TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/16 C8 246798-3/2010

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Veröffentlicht am 16.05.2011
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Norm

AVG §66 Abs2
AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C8 246798-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2010, FZ. 03 07.011-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2010, FZ. 03 07.011-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 20.02.2003 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte am 21.02.2003 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Er wurde am 26.06.2003 einer niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt unterzogen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.12.2003, FZ. 03 07.011-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Zugleich wurde in Spruchpunkt II gemäß § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan für zulässig befunden.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.12.2003, FZ. 03 07.011-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Zugleich wurde in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan für zulässig befunden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24.03.2009 (GZ C8 246798-0/2008/6E) wurde der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs.2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24.03.2009 (GZ C8 246798-0/2008/6E) wurde der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am 15.10.2009 führte das Bundesasylamt eine neuerliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch.

Mit Bescheid vom 17.12.2009, FZ. 03 07.011-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Zugleich wurde in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan für zulässig befunden und dieser in Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid vom 17.12.2009, FZ. 03 07.011-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Zugleich wurde in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan für zulässig befunden und dieser in Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch schließlich am 22.12.2009 beim Postamt XXXX hinterlegt und am wurde am 23.12.2009 vom Beschwerdeführer behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch schließlich am 22.12.2009 beim Postamt römisch 40 hinterlegt und am wurde am 23.12.2009 vom Beschwerdeführer behoben.

Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 18.12.2009 negativ in Rechtskraft.

2. Am 21.01.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009 ein.2. Am 21.01.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009 ein.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer den Bescheid zwar rechtzeitig behoben habe, danach jedoch an einer schweren Grippe mit Magen-Darm-Problemen erkrankt und ans Bett gefesselt gewesen sei. Er sei nicht in der Lage gewesen zu arbeiten oder das Haus zu verlassen und habe auch seine Beratungsorganisation nicht aufsuchen und um Hilfe anfragen können. Er sei sehr mit seiner Gesundheit beschäftigt gewesen und habe er die Bedeutung des Bescheides nicht richtig einschätzen können. Zwar habe er die Rechtsmittelbelehrung lesen können, jedoch sei es ihm nicht möglich gewesen seine Beratungsorganisation aufzusuchen. Die Schwere der Beeinträchtigung sei aus der langen Krankenstandsdauer in der Mitteilung seines Allgemeinarztes ersichtlich. Darüber hinaus seien die Weihnachtsfeiertage und Neujahr gewesen und habe die Organisation einige Tage geschlossen gehabt. Seine Situation habe sich erst Mitte Jänner wieder gebessert und sei er erst dann in der Lage gewesen, seine Beratungsorganisation aufzusuchen. Ein früheres Aufsuchen seiner Beratungsorganisation hätte seine Gesundheit entscheidend beeinträchtigt. Er sei selbst nicht in der Lage gewesen, eine Beschwerde ohne Hilfe zu verfassen, da er keine ausreichende Bildung dafür habe. Die Frist für die Beschwerde sei bei Hinterlegung des Bescheides bereits am 04.01.2010 abgelaufen. Das Hindernis seiner Krankheit sei jedoch am 18.01.2010 weggefallen und ergehe der Antrag daher fristgemäß.

Dem Schreiben beigelegt wurde zudem eine mit 18.01.2010 datierte und von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellte Krankmeldung des Beschwerdeführers, aus welcher hervor geht, dass dieser ab dem 28.12.2009 bis voraussichtlich 18.01.2010 arbeitsunfähig sei.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.02.2010, FZ. 03 07.011-BAT, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen, dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.02.2010, FZ. 03 07.011-BAT, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen, dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass eine Krankheit nicht von vorneherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden könne. Vielmehr begründe - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dass seine Dispositionsfähigkeit zur Gänze ausgeschlossen und er deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die für die Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen zu setzen, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Aus der von ihm vorgelegten Krankmeldung ergebe sich lediglich seine Arbeitsunfähigkeit ab dem 28.12.2009 (bis voraussichtlich 18.01.2010) und seien weder der Grund seiner Arbeitsunfähigkeit noch die Schwere der Beeinträchtigung zu entnehmen. Hinzu würden seine schriftlichen Ausführungen vom 19.01.2010 kommen, wonach es ihm - wenn auch nur sehr eingeschränkt, weil er sich schonen habe müssen - möglich gewesen sei, das Haus zu verlassen.

Seiner Behauptung, derart mit seiner Gesundheit beschäftigt gewesen zu sein, weshalb er die Bedeutung des Bescheides nicht richtig einschätzen habe können, sei behördlicherseits entgegenzuhalten, dass die erwähnte Krankmeldung eine Arbeitsunfähigkeit seiner Person ausdrücklich erst seit 28.12.2009 bescheinige, er den Bescheid aber bereits fünf Tage davor, also am 23.12.2009 vom Postamt XXXXübernommen habe. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass der Bescheid auch eine Übersetzung des Spruches der Rechtsmittelbelehrung in jener Sprache beinhalte, der der Beschwerdeführer mächtig sei. Dass ihm bereits im Jahr 2003/2004 ein Bescheid des Bundesasylamtes (Abweisung des Asylantrags) zugestellt worden sei, woraufhin er erstmals das Rechtsmittel der Berufung ergriffen habe, bestärke die Behörde in ihrem Befinden, dass er die Bedeutung des nunmehrigen Bescheides durchaus einschätzen habe können.Seiner Behauptung, derart mit seiner Gesundheit beschäftigt gewesen zu sein, weshalb er die Bedeutung des Bescheides nicht richtig einschätzen habe können, sei behördlicherseits entgegenzuhalten, dass die erwähnte Krankmeldung eine Arbeitsunfähigkeit seiner Person ausdrücklich erst seit 28.12.2009 bescheinige, er den Bescheid aber bereits fünf Tage davor, also am 23.12.2009 vom Postamt XXXXübernommen habe. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass der Bescheid auch eine Übersetzung des Spruches der Rechtsmittelbelehrung in jener Sprache beinhalte, der der Beschwerdeführer mächtig sei. Dass ihm bereits im Jahr 2003 aus 2004, ein Bescheid des Bundesasylamtes (Abweisung des Asylantrags) zugestellt worden sei, woraufhin er erstmals das Rechtsmittel der Berufung ergriffen habe, bestärke die Behörde in ihrem Befinden, dass er die Bedeutung des nunmehrigen Bescheides durchaus einschätzen habe können.

In diesem Sinne hätte dem Beschwerdeführer - gebotene Vorsicht vorausgesetzt - sehr wohl bewusst sein müssen, dass er zur Erhebung einer Beschwerde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung (im Fall des Beschwerdeführers ab 22.12.2009, also dem Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides beim Postamt) habe. Angesichts der weit reichenden Folgen, die eine Abweisung des Asylantrags nach sich ziehe, sei eine erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt geboten, die der Beschwerdeführer - selbst in Kenntnis der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage/Neujahr und der angeblichen Schließung seiner Beratungsorganisation für einige Tage - ganz offensichtlich nicht aufgebracht habe.

Letztendlich bestehe für den Beschwerdeführer im Falle einer unabwendbaren Verhinderung seiner Person die Möglichkeit, eine Person seines Vertrauens - z.B. seine Ehegattin, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebe - damit zu beauftragen, für ihn ein Rechtsmittel bei einer der zahlreichen Beratungsstellen verfassen zu lassen.

Hinzu komme, dass aufgrund der ohnehin sehr geringen Anforderungen, die an den Inhalt einer Beschwerde gestellt würden, es nicht erforderlich sei, davor Verfassen eines derartigen Schriftsatzes Rückgespräche mit einer Beratungsorganisation zu halten.

Dass den Beschwerdeführer an der Versäumung der Frist lediglich ein minderer Grad des Versehens oder kein Verschulden treffe, sei somit nicht erkennbar.

Am 24.02.2010 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt Beschwerde ein, in welcher er ausführte, dass er den Bescheid kurz vor Weihnachten erhalten habe. Die Weihnachtsfeiertage seien durch seine Krankheit geprägt gewesen. Das Bundesasylamt meine in seinem Bescheid, dass Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrad gewertet werden könne. Dies habe er auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, sondern vielmehr den Ausnahmezustand seiner individuellen Situation angeführt. Der Stress der Weihnachtsfeiertage in Verbindung mit der Schließzeit seiner Beratungsorganisation in Verbindung mit seiner Krankheit hätten eine außergewöhnliche Stresssituation erzeugt, so dass es sehr wohl nachvollziehbar sei, dass er die Bedeutung des Bescheides nicht richtig einschätzen habe können. Es sei ihm ein großes Anliegen, die Behörden von seinen Asylgründen zu informieren um auch in Österreich bleiben zu dürfen. Er habe eine Frau hier in Österreich und liege es nahe, dass er ein großes Interesse habe, in Österreich zu bleiben. Nur außergewöhnliche Umstände, wie jene, die in seinem Fall zutreffend gewesen seien, könnten eine derartige Säumnis begründen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass auch seine Frau für ihn ein Rechtsmittel erheben hätte können, sondern habe gedacht, dass er das selbst organisieren müsse. Er sei mit den Feinheiten des österreichischen Verwaltungsverfahrens nicht so vertraut, da er auch nicht über die entsprechende Bildung verfüge und bitte er diese Tatsachen ebenfalls zu berücksichtigen. Aufgrund seiner Verfassung habe er es nicht einschätzen können bzw. habe er es sich nicht zugetraut, ein derartiges Schriftstück selbst zu verfassen. Er sei darin nicht ausgebildet oder angeleitet worden. Der Beschwerdeführer benötige in seinem Asylverfahren Rechtsberatung, könne sich aber einen Anwalt nicht leisten und sei deswegen auf ehrenamtliche Organisationen angewiesen, die in den Weihnachtsfeiertagen vor seiner Krankheit auf Urlaub gewesen seien. Es treffe ihn aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände sehr wohl nur ein minderer Grad des Versehens.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Versäumung der Beschwerdefrist setzt voraus, dass diese durch eine ordnungsgemäß erfolgte Zustellung in Gang gesetzt wurde und in der Folge vom Asylwerber ungenützt verstrichen ist. Ist ein Bescheid, der das Verfahren vor der Erstbehörde abschließt, nicht rechtmäßig zugestellt worden, wurde der Beginn der Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst und kann diese daher noch nicht ungenützt verstrichen sein, weshalb die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht käme. Ein Mangel bei der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung ist dem Akt nicht zu entnehmen, ergibt sich doch daraus, dass der Bescheid am 22.12.2009 nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt XXXX hinterlegt und am folgenden Tag, dem 23.12.2009, vom Beschwerdeführer behoben wurde.Die Versäumung der Beschwerdefrist setzt voraus, dass diese durch eine ordnungsgemäß erfolgte Zustellung in Gang gesetzt wurde und in der Folge vom Asylwerber ungenützt verstrichen ist. Ist ein Bescheid, der das Verfahren vor der Erstbehörde abschließt, nicht rechtmäßig zugestellt worden, wurde der Beginn der Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst und kann diese daher noch nicht ungenützt verstrichen sein, weshalb die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht käme. Ein Mangel bei der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung ist dem Akt nicht zu entnehmen, ergibt sich doch daraus, dass der Bescheid am 22.12.2009 nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt römisch 40 hinterlegt und am folgenden Tag, dem 23.12.2009, vom Beschwerdeführer behoben wurde.

Im gegenständlichen Fall behauptete der Beschwerdeführer, dass er in der Folge erkrankt ist und ihm die Bedeutung des Bescheides im damaligen Zustand nicht bewusst gewesen ist sowie dass er - infolge der vorübergehenden Schließung seiner Beratungsorganisation während der Weihnachtsfeiertage und seiner nachfolgenden Erkrankung - keine Möglichkeit gehabt hat, sich entsprechend beraten zu lassen und ein Rechtsmittel einzubringen. Der Beschwerdeführer lieferte dem Bundesasylamt somit ausreichende Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bezüglich der in Frage stehenden Beeinträchtigung durch seine Erkrankung.

Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulen" verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" der Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne, ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl VwGH 26.03.2001 2000/20/0336; 22.07.2004, 2004/20/0122; 24.05.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308).Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulen" verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" der Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne, ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche VwGH 26.03.2001 2000/20/0336; 22.07.2004, 2004/20/0122; 24.05.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308).

Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insbesondere von Fristen) notwendige Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa die Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen - durch die Krankheit beeinträchtigten - Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (vgl VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122; 24.05.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308).Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insbesondere von Fristen) notwendige Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa die Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen - durch die Krankheit beeinträchtigten - Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist vergleiche VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122; 24.05.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308).

Zur Feststellung, ob eine solche Dispositionsunfähigkeit vorlag und in welchem Maße dadurch die Möglichkeit der Partei, die notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte selbst zu setzen bzw. einen Vertreter damit zu betrauen, blockiert waren, wird die Behörde neben den Ergebnissen ihrer eigenen Ermittlungen (z.B. auf Grund von Befragungen nahe stehender Personen [vgl VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308]) vor allem sachverständige Gutachten und ärztliche Atteste heranzuziehen haben (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0495; 03.11.2004, 2001/18/0181; 29.11.2007, 2007/21/0308).

(Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 79-80).(Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Rz 79-80).

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Behörde in ihrer Beweiswürdigung es unterlassen hat, sich mit der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen und weitere Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Beeinträchtigung seiner Dispositionsfähigkeit im fraglichen Zeitraum anzustellen. Auch ist das Bundesasylamts nicht ausreichend auf die vorgelegte Krankmeldung eingegangen und ergeben sich aus dieser für den Asylgerichtshof mehrfach Ungereimtheiten.

Zunächst ist der Krankmeldung keinerlei Begründung für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen und kann allein daraus nicht auf eine Einschränkung der Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers in jenem für § 71 AVG geforderten Ausmaß geschlossen werden kann.Zunächst ist der Krankmeldung keinerlei Begründung für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen und kann allein daraus nicht auf eine Einschränkung der Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers in jenem für Paragraph 71, AVG geforderten Ausmaß geschlossen werden kann.

Des Weiteren ergeben sich Unplausibilitäten bezüglich der in der Krankmeldung genannten Daten, welche Zweifel an der Authentizität der Bestätigung aufwerfen: So ist diese mit 18.01.2010 datiert, bezieht sich inhaltlich jedoch auf einen Zeitrahmen ab dem 28.12.2009 "voraussichtlich bis 18.01.10", ohne jedoch ein konkretes Ende seines Krankenstandes anzugeben. Es kann in diesem Zusammenhang nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Arzt den Beschwerdeführer rückwirkend für drei Wochen krank geschrieben hat bzw. dass ihm diese Möglichkeit überhaupt offen steht. Ferner ist auf der Krankmeldung kein Stempel des ausstellenden Arztes angebracht und ergeben sich aus dem Teil der bei der Unterschrift angebrachten Angabe zu Namen und Adresse Unklarheiten in der Formatierung (Zeile "Arzt für Allgemeinmedizin" eingerückt).

Wie das Bundesasylamt in seinem Bescheid zu Recht ausführte wurde bereits einmal ein erstinstanzlicher (den Asylantrag abweisender) Bescheid im gegenständlichen Asylverfahren erlassen, gegen welchen der Beschwerdeführer rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben hatte, so dass ihm die Bedeutung der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde wohl bewusst sein musste. Diesfalls erscheint eine weitere Abklärung für unerlässlich, weshalb der Beschwerdeführer nun keine anderweitigen Dispositionen treffen habe können, dies etwa durch seine im selben Haushalt lebende Ehefrau, bei welcher es sich um eine pakistanische Staatsangehörige mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung in Österreich handelt, so dass aufgrund ihres langen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht auf gänzliche Unerfahrenheit im Umgang mit österreichischen Behörden zu schließen ist.

Das Bundesasylamt wird also die Frage zu klären haben, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Krankheit im Zeitraum von 28.12.2009 bis (voraussichtlich) 18.01.2010 derart schwer war, um dessen Dispositionsfähigkeit im geforderten Ausmaß einzuschränken. Hierzu wird es -die Entbindung von der Schweigepflicht durch den Beschwerdeführer vorausgesetzt - sowohl den in der Krankmeldung genannten Arzt für Allgemeinmedizin, als auch den Beschwerdeführer und dessen Gattin zu laden haben, um sich im Rahmen dieser mündlichen Einvernahmen einen persönlichen Eindruck davon verschaffen zu können, ob den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen, die ihn an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehindert hätten, Glauben zu schenken ist.

In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2001 (VwGH: 2000/20/0495) zu verweisen, in welcher dieser festhält: "...Dass bei Vorlage lediglich einer "Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit", welche als nicht ausreichend von der belangten Behörde gewertet wurde, um eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im angegebenen Zeitraum in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass diesem die Einbringung der Berufung nicht möglich gewesen ist, wäre sie gemäß § 37 AVG verpflichtet gewesen, weitere, der Klärung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers im angegebenen Zeitraum dienende Ermittlungen in die Wege zu leiten, den Beschwerdeführer also aufzufordern, ein ärztliches Attest vorzulegen oder die näheren Umstände der ärztlich bescheinigten Erkrankung auf andere geeignete Art unter Beweis zu stellen."In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2001 (VwGH: 2000/20/0495) zu verweisen, in welcher dieser festhält: "...Dass bei Vorlage lediglich einer "Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit", welche als nicht ausreichend von der belangten Behörde gewertet wurde, um eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im angegebenen Zeitraum in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass diesem die Einbringung der Berufung nicht möglich gewesen ist, wäre sie gemäß Paragraph 37, AVG verpflichtet gewesen, weitere, der Klärung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers im angegebenen Zeitraum dienende Ermittlungen in die Wege zu leiten, den Beschwerdeführer also aufzufordern, ein ärztliches Attest vorzulegen oder die näheren Umstände der ärztlich bescheinigten Erkrankung auf andere geeignete Art unter Beweis zu stellen."

Ergänzend ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 2000/20/0495, 22.02.2001 zu verweisen, wonach der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischen der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bis zum Ausbruch seiner Krankheit in der Lage gewesen wäre, die Berufung einzubringen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hindern kann, weil ein Berufungswerber darauf vertrauen darf, dass ihm grundsätzlich die gesamte gesetzliche Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zur Verfügung stehen wird. Eine andere Beurteilung wäre nur dann denkbar, wenn der Eintritt der Krankheit für den Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen wäre. Auch ein erst am letzten Tag der Berufungsfrist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann daher das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 49 zu § 71 AVG).Ergänzend ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 2000/20/0495, 22.02.2001 zu verweisen, wonach der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischen der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bis zum Ausbruch seiner Krankheit in der Lage gewesen wäre, die Berufung einzubringen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hindern kann, weil ein Berufungswerber darauf vertrauen darf, dass ihm grundsätzlich die gesamte gesetzliche Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zur Verfügung stehen wird. Eine andere Beurteilung wäre nur dann denkbar, wenn der Eintritt der Krankheit für den Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen wäre. Auch ein erst am letzten Tag der Berufungsfrist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann daher das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 49 zu Paragraph 71, AVG).

Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den

Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)

Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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