TE AsylGH Beschluss 2011/5/17 D12 309465-4/2008

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Veröffentlicht am 17.05.2011
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Spruch

D12 309465-4/2008/19E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über den Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens vom 27.04.2011 des XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über den Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens vom 27.04.2011 des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag von XXXX auch XXXX auf Fortsetzung des Asylverfahrens vom 27.04.2011 wird gemäß §§ 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag von römisch 40 auch römisch 40 auf Fortsetzung des Asylverfahrens vom 27.04.2011 wird gemäß Paragraphen 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der nunmehrige Antragsteller, ein russischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Mai 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.05.2004 einen Asylantrag (Fz. 04 10.743-EAST Ost). Das Bundesasylamt wies seinen Asylantrag gemäß § 5 AsylG 1997 wegen Zuständigkeit Tschechiens zurück und der nunmehrige Antragsteller wurde im September 2004 nach Tschechien überstellt, wo er sich bis zu seiner neuerlichen illegalen Einreise nach Österreich aufhielt.Der nunmehrige Antragsteller, ein russischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Mai 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.05.2004 einen Asylantrag (Fz. 04 10.743-EAST Ost). Das Bundesasylamt wies seinen Asylantrag gemäß Paragraph 5, AsylG 1997 wegen Zuständigkeit Tschechiens zurück und der nunmehrige Antragsteller wurde im September 2004 nach Tschechien überstellt, wo er sich bis zu seiner neuerlichen illegalen Einreise nach Österreich aufhielt.

Der nunmehrige Antragsteller reiste am 03.11.2006 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2006 den zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde der nunmehrige Antragsteller am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 12.01.2007 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2006 langte am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ein "Psychotherapeutischer Kurzbericht" vom 06.11.2006 ein, wonach sich beim nunmehrigen Antragsteller "das Krankheitsbild einer schweren post-traumatischen Belastungsstörung (ICD10: F 43.1), vermutlich nach sequentieller Traumatisierung und einer schweren Entwicklungshemmung zu Folge Deprivation" zeige. Eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005" von einer Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, vom 24.11.2006 ging auch davon aus, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliegen könnte.Mit Schriftsatz vom 08.11.2006 langte am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ein "Psychotherapeutischer Kurzbericht" vom 06.11.2006 ein, wonach sich beim nunmehrigen Antragsteller "das Krankheitsbild einer schweren post-traumatischen Belastungsstörung (ICD10: F 43.1), vermutlich nach sequentieller Traumatisierung und einer schweren Entwicklungshemmung zu Folge Deprivation" zeige. Eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 2005" von einer Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, vom 24.11.2006 ging auch davon aus, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliegen könnte.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.01.2007, Fz. 06 11.899-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates "Tschechien" zuständige sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der nunmehrige Antragsteller gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebeit nach "Tschechien" ausgewiesen (Spruchpunkt II).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 18.01.2007, Fz. 06 11.899-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates "Tschechien" zuständige sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der nunmehrige Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebeit nach "Tschechien" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Mit Bescheid vom 05.02.2007, Zahl: 309.465-1/2Z-III/09/07, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der fristgerecht erhobenen Berufung hinsichtlich Spruchpunkt II gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid vom 05.02.2007, Zahl: 309.465-1/2Z-III/09/07, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der fristgerecht erhobenen Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Bescheid vom 12.02.2007, Zahl: 309.465-1/3E-III/09/07, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 18.01.2007, Zahl: 06 11.899-EAST Ost, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben, den Antrag zugelassen und den bekämpften Bescheid behoben.Mit Bescheid vom 12.02.2007, Zahl: 309.465-1/3E-III/09/07, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 18.01.2007, Zahl: 06 11.899-EAST Ost, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben, den Antrag zugelassen und den bekämpften Bescheid behoben.

In weiterer Folge wurde im erstinstanzlichen Verfahren ein "Psychologisches Gutachten", das von einer Klinischen und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, am 20.04.2007 erstattet wurde, eingeholt, wonach keine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt wurde.

Nach einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 21.05.2007 hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.05.2007, Zahl: 06 11.899/1-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und weiters ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates "Tschechien" zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der nunmehrige Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Tschechien" ausgewiesen (Spruchpunkt II).Nach einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 21.05.2007 hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.05.2007, Zahl: 06 11.899/1-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und weiters ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates "Tschechien" zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der nunmehrige Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Tschechien" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufungsschrift war ein von einem Psychotherapeuten erstellter "Psychotherapeutischer Kurzbericht" vom 04.06.2007 angeschlossen, wonach sich beim Berufungswerber "das Krankheitsbild einer höhergradigen post-traumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1), nach vermutlich serieller Traumatisierung" zeige.

Mit Bescheid vom 14.06.2007, Zahl: 309.465-2/2Z-III/09/07, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt II gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid vom 14.06.2007, Zahl: 309.465-2/2Z-III/09/07, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schriftsatz vom 25.06.2007 übermittelte die Vertreterin des nunmehrigen Antragstellers die "Fachärztlich psychiatrische Stellungnahme" vom 18.06.2007 eines Facharztes für Psychiatrie, wonach die Diagnose einer "posttraumatischen Störung" gestellt werde.

Mit Bescheid vom 28.06.2007, Zahl: 309.465-2/7E-III/09/07, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 21.05.2007, Zahl: 06 11.899/1-BAE, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben, den Antrag zugelassen und den bekämpften Bescheid behoben.Mit Bescheid vom 28.06.2007, Zahl: 309.465-2/7E-III/09/07, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 21.05.2007, Zahl: 06 11.899/1-BAE, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben, den Antrag zugelassen und den bekämpften Bescheid behoben.

In weiterer Folge wurde im erstinstanzlichen Verfahren ein "Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten", das von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am 01.09.2007 erstattet wurde, eingeholt, wonach eine Befindlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, die "am ehesten einer leichten Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, zuzuordnen wäre (ICD-10:F43.22)", wobei "derzeit eine subjektiv angeführte Schlafstörung mit Alpträumen im Vordergrund" stehe.

Nach einer weiteren Einvernahme am 03.10.2007 hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, sodann mit Bescheid vom 03.10.2007, Zahl: 06 11.899/2-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und weiters ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates "Tschechien" zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der nunmehrige Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Tschechien" ausgewiesen (Spruchpunkt II).Nach einer weiteren Einvernahme am 03.10.2007 hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, sodann mit Bescheid vom 03.10.2007, Zahl: 06 11.899/2-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und weiters ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates "Tschechien" zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der nunmehrige Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Tschechien" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und der Berufungsschrift ein von einem Psychotherapeuten erstellter "Psychotherapeutischer Kurzbericht" vom 16.10.2007 angeschlossen, wonach sich beim nunmehrigen Antragsteller "das Bild einer post-traumatischen Belastungsstörung (ICD10:F43.1) zu Folge serieller Traumatisierung im Übergang zur Chronifizierung mit der Gefahr der Entwicklung zur Fassadenpersönlichkeit als unbewusstem Bewältigungsversuch" zeige.

Mit Bescheid vom 25.10.2007, Zahl: 309.465-3/2E-III/09/07, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 03.10.2007, Zahl: 06 11.899/2-BAE, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben, den Antrag zugelassen und den bekämpften Bescheid behoben.Mit Bescheid vom 25.10.2007, Zahl: 309.465-3/2E-III/09/07, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 03.10.2007, Zahl: 06 11.899/2-BAE, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben, den Antrag zugelassen und den bekämpften Bescheid behoben.

Nach einer weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 14.05.2008, hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.06.2008, Zahl: 06 11.899/3-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem nunmehrigen Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der nunmehrige Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Nach einer weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 14.05.2008, hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.06.2008, Zahl: 06 11.899/3-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde dem nunmehrigen Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der nunmehrige Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 24.06.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 08.08.2008 gab die Vertreterin des nunmehrigen Antragstellers bekannt, dass sie die an sie erteilte Vollmacht vom 06.11.2006 in vollem Umfang zurücklege.

Laut Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 09.10.2008, GZ. D8 309465-4/2008/7E, wurde das Beschwerdeverfahren des nunmehrigen Antragstellers gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt, da sich der nunmehrige Antragsteller von seiner letzten bekannten Adresse abgemeldet hat und keine aktuelle Meldung vorliegt. Der Aufenthaltsort des nunmehrigen Antragstellers ist der Behörde wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch sonst durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar und kann eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen.Laut Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 09.10.2008, GZ. D8 309465-4/2008/7E, wurde das Beschwerdeverfahren des nunmehrigen Antragstellers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt, da sich der nunmehrige Antragsteller von seiner letzten bekannten Adresse abgemeldet hat und keine aktuelle Meldung vorliegt. Der Aufenthaltsort des nunmehrigen Antragstellers ist der Behörde wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch sonst durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar und kann eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen.

Am 28.03.2011 langte eine "Bestätigung" des Vereins Ute Bock vom 25.03.2011 beim Asylgerichtshof ein. Darin wird ausgeführt, dass der nunmehrige Antragsteller Klient des Vereins Ute Bock sei, keinen Ausweis besitze und daher nicht angemeldet werden könne. Postalisch sei er unter der Vereinsadresse erreichbar und werde daher ersucht, Ladungen, Bescheide usw. zukünftig an diese Adresse zu senden.

Im Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 08.04.2011, GZ. D12 309465-4/2008/17E, wurde daraufhin festgehalten, dass das Verfahren mit Aktenvermerk vom 09.10.2008, zu GZ. D8 309465-4/2008/7E, gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt wurde, da keine aktuelle Meldeadresse vorlag. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens erfolgte somit am 09.10.2008. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ist nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens eine Fortsetzung nicht mehr zulässig. Diese Frist ist bereits überschritten.Im Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 08.04.2011, GZ. D12 309465-4/2008/17E, wurde daraufhin festgehalten, dass das Verfahren mit Aktenvermerk vom 09.10.2008, zu GZ. D8 309465-4/2008/7E, gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt wurde, da keine aktuelle Meldeadresse vorlag. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens erfolgte somit am 09.10.2008. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ist nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens eine Fortsetzung nicht mehr zulässig. Diese Frist ist bereits überschritten.

Am 27.04.2011 langte mittels Telefax ein "Fortsetzungsantrag" des nunmehrigen Antragstellers, datiert mit 19.04.2011, beim Asylgerichtshof ein. Darin wird beantragt, das am "08.04.2011" beim Asylgerichtshof eingestellte Verfahren fortzusetzen und legte der nunmehrige Antragsteller seinem Schreiben einen ZMR- Auszug bei, woraus ersichtlich ist, dass er seit 18.04.2011 über eine aufrechte Meldeadresse verfügt.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

II.1. Einleitend wird festgestellt, dass hier die Frage, ob die seinerzeitige Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgt, hier nicht Prüfungsgegenstand ist. Maßgeblich ist die Frage, ob das Verfahren eingestellt wurde und ob eine Fortsetzung des eingestellten Verfahrens (noch) zulässig ist.römisch zwei.1. Einleitend wird festgestellt, dass hier die Frage, ob die seinerzeitige Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgt, hier nicht Prüfungsgegenstand ist. Maßgeblich ist die Frage, ob das Verfahren eingestellt wurde und ob eine Fortsetzung des eingestellten Verfahrens (noch) zulässig ist.

II.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.römisch zwei.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im gegenständlichen Fall liegt zwar keine angefochtene erstinstanzliche Entscheidung über den hier vorliegenden Antrag vor, doch ist aufgrund des mit dem Antrag im Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahrens davon auszugehen, dass zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nicht das Bundesasylamt, sondern der Asylgerichtshof sachlich zuständig ist.

II.3. Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist (Z 1) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen ist (Z 2).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist (Ziffer eins,) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen.

§ 24 Abs. 2 leg. cit. sieht auch vor, dass nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist.Paragraph 24, Absatz 2, leg. cit. sieht auch vor, dass nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist.

II.4. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass das Asylverfahren (konkret: das Beschwerdeverfahren) zum Zeitpunkt des Einlangens des schriftlichen Antrages auf Fortführung des Asylverfahrens beim Asylgerichtshof durch diesen gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt worden ist und dass eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens danach nicht erfolgt ist.römisch zwei.4. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass das Asylverfahren (konkret: das Beschwerdeverfahren) zum Zeitpunkt des Einlangens des schriftlichen Antrages auf Fortführung des Asylverfahrens beim Asylgerichtshof durch diesen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt worden ist und dass eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens danach nicht erfolgt ist.

Der Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens wurde am 27.04.2011 gestellt. Das Verfahren wurde vom Asylgerichtshof am 09.10.2008 eingestellt (und nicht wie der Antragsteller angibt am 08.04.2011). Somit ist nunmehr die in § 24 Abs. 2 genannte Frist von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens bereits abgelaufen, sodass im konkreten Fall eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist.Der Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens wurde am 27.04.2011 gestellt. Das Verfahren wurde vom Asylgerichtshof am 09.10.2008 eingestellt (und nicht wie der Antragsteller angibt am 08.04.2011). Somit ist nunmehr die in Paragraph 24, Absatz 2, genannte Frist von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens bereits abgelaufen, sodass im konkreten Fall eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Verfahrenseinstellung, Verfahrensfortsetzung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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