Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 409525-1/2009/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2009,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2009,
FZ. 09 03.700-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 26.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie nach einem Verkehrsunfall von der Polizei festgenommen und aufgefordert worden sei, dem Unfallgegner 80.000 RMB binnen zehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls man den Beschwerdeführer wieder festnehmen würde.
Am 01.04.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Nachdem der Beschwerdeführer am 29.04.2009 rechtmäßig für eine Einvernahme am 20.05.2009 und am 25.05.2009 für eine Einvernahme am 05.06.2009 geladen wurde und zu beiden Einvernahmen unentschuldigt nicht erschien, wurde das Verfahren am 05.06.2009 eingestellt. Am 27.08.2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Fortführung des Verfahrens.
Am 05.10.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamts unterzogen, in der er zusammengefasst angab, als Arbeiter bei einem privaten Betrieb Gemüse verkauft zu haben. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei er im Dezember 2008 in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, da ihm ein anderer Autolenker aufgefahren sei. Obwohl es die Schuld des anderen Lenkers gewesen sei, habe man ihn festgenommen und von ihm verlangt, dem Unfallgegner 100.000 RMB zu zahlen. Da er das Geld nicht gehabt habe, habe sich der Beschwerdeführer 80.000 RMB ausgeborgt und sei ausgereist. Nunmehr werde der Beschwerdeführer vom Verkehrsamt gesucht.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 06.10.2009, erlassen am 09.10.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Begründend führt der gegenständliche Bescheid neben Feststellungen zum Herkunftsstaat und einer Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, der Beschwerdeführer in China leben könne und sein Privat- und Familienleben einer Ausweisung nicht entgegenstehe. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus Ihren niederschriftlichen Angaben in den Einvernahmen sowie dem Umstand, als Sie beim Bundesasylamt keinerlei Personendokumente in Vorlage gebracht haben.
Zu Ihren beim Bundesasylamt behaupteten Fluchtgründen ist nachfolgendes festzuhalten:
Aufgrund persönlicher Unglaubwürdigkeit und massiv widersprüchlicher Angaben ist es Ihnen beim Bundesasylamt nicht gelungen Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
Bzgl. Ihrer Ausreise aus der VR China gaben Sie in der Einvernahme bei der PI Traiskirchen vom 26.3.2009 an, dass Sie XXXX am 8.12.2008 mit einem Zug nach XXXX verlassen hätten und wären Sie von dort am 18.12.2008 mit einem Zug nach Russland ausgereist. Die Höhe der Ausreisekosten gaben Sie mit 50.000 Yuan bekannt.Bzgl. Ihrer Ausreise aus der VR China gaben Sie in der Einvernahme bei der PI Traiskirchen vom 26.3.2009 an, dass Sie römisch 40 am 8.12.2008 mit einem Zug nach römisch 40 verlassen hätten und wären Sie von dort am 18.12.2008 mit einem Zug nach Russland ausgereist. Die Höhe der Ausreisekosten gaben Sie mit 50.000 Yuan bekannt.
Im völligen Widerspruch zu diesen Angaben, behaupteten Sie jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien vom 5.10.2009, dass Sie bis zum 18.12.2008 an der heimatlichen Wohnanschrift aufhältig gewesen wären und gaben Sie hinsichtlich Ihrer Ausreise aus der VR China an, dass Sie am 18.12.2008 XXXX mit einem Zug nach XXXX verlassen hätten und von dort mit einem LKW über Russland und Ihnen unbekannte Länder nach Österreich gereist wären. Die Höhe der Ausreisekosten gaben Sie nunmehr mit 80.000 RMB bekannt.Im völligen Widerspruch zu diesen Angaben, behaupteten Sie jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien vom 5.10.2009, dass Sie bis zum 18.12.2008 an der heimatlichen Wohnanschrift aufhältig gewesen wären und gaben Sie hinsichtlich Ihrer Ausreise aus der VR China an, dass Sie am 18.12.2008 römisch 40 mit einem Zug nach römisch 40 verlassen hätten und von dort mit einem LKW über Russland und Ihnen unbekannte Länder nach Österreich gereist wären. Die Höhe der Ausreisekosten gaben Sie nunmehr mit 80.000 RMB bekannt.
Diesen Angaben völlig widersprechend, behaupteten Sie jedoch im Laufe der Einvernahme wiederum in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise einerseits, dass Sie am 8.12.2008 von heimatlichen Behörden festgenommen und sieben Tage festgehalten worden wären und gaben Sie andererseits im Zuge der selben Einvernahme wiederum an, dass Sie im Zeitraum vom 8.12.2008 bis 18.12.2008 von heimatlichen Behörden (Verkehrsamt!) gesucht worden wären.
Des Weiteren tätigten Sie im Laufe der Einvernahme hinsichtlich der angeblichen Festnahme insofern widersprüchliche Angaben, als Sie einerseits behaupteten, von Beamten des Verkehrsamtes festgenommen worden zu sein und gaben Sie an anderer Stelle in derselben Einvernahme wiederum an, von den heimatlichen Sicherheitsbehörden (der Polizei) festgenommen und festgehalten worden zu sein.
Hinsichtlich Ihrer beruflichen Tätigkeit in der VR China haben Sie bei der Polizeiinspektion Traiskirchen angegeben, dass Sie von 1983 bis 1988 und von 2006 bis 2009 bei einem privaten Lebensmittelhändler beschäftigt gewesen wären.
Widersprüchlicher Weise haben Sie beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien jedoch behauptet, dass Sie im Zeitraum 1981 bis 2003 als Arbeiter in einem staatlichen Betrieb gearbeitet hätten und wären Sie von 2003 bis zum 8.12.2008 in einem Privatunternehmen beschäftigt gewesen und hätten Gemüse geliefert.
In Anbetracht des Umstandes, dass Ihre Berufstätigkeit in einem kausalen Zusammenhang mit Ihren später dargelegten Fluchtgründen steht, lassen sich derart widersprüchlichen Angaben nicht nachvollziehen!
Auf Grund der widersprüchlichen Vorbringenserstattung der eigenen Personendaten (Ausreise, Ausreisezeitpunkt, Vermögensverhältnisse, Zeiten der beruflichen Tätigkeit, Berufstätigkeit) kann in keinster Weise von Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit ausgegangen werden!
Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie in den Einvernahmen bei der PI Traiskirchen vom 26.3.2009 und beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien vom 5.10.2009 zusammengefasst dargelegt behauptet, dass Sie Ihr Heimatland im Zusammenhang mit Problemen aufgrund eines Verkehrsunfalls verlassen hätten.
In der Einvernahme bei der PI Traiskirchen am 26.3.2009 haben Sie behauptet, dass Sie in einen Verkehrsunfall involviert gewesen wären und in der Folge von der Polizei festgenommen und zur Bezahlung von einem Geldbetrag in der Höhe von 80.000 Yuan innerhalb einer Frist von 10 Tagen angehalten worden wären.
Im völligen Widerspruch zu diesen Ausführungen bei der Ersteinvernahme haben Sie beim Bundesasylamt Außenstelle Wien am 5.10.2009 nunmehr die Höhe des von Ihnen geforderten Geldbetrages mit 100.000 RMB angegeben.
Aufgrund der widersprüchlichen Vorbringenserstattung ist davon auszugehen, dass Ihr Gesamtvorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt. Insb. ist es nicht nachvollziehbar warum Sie über die "Auswirkungen" Ihres Verkehrsunfalls derart widersprüchliche Angaben (einmal behaupten Sie eine Geldstrafe in Höhe von 80.000 RMB, einmal in der Höhe von 100.000 RMB, behördliche Suche nach Ihrer Person, obwohl Sie angeblich im genannten Zeitraum bereits von Behörden festgenommen und festgehalten worden wären) machen. Es ist Ihnen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen!
Insb. ist es auch nicht nachvollziehbar, wieso Sie als angeblicher Besitzer einer amtlichen Fahrberechtigung und Betroffener eines Verkehrsunfalls, welcher zur Bezahlung einer Geldstrafe bzw. Schadenersatzzahlung angehalten worden wäre, ganz offensichtlich auch nicht in der Lage waren fundierte und nachvollziehbare Angaben rund um den von Ihnen behaupteten Verkehrsunfall, die beteiligten Fahrzeuge und Ihren Unfallgegner zu machen.
Aufgefordert, die konkrete Marke und Type des von Ihnen im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit benützten Fahrzeuges anzugeben, gaben Sie in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise bloß lapidar an:
"Ich verstehe davon nichts, ich verstehe nichts von Fahrzeugen. Ich bin nur damit gefahren."
Einerseits gaben Sie an, in der VR China einen Führerscheinkurs absolviert zu haben und behaupteten Sie auf konkrete Nachfrage wiederum, dass Ihnen ein Freund das Autofahren beigebracht hätte und Sie durch Beziehungen Ihre Fahrlizenz erhalten hätten.
Nach der konkreten Ausstellungsbehörde der Fahrberechtigung befragt, gaben Sie bloß lapidar an: "Das weiß ich nicht mehr."
Aufgefordert den konkreten Unfallhergang zu schildern, haben Sie sich bloß darauf beschränkt anzugeben, dass Ihnen der Chef eines Privatunternehmens mit einem "super" Auto hinten aufgefahren wäre.
Nach den Personendaten Ihres Unfallgegners sowie der konkreten Firmenbezeichnung seines Unternehmens befragt, gaben Sie in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise jedoch wiederum an, darüber gar nichts zu wissen.
Nachgefragt waren Sie auch außerstande eine Unfallskizze - zur besseren Nachvollziehbarkeit des Unfalls - anzufertigen.
Tatsächliche Beteiligte an einem Verkehrsunfall könnten sicherlich derartige Auskünfte erteilen!
Aufgrund obiger Umstände musste Ihren Angaben über Ihre Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Art. 8 EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!"Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Artikel 8, EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!"
Mit am 15.10.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend führte die Beschwerde aus, dass nicht auf die konkreten Asylgründe eingegangen worden sei, insbesondere hätte das Bundesasylamt Erhebungen bei der Polizei und dem Verkehrsamt zum Unfall und der Höhe der verhängten Strafe pflegen müssen. Auch hätte das Bundesasylamt den Namen des Unfallgegners erheben müssen, da der Beschwerdeführer diesen nicht kenne. Schließlich hätte sich die Behörde nicht mit der "massiv verschlechterten" Situation in China auseinander gesetzt. Weiters wurde der Antrag auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters gestellt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010, Gz. C2 409525-1/2009/2E, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zurückgewiesen.
Nach einer rechtzeitigen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser der Beschwerde mit Beschluss vom 5.5.2010, U 618/10-7, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis vom 15.12.2010, U 618/10-9, das Erkenntnis des Asylgerichthofes behoben, weil jener dem Beschwerdeführer die Entscheidung über den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters verweigert habe; auf das weitere Beschwerdevorgehen sei daher nicht einzugehen gewesen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.1.2011, Zl. C2 409525-1/2009/8Z, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberaterin beigegeben.
Mit Schriftsatz vom 27.3.2011 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers nach Zustellung einer Ladung zu einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung trotz Aufklärung über die möglichen Folgen nicht erscheinen wolle.
Am 31.3.2011 wurde durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes unter Beiziehung eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter noch das Bundesasylamt erschienen.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;
UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010 China, Juli 2010.
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel eingesehen.
II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.
II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
II.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:römisch zwei.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
II.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreichrömisch zwei.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2009 in Österreich.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf freundschaftliche Beziehungen, die dieser im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist.
Der Beschwerdeführer kann nicht Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren mehrmals und schwerwiegend seine Mitwirkungspflichten verletzt.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Aus dem Akteninhalt und einer am 26.04.2011 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
Weder aus der Aktenlage noch in den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich Hinweise auf im Bundesgebiet aufhältige Familienangehörige des Beschwerdeführers.
III.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch drei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch staatliche Behörden befürchte, die nach einem Verkehrsunfall von ihm 80.000 RMB bzw. 100.000 RMB erpressen wollen würden. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers weder belegt noch bewiesen ist, ist es auf seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Hierbei ist insbesondere die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, die Nachvollziehbarkeit und hinreichend unwidersprüchliche Schilderung des Fluchtvorbringens und dessen historische und kulturelle Plausibilität in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen. Weiters ist gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 die Beachtung der Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdeführer bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen.Da das Vorbringen des Beschwerdeführers weder belegt noch bewiesen ist, ist es auf seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Hierbei ist insbesondere die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, die Nachvollziehbarkeit und hinreichend unwidersprüchliche Schilderung des Fluchtvorbringens und dessen historische und kulturelle Plausibilität in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen. Weiters ist gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 die Beachtung der Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdeführer bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erleidet durch seine mehrmalige Weigerung am Asylverfahren mitzuwirken - er hat sich sowohl Einvernahmen des Bundesasylamtes als auch einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof ohne nachvollziehbare Entschuldigung nicht gestellt - erheblichen Schaden, da eine im Herkunftsstaat verfolgte Person jedenfalls an der schnellen Erledigung seines Antrages auf internationalen Schutz interessiert wäre und sich auch nicht durch mehrmaliges Fernbleiben die Möglichkeit nehmen würde, am Verfahren mitzuwirken oder ihren Standpunkt vorzubringen. Wie schon das Bundesasylamt in der oben zitierten Beweiswürdigung richtig ausführt, hat der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Ausreise aus China und den Schlepperkosten vor den erstbefragenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt völlig unterschiedliche Angaben gemacht, was insbesondere deshalb beachtlich ist, da zwischen den beiden Einvernahmen lediglich sieben Monate vergangen sind. Auch die Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers divergieren zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme erheblich. Die Verantwortung in der Beschwerde, dass die Widersprüche durch Fehler bei der Zeitumrechnung zustande gekommen sind, vermag nicht zu überzeugen, da einerseits die unterschiedlichen Zeitangaben zum Teil bedeutend differieren und andererseits mit dieser Verantwortung die unterschiedlichen Angaben zu den Schlepperkosten jedenfalls nicht zu erklären sind. Daher ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine hinreichende persönliche Glaubwürdigkeit zukommt; wer aber wegen einer hinreichend intensiven Verfolgung aus seinem Herkunftsland flüchtet, wird seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht durch falsche Angaben zu Schlepperkosten, Ausreisemodalitäten und beruflicher Tätigkeit in Gefahr bringen, insbesondere, wenn er seine Fluchtgründe nicht belegen kann.
Unter Bedachtnahme auf die Erstbefragung im März 2009 und die Einvernahme im Oktober 2009 ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil der Fluchtgeschichte - nämlich die Höhe des von der Polizei geforderten "Schadenersatzes" - widersprüchlich angibt, da er in der Erstbefragung von 80.000 RMB spricht, während es in der Einvernahme 100.000 RMB gewesen sein sollen. Dieser Widerspruch alleine, den der Beschwerdeführer in der Beschwerde - wenn man vom Antrag absieht, die Höhe der Strafe amtswegig festzustellen - geflissentlich ignoriert hat, ist aber schon so relevant, dass er für sich das Vorbringen als gedankliches Konstrukt erkennbar macht. Dies deshalb, da ein Mensch, der von einem solchen Vorfall wirklich betroffen wäre und dann auch abzuwägen hätte, was er mit dem ausgeborgten Geld tun solle - nämlich entweder die Strafe zahlen, um in der gewohnten Umgebung weiterzuleben oder eine Ausreise in die Fremde zu organisieren - die Beträge zu Schlepperlohn und Strafe gleichbleibend schildern könnte, insbesondere, wenn man bedenkt, dass der fluchtauslösende Vorfall und die Einvernahme binnen Jahresfrist stattfanden. Daher lassen diese beiden Widersprüche schon erkennen, dass es sich beim Fluchtvortrag um ein gedankliches Konstrukt handelt.
Daher ist auch nicht mehr relevant, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Unfall so zu schildern, als hätte er ihn wirklich erlebt. Zwar ist dieser Umstand alleine schon geeignet, seine Unglaubwürdigkeit zu begründen, jedoch wiegen die oben dargestellten Widersprüche schwerer.
Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine diesbezügliche subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland noch wegen der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird. Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, können auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
III.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:römisch drei.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben und das Fehlen von Hinweisen auf eine relevante Erkrankung des Beschwerdeführers.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Eine nicht unter III.2. geprüfte Verfolgung hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch war eine solche ersichtlich.Eine nicht unter römisch drei.2. geprüfte Verfolgung hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch war eine solche ersichtlich.
Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
III.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreichrömisch drei.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich
Die Feststellungen zur Einreise, der Rechtswidrigkeit der Einreise und der dem Beschwerdeführer zukommende Aufenthaltsstatus gründen sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Aussagen und den Akteninhalt.
Selbst bei Unterstellung der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Situation in Österreich war das Bestehen eines Familienlebens nicht zu erkennen.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers, zu seiner Sprachkenntnis und zur Frage, ob der Beschwerdeführer einer rechtmäßigen Arbeit in Österreich nachgeht, gründen sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Aussagen und den Akteninhalt sowie den Umstand, dass eine tiefergehende Integration des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde.
Die Feststellung zur Verletzung der Mitwirkung ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.3.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 9.10.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 15.10.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit März 2009, also seit mehr als zwei Jahren, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Des Weiteren hat die beschwerdeführende Partei mehrmals nicht am Asylverfahren mitgewirkt und sich diesem entzogen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH vom 07.10.2010, Zl.: B950-954/10-8 war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden langen Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, Mitwirkungspflicht, non refoulementZuletzt aktualisiert am
01.09.2011