TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/13 B2 418581-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B2 418.581-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2011, Zahl: 11 01.630 -EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 23.03.2011 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde vom 23.03.2011 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien, kam mit ihrer Familie (Ehegatte und vier minderjährige Kinder - Zahlen B2 418.580, B2 418.582, B2 418.583, B2 418.584 und B2 418.585) nach Österreich und stellte im Rahmen des Familienverfahrens am 17.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie ihre Identität durch Vorlage ihres mazedonischen Reisepasses sowie ihrer Geburtsurkunde belegte. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete sie ihren Antrag vorrangig mit gesundheitlichen Problemen (ihren eigenen und jenen der jüngsten Tochter). Zudem hätten sie aufgrund der Arbeitslosigkeit ihres Mannes wirtschaftliche Probleme gehabt. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, zuletzt in XXXX (im Elternhaus ihres Gatten) gelebt zu haben. Sie habe von 1971 bis 1979 in ihrem Geburtsort XXXXdie Grundschule besucht. Für die jüngeren Kinder verneinte sie - als gesetzliche Vertreterin - das Vorliegen eigenständiger Fluchtgründe. Die beiden älteren Kinder erklärten ausdrücklich, den Kosovo nur verlassen zu haben, um bei ihren Eltern zu leben.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien, kam mit ihrer Familie (Ehegatte und vier minderjährige Kinder - Zahlen B2 418.580, B2 418.582, B2 418.583, B2 418.584 und B2 418.585) nach Österreich und stellte im Rahmen des Familienverfahrens am 17.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie ihre Identität durch Vorlage ihres mazedonischen Reisepasses sowie ihrer Geburtsurkunde belegte. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete sie ihren Antrag vorrangig mit gesundheitlichen Problemen (ihren eigenen und jenen der jüngsten Tochter). Zudem hätten sie aufgrund der Arbeitslosigkeit ihres Mannes wirtschaftliche Probleme gehabt. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, zuletzt in römisch 40 (im Elternhaus ihres Gatten) gelebt zu haben. Sie habe von 1971 bis 1979 in ihrem Geburtsort XXXXdie Grundschule besucht. Für die jüngeren Kinder verneinte sie - als gesetzliche Vertreterin - das Vorliegen eigenständiger Fluchtgründe. Die beiden älteren Kinder erklärten ausdrücklich, den Kosovo nur verlassen zu haben, um bei ihren Eltern zu leben.

Ihr Gatte gab als "Hauptgrund" an, dass seine Frau und seine jüngste Tochter krank seien und er sich die weitere Behandlung der Tochter im Herkunftsstaat nicht leisten könne. Auch habe er wirtschaftliche Probleme gehabt und sei mangels anderer Arbeitsmöglichkeiten gezwungen gewesen, "Schwarzarbeit" zu verrichten. Schließlich habe er in den letzten Jahren "Schwierigkeiten" aufgrund der wirtschaftlichen Situation mit einem seiner Brüder gehabt. Er lebe mit diesem und einem weiteren Bruder im Elternhaus.

In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.02.2011 gab sie an, Herzprobleme zu haben, wegen derer sie in Mazedonien auch medikamentös behandelt worden sei. Bezüglich ihrer jüngsten Tochter wurde ausgeführt, dass diese aufgrund eines Schlaganfalles halbseitig gelähmt sei. Eine geistige Behinderung bestehe nicht, ihre Tochter werde aber "immer behindert" sein. Lebensgefahr sei keine gegeben. Das Bundesasylamt hielt im Zuge dieser Einvernahme nach Anfrage auf der Krankenstation fest, dass bei der Tochter "eine komplexe Entwicklungsstörung und eine schwere körperliche Behinderung" vorliege. Die Beschwerdeführerin gab an, dass die Behandlung in Mazedonien sehr teuer sei. Zum Beweis der Herzkrankheit der Beschwerdeführerin wurden diverse medizinische Unterlagen vorgelegt.

Probleme mit dem Staat Mazedonien wurden ausdrücklich verneint, wirtschaftliche Probleme hingegen geltend gemacht.

Ihr Ehegatte gab in einer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag zunächst an, er sei nach Österreich gekommen, weil er ein krankes Kind habe. Auch seine Frau sei krank. Es gebe keine Arbeit und insbesondere wegen der Erkrankung seiner Tochter habe er auch finanzielle Probleme gehabt. Er habe sich Geld für die Finanzierung einer Operation leihen müssen; notwendige Therapien seien aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Er betonte nochmals, Mazedonien "in erster Linie" aus finanziellen Gründen und wegen der gesundheitlichen Probleme seiner Frau und seiner Tochter verlassen zu haben. Auf ausdrückliche Nachfrage hinsichtlich der Art der Probleme mit seinem Bruder gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin Folgendes an: "Wir sind drei Brüder und wir sind alle Brüder in einem Haus wohnhaft und es ist immer wieder zu Problemen gekommen und wenn die Kinder gestritten haben, dann haben wir auch gestritten." Andere Probleme habe es nicht gegeben.

Zu vorgehaltenen Feststellungen zur Lage in Mazedonien gab der Ehegatte an, die Sozialhilfe sei sehr niedrig. Von den übrigen Ausführungen stimme "einiges", anderes stimme nicht.

Bei einer zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (am 02.03.2011) gab die Beschwerdeführerin an, "keine weiteren Gründe" für ihre Antragstellung zu haben. Derzeit habe sie auch keine körperlichen oder psychischen Beschwerden. Ihr Ehemann gab an, gesund zu sein, und erklärte ausdrücklich seinem bisherigen Vorbringen nichts mehr hinzuzufügen zu haben.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen und wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder ihrer Kernfamilie erfolgten inhaltsgleiche Entscheidungen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen und wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder ihrer Kernfamilie erfolgten inhaltsgleiche Entscheidungen.

Begründend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Mazedonien ausschließlich aus gesundheitlichen (eigenen und jenen der jüngsten Tochter) sowie wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund hohen Blutdrucks an Herzproblemen, sei diesbezüglich aber schon 10 Jahre lang in Mazedonien medikamentös behandelt worden. Die jüngste Tochter leide an einer komplexen Entwicklungsstörung bzw. an einer schweren körperlichen Behinderung. Ein asylrelevanter Sachverhalt sei dem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine derart extreme Notlage geraten könnte, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch sonst gebe es keinen Hinweis auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG. Durch die Ausweisung sämtlicher Familienangehöriger und mangels Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich liege auch kein unzulässiger Eingriff in Art. 8 EMRK vor.Begründend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Mazedonien ausschließlich aus gesundheitlichen (eigenen und jenen der jüngsten Tochter) sowie wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund hohen Blutdrucks an Herzproblemen, sei diesbezüglich aber schon 10 Jahre lang in Mazedonien medikamentös behandelt worden. Die jüngste Tochter leide an einer komplexen Entwicklungsstörung bzw. an einer schweren körperlichen Behinderung. Ein asylrelevanter Sachverhalt sei dem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine derart extreme Notlage geraten könnte, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Auch sonst gebe es keinen Hinweis auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG. Durch die Ausweisung sämtlicher Familienangehöriger und mangels Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich liege auch kein unzulässiger Eingriff in Artikel 8, EMRK vor.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte ausschließlich unter Bezugnahme auf § 38 Abs 1 Z 1 AsylG - weil die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG) stamme.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte ausschließlich unter Bezugnahme auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG - weil die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG) stamme.

3. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Weiters wurde ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin wegen Probleme mit seinem gewalttätigen Bruder um Asyl angesucht habe. Die Kinder würden von diesem "ständig geschlagen"; der Bruder habe sogar versucht, die Beschwerdeführerin und die Tochter zu vergewaltigen. Ihre jüngste Tochter und sie selbst seien krank und bräuchten ärztliche Hilfe. Ihnen würde jedoch das Geld für notwendige Therapien fehlen.

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.04.2011 wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG zuerkannt.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.04.2011 wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG zuerkannt.

5. Mit Schreiben der IOM vom 02.05.2011 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin (und ihre Familie) am 29.04.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien und gehört - wie auch die übrigen Angehörigen ihrer Kernfamilie (der Ehegatte und vier minderjährige Kinder) - der albanischen Volksgruppe an. Sie wurde 1964 in XXXX geboren und besuchte von 1971 bis 1979 ebendort die Grundschule. Ihre Existenz war durch die Tätigkeit ihres Gatten in der elterlichen Landwirtschaft grundsätzlich gesichert. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2011 mit ihrem Ehegatten und den Kindern im Elternhaus ihres Gatten in XXXX, und gibt es keinen Grund, dass die Rückkehr in das Elternhaus ihres Ehegatten in Mazedonien nicht neuerlich möglich sein sollte.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien und gehört - wie auch die übrigen Angehörigen ihrer Kernfamilie (der Ehegatte und vier minderjährige Kinder) - der albanischen Volksgruppe an. Sie wurde 1964 in römisch 40 geboren und besuchte von 1971 bis 1979 ebendort die Grundschule. Ihre Existenz war durch die Tätigkeit ihres Gatten in der elterlichen Landwirtschaft grundsätzlich gesichert. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2011 mit ihrem Ehegatten und den Kindern im Elternhaus ihres Gatten in römisch 40 , und gibt es keinen Grund, dass die Rückkehr in das Elternhaus ihres Ehegatten in Mazedonien nicht neuerlich möglich sein sollte.

In Mazedonien leben drei Geschwister der Beschwerdeführerin, die Eltern sind bereits verstorben. Ein Bruder und eine Schwester leben in Österreich, wobei kein besonderes Naheverhältnis besteht, eine Schwester in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin hat eine weitere Schwester als in Österreich aufhältig genannt - diese wurde im Oktober 2009 nach Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz (samt ihrer Familie) rechtskräftig ausgewiesen. Es gibt keinen Hinweis, dass die in Mazedonien lebenden Verwandten (auch jene ihres Gatten) einer existenziellen Notlage oder sonstigen schwerwiegenden Problemen ausgesetzt sind.

Die Beschwerdeführerin hat Mazedonien ausschließlich wegen ihrer eigenen gesundheitlichen Probleme und (insbesondere) jener ihrer jüngsten Tochter - sowie damit verbundenen wirtschaftlichen Problemen - verlassen. Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an einer Herzkrankheit mit Bluthochdruck; ihre jüngste Tochter an einer Entwicklungsstörung und einer körperlichen Behinderung. Sowohl sie selbst als auch die Tochter wurden nachweislich in Mazedonien medizinisch behandelt.

Der Gatte der Beschwerdeführerin behauptete überdies pauschal Streitigkeiten mit seinem jüngsten Bruder. Das - in diesem Umfang glaubwürdige - Vorbringen erweist sich als zur Gänze nicht asylrelevant. Die erstmals in der Beschwerde erhobenen (schwerwiegenden strafrechtlichen) Vorwürfe gegen den jüngsten Schwager sind hingegen gänzlich unglaubwürdig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen.Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen.

Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Familie am 29.04.2011 aus dem Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe ausgereist und nach Mazedonien zurückgekehrt.

1.2. Zur Lage in der Republik Mazedonien wird festgestellt:

Politische Lage:

Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4]

Die nach den Parlamentswahlen vom 15.09.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite. 11]

Aus den Parlamentswahlen am 5.7.2006 ging das national-demokratischen Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" als klarer Sieger hervor. Nach vier Jahren Opposition kann die national-konservative Partei VMRO-DPMNE unter Parteichef Nikola Gruevski nun mit ihren Partnern ins Kabinett zurückkehren. "Für ein besseres Mazedonien" schnitt mit 32,5 Prozent weit besser ab als die regierende "Sozialdemokratische Union", die lediglich 23,3 Prozent der Stimmen erhielt. Die Wahl verlief entgegen den Befürchtungen ohne größere Zwischenfälle, die Beteiligung war mit knapp 60 Prozent aber relativ niedrig.

Stärkste Partei der Albaner wurde die mitregierende "Demokratische Union für Integration" (DUI) die von Ali Ahmeti geführt wird, dem ehemaligen politischen Führer der "Albanischen Befreiungsarmee".

Dagegen hat die "Demokratische Partei der Albaner" (DPA/albanisch PDSH) von Arben Xhaferi Stimmen eingebüßt.

Seit der Unabhängigkeit Mazedoniens war es ein ungeschriebenes Gesetz, dass die albanische Seite, repräsentiert durch eine ihrer Parteien, Teil der Regierung sein muss. Das Wahlergebnis brachte es mit sich, dass sich die stärkste albanische Fraktion, die DUI, als der einzig legitime Verhandlungspartner für die zukünftige Regierung erachtete. Es löste daher auf albanischer Seite große Irritationen aus, als Gruevski, eine Koalition mit der zweitstärksten albanischen Partei DPA einging. Als Folge dieser Entwicklung kam es zwischen den teilweise stark verfeindeten albanischen Fraktionen zu Auseinandersetzungen, die auch auf der Straße ausgetragen wurden. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seiten 5-6]

Auch im Vorfeld zu den vorgezogenen Parlamentswahlen am 01.06.2008 kam es zu inneralbanischen Auseinandersetzungen. So wurde auf den Parteichef der DUI ein Anschlag verübt und ein Aktivist der DPA wurde bei einem Messerangriff getötet. [APA 13.05.2008: Mazedonien:

Mutmaßlicher Attentäter auf albanischen Politiker in Haft].

Am Wahltag kam es zu Ausschreitungen im Dorf Aracinovo, früher eine Hochburg albanischer Rebellen, in deren Verlauf ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. In 20 Wahllokalen in den hauptsächlich von Albanern bewohnten Gebieten musste die Abstimmung abgebrochen werden. [Der Standard 02.06.2008: Konservativer Gruevski gewinnt Wahl ], in weiterer Folge wurden die Wahlen in 187 Wahlbüros annulliert und am 15. und am 30. Juni Nachwahlen, vornehmlich in den von Albanern besiedelten Gebieten, abgehalten. Die konservative Regierungspartei VMRO von Ministerpräsident Nikola Gruevski gewann 63 der 120 Parlamentssitze.

Die Sozialdemokraten errangen 27 Sitze, ein Mandat ging an die Partei für europäische Initiative (PEI). Die letzte Nachwahl bestätigte die Demokratische Union für die Integration (DUI) mit 18 Sitzen als größte albanische Partei, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 11 Sitze. [Konrad-Adenauer-Stiftung 16.06.2008: Mazedonien: Massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen; APA 30.06.2008: Zweite Nachwahlrunde in Mazedonien ohne größere Zwischenfälle]

Gruevski hat eine Regierungskoalition mit der DUI vereinbart und ein Kabinett gebildet. Die DPA-Abgeordneten hatten im Juni bereits die konstituierende Parlamentssitzung boykottiert und einen möglichen Boykott der Parlamentsarbeit angekündigt. Der Boykott dauert seit August 2009 an. [APA 11.07.2008: Mazedonien: Albanerpartei will Parlamentsarbeit boykottieren; Österreichische Botschaft Skopje:

Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]

Im März 2009 fanden Präsidentschafts- und Kommunalwahlen statt. Gjorge Ivanov (VMRO-DPMNE) wurde im 2. Wahlgang zum Präsidenten gewählt.

Dem ODIHR-Report zufolge, der im Juli 2009 veröffentlicht wurde, erfüllten die Wahlen weitgehend demokratische Standards. Fälle von versuchter Beeinflussung und Einschüchterung wurden ebenso strafrechtlich geahndet wie versuchte Manipulationen mit Hilfe nicht aktueller Wählerlisten.

[Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09, Seite 1]

Menschenrechte - allgemein

Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5]

Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9]

Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11]

Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. [Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]

Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008 , Seite 41]

Die Kooperation zwischen den staatlichen Stellen und dem Ombudsmann ist weiterhin gut. Die staatlichen Stellen setzen weiterhin eine große Mehrheit der Empfehlungen des Ombudsmannes um.

[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 11]

Polizei

Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 9]

Fortschritte gab und gibt es, was die Straflosigkeit der Polizei betrifft. Nachhaltigere interne Untersuchungen haben zusammen mit der Arbeit des Büros des Ombudsmannes zu einer substanziellen Reduktion der Straflosigkeit geführt.

Alle Untersuchungen von internen Angelegenheiten und Verdacht auf Fehlverhalten der Polizei werden von der Professional Standards Unit (PSU) durchgeführt. Beamte der Einheit waren träge, Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und in noch offenen Menschenrechtsfällen aus früheren Jahren Anklage zu erheben. Dennoch verzeichnen internationale Beobachter fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von für schuldig befundenen Beamten.

PSU empfahl im Berichtsjahr 2008 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte in 90 (2007:175) Fällen. Das Innenministerium bestrafte Bedienstete mit Gehaltskürzungen in 57 Fällen gegen 96 Bedienstete (2007: in 81 Fällen gegen 145 Bedienstete), Suspendierung vom Polizeidienst in 10 Fällen gegen 39 Bedienstete (2007: in 40 Fällen gegen 84 Bedienstete) und Versetzung

in 24 Fällen gegen 53 Bedienstete (2007: in 18 Fällen gegen 43 Bedienstete). PSU leitete 70 Fälle von mutmaßlichen Verstößen der Polizei mit der Empfehlung von strafrechtlichen Anklagen an die Staatsanwaltschaft weiter. (2007: 87). Im Jahr 2007 wurden 30 Polizeibeamte und 19 Beamte der Grenzpolizei wegen Bestechung und Amtsmissbrauch verurteilt, für 2008 wurden vom Innenministerium keine Zahlen bestätigt. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.; US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008 , Section 1.d.]

Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)

Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird.

[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 16]

Vertreter von etlichen internationalen Organisationen, darunter OSZE, Europäische Union und ausländischen Regierungen beobachten Polizeieinsätze und beraten das Innenministerium über die Reform der Polizei.

[US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.]

Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren.

Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung.

Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden.

Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. [Council of

Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework

Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19]

Insgesamt ist die Reform ist gut fortgeschritten und die Kontrolle über die Polizei im Allgemeinen und die Spezialeinheiten im Besonderen wurde effektiver. Die Untersuchungen der PSU erfolgten im Einklang mit internationalen Standards. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase.

[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 13]

Albaner

Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite10]

Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]

Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 11]

Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Ohrid-Abkommen hat sich der Anteil ethnischer Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung bereits erhöht (derzeit 23,9%). Die Minderheiten sind in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation), obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen. [US Department of State:

Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2009, 11.3.2010, Section 5, National/Racial/Ethnic Minorities].

Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.

Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. [Österreichische Botschaft Skopje:

Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 45;

Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 37]

Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 14]

Rückkehrfragen: Grundversorgung, Gesundheitssystem und Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung

Grundversorgung:

Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen .

[Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18]

Die Arbeitslosenrate wird voraussichtlich bis Ende 2009 auf beinahe 40% ansteigen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass viele Arbeitnehmer nicht legal beschäftigt sind. Viele Personen, welche als Arbeitslose gemeldet sind, dürften de facto als Schwarzarbeiter tätig sein. Sie melden sich als Arbeitslose an, um gratis in den Genuss der Leistungen der sozialen Krankenversicherung zu kommen. Unangemeldete Arbeitskräfte gibt es insbesondere in der Bauwirtschaft, in der Textil- und in der Schuhindustrie, wo u. a. griechische sowie italienische Unternehmer die hier übliche Schwarzarbeit ausnützen.

[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 41; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]

Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist jedoch, auch über den Grundbedarf hinaus, gewährleistet. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18]

Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich aus Produkten ihrer kleinen Gärten, betreiben Subsistenzwirtschaft, halten Ziegen, die sie z. B. in den städtischen Parkanlagen, auf den vielen unbebauten Feldern um die Städte und in staatlichen Wäldern weiden lassen. Geschätzte 40 % der inländischen Lebensmittel werden nicht über offizielle Märkte verkauft, sondern im Familien- und Freundeskreis getauscht oder vermarktet. Hunger gibt es keinen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 9; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 42]

Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht.

Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig.

Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.

Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04 ]Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04 ]

Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen

Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.

Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.

Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden.

Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20]

Gesundheitswesen

Jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger genießt Krankenversicherungsschutz. Grundlagen für die Gewährung von Krankenversicherungsschutz sind: ein offizielles Arbeitsverhältnis, Empfang einer Pensionsleistung, Registrierung beim Arbeitsamt oder Empfang von Sozialhilfe. Bei Empfängern von Sozialversicherungsleistungen wird der Krankenversicherungsschutz über das zuständige Sozialamt gewährleistet. Arbeitslose erhalten Krankenversicherungsschutz mit Registrierung als erwerbslos oder arbeitsunfähig beim Arbeitsamt des Wohnsitzes (bzw. des Ortes der Niederlassung nach Rückkehr aus dem

Ausland) sowie mit dem Kauf eines sog. "Arbeitsbuches" gegen geringe Gebühr. Die Registrierung als arbeitslos setzte bisher im Grundsatz voraus, dass der Betreffende mindestens den Grundschulabschluss (d.h. die Mindestschulzeit von 8 Jahren absolviert) hatte und damit zum Kreis der "Beschäftigungsfähigen" gehörte. Da hierdurch eine große Anzahl von Personen - gerade aus der Bevölkerungsgruppe der ethnischen Minderheiten - vom sozialen System ausgeschlossen war, hat die Regierung die einschlägigen Vorschriften geändert. Nunmehr können auch Personen, die nicht die Mindestschulzeit absolviert haben, als arbeitslos registriert werden. Kommt es dabei zu Problemen mit den Arbeitsämtern, kann sich der Antragsteller in diesem Fall für Rückfragen und Beschwerden an das Ministerium für Arbeit und Soziales - Sektor für Sozialangelegenheiten - wenden. Lange Auslandsaufenthalte bilden keinen Ausschließungsgrund.

Grundsätzlich erhalten alle Versicherten kostenlosen Primärschutz, den der Hausarzt nach einem dem amerikanischen Gesundheitswesen nachgebildeten Punktesystem mit dem Krankenversicherungsfonds abrechnet.

Sozialfälle sind auch nach der letzten Gesetzesänderung 2001 von Kosten für Dienstleistungen des Gesundheitswesens (Untersuchungen, Kontrollen, Operationen, Notdienst, Hilfsmittel usw.) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Anmeldung und Registrierung über das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik beim zuständigen Sozialamt, das monatlich eine Bescheinigung ausstellt) befreit, jedoch nicht von Eigenbeteiligungen an rezeptpflichtigen Medikamenten.

Diese geringe Selbstbeteiligung an rezeptpflichtigen, d.h. vom Hausarzt verschriebenen Medikamenten, gestaffelt nach dem Preis des Präparats, ist von allen Krankenversicherten zu entrichten. Sie beträgt grundsätzlich weniger als 20 % des Kaufpreises des Präparats, der in der Regel vergleichsweise günstig ist.

Die jährlichen Eigenbeteiligungssätze bei kostenpflichtigen Behandlungen variieren je nach Personengruppe zwischen 0 % (z.B. Kinder) und 70 % (Personen zw. 18 und 65 Jahren). Wenn innerhalb eines Kalenderjahres 70 % des monatlichen Durchschnittslohnes für medizinische Leistungen aufgebracht wurden (Belege sind zu sammeln), so tritt für den Rest des Jahres Befreiung von Eigenbeteiligungen ein, ausgenommen die oben genannten. Eigenbeteiligungen an Medikamenten.

Es erfolgt eine prozentuale Reduzierung des Beitrags, wenn das monatliche Einkommen unter dem Durchschnittslohn liegt.

Die frühere Einschränkung hinsichtlich der Größe der Familie (ab dem vierten Kind kein Krankenversicherungsschutz mehr) ist entfallen. Eine grundsätzliche Befreiung bestimmter Patientengruppen (z.B. Krebs-, Dialyse-, Aids-Kranke) von jeder Eigenbeteiligung wird nicht mehr gewährt, sondern jeweils nur noch für Behandlungen, die mit der betreffenden Krankheit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Auch im Sekundärschutz (Krankenhausbehandlungen) sind Eigenbeteiligungssätze (gestaffelt) zu entrichten. [Deutsches

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 19 - 20; Österreichische

Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 41-42; Verordnung vom 25.09.2007, Amtsblatt 115/2007 (regelt die Höhe der Zuzahlung bzw. Befreiungstatbestände)Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 41-42; Verordnung vom 25.09.2007, Amtsblatt 115 aus 2007, (regelt die Höhe der Zuzahlung bzw. Befreiungstatbestände)

Seit der Unabhängigkeit sind neben dem staatlichen Gesundheitswesen private Behandlungseinrichtungen neu aufgebaut worden. Der staatliche Gesundheitsfonds hat mit solchen Gemeinschaftspraxen und Laboratorien Verträge abgeschlossen, um die Behandlungskosten der Versicherten auf einem pauschalierten Stand zu halten. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seiten 41-42]

Eine Bestimmung im Gesetz über Ergänzungen und Erläuterungen zum Gesetz über die Krankenversicherung, wonach Ausgaben für den Basisgesundheitsdienste von den Bürgern getragen werden mussten, wenn sie Dienste in einer Institution in Anspruch genommen haben, die keinen Vertrag mit dem Sozialversicherungsfonds abgeschlossen hat, wurde vom Verfassungsgerichtshof (auf Vorschlag des Ombudsmannes) für verfassungswidrig erklärt und annulliert. [Ombudsman Republic of Macedonia: Annual Report 2007, Seite 5]

Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. [Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08

(http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm) ; Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm)]

Die medizinische Versorgung in Mazedonien ist heute - unter Berücksichtigung der lokalen Umstände - insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in einem hiesigen Spital entspricht aber nicht westlichen Standards.

[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 42]

Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung

Ausgewiesene oder rückgeführte mazedonische Staatsangehörige werden bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht wegen der Ausweisung/Abschiebung strafrechtlich verfolgt. Auch das Bekanntwerden einer Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu Nachteilen bei der Rückkehr. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 11; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu den Ausreisegründen sowie zu ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation in Mazedonien und in Österreich ergeben sich aus ihrem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen (und jenem des Ehegatten) sowie den vorgelegten Dokumenten. Es gibt keinen Hinweis, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in das Elternhaus des Gatten nicht mehr möglich wäre. Es wurde auch im gesamten Verfahren nie behauptet, dass die dort lebenden Verwandten nennenswerten Problemen oder gar Übergriffen ausgesetzt gewesen wären. Die Beschwerdeführerin hat nie ein besonderes Naheverhältnis zu ihren in Österreich lebenden Geschwistern dargetan.

Die Existenz ihrer Familie in Mazedonien war (zum Zeitpunkt der Ausreise) durch die familieneigene Landwirtschaft ihres Gatten gesichert. Es gibt auch keinen ersichtlichen Grund anzunehmen, dass die Rückkehr in das Haus seiner Familie in Mazedonien nicht neuerlich möglich sein sollte oder dass die Existenz der Beschwerdeführerin dort gefährdet wäre.

Das Vorliegen gesundheitlicher Probleme bei der Beschwerdeführerin und ihrer jüngsten Tochter ist angesichts der vorgelegten Dokumente glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat selbst ausdrücklich erklärt, über rund 10 Jahre in Mazedonien ärztlich versorgt worden zu sein - auch ihre Tochter ist medizinisch behandelt worden.

Das erstmals vom Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Beschwerde getätigte Vorbringen, wonach sein jüngster Bruder die Kinder "ständig" geschlagen und versucht habe, die Beschwerdeführerin und seine Tochter (welche der drei bleibt unklar) zu vergewaltigen, ist gänzlich unglaubwürdig, zumal weder die Beschwerdeführerin noch ihre beiden (einvernommenen) älteren Töchter im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen erwähnt haben, mit dem genannten Schwager bzw. Onkel jemals Probleme gehabt zu haben bzw. dass dieser je versucht hätte, sie zu vergewaltigen. Auch hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen lediglich angegeben, dass es mit dem jüngsten Bruder manchmal Streitereien gegeben habe. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie wieder freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt ist, ist zudem ersichtlich, dass die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin erstmalig in der Beschwerde behauptete massive Bedrohung seitens des jüngsten Bruders des Ehegatten der Beschwerdeführerin offensichtlich nie stattgefunden hat. Zudem unterliegt das diesbezüglich erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen auch dem Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 AsylG.Das erstmals vom Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Beschwerde getätigte Vorbringen, wonach sein jüngster Bruder die Kinder "ständig" geschlagen und versucht habe, die Beschwerdeführerin und seine Tochter (welche der drei bleibt unklar) zu vergewaltigen, ist gänzlich unglaubwürdig, zumal weder die Beschwerdeführerin noch ihre beiden (einvernommenen) älteren Töchter im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen erwähnt haben, mit dem genannten Schwager bzw. Onkel jemals Probleme gehabt zu haben bzw. dass dieser je versucht hätte, sie zu vergewaltigen. Auch hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen lediglich angegeben, dass es mit dem jüngsten Bruder manchmal Streitereien gegeben habe. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie wieder freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt ist, ist zudem ersichtlich, dass die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin erstmalig in der Beschwerde behauptete massive Bedrohung seitens des jüngsten Bruders des Ehegatten der Beschwerdeführerin offensichtlich nie stattgefunden hat. Zudem unterliegt das diesbezüglich erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen auch dem Neuerungsverbot des Paragraph 40, Absatz eins, AsylG.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ergeben sich schon aus ihren Angaben (und jener des Gatten) vor dem Bundesasylamt. Die Beschwerdeführerin konnte eine existenzielle Notlage in Mazedonien schon deshalb nicht glaubhaft machen, weil sie im Elternhaus des Gatten lebte, an das ein landwirtschaftlicher Betrieb angeschlossen ist, der bis zur Ausreise vor knapp drei Monaten problemlos zur Sicherung der Existenz der Familie ausgereicht hat.

Da zudem die Beschwerdeführerin bereits rund zehn Jahre lang in Mazedonien medikamentös behandelt worden ist und die Behinderung der jüngsten Tochter ihre Ursache auch schon im Jahr 2004 (wenige Monate nach ihrer Geburt) hatte, gibt es auch keinen Hinweis, dass durch diese gesundheitlichen Probleme die wirtschaftliche Existenz der Familie nunmehr gefährdet wäre.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie wieder freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt sind, ergibt sich aus dem Schreiben der IOM vom 02.05.2011.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Mazedonien ergeben sich aus den oben angeführten Quellen, die im Wesentlichen jenen Berichten zur Situation in Mazedonien entsprechen, die der Beschwerdeführerin bereits seitens des Bundesasylamtes vorgehalten wurden, die schon im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes enthalten sind und denen die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2 Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2 Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht, zumal die Beschwerdeführerin ihr Heimatland wegen ihrer gesundheitlichen Probleme und jenen ihrer Tochter verlassen hat. Dass der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter in Mazedonien die medizinische Behandlung aus einem der in der GFK genannten Gründen verweigert worden wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Im Gegenteil, sie hat ausdrücklich erklärt, dass sie über 10 Jahre in Mazedonien ärztlich versorgt worden sei (was auch ihre medizinisch beigebrachten Unterlagen aus dem Heimatland belegen) - auch ihre Tochter sei medizinisch behandelt worden. Es findet sich zudem im gesamten Verfahren keinerlei Hinweis, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter aus in der GFK genannten Gründen eine andere gewesen wäre, als sie allen Staatsbürgern Mazedoniens zur Verfügung steht. Die Qualität der ärztlichen Versorgung, ihre Kosten und die daraus resultierenden finanziellen Probleme des Ehegatten stehen somit in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit den Asylgründen der GFK. Das Vorbringen ist daher nicht einmal ansatzweise asylrelevant. Das erstmals in der Beschwerde getätigte Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin - (versuchte) schwere Gewaltdelikte des jüngsten Bruders des Ehegatten - war gänzlich unglaubwürdig.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sie Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihre Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; sie hat auch nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Mazedonien führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführerin könnte im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien neuerlich im Haus ihres Schwiegervaters in XXXX Unterkunft finden, wo sie schon bis zur Ausreise lebte. Zudem wäre ihr Lebensunterhalt durch ihren Ehegatten als gesichert anzusehen. Damit wäre sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch die im Heimatland lebenden Verwandten - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft im Haus ihres Schwiegervaters in XXXX zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Darüber hinaus kann auch von einer finanziellen Unterstützung durch die in Österreich und in der Schweiz lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Mazedonien führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführerin könnte im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien neuerlich im Haus ihres Schwiegervaters in römisch 40 Unterkunft finden, wo sie schon bis zur Ausreise lebte. Zudem wäre ihr Lebensunterhalt durch ihren Ehegatten als gesichert anzusehen. Damit wäre sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch die im Heimatland lebenden Verwandten - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft im Haus ihres Schwiegervaters in römisch 40 zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Darüber hinaus kann auch von einer finanziellen Unterstützung durch die in Österreich und in der Schweiz lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - sie leidet an Bluthochdruck und Herzproblemen - stellen keine lebensbedrohende Erkrankung dar, weshalb es bereits an der notwendigen Intensität für einen im Sinne des Art. 3 EMRK relevanten Umstandes handelt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Überdies wurde die Krankheit der Beschwerdeführerin im Heimatland jahrelang behandelt und wäre auch gegenwärtig behandelbar.Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - sie leidet an Bluthochdruck und Herzproblemen - stellen keine lebensbedrohende Erkrankung dar, weshalb es bereits an der notwendigen Intensität für einen im Sinne des Artikel 3, EMRK relevanten Umstandes handelt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Überdies wurde die Krankheit der Beschwerdeführerin im Heimatland jahrelang behandelt und wäre auch gegenwärtig behandelbar.

3.6. § 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet in der Fassung BGBl I Nr. 29/2009: Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.3.6. Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 29/2009: Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Hinsichtlich der bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung von deren Zulässigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall auch kein im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bestehender Mangel ersichtlich.Hinsichtlich der bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung von deren Zulässigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall auch kein im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bestehender Mangel ersichtlich.

Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist ist und sich wieder in seinem Heimatland befindet, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist ist und sich wieder in seinem Heimatland befindet, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

3.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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