Norm
AVG §68 Abs2Spruch
S2 406.810-1/2009/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren von XXXX alias XXXXalias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Nigeria, (Bescheid der Bundesasylamtes vom 07.05.2009, Zl. 09 04.342 EAST Ost) beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren von römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA Nigeria, (Bescheid der Bundesasylamtes vom 07.05.2009, Zl. 09 04.342 EAST Ost) beschlossen:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.06.2009, Zl. S2 406.810-1/2009/2E wird gemäß 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.06.2009, Zl. S2 406.810-1/2009/2E wird gemäß 68 Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 27.05.2005 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
2. Das Bundesasylamt richtete am 17.04.2009 ein auf Art 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich (AS 25 ff).2. Das Bundesasylamt richtete am 17.04.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich (AS 25 ff).
Am 22.04.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 20.04.2009 Konsultationen mit Frankreich geführt würden (AS 39 f).Am 22.04.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 20.04.2009 Konsultationen mit Frankreich geführt würden (AS 39 f).
Mit Schreiben vom 24.04.2009, eingelangt am 24.04.2009, stimmte Frankreich dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu. Die französischen Behörden teilten weiters mit, dass der Beschwerdeführer in Frankreich unter zwei anderen Namen und mit einem weiteren Geburtsdatum, XXXX, in Erscheinung getreten sei (AS 49).Mit Schreiben vom 24.04.2009, eingelangt am 24.04.2009, stimmte Frankreich dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu. Die französischen Behörden teilten weiters mit, dass der Beschwerdeführer in Frankreich unter zwei anderen Namen und mit einem weiteren Geburtsdatum, römisch 40 , in Erscheinung getreten sei (AS 49).
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2009, AZ. 09 04.342 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. e der Dublin II-VO Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2009, AZ. 09 04.342 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.06.2009, S2 406.810-1/2009/2E, gem. §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen hat.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.06.2009, S2 406.810-1/2009/2E, gem. Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen hat.
5. Aus der dem Asylgerichtshof vorgelegten Email der BPD XXXX, FrB, vom 07.03.2011 ergibt sich, dass es die zuständigen Behörden in weiterer Folge verabsäumten, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich zu bewerkstelligen. Der Beschwerdeführer - so die Ausführung der Fremdenpolizei in diesem Schreiben - sei in Österreich aufrecht gemeldet und es werde um Mitteilung ersucht, ob das Asylverfahren nunmehr wieder aufgenommen werde.5. Aus der dem Asylgerichtshof vorgelegten Email der BPD römisch 40 , FrB, vom 07.03.2011 ergibt sich, dass es die zuständigen Behörden in weiterer Folge verabsäumten, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich zu bewerkstelligen. Der Beschwerdeführer - so die Ausführung der Fremdenpolizei in diesem Schreiben - sei in Österreich aufrecht gemeldet und es werde um Mitteilung ersucht, ob das Asylverfahren nunmehr wieder aufgenommen werde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Eine dem § 5a Abs. 3 AsylG 1997 entsprechende Bestimmung ist im AsylG 2005 nicht enthalten.Eine dem Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG 1997 entsprechende Bestimmung ist im AsylG 2005 nicht enthalten.
Gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Wird gemäß Art. 20 Abs. 2 der Dublin II VO die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Wird gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Dublin römisch zwei VO die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
2.2. Im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.6.2008, GZ. 2007/21/0509, sind im gegenständlichen Fall folgende Überlegungen anzustellen:
Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II-VO ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein. Daraus folgerten einige Autoren, die innerstaatliche Regelung des § 5a Abs. 3 AsylG 1997 wäre insoweit entbehrlich gewesen, als "diese EG-rechtliche Wirkung" auch die innerstaatliche Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung "mit ex-nunc-Wirkung beseitigt" hätte. Der Zuständigkeitsübergang auf den mit der Überstellung säumigen Staat und die "Beseitigung" der die Unzuständigkeit dieses Staates aussprechenden innerstaatlichen Entscheidung hätte sich - so ist die wiedergegebene Kommentarstelle offenbar zu verstehen - bereits aus den zitierten, unmittelbar anwendbaren Normen der Dublin II-VO ergeben. Im Einklang mit dieser Auffassung verzichtete der Gesetzgeber darauf, in das AsylG 2005 eine dem § 5a Abs. 3 AsylG 1997 entsprechende ausdrückliche Regelung aufzunehmen. Während nämlich § 5a Abs. 3 AsylG 1997 noch für den Fall des Ablaufs der Überstellungsfrist ex lege das Außerkrafttreten der Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung anordnete, geht nunmehr der Gesetzgeber des AsylG 2005 davon aus, dass dem in Dublin II für diesen Fall vorgesehenen Zuständigkeits(rück)übergang mit einer Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides Rechnung zu tragen ist. Dem ist zu folgen, zumal sich aus der genannten Verordnung nicht ergibt, in welcher Form es zur "Beseitigung" der innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung kommt. Mangels ausdrücklicher Regelung über ein ex-lege-Außerkrafttreten bedarf es somit im Anwendungsbereich des AsylG 2005 zur Beseitigung der Rechtskraftwirkungen der ursprünglichen (nicht fristgerecht umgesetzten) "Dublin-Entscheidung" deren förmlicher Aufhebung. Diese ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist (auch von Amts wegen) vorzunehmen. In den Gesetzesmaterialien zu § 5 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP 35) heißt es: "Wenn eine Überstellung - etwa wegen Transportunfähigkeit des Asylwerbers - längere Zeit nicht möglich ist, ergeben sich aus dem Dubliner Übk und aus Dublin-II Fristen, nach denen Österreich zuständig wird. Diese Fristen sind uneinheitlich, je nach dem Grund des Überstellungshindernisses. Wenn eine Überstellung auf Grund von Fristenablauf nicht mehr erfolgen kann, so ist der Bescheid nach § 5 von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten. Auf eine entsprechende Normierung wurde verzichtet, da sich dies bereits aus den Vorschriften des Dubliner Übereinkommens und der Dublin-Verordnung ergibt.Die Artikel 19, Absatz 3 und 4 sowie 20 Absatz 2, Dublin II-VO ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein. Daraus folgerten einige Autoren, die innerstaatliche Regelung des Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG 1997 wäre insoweit entbehrlich gewesen, als "diese EG-rechtliche Wirkung" auch die innerstaatliche Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung "mit ex-nunc-Wirkung beseitigt" hätte. Der Zuständigkeitsübergang auf den mit der Überstellung säumigen Staat und die "Beseitigung" der die Unzuständigkeit dieses Staates aussprechenden innerstaatlichen Entscheidung hätte sich - so ist die wiedergegebene Kommentarstelle offenbar zu verstehen - bereits aus den zitierten, unmittelbar anwendbaren Normen der Dublin II-VO ergeben. Im Einklang mit dieser Auffassung verzichtete der Gesetzgeber darauf, in das AsylG 2005 eine dem Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG 1997 entsprechende ausdrückliche Regelung aufzunehmen. Während nämlich Paragraph 5 a, Absatz 3, AsylG 1997 noch für den Fall des Ablaufs der Überstellungsfrist ex lege das Außerkrafttreten der Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung anordnete, geht nunmehr der Gesetzgeber des AsylG 2005 davon aus, dass dem in Dublin römisch zwei für diesen Fall vorgesehenen Zuständigkeits(rück)übergang mit einer Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides Rechnung zu tragen ist. Dem ist zu folgen, zumal sich aus der genannten Verordnung nicht ergibt, in welcher Form es zur "Beseitigung" der innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung kommt. Mangels ausdrücklicher Regelung über ein ex-lege-Außerkrafttreten bedarf es somit im Anwendungsbereich des AsylG 2005 zur Beseitigung der Rechtskraftwirkungen der ursprünglichen (nicht fristgerecht umgesetzten) "Dublin-Entscheidung" deren förmlicher Aufhebung. Diese ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist (auch von Amts wegen) vorzunehmen. In den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 35) heißt es: "Wenn eine Überstellung - etwa wegen Transportunfähigkeit des Asylwerbers - längere Zeit nicht möglich ist, ergeben sich aus dem Dubliner Übk und aus Dublin-II Fristen, nach denen Österreich zuständig wird. Diese Fristen sind uneinheitlich, je nach dem Grund des Überstellungshindernisses. Wenn eine Überstellung auf Grund von Fristenablauf nicht mehr erfolgen kann, so ist der Bescheid nach Paragraph 5, von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten. Auf eine entsprechende Normierung wurde verzichtet, da sich dies bereits aus den Vorschriften des Dubliner Übereinkommens und der Dublin-Verordnung ergibt.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den oa. Ausführungen, dass aufgrund der nicht erfolgten fristgerechten Überstellung gem. § 5 AsylG iVm Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II-VO nunmehr Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den oa. Ausführungen, dass aufgrund der nicht erfolgten fristgerechten Überstellung gem. Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Artikel 19, Absatz 3 und 4 sowie 20 Absatz 2, Dublin II-VO nunmehr Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
Das den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes ist daher aufzuheben.
2.3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.2.3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.
Schlagworte
Amtswegigkeit, Behebung der Entscheidung, FristenZuletzt aktualisiert am
27.07.2011