TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/13 C8 410152-2/2011

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Veröffentlicht am 13.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C8 410152-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA.

Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2011, FZ:

11 03.402-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 08.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hiezu noch am selben Tag vom Landespolizeikommando für Wien, OEA-Polizeianhaltezentrum und am 11.11.2009 von der Außenstelle Graz, Bundesasylamt, niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen der Einvernahme durch Organe des Landespolizeikommandos für Wien am 08.08.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er Anfang des Jahres 2009 ein 23-jähriges Mädchen namens XXXX kennen gelernt habe. Die Eltern des Mädchens hätten erfahren, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser öfters getroffen habe. Einmal sei er vom Vater dieses Mädchens erwischt worden. Da dies in Pakistan verboten sei, habe dieser seine Freundin erschossen. Den Beschwerdeführer selbst habe man auch töten wollen, er sei aus diesem Grund geflüchtet. Der Vater der erschossenen Tochter habe daraufhin den Taliban den Auftrag gegeben, den Beschwerdeführer zu finden und ihn umzubringen. In Pakistan gebe es dafür eigene Gesetze. Die Polizei könne ihm dabei nicht helfen.Im Rahmen der Einvernahme durch Organe des Landespolizeikommandos für Wien am 08.08.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er Anfang des Jahres 2009 ein 23-jähriges Mädchen namens römisch 40 kennen gelernt habe. Die Eltern des Mädchens hätten erfahren, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser öfters getroffen habe. Einmal sei er vom Vater dieses Mädchens erwischt worden. Da dies in Pakistan verboten sei, habe dieser seine Freundin erschossen. Den Beschwerdeführer selbst habe man auch töten wollen, er sei aus diesem Grund geflüchtet. Der Vater der erschossenen Tochter habe daraufhin den Taliban den Auftrag gegeben, den Beschwerdeführer zu finden und ihn umzubringen. In Pakistan gebe es dafür eigene Gesetze. Die Polizei könne ihm dabei nicht helfen.

In der Niederschrift vom 11.11.2009 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus dem Gebiet, dem Dorf XXXX, Nordwest, Nordwestliche Grenzprovinz stammen würde. Sein Heimatdorf sei etwa einen Tag Fußmarsch von der Provinzhauptstadt Peshawar entfernt. Er lebe dort noch im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Brüdern. Er habe auch zwei Schwestern, welche allerdings bereits verheiratet wären und außer Haus wären. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben lang als Landwirt gearbeitet. Sie hätten eigene Felder besessen, der Ertrag aus dieser Landwirtschaft habe ihnen ein ausreichendes Auskommen gesichert. Der Beschwerdeführer selbst sei unverheiratet und kinderlos.In der Niederschrift vom 11.11.2009 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus dem Gebiet, dem Dorf römisch 40 , Nordwest, Nordwestliche Grenzprovinz stammen würde. Sein Heimatdorf sei etwa einen Tag Fußmarsch von der Provinzhauptstadt Peshawar entfernt. Er lebe dort noch im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Brüdern. Er habe auch zwei Schwestern, welche allerdings bereits verheiratet wären und außer Haus wären. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben lang als Landwirt gearbeitet. Sie hätten eigene Felder besessen, der Ertrag aus dieser Landwirtschaft habe ihnen ein ausreichendes Auskommen gesichert. Der Beschwerdeführer selbst sei unverheiratet und kinderlos.

Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe, gab dieser an, dass er sich in ein Mädchen seiner Sippe XXXX verliebt habe. Er hätte sich mit diesem Mädchen öfters getroffen. Bei einem dieser Treffen sei er von ihrem Vater und ihren Brüdern erwischt worden. Sie hätten dabei sowohl auf den Beschwerdeführer als auch auf dessen Freundin geschossen.Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe, gab dieser an, dass er sich in ein Mädchen seiner Sippe römisch 40 verliebt habe. Er hätte sich mit diesem Mädchen öfters getroffen. Bei einem dieser Treffen sei er von ihrem Vater und ihren Brüdern erwischt worden. Sie hätten dabei sowohl auf den Beschwerdeführer als auch auf dessen Freundin geschossen.

Sie hätten dann dem Vater des Beschwerdeführers ebenfalls aufgefordert ihn zu töten. Sein Vater habe dies allerdings nicht übers Herz gebracht und ihm gesagt, dass er nach Peshawar gehen solle, wo er in relativer Sicherheit wäre. Das Problem sei allerdings gewesen, dass der Vater der Freundin den Taliban ein Foto von ihm gegeben hätte, dadurch hätten und er dadurch von Ihnen hätte identifiziert werden können. Am Weg nach Peshawar sei er festgenommen worden. Man habe ihn dann ins Dorf zurückgebracht, dort sei ein Stammesgericht einberufen worden. Die Taliban hätten gemeint, dass es nur einen Weg gebe, um sich von den Sünden wieder rein zu waschen. Er müsse sich dem Dschihad anschließen und als Märthyrer agieren. Sie hätten ihn dann für insgesamt zehn Tage eingesperrt. In dieser Zeit habe man dem Beschwerdeführer ein Gespräch mit seinem in Dubai lebenden Onkel erlaubt. Diesen habe der Beschwerdeführer seine Situation erklärt und habe ihm geraten, dass er den Wunsch der Taliban andere zu töten nicht nachkommen solle.

Eines Nachts sei er von den Taliban in einen Wagen verfrachtet und nach mehreren Stunden Fahrt an zwei andere Personen übergeben worden. Erst im nachhinein habe er erfahren, dass dies alles sein Onkel organisiert habe. Dieser habe die Taliban bestochen, um ihn frei zu bekommen und dann auch seine weitere Flucht aus Pakistan in die Wege geleitet.

Auf die Frage, wann der Vater der Freundin hinter diese Beziehung gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies etwa nach zwei oder drei Monaten gewesen wäre. Ende März seien sie dann erwischt worden. Die Freundin habe XXXX geheißen und sei 23 Jahre alt gewesen. Sie habe der Sippe, der XXXX, angehört.Auf die Frage, wann der Vater der Freundin hinter diese Beziehung gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies etwa nach zwei oder drei Monaten gewesen wäre. Ende März seien sie dann erwischt worden. Die Freundin habe römisch 40 geheißen und sei 23 Jahre alt gewesen. Sie habe der Sippe, der römisch 40 , angehört.

Die Taliban hätten über ein eigenes Funknetz verfügt und es sei auch dort durchgegeben worden, dass sie nach ihm suchen würden und ihn aufhalten sollen.

Auf die Frage, wie es dem Onkel aus Dubai gelungen sei, mit den lokalen Taliban in Verbindung zu treten bzw. dessen Freilassung zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nur vorstellen könne, dass im Anschluss an sein Gespräch mit seinem Onkel, dieser unverzüglich mit den Taliban gesprochen habe. Sein Onkel habe für die Freilassung 400.000 Rupien bezahlt, für die Schleppung nach Europa 12.000 Dollar.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Situation nicht durch einen Ortswechsel innerhalb von Pakistan, zum Beispiel in eine der pakistanischen Millionenstädte, aus dem Weg gehen hätte können, gab dieser an, dass es keine Garantie gegeben hätte, dass man ihn nicht irgendwann in anderen Teilen von Pakistan gefunden hätte.

Auf Vorhalt, dass die "Sünde" des Beschwerdeführers mit 3.300 Dollar beglichen worden wäre und nunmehr kein Interesse an ihn mehr bestehen würde, gab dieser an, dass sein Onkel dieses Schmiergeld nur an einen Taliban bezahlt und von seinem Onkel erfahren habe, dass dieser schon am nächsten Tag hingerichtet worden wäre. Auf die Frage, woher der Onkel diese Information gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX, welche im Ausland leben würden, auch über die Vorgänge in ihrer Region bestens informiert werden würden. Auf die Frage, was passieren würde, wenn der Beschwerdeführer nach Pakistan zurückkehren würde, gab dieser an, dass er erst in 50 Jahren zurückkehren werde. Die Familie würde ihr Recht einfordern und ihn umbringen. Auf die Frage, weshalb die Familie dieses von ihnen als quasi altes Stammesrecht beschriebene Recht ihn zu töten eigentlich aus der Hand gegeben hätten und die Taliban damit beauftragt hätten, gab dieser an, dass ihn die Taliban festgenommen hätten und sie über ihn bestimmen hätten können.Auf Vorhalt, dass die "Sünde" des Beschwerdeführers mit 3.300 Dollar beglichen worden wäre und nunmehr kein Interesse an ihn mehr bestehen würde, gab dieser an, dass sein Onkel dieses Schmiergeld nur an einen Taliban bezahlt und von seinem Onkel erfahren habe, dass dieser schon am nächsten Tag hingerichtet worden wäre. Auf die Frage, woher der Onkel diese Information gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass römisch 40 , welche im Ausland leben würden, auch über die Vorgänge in ihrer Region bestens informiert werden würden. Auf die Frage, was passieren würde, wenn der Beschwerdeführer nach Pakistan zurückkehren würde, gab dieser an, dass er erst in 50 Jahren zurückkehren werde. Die Familie würde ihr Recht einfordern und ihn umbringen. Auf die Frage, weshalb die Familie dieses von ihnen als quasi altes Stammesrecht beschriebene Recht ihn zu töten eigentlich aus der Hand gegeben hätten und die Taliban damit beauftragt hätten, gab dieser an, dass ihn die Taliban festgenommen hätten und sie über ihn bestimmen hätten können.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2009 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2009 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Das Bundesasylmat traf darin zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. AA, September 2008; UK-Home Office, Country Report, November 2008; USDOS, März 2008, usw.) zur allgemeinen Lage in Pakistan.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 18-19 des Bescheides des Bundesasylamtes): Grundsätzlich sei auszuführen, dass auch eine Bedrohung von Drittpersonen bzw. Privatpersonen ihren Ursprung nach in einem der von der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend aufgezählten Gründen finden muss, um asylrechtlich relevant zu sein. Aus den Angaben des Beschwerdeführers würde sich allerdings ergeben, dass das behauptete Verfolgungsmotiv Rache sei und daher nicht unter den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei. Das mangelnde Vorliegen eines Motivs nach der Genfer Flüchtlingskonvention schließe die Gewährung von Asyl von vorne herein aus.

Der Vollständigkeit halber sei allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer in Kernsequenzen seiner Angaben Geschehnisse und Behauptungen zu Protokoll gegeben habe, welche in keinster Weise nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig gewesen wären. Es sei daher von einem konstruierten Vorbringen, ausschließlich der Asylerlangung dienend, auszugehen gewesen.

So sei die vom Beschwerdeführer dargestellte Dynamik, in unmittelbaren Anschluss an die Ermordung seiner Freundin, nicht nachvollziehbar gewesen. Nachdem die Freundin des Beschwerdeführers ermordet worden sei, seien eine Stunde später die Angehörigen bei dem Vater des Beschwerdeführers gewesen, eine weitere halbe Stunde später seien Angehörige der lokalen Taliban beim Vater des Beschwerdeführers gewesen und hätten ihn über ein eigenes Funknetz der Taliban gesucht. Der Aufgriff sei noch am selben Tag anhand eines Fotos geschehen. Abgesehen davon, dass die Fülle dieser Ereignisse in einem kurzen Zeitraum geschehen sein sollen, sei der Aufgriff mittels Identifikation durch ein Foto nicht ausrechend glaubwürdig, da nicht davon auszugehen sei, dass dieses Foto, woher dieses auch immer stamme, in diesem kurzen Zeitraum auch noch vervielfältigt worden werden hätte können und es daher ein Zufall gewesen wäre, dass gerade jene Patroullie der Taliban über den Weg gelaufen wäre, welche in Besitz dieser Ablichtung gewesen wäre.

Entscheidend sei darauf hinzuweisen, dass zur Herstellung der Familienehre der Freundin, nach den hier amtlichen Wissen die männlichen Mitglieder dieser Familie aufgerufen wären und nicht irgendwelche Drittpersonen.

Glaubwürdigkeit werde darüber hinaus auch durch das beschriebene Szenario, welches zu seiner Freilassung geführt habe, nicht wirklich erhöht. Die dargestellte Einflussnahme und Bereinigung dieser misslichen Situation durch den Onkel des Beschwerdeführers im Wege eines offenbar einzigen Telefongesprächs aus dem fernen Dubai sei schlichtweg nicht glaubhaft.

Sollte dennoch zumindest ein wahrer Kern in der Geschichte des Beschwerdeführer stecken, welche einen Verbleib an seinen unmittelbaren Wohnort subjektiv gesehen nicht möglich gemacht hätte, sei eindeutig vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Da der Beschwerdeführer keinerlei staatliche Verfolgung behauptet habe, sei entgegen seiner Ansicht, dass er nirgendwo in Pakistan sicher gewesen wäre, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er mögliche Probleme in seiner Herkunftsregion durch einen Umzug in andere Gebiete seines Herkunftsstaates, insbesondere in eines der großen städtischen Zentren, nicht hinter sich lassen hätte können.

Die persönlichen Vorraussetzungen eines gesunden, ungebundenen und verpflichtungsfreien (im Sinne von Unterhalt und Fürsorge) jungen Mannes, wären im allfälligen Neuanfang in anderen Regionen seines Herkunftsstaates durchaus nicht hinderlich gewesen.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe dieser keine Asylrelevante Verfolgung zu begründen fähig gewesen wäre, dementsprechend sei es ihm auch nicht gelungen, daraus eine Bedrohung den § 50 Abs. 1 FPG glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes in der Person des Beschwerdeführers gelegenes Merkmal, aus welchem die Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Vorgehen zwangsläufig zu erwarten gewesen wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe dieser keine Asylrelevante Verfolgung zu begründen fähig gewesen wäre, dementsprechend sei es ihm auch nicht gelungen, daraus eine Bedrohung den Paragraph 50, Absatz eins, FPG glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes in der Person des Beschwerdeführers gelegenes Merkmal, aus welchem die Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Vorgehen zwangsläufig zu erwarten gewesen wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen.

Die ohne substanzielle weitere Begründung hingeworfene Behauptung bei einer Rückkehr nach Pakistan umgebracht zu werden, entspreche einem bei Flüchtlingen aus dem indischen Subkontinent (inklusive Pakistan und Bangladesh) regelmäßig zu beobachtenden Schema, welches jedoch mangels eines näheren Hinweises auf eine tatsächliche und glaubwürdige Verfolgungssituation nicht geeignet sei, eine Bedrohung im angeführten Sinne glaubhaft zu machen.

Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers sei es ihm jedenfalls zuzumuten, durch eigene Arbeit oder auch von Zuwendung von dritter Seite, erforderlichenfalls unter Anbietung seiner eigenen Arbeitskraft als Gegenleistung, das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Zu zumutbaren Arbeiten gehörten dabei auch Tätigkeiten die keinen standardisierten Berufsbildern entsprechen würden, etwa weil der Beschwerdeführer über keinerlei besondere Fähigkeiten verfügen würde.

Zu Spruchpunkt III. legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und daher nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8 EMRK gesprochen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und daher nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8 EMRK gesprochen werden könne.

3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 23.11.2009, in welcher im Wesentlichen neuerlich die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers dargelegt wurde.

4. Die erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zl. C8 410152-1/2009/3E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.4. Die erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zl. C8 410152-1/2009/3E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer gibt zunächst an, dass man ihn erschießen wollte, weil er sich über einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten mit einer 23-jährigen Frau getroffen hat. Nachdem dieser vom Vater und den Brüdern der jungen Frau bei diesem Treffen überrascht worden ist, hat man auf ihn und seine Freundin geschossen. Seine Freundin wurde zur Wiederherstellung der Ehre umgebracht. Dasselbe hat man dann auch vom Vater des Beschwerdeführers verlangt. Dieser hat sich allerdings geweigert und den Beschwerdeführer zur Flucht geraten.

Dies ist für den Asylgerichtshof allerdings nicht nachvollziehbar, als davon auszugehen ist, dass der Vater und die Brüder der erschossenen Tochter in einer derartigen Situation, wie sie der Beschwerdeführer auch noch einmal in seiner Beschwerde schildert, auf die unmittelbare Vollstreckung und Herstellung der Ehre bestanden hätten. Dies hätte umso mehr gegolten, wenn später - wie vom Beschwerdeführer beschrieben - tatsächlich Mitglieder der Taliban erschienen wären.

Überdies ist es für den Asylgerichtshof, wie für das Bundesasylamt, nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer am Weg seines Heimatdorfes nach Phesawar von Taliban aufgegriffen wurde.

Auf Grund des Umstandes, dass die Taliban bereits eineinhalb Stunden nach dem eigentlichen die Flucht auslösenden Vorfall im Haus des Beschwerdeführers gewesen sind, ist davon auszugehen, dass dieser auf Grund des räumlich und zeitlich nahe liegenden Ereignisses nicht erst am Weg nach Phesawar, sondern schon viel früher festgenommen worden wäre.

Auch wenn der Vater der erschossenen Tochter tatsächlich ein Foto des Beschwerdeführers gehabt hätte, so ist es auch aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar, dass er auf Grund eines Fotos von den Taliban identifiziert werden hätte können. Sowohl auf Grund der zeitlichen Dauer der Vervielfältigung der Fotos, als auch der Verteilung dieser an die Mitglieder der Taliban, wäre dies schon aus rein logistischen Gründen nicht möglich gewesen.

Darüber hinaus erscheint es im gegenständlichen Fall zweifelhaft, dass ein derartig hoher Aufwand betrieben worden wäre, mag dieser auch die Ehre der XXXX verletzt haben.Darüber hinaus erscheint es im gegenständlichen Fall zweifelhaft, dass ein derartig hoher Aufwand betrieben worden wäre, mag dieser auch die Ehre der römisch 40 verletzt haben.

Für den Asylgerichtshof ist es überdies nicht nachvollziehbar, dass die Taliban nach der Festnahme des Beschwerdeführers noch einmal hinsichtlich dessen "Verfehlung" ein Stammesgericht eingerichtet haben sollen, wenn die durch den Vater und den Söhnen der erschossenen Frau herbeigerufenen Taliban ihn eigentlich töten hätten sollen, um die Ehre wieder herzustellen.

Ebenso wenig glaubhaft ist der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit seiner Gefangenschaft ein Gespräch mit seinem in Dubai lebenden Onkel gestattet wurde.

Widersprüchlichkeiten ergeben sich darüber hinaus hinsichtlich der Schilderung seiner Freilassung, als dieser den Sachverhalt anfänglich so schilderte, dass sein Onkel mit den Taliban wegen seiner Freilassung gesprochen hat und von diesen in der Folge befreit worden ist.

Erst auf Vorhalt des Umstandes, dass der Onkel des Beschwerdeführers

3.300 $ für die Freilassung seiner Person bezahlt hat und es keinen Grund mehr geben würde, weshalb er festgenommen werden sollte, gab dieser an, dass das Schmiergeld nur an einen Taliban gezahlt worden wäre. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Freilassung ursprünglich von mehreren Taliban gesprochen hat, ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass lediglich ein Anhänger die Befreiung des Beschwerdeführers bewirkt hat. Außerdem gibt dieser selbst an, dass sein Onkel mit den Taliban lediglich in telefonischen Kontakt gestanden ist, sodass dieser nicht von vornherein davon ausgehen konnte, dass sich gerade der das Telefongespräch führende Taliban auf Anhieb bestechen hätte lassen. Der Anruf hätte umgekehrt genauso gut eine Verstärkung der Bewachung bzw. eine sofortige Liquidierung des Beschwerdeführers auslösen können.

Auch wenn von Seiten des Beschwerdeführers eingeräumt wird, dass der Taliban, welcher ihn befreit hat, am nächsten Tag deswegen umgebracht worden ist, so konnte der Beschwerdeführer in keiner für den Asylgerichtshof nachvollziehbaren Weise darlegen , wie dieser zu einer derartigen Information gelangt sein soll. Dass auch XXXX, darunter auch der Onkel des Beschwerdeführers, gut informiert sind, wenn diese im Ausland leben, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.Auch wenn von Seiten des Beschwerdeführers eingeräumt wird, dass der Taliban, welcher ihn befreit hat, am nächsten Tag deswegen umgebracht worden ist, so konnte der Beschwerdeführer in keiner für den Asylgerichtshof nachvollziehbaren Weise darlegen , wie dieser zu einer derartigen Information gelangt sein soll. Dass auch römisch 40 , darunter auch der Onkel des Beschwerdeführers, gut informiert sind, wenn diese im Ausland leben, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.

Letztlich ist auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung behauptet hat und auch jegliche Probleme mit den staatlichen Behörden Pakistans verneint hat. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er Pakistan nicht verlassen hätte, wenn es die Vorfälle mit den Taliban bzw. der Familie der Freundin nicht gegeben hätte.

Unabhängig davon geht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervor, dass sich die Verfolgungshandlungen - soweit man überhaupt davon ausgeht, dass diese tatsächlich stattgefunden haben- lediglich auf das umliegende Gebiet seines Herkunftsortes beschränken.

Noch in der eingebrachten Beschwerde gibt dieser selbst an, dass der Bezirk, in welchem der Beschwerdeführer gelebt hat, von den Taliban kontrolliert wird. Allerdings räumt dieser gleichzeitig in seiner Beschwerde indirekt ein, dass die pakistanische Armee - wie auch aus den Medienberichten bekannt ist - gegen die Taliban operativ vorgeht und dieser daher befürchtet, dass dessen Landwirtschaft verwahrlost und deren Häuser zerstört werden. Insofern kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden dass die pakistanischen Behörden schutzunwillig bzw. nicht schutzunfähig wären, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch in seiner Angelegenheit an diese wenden hätte können bzw. kann.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb von Pakistan offen gestanden wäre. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer einer landesweiten Suche unterlegen wäre. Außerdem hat der Beschwerdeführer auch außerhalb seiner Heimatregion liegenden Polizeistation niemals den Versuch unternommen eine Anzeige gegen die Taliban zu erstatten. Aus den Länderberichten geht hervor, dass sogar potentiell verfolgte Personen auf Grund der Anonymität in den Städten sicherer als auf dem Land leben. In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Lahore, Rawalpindi, Karachi usw. in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können. Selbst Personen, welche von der Polizei wegen Mordes gesucht werden, können in einer Stadt, welche weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.

Insgesamt kann daher von keiner entsprechenden Glaubwürdigkeit der Verfolgung ausgegangen werden. Dazu ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in vielen Teilen viel zu allgemein gehalten, als dass die Fluchtgründe logisch nachvollziehbar wären."

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs erwuchs am 24.12.2009 in Rechtskraft.

5. Am 07.04.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der VO (EG) Nr. 343/2003 von Deutschland nach Österreich zurück überstellt und stellte am 08.04.2011 in Schubhaft befindlich seinen zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.5. Am 07.04.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, von Deutschland nach Österreich zurück überstellt und stellte am 08.04.2011 in Schubhaft befindlich seinen zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 08.04.2011 durch Beamte der Polizeiinspektion Schärding gab er an, er habe seit der Erlassung der Entscheidung im vergangenen Asylverfahren Österreich verlassen und sei nach Deutschland gefahren, da er hier abgeschoben haben werde sollen. Er habe sich in Ludwigsburg (Baden Württemberg) aufgehalten, sei aber wieder nach Österreich ausgewiesen worden. Zu seinen nunmehrigen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht nach Pakistan zurück wolle. Die Situation in seiner Heimat habe sich wesentlich verändert, da dort die Taliban 100% Macht hätten und würden viele Leute aus der Gegend, in der er gelebt habe, fliehen. Sein Leben sei dort in Gefahr, deshalb stelle er einen zweiten Antrag. Als er sein Land verlassen habe, sei die Situation noch nicht so schlimm gewesen. Heute hätten die Taliban alles in ihrer Macht und müsste er bei einer Rückkehr nach Pakistan mit den Taliban zusammen arbeiten, andernfalls fürchte er von ihnen getötet zu werden. Es wisse jeder, wie grausam die Taliban seien. Die Änderung seiner Situation sei ihm seit 2006 bekannt, einen neuen Asylantrag stelle er jetzt, weil er von der Polizei angehalten worden sei. Der vorgesehene Abschiebetermin sei ihm im Dezember 2009 mitgeteilt worden.

Am 13.04.2011 führte das Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, bei welcher dieser angab, dass seine Muttersprache Paschtu sei und er den Dolmetscher gut verstehe. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, nur höre er etwas schlecht. Sonstige gesundheitliche Beschwerden habe er nicht. Seine Identität könne er nicht nachweisen und besitze er überhaupt keine Ausweise.

Das erste Mal sei er im August 2009 nach Österreich eingereist. Zuerst habe er einen Asylantrag gestellt, danach sei er in einer Pension gewesen. Er habe eine weiße Lagerkarte bekommen. Auch habe er Deutsch gelernt und auf eine Antwort im Asylverfahren gewartet. Dann habe er einen negativen Bescheid bekommen und habe dagegen mit Hilfe der Caritas Berufung erhoben. Danach habe er einen zweiten negativen Bescheid erhalten. Er habe auch gegen diesen zweiten Bescheid eine Beschwerde erheben wollen, aber hätte das 1.000 Euro gekostet. Weil er das Geld nicht gehabt habe, sei er nach Wien gefahren und habe dort eine Beschwerde einbringen wollen. Er sei dort bei der Caritas gewesen und habe man ihm gesagt, dass man gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erheben könne und die Wahrscheinlichkeit, dass er eine positive Antwort bekomme, sehr gering sei. So sei er wieder in seine Pension zurück gefahren, wo er einen Brief bekommen habe, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass er einen Termin bei der pakistanischen Botschaft in Wien habe. Er habe aber nicht nach Pakistan zurück geschickt werden wollen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Deshalb habe er Österreich im Februar 2010 verlassen und sei nach Deutschland gefahren, wo er wieder um Asyl angesucht und ein Interview gemacht habe. Dann habe er ein Jahr in einer Pension gewartet, ehe er festgenommen und nach Österreich zurückgeschickt worden sei. Jetzt sei er in Schubhaft und habe einen Asylantrag gestellt.

Den gedanklichen Entschluss, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen habe er gefasst, als er von Deutschland nach Österreich zurückgebracht worden und in Schubhaft gekommen sei. Da habe er erfahren, dass er nach Pakistan geschickt werden solle und habe sich entschlossen, einen zweiten Asylantrag zu stellen.

In Deutschland habe er zu seinen Fluchtgründen angegeben, dass in seinem Gebiet in Khaybar Agency Krieg herrsche und die Taliban die Macht hätten. Die deutschen Behörden hätten auch das Gebiet per Internet und mit Filmen angeschaut. Dieses Gebiet sei ein Freigebiet und gehöre nicht zum Staat Pakistan oder zu Afghanistan. Sie seien eine freie Volksgruppe auf dem Gebiet. Weitere Gründe habe er in Pakistan nicht angegeben.

Über Barmittel oder sonstige Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfüge er nicht und bekomme von niemandem Unterstützung. In Österreich habe er keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten. Wo sich seine Eltern, sein Onkel und seine fünf Geschwister aufhalten würden, wisse er nicht. Als er Pakistan verlassen habe, habe sein Vater auf den Feldern gearbeitet. Sein Vater habe auch ein Geschäft und Holz für Gebäudekonstruktionen. Zu seinen Eltern habe er ein gutes Verhältnis gehabt. Seit er Pakistan verlassen habe, habe er aber keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt. Alle seine bisherigen Angaben, sowohl in Österreich wie auch in Deutschland würden der Wahrheit entsprechen und seien sie vollständig protokolliert und rückübersetzt worden. Er halte diese aufrecht und wolle nichts mehr hinzufügen.

Zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seit März oder April 2011 die Lage in seinem Gebiet verschlechtert habe. Die Taliban würden das Militär und auch die Polizei töten. Es gebe genug Berichte im Internet und auch das Fernsehen zeige oft dieses Gebiet. Zuletzt habe es in der Provinz Punajb ein Attentat gegeben, bei dem elf Leute getötet worden seien. Die Operation in seinem Gebiet gehe weit, am Boden und auch in der Luft. Ein Attentäter sei festgenommen worden, welcher in seiner Einvernahme selbst gesagt habe, dass er von den Taliban aus der Gegend des Beschwerdeführers ausgebildet und geschickt worden sei. Die Taliban würden viel Druck auf die Jugendlichen machen. Man habe keine Alternative, entweder müsse man mit den Taliban arbeiten oder man werde von ihnen getötet. Das sei die allgemeine Lage in seiner Gegend. Der Beschwerdeführer wolle, dass ihm die österreichische Regierung Asyl gewähre, da er nicht nach Pakistan zurückkehren könne. Weitere Gründe habe er nicht. Auch habe es keine besonderen Vorfälle gegeben, die ihn veranlasst hätten, einen neuen Asylantrag zu stellen.

Für seinen ersten Asylantrag in Österreich im Jahr 2009 habe er angegeben, dass die Taliban gewollt hätten, dass sie mit ihnen zusammenarbeiten würden. Falls sie dies nicht wollten, hätten sie eine Strafe an die Taliban zahlen müssen. Aber jetzt gebe es keine Strafe mehr, sondern würden die Taliban junge Leute mit Zwang mitnehmen. Weitere Gründe habe er bei seinem ersten Asylantrag nicht gestellt. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erwarte den Beschwerdeführer der Tod. Viele Leute aus seiner Heimatregion seien in andere Teile Pakistans geflüchtet und würden dort leben. Wenn die Taliban sie erwischen würden, könnten sie auch getötet werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in höherem Maße betroffen wie die anderen Leute aus seiner Gegend. Die Situation sei für alle gleich. Aber die Leute, die die Möglichkeit hätten wegzugehen, würden dies tun. Die anderen müssten mit den Taliban zusammenarbeiten. Die Leute, die eine Möglichkeit hätten die Strafe zu bezahlen, könnten schon dort leben. Befragt, wovon es abhänge, ob jemand die Möglichkeit habe wegzugehen oder nicht, gab der Beschwerdeführer an, dass nicht jeder weggehen könne, zumal viele Leute Felder hätten und auf diesen arbeiten müssten. Es sei eine gute Situation, auf den eigenen Feldern arbeiten zu können und alles zu bekommen, wenn die Taliban einen in Frieden lassen würden. Seine Familie könne in einem anderen Teil Pakistans nicht leben, weil sie Paschtu sprechen würden. Auch hätten sie in einem anderen Landesteil keine Felder. Paksitan sei kein sozialer Staat wie Österreich. Wenn man aus seinem Gebiet weggehe, verliere man alles. Von seinem neuerlichen Antrag erwarte er, dass der österreichische Staat sein Asyl anerkenne. Für seinen Lebensunterhalt in Österreich könne er jede Arbeit erledigen, Deutsch lernen und für sich selbst sorgen.

Die Frage nach persönlichem Kontakt zu den Taliban bejahte der Beschwerdeführer. Diese hätten ihn einmal mit Gewalt mitgenommen und habe er bei ihnen eine militärische Ausbildung besucht. Er sei etwa einen Monat bei den Taliban gewesen und habe Grabarbeiten verrichten müssen. Die Taliban hätten von ihm eine Strafe verlangt, weil sie nicht mit ihnen zusammengearbeitet hätten. Zuerst hätten sie die Strafe bezahlt, es sei ihnen jedoch nicht genug gewesen. Dann seien die Taliban in der Nacht um vier Uhr Früh in ihr Haus gekommen. Er habe noch geschlafen und sie seien hereingekommen. Seine Mutter hätte dann das Geld zahlen wollen, aber die Taliban hätten abgelehnt. Durch ein Bombardement sei er den Taliban entkommen. Dabei seien viele Laute weggelaufen, so auch er. Weiteren persönlichen Kontakt mit den Taliban habe er nicht gehabt. Wenn er in einem anderen Teil Pakistans gelebt hätte, hätten ihn die Taliban gefunden, zumal er einen Monat bei ihnen bei der Militärausbildung gewesen sei. Es gebe viele Fälle, bei welchen Jugendliche weggelaufen seien und wieder geholt worden und vor den Augen des Beschwerdeführers getötet worden seien. Diese Vorfälle hätten sich damals ereignet, als er noch in Pakistan gewesen sei.

Befragt, weshalb ausgerechnet er das Land verlassen habe müssen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ein alter Mann sei und seine Brüder jetzt zehn und 13 Jahre alt seien. Auf den Vorhalt, er habe bereits im Jahr 2009 angegeben, dass sein Bruder XXXX bereits 15 Jahre alt gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe das ungefähr gesagt. Auf den weiteren Vorhalt, einmal angegeben zu haben, man könne keine Strafe mehr bezahlen, dann aber wieder ausgesagt zu haben, andere Leute hätten weiterhin dort leben können, wenn sie die Strafe bezahlt hätten, antwortete der Beschwerdeführer gemeint zu haben, dass kein Mensch in seinem Gebiet den Taliban freiwillig Geld gebe und es sich um Zwangsmaßnahmen der Taliban handle. In letzter Zeit hätten sie sich nicht mehr für das Geld interessiert, sondern für die jungen Leute. Er wisse das, weil seine Mutter damals das Geld bezahlen habe wollen, aber die Taliban das Geld nicht angenommen hätten. Sie hätten sich nur für ihn interessiert. Auf den Vorhalt, dass er auch in Österreich nichts besitze und er sich ebenso gut in einem anderen Teil Pakistans niederlassen hätte können, entgegnete der Beschwerdeführer, dass der einzige Unterschied sei, dass sein Leben in Österreich nicht mehr in Gefahr sei. Er könne hier sein Leben weiterführen, aber in anderen Teilen von Pakistan könne er das nicht machen, weil die Taliban nach ihm suchen und ihn töten würden.Befragt, weshalb ausgerechnet er das Land verlassen habe müssen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ein alter Mann sei und seine Brüder jetzt zehn und 13 Jahre alt seien. Auf den Vorhalt, er habe bereits im Jahr 2009 angegeben, dass sein Bruder römisch 40 bereits 15 Jahre alt gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe das ungefähr gesagt. Auf den weiteren Vorhalt, einmal angegeben zu haben, man könne keine Strafe mehr bezahlen, dann aber wieder ausgesagt zu haben, andere Leute hätten weiterhin dort leben können, wenn sie die Strafe bezahlt hätten, antwortete der Beschwerdeführer gemeint zu haben, dass kein Mensch in seinem Gebiet den Taliban freiwillig Geld gebe und es sich um Zwangsmaßnahmen der Taliban handle. In letzter Zeit hätten sie sich nicht mehr für das Geld interessiert, sondern für die jungen Leute. Er wisse das, weil seine Mutter damals das Geld bezahlen habe wollen, aber die Taliban das Geld nicht angenommen hätten. Sie hätten sich nur für ihn interessiert. Auf den Vorhalt, dass er auch in Österreich nichts besitze und er sich ebenso gut in einem anderen Teil Pakistans niederlassen hätte können, entgegnete der Beschwerdeführer, dass der einzige Unterschied sei, dass sein Leben in Österreich nicht mehr in Gefahr sei. Er könne hier sein Leben weiterführen, aber in anderen Teilen von Pakistan könne er das nicht machen, weil die Taliban nach ihm suchen und ihn töten würden.

Der Beschwerdeführer könne die deutsche Sprache etwas sprechen. Auf den Vorhalt, dass er dann ja auch die Sprache, die in anderen Teilen Pakistan gesprochen werde, etwa Punjabi, sprechen könne, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er das natürlich könne. Auf den Vorhalt, dass seine nunmehrigen Angaben über die Gründe des Verlassens seiner Heimat und seine Kontakte zu den Taliban in eklatantem Widerspruch zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren stehen würden, zumal er damals unter anderem angegeben habe, er habe Pakistan verlassen, weil er im Zusammenhang mit einer Beziehung zu einem Mädchen von den Taliban entführt worden sei, jedoch nur zehn Tage festgehalten worden sei und sein Onkel die Freilassung organisiert habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass das mit dem Mädchen ein anderer Teil seines Grundes sei, weshalb er Pakistan verlassen habe. In Wirklichkeit sei er aber 30 Tage lang festgehalten worden. Sein Onkel habe das Geld für die Schlepper gesammelt, aber nicht für die Taliban. Befragt, wie die andere Schreibweise seines Namens zusammengekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Er habe den Namen so ausgesprochen. Zur Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG über die weiter beabsichtigte Vorgangsweise (Zurückweisung des Antrags und Ausweisung nach Pakistan) entgegnete der Beschwerdeführer, dass in seinem Gebiet die Taliban herrschen und die Leute bestrafen würden.Der Beschwerdeführer könne die deutsche Sprache etwas sprechen. Auf den Vorhalt, dass er dann ja auch die Sprache, die in anderen Teilen Pakistan gesprochen werde, etwa Punjabi, sprechen könne, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er das natürlich könne. Auf den Vorhalt, dass seine nunmehrigen Angaben über die Gründe des Verlassens seiner Heimat und seine Kontakte zu den Taliban in eklatantem Widerspruch zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren stehen würden, zumal er damals unter anderem angegeben habe, er habe Pakistan verlassen, weil er im Zusammenhang mit einer Beziehung zu einem Mädchen von den Taliban entführt worden sei, jedoch nur zehn Tage festgehalten worden sei und sein Onkel die Freilassung organisiert habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass das mit dem Mädchen ein anderer Teil seines Grundes sei, weshalb er Pakistan verlassen habe. In Wirklichkeit sei er aber 30 Tage lang festgehalten worden. Sein Onkel habe das Geld für die Schlepper gesammelt, aber nicht für die Taliban. Befragt, wie die andere Schreibweise seines Namens zusammengekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Er habe den Namen so ausgesprochen. Zur Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG über die weiter beabsichtigte Vorgangsweise (Zurückweisung des Antrags und Ausweisung nach Pakistan) entgegnete der Beschwerdeführer, dass in seinem Gebiet die Taliban herrschen und die Leute bestrafen würden.

Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und habe dieser alles, was er gesagt habe richtig und vollständig rückübersetzt.

Am 20.04.2011 führte das Bundesasylamt eine neuerliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, bei welcher dieser angab mit seinen Ohren und auch psychisch ein bisschen Probleme zu haben, sich jedoch bereits für die Einvernahme fühle. Seine Angaben aus der ersten Einvernahme seien richtig und wahrheitsgetreu, jedoch wolle er dazu etwas sagen. Seine Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits hätten den Taliban das Geld gegeben, den Beschwerdeführer von den Taliban befreit und seine Abreise aus Pakistan organisiert. Auch die Sache mit dem Mädchen, dass er in seinem ersten Interview erwähnt habe, habe mit den Taliban zu tun. Das Mädchen habe mit ihm eine Beziehung gehabt und hätten es ihre Brüder getötet. Die Brüder des Mädchens hätten den Taliban gesagt, dass er eine Beziehung zu ihrer Schwester gehabt habe. Er habe das bereits in seinem ersten Verfahren erwähnt, aber beim zweiten habe er das nicht gesagt. Ansonsten wolle er nichts hinzufügen oder angeben und halte er die Angaben aus der ersten Einvernahme aufrecht.

Auf den Vorhalt, im Erstverfahren angegeben zu haben, seine Freilassung sei arrangiert worden, wohingegen er in der letzten Befragung ausgesagt habe, er hätte im Zuge eines Bombenangriffs fliehen können und nunmehr wiederum angebe, er sei frei gekauft worden, weshalb das Bundesasylamt davon ausgehe, dass sein Vorbringen gänzlich unwahr sei, entgegnete der Beschwerdeführer, seine Onkel hätten dem Schlepper das Geld gegeben. Er habe davonlaufen können und dann hätten seine Onkel das Geld gesammelt. Auf den weiteren Vorhalt, dass sich seine Angaben im Erstverfahren jedoch eindeutig nicht darauf bezogen hätten, wie er seine Heimat verlassen habe, sondern er ausdrücklich behauptet habe, sein Onkel habe seine Freilassung arrangiert, gab der Beschwerdeführer an, dass seit seiner Einvernahme in seinem ersten Asylverfahren zwei Jahre vergangen seien und er sich nicht an alle Details erinnern könne. Auf den weiteren Vorhalt, wonach bei angenommenem Wahrheitsgehalt seiner Angaben wohl aber anzunehmen gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer zumindest an derart grundlegende Details erinnern können würde, gab er an, dass er in den zwei Jahren so viele Schwierigkeiten gehabt habe, dass er nicht klar denken könne und momentan eine psychische Störung habe. Zur weiter geplanten Vorgangsweise (Zurückweisung des Antrags und Ausweisung nach Pakistan) wollte der Beschwerdeführer keine entgegenstehenden Gründe nennen.

Vom Rechtsberater befragt, ob er die psychische Belastung wegen der Schubhaft habe oder ob das mit anderen Gründen zu tun habe, gab der Beschwerdeführer an, bereits in Pakistan unter derartigem Druck gewesen zu sein und nicht klar denken habe können. Seitdem er Pakistan verlassen habe, habe er seine Familie nicht gesehen und sei auch deshalb unter Druck. Zuletzt sei er zudem in Schubhaft. Er habe mit einem Arzt über seinen Zustand gesprochen und sei in Behandlung.

Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und habe dieser alles richtig und vollständig rückübersetzt.

6. Mit Bescheid vom 22.04.2011, Zl. 11 03.402-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 08.04.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Der Bescheid wurde dem in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführer am 26.04.2011 gemäß § 24 ZustellG persönlich ausgefolgt.6. Mit Bescheid vom 22.04.2011, Zl. 11 03.402-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 08.04.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Der Bescheid wurde dem in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführer am 26.04.2011 gemäß Paragraph 24, ZustellG persönlich ausgefolgt.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich zweifelsfrei, dass kein im Vergleich zum rechtskräftigen Erstbescheid objektiver, neuer entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorliege und sich ebenso seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides weder an der Sachlage noch an der Rechtslage etwas geändert habe. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren angegeben, dass die Fluchtgründe, welche er bei seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, aufrecht bleiben würden. Da er sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren gestützt habe, könne grundsätzlich kein neuer Sachverhalt vorliegen. Soweit er vorgebracht habe, die Lage in Pakistan habe sich verschlechtert, so sei darauf zu verweisen, dass eine Änderung der allgemeinen oder seiner individuellen Situation in Pakistan aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation nicht zu entnehmen gewesen sei. Überdies habe er selbst angegeben, dass er von negativen Umständen in Pakistan nicht in höherem Maße betroffen sei als jeder andere Staatsangehörige. Insbesondere aber habe sich seine gesamte Fluchtgeschichte nunmehr als gänzlich unglaubhaft erwiesen, nachdem er nicht einmal in der Lage gewesen sei, die von ihm vor rund eineinhalb Jahren in seinem Erstverfahren angegebenen Fluchtgründe übereinstimmend zu schildern. Im Erstverfahren habe er angegeben, der behaupteten Verfolgung durch die Taliban liege eine Beziehung zu einem Mädchen zugrunde. Nunmehr habe er davon nichts erwähnt und angegeben, die Taliban hätten vor ihn zu rekrutieren. Im Erstverfahren habe er weiters angegeben, er sei von den Taliban auf dem Weg nach Peschawar festgenommen worden, wohingegen er nunmehr angegeben habe, die Taliban hätten ihn in der Nacht aus seinem Hause geholt. Im Gegensatz zum Erstverfahren, wo er angegeben habe, er sei zehn Tage von den Taliban festgehalten worden, habe er nunmehr ausgesagt, er habe sich rund einen Monat in der Gewalt der Taliban befunden und während dieser Zeit eine militärische Ausbildung absolviert. Im Erstverfahren habe er auch angegeben, sein Onkel habe seine Freilassung organisiert und die Taliban hätten ihn nach Bezahlung des Lösegeldes selbständig frei gelassen. Nunmehr behaupte er, er habe im Zuge eines Bombardements, bei welchem viele Leute geflüchtet seien, aus der Gewalt der Taliban flüchten können. Entsprechende Vorhalte in der Einvernahme habe er nicht plausibel zu entkräften vermocht. Aufgrund dieser Widersprüche, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei angenommenem Wahrheitsgehalt seines Vorbringens keinesfalls zu erwarten gewesen wären, sei seiner gesamten Fluchtgeschichte nunmehr jeglicher glaubhafte Kern abzusprechen.

Hinsichtlich der Ausweisung legte die Verwaltungsbehörde zusammengefasst dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und auch eine sonstige Integration nicht vorliege, sodass die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Hinsichtlich der Ausweisung legte die Verwaltungsbehörde zusammengefasst dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und auch eine sonstige Integration nicht vorliege, sodass die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

Der Beschwerdeführer brachte am 04.05.2011 eine nicht fristgerechte Beschwerde ein, in welcher er geltend machte, dass er nicht nach Pakistan zurück könne, da dort nach wie vor Krieg herrsche und sein Leben in Gefahr sei.

Die gegenständliche Beschwerdevorlage langte am 09.05.2011 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) von Bescheiden des Bundesaslyamtes anzugeben, dass gegen abweisende oder zurückweisende Bescheide unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen steht, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben. §§ 61 a und § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) von Bescheiden des Bundesaslyamtes anzugeben, dass gegen abweisende oder zurückweisende Bescheide unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen steht, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben. Paragraphen 61, a und Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

2. Der Beschwerdeführer brachte am 04.05.2011 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, AZ 11 03.402-EAST West vom 22.04.2011 ein. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 26.04.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt. Demnach wurde die am 04.05.2011 mittels Telefax beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht.

Aber selbst unter der Annahme, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden wäre, wäre diese mit folgender Begründung nicht positiv beschieden gewesen.

Der Beschwerdeführer brachte in seinem zweiten Asylverfahren im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, am 08.04.2011 vor, dass die Situation bei seiner Ausreise noch nicht so schlimm gewesen sei, die Taliban nunmehr jedoch alles in ihrer Macht haben würden und viele Leute aus der Gegend, in der er gewohnt habe, fliehen hätten müssen. Die Änderung der Situation sei ihm seit 2006 bekannt.

In den mit dem Beschwerdeführer am 13.04.2011 führte der Beschwerdeführer dann dazu aus, dass die Taliban sehr viel Druck auf die Jugendlichen machen würden und man entweder mit ihnen arbeiten müsse oder von ihnen getötet werde.

Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in höherem Maße betroffen als andere Bewohner seiner Region. Weitere Gründe habe er nicht, auch habe es keine besonderen Vorfälle gegeben, die ihn veranlasst hätten, einen neuen Asylantrag zu stellen.

Einmal hätten ihn die Taliban mit Gewalt mitgenommen und habe er bei ihnen etwa einen Monat lang eine militärische Ausbildung besucht und Grabarbeiten verrichten müssen. Die Taliban hätten von ihm eine Strafe verlangt, weil sie nicht mit ihnen zusammengearbeitet hätten. Zuerst hätten sie die Strafe bezahlt, es sei ihnen jedoch nicht genug gewesen. Dann hätten ihn die Taliban mit Gewalt mitgenommen. Das mit dem Mädchen sei ein anderer Teil seines Grundes, weshalb er Pakistan verlassen habe. In Wirklichkeit sei er aber 30 Tage lang festgehalten worden. Sein Onkel habe das Geld für die Schlepper gesammelt, aber nicht für die Taliban.

In der weiteren Einvernahme am 20.04.2011 brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, dass er eine Liebesbeziehung zu einem Mädchen gehabt habe, welches von ihren Brüdern getötet worden sei. Die Brüder des Mädchens hätten die Taliban über die Beziehung informiert und habe er das bereits in seinem ersten Verfahren erwähnt.

Diese Vorbringen nehmen auf die in den vorigen Verfahren behaupteten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers wegen seiner Beziehung zu einem Mädchen seiner Stammesgruppe bzw. wegen seiner Verfolgung durch die Taliban und den damit in Verbindung stehenden Ereignissen Bezug, die vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens stattgefunden haben. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.

Was die nunmehr vom Beschwerdeführer behaupteten neu vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der Situation in seiner Heimatregion und seiner einmonatigen Gefangenschaft bei den Taliban, während welcher er eine militärische Ausbildung absolviert habe, so handelt es sich hierbei um Umstände, welche bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben und die der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren hätte geltend machen können. Da es sich um zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatsachen handelt, wären diese nicht im Rahmen eines neuen Asylantrags geltend zu machen, sondern wären allenfalls Gegenstand eines Antrages auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG.Was die nunmehr vom Beschwerdeführer behaupteten neu vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der Situation in seiner Heimatregion und seiner einmonatigen Gefangenschaft bei den Taliban, während welcher er eine militärische Ausbildung absolviert habe, so handelt es sich hierbei um Umstände, welche bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben und die der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren hätte geltend machen können. Da es sich um zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatsachen handelt, wären diese nicht im Rahmen eines neuen Asylantrags geltend zu machen, sondern wären allenfalls Gegenstand eines Antrages auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG.

Doch selbst wenn man im Vorbringen der Anzeigen gegen den Beschwerdeführer neue Sachverhaltselemente erkennen könnte, würden diese keinen "glaubhafter Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommen könnte.

Schon in dem rechtskräftigen Asylverfahren wurden die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gewertet. Insofern erscheinen die im zweiten, verfahrensgegenständlichen Verfahren behaupteten Probleme im Zusammenhang mit den Taliban sowie seiner Verfolgung und Festnahme aufgrund seiner Beziehung zu dem Mädchen als nicht glaubwürdig, stützen sie sich auf die als unglaubhaft erachteten Fluchtgründe der vorangehenden Asylverfahren.

Zudem erwiesen sich seine nunmehrigen Angaben als widersprüchlich und vage und waren mit seinem Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren in wesentlichen Punkten nicht in Einklang zu bringen.

So erwähnte der Beschwerdeführer die Beziehung zu einem Mädchen seines Stammes mit keinem Wort, sondern berief sich in seiner Einvernahme am 13.04.2011 ausschließlich auf allgemeine Probleme in seiner Heimatregion mit den Taliban. Auch ausdrücklich nach der Vollständigkeit seiner Fluchtgründe befragt gab er an, auch bei seinem ersten Asylantrag keine weiteren Gründe genannt zu haben.

Doch selbst die Angaben rund um seine Festnahme und Anhaltung durch die Taliban bzw. seine Flucht aus deren Gefangenschaft wiesen gravierende Unstimmigkeiten mit den Aussagen in seinem ersten Verfahren auf.

So sagte der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, die Taliban hätten ihn einmal mit Gewalt mitgenommen, indem sie in der Nacht um vier Uhr Früh in sein Haus gekommen seien, die Strafzahlungen durch seine Mutter abgelehnt und sich nur für den Beschwerdeführer interessiert hätten. In der Folge hätten sie ihn einen Monat lang festgehalten, wobei er bei ihnen eine militärische Ausbildung besucht habe und Grabarbeiten verrichten habe müssen. Im Zuge einer Bombardierung habe er schließlich gemeinsam mit vielen anderen Menschen fliehen können. Auf den Vorhalt seiner Angaben aus dem ersten Asylverfahren, wonach er im Zusammenhang mit einer Beziehung zu einem Mädchen von den Taliban entführt, jedoch nur zehn Tage festgehalten worden sei und sein Onkel die Freilassung organisiert habe, vermochte er die Unterschiede in seinen Aussagen nicht aufzuklären und erwiderte, dass "das mit dem Mädchen" ein anderer Teil seines Grundes sei, weshalb er Pakistan verlassen habe. In Wirklichkeit sei er aber 30 Tage lang festgehalten worden. Sein Onkel habe das Geld für die Schlepper gesammelt, aber nicht für die Taliban.

Auf den Vorhalt in der zweiten Einvernahme am 20.04.2011, im Erstverfahren angegeben zu haben, seine Freilassung sei arrangiert worden, wohingegen er in der letzten Befragung ausgesagt habe, er hätte im Zuge eines Bombenangriffs fliehen können und nunmehr wiederum angebe, er sei frei gekauft worden, weshalb das Bundesasylamt davon ausgehe, dass sein Vorbringen gänzlich unwahr sei, entgegnete der Beschwerdeführer, seine Onkel hätten dem Schlepper das Geld gegeben. Er habe davonlaufen können und dann hätten seine Onkel das Geld gesammelt.

Und auch auf den weiteren Vorhalt, dass sich seine Angaben im Erstverfahren jedoch eindeutig nicht darauf bezogen hätten, wie er seine Heimat verlassen habe, sondern er ausdrücklich behauptet habe, sein Onkel habe seine Freilassung arrangiert, gab der Beschwerdeführer an, dass seit seiner Einvernahme in seinem ersten Asylverfahren zwei Jahre vergangen seien und er sich nicht an alle Details erinnern könne.

Zwar räumt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer ein, sich aufgrund des längeren Zeitraums nicht an alle Details der Geschehnisse rund um seine fluchtauslösenden Ereignisse erinnern zu können, doch ist aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Gegebenheiten zu erwarten, dass sich dieser zumindest im Groben an die wesentlichen Ereignisse und Umstände rund um seine Flucht, insbesondere in Bezug auf den Umstand, wie er in die Gewalt der Taliban gekommen ist bzw. wie ihm die Flucht gelingen konnte, erinnern und kohärente, widerspruchsfreie Angaben machen kann und handelt es sich bei seinen wiederholt vorgebrachten Gedächtnislücken um unglaubwürdige Schutzbehauptungen.

Überdies ist es dem Beschwerdeführer wohl durchaus zuzumuten zumindest zu seinen nächsten Angehörigen einheitliche, in sich stimmige Angaben zu machen. Im Gegensatz zum ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.04.2011 jedoch an, dass das Alter seines Bruders XXXX nicht 15 Jahre sei, sondern dieser erst 13 Jahre alt sei und seine Angaben im ersten Verfahren "nur ungefähr" gewesen seien.Überdies ist es dem Beschwerdeführer wohl durchaus zuzumuten zumindest zu seinen nächsten Angehörigen einheitliche, in sich stimmige Angaben zu machen. Im Gegensatz zum ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.04.2011 jedoch an, dass das Alter seines Bruders römisch 40 nicht 15 Jahre sei, sondern dieser erst 13 Jahre alt sei und seine Angaben im ersten Verfahren "nur ungefähr" gewesen seien.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage war, konkretere Ausführungen über jene Geschehnisse zu machen, die ihn nach eigenen Angaben dazu gebracht hätten, sein Heimatland zu verlassen und wäre es jedenfalls zu erwarten, dass er zumindest in der Lage wäre, Angriffe gegen seine Person konkreter zu schildern. Die sehr allgemeinen und in sich nicht schlüssigen Informationen lassen jedenfalls nicht auf tatsächlich selbst Erlebtes schließen und wird daher davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht.

Weiters gab der Beschwerdeführer zu den neu ins Treffen geführten Verfolgungshandlungen durch die Taliban in der Einvernahme am 13.04.2011 selbst an, dass die Schwierigkeiten alle Bewohner seiner Heimatregion im gleichen Maße betreffen würden und er nicht stärker davon betroffen sei. Jene Bewohner, die es sich leisten könnten eine Strafe zu zahlen, würden weiterhin in der Region wohnen, jedoch würden viele in andere Teile des Landes ziehen. Weshalb dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesamten Familie dies nicht auch offen stehe, war seinen Angaben nicht nachvollziehbar zu entnehmen, zumal er doch auch bei einem Verbleib in Österreich die genannten Hindernisse - eine fremde Sprache, die er lernen müsse bzw. keine Felder zu haben und alles zu verlieren - erst überwinden müsse. Dass es ihm möglich sei, ebenso gut die jeweilige Sprache eines anderen Landesteils in Pakistan zu erlernen, räumte der Beschwerdeführer zudem selbst ein.

3. Darüber hinaus ist festzustellen, dass keine exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte) oder eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid3. Darüber hinaus ist festzustellen, dass keine exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte) oder eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid

v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben. Hinsichtlich der in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vorgebrachten psychischen Probleme bzw. der Störung im Gehör legte der Beschwerdeführer trotz angegebener Behandlung in der Folge keine ärztlichen Schreiben oder sonstige medizinische Unterlagen oder Befunde vor und hat sich auch aus dem Verfahren keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK ergeben.v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben. Hinsichtlich der in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vorgebrachten psychischen Probleme bzw. der Störung im Gehör legte der Beschwerdeführer trotz angegebener Behandlung in der Folge keine ärztlichen Schreiben oder sonstige medizinische Unterlagen oder Befunde vor und hat sich auch aus dem Verfahren keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 3, EMRK ergeben.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung als Händler mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte.

Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in Pakistan keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen und kann aufgrund der Quellenlage und der notorisch jüngsten Entwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Pakistan ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; an dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Anschläge der Taliban nichts zu ändern.

Was die Hochwasserlage in Pakistan betrifft, ist festzustellen, dass Khayber Agency, die Heimatregion des Beschwerdeführers, zwar zumindest teilweise zu den betroffenen Gebieten gehörte, jedoch die nationale und internationale Hilfe in den betroffenen Landesteilen angelaufen ist, und sich die Lage zu stabilisieren und zu normalisieren begonnen hat. Zudem besteht für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen Pakistans, beispielsweise in Großstädten wie Karachi oder Lahore niederzulassen.

4. Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag fristgerecht eingebracht hätte, keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet gewesen wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

5. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 c AsylG war in diesem Fall durch Einzelrichtererkenntnis zu entscheiden.5. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, c AsylG war in diesem Fall durch Einzelrichtererkenntnis zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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