Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
A9 305.438-2/2010/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer in Erledigung der Beschwerde des XXXX, StA:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer in Erledigung der Beschwerde des römisch 40 , StA:
Nigeria, vom 29.06.2010 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde vom 29.06.2010 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs. 1 AVG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde vom 29.06.2010 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattgegeben.
II. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt.
III. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.römisch drei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 11.12.2007 wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 11.12.2007 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen.
V. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ist gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 auf Dauer unzulässig.römisch fünf. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, auf Dauer unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.02.2006 hat vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Traiskirchen eine Erstbefragung und am 27.02.2006 eine ergänzende Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost - jeweils in Anwesenheit des Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter - stattgefunden (AS 19ff und 31ff).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.02.2006 hat vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Traiskirchen eine Erstbefragung und am 27.02.2006 eine ergänzende Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost - jeweils in Anwesenheit des Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter - stattgefunden (AS 19ff und 31ff).
Nach der Zulassung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 AsylG wurde er am 29.08.2006 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen an, er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er gehöre zur Ethnie Haussa und spreche neben Englisch auch Haussa. Im Heimatstaat habe er mit seinem Adoptivvater in XXXX gelebt. 1999 habe ihn sein Stiefvater aus dem Haus verwiesen. Daraufhin habe er bis 2006 bei einem Nachbarn gewohnt. Sein Adoptivvater sei Moslem gewesen. Als der Stiefvater den Beschwerdeführer eines Tages mit einer Bibel gesehen habe, habe sein Stiefvater versucht, ihn zu töten. Er habe drei Tage bei einem Pastor verbracht, der ihm dann geholfen habe, das Land zu verlassen. Wenn er zurück nach Nigeria gehen würde, würde er von seinem Adoptivvater oder dessen Freunden getötet werden. An die nigerianischen Sicherheitsbehörden habe er sich nicht gewandt (AS 117ff).Nach der Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG wurde er am 29.08.2006 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen an, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Er gehöre zur Ethnie Haussa und spreche neben Englisch auch Haussa. Im Heimatstaat habe er mit seinem Adoptivvater in römisch 40 gelebt. 1999 habe ihn sein Stiefvater aus dem Haus verwiesen. Daraufhin habe er bis 2006 bei einem Nachbarn gewohnt. Sein Adoptivvater sei Moslem gewesen. Als der Stiefvater den Beschwerdeführer eines Tages mit einer Bibel gesehen habe, habe sein Stiefvater versucht, ihn zu töten. Er habe drei Tage bei einem Pastor verbracht, der ihm dann geholfen habe, das Land zu verlassen. Wenn er zurück nach Nigeria gehen würde, würde er von seinem Adoptivvater oder dessen Freunden getötet werden. An die nigerianischen Sicherheitsbehörden habe er sich nicht gewandt (AS 117ff).
2. Mit Bescheid vom 11.09.2006, 06 02.290-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag ab (Spruchpunkt I.) und stellte unter einem fest, dass dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 11.09.2006, 06 02.290-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte unter einem fest, dass dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Antragsteller nigerianischer Staatsangehöriger sei. Darüber hinaus stellte es seine Identität nicht fest, zog jedoch auch nicht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel. Das Vorbringen des Antragsstellers wurde unter Anführung von Widersprüchen als nicht glaubwürdig erachtet. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen angeführt, dass bei dem Antragssteller keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen würden, die eine Abschiebung im Sinne der EMRK unzulässig machen könnten. In Nigeria sei die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet, sodass der Antragsteller im Falle der Abschiebung in keine aussichtslose Situation geraten würde. Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere dargelegt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar (AS 135ff).Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Antragsteller nigerianischer Staatsangehöriger sei. Darüber hinaus stellte es seine Identität nicht fest, zog jedoch auch nicht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel. Das Vorbringen des Antragsstellers wurde unter Anführung von Widersprüchen als nicht glaubwürdig erachtet. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen angeführt, dass bei dem Antragssteller keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen würden, die eine Abschiebung im Sinne der EMRK unzulässig machen könnten. In Nigeria sei die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet, sodass der Antragsteller im Falle der Abschiebung in keine aussichtslose Situation geraten würde. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere dargelegt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar (AS 135ff).
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht durch den gesetzlichen Vertreter am 15.09.2006 beim Bundesasylamt eingebrachte Berufung, worin der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, insbesondere den von diesem aufgezeigten Widersprüchen, entgegengetreten wird. Des Weiteren wird betont, dass der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei (AS 183f).
4. Am 27.12.2006 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesasylamtes war nicht anwesend. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte. In der erfolgten Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er betonte die Schwierigkeiten mit seinem Stiefvater aufgrund der Tatsache, dass sein Stiefvater Probleme damit gehabt habe, dass der Beschwerdeführer Christ sei. Sein Stiefvater habe ihn mit einem Messer bedroht, weil er den Beschwerdeführer mit einer Bibel gesehen habe. Im Falle einer Rückkehr würde er sein Leben verlieren. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer geflohen. In Österreich habe er zahlreiche Freunde und Bezugspersonen. Er sei auch an Projekten und kulturellen Tätigkeiten beteiligt. Des Weiteren besuche er derzeit einen Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss und lerne intensiv Deutsch (AS 205f).
Mit Stellungnahme vom 28.12.2006 regte das Bundesasylamt zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers die Durchführung einer "Familienrecherche" vor Ort in Nigeria an (AS 221).
5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.01.2007, Zl. 305.438-C1/E1-XV/53/06, zugestellt am 16.01.2007, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.01.2007, Zl. 305.438-C1/E1-XV/53/06, zugestellt am 16.01.2007, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die behauptete nicht-staatliche, von einer Privatperson (Adoptivvater) ausgehende Verfolgung (aus religiösen Gründen) keine hinreichende religiöse Verfolgung im Lichte der GFK darstelle. In eventu könne ihr ferner nur dann im asylrechtlichen Sinne Relevanz zukommen, wenn der nigerianische Staat nicht gewillt oder außerstande wäre, Schutz zu gewähren. Dafür finde sich allerdings aufgrund des Beweisverfahrens kein Anhaltspunkt und seien die Voraussetzungen der Asylgewährung somit nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer handle es sich im Entscheidungszeitpunkt um einen etwa 15 Jahre alten Minderjährigen, der in seinem Herkunftsstaat aufgrund des Zerwürfnisses mit seinem Adoptivvater und dem Fehlen sonstiger stabiler Familienmitglieder und Bezugspersonen gänzlich auf sich allein gestellt wäre. Aufgrund der Berichtslage könne die Deckung existentieller Grundbedürfnisse für einen zurückkehrenden und über kein soziales Netz verfügenden Minderjährigen zumeist jedoch nicht als gesichert angenommen werden. Aus dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ergebe sich, dass diese Feststellung auch unter Berücksichtigung, dass einige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige in der Hauptstadt Lagos existierten, zutreffend sei, da sich diese Einrichtungen in keinem die nötige Versorgung sichernden Zustand befinden würden (zum Erfordernis adäquater Versorgung und Unterstützung zurückkehrender Minderjähriger ohne Familie erfolgte ein Verweis auf den Bericht des UK Home Office, 4.3). Der Unabhängige Bundesasylsenat sei aufgrund der Berichterstattung über Nigeria nicht der Ansicht, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine. Jedoch sei unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens anzunehmen, dass im gegenständlichen Einzelfall aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers (Minderjähriger, Waise, keine sonstigen Bezugspersonen), dieser im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - im Entscheidungszeitpunkt - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein würde, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Ohne dass dem hier unmittelbare Entscheidungsrelevanz zukäme, sei der Vollständigkeit halber auf die im Verfahren hervorgekommene außergewöhnliche und besonders rasche sowie vielseitige Integration des Beschwerdeführers in Österreich hinzuweisen. Der Unabhängige Bundesasylsenat habe mit gegenständlicher Entscheidung erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten festgestellt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG zu erteilen sei; dies in der gesetzlich vorgegebenen Dauer, wobei die Berechtigung mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer zu laufen beginne (AS 225ff).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die behauptete nicht-staatliche, von einer Privatperson (Adoptivvater) ausgehende Verfolgung (aus religiösen Gründen) keine hinreichende religiöse Verfolgung im Lichte der GFK darstelle. In eventu könne ihr ferner nur dann im asylrechtlichen Sinne Relevanz zukommen, wenn der nigerianische Staat nicht gewillt oder außerstande wäre, Schutz zu gewähren. Dafür finde sich allerdings aufgrund des Beweisverfahrens kein Anhaltspunkt und seien die Voraussetzungen der Asylgewährung somit nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer handle es sich im Entscheidungszeitpunkt um einen etwa 15 Jahre alten Minderjährigen, der in seinem Herkunftsstaat aufgrund des Zerwürfnisses mit seinem Adoptivvater und dem Fehlen sonstiger stabiler Familienmitglieder und Bezugspersonen gänzlich auf sich allein gestellt wäre. Aufgrund der Berichtslage könne die Deckung existentieller Grundbedürfnisse für einen zurückkehrenden und über kein soziales Netz verfügenden Minderjährigen zumeist jedoch nicht als gesichert angenommen werden. Aus dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ergebe sich, dass diese Feststellung auch unter Berücksichtigung, dass einige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige in der Hauptstadt Lagos existierten, zutreffend sei, da sich diese Einrichtungen in keinem die nötige Versorgung sichernden Zustand befinden würden (zum Erfordernis adäquater Versorgung und Unterstützung zurückkehrender Minderjähriger ohne Familie erfolgte ein Verweis auf den Bericht des UK Home Office, 4.3). Der Unabhängige Bundesasylsenat sei aufgrund der Berichterstattung über Nigeria nicht der Ansicht, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheine. Jedoch sei unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens anzunehmen, dass im gegenständlichen Einzelfall aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers (Minderjähriger, Waise, keine sonstigen Bezugspersonen), dieser im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - im Entscheidungszeitpunkt - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein würde, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Ohne dass dem hier unmittelbare Entscheidungsrelevanz zukäme, sei der Vollständigkeit halber auf die im Verfahren hervorgekommene außergewöhnliche und besonders rasche sowie vielseitige Integration des Beschwerdeführers in Österreich hinzuweisen. Der Unabhängige Bundesasylsenat habe mit gegenständlicher Entscheidung erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten festgestellt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen sei; dies in der gesetzlich vorgegebenen Dauer, wobei die Berechtigung mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer zu laufen beginne (AS 225ff).
II. 1. Mit Antrag vom 25.05.2007, beim Bundesasylamt am 11.12.2007 eingelangt, stellte der damals noch minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung XXXX - Referat für fremdenrechtliche Vertretung, den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Zugleich wurde ein Psychosozialer Bericht über den Beschwerdeführer, eine Lehrgangsbesuchsbestätigung und ein Spielerpass vorgelegt (AS 349f).römisch zwei. 1. Mit Antrag vom 25.05.2007, beim Bundesasylamt am 11.12.2007 eingelangt, stellte der damals noch minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung römisch 40 - Referat für fremdenrechtliche Vertretung, den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Zugleich wurde ein Psychosozialer Bericht über den Beschwerdeführer, eine Lehrgangsbesuchsbestätigung und ein Spielerpass vorgelegt (AS 349f).
Am 19.01.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung und eines Dolmetschers in der Sprache Englisch einvernommen. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er keinen Nachweis seiner Identität vorlegen könne. Sein Stiefvater heiße XXXX und lebe in XXXX. Der Beschwerdeführer habe vier Jahre die Grundschule besucht. Sein Stiefvater habe zwei leibliche Schwestern gehabt, die sich um den Beschwerdeführer gekümmert hätten. Der Beschwerdeführer spreche deutsch und besuche derzeit dieAm 19.01.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung und eines Dolmetschers in der Sprache Englisch einvernommen. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er keinen Nachweis seiner Identität vorlegen könne. Sein Stiefvater heiße römisch 40 und lebe in römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe vier Jahre die Grundschule besucht. Sein Stiefvater habe zwei leibliche Schwestern gehabt, die sich um den Beschwerdeführer gekümmert hätten. Der Beschwerdeführer spreche deutsch und besuche derzeit die
3. Klasse eines Hauptschulabschlusskurses. Er sei in einer Musikgruppe und spiele im Fußballclub XXXX. Zudem arbeite er mit einem Landschaftsarchitekten in XXXX in der Steiermark zusammen. Er habe keine Krankheiten und brauche auch keine medizinische Betreuung (AS 395ff).3. Klasse eines Hauptschulabschlusskurses. Er sei in einer Musikgruppe und spiele im Fußballclub römisch 40 . Zudem arbeite er mit einem Landschaftsarchitekten in römisch 40 in der Steiermark zusammen. Er habe keine Krankheiten und brauche auch keine medizinische Betreuung (AS 395ff).
Der Beschwerdeführer legte zugleich jeweils in Kopie eine Lehrgangsbestätigung über den Besuch der Hauptschulabschlussklasse, eine Schulnachricht des Schuljahres 2006/2007, ein Schreiben der Pädagogischen Leitung der VHS XXXX, ein Deutsch-Lehrgang-Abschlusszeugnis für das Schuljahr 2006/2007, ein Deutsch-Lehrgang-Semesterzeugnis für das Schuljahr 2006/2007, ein Österreichisches Sprachdiplom der A2 Grundstufe Deutsch und einen Spielerpass des Österreichischen Fußball-Bundes vor (AS 403ff).Der Beschwerdeführer legte zugleich jeweils in Kopie eine Lehrgangsbestätigung über den Besuch der Hauptschulabschlussklasse, eine Schulnachricht des Schuljahres 2006 aus 2007,, ein Schreiben der Pädagogischen Leitung der VHS römisch 40 , ein Deutsch-Lehrgang-Abschlusszeugnis für das Schuljahr 2006 aus 2007,, ein Deutsch-Lehrgang-Semesterzeugnis für das Schuljahr 2006 aus 2007,, ein Österreichisches Sprachdiplom der A2 Grundstufe Deutsch und einen Spielerpass des Österreichischen Fußball-Bundes vor (AS 403ff).
Das Bundesasylamt stellte am 25.02.2008 eine Anfrage an die ÖB XXXX. Das Ergebnis langte mit Schreiben vom 10.09.2008 ein. Aus diesem geht hervor, dass es kein Dorf namens XXXX gebe. Jedoch gebe es ein Dorf namens XXXX, das wie der oben angeführte Namen ausgesprochen werde. Die Geburtsregistrierung des Beschwerdeführers habe jedoch nicht festgestellt werden können, da zu wenige Informationen über den Beschwerdeführer vorgelegen hätten. Es gebe auch eine Grundschule im Dorf. In XXXX gebe es einige Waisenhäuser. Fast jede Kirche in XXXX sammle besondere "Kirchenspenden", die die Kirche an Waise weitergebe (AS 479ff).Das Bundesasylamt stellte am 25.02.2008 eine Anfrage an die ÖB römisch 40 . Das Ergebnis langte mit Schreiben vom 10.09.2008 ein. Aus diesem geht hervor, dass es kein Dorf namens römisch 40 gebe. Jedoch gebe es ein Dorf namens römisch 40 , das wie der oben angeführte Namen ausgesprochen werde. Die Geburtsregistrierung des Beschwerdeführers habe jedoch nicht festgestellt werden können, da zu wenige Informationen über den Beschwerdeführer vorgelegen hätten. Es gebe auch eine Grundschule im Dorf. In römisch 40 gebe es einige Waisenhäuser. Fast jede Kirche in römisch 40 sammle besondere "Kirchenspenden", die die Kirche an Waise weitergebe (AS 479ff).
Am 09.10.2008 fand eine linguistische Begutachtung des Beschwerdeführers statt (AS 511).
Mit Schreiben vom 12.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Beantwortung der Anfrage an die ÖB zur Kenntnis gebracht sowie das Ergebnis seiner Sprachanalyse vom 09.10.2008, aus der unter anderem hervorgeht, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in XXXX im nigerianischen XXXX mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. An einer Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria bestehe jedoch aus Sicht des Begutachters kein Zweifel. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zur Kenntnis gebracht (AS 551ff).Mit Schreiben vom 12.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Beantwortung der Anfrage an die ÖB zur Kenntnis gebracht sowie das Ergebnis seiner Sprachanalyse vom 09.10.2008, aus der unter anderem hervorgeht, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in römisch 40 im nigerianischen römisch 40 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. An einer Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria bestehe jedoch aus Sicht des Begutachters kein Zweifel. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zur Kenntnis gebracht (AS 551ff).
Am 20.01.2009 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wird angeführt, dass sich, bis auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun zwei Jahre älter geworden sei, an den wesentlichen Umständen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nichts geändert habe. Vor allem sei der Beschwerdeführer weiterhin minderjähriger Waise und verfüge über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung werde daher aufrecht erhalten (AS 575f).
Mit Schreiben vom 12.03.2009 legte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers jeweils in Kopie neun Referenzschreiben aus dem Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers vor, die vor allem die Integration des Beschwerdeführers in Österreich beschreiben (AS 609ff).
Laut Gutachten zum tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers vom 06.05.2009 habe der Beschwerdeführer - zum Untersuchungszeitpunkt (06.05.2009) - das 19. Lebensjahr "mit hoher Wahrscheinlichkeit" überschritten (AS 673f).
Mit Schreiben vom 30.06.2009 legte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Mitteilung des RA Mag. Rast über ein erfolgtes Informationsgespräch über Adoption, ein Schreiben des AMS über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer arbeitsmarktpolitischen Bildungsmaßnahme sowie eine Kursbesuchsbestätigung vor (AS 683ff).
Mit Schreiben vom 25.08.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Darin wird im Wesentlichen das Schreiben des Bundesasylamtes vom 12.01.2009 wiederholt. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass mit Gutachten des Ass. Prof. Dr. G. vom 06.05.2009 fest stehe, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt das 19. Lebensjahr mit hoher Wahrscheinlichkeit überschritten habe. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zur Kenntnis gebracht (AS 697).
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 08.09.2009, eingelangt am 09.09.2009, im Wesentlichen an, dass die Altersfeststellung mit Röntgengeräten wissenschaftlich umstritten und ungenau sei. Bei Menschen, die ungefähr 18 Jahre alt seien, hätten Altersuntersuchungen generell eine Unsicherheit von 24 Monaten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer seinen Wohnort in Nigeria aufgrund seines schlechten Bildungsgrades nur nach dessen Aussprache wiedergeben können. Eine geringfügige Abweichung zwischen seinen Angaben und der ermittelten Bezeichnung durch die ÖB sei im Sinne der logischen Denkgesetze erklärbar. Entgegen der Annahmen durch den Sachverständigen XXXX sei seine Muttersprache Hausa und er sei in Nordnigeria aufgewachsen. Nach Erachten des Beschwerdeführers sei der Grund für das Ergebnis der Sprachanalyse, dass er seit einiger Zeit in Österreich lebe und seine Muttersprache kaum praktiziere. Des Weiteren sei er während des Gespräches nervös gewesen und sei unter Druck gestanden. Zudem hätten sich die Umstände, die zur Gewährung des Status des subsidiären Schutzberechtigten geführt hätten, nicht geändert. Zum Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung habe er die Volljährigkeit nicht erreicht gehabt. Er habe keine Möglichkeit sich in Nigeria eine Existenzgrundlage aufzubauen. Es gebe keine Programme zur Förderung junger Erwachsener, sodass er im Falle einer Rückkehr einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. In Österreich habe er den Hauptschulabschluss absolviert und habe eine Lehre als KFZ Techniker/Elektriker am XXXX begonnen. Er verfüge in Österreich über keine familiären Verhältnisse, aber er habe im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich ein freundschaftliches und familienähnliches Netzwerk aufgebaut. Er habe in Österreich keinerlei Verwaltungsübertretungen begangen, keine strafrechtlichen Verurteilungen und sein Aufenthalt habe niemals zur Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geführt (AS 719f).Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 08.09.2009, eingelangt am 09.09.2009, im Wesentlichen an, dass die Altersfeststellung mit Röntgengeräten wissenschaftlich umstritten und ungenau sei. Bei Menschen, die ungefähr 18 Jahre alt seien, hätten Altersuntersuchungen generell eine Unsicherheit von 24 Monaten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer seinen Wohnort in Nigeria aufgrund seines schlechten Bildungsgrades nur nach dessen Aussprache wiedergeben können. Eine geringfügige Abweichung zwischen seinen Angaben und der ermittelten Bezeichnung durch die ÖB sei im Sinne der logischen Denkgesetze erklärbar. Entgegen der Annahmen durch den Sachverständigen römisch 40 sei seine Muttersprache Hausa und er sei in Nordnigeria aufgewachsen. Nach Erachten des Beschwerdeführers sei der Grund für das Ergebnis der Sprachanalyse, dass er seit einiger Zeit in Österreich lebe und seine Muttersprache kaum praktiziere. Des Weiteren sei er während des Gespräches nervös gewesen und sei unter Druck gestanden. Zudem hätten sich die Umstände, die zur Gewährung des Status des subsidiären Schutzberechtigten geführt hätten, nicht geändert. Zum Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung habe er die Volljährigkeit nicht erreicht gehabt. Er habe keine Möglichkeit sich in Nigeria eine Existenzgrundlage aufzubauen. Es gebe keine Programme zur Förderung junger Erwachsener, sodass er im Falle einer Rückkehr einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. In Österreich habe er den Hauptschulabschluss absolviert und habe eine Lehre als KFZ Techniker/Elektriker am römisch 40 begonnen. Er verfüge in Österreich über keine familiären Verhältnisse, aber er habe im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich ein freundschaftliches und familienähnliches Netzwerk aufgebaut. Er habe in Österreich keinerlei Verwaltungsübertretungen begangen, keine strafrechtlichen Verurteilungen und sein Aufenthalt habe niemals zur Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geführt (AS 719f).
Der Beschwerdeführer legte zugleich jeweils in Kopie einen Lehrvertrag, ein Schreiben des AMS über seinen Zugang zum Arbeitsmarkt, eine Bestätigung der Kursteilnahme JAWA IV, ein Externistenprüfungszeugnis, eine Lehrgangsbesuchsbestätigung der Hauptschul-Abschlussklasse, eine Schulnachricht des Schuljahres 2008/2009, ein Österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch, acht Referenzschreiben und eine Strafregisterbescheinigung vor (AS 729f).Der Beschwerdeführer legte zugleich jeweils in Kopie einen Lehrvertrag, ein Schreiben des AMS über seinen Zugang zum Arbeitsmarkt, eine Bestätigung der Kursteilnahme JAWA römisch vier, ein Externistenprüfungszeugnis, eine Lehrgangsbesuchsbestätigung der Hauptschul-Abschlussklasse, eine Schulnachricht des Schuljahres 2008 aus 2009,, ein Österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch, acht Referenzschreiben und eine Strafregisterbescheinigung vor (AS 729f).
Mit Schreiben vom 12.12.2009 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass er Nachforschungen in Nigeria angestellt habe. Ein Detektiv habe feststellen können, dass sein Stiefvater am XXXX verstorben sei. Der Beschwerdeführer legte eine National Population "Commission Certificate of Death" vom XXXX, ein "Medical Certificate of Cause of Death" vom XXXX sowie einen Zustellnachweis der EMS vom 26.09.2008 vor (AS 769ff).Mit Schreiben vom 12.12.2009 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass er Nachforschungen in Nigeria angestellt habe. Ein Detektiv habe feststellen können, dass sein Stiefvater am römisch 40 verstorben sei. Der Beschwerdeführer legte eine National Population "Commission Certificate of Death" vom römisch 40 , ein "Medical Certificate of Cause of Death" vom römisch 40 sowie einen Zustellnachweis der EMS vom 26.09.2008 vor (AS 769ff).
2. Mit Schreiben vom 29.06.2010 stellte der Beschwerdeführer an den Asylgerichtshof gegenständlichen Antrag auf Übernahme der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 durch den Asylgerichtshof gemäß § 73 Abs. 2 AVG.2. Mit Schreiben vom 29.06.2010 stellte der Beschwerdeführer an den Asylgerichtshof gegenständlichen Antrag auf Übernahme der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 durch den Asylgerichtshof gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 01.07.2010 (OZ 2) wurde das Bundesasylamt aufgefordert, die Verwaltungsakten vorzulegen und allfällige Umstände bekannt zu geben, wonach ein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verfahrensverzögerung (§ 61 Abs. 2 AsylG) nicht vorlägen.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 01.07.2010 (OZ 2) wurde das Bundesasylamt aufgefordert, die Verwaltungsakten vorzulegen und allfällige Umstände bekannt zu geben, wonach ein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Verfahrensverzögerung (Paragraph 61, Absatz 2, AsylG) nicht vorlägen.
Das Bundesasylamt legte die Verwaltungsakten vor, enthielt sich aber einer Stellungnahme (OZ 4).
Mit Schreiben vom 04.03.2011 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und betonte, dass ihm seine Arbeit sehr wichtig sei, er jedoch immer wieder Probleme mit seinem abgelaufenen Ausweis habe. Er habe deshalb an einem Betriebsausflug und vermutlich auch an einem Lehrlingsaustausch nicht teilnehmen können. Aus diesem Grund habe er Angst, seine Ausbildung zu verlieren.
III..Am 13.05.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch sowie einer Rechtsvertreterin einvernommen wurde. Darin führte er im Wesentlichen an, dass er bei den XXXX als Künstler auftrete. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er alleine in einer Wohnung wohne. Er sei am XXXX XXXX beschäftigt und besuche die Berufschule. Nach dem Abschluss seines Lehrverhältnisses beabsichtige er, die Gesellenprüfung zu absolvieren. Er werde von einer befreundeten Familie unterstützt. Diese Unterstützung zeichne sich durch die Integrierung in die Familie aus. Er habe zurzeit keine Freundin und spiele nicht mehr im Fußballverein, da er dafür - berufsbedingt - zu wenig Zeit habe. Er trainiere jedoch bei einem Leichtathletikverein, nachdem er beim letzten Berufsschullaufwettbewerb gute Platzierungen erringen habe können. Er spiele auch bei einer Band namens Afro, in der neben zwei weiteren Nigerianern , ein Türke und zwei Österreicher mitspielten.römisch drei..Am 13.05.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch sowie einer Rechtsvertreterin einvernommen wurde. Darin führte er im Wesentlichen an, dass er bei den römisch 40 als Künstler auftrete. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er alleine in einer Wohnung wohne. Er sei am römisch 40 römisch 40 beschäftigt und besuche die Berufschule. Nach dem Abschluss seines Lehrverhältnisses beabsichtige er, die Gesellenprüfung zu absolvieren. Er werde von einer befreundeten Familie unterstützt. Diese Unterstützung zeichne sich durch die Integrierung in die Familie aus. Er habe zurzeit keine Freundin und spiele nicht mehr im Fußballverein, da er dafür - berufsbedingt - zu wenig Zeit habe. Er trainiere jedoch bei einem Leichtathletikverein, nachdem er beim letzten Berufsschullaufwettbewerb gute Platzierungen erringen habe können. Er spiele auch bei einer Band namens Afro, in der neben zwei weiteren Nigerianern , ein Türke und zwei Österreicher mitspielten.
Im Rahmen der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den subsidiären Schutz von Amts wegen abzuerkennen. Dazu gab weder der Beschwerdeführer noch seine Vertreterin eine Stellungnahme ab. Die auch anwesende Vertrauensperson, XXXX, gab ergänzend befragt an, dass er den Beschwerdeführer seit 2006 kenne. Der Beschwerdeführer habe durch Eigeninitiative seine Lehrstelle erhalten. Zudem hätten seine Eltern beabsichtigt, den Beschwerdeführer zu adoptieren, doch sei dies aufgrund der im Herkunftsstaat zu organisierenden Dokumente zu kostspielig gewesen. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie der Vertrauensperson sei sehr eng und stelle einen Familienersatz für den Beschwerdeführer dar.Im Rahmen der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den subsidiären Schutz von Amts wegen abzuerkennen. Dazu gab weder der Beschwerdeführer noch seine Vertreterin eine Stellungnahme ab. Die auch anwesende Vertrauensperson, römisch 40 , gab ergänzend befragt an, dass er den Beschwerdeführer seit 2006 kenne. Der Beschwerdeführer habe durch Eigeninitiative seine Lehrstelle erhalten. Zudem hätten seine Eltern beabsichtigt, den Beschwerdeführer zu adoptieren, doch sei dies aufgrund der im Herkunftsstaat zu organisierenden Dokumente zu kostspielig gewesen. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie der Vertrauensperson sei sehr eng und stelle einen Familienersatz für den Beschwerdeführer dar.
Zugleich legte der Beschwerdeführer ein Befürwortungsschreiben der XXXX vom 11.11.2011 (gemeint: 11.05.2011), ein Befürwortungsschreiben der künstlerischen Leitung der XXXX vom 10.05.2011, einen Lehrvertrag des XXXX für den Lehrberuf KFZ-Techniker/Elektriker (Lehrzeit 01.09.2009 bis 31.08.2013), drei Belege über die Nettolohn-/Gehaltsabrechung aus dem Jahr 2011, einen Mietvertrag von XXXX, Zeugnisse der Externistenprüfung und der Berufschule, ein Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch, ein Konvolut an Zertifikaten aus dem Bereich EDV und Rhetorik, eine Einladung eines italienischen Fußballvereins (dort als Spieler teilzunehmen) sowie ein Befürwortungsschreiben des derzeitigen Dienstgebers vor. Der erkennende Senat konnte sich im Zuge der Verhandlung davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer so gut Deutsch versteht und selbst spricht, dass der Einsatz des beigezogenen Dolmetschers nicht erforderlich war.Zugleich legte der Beschwerdeführer ein Befürwortungsschreiben der römisch 40 vom 11.11.2011 (gemeint: 11.05.2011), ein Befürwortungsschreiben der künstlerischen Leitung der römisch 40 vom 10.05.2011, einen Lehrvertrag des römisch 40 für den Lehrberuf KFZ-Techniker/Elektriker (Lehrzeit 01.09.2009 bis 31.08.2013), drei Belege über die Nettolohn-/Gehaltsabrechung aus dem Jahr 2011, einen Mietvertrag von römisch 40 , Zeugnisse der Externistenprüfung und der Berufschule, ein Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch, ein Konvolut an Zertifikaten aus dem Bereich EDV und Rhetorik, eine Einladung eines italienischen Fußballvereins (dort als Spieler teilzunehmen) sowie ein Befürwortungsschreiben des derzeitigen Dienstgebers vor. Der erkennende Senat konnte sich im Zuge der Verhandlung davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer so gut Deutsch versteht und selbst spricht, dass der Einsatz des beigezogenen Dolmetschers nicht erforderlich war.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. 1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und im Entscheidungszeitpunkt volljährig. Er wurde als Kleinkind adoptiert und lebte mit seinem moslemischen Adoptivvater in einem Dorf im XXXX. Der Beschwerdeführer wandte sich in der christlich geprägten Schule dem Christentum zu und hatte daher Zerwürfnisse mit seinem Stiefvater, der ihn mit dem Umbringen bedrohte, sodass der Beschwerdeführer aus Nigeria floh.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und im Entscheidungszeitpunkt volljährig. Er wurde als Kleinkind adoptiert und lebte mit seinem moslemischen Adoptivvater in einem Dorf im römisch 40 . Der Beschwerdeführer wandte sich in der christlich geprägten Schule dem Christentum zu und hatte daher Zerwürfnisse mit seinem Stiefvater, der ihn mit dem Umbringen bedrohte, sodass der Beschwerdeführer aus Nigeria floh.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.01.2007, Zl. 305.438-C1/E1-XV/53/06, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil der Beschwerdeführer durch eine Abschiebung zum damaligen Zeitpunkt aufgrund seiner individuellen Situation (Minderjähriger, Waise, keine sonstigen Bezugspersonen), einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Weiters wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
Am 11.12.2007 stellte er erstmals einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Der Beschwerdeführer ist gesund und es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre.
Festgestellt wird, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenates geführt haben, nämlich das seinerzeit bestanden habende Rückkehrrisiko nach Nigeria des Beschwerdeführers als minderjähriger Waise, ohne sonstigen Bezugspersonen, zum nunmehrigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und auch keine neuen Rückkehrrisiken hinzugekommen sind.
Es konnten auch - vor dem Hintergrund der unten dargestellten Länderfeststellungen - keine konkreten Gründe festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. im Plateau State) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen organisierten Vereinigungen, oftmals wird die Zivilbevölkerung in die Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde am 23.11.2008 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an. Staatsoberhaupt Yar'Adua verstarb nach langem Leiden am 05.05.2010. Sein parteiinterner Nachfolger Goodluck Jonathan hatte schon am 09.02.2010 die Regierungsgeschäfte übernommen und blieb in der Folge bis zur nächsten Wahl im April 2011 als Staatsoberhaupt im Amt. Die Parlaments-, Präsidenten- und Gouverneurswahlen im April 2011 verliefen friedlich. Nationale wie internationale Beobachter bezeichnen sie als die fairsten und freiesten Wahlen in der Geschichte Nigerias. Während die Regierungspartei PDP bei den Parlamentswahlen massive Stimmenverluste einfuhr, erzielte ihr Präsidentschaftskandidat Goodluck Jonathan ein überzeugendes 59 % - Ergebnis und ist damit klarer Gewinner. Der unterlegene Kandidat, Muhammdadu Buhari (CPC), hat das Ergebnis anerkannt. Dennoch kam es in seinen Hochburgen unter jugendlichen Anhängern zu Ausschreitungen nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses. Es gab einige Tote, die vor allem unter den jungen Wahlhelfern zu finden waren. Es kann davon ausgegangen werden, dass Goodluck Jonathan sein bisheriges Programm des Ausgleichs zwischen Norden und Süden und der Reintegration ehemaliger Kämpfer in der Niger-Delta-Region fortsetzt.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.
Quellen: Frankfurter Rundschau, Analyse vom 28.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Zur Situation alleinstehender Frauen in Nigeria, 14.09.2010; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 09.07.2010; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010; IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationen, 13.11.2009; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009.
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion als Staatsreligion einzuführen. Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, zu einem anderen Glauben zu konvertieren, seinen Glauben öffentlich zu manifestieren und auch zu unterrichten. Die Anzahl der Christen und Moslems in Nigeria ist relativ gleichmäßig verteilt. Im Norden dominieren die Etnien der Hausa-Fulani und die Kanuri, welche sich größtenteils zum moslemischen Glauben bekennen. Die Angehörigen der beiden größten Konfessionen lebten in den letzten 50 Jahren auch im Norden (außer in Kaduna State) meistens friedlich nebeneinander und vermischten sich zunehmend durch interreligiöse Ehegemeinschaften. In den südlichen und östlichen Bundesstaaten leben hauptsächlich Christen (oft zugehörig zu den Yoruba und Ibo). Traditionelle (Natur-) Religionen spielen nach wie vor eine große Rolle und werden landesweit praktiziert.
Im November 2008 und Februar 2009 kam es in Nordnigeria (im Plateau State und in Bauchi) zu religiös motivierten blutigen Auseinandersetzungen, die aber regional begrenzt blieben. Es ist aber nicht von einer generellen Diskriminierung auf Grund der religiösen Zugehörigkeit seitens der nigerianischen Regierung auszugehen. Religiöse Auseinandersetzungen wurzeln zudem hauptsächlich in wirtschaftlichen, sozialen und ethnischen Konflikten.
Grundsätzlich besteht im Falle religiöser Unruhen eine innerstaatliche Fluchtalternative. Personen christlichen Bekenntnisses können sich religiös motivierter Verfolgung durch Moslems in Nordnigeria grundsätzlich durch Flucht in südliche Landesteile, die christlich dominiert sind, entziehen. Eine große Zahl von Nigerianern christlichen Bekenntnisses hat im Süden des Landes, vielfach in den ursprünglichen Herkunftsorten, Zuflucht gefunden. Ein Teil dieser Personengruppe ist nach Abklingen der Gewalt wieder in den moslemisch dominierten Norden Nigerias zurückgekehrt.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 09.07.2010; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer lebte jedenfalls bis Anfang 2006 in Nigeria, reiste als Minderjähriger illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt durch die erstmalige Asylantragstellung und die darauf folgende befristete Aufenthaltsbewilligung. Er hat den Hauptschulabschluss sowie die Externistenprüfung erfolgreich absolviert. Des Weiteren spricht der Beschwerdeführer gut Deutsch und befindet sich seit dem 01.09.2009 in einem aufrechten Lehrverhältnis am XXXX. Dabei wird er zum KFZ Techniker/Elektriker ausgebildet. Daneben besucht er die Berufsschule. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch in keiner Familiengemeinschaft, doch hat er familiären Anschluss zu einer eng befreundeten Familie. Er betätigt sich musikalisch, betätigt sich in einem Sportverein und verfügt über einen großen Freundeskreis in Österreich.Der Beschwerdeführer lebte jedenfalls bis Anfang 2006 in Nigeria, reiste als Minderjähriger illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt durch die erstmalige Asylantragstellung und die darauf folgende befristete Aufenthaltsbewilligung. Er hat den Hauptschulabschluss sowie die Externistenprüfung erfolgreich absolviert. Des Weiteren spricht der Beschwerdeführer gut Deutsch und befindet sich seit dem 01.09.2009 in einem aufrechten Lehrverhältnis am römisch 40 . Dabei wird er zum KFZ Techniker/Elektriker ausgebildet. Daneben besucht er die Berufsschule. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch in keiner Familiengemeinschaft, doch hat er familiären Anschluss zu einer eng befreundeten Familie. Er betätigt sich musikalisch, betätigt sich in einem Sportverein und verfügt über einen großen Freundeskreis in Österreich.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie das nunmehrige Fehlen einer individuellen Bedrohungssituation gründen sich auf die Würdigung seines eigenen Vorbringens in seinen Einvernahmen. Das Ergebnis des Sprachgutachtens vom 09.10.2008 kann die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers nicht entkräften. Letztendlich gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er adoptiert worden sei, weshalb seine Muttersprache nicht der ortsüblichen Sprache zu entsprechen vermag. Vor diesem Hintergrund stellt das Sprachgutachten keinen entscheidungswesentlichen Widerspruch dar. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Namen seines Dorfes falsch geschrieben, allerdings phonetisch korrekt wiedergegeben hat, lässt sich an Hand der mangelnden Schulbildung zum Zeitpunkt seiner damaligen Einvernahme erklären, sodass die Anfragebeantwortung der ÖB die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht zu erschüttern vermochte.
Die vom Beschwerdeführer dargestellte Fluchtgeschichte (Konflikte mit dem Stiefvater aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum) wurde zudem schon im Erstverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat als glaubwürdig beurteilt und der damaligen Entscheidung zugrundegelegt, es entstanden auch im gegenständlichen Verfahren keine Zweifel am Zutreffen der vorgebrachten fluchtauslösenden Gründe. Doch hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren selbst vorgebracht, dass sein Stiefvater in der Zwischenzeit verstorben sei, weswegen ein Weiterbestehen der vorgebrachten Bedrohung schon aus diesem Grund nicht ersichtlich ist.
Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich zahlreiche Erfahrungswerte angeeignet hat. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulausbildung sowie eine angefangene Lehrausbildung zum Kfz Techniker/Elektriker auf. Somit stehen ihm bei der Arbeitssuche in Nigeria zahlreiche Vorteile zur Seite. Dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer ist es somit zumutbar, im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria für seine Lebensgrundlage zu sorgen. Eine Bedrohung seiner Existenz im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria kann jedenfalls nicht festgestellt werden und der Beschwerdeführer hat auch selbst nicht bestritten, dass ihm selbst im Falle der Bedrohung durch Dritte jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Insgesamt konnte somit festgestellt werden, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenates geführt haben, zum nunmehrigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen.
2.2. Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria stützen sich auf die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen, oben unter Punkt IV.1.2.zitierten - für unbedenklich erachteten - Quellen.2.2. Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria stützen sich auf die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen, oben unter Punkt römisch vier.1.2.zitierten - für unbedenklich erachteten - Quellen.
2.3. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen glaubwürdig vorgetragenen Antworten im Rahmen der Beschwerdeverhandlung iZm den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF (BGBl. I Nr. 135/2009) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
...
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder,
...
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2. Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt:
Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Gemäß 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Abs. 2 leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß 73 Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Absatz 2, leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung - sofern diese nicht nach § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig ist - zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung - sofern diese nicht nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig ist - zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Der Beschwerdeführer brachte am 11.12.2007 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG beim Bundesasylamt ein und wäre über diesen innerhalb einer Frist von sechs Monaten - sohin bis spätestens zum 11.06.2008 - zu entscheiden gewesen.Der Beschwerdeführer brachte am 11.12.2007 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG beim Bundesasylamt ein und wäre über diesen innerhalb einer Frist von sechs Monaten - sohin bis spätestens zum 11.06.2008 - zu entscheiden gewesen.
Aufgrund der Säumigkeit des Bundesasylamtes erweist sich die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sohin als zulässig.Aufgrund der Säumigkeit des Bundesasylamtes erweist sich die Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sohin als zulässig.
Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes abzuweisen wäre, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt und dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, beantragte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung erstmals am 11.12.2007 die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG beim Bundesasylamt. Das Bundesasylamt führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren und im Zuge dessen auch eine Heimatrecherche, eine Sprachanalyse und auch ein Gutachten zur Altersfeststellung durch. Das diesbezügliche letzte Ermittlungsergebnis langte am 05.05.2009 beim Bundesasylamt ein und die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt zuletzt mit Schreiben vom 25.08.2009 aufgefordert, zum gesamten Rechercheergebnis Stellung zu nehmen. Die darauf bezogene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.09.2009 langte am 09.09.2009 beim Bundesasylamt ein; seit diesem Zeitpunkt sind seitens des Bundesasylamtes keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt worden. Umstände, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre, sind seitens des Bundesasylamtes nicht geltend gemacht worden; diesbezüglich wird auf das - insofern unbeantwortet gebliebene - Schreiben des Asylgerichtshofes vom 01.07.2010 (OZ 2) verwiesen.Wie sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt und dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, beantragte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung erstmals am 11.12.2007 die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG beim Bundesasylamt. Das Bundesasylamt führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren und im Zuge dessen auch eine Heimatrecherche, eine Sprachanalyse und auch ein Gutachten zur Altersfeststellung durch. Das diesbezügliche letzte Ermittlungsergebnis langte am 05.05.2009 beim Bundesasylamt ein und die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt zuletzt mit Schreiben vom 25.08.2009 aufgefordert, zum gesamten Rechercheergebnis Stellung zu nehmen. Die darauf bezogene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.09.2009 langte am 09.09.2009 beim Bundesasylamt ein; seit diesem Zeitpunkt sind seitens des Bundesasylamtes keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt worden. Umstände, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre, sind seitens des Bundesasylamtes nicht geltend gemacht worden; diesbezüglich wird auf das - insofern unbeantwortet gebliebene - Schreiben des Asylgerichtshofes vom 01.07.2010 (OZ 2) verwiesen.
Der erkennende Gerichtshof geht daher vom überwiegenden Verschulden des Bundesasylamtes aus, zumal nach Einlangen der Stellungnahme des Beschwerdeführers am 09.09.2009 seitens des Bundesasylamtes keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt wurden.
Der Beschwerde vom 29.06.2010 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war daher gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs. 1 AVG stattzugeben.Der Beschwerde vom 29.06.2010 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war daher gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattzugeben.
3.3. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.3. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass "einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen". Während der zweite Tatbestand dieser Bestimmung auf eine maßgebliche Änderung der zuvor für die Gewährung subsidiären Schutzes herangezogenen Umstände abzielt, bezieht sich der erste Tatbestand darauf, dass diese Voraussetzungen nie vorgelegen haben, dies im Sinne einer "Zurücknahme" des zuvor gewährten Schutzes (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zum AsylG 2005, S. 102-105).Aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass "einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen". Während der zweite Tatbestand dieser Bestimmung auf eine maßgebliche Änderung der zuvor für die Gewährung subsidiären Schutzes herangezogenen Umstände abzielt, bezieht sich der erste Tatbestand darauf, dass diese Voraussetzungen nie vorgelegen haben, dies im Sinne einer "Zurücknahme" des zuvor gewährten Schutzes vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zum AsylG 2005, S. 102-105).
Es ist daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des - hier einzig in Betracht kommenden - zweiten Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG vorliegen und insofern eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.01.2007 zulässig ist.Es ist daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des - hier einzig in Betracht kommenden - zweiten Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorliegen und insofern eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.01.2007 zulässig ist.
Im Bescheid vom 12.01.2007 begründete der Unabhängige Bundesasylsenat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass im gegenständlichen Einzelfall aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - im Entscheidungszeitpunkt - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein würde, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dabei wurden als entscheidungswesentliche Faktoren, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Waisen handle, als auch das Nichtvorhandensein von Bezugspersonen im Heimatland, hervorgehoben.Im Bescheid vom 12.01.2007 begründete der Unabhängige Bundesasylsenat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass im gegenständlichen Einzelfall aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - im Entscheidungszeitpunkt - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein würde, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dabei wurden als entscheidungswesentliche Faktoren, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Waisen handle, als auch das Nichtvorhandensein von Bezugspersonen im Heimatland, hervorgehoben.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes kommt der Asylgerichtshof - funktionell als Behörde erster Instanz - rechtlich zu dem Schluss, dass die damaligen Zuerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen:
Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer volljährig, hat in Österreich eine Schulausbildung abgeschlossen sowie eine Lehre als Kfz-Techniker begonnen. Daher liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Tatbestand AsylG grundsätzlich vor.Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer volljährig, hat in Österreich eine Schulausbildung abgeschlossen sowie eine Lehre als Kfz-Techniker begonnen. Daher liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Tatbestand AsylG grundsätzlich vor.
Wie sich weiters aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, verfügt der Beschwerdeführer nunmehr über die notwendigen Kenntnisse, um in seinem Heimatstaat seine Existenz zu gewährleisten. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an, dass sein Adoptivvater zwei Schwestern habe, die sich um ihn gekümmert hätten. Es finden sich keine Hinweise, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr zu diesen Schwestern nicht möglich sein sollte. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren des Weiteren vorbrachte, dass er mit Hilfe eines Detektivs erfahren habe, dass sein Adoptivvater gestorben sei, weshalb eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers durch seinen Stiefvater einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht mehr entgegen stehen kann. Die seinerzeitige Rückkehrgefährdung ist somit zur Gänze weggefallen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist daher nicht zu ersehen, dass dem Beshwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten Schwelle des Art. 3 EMRK). Auch vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen von Hilfsorganisationen, der abgeschlossenen Schulausbildung und begonnenen Lehre als auch des Vorhandenseins von Bezugspersonen im Herkunftsstaat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten.Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist daher nicht zu ersehen, dass dem Beshwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten Schwelle des Artikel 3, EMRK). Auch vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen von Hilfsorganisationen, der abgeschlossenen Schulausbildung und begonnenen Lehre als auch des Vorhandenseins von Bezugspersonen im Herkunftsstaat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten.
Der Beschwerdeführer selbst brachte zudem keine allenfalls bestehenden Erkrankungen vor.
Es konnte daher im Verfahren des Beschwerdeführers ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt in Nigeria nicht erkannt werden.Es konnte daher im Verfahren des Beschwerdeführers ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt in Nigeria nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Nigeria auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Nigeria ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde für den Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Nigeria auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Nigeria ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde für den Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war im Beschwerdefall daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.
3.4. Entziehung der Aufenthaltsberechtigung: Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.3.4. Entziehung der Aufenthaltsberechtigung: Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, ist ihm auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, welche gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gilt, gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 zu entziehen.Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, ist ihm auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, welche gemäß Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gilt, gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 zu entziehen.
3.5. Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung: Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.5. Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung: Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt IV.3.3. ergibt, liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 11.12.2007 - der Asylgerichtshof ist aufgrund der Säumigkeit des Bundesasylamtes funktionell als Behörde erster Instanz zuständig geworden - abzuweisen war.Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch vier.3.3. ergibt, liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 11.12.2007 - der Asylgerichtshof ist aufgrund der Säumigkeit des Bundesasylamtes funktionell als Behörde erster Instanz zuständig geworden - abzuweisen war.
3.6. Ausweisung: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.6. Ausweisung: Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;
12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219;
26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist jedenfalls die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist jedenfalls die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der Beschwerdeführer ist illegal als Minderjähriger in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 23.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am 23.02.2006 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Er war zunächst aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, weshalb er sich zunächst klar sein musste, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich möglicherweise lediglich ein vorübergehender und über den Ausgang des Asylverfahrens bestimmter sein würde. Mit der rechtskräftigen Gewährung des subsidiären Schutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 12.01.2007 erhielt der Beschwerdeführer allerdings ein befristetes Aufenthaltsrecht, sohin ein in der Gewichtung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG hinausgehendes Aufenthaltsrecht, in Österreich; seit diesem Zeitpunkt durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass er aufgrund der erteilten Aufenthaltsberechtigung zumindest für einen bestimmten Zeitraum rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verbleiben könne. Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt seine Mitwirkungspflichten verletzt oder das Verfahren mutwillig verzögert. Vielmehr stellte er rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und fragte wiederholt nach, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei.
Im gegenständlichen Verfahren sticht insbesondere die hervorgekommene außergewöhnliche und besonders rasche sowie vielseitige Integration des Beschwerdeführers in Österreich ins Auge. Der Beschwerdeführer besuchte die Hauptschulabschlussklasse und legte erfolgreich die Externistenprüfung ab. Des Weiteren absolvierte er verschiedene Lehrgänge im Rahmen des AMS und befindet sich seit 01.09.2009 in einer Lehre für Kfz- Techniker am XXXX. Daneben besucht er die Berufsschule. Des Weiteren betätigt sich der Beschwerdeführer musikalisch und sportlich. Der Beschwerdeführer war während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich durchgehend bemüht, einer Aus - bzw. Fortbildung sowie einer Beschäftigung nachzugehen und beherrschte bereits nach einer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich die deutsche Sprache.Im gegenständlichen Verfahren sticht insbesondere die hervorgekommene außergewöhnliche und besonders rasche sowie vielseitige Integration des Beschwerdeführers in Österreich ins Auge. Der Beschwerdeführer besuchte die Hauptschulabschlussklasse und legte erfolgreich die Externistenprüfung ab. Des Weiteren absolvierte er verschiedene Lehrgänge im Rahmen des AMS und befindet sich seit 01.09.2009 in einer Lehre für Kfz- Techniker am römisch 40 . Daneben besucht er die Berufsschule. Des Weiteren betätigt sich der Beschwerdeführer musikalisch und sportlich. Der Beschwerdeführer war während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich durchgehend bemüht, einer Aus - bzw. Fortbildung sowie einer Beschäftigung nachzugehen und beherrschte bereits nach einer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich die deutsche Sprache.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten und geht seit Jänner 2009 einer legalen Beschäftigung in Österreich nach, aus welcher er ein regelmäßiges Einkommen bezieht. Er ist in Österreich sozialversichert und verfügt über ausreichenden Wohnraum sowie einen engen Freundeskreis und ein soziales Netzwerk.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, sind im gegenständlichen Fall - abgesehen von der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet - nicht ersichtlich.
Im Falle des Beschwerdeführers liegt daher seit seiner Asylantragstellung im Jahre 2006 ein rechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet vor. Obwohl sich der Beschwerdeführer somit erst seit etwas mehr als 5 Jahren im Bundesgebiet aufhält, verfügt er über eine außergewöhnliche soziale und berufliche Verfestigung in Österreich und es wird nochmals betont, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.01.2007 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde und der Beschwerdeführer daher - zumindest bis zu deren rechtkräftigen Entziehung - darauf vertrauen durfte, sein Privatleben in Österreich weiterhin fortsetzen zu können.
Insgesamt ergibt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre eine Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Privatlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.Insgesamt ergibt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre eine Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Privatlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.
Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß § 44 a NAG.Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44, a NAG.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Altersfeststellung, Ausweisung dauernd unzulässig, Devolution, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
27.07.2011