle berichtet.
Die schwulen und lesbischen Gemeinden würden trotz der Entkriminalisierung 1993 weiterhin an sozialer Stigmatisierung und Diskriminierung leiden. Aktivisten zu Folge würden die meisten homosexuellen Russen ihre sexuelle Orientierung aus Angst vor Arbeits- bzw. Wohnungsverlust und Gewalt verbergen. Mediziner würden auf Grund von Intoleranz schwulen und lesbischen Personen weiterhin den Zugang zu ärztlichen Diensten erschweren. Aus Gleichgültigkeit versäume die Polizei häufig zu reagieren. Einige Organisationen, die sich für die Rechte Homosexueller einsetzten seien -allerdings nicht in der Öffentlichkeit- aktiv gewesen. Nach der Ermordung eines homosexuellen Mannes im März 2008 seien zwei Jugendliche verhaftet worden. Es bestehe ein hohes Risiko für Personen, deren Homosexualität bekannt sei bzw. die sie in der Öffentlichkeit zeigen würden. In größeren Städten wie Moskau und St. Petersburg, die eine mehr oder weniger lebendige kommerzielle Schwulenszene haben, ist man als Schwuler relativ sicher. In den kleineren Städten lebt die Schwulencommunity dagegen noch im Untergrund, sofern sie überhaupt existiert und ihre einzigen Anlaufpunkte sind öffentliche Cruising-Bereiche, beliebte Cafes und manchmal kleine Gruppen. Weiters ergebe sich aus einem Artikel vom August 2009, dass zwar in den größeren russischen Städten aktive Schwulengemeinden und -szenen existieren würden und sich die allgemeine Haltung gegenüber Homosexuellen langsam ändern würde, jedoch würden sich nur wenige Personen offen zu ihrer Homosexualität bekennen, und Diskriminierung sei oft verbreitet und werde so gut wie nicht in Frage gestellt. Es gebe nach wie vor keinen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung bzw. Schikanierung auf Grund sexueller Orientierung. Normalerweise würden Polizeibeamte homophobe Gründe für Angriffe nicht im Protokoll aufnehmen. Offiziell kann ein Schwuler oder eine Lesbierin, die auf Grund einer Misshandlung durch Privatpersonen bei der Polizei Anzeige erstattet hat, mit Unterstützung rechnen, ansonsten müsse man sich über den Beamten beschweren. Betreffend die Lage von homosexuellen Journalisten, die in einer Zeitschrift für die Gleichstellung von Homosexuellen eintreten, wurde von einem tödlichen Angriff auf den Journalisten Konstantin Borowko in Wladiwostok durch zwei Männer im Jänner 2007 beim Verlassen eines Schwulen-Klubs berichtet. Weiters werde die Meinungsfreiheit in Bezug auf Homosexuelle systematisch verletzt und es gebe Versuche, diese zu beschränken bzw. ihnen diese zu entziehen.
Quellen:
Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 04.04.2010,
ACCORD Anfragebeantwortung vom 04.06.2010,
Auskunft des Verbindungsbeamten in der österreichischen Botschaft in Moskau vom 03.06.2010.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Die Beschwerdeführerin hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck, zumal ihre Aussagen auch durch die beigebrachten Dokumente und Unterlagen untermauert wurden.
So ist es durchaus glaubhaft, dass im Juli 2008 ein Übergriff auf sie durch drei unbekannte Männer erfolgte, da auch in der von ihr vorgelegten Ausgabe der Zeitung "XXXX" vom September 2008 darüber berichtet wurde. Für den Überfall spricht auch die vorgelegte ärztliche Bestätigung. Ein Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Organisatorin eines Homosexuellenvereins ist nicht auszuschließen, da sie nach ihren Angaben vor dem damaligen Vereinslokal überfallen wurde. Sie hat den Vorfall nach ihren Angaben auch bei der Polizei angezeigt und wegen ihres Eindrucks, dass diese nicht behandelt werde, auch eine Beschwerde an die Staatsanwaltschaft gerichtet und diese vorgelegt. Eine Homepage des Vereins konnte jedoch nicht (mehr) eruiert werden. Betreffend die Beschwerdeführerin wurden lediglich zwei ihr zuordenbare Interneteinträge gefunden, welche beide keinen Aufschluss über ihre sexuelle Orientierung oder eine Tätigkeit für einen Verein geben. Die Vereinszeitung wurde nach ihren Angaben nur in einer kleinen Zahl von 100 Stück aufgelegt und nur an Mitglieder oder bei Veranstaltungen verteilt und sie wurde darin nur einmal auf einem Foto abgebildet sowie einmal auf einem Folder. Da weder die besagte Homepage, noch die Zeitung, noch das Vereinslokal mehr existieren, kann ihr eine Tätigkeit als Organisatorin eines Vereins bzw. ihre sexuelle Orientierung nach Einschätzung des Asylgerichtshofes in Zukunft aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr zugeordnet werden. Aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen hat die Beschwerdeführerin -abgesehen von Kopfschmerzen- nicht konkret genannt und auch nicht durch ärztliche Befunde belegt, sodass davon ausgegangen wird, dass solche entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht vorliegen bzw. die Beschwerdeführerin aktuell nicht in Behandlung steht.
Nicht plausibel ist hingegen, dass sie nach dem Verkauf ihrer Firma am 15.07.2008 und nach ihrem Umzug in ihren Geburtsort am 02.08.2008 dort neuerlich von diesen Unbekannten durch die verschlossene Tür bedroht worden ist, weil nicht nachvollziehbar ist, wie die Beschwerdeführerin diese erkennen hätte können. Es erscheint nicht glaubhaft, dass sie die Unbekannten an deren Stimme hätte erkennen können, weil dies als sehr unwahrscheinlich erachtet wird. Außerdem sprach sie vor dem Bundesasylamt von nur einer Person, jedoch vor dem Asylgerichtshof ausdrücklich von mehreren Personen. Hingegen erscheint es aber durchaus nachvollziehbar, dass sie ihr Auto auf einem fremden Parkplatz geparkt hatte und der Besitzer sich bei ihrer Weigerung, ihr Auto wegzufahren, sich geärgert und ihr ebenfalls gedroht hat. Ein Zusammenhang mit dem Überfall in St. Petersburg bzw. mit ihrer sexuellen Orientierung ist damit nicht plausibel und ihr Vorbringen in diesem Punkt nicht glaubhaft. Es ist nicht glaubhaft, dass sie von homophoben Tätern von St. Petersburg bis in ihren Geburtsort deswegen verfolgt worden ist, auch weil sie vorbrachte, sich diesbezüglich mangels Zeugen nicht an die Polizei gewendet zu haben, was schon deshalb nicht plausibel, da sie auch beim Vorfall in St. Petersburg nicht von Zeugen berichtet hat und trotzdem eine Anzeige erstattet und sogar eine Beschwerde dazu erhoben hat.
Dass ihre Mutter, ihr Bruder und weitere Verwandte noch in der Russischen Föderation leben ist nachvollziehbar und beruht auf ihren eigenen plausiblen Angaben, ebenso die Feststellungen über ihre Tätigkeit in Österreich. Ob sie eine Freundin in Österreich oder in Brüssel hat, war auf Grund ihrer widersprüchlichen Angaben dazu nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Dublin II-Verordnung auf dem Rückweg von Brüssel aus Deutschland rückübernommen und ergaben die durchgeführten Internetrecherchen, dass sie in Brüssel Bilder zum Verkauf angeboten hat.
Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben, und den vorgelegten Dokumenten (Führerschein, Reisepass und Geburtsurkunde).
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die der Beschwerdeführerin übermittelten und in den Feststellungen zitierten Berichte.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie der erkennende Senat in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt hat, hat die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft vorgebracht, dass ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Soweit ihrem Vorbringen Glauben geschenkt wurde, hat sie selbst vorgebracht sich an die Polizei und an die Staatsanwaltschaft gewendet zu haben. Sie hat jedoch eine Reaktion nicht abgewartet und hat bereits etwa einen Monat später ihren Herkunftsstaat verlassen. Unter Hinweis auf die oa. Länderfeststellungen ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass Straftaten gegen Homosexuelle seitens der russischen Behörden verfolgt werden. Dass eine Strafverfolgung aus Diskriminierung fallweise unterbleibt, ist plausibel, nach den oben angeführten Länderfeststellungen ist es aber möglich eine Beschwerde gegen den betreffenden Beamten zu erheben, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls vorgebracht und auch veranlasst hat. Ferner ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Homosexuelle gerade in St. Petersburg, einer großen Stadt, eher akzeptiert sind, als auf dem Lande und dort auch eine entsprechende Szene existiert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zuletzt mit Erkenntnis vom 19.11.2010, Zl. 2007/19/0203, - kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. zu allem grundsätzlich das hg. E vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, mwN; weiters aus jüngerer Zeit die hg. E vom 19. Oktober 2006, Zl. 2006/01/0064, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0576, mit Verweisen auf Vorjudikatur zu dieser Frage, insbesondere auf das E vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mit umfangreicher Darlegung der Judikatur und Verweis auf das obzitierte E; für den Kosovo insbesondere das hg. E vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/01/0017, ebenso mit Verweis auf das obzitierte E vom 22. März 2000).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zuletzt mit Erkenntnis vom 19.11.2010, Zl. 2007/19/0203, - kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche zu allem grundsätzlich das hg. E vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, mwN; weiters aus jüngerer Zeit die hg. E vom 19. Oktober 2006, Zl. 2006/01/0064, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0576, mit Verweisen auf Vorjudikatur zu dieser Frage, insbesondere auf das E vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mit umfangreicher Darlegung der Judikatur und Verweis auf das obzitierte E; für den Kosovo insbesondere das hg. E vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/01/0017, ebenso mit Verweis auf das obzitierte E vom 22. März 2000).
Eine bloße Diskriminierung stellt noch keine Verfolgung dar (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25.11.1992, Zl. 92/01/0604). Derartiges hat die Beschwerdeführerin nicht konkret behauptet und konnte sie offenbar mit ihrer eigenen Firma und eigenen Wohnung in St. Petersburg bestehen.Eine bloße Diskriminierung stellt noch keine Verfolgung dar vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 25.11.1992, Zl. 92/01/0604). Derartiges hat die Beschwerdeführerin nicht konkret behauptet und konnte sie offenbar mit ihrer eigenen Firma und eigenen Wohnung in St. Petersburg bestehen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eineGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine
ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 (nunmehr § 50 FPG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und / oder Abs. 2 FrG 1997 (nunmehr § 50 FPG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und / oder Absatz 2, FrG 1997 (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.
Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judikatur).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judikatur).
Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Die Beschwerdeführerin brachte erst im Rahmen der Beschwerde gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, führte jedoch weder in der Beschwerde noch im Rahmen der Einvernahme beim Asylgerichtshof aus, in Behandlung zu stehen. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an Kopfschmerzen leidet oder nicht, ist jedenfalls in den Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation jedenfalls gegeben sind.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 6. März 2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02. 05. 1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06. 02. 2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22. 06. 2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29. 06. 2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31. 05. 2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29. 09. 2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese keinen vergleichbaren Standard aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07. 11. 2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03. 05. 2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer psychisch schwer krank war, bereits zwei Suizidversuche unternommen und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06. 03. 2008, Zl. B 2400/07-9).Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 6. März 2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02. 05. 1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06. 02. 2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22. 06. 2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29. 06. 2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31. 05. 2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29. 09. 2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese keinen vergleichbaren Standard aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07. 11. 2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03. 05. 2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer psychisch schwer krank war, bereits zwei Suizidversuche unternommen und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06. 03. 2008, Zl. B 2400/07-9).
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen, in der Russischen Föderation jedenfalls behandelbaren, Kopfschmerzen entsprechen somit nicht der vom EGMR betonten Exzeptionalität der Umstände, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen würde.Die von der Beschwerdeführerin angegebenen, in der Russischen Föderation jedenfalls behandelbaren, Kopfschmerzen entsprechen somit nicht der vom EGMR betonten Exzeptionalität der Umstände, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK begründen würde.
Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde.Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde.
Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine ausgezeichnet ausgebildet junge Erwachsene, welche ihren Lebensunterhalt bereits vor ihrer Ausreise durch eine eigene Firma sichern konnte und auch noch über Verwandte (Mutter und Bruder) in der Russischen Föderation verfügt.Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine ausgezeichnet ausgebildet junge Erwachsene, welche ihren Lebensunterhalt bereits vor ihrer Ausreise durch eine eigene Firma sichern konnte und auch noch über Verwandte (Mutter und Bruder) in der Russischen Föderation verfügt.
Es ist davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin zumindest anfänglich, eine Unterkunft und eine Unterstützung bei der Versorgung mit Lebensmitteln von ihrer Mutter erhalten könnte. Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Russland zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fiele.Es ist davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin zumindest anfänglich, eine Unterkunft und eine Unterstützung bei der Versorgung mit Lebensmitteln von ihrer Mutter erhalten könnte. Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Russland zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele.
Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Z 1)der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Ziffer eins,)
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Z 2)der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Ziffer 2,)
einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) odereinem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder
einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4)einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,)
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oderdem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Z 2)die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Ziffer 2,)
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die beschwerdeführende Partei negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die beschwerdeführende Partei negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Die Beschwerdeführerin ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und verfügt über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des Asylverfahrens, einen anderen Aufenthaltstitel hat sie nicht. Ihre Verwandten leben nach wie vor im Herkunftsstaat, in Österreich geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach, wird von ihrer Mutter unterstützt und verkauft selbstgemalte Bilder. Sie hat hier eine Frau kennengelernt, welche in Brüssel arbeitet(e). Ob eine Lebensgemeinschaft besteht, konnte mangels eindeutiger Auskünfte der Beschwerdeführerin dazu nicht festgestellt werden. Deutschkurse besucht sie nicht.
Für den Fall, dass ein Eingriff in das Familienleben iS des Art. 8 EMKR der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches erst nach ihrer illegalen Einreise begründet werden konnte und ihr dabei klar gewesen sein musste, dass ihr Aufenthalt im Fall der Abweisung des Asylantrages allenfalls nur ein vorübergehender sein könnte (vgl. EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie ua. gg. Norwegen, NL 2008, 229),und dieser nicht ungerechtfertigt ist.Für den Fall, dass ein Eingriff in das Familienleben iS des Artikel 8, EMKR der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches erst nach ihrer illegalen Einreise begründet werden konnte und ihr dabei klar gewesen sein musste, dass ihr Aufenthalt im Fall der Abweisung des Asylantrages allenfalls nur ein vorübergehender sein könnte vergleiche EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie ua. gg. Norwegen, NL 2008, 229),und dieser nicht ungerechtfertigt ist.
Ein Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die beschwerdeführende Person seit rund zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält, allerdings illegal nach Österreich eingereist ist. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch ihren - sich als unbegründet erwiesenen - Antrag auf Gewährung von Asyl möglich und musste ihr bekannt sein, dass diese sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Sie ist in Österreich weder berufstätig noch selbsterhaltungsfähig. Integrationsmerkmale liegen keine vor, tiefere Bindungen an Österreich können keine erkannt werden - sie besuchte weder einen Deutschkurs noch pflegt sie behauptetermaßen Freundschaften mit in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigten Personen. Im Herkunftsstaat sind noch ihre Mutter und ihr Bruder aufhältig.
Im vorliegenden Fall überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung aufgrund des letztlich unberechtigten Aufenthaltes und mangels Integration in Österreich gegenüber den privaten Interessen an einem weiteren Verbleib.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher zusammengefasst aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher zusammengefasst aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Diskriminierung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Homosexualität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, sexuelle Orientierung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
15.06.2011