Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S16 419.060-1/2011-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010 (gemeint wohl: 09.04.2011), Zl. 11 01.738-EAST-Ost, zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010 (gemeint wohl: 09.04.2011), Zl. 11 01.738-EAST-Ost, zu Recht erkannt.
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.04.2010 (gemeint wohl: 09.04.2011), Zl. 11 01.738-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16/2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.04.2010 (gemeint wohl: 09.04.2011), Zl. 11 01.738-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 /, 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 02.05.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 02.05.2011 beim Asylgerichtshof ein.
I.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 16 Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben des im Betreff Genannten und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und erklärte sich Italien mit Schreiben vom 08.03.2011 zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 16, Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben des im Betreff Genannten und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und erklärte sich Italien mit Schreiben vom 08.03.2011 zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz 2, Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
2.1.2.1. Es stellt sich hinsichtlich der Überlegung, ob im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG zulässig war oder ob ein Selbsteintritt in das Verfahren geboten wäre, die Frage, ob mit der Entscheidung gemäß § 5 AsylG ein Eingriff in die durch Art. 3 EMRK zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers erfolgte.2.1.2.1. Es stellt sich hinsichtlich der Überlegung, ob im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig war oder ob ein Selbsteintritt in das Verfahren geboten wäre, die Frage, ob mit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG ein Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers erfolgte.
2.1.2.1.1. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheides ist nun zunächst zu bemängeln, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und veraltet sind. Sie beinhalten zwar allgemeine Aussagen über das Asylverfahren und die Versorgungslage von Asylwerbern in Italien, befassen sich jedoch kaum mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers und sind dadurch als Begründung zur Zurückweisung des Asylantrages unzureichend.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass sein Aufenthalt in Italien seitens der italienischen Behörden genehmigt worden sei (er habe einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erhalten), dass er aber dennoch weder Versorgung noch Unterkunft, noch medizinische Betreuung erhalten habe. Er habe auf der Straße schlafen müssen und habe sich von Abfällen anderer Menschen ernährt. Auch habe er keine medizinische Behandlung in Italien erhalten.
Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf Seite 20 des bekämpften Bescheides vorwirft, dass er seine Ansichten zu Italien lediglich pauschal in den Raum gestellt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Einvernahmen sehr konkrete Angaben zu seiner Situation in Italien getätigt hat.
Das Bundesasylamt hat es auch unterlassen zu prüfen, welcher Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer in Italien nun tatsächlich zukommt, ob sich sein Asylverfahren noch bzw. wieder in Prüfung befindet und wie sich die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Italien generell darstellen wird. Feststellungen zur Situation von Personen wie dem Beschwerdeführer lässt der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze vermissen und wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer konkret getätigten Vorbringens (Verfahrensstand in Italien, behauptete Probleme in Italien) zu führen haben.
2.1.2.1.2. Das Bundesasylamt hat auch die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Bestätigungen des Roten Kreuzes sowie der italienischen Asylbehörde (AS 155 und 157) keiner hinreichenden Würdigung unterzogen und sich damit nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt, was im fortgesetzten Verfahren jedenfalls nachzuholen sein wird.
2.1.2.1.3. Der Beschwerdeführer hat ferner vorgebracht, dass er Diabetiker sei und deswegen im Zuge der Schubhaft Medikamente bekomme. Er leide auch an Asthma und nehme Tabletten wegen psychischer Störungen. Die Abweisung des Antrages begründet das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid damit, dass ihm seitens des Polizeianhaltezentrums Hernalsergürtel nicht mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Krankheit oder schweren psychischen Störungen leide. Der Beschwerdeführer brachte aber in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.03.2011 vor, dass er an Asthma leiden würde, zuckerkrank sei und dass er psychische Probleme habe. Dem Antrag des Rechtsvertreters auf eine psychische Untersuchung des Beschwerdeführers wurde nicht stattgegeben und hat sich das Bundesasylamt mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auch nur mangelhaft auseinandergesetzt. Die Einholung von Untersuchungsberichten, welche im Rahmen der Schubhaft erstattet wurden, greift in diesem Fall zu kurz, da sich das Bundesasylamt in keinster Weise mit den zum Teil schwer lesbaren Arztberichten auseinandergesetzt hat und hat das Bundesasylamt auch verkannt, dass im Rahmen der Schubhaft lediglich eine medizinische Überprüfung der Haftfähigkeit durchgeführt wird und keine - wie im Rahmen des Dublinverfahrens vorgesehen - Prüfung der Überstellungsfähigkeit in den zuständigen Mitgliedsstaat.
Wie das Bundesasylamt daher zu der Feststellung gelangen konnte, der Beschwerdeführer leide an keiner schweren Krankheit und eine Überstellung sei zulässig, ist hier unverständlich.
Die Einholung von ärztlichen Gutachten - sowohl was den psychisch als auch physisch Gesundheitszustand betrifft - zur Frage der Überstellungsfähigkeit und eine nachfolgende erweiterte Einvernahme des Beschwerdeführers hiezu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) erscheint daher zwingend angezeigt.
2.1.2.1.4. Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur konkreten Situation des Beschwerdeführers in Italien, den gelten gemachten dortigen Problemen sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, vom Bundesasylamt geeignete Erhebungen durchzuführen sein.
Geeignete Zusicherungen der italienischen Behörden über eine entsprechende medizinische Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt nicht eingeholt bzw. liegen solche nicht im Akt auf. Daher wird das Bundesasylamt auch Erhebungen bei den italienischen Behörden dahingehend zu führen haben, wie sich die konkrete Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Italien darstellt, welchen Aufenthaltsstatus er erhalten hat, ob er Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung erhalten hat, gegebenenfalls ob und warum er davon ausgeschlossen war.
Entscheidungsreife läge somit in concreto erst vor, wenn die Überstellungsfähigkeit unter Berücksichtigung der behaupteten psychischen und physischen Leidenszustände des Beschwerdeführers bejaht, das ergänzende Ermittlungsverfahren mit Italien geführt worden ist und somit die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK verneint werden kann.Entscheidungsreife läge somit in concreto erst vor, wenn die Überstellungsfähigkeit unter Berücksichtigung der behaupteten psychischen und physischen Leidenszustände des Beschwerdeführers bejaht, das ergänzende Ermittlungsverfahren mit Italien geführt worden ist und somit die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK verneint werden kann.
2.1.3. Angesichts der dargelegten Erwägungen erübrigte sich ein weiteres Absprechen über die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensaspekte in Hinblick auf die Unrechtmäßigkeit der vom Bundesasylamt getroffenen Entscheidung.
Unter Beachtung sämtlicher Umstände war daher nach § 41 Abs 3 2.Satz AsylG vorzugehen.Unter Beachtung sämtlicher Umstände war daher nach Paragraph 41, Absatz 3, 2.Satz AsylG vorzugehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
15.06.2011